Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2022.00054

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 7. Dezember 2022

in Sac hen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard

Werdstrasse 36, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin Nadine Berchtold-Suter

Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare

Schwanenplatz 4, 6004 Luzern


Sachverhalt:

1.

1.1 X.___, geboren 1967, war seit dem 25. November 1999 als Bauhilfsarbeiter bei der Y.___ AG tätig und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 19. Februar 2010 verlor der Versicherte beim Sortieren von Gerüstbrettern das Gleichgewicht und stürzte auf das rechte Handgelenk (Schadenmeldung UVG vom 22. Februar 2010, Urk. 7/1). Tags darauf begab er sich in Behandlung ins Spital Z.___, wo im Arztzeugnis UVG vom 24. März 2010 eine undislozierte distale Radiusfraktur rechts festgestellt wurde (Urk. 7/5/1). Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Ab dem 18. Mai 2010 war der Versicherte wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/13).

1.2 Per 1. Juni 2017 meldete der Versicherte einen Rückfall zum Ereignis vom 19. Februar 2010 (Urk. 7/14). Die Suva erbrachte wiederum Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Am 26. Januar 2018 (Arthroskopie und Débridement TFCC, proximal row carpectomy, Denervation rechts) und am 9. Oktober 2018 (Handgelenksarthrodese mit Beckenspan, Dekompression/subkutane Vorverlagerung Nervus ulnaris rechts) wurde der Versicherte in der Universitätsklinik A.___ am rechten Handgelenk operiert (Urk. 7/74 und Urk. 7/118/2-3). Vom 14. Oktober bis zum 12. November 2019 wurde er in der Rehaklinik B.___ behandelt (Urk. 7/198/1). Am 17. Februar 2020 (Pisiformektomie rechts) und am 26. Juni 2020 (Trapeziektomie und Suspensionsplastik mit APL Daumen) folgten im Universitätsspital C.___ weitere operative Eingriffe (Urk. 7/224/2-3 und Urk. 7/249/1-2). Am 12. März 2021 führte Kreisärztin Dr. med. D.___, Fachärztin für Chirurgie, eine Untersuchung durch (Urk. 7/303). Mit Schreiben vom 23. März 2021 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass keine namhafte Besserung der Unfallfolgen mehr zu erwarten sei. Die Heilbehandlungsleistungen würden deshalb grundsätzlich eingestellt. Davon ausgenommen seien unfallbedingt notwendige Schmerzmittel und die Erneuerung der Schiene auf entsprechendes Gesuch hin. Die Taggeldleistungen würden per 30. Juni 2021 eingestellt (Urk. 7/312/2-3). Mit Verfügung vom 5. Juli 2021 sprach die Suva dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Juli 2021 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 13 % eine Rente und aufgrund einer Integritätseinbusse von 15 % eine Integritätsentschädigung zu (Urk. 7/341/2-5). Die dagegen vom Versicherten am 7. September 2021 erhobene Einsprache (Urk. 7/353) hiess die Suva mit Entscheid vom 15. Februar 2022 (Urk. 2) teilweise gut und setzte den Invaliditätsgrad in Abänderung der angefochtenen Verfügung vom 5. Juli 2021 auf 14 % fest. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab.

2. Dagegen erhob der Versicherte am 21. März 2022 Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten, mithin Invalidenrente (Invaliditätsgrad/versicherter Verdienst) und Integritätsentschädigung zu erhöhen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. April 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 18. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein (Urk. 10). Hierzu liess sich die Beschwerdegegnerin am 13. Juni 2022 vernehmen (Duplik, Urk. 14). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 14. Juni 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15).

3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Der Beschwerdeführer machte zunächst geltend, dass sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zu seinem Einwand betreffend Berechnung des versicherten Verdienstes mit keinem Wort geäussert habe. Mit diesem Vorgehen habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör grob missachtet. Dies müsse zur Aufhebung des Einspracheentscheids führen (Urk. 1 S. 4).

Dieser Einwand gegen das vorinstanzliche Verfahren ist vorab zu prüfen.

1.2

1.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1, je mit Hinweisen).

1.2.2 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je mit Hinweisen).

1.2.3 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je mit Hinweisen).

1.3 Der Beschwerdeführer wies zutreffend darauf hin, dass sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid nicht mit seinem Vorbringen hinsichtlich des versicherten Verdienstes befasst hat. In der Beschwerdeantwort vom 27. April 2022 begründete die Beschwerdegegnerin dann, weshalb am in der Verfügung vom 5. Juli 2021 auf Fr. 63'286.-- festgesetzten versicherten Verdienst festzuhalten sei (Urk. 6 Rz. 11 f.). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unter diesen Umständen zwar zu bejahen. Da die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers als erstellt gelten können (vgl. dazu E. 5.5 nachfolgend) und es in diesem Zusammenhang einzig noch darum geht, wie der versicherte Verdienst vorliegend zu berechnen ist, würde eine Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Klärung dieser Frage jedoch zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen. Von einer entsprechenden Rückweisung ist deshalb abzusehen.

2.

2.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 19. Februar 2010 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

2.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.

2.3 Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).

2.4

2.4.1 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

2.4.2 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 ).

2.5

2.5.1 A ls versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG; vgl. auch Art. 22 Abs. 4 UVV).

Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit, so ist der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn (Art. 24 Abs. 2 UVV).

2.5.2 Die Grundregel von  Art. 15 Abs. 2 UVG  und  Art. 22 Abs. 4 UVV , wonach für die Rentenberechnung der vor dem Unfall bezogene Lohn massgebend ist, kann bei steigenden Löhnen zu unbilligen Ergebnissen führen, wenn sich die Rentenfestsetzung insbesondere wegen einer langen Heilungsdauer verzögert. Die Sonderregel von Art. 24 Abs. 2 UVV trägt diesem Umstand dadurch Rechnung, dass auf den Lohn abzustellen ist, welchen der Versicherte ohne den Unfall im Jahr vor dem Rentenbeginn erzielt hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall erzielte Lohn ( BGE 123 V 51  E. 3c).  Art. 24 Abs. 2 UVV bezweckt die Anpassung des versicherten Verdienstes an die normale Lohnentwicklung im angestammten Tätigkeitsbereich (BGE 118 V 303 E. 3b). Daraus folgt, dass im Rahmen von  Art. 24 Abs. 2 UVV  nicht jeder Bezug zur Grundregel von  Art. 15 Abs. 2 UVG  in Verbindung mit  Art. 22 Abs. 4 UVV (Massgeblichkeit der Verhältnisse vor dem Unfall) aufgehoben ist. Bei der Festsetzung des versicherten Verdienstes ist vielmehr beim angestammten Arbeitsverhältnis anzuknüpfen und fallen Arbeitsverhältnisse, die erst nach dem Unfallereignis angetreten werden, ausser Betracht. Denn es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dass Veränderungen des vom Versicherten ohne den Versicherungsfall mutmasslich erzielbaren Jahresverdienstes keinen Einfluss auf die Rente der Unfallversicherung haben sollen. Vorbehältlich  Art. 24 Abs. 4 UVV  gilt der erstmalig festgesetzte versicherte Verdienst grundsätzlich für die gesamte Dauer des Rentenanspruchs; insbesondere kann eine spätere Rentenrevision nicht dazu dienen, den massgebenden Jahresverdienst anzupassen (BGE 119 V 492 E. 4b). Nicht anders verhält es sich grundsätzlich, wenn zwischen dem Eintritt des versicherten Ereignisses und der Rentenfestsetzung nach  Art. 24 Abs. 2 UVV  eine berufliche Veränderung oder Karriereschritte zu höherem Einkommen führen oder ein neues Arbeitsverhältnis mit anderem Lohnniveau angetreten wird. Es handelt sich dabei um Änderungen in den erwerblichen Verhältnissen, die bei der Bemessung des für die Rentenberechnung massgebenden Verdienstes ausser Acht zu bleiben haben (RKUV 1999 Nr. U 340 S. 405 E. 3c). Die bisherige Rechtsprechung lässt sich dahin zusammenfassen, dass im Rahmen von  Art. 24 Abs. 2 UVV  lediglich die allgemeine Lohnentwicklung, nicht aber andere den versicherten Verdienst beeinflussende Änderungen in den erwerblichen Verhältnissen zu berücksichtigen sind (BGE 127 V 165 E. 3b).

2.6

2.6.1 Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).

Gemäss Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Abs. 1 dieser Vorschrift bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt (Abs. 3).

2.6.2 Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für die Parteien nicht verbindlich, umso mehr als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den «Regelfall» gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).

2.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

3.

3.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer gemäss der nachvollziehbaren Beurteilung von Kreisärztin Dr. D.___ vom 15. März 2021 in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Auf diese Einschätzung könne abgestellt werden. Das gestützt auf die Lohnangaben der Y.___ AG zu ermittelnde Valideneinkommen betrage Fr. 67'730.--. Das Invalideneinkommen sei anhand der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik zu ermitteln (LSE 2018, Total privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Männer). Nach Aufrechnung der betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Wochenstunden, Anpassung an die Nominallohnentwicklung und Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 15 % belaufe sich das Invalideneinkommen auf Fr. 58'465.35. Vergleiche man das Invalideneinkommen von Fr. 58'465.35 mit dem Valideneinkommen von Fr. 67'730.--, resultiere eine unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 14 %. Im Weiteren könne auch auf die schlüssige Beurteilung von Kreisärztin Dr. D.___, wonach der Integritätsschaden 15 % betrage, abgestellt werden (Urk. 2 S. 5 ff.).

3.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass das Zumutbarkeitsprofil, das der Verfügung vom 5. Juli 2021 zugrunde liege, bereits aus dem Austrittsbericht der Rehaklinik B.___ vom 13. November 2019 ersichtlich sei. Der spätere Verlauf – die Operationen vom 17. Februar und 26. Juni 2020 und das sehr unbefriedigende postoperative Ergebnis – sei nicht diskutiert und berücksichtigt worden. Die postulierte Arbeitsfähigkeit von 100 % in angepassten Tätigkeiten sei somit nicht erstellt. Der dargelegte Verlauf hätte zumindest Anlass sein müssen, den Leidensabzug zu erhöhen. Aus der kreisärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung ergebe sich, dass die rechte dominante Hand des Beschwerdeführers nur noch als Hilfshand einsetzbar sei und weitere Einschränkungen bestünden. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei unter diesen Umständen ein Leidensabzug von 25 % zu gewähren. Bereits im Unfallzeitpunkt sei der Beschwerdeführer als Maler im Werkhof der Y.___ AG erwerbstätig gewesen. Die von der Arbeitgeberin gemachten Lohnangaben zur Bestimmung des Valideneinkommens seien daher auch für die Berechnung des versicherten Verdienstes massgebend. Demnach betrage der versicherte Verdienst per Rentenbeginn Fr. 67'730.-- (Fr. 5'210.-- x 13) zuzüglich Kinderzulagen von Fr. 2'400.--, was mindestens Fr. 70'130.-- ergebe. Die Integritätseinbusse von 15 % sei am 20. März 2020 provisorisch mit Hinweis auf die Handgelenksarthrodese gemäss Suva-Tabelle 5.2 vorgenommen worden. In der Beurteilung vom 12. März 2021 sei es bei 15 % geblieben. Dies, obwohl im weiteren Verlauf eine Rhizarthrose festgestellt und am 26. Juni 2020 operativ angegangen worden sei. Die Rhizarthrose allein sei gemäss Tabelle 5.2 mit zusätzlich 5 % bis 10 % zu entschädigen. Eine angemessene Gesamtbeurteilung müsse – mit Blick auf den Handwert von 40 % - beim erklärtermassen sehr unbefriedigenden postoperativen Ergebnis zu einem weit höheren Wert führen als den verfügten 15 % (Urk. 1 S. 4 ff.; vgl. auch Urk. 10).

4.

4.1 Die Ärzte der Rehaklinik B.___ stellten im Austrittsbericht vom 13. November 2019 folgende unfallbedingten Diagnosen (Urk. 7/198/1):

A.   Unfall vom 19. Februar 2010: Sturz auf das rechte Handgelenk

  A1 nicht dislozierte extraartikuläre distale Radiusfraktur rechts

  A2 chronische SL, LT & TFC-Ruptur rechts

Die Ärzte der Rehaklinik B.___ erklärten, dass dem Beschwerdeführer die berufliche Tätigkeit als Maler nicht mehr zumutbar sei. Die Anforderungen an eine handbelastende Tätigkeit seien zu hoch. Seit dem 13. November 2019 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine leichte Arbeit sei ganztags zumutbar. Die rechte Hand sei nur als Hilfshand einsetzbar. Eine vermehrte Belastung, Stoss- und Vibrationsbelastungen der rechten Hand seien zu vermeiden (Urk. 7/198/3).

4.2 Kreisärztin Dr. D.___ gab in der Stellungnahme vom 20. März 2020 an, dass gemäss Suva-Tabelle 5.2 aufgrund der Handgelenksarthrodese ein Integritätsschaden von 15 % gegeben sei (Urk. 7/230/1).

4.3 In der Beurteilung vom 15. März 2021 nannte Dr. D.___ folgende Diagnosen (Urk. 7/303/8):

Restbeschwerden Handgelenk rechts bei Status nach konservativ behandelter Radiusfraktur Februar 2010

-   Status nach proximal row carpectomy und Denervation rechts, Januar 2018

-   Status nach Handgelenksarthrodese mit Beckenspan, Dekompression und   subkutaner Vorverlagerung Nervus ulnaris rechts, Oktober 2018

-   Status nach Pisiformektomie rechts, Februar 2020

-   Status nach Trapeziektomie und Suspensionsplastik mit APL-Daumen rechts, Juni   2020

Dr. D.___ erklärte, dass der Beschwerdeführer in einer leichten manuellen Tätigkeit voll arbeitsfähig sei. Die rechte Hand sei als Hilfshand einsetzbar, ohne kraftvolle Zug-, Stoss- und Drehbewegungen, ohne Schläge oder Bedienen von vibrierenden Maschinen. Die derzeit beklagten Restbeschwerden seien zum Teil nachvollziehbar und unfallkausal (Urk. 7/303/9).

4.4 In einer weiteren Beurteilung vom 15. März 2021 gab Dr. D.___ an, dass in Zusammenschau der Tabellen der Suva, der vorliegenden bildgebenden Diagnostik und der klinischen Untersuchung von einem Integritätsschaden von 15 % auszugehen sei (Urk. 7/304/1).

5.

5.1 Unbestritten ist, dass dem Beschwerdeführer die angestammten Tätigkeiten als Bauhilfsarbeiter und Maler nicht mehr zumutbar sind. Was die Frage der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit anbelangt, stellte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid auf die Beurteilung von Kreisärztin Dr. D.___ vom 15. März 2021 (Urk. 7/303) ab.

5.2 Dr. D.___ legte in dieser Beurteilung dar, dass der Beschwerdeführer im Februar 2010 eine distale Radiusfraktur erlitten habe, welche konservativ behandelt worden sei. Im Verlauf hätten sich eine Arthrose im Handgelenk und dann eine Radiokarpalarthrose entwickelt, sodass im Januar 2018 eine Arthroskopie mit proximal row carpectomy und Denervation erfolgt sei. Der weitere Verlauf sei protrahiert gewesen mit persistierenden Schmerzen. Im Oktober 2018 sei eine Handgelenksarthrodese mit Beckenspan und gleichzeitig eine Dekompression und Subkutanverlagerung des Nervus ulnaris durchgeführt worden. Der Verlauf sei weiterhin protrahiert gewesen mit persistierenden Schmerzen. In der Folge sei der Beschwerdeführer zur stationären Rehabilitation in der Rehaklinik B.___ gewesen. PD Dr. med. E.___ vom Universitätsspital C.___ habe die Entfernung des Os pisiforme empfohlen. Dieser Eingriff sei im Februar 2020 durchgeführt worden. Im Juni 2020 sei eine Trapeziektomie und Suspensionsplastik mit APL Daumen rechts erfolgt. Auch hier habe sich der Verlauf protrahiert gestaltet und die Beschwerden hätten persistiert. Mittlerweile sei die Behandlung im C.___ abgeschlossen. Aktuell gebe der Beschwerdeführer an, dass er Dauerschmerzen habe und die Operationen nicht den gewünschten Erfolg gebracht hätten. Er sehe sich nicht mehr als arbeitsfähig. Bei der heutigen kreisärztlichen Untersuchung präsentiere er sich in einem guten Allgemein- und Ernährungszustand. Während der Anamnese würden beide Arme gleichmässig in die Gestikulation eingebunden. Auch ohne Schiene habe er beide Arme in etwa gleichmässig benutzt. Beim Anziehen des T-Shirts habe er die Knöpfe zum Beispiel mit rechts zugeknöpft. Insgesamt fehle der Beschwerdeschilderung etwas die Authentizität. Klinisch zeige sich eine freie Beweglichkeit im Bereich der Schulter- und Ellbogengelenke beidseits. Die Beweglichkeit im Handgelenk rechts sei aufgrund der Arthrodese aufgehoben. Der Faustschluss sei im Seitenvergleich etwas vermindert. Der Pinzetten-, Grob-, Schlüssel- und Spitzgriff rechts seien im Seitenvergleich leicht vermindert. Auch die Oppositions- und Abduktionsstellung des Daumens rechts seien im Seitenvergleich leicht eingeschränkt. Dr. D.___ kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer leichten manuellen Tätigkeit, die den Einschränkungen an der rechten Hand Rechnung trage, zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 7/303/8-9).

5.3 Diese fachärztliche Beurteilung von Dr. D.___, welche sie in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgab, ist nachvollziehbar. Dr. D.___ stützte sich dabei auf ihre eigenen, aktuellen Untersuchungsbefunde. Das von ihr erstellte, detaillierte Zumutbarkeitsprofil entspricht zwar weitgehend, aber nicht exakt jenem der Ärzte der Rehaklinik B.___. Die Beschwerdegegnerin wies zutreffend darauf hin (Urk. 2 S. 6), dass bereits bei Austritt aus der Rehaklinik B.___ bewegungs- und belastungsabhängige Schmerzen des rechten Handgelenks/der rechten Hand bestanden. Zudem wurde eine Sensibilitätsstörung der Hand rechts dorsal zwischen dem I. und III. Strahl festgestellt (Urk. 7/198/2). Nach den beiden operativen Eingriffen vom Februar und Juni 2020 persistierten die Beschwerden. Eine relevante, dauerhafte Verschlechterung der Beschwerden am rechten Handgelenk mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit seit dem Austritt aus der Rehaklinik B.___ ist nicht ausgewiesen. Eine ärztliche Beurteilung, die der Einschätzung von Dr. D.___ widersprechen würde, liegt überdies nicht vor.

Auf die Beurteilung von Dr. D.___ zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit kann demnach abgestellt werden.

5.4

5.4.1 Im Weiteren ist zu prüfen, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.

5.4.2 Das von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Lohnangaben der Y.___ AG auf Fr. 67'730.-- festgesetzte Valideneinkommen und der gestützt auf die LSE 2018 auf Fr. 68'782.76 festgesetzte Ausgangswert zur Bestimmung des Invalideneinkommens (Urk. 2 S. 7 f.) wurden vom Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen. Die betreffenden Berechnungen geben nicht Anlass zu Weiterungen ( BGE 125 V 413 E. 1b und E. 2c).

5.4.3 Streitig und zu prüfen ist die Höhe des zu berücksichtigenden Leidensabzugs.

Da der Beschwerdeführer lediglich noch leichte manuelle Tätigkeiten ausüben kann und die rechte dominante Hand nur noch als Hilfshand einsetzbar ist, steht ihm zwar nur noch ein eingeschränktes Spektrum an möglichen Tätigkeiten offen. Von einer kompletten funktionellen Einarmigkeit respektive einer faktischen Einhändigkeit kann vorliegend jedoch nicht gesprochen werden. Möglich sind dem Beschwerdeführer etwa noch einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten. Weitere Faktoren wie der Beschäftigungsgrad, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter oder die Aufenthaltskategorie wirken sich vorliegend nicht lohnmindernd aus (vgl. dazu Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 102 ff. zu Art. 28a). Die Gewährung eines 15%igen Abzugs für die leidensbedingten Einschränkungen kann unter diesen Umständen nicht als unangemessen bezeichnet werden und ist nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 3.3). Demgemäss resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 58'465.35 ( Fr. 68'782.76 x 0.85).

Bei einem Valideneinkommen von Fr. 67'730.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 58'465.35 ergibt sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 9'264.65 und damit ein Invaliditätsgrad von aufgerundet 14 % (Fr. 9'264.25 : Fr. 67'730.-- ).


5.5

5.5.1 Hinsichtlich der Berechnung des versicherten Verdienstes erklärte die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 27. April 2022, dass vom Bruttolohn des Beschwerdeführers von Fr. 4'400.-- (im Jahr 2009) bzw. Fr. 4'500.-- (ab Januar 2010) auszugehen sei. Unter Berücksichtigung des 13. Monatslohnes ergebe sich damit ein durchschnittlicher Verdienst von Fr. 57'376.22. Nach Anpassung an die Nominallohnentwicklung der Jahre 2010 bis 2020 (Branche F Baugewerbe) und Aufrechnung der Kinderzulagen von Fr. 2'400.-- pro Jahr resultiere ein versicherter Verdienst von Fr. 63'286.--. Den Akten lasse sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Handgelenksbeschwerden ab 2014 als Maler bei der Y.___ AG gearbeitet habe. Sein Erwerbseinkommen habe sich nach dem Unfallereignis von 2010 damit verändert, was keine Berücksichtigung finden könne (Urk. 6 Rz. 12).

5.5.2 Diese Begründung vermag nicht zu überzeugen. Dem Fragebogen der Y.___ AG vom 17. Dezember 2018 (aus dem invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren) ist zu entnehmen, dass sich der Lohn des Beschwerdeführers als Hilfsarbeiter Malerei ab dem 1. Januar 2017 auf monatlich brutto Fr. 5'050.-- belaufen habe (Urk. 11/1). Gemäss Auskunft der Y.___ AG vom 29. April 2021 (Eingangsdatum) hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2021 in der angestammten Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter einen Monatslohn von brutto Fr. 5'210.-- (zuzüglich 13. Monatslohn) erzielt, wenn er keinen Unfall erlitten hätte (Urk. 7/326/6; vgl. auch Urk. 7/330/2).

Vor diesem Hintergrund ist gestützt auf Art. 24 Abs. 2 UVV von einem Monatslohn von brutto Fr. 5'210.-- auszugehen. Eine berufliche Veränderung oder ein Karriereschritt lag nicht vor. Es resultiert daher ein versicherter Verdienst von Fr. 70'130.-- ([Fr. 5'210.-- x 13] + Fr. 2'400.-- [Kinderzulagen], Urk. 7/324).

5.5.3 Der Beschwerdeführer hat demgemäss Anspruch auf eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 14 % bei einem versicherten Verdienst von Fr. 70'130.--.

6.

6.1 Betreffend Integritätsschaden stellte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid auf die Beurteilung von Dr. D.___ vom 15. März 2021 (Urk. 7/304) ab.

6.2 Dr. D.___ erklärte in dieser Beurteilung, dass beim Beschwerdeführer eine Funktionseinschränkung und verminderte Belastbarkeit des rechten Handgelenks/der rechten Hand verbleibe. Die Beschwerden seien unfallbedingt, dauernd und erheblich. Schätzungsgrundlage sei die Suva-Tabelle 5.2. Hier gelte für eine Handgelenksarthrodese ein Wert von 15 %, für eine Handwurzelarthrodese von 10 % und für die Resektion der proximalen Handwurzelreihe von 10 % bis 15 %. Bei einem Handverlust sei gemäss Tabelle 3.7 von 40 % auszugehen. In Zusammenschau der Tabellen, der vorliegenden bildgebenden Diagnostik und der klinischen Untersuchung sei ein Integritätsschaden von 15 % zu empfehlen (Urk. 7/304/1).

6.3 Diese fachärztliche Einschätzung von Dr. D.___, welche sie ebenfalls in Kenntnis der Vorakten abgab, ist plausibel. Eine Handgelenksarthrodese entspricht gemäss Suva-Tabelle 5.2 einem Integritätsschaden von 15 %. Im Weiteren ist es zwar korrekt, dass im Vorfeld der Operation im C.___ vom 25. Juni 2020 eine Rizarthrose Stadium 2 nach Eaton/Little rechts festgestellt wurde (Urk. 7/249/1). Diese Rizarthrose bildete jedoch gerade Gegenstand jenes operativen Eingriffs im C.___. Unter diesen Umständen begründet sie - eine mässige Rizarthrose stellt gemäss Suva-Tabelle 5.2 einen Integritätsschaden von 5 % dar – keinen zusätzlichen Integritätsschaden. Eine ärztliche Beurteilung, die der Einschätzung von Dr. D.___ widersprechen würde, liegt schliesslich nicht vor.

Auf die Beurteilung von Dr. D.___ betreffend Integritätsschaden kann demnach abgestellt werden.

7. I n teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Entscheid deshalb insofern abzuändern, als festzustellen ist, dass der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers Fr. 70'130.-- beträgt. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

8. Die Beschwerdegegnerin ist ausgangsgemäss zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.

Das Gericht erkennt:

1. I n teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid vom 15. Februar 2022 insofern abgeändert, als festgestellt wird , dass der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers Fr. 70'130.-- beträgt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dominique Chopard

- Rechtsanwältin Nadine Berchtold-Suter

- Bundesamt für Gesundheit

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Hurst Kreyenbühl