Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2022.00055
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger
Urteil vom 12. Januar 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Peter
Neumünsterstrasse 30, 8008 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1964, war seit April 2005 bei der Y.___ AG als Logistiker angestellt und damit bei der Suva versichert, als er sich am 9. Oktober 2015 bei einem Sturz vom Dachboden eine stark dislozierte mehrfragmentäre intraartikuläre distale Radiusfraktur rechts sowie eine Deckenplattenimpressionsfraktur Brustwirbelkörper (BWK) 12 zuzog (Urk. 7/1 = Urk. 7/3/4; vgl. Urk. 7/5/2-4).
Die Suva anerkannte das Ereignis vom 9. Oktober 2015 als Unfall (vgl. Urk. 7/12) und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 26. März 2020 teilte die Suva dem Versicherten die Einstellung der Heilkosten- und Taggeldleistungen per 31. Mai 2020 mit (Urk. 7/283). Mit Verfügung vom 8. April 2020 (Urk. 7/291) sprach die Suva dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 26 % eine Rente ab dem 1. Juni 2020 sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 35 % zu. Dagegen erhob der Versicherte am 27. April 2020 Einsprache mit Ergänzungen am 28. September 2020, 12. November 2020 und 13. November 2020 (Urk. 7/297; Urk. 7/320; Urk. 7/327/1-6; Urk. 7/326/2 = Urk. 7/328/1). In der Folge holte die Suva beim Universitätsspital Z.___, Zentrum A.___, ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 1. Dezember 2021 erstattet wurde (Urk. 7/365/1-98 = Urk. 7/367/2-99 = Urk. 7/368/5-102). Mit Entscheid vom 2. März 2022 (Urk. 7/375 = Urk. 2) hiess die Suva die Einsprache in dem Sinne teilweise gut, als dass der Versicherte ab dem 1. Juni 2020 Anspruch auf eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 41 % (anstelle von 26 %) sowie auf eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 40 % (anstelle von 35 %) habe.
2. Der Versicherte erhob am 22. März 2022 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2. März 2022 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihm auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 54 % eine Rente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2022 (Urk. 6) beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 19. Mai 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 9. Oktober 2015 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
1.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen fest, dass dem Beschwerdeführer allein an der rechten Hand und am Rücken Unfallfolgen verblieben seien. Hingegen könnten seine psychischen Beschwerden mangels adäquatem Kausalzusammenhang nicht auf das Unfallereignis vom 9. Oktober 2015 zurückgeführt werden (S. 8 ff. Ziff. 4). Gestützt auf das eingeholte polydisziplinäre Gutachten vom 1. Dezember 2021 könne der Beschwerdeführer den angestammten Beruf als Logistiker aufgrund des damit verbundenen körperlichen Belastungsprofils ab dem Unfalldatum nicht mehr ausüben. In einer optimal leidensadaptierten Tätigkeit bestehe hingegen eine 70%ige Restarbeitsfähigkeit (S. 12 ff. Ziff. 6). Für die Festlegung des Invalideneinkommens sei auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen, wobei unter Berücksichtigung eines zusätzlichen leidensbedingten Abzuges von 5 % ein hypothetisches Invalideneinkommen für das Jahr 2020 von Fr. 45'834.-- resultiere. Vergleiche man nun dieses mit dem für das Jahr 2020 vom Beschwerdeführer nicht beanstandeten mutmasslichen Valideneinkommen von Fr. 78'288.-- resultiere eine Erwerbseinbusse von Fr. 32'454.-- und damit einen Invaliditätsgrad von rund 41 % (S. 14 ff. Ziff. 7). Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten vom 1. Dezember 2021 liege zudem gesamthaft ein Gesamtintegritätsschaden in der Höhe von 40 % vor, weshalb der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 40 % habe (S. 18 f. Ziff. 9).
Daran hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) im Wesentlichen fest.
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) geltend, dass die Beschwerdegegnerin das Invalideneinkommen bundesrechtswidrig festgesetzt habe. So sei nicht auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss LSE (Tabelle TA1, «Total») abzustellen, sondern auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art im «Sektor 3 Dienstleistungen». Da die vertragliche Wochenarbeitszeit beim letzten Arbeitgeber 41.25 Stunden pro Woche betragen habe und das Valideneinkommen auf dieser Wochenarbeitszeit basiere, sei das Invalideneinkommen im Sinne einer Parallelisierung ebenfalls auf 41.25 Stunden pro Woche aufzurechnen (S. 5 ff. Ziff. III.13.2). Die Beschwerdegegnerin habe ferner nur noch einen leidensbedingten Abzug von 5 % gewährt; die Vorinstanz habe noch einen leidensbedingten Abzug von 15 % berücksichtigt. Indem die Beschwerdegegnerin den leidensbedingten Abzug ohne Angabe von Gründen herabgesetzt habe, habe sie einerseits rechtsmissbräuchlich gehandelt und damit gegen das Willkürverbot verstossen. Andererseits habe die Beschwerdegegnerin nicht sämtliche für die Bemessung des Leidensbezugs relevanten Faktoren angemessen berücksichtigt. Es rechtfertige sich ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20 %. Dabei resultiere für das Jahr 2020 ein Invalideneinkommen von Fr. 35'685.-- (S. 7 ff. Ziff. III.13.3). In Gegenüberstellung zum nicht strittigen Valideneinkommen von Fr. 78'388.-- (richtig: Fr. 78'288.--) sei von einem Invaliditätsgrad von 54 % auszugehen (S. 11 Ziff. III.13.4).
2.3 Es ist festzuhalten, dass vorliegend einzig die Bemessung des Invaliditätsgrades und dabei insbesondere die Höhe des Invalideneinkommens strittig ist (vorstehend E. 2.1-2.2). Die dem Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid zugesprochene Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 40 % (Urk. 2 S. 18 f. Ziff. 9) blieb unangefochten (vgl. Urk. 1 S. 5 ff. Ziff. 13) und ist damit in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdegegnerin führte im Einspracheentscheid zudem eingehend aus, weshalb die psychischen Beschwerden nicht adäquat kausal auf den Unfall vom 9. Oktober 2015 zurückzuführen seien (Urk. 2 S. 8 ff. Ziff. 4; vgl. vorstehend E. 2.1). Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde keine Einwände vor (vgl. Urk. 1 S. 5 ff. Ziff. 13). Die Ablehnung der Leistungspflicht für die psychischen Beschwerden ist daher unbestritten.
3. Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid (Urk. 2) im Wesentlichen auf das polydisziplinäre A.___-Gutachten vom 1. Dezember 2021 (Urk. 7/365/1-100 = Urk. 7/367/2-101 = Urk. 7/368/5-104). Die Gutachterinnen und Gutachter nannten darin folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 f. Ziff. 4.1):
- Status nach Sturz vom Dachboden am 9. Oktober 2015 mit/bei:
- konsolidierter BWK12-Deckplattenimpressionsfraktur (konservative Therapie mittels Gipskorsett) mit/bei:
- protrahierter Frakturkonsolidierung (MRI vom Juni 2016)
- Keilwirbeldeformität BWK12 von 10° bei ventral betonter Deckplattenimpression
- Höhenminderung des Wirbelkörpers BWK12
- ventraler Spangenbildung mit Spondylose/Osteochondrose Segment BWK11/ BWK12
- thorakaler Kyphosewinkel 37°
- leichtgradiger thorakaler Skoliose
- begleitend myofascialer Befundkonstellation mit Ursprungs- und Ansatztendinosen der paravertebralen Muskelgruppen im thorakolumbalen Übergang
- mixed pain Syndrom der rechten Hand mit/bei:
- Status nach komplexem regionalem Schmerzsyndrom (CRPS) Typ I rechte Hand mit nachfolgend eingetretener zentraler Schmerzsensitivierung
- neuropathischer Schmerzkomponente bei Narbenallodynie sowie vordergründiger nozizeptiver Schmerzkomponente
- deutlicher schmerzhaften Bewegungs- und Belastungseinschränkung Handgelenk rechts
- myofascialer Befundkonstellation des Vorderarmes rechts und der Handmuskulatur rechts
- Status nach konsolidierter multifragmentärer, intraartikulärer distaler Radiusfraktur rechts mit Avulsionsfraktur/Pseudarthrose des Processus styloideus ulnae mit/bei
- Status nach Open Reduction and Internal Fixation (ORIF) mittels palmarer 4-Loch LCP distaler Radius rechts am 19. Oktober 2015
- fortgeschrittener, posttraumatischer Radiocarpal- sowie distaler Radioulnargelenks-Arthrose rechts
- depressiver Episode, derzeit unter subtherapeutischer Medikation und niederfrequenter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung mittelgradig (ICD-10 F32.1)
- Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
Die Gutachterinnen und Gutachter kamen in somatischer Hinsicht zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer ein Status nach konservativ behandelter, konsolidierter BWK12-Deckplatten-lmpressionsfraktur mit protrahierter Fraktur-Konsolidierung und persistierender Keilwirbeldeformität BWK12 von 10° bei ventral betonter Deckplattenimpression und Höhenminderung des Wirbelkörpers BWK12 bestehe. Es bestehe eine ventrale Spangenbildung mit Spondylose/Osteochondrose im Segment BWK11/BWK12. In der klinischen Untersuchung hätten sich begleitend myofasziale Befunde mit Ursprungs- und Ansatztendinosen der paravertebralen Muskelgruppen im thorakolumbalen Übergang gezeigt. Darüber hinaus bestehe infolge des Sturzes vom 9. Oktober 2015 eine zwischenzeitlich konsolidierte, multifragmentäre intraartikuläre distale Radiusfraktur rechts mit Avulsionsfraktur/Pseudarthrose des Processus styloideus ulnae. Die genannte Fraktur sei mittels ORIF mit palmarer 4-Loch LCP-Platte im distalen Radius rechts am 19. Oktober 2015 operativ behandelt worden. Nach der stattgehabten distalen Radiusfraktur rechts habe sich nach heutiger neurologischer Einschätzung, in Übereinstimmung mit den Einschätzungen in der Aktenlage, ein CRPS Typ I der rechten Hand entwickelt, das retrospektiv betrachtet bis zum Zeitpunkt des stationären Aufenthaltes in der Rehaklinik B.___ vorbeschrieben worden sei und sich im Verlauf zurückgebildet habe. Anfang des Jahres 2017 seien anlässlich von Verlaufsuntersuchungen keine Hinweise mehr für ein CRPS gesehen worden, so dass ab diesem Zeitpunkt von einer Abheilung ausgegangen werden könne. Infolge des abgeheilten CRPS sowie der darüber hinaus bestehenden orthopädischen Befundkonstellation habe sich bei zentraler Schmerzsensitivierung ein mixed pain Syndrom entwickelt, bei dem zusätzlich zur neuropathischen Komponente ein nozizeptiver Schmerz angenommen werden könne. Aktuell bestehe eine fortgeschrittene posttraumatische radiokarpal- und distale Radioulnar-Gelenksarthrose rechts mit deutlich schmerzhafter Bewegungs- und Belastungseinschränkung des rechten Handgelenkes sowie begleitender myofaszialer Befundkonstellation des Vorderarmes rechts und der Handmuskulatur rechts. Die vom Beschwerdeführer beklagte Schmerzsymptomatik am Handgelenk sei im Rahmen der beschriebenen Befunde erklärbar. Es sei von einer sich im Laufe der Zeit entwickelnden zentralen Schmerzsensitivierung auszugehen, welche die Entwicklung des aktuell persistierenden chronischen Schmerzsyndroms im Bereich der rechten Hand begünstigt habe (S. 11 ff. Ziff. 6). Aus neurologischer Sicht liege keine Armnerven-Plexus-Läsion beziehungsweise eine Schädigung des Plexus brachialis vor. In der aktuellen Elektroneuromyographie (ENMG) hätten keine Auffälligkeiten festgestellt werden können, welche die Schlussfolgerung zulassen würden, es handle sich um einen Nervenschaden. Weder klinisch noch anhand der eigenanamnestischen Angaben sei davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer ein solcher vorliege (S. 16 Ziff. 6).
Die Gutachterinnen und Gutachter kamen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund der somatischen Unfallfolgen den angestammten Beruf als Logistiker aufgrund des damit verbundenen körperlichen Belastungsprofils ab dem Unfalldatum bleibend nicht mehr ausüben könne. Insbesondere könne er keine schweren Arbeiten mehr durchführen, was bei seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Lagerist notwendig gewesen sei. Der Beschwerdeführer könne noch leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten, bei denen er zwischen Sitzen, Stehen und teils Gehen abwechseln könne und die Möglichkeit zum flexiblen Positionswechsel habe, keine schweren Lasten über 10 kg heben und tragen müsse, Tätigkeiten bei denen er nicht mehr als intermittierend (mit dem gesunden Arm) Gewichte über 10 kg hantieren müsse, Tätigkeiten bei denen keine bimanuelle Bedienung oder Führung von Maschinen und Werkzeugen mit Stoss- oder Rüttelbelastung notwendig sei, Tätigkeiten die kein bimanuelles Hantieren erfordern würden, Tätigkeiten die nicht auf Leitern oder Gerüsten durchgeführt werden müssten, Tätigkeiten ohne häufiges Bücken und Vornüberbeugen, Tätigkeiten ohne monotone Arbeitshaltung, ohne Überkopfarbeiten und ohne Arbeiten, die über der Horizontalen stattfinden sowie ohne Rotationsbelastungen im Sitzen und Stehen, durchführen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der Beschwerden am rechten Handgelenk formal als funktioneller Einhänder anzusehen, wobei die rechte Hand als aktive Hilfshand durchaus noch eingesetzt werden könne. Konsekutiv könnten dem Beschwerdeführer körperlich schwere bis mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr zugemutet werden. Körperlich leichte Tätigkeiten könnten bimanuell ausgeführt werden, wobei es zu beachten gelte, dass eine reduzierte Greifkraft schmerzbedingt rechts bestehe. Feinmotorische Tätigkeiten könnten rechts schmerzbedingt nur mit zusätzlichem Zeitaufwand ausgeführt werden. Tätigkeiten, die mit einer erhöhten Verbrennungs-, Verbrühungs-, Verletzungsgefahr assoziiert seien, dürften dem Beschwerdeführer medizinisch nicht zugemutet werden, da schmerzbedingt die Fluchtreaktion der rechten Hand/Reaktionsbereitschaft der rechten Hand eingeschränkt sein könne. Stoss- und Vibrationsbelastungen im Bereich des rechten Armes seien zu vermeiden (S. 13 Ziff. 6).
Angesichts der kontinuierlichen Ruheschmerzkomponente erachteten die Gutachterinnen und Gutachter eine Leistungseinschränkung im Umfang von 30 % für ausgewiesen, sofern es sich um eine optimal leidensadaptierte zusammenfassend körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit, bei der die rechte (dominante) Hand im Sinne einer aktiven Hilfshand eingesetzt werden könne, handle, und bei der die genannten zusätzlichen qualitativen Limiten berücksichtigt würden. Aus orthopädisch-neurologischer Sicht resultiere eine Restarbeitsfähigkeit von 70 % in entsprechend optimal leidensadaptierter Tätigkeit. Innerhalb dieser 70%igen Arbeitsfähigkeit sei die Leistungsfähigkeit nicht zusätzlich eingeschränkt (S. 14 Ziff. 6).
4.
4.1 Aufgrund der vorliegenden Akten ist ausgewiesen, dass beim Beschwerdeführer somatischerseits unfallbedingte Restbeschwerden im Bereich des rechten Handgelenks sowie der Brustwirbelsäule verblieben sind, weshalb er in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist (vorstehend E. 3). Die angestammte Tätigkeit als Logistiker kann der Beschwerdeführer aufgrund des damit verbundenen körperlichen Belastungsprofils seit dem Unfalldatum, mithin seit Oktober 2015, nicht mehr ausüben. Für eine optimal leidensadaptierte Tätigkeit besteht hingegen eine 70%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. vorstehend E. 3). Dies ist unbestritten (vgl. vorstehend E. 2.1-2.2; Urk. 1 S. 5 ff. Ziff. III.13). Strittig und zu prüfen ist hingegen die Bemessung des Invaliditätsgrades und dabei insbesondere die Höhe des Invalideneinkommens (vgl. vorstehend E. 2.3).
4.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
4.3 Der Beschwerdeführer war seit April 2005 bis zum Unfallereignis vom 9. Oktober 2015 bei der Y.___ AG als Logistiker tätig (vgl. Urk. 7/1 = Urk. 7/3/4). Seither hat er nicht mehr gearbeitet (vgl. Urk. 7/365/1-100 = Urk. 7/367/2-101 = Urk. 7/368/5-104 S. 3 oben Ziff. 1). Die Beschwerdegegnerin zog zur Festlegung des Valideneinkommens das zuletzt erzielte Einkommen heran und errechnete dabei ein Valideneinkommen von Fr. 78'288.-- für das Jahr 2020 (Urk. 2 S. 16 Ziff. 7.cc.b; vgl. Urk. 7/270 = 7/271; Urk. 7/285; Urk. 7/291 S. 3 Mitte). Die Ermittlung des Valideneinkommens ist nicht zu beanstanden und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 13.1, S. 11 Ziff. 13.4).
4.4 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).
4.5
4.5.1 Zur Ermittlung des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss LSE 2018 (Tabelle TA1, «Total») heran und berechnete unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung für Männer von 0.9 % im Jahr 2019 und von 0.8 % im Jahr 2020 sowie unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Jahr 2020 von 41.7 Stunden ein Invalideneinkommen von Fr. 68'924.-- (Fr. 5'417.-- x 12 x 1.009 x 1.008 : 40 x 41.7) für das Jahr 2020 bei einem 100 %-Pensum und von Fr. 48'247.-- bei einem 70 %-Pensum. Zudem gewährte die Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug von 5 %, was ein Invalideneinkommen von Fr. 45'834.-- ergab (Urk. 2 S. 14 ff. Ziff. 7.a.bb).
4.5.2 Mit der Ermittlung des Invalideneinkommens ist der Beschwerdeführer nicht einverstanden. Einerseits macht er geltend, dass nicht auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors gemäss LSE (Tabelle TA1, «Total») abzustellen ist, sondern auf den standardisierten Durchschnittslohn für einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art im «Sektor 3 Dienstleistungen» (vorstehend E. 2.2). Dies begründet er damit, dass er gemäss gutachterlicher Einschätzung aufgrund seiner Beschwerden am rechten Handgelenk formal als funktioneller Einhänder anzusehen sei. Die rechte Hand könne lediglich noch als Hilfshand eingesetzt werden. Des Weiteren könne er feinmotorische Tätigkeiten rechts schmerzbedingt nur mit zusätzlichem Zeitaufwand ausführen. Die Gutachterinnen und Gutachter hätten ihn lediglich im Umfang von 70 % als arbeitsfähig beurteilt, sofern es sich um eine optimale leichte leidensadaptierte zusammenfassend körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit, bei der die rechte (dominante) Hand im Sinne einer aktiven Hilfshand eingesetzt werden könne, handle, und bei der die genannte zusätzliche qualitative Limite berücksichtigt werde. Die Leistungsreduktion sei durch den schmerzbedingten erhöhten Pausen- und Erholungsbedarf begründet (vgl. vorstehend E. 3). Aufgrund dieses aus polydisziplinärer Sicht erheblich eingeschränkten Leistungsfähigkeitsprofils würden die Wirtschaftszweige «Sektor 2 Produktion» wegfallen. In Frage komme daher lediglich der «Sektor 3 Dienstleistungen» (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. III.13.2.2).
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist zur Ermittlung des Invalideneinkommens in aller Regel unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne auf den standardisierten monatlichen Bruttolohn aller Wirtschaftszweige des privaten Sektors (LSE Tabelle TA1, «Total») abzustellen (BGE 142 V 178 E. 1.3). Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt bestehen rechtsprechungsgemäss selbst für Personen, die funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können, genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten. Es entspricht der Praxis, selbst bei faktischer Einhändigkeit zwar eine erheblich erschwerte Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit anzunehmen, gleichwohl aber auch bei Versicherten, die ihre dominante Hand gesundheitlich bedingt nur sehr eingeschränkt (zum Beispiel als unbelastete Zudienhand) einsetzen können, einen hinreichend grossen Arbeitsmarkt mit realistischen Betätigungsmöglichkeiten zu unterstellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2022 vom 19. Mai 2022 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer kann seine rechte Hand gemäss gutachterlicher Beurteilung noch als aktive Hilfshand, und nicht nur als Zudienhand, einsetzen (vorstehend E. 3), weshalb vorliegend nicht von einer kompletten funktionellen Einarmigkeit respektive von einer faktischer Einhändigkeit gesprochen werden kann. Der Beschwerdegegnerin folgend (vgl. Urk. 6 S. 3 f. Ziff. 8.1) sind demnach keine Gründe ersichtlich, um vom Regelfall der Anwendung des durchschnittlichen Lohns in allen Wirtschafszweigen des privaten Sektors abzuweichen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Einwand des Beschwerdeführers als unbegründet. Die Beschwerdegegnerin hat bei der Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht auf den durchschnittlichen Lohn in allen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors (Tabelle TA1, «Total») abgestellt.
4.5.3 Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, das Invalideneinkommen sei im Sinne einer Parallelisierung ebenfalls auf 41.25 Stunden pro Woche aufzurechnen, da die vertragliche Wochenarbeitszeit beim letzten Arbeitgeber 41.25 Stunden pro Woche betragen habe und das Valideneinkommen auf dieser Wochenarbeitszeit basiere (vorstehend E. 2.2).
Die standardisierten Bruttolöhne der LSE werden zwecks Vergleichbarkeit auf eine fiktive einheitliche Arbeitszeit von 40 Stunden umgerechnet. Um den in Wirklichkeit existierenden Wert zu erhalten, ist der tatsächlichen betriebsüblichen Arbeitszeit (durchschnittlich 41.7 Stunden im Jahr 2020) Rechnung zu tragen. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung sind die Tabellenlöhne deshalb rechtsprechungsgemäss auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit umzurechnen (vgl. BGE 124 V 321 E. 3b/aa; Urteil des Bundesgerichts 9C_422/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 3.3). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist demnach das ermittelte Invalideneinkommen auf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit im Jahr 2020 von 41.7 aufzurechnen; für ein Abweichen von dieser Regel besteht kein Raum. Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers erweist sich ebenfalls als unbegründet.
4.5.4 Zudem beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin im Gegensatz zur Vorinstanz nur noch einen leidensbedingten Abzug von 5 % gewährt habe. Indem die Beschwerdegegnerin den leidensbedingten Abzug ohne Angabe von Gründen herabgesetzt habe, habe sie einerseits rechtsmissbräuchlich gehandelt und damit gegen das Willkürverbot verstossen (vorstehend E. 2.2).
Mit der durch Art. 52 ATSG geregelten Einsprache wird eine Verfügung zwar einem Rechtsmittel gleich angefochten, doch bleibt dabei die verfügende Instanz, vorliegend die Beschwerdegegnerin, zuständig. Der Umstand, dass die Verwaltungsbehörde auf Einsprache hin eine eigene Entscheidung überprüft, legt rechtsprechungsgemäss nahe, an das Abweichen von der angefochtenen Verfügung weniger strenge Anforderungen zu stellen, als wenn die Überprüfung durch die nächsthöhere Instanz erfolgt und diese somit in eine andere Verfahrenshoheit eingreift. Im Einspracheverfahren herrschen denn auch allgemein geringere formell-rechtliche Anforderungen als im Beschwerdeverfahren. Sodann gilt zwar im Einsprache- wie im Beschwerdeverfahren der Untersuchungsgrundsatz. Indessen hat die Verwaltungsbehörde entscheidrelevante Sachverhaltsänderungen, die im hängigen Einspracheverfahren eingetreten sind, im Einspracheentscheid zu berücksichtigen. Für das Beschwerdeverfahren gilt nichts Entsprechendes; das Gericht hat im Beschwerdeentscheid grundsätzlich ebenfalls von dem Sachverhalt auszugehen, der sich bis zum Einspracheentscheid verwirklicht hat. Im Einspracheverfahren kommen somit gegebenenfalls weitere, beim Entscheid zu berücksichtigende Tatsachen hinzu, im Beschwerdeverfahren in der Regel nicht (Forster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, Zürich/Basel/Genf 2021, Art. 52 Rz 19 f.; BGE 142 V 337 E. 3.2.2).
Vorliegend wurde im Rahmen des Einspracheverfahrens ein polydisziplinäres Gutachten bei der A.___ in Auftrag gegeben, welches ergab, dass der Beschwerdeführer in einer optimal leidensadaptierten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig ist (vorstehend E. 3). Bei der Beurteilung des Rentenanspruchs im Rahmen der Verfügung vom 8. April 2020 ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die kreisärztlichen Beurteilungen vom 12. April 2018 (vgl. Urk. 7/185 S. 12) und vom 24. März 2020 (vgl. Urk. 7/278) noch davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei (Urk. 7/286; Urk. 7/291 S. 2 f.). Demnach hat sich seit Erlass der angefochtenen Verfügung eine wesentliche Veränderung im Zumutbarkeitsprofil und damit im Sachverhalt ergeben, welche die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einspracheverfahrens berücksichtigt hat. Bei der Beurteilung der Höhe des leidensbedingten Abzugs spielt bezüglich der leidensbedingten Einschränkung das Zumutbarkeitsprofil eine wesentliche Rolle. So dürfen nach ständiger Rechtsprechung gesundheitliche Einschränkungen, welche bereits bei der Beurteilung des medizinischen Zumutbarkeitsprofils enthalten sind, nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktes führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_536/2014 vom 20. Januar 2015 E. 4.3; vgl. vorstehend E. 4.4).
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund der neuen Erkenntnisse im Einspracheverfahren den leidensbedingten Abzug neu beurteilt hat. Ausserdem hat die Beschwerdegegnerin entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers eingehend begründet, weshalb neben dem im Zumutbarkeitsprofil berücksichtigten Abzug von 30 % lediglich noch ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug von 5 % gewährt wurde (Urk. 2 S. 15 Ziff. 6.a). Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdeführers (vgl. auch Urk. 1 S. 7 f. Ziff. III.13.3.1) erweist sich daher als unbegründet. Ausserdem bleibt noch zu erwähnen, dass es im Rahmen des Einspracheverfahrens zu keiner Schlechterstellung (reformatio in peius) gekommen ist.
4.5.5 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Beschwerdegegnerin habe nicht sämtliche für die Bemessung des Leidensbezugs relevanten Faktoren angemessen berücksichtigt. Es rechtfertige sich ein leidensbedingter Abzug von mindestens 20 % (vorstehend E. 2.2).
In Bezug auf die Höhe des leidensbedingten Abzugs machte der Beschwerdeführer geltend, dass er infolge seiner Beschwerden am rechten Handgelenk formal ein funktioneller Einhänder sei, welcher die rechte Hand lediglich noch als Hilfshand einsetzen könne und bei feinmotorischer Tätigkeit schmerzbedingt zusätzlich Zeit benötige. Es entspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass faktische Einhändigkeit oder Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand einen Abzug von 20-25 % zu rechtfertigen vermöge. Allein dieser Umstand vermöge einen Abzug von 20 % zu rechtfertigen (Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 13.3.4). Der Beschwerdeführer kann gemäss gutachterlicher Beurteilung seine rechte Hand noch als aktive Hilfshand, und nicht nur als Zudienhand, einsetzen, weshalb vorliegend nicht von einer kompletten funktionellen Einarmigkeit respektive von einer faktischer Einhändigkeit gesprochen werden kann. Körperlich leichte Tätigkeiten können auch bimanuell ausgeführt werden (vorstehend E. 3). Ausserdem hielten die A.___-Gutachterinnen und Gutachter explizit fest, dass innerhalb der 70%igen Arbeitsfähigkeit für optimal leidensadaptierte Tätigkeiten die Leistungsfähigkeit nicht zusätzlich eingeschränkt sei (vorstehend E. 3). Das Bundesgericht hat in einem jüngeren Entscheid einen Abzug vom Tabellenlohn nicht für erforderlich erachtet, wenn – wie vorliegend - die unfallbedingt verletzte Hand noch als aktive Hilfshand eingesetzt werden kann, da bei dieser Sachlage nicht von einer faktischen Einhändigkeit ausgegangen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.2 und 6.4). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin unter Bezugnahme auf dieses Urteil im Hinblick auf die unfallbedingt verletzte Hand keinen höheren Abzug vom Tabellenlohn für erforderlich erachtet hat.
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass er aufgrund des eingeschränkten Beschäftigungsgrades von 70 % mit einer Lohneinbusse rechnen müsse. Zudem müsse berücksichtigt werden, dass er in der ihm noch zumutbaren Tätigkeit keine Erfahrung mitbringe, sich sein Ausländerstatus lohnsenkend auswirke und er sich bei seinem letzten Arbeitgeber in einem langjährigen Arbeitsverhältnis befunden habe (Urk. 1 S. 10 Ziff. 13.3.4). Ob ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, wenn eine versicherte Person ihre Arbeitsfähigkeit nicht vollschichtig umsetzen kann, muss stets mit Blick auf den konkreten Beschäftigungsgrad und die jeweils aktuellen Tabellenwerte ermittelt werden. Gemäss der LSE-Tabelle T18 für das Jahr 2018 (LSE 2018, Tabelle T18 Monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad, beruflicher Stellung und Geschlecht, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen/Arbeitskosten, Lohnniveau – Schweiz) verdienten Männer ohne Kaderfunktion mit einem Beschäftigungsgrad von 50-74 % zwar statistisch gut 4 % weniger als solche mit einem Beschäftigungsgrad von 90 % und mehr, dies stellt aber rechtsprechungsgemäss keine überproportionale Lohneinbusse dar (Urteile des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.3.2 und 9C_223/2020 vom 25. Mai 2020 E. 4.3.2). Zu den geltend gemachten Dienstjahren kann festgehalten werden, dass die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist. Mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 kommt dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in seiner angestammten Tätigkeit arbeiten kann und im Rahmen einer Verweistätigkeit keine Dienstjahre und kein Erfahrungswissen aufweist, daher keine relevante Bedeutung zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.3.3). Sodann erfordern einfache und repetitive Tätigkeiten weder gute Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau (Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.2). Auch aufgrund des Ausländerstatus ist kein Leidensabzug angezeigt. Denn mit Blick auf die ausländische Herkunft des Beschwerdeführers ergibt sich, dass Männer mit Niederlassungsbewilligung C ohne Kaderfunktion zwar weniger als Schweizer verdienen (LSE 2018, Tabelle TA12 Monatlicher Bruttolohn, Schweizer/innen und Ausländer/innen nach beruflicher Stellung und Geschlecht, www.bfs.admin.ch, Arbeit und Erwerb, Löhne/Erwerbseinkommen/Arbeitskosten, Lohnniveau – Schweiz), aber mehr als das für die Invaliditätsbemessung herangezogene Durchschnittseinkommen (LSE 2018, Tabelle TA1; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_611/2018 vom 28. März 2019 E. 5.2.1 und 8C_132/2020 vom 18. Juni 2020 E. 5.2). Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin aus den genannten Gründen keinen Abzug vom Tabellenlohn gewährt hat. Die diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet.
Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin neben dem im Zumutbarkeitsprofil berücksichtigten Abzug von 30 % aufgrund der unfallbedingten Einschränkung des Beschwerdeführers lediglich noch einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug von 5 % gewährt hat, zumal die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers innerhalb seiner 70%igen Arbeitsfähigkeit nicht zusätzlich eingeschränkt ist (vgl. vorstehend E. 3).
Das Invalideneinkommen ist der Beschwerdegegnerin folgend somit auf Fr. 45'834.-- festzusetzen.
4.6 Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 78'288.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 45'834.-- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 32'454.-- und damit einen Invaliditätsgrad von rund 41 %.
Der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2), in welchem dem Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2020 eine Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 41 % zugesprochen wurde, erweist sich dementsprechend als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht verfügt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roger Peter
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensPeter-Schwarzenberger