Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2022.00053


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 22. August 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas

Advokatur Glavas AG, Haus zur alten Dorfbank

Dorfstrasse 33, 9313 Muolen


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.    Mit Schadenmeldung vom 15. Februar 2021 teilte die Y.___ AG der Suva mit, dass X.___, geboren 1966, seit 1. Januar 2021 als Allrounder in einem 100 %-Pensum bei ihr angestellt sei und am 24. Januar 2021 bei einem Unfall einen Schulterbruch rechts sowie eine Thoraxquetschung rechts erlitten habe (Urk. 10/1).

    Mit Schreiben vom 15. Februar 2021 forderte die Suva die Y.___ AG dazu auf, diverse Unterlagen zu ihrer Geschäftstätigkeit sowie zu den Arbeitsverhältnissen einzureichen (Buchhaltungsunterlagen, Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen etc.; Urk. 10/2). Darauf sowie auf die Mahnungen vom 22. März 2021 und 7. Juli 2021 reagierte die Y.___ AG nicht (Urk. 10/7, Urk. 10/12). Letztere Mahnung bezog sich explizit auf das Arbeitsverhältnis mit X.___ und wurde diesem in Kopie zugestellt (Urk. 10/12). Anlässlich eines Telefongesprächs vom 19. Juli 2021 forderte die Suva X.___ auf, die ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen zum Arbeitsverhältnis einzureichen (Urk. 10/14). Da er in der Folge nichts einreichte, mahnte sie ihn am 17. August 2021 telefonisch (Urk. 10/15) und am 2. September 2021 unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht schriftlich (Urk. 10/17). Am 14. September 2021 meldete sich Z.___, seit 6. Mai 2020 alleiniger Verwaltungsrat der Y.___ AG, telefonisch bei der Suva und erklärte, dass er die Lohnabrechnungen und den Anstellungsvertrag einreichen könne. Weitere Unterlagen habe er nicht. Der Lohn sei bar ausbezahlt worden. Eine BVG-Anmeldung sei noch nicht erfolgt. Die Y.___ AG sei nicht mehr aktiv (Urk. 10/24). Nachdem in der Folge weder von der Y.___ AG noch von X.___ irgendwelche Unterlagen eingereicht worden waren, verneinte die Suva mit Verfügung vom 24. September 2021 eine Leistungspflicht ihrerseits, da aufgrund der vorhandenen Akten nicht nachgewiesen sei, dass X.___ zum Zeitpunkt des Unfalls vom 24. Januar 2021 bei der Y.___ AG angestellt gewesen sei (Urk. 10/31).

    Daraufhin reichte X.___ der Suva Unterlagen (AHV-Lohndeklaration der Y.___ AG für das Jahr 2020, Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis August 2021, Arbeitsvertrag) ein (Urk. 10/50, vgl. auch Urk. 10/38 und Urk. 10/65). Mit Eingabe vom 12. November 2021 erhob er Einsprache. Darin führte er unter anderem aus, im Unfallzeitpunkt habe er für die Y.___ AG gearbeitet. Der Lohn sei per Banküberweisung entrichtet worden (Urk. 10/58). Mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 reichte er eine ergänzende Einsprachebegründung ein (Urk. 10/66). Mit Entscheid vom 11. Februar 2022 wies die Suva die Einsprache ab (Urk. 2).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 11. Februar 2022 erhob X.___ mit Eingabe vom 14. März 2022 Beschwerde und beantragte - unter Einreichung weiterer Unterlagen (Arbeitsbestätigung, AHV-Lohndeklaration der Y.___ AG für das Jahr 2021, BVG-Anschlussvertrag) - die Ausrichtung von Unfallversicherungsleistungen (Taggelder, Heilbehandlung). In prozessualer Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Urk. 1 S. 2). Letzteres Gesuch zog er am 21. März 2022 zurück (Urk. 8). Die Suva schloss in der Beschwerdeantwort vom 30. März 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), was X.___ zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 1a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen, obligatorisch nach den Bestimmungen des UVG versichert.

1.2    Als Arbeitnehmer nach Art. 1a Abs. 1 UVG gilt nach Art. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV), wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt. Die Rechtsprechung hat im Sinne leitender Grundsätze als Arbeitnehmer gemäss UVG bezeichnet, wer um des Erwerbs oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hiebei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen (BGE 115 V 55 E. 2d; ebenso SVR 2012 UV Nr. 9 S. 32, 8C_503/2011 E. 3.4). Im Regelfall besteht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Arbeitsvertrag gemäss Art. 319 ff. des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (OR) oder ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis. Sind solche Rechtsverhältnisse gegeben, besteht kaum Zweifel, dass es sich um einen Arbeitnehmer gemäss UVG handelt. Das Vorhandensein eines Arbeitsvertrages wird jedoch für die Annahme der Versicherteneigenschaft gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG nicht vorausgesetzt. Liegt weder ein Arbeitsvertrag noch ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis vor, gilt es unter Würdigung der wirtschaftlichen Umstände in ihrer Gesamtheit zu beurteilen, ob die Arbeitnehmereigenschaft gegeben ist. Entscheidend für die Bejahung der Arbeitnehmereigenschaft nach Art. 1a UVG ist, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen (BGE 115 V 55 E. 2d S. 59; vgl. auch Urteile 8C_500/2018 vom 18. September 2019 E. 3 mit Hinweisen; 8C_183/2014 vom 22. September 2014 E. 7.1). Für die Versicherungsunterstellung ist grundsätzlich die Bejahung eines Lohnanspruchs relevant. Einer tatsächlichen Lohnauszahlung bedarf es hingegen nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_538/2019 vom 24. Januar 2020 E. 2.3).

1.3    Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 61 lit. c in Verbindung mit Art. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).

    Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte im Einspracheentscheid aus, die Vorlage eines Arbeitsvertrages und von Lohnabrechnungen ohne jeden Beleg für eine entsprechende konkrete Arbeitstätigkeit genüge grundsätzlich nicht als Beweis für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses. Dies gelte hier umso mehr, als ein konkreter Lohnfluss nicht nachgewiesen sei. Soweit der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12. November 2021 festgehalten habe, dass der Lohn per Banküberweisung entrichtet worden sei, habe er trotz Aufforderung und mehrfacher Mahnung keine Belege eingereicht. Zudem stehe diese Behauptung in Widerspruch zu den eingereichten Lohnabrechnungen von Januar bis August 2021, auf welchen unterschriftlich der Empfang von Barzahlungen bestätigt werde. Darüber hinaus seien die Empfangsbestätigungen von den angeblichen Barzahlungen insofern unglaubwürdig, als es sich bei den darin unter anderem vermerkten Daten vom 25. April 2021 und 25. Juli 2021 um Sonntage gehandelt habe. Auf einer weiteren Empfangsbestätigung werde der 25. Januar 2021 als Übergabedatum vermerkt. An diesem Tag habe sich der Beschwerdeführer notfallmässig ins Spital A.___ begeben. Zudem wiesen die Lohnabrechnungen eine falsche Firmenadresse auf. Dies alles deute darauf hin, dass die Lohnabrechnungen zu Beweiszwecken im vorliegenden Verfahren erstellt worden seien (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, auch die mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen änderten nichts daran, dass das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei (Urk. 9).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich in der Beschwerde auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin sei durch die bisherigen Abklärungen ihren Untersuchungspflichten nicht hinreichend nachgekommen. Nach Erhalt der Lohnunterlagen respektive nach dem Anruf von Z.___ hätte die Beschwerdegegnerin die Y.___ AG kontaktieren und weitere Unterlagen einverlangen müssen. Aufgrund der Lohnabrechnungen und des Arbeitsvertrags sei das Bestehen des Arbeitsverhältnisses rechtsgenüglich nachgewiesen. Zudem sei der Lohn des Beschwerdeführers bei der AHV deklariert worden. Die entsprechende Meldung sei zwar erst nach Erlass der Verfügung erfolgt, jedoch erfolge die Deklaration stets anfangs des Folgejahres. Aus der Bestätigung der Y.___ AG sei nun ersichtlich, was und wo der Beschwerdeführer vor dem Unfall gearbeitet habe, was sich durch eine entsprechende Abklärung beim Kunden verifizieren lasse. Da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sei, dass er im Zeitpunkt des Unfalls vom 24. Januar 2021 bei der Y.___ AG angestellt gewesen sei, habe ihm die Beschwerdegegnerin die Unfallversicherungsleistungen auszurichten (Urk. 1).


3.

3.1    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls vom 24. Januar 2021 nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit Arbeitnehmer der Y.___ AG und damit bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen des fraglichen Unfalls versichert war.

3.2    Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin habe ihre Abklärungspflicht verletzt, geht fehl. Die Beschwerdegegnerin forderte sowohl den Beschwerdeführer als auch die Y.___ AG wiederholt zur Einreichung von einschlägigen Unterlagen auf, bis zum Zeitpunkt des Erlasses der leistungsabweisenden Verfügung vom 24. September 2021 jedoch erfolglos. Die Meldung des Schadens mit Formular vom 15. Februar 2021 erfolgte rund drei Wochen nach dem Unfall. Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer gegenüber den behandelnden Ärzten zunächst offenbar eine andere Arbeitgeberin als die Y.___ AG genannt hatte. In der Verordnung zur Physiotherapie vom 1. Februar 2021 wird bei ansonsten korrekten Angaben zum Beschwerdeführer die B.___ AG als Arbeitgeberin genannt (Urk. 10/6). Erst im Gesuch um Kostengutsprache des Spitals A.___ vom 16. Februar 2021 respektive in der Verordnung zur Physiotherapie vom 25. Februar 2021 wird die Y.___ AG aufgeführt (Urk. 10/4, Urk. 10/8).

3.3    Der Beschwerdeführer reichte die von ihm geforderten Unterlagen allesamt erst nach Erlass der der leistungsabweisenden Verfügung vom 24. September 2021 ein. Aus der Bestätigung der Ausgleichskasse Appenzell Ausserhoden vom 3. Juli 2020, wonach die Y.___ AG ihrer Beitragspflicht ordnungsgemäss nachgekommen sei (Urk. 10/50/1), lässt sich von vornherein nichts Relevantes ableiten, da der Beschwerdeführer den Beginn des Arbeitsverhältnisses per 1. Januar 2021 behauptet und sich diese Bestätigung selbstredend nicht auf das Jahr 2021 bezieht.

    Auffallend ist, dass der Beschwerdeführer widersprüchlich zum einen behauptete, der Lohn sei per Banküberweisung entrichtet worden, zum anderen aber eine Barauszahlung des Lohnes geltend machte. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Lohnabrechnungen Januar bis August 2021 enthalten jeweils eine handschriftliche Empfangsbestätigung des Beschwerdeführers. Diese sind allesamt auf den 25. des jeweiligen Monats datiert (Urk. 10/50/4-11). Die Beschwerdegegnerin bemerkt zu Recht, dass der 25. April 2021 und der 25. Juli 2021 je auf einen Sonntag fielen, was die Darstellung des Beschwerdeführers unglaubwürdig erscheinen lässt. Dies gilt noch mehr für die angebliche Lohnübergabe vom 25. Januar 2021. An diesem Tag hatte sich der Beschwerdeführer nach dem erlittenen Unfall vom 24. Januar 2021 notfallmässig ins Spital A.___ begeben und verblieb dann dort stationär. Es ist nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer im Zuge der notfallmässigen Spitalaufnahme der Nettolohn von Fr. 4'956.45 in bar übergeben wurde. Zudem weisen die Lohnabrechnungen eine falsche Adresse aus. Darauf vermerkt ist die Adresse C.___. Die Y.___ AG hatte ihren Sitz an dieser Adresse im Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer die genannten Lohnabrechnungen einreichte. Indessen befand sich ihr Sitz bis zum 12. August 2021 in D.___ (Urk. 12).

3.4    Der im Rahmen des Einspracheverfahrens eingereichte Arbeitsvertrag datiert vom 9. September 2020. Darin ist ein Arbeitsbeginn per 1. Januar 2021 bei einem Salär von Fr. 68'000.-- vereinbart, zahlbar in 12 Löhnen à Fr. 5'800.-- bis zum 7. des Folgemonats. Auf diesen Arbeitsvertrag kann jedoch aufgrund des fehlenden Nachweises einer konkreten Arbeitstätigkeit nicht abgestellt werden. Gegen das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses spricht auch, dass der Beschwerdeführer am 24. Januar 2021 und somit gemäss seiner eigenen Darstellung während der Probezeit verunfallte. Danach war er bis 25. April 2021 voll, danach für kurze Zeit zu 50 % und dann zumindest bis Ende Juli 2021 wieder voll arbeitsunfähig (Urk. 10/41-48). Hinsichtlich Kündigungsschutz und Lohnfortzahlung wird im Arbeitsvertrag auf die gesetzliche Regelung im OR verwiesen. Die Y.___ AG hätte somit das Arbeitsverhältnis während der Probezeit respektive danach unter Beachtung der Sperrfrist von 30 Tagen (Art. 336c Abs. 1 lit. b OR) kündigen können. Eine plausible Erklärung dafür, weshalb die Y.___ AG bis auf Zusehen hin stattdessen stets den vollen Lohn ausbezahlt haben soll, fehlt gänzlich. Naheliegend erscheint vielmehr, dass die Y.___ AG, wie ihr alleiniger Verwaltungsrat Z.___ am 14. September 2021 gegenüber der Suva ausführte, ihre Aktivitäten eingestellt hatte, mithin eine Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers für die Y.___ AG gar nicht im Raum stand.

3.5    Vor diesem Hintergrund kommt auch der Arbeitsbestätigung der Y.___ AG vom 11. März 2022 kein Beweiswert zu. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 1. Januar 2021 vollzeitlich bei ihr beschäftigt sei. Vom 4. bis 13. Januar 2021 sei er für sie bei der E.___ SA im Einsatz gewesen. Seither kümmere er sich im Betrieb um den Unterhalt der Fahrzeuge und übernehme Fahrten im Aussendienst (Urk. 3/3). Die Bestätigung liest sich, als ob der Beschwerdeführer ununterbrochen arbeitstätig gewesen wäre. Seine Arbeitsunfähigkeit wird darin mit keinem Wort erwähnt, was aufgrund ihrer Erheblichkeit jedoch zu erwarten wäre. Selbst wenn der Beschwerdeführer bei der E.___ SA Arbeiten vom 3. bis 14. Januar 2021 ausgeführt haben sollte, ist damit ein Arbeitsverhältnis mit der Y.___ AG für diese Dauer noch nicht nachgewiesen, geschweige denn im Zeitpunkt des Unfalls vom 24. Januar 2021. Von den beantragten Abklärungen bei der (inzwischen in Konkurs gegangenen) E.___ SA ist daher abzusehen (vgl. Urk. 1 S. 9). Ebensowenig sind die AHV-Deklarationen für die Jahre 2020 (Urk. 10/50/2-3) und 2021 (Urk. 3/4) geeignet, das behauptete Arbeitsverhältnis zu beweisen. In Bezug auf die AHV-Deklaration 2020, die eine Angabe der voraussichtlichen Lohnsumme für das Jahr 2021 enthält, fällt auf, dass sie am 8. Oktober 2021 ausgefüllt wurde, also just nach Erhalt der leistungsabweisenden Verfügung vom 24. September 2021 (Urk. 10/50/3). Der weiter eingereichte BVG-Anschlussvertrag wurde erst am 4. März 2022 abgeschlossen mit einer Rückwirkung ab 1. Januar 2022 (Urk. 3/6) und ist daher vorliegend nicht von Belang.

3.6    Zusammenfassend sprechen die aufgezeigten Ungereimtheiten und Widersprüche insbesondere in ihrer Summe dagegen, dass im Zeitpunkt des Unfalls vom 24. Januar 2021 ein Arbeitsverhältnis zwischen der Y.___ AG und dem Beschwerdeführer bestand. Anlass für Weiterungen besteht nicht, da davon keine anderen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d). Eine Versichertenunterstellung gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a UVG ist folglich zu verneinen, was zur Abweisung der Beschwerde führt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Mark A. Glavas

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten;

    der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




VogelSonderegger