Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2022.00051


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Meierhans

Urteil vom 13. September 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG

Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz

Postfach, 8085 Zürich

Beschwerdegegnerin













Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1998, war seit dem 1. September 2017 als Balletttänzer bei der Y.___ AG tätig und damit bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend Zürich) für Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten versichert, als er am 29. November 2019 während der Vorstellung seine Tanzpartnerin mit gestreckten Armen in die Höhe hielt und plötzlich einen starken Schmerz in der linken Schulter verspürte (vgl. Urk. 8/1).

    Mit Schreiben vom 14. August 2020 (Urk. 8/31) und Verfügung vom 7. Oktober 2020 (Urk. 8/37) verneinte die Zürich eine Leistungspflicht mangels Vorliegens eines Unfalles sowie einer unfallähnlichen Körperschädigung. Die dagegen vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 8/43) wies die Zürich mit Einspracheentscheid vom 4. Februar 2022 (Urk. 8/49 = Urk. 2) ab.


2.    Der Versicherte erhob am 9. März 2022 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4. Februar 2022 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und der Vorfall mit Verletzungsfolgen vom 29. November 2019 sei als Berufsunfall zu qualifizieren mit vollständiger Kosten- und Leistungsübernahme durch die Berufsunfallversicherung (Urk. 1 S. 1).

    Die Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2022 (Urk. 9) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Juni 2022 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde.

    Mit Verfügung vom 12. Juli 2022 (Urk. 11) wurde die Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme aufgefordert, weshalb die Akten nicht gemäss beiliegendem Aktenverzeichnis vollständig eingereicht wurden. Mit Eingabe vom 3. August 2022 (Urk. 13) äusserte sich die Beschwerdegegnerin zu den fehlenden Aktenstücken und reichte diese nachträglich ein (Urk. 14/23 + 27-30), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. August 2022 (Urk. 15) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

1.2    Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_368/2020 vom 17. September 2020 E. 4.2 mit Hinweisen).

1.3    Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (Urteil des Bundesgerichts 8C_395/2020 vom 28. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 130 V 117 E. 2.1). Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalles zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2 mit Hinweis).

    Selbst bei fehlender Störung des Bewegungsablaufs durch einen äusseren Faktor kann die Aussergewöhnlichkeit auch dann gegeben sein, wenn beim Heben oder Schieben einer Last zufolge ausserordentlichen Kraftaufwandes, das heisst einer sinnfälligen Überanstrengung, eine Schädigung eintritt. Es muss allerdings jeweils geprüft werden, ob die Anstrengung im Hinblick auf Konstitution und berufliche und ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person ausserordentlicher Art war (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_395/2020 vom 28. September 2020 E. 4.2, insbesondere mit Hinweis auf BGE 116 V 136 E. 3b). Kein Unfall liegt vor, wenn die Anstrengung nur wegen bestehender krankhafter Veränderungen zu Schädigungen führen kann, weil sich dann eine innere Ursache auswirkt, während der äussere, oft harmlose Anlass bloss den pathologischen Faktor manifest werden lässt (BGE 116 V 136 E. 3b mit Hinweisen).

1.4    Gemäss Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).

    Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 146 V 51 E. 7.1 sowie BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen).

1.5    Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_786/2021 vom 11. Februar 2022 E. 9.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Ablehnung der Leistungspflicht im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer im Fragebogen zum Unfallhergang die Frage nach einer Ungewöhnlichkeit im Bewegungsablauf zwar bejaht und angegeben habe, dass sich die Schulter verschoben/verrenkt habe. Damit schildere er allerdings lediglich die Verletzung. Die Frage nach einer unkontrollierten Bewegung habe er verneint. Erst nachdem im Ablehnungsschreiben der Unfallbegriff verneint worden sei, habe er entgegen seinen früheren Aussagen neue und mehrere Versionen des Bewegungsablaufes geschildert. So habe er nun ein Beinahe-Entgleiten der Tanzpartnerin mit anschliessendem Nachfassen, ein Rutschen auf dem Boden sowie eine Fehlbewegung bei der Rückwärtsbewegung angegeben. Bei diesen erst nach der Leistungsablehnung vorgebrachten Elementen handle es sich nicht um eine Ergänzung des geschilderten Sachverhaltes, sondern um einen entscheidenden Widerspruch. Deshalb sei auf den zuerst geschilderten Sachverhalt abzustellen, und gestützt darauf sei das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors zu verneinen. Das Hochheben und Tragen der Tanzpartnerin stelle sodann nichts Ungewöhnliches dar, habe der Beschwerdeführer dies im November 2019 doch einmal pro Woche ausgeübt. Der Unfallbegriff sei daher nicht erfüllt. Eine unfallähnliche Körperschädigung liege ebenfalls nicht vor. Demnach bestehe keine Leistungspflicht (vgl. Urk. 1 S. 3 f.).

    In der Beschwerdeantwort (Urk. 9) führte die Beschwerdegegnerin ergänzend aus, dass der angebliche Fragebogen vom April 2020 nicht im bezeichneten Zeitraum und insbesondere nicht vor dem ihr tatsächlich zugegangenen Fragebogen vom Mai 2020 zugestellt worden sei, sondern erst auf das Ablehnungsschreiben vom 14. August 2020 hin. Der Beschwerdeführer sei Tänzer am Y.___, weshalb auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend Sportunfälle beigezogen werden könne, wonach das Merkmal der Ungewöhnlichkeit ohne besonderes Vorkommnis bei einer Sportverletzung zu verneinen sei (S. 2).

2.2    Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Verletzung sei durch einen Bewegungseinfluss der getragenen Tänzerin und einer damit verbundenen Fehlbewegung bei der Rückwärtsbewegung unter der Belastung des Gewichts von 48 kg entstanden, wobei der Boden mit künstlichem Schnee bedeckt gewesen sei. Der Unfallhergang sei in sämtlichen Dokumenten mit unterschiedlicher Detaillierung beschrieben worden. Es treffe zwar zu, dass die Formulierung in der Unfallmeldung sprachlich nicht ganz präzise gleich sei. Er sei italienischer Muttersprache, weshalb er jeweils Hilfe für die Übersetzung benötige. Die Schilderungen des Unfallherganges seien inhaltlich jedoch gleich und entsprächen auch dem auf dem Video gezeigten Ablauf. Die Unfallmeldung sei von der Personalsachbearbeiterin des Y.___ auf Deutsch übersetzt und zusammengefasst worden, wogegen er den Unfallhergang im Fragebogen vom April 2020 selbstständig in Englisch verfasst habe. Auf diese Aussage sei abzustellen. In diesem Zeitpunkt habe er noch keine Kenntnis von der Leistungsablehnung gehabt. Die Unfallschilderungen seien konsistent und würden die gleiche Situation schildern. Der Vorfall sei nicht auf eine generelle Schwäche zurückzuführen, sondern auf eine unkoordinierte Bewegung unter grosser Belastung und auf den Einfluss der Bewegungen einer mit den gestreckten Armen getragenen Person. Der Vorfall sei somit als Unfall zu qualifizieren. Bei der erlittenen Subluxation (Bandläsion) handle es sich zudem um eine unfallähnliche Körperschädigung (vgl. Urk. 1 S. 1 ff.).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers aus der obligatorischen Unfallversicherung zu Recht verneint hat.


3.

3.1    Am 29. November 2019 habe der Beschwerdeführer laut Unfallmeldung vom 5. Dezember 2019 (Urk. 8/1) bei der Ballettvorstellung «Z.___» seine Tanzpartnerin mit gestreckten Armen in die Höhe gehalten. Er sei einen Schritt von der Wand entfernt gestanden, die Tänzerin sei an die Wand gelehnt gewesen. Er habe sie (immer noch mit gestreckten Armen) weg von der Wand geführt und sei rückwärtsgelaufen, wobei er sie jetzt über dem Kopf gehalten habe. Bei dieser Bewegung habe er plötzlich einen starken Schmerz in der linken Schulter verspürt und wie sich die Schulter ein wenig verschoben habe. Er habe die Vorstellung nicht zu Ende tanzen können, da er den Arm durch den Schulterschmerz nicht mehr habe heben können (Ziff. 6).

3.2    Den durch Dr. med. A.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, ausgestellten Verordnungen zur Physiotherapie vom 30. November 2019 (Urk. 8/5), vom 15. Januar 2020 (Urk. 8/6), vom 28. Februar 2020 (Urk. 8/15) sowie vom 2. April 2020 (Urk. 8/16) und vom 27. April 2020 (Urk. 8/21) ist als Diagnose jeweils Schulterschmerzen links bei Subluxation im Lift am 29. November 2019 zu entnehmen.

3.3    Dem vom Beschwerdeführer am 5. Mai 2020 ausgefüllten Fragebogen (Urk. 8/17) ist folgender Hergang des Vorfalls zu entnehmen: «Bei der Vorstellung «Z.___» halte ich meine Tanzpartnerin mit gestreckten Armen in die Höhe. Sie ist an der Wand gelehnt. Ich mache einige Schritte rückwärts immer noch die Partnerin tragend. Durch das ganze Gewicht und die Bewegung weg von der Wand spürte ich einen plötzlichen Schmerz in der linken Schulter. Ich konnte die Vorstellung nicht zu Ende tanzen» (S. 1 Ziff. 2.1). Die Frage, ob sich im Bewegungsablauf anlässlich des Ereignisses etwas Ungewöhnliches zugetragen habe, bejahte er und gab an, dass sich die Schulter verschoben/verrenkt habe (S. 1 Ziff. 2.2). Die Frage nach einer unkontrollierten Bewegung verneinte er (S. 1 Ziff. 2.3). Des Weiteren gab der Beschwerdeführer an, dass er diese oder eine ähnliche Tätigkeit seit November 2019 einmal pro Woche verrichtet habe (S. 2 Ziff. 4). Die Frage nach vor dem Ereignis vorhandenen Beschwerden verneinte er (S. 2 Ziff. 5.1). Die Beschwerden seien sofort nach dem Ereignis aufgetreten (S. 2 Ziff. 6.1). Die Frage nach einer Arbeitsunfähigkeit bejahte er und gab an, «zu 100 %, aber keine Hebeübungen bis Ende 2019» (S. 2 Ziff. 6.3). Die Behandlung dauere noch an (S. 2 Ziff. 6.4).

3.4    Dr. A.___ gab mit Bericht vom 17. Juni 2020 (Urk. 8/22) an, dass die Erstbehandlung am 2. Dezember 2019 erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Aufführung vom 29. November 2019 beim Anheben seiner Partnerin (ausserordentlich lange Zeit, zusätzlich Rückwärtslaufen) ein Schwächegefühl der linken Schulter, einen Krampf, ein Einsinken und ein Gefühl der Subluxation gehabt. Anschliessend habe er den Arm auch ohne Belastung nicht mehr richtig anheben und keine weiteren Lifts mehr durchführen können (S. 1 Ziff. 1-2). Die bildgebenden Befunde ergäben allenfalls eine leichte AC-Gelenkkapselüberdehnung, ansonsten seien keine pathologischen Veränderungen in der linken Schulter abgrenzbar (S. 2 Ziff. 4). Die erhobenen Befunde seien mit dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignis vereinbar und würden plausibel erscheinen (S. 2 Ziff. 6). Als Behandlung seien Physiotherapie sowie Arbeit im Bereich der glenohumeralen Zentrierung bei Status nach Subluxation und ungenügender sensomotorischer Zentrierung erfolgt (S. 2 Ziff. 7). Der Beschwerdeführer sei nicht arbeitsunfähig geschrieben worden. Mit dem Arbeitgeber habe erreicht werden können, dass die tänzerischen Anforderungen der Problematik angepasst worden seien. Insbesondere habe verhindert werden können, dass der Beschwerdeführer Partnerinnen anheben müsse (S. 2 Ziff. 8). Der Behandlungsabschluss erfolge voraussichtlich in Wochen. Eine Verlaufskontrolle sei im August geplant (S. 2 Ziff. 9).

3.5    Mit Eingabe vom 1. September 2020 (Urk. 8/36) reichte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin die erste Seite eines nach eigenen Angaben im April 2020 in Englisch ausgefüllten Fragebogens (Urk. 8/35) ein. Diesem ist folgender Hergang des Vorfalls zu entnehmen: «I was dancing on stage «Z.___» on the 29/11/19. I lifted my partner from her armpits and I had her on top of me vertically. After I lifted her, I need to put her against a wall still holding the lift and after few seconds (5 sec) I have to walk backwards still holding the lift for around 10/15 seconds. While walking back I heard that my shoulder did a noise and the strong pain started. I put my partner down but my shoulder was painful. I discover after I had a subluxation of the shoulder» (Ziff. 2.1). Die Frage, ob sich im Bewegungsablauf anlässlich des Ereignisses etwas Ungewöhnliches zugetragen habe, verneinte er (Ziff. 2.2). Die Frage, ob er anlässlich des Ereignisses eine unkontrollierte Bewegung gemacht habe, bejahte er und gab Folgendes an: «It was the first time I tried the lift with the girl and the stage costume. On the floor there was a lot of «fake snow» from the ballet and walking backwards I slipped a little bit while lifting the girl. The girl scene costume was slippery» (Ziff. 2.3).

    Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer den vollständigen, im April 2020 in Englisch ausgefüllten Fragebogen (Urk. 3/7 = Urk. 8/54 Beilage 7) ein. Diesem ist zusätzlich zu entnehmen, dass die hochgehobene Person 50 kg schwer gewesen sei (S. 2 Ziff. 2.4). Er habe diese oder eine ähnliche Tätigkeit seit Anfang November in den Proben verrichtet (S. 2 Ziff. 4). Vor dem Ereignis hätten keine Beschwerden bestanden (S. 2 Ziff. 5.1). Auf die Frage, wann die Beschwerden nach dem Ereignis erstmals aufgetreten seien, antwortete er Folgendes: «I felt the pain during the lift and as soon I put the girl down on the floor I could not lift my arm and shoulder» (S. 2 Ziff. 6.1). Die Behandlung mittels Physiotherapie dauere noch an (S. 2 Ziff. 6.4).


4.

4.1    Vorab gilt es den für die Beurteilung massgebenden Sachverhalt festzustellen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund der für die Aufführung vorgegebenen Choreographie und der Videodokumentation könne klar aufgezeigt werden, wie und wo sich der Unfall ereignet habe (vgl. Urk. 1 S. 4), kann dem nicht gefolgt werden. Der grundsätzliche Ablauf der auszuübenden Tanzfigur «Pressage» aus dem Stück «Z.___» - die Choreographie - wird in sämtlichen Akten soweit gleich beschrieben (vgl. Urk. 1 S. 1 f.; Urk. 8/1 Ziff. 6; Urk. 8/17 S. 1 Ziff. 2.1; Urk. 8/35 S. 1 Ziff. 2.1; Urk. 8/36 S. 1; Urk. 8/43 S. 1), allerdings finden sich in den Akten – wie nachfolgend aufgezeigt wird (vgl. nachstehend E. 4.2) - unterschiedliche Schilderungen des konkreten Geschehensablaufes anlässlich der Aufführung vom 29. November 2019. Bei dem eingereichten Video (Urk. 4) handelt es sich sodann um eine im Dezember 2016 erfolgte Aufzeichnung (vgl. Rückseite des Umschlags der DVD), weshalb sich diesem nichts zum konkret abgespielten Hergang vom 29. November 2019 entnehmen lässt.

4.2    In der Unfallmeldung vom Dezember 2019 sowie im Fragebogen vom Mai 2020 wird angegeben, dass der Beschwerdeführer seine Tanzpartnerin mit gestreckten Armen in die Höhe gehalten habe, er einen Schritt von der Wand entfernt gestanden und sie an die Wand gelehnt gewesen sei, er sie sodann immer noch mit gestreckten Armen von der Wand weggeführt habe und rückwärtsgelaufen sei, wobei er sie jetzt über dem Kopf gehalten und bei dieser Bewegung plötzlich einen starken Schmerz in der linken Schulter verspürt habe. Es wird keine unkontrollierte Bewegung beschrieben beziehungsweise nichts Ungewöhnliches im Geschehensablauf erwähnt (vgl. Urk. 8/1 Ziff. 6; Urk. 8/17 S. 1 Ziff. 2.1-2.3). Die im ärztlichen Bericht von Dr. A.___ festgehaltene Anamneseerhebung beschreibt ebenfalls nichts Auffälliges im Bewegungsablauf. So habe der Beschwerdeführer beim Anheben seiner Partnerin (ausserordentlich lange Zeit, zusätzlich Rückwärtslaufen) ein Schwächegefühl der linken Schulter, einen Krampf, ein Einsinken und ein Gefühl der Subluxation verspürt (vgl. Urk. 8/22 S. 1 Ziff. 2).

    Erstmals nachdem die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer formlos darüber informiert hatte, dass kein Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung bestehe (vgl. Schreiben vom 14. August 2020, Urk. 8/31), beschrieb dieser ein Ausrutschen auf dem am Boden liegenden Kunstschnee beim Rückwärtslaufen sowie ein rutschiges Kleid der Tanzpartnerin. Im Schreiben vom September 2020 erwähnte er zusätzlich, dass ihm die Tanzpartnerin fast aus den Händen entglitten sei und er beim Versuch, dies zu verhindern, ein Geräusch der Schulter gehört und ein starker Schmerz eingesetzt habe (vgl. Urk. 8/35; Urk. 8/36 S. 1). Mit Einsprache vom November 2020 sowie Beschwerde vom März 2022 machte er schliesslich eine Fehlbewegung bei der Rückwärtsbewegung unter der Belastung von 48 kg respektive einen Bewegungseinfluss der getragenen Tänzerin und einer damit verbundenen Fehlbewegung bei der Rückwärtsbewegung unter der Belastung von 48 kg geltend (vgl. Urk. 1 S. 2; Urk. 8/43 S. 2).

4.3    Die aktenkundigen Schilderungen des konkreten Ereignishergangs weichen somit offensichtlich voneinander ab. Im Zusammenhang mit der Praxis zu den Aussagen der ersten Stunden (vorstehend E. 1.5) ist festzustellen, dass es sich bei den erst nach der angekündigten Leistungsabweisung beschriebenen Elementen des Beinahe-Entgleitens der Tanzpartnerin, des Ausrutschens auf dem Boden sowie des Bewegungseinflusses der getragenen Tänzerin und einer damit verbundenen Fehlbewegung bei der Rückwärtsbewegung unter der Belastung von 48 kg nicht lediglich um spätere Präzisierungen, sondern um abweichende Angaben handelt, welche rechtsprechungsgemäss unbeachtlich bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2019 vom 20. August 2019 E. 3.3). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über derart augenfällige Umstände von Beginn weg berichtet respektive seine Arbeitgeberin darüber unterrichtet hätte, falls sie im Rahmen des Ereignisablaufs tatsächlich eine wesentliche Rolle gespielt hätten (Urteil des Bundesgerichts 8C_456/2018 vom 12. September 2018 E. 6.3.1). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sowohl die Unfallmeldung als auch der Fragebogen vom Mai 2020 von der Personalsachbearbeiterin des Y.___ übersetzt und ausgefüllt worden seien (vgl. Urk. 1 S. 2 f.), ändert daher nichts. Zudem hat der Beschwerdeführer den Fragebogen vom Mai 2020 – worin er aufgefordert wurde, den Vorgang detailliert, präzise und vollständig zu schildern - eigenhändig unterzeichnet und damit die Richtigkeit der Angaben bestätigt (vgl. Urk. 8/17 S. 1 Ziff. 2.1, S. 3 Ziff. 9). Bei der einen sich in den Akten befindenden Unfallmeldung vom 5. Dezember 2019 setzte er ebenfalls seine Unterschrift unter die Sachverhaltsschilderung (vgl. Urk. 3/9 S. 2 = Urk. 8/54 «Beilage 9» S. 2). Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, dass er den in Englisch ausgefüllten Fragebogen bereits im April 2020 und damit noch vor der Leistungsabweisung ausgefüllt habe (vgl. Urk. 1 S. 2), kann dies nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegt werden, und es ist ihm diesbezüglich insbesondere entgegenzuhalten, dass dieser Fragebogen erst nach der angekündigten Leistungsablehnung bei der Beschwerdegegnerin eingereicht wurde. Gegenteiliges machte der Beschwerdeführer jedenfalls nicht geltend.

4.4    Nach dem Gesagten ist es daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Beurteilung in Nachachtung der Beweismaxime der Aussagen der ersten Stunde die in der Unfallmeldung vom Dezember 2019 sowie im Fragebogen vom Mai 2020 beschriebene Sachverhaltsdarstellung zugrunde legte und weder von einem Beinahe-Entgleiten der Tanzpartnerin noch von einem Ausrutschen auf dem Boden oder einer Fehlbewegung bei der Rückwärtsbewegung ausging.


5.

5.1    Zur Beurteilung einer allfälligen Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ist zunächst zu prüfen, ob das Ereignis vom 29. November 2019 den Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG erfüllt. Gestützt auf die massgebenden Schilderungen des Beschwerdeführers (vgl. hierzu vorstehend E. 4) steht fest, dass er sich eine Verletzung der linken Schulter zuzog, ohne dass der natürliche Ablauf der Körperbewegung durch etwas Programmwidriges wie beispielsweise Stolpern, Ausgleiten, Anstossen oder Abwehren eines Sturzes beeinträchtigt war. Ebenfalls fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die mit dem Hochhalten mit gestreckten Armen der 48 kg schweren Tanzpartnerin konkret verbundene Kraftanstrengung im Hinblick auf die Konstitution des Beschwerdeführers sowie seiner beruflichen Gewöhnung als Balletttänzer von ausserordentlicher Natur war (vorstehend E. 1.3). Dem vorliegend zu beurteilenden Ereignis fehlt es folglich an einem – für die Qualifikation als Unfall erforderlichen – ungewöhnlichen äusseren Faktor.

5.2    Von ärztlicher Seite her wurde beim Beschwerdeführer sodann einzig eine Subluxation der linken Schulter respektive eine AC-Gelenkskapselüberdehnung diagnostiziert (vorstehend E. 3.2, E. 3.4). Er zog sich keine Fraktur zu und ein Meniskus-, Muskel- oder Sehnenriss oder eine Bandläsion wurden ebenfalls nicht erwähnt. Eine Subluxation (unvollständige Verrenkung) bedeutet keine vollständige, vollendete oder vollzogene Luxation, weshalb die vom Beschwerdeführer erlittene Subluxation der linken Schulter auch nicht unter die Gelenksverrenkungen nach Art. 6 Abs. 2 lit. b UVG fällt und daher nicht als unfallähnliche Körperschädigung anerkannt werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_671/2019 vom 11. März 2020 E. 5.2 und 8C_552/2008 vom 29. Januar 2009 E. 6.1). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 4) liegt damit keine Körperschädigung im Sinne der in Art. 6 Abs. 2 UVG genannten Listenverletzungen vor (vorstehend E. 1.4). Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gestützt hierauf scheidet daher ebenfalls aus.

5.3    Zusammenfassend steht somit fest, dass weder ein Unfallereignis vorliegt noch eine unfallähnliche Körperschädigung ausgewiesen ist. Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Unfallversicherung folglich zu Recht verneint.

    Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensMeierhans