Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2022.00056
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 30. November 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff
Schifflände 22, Postfach, 8024 Zürich
gegen
Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG
Direktion Bern
Bundesgasse 35, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Fürsprecherin Barbara Künzi-Egli
Advokaturbüro
Thunstrasse 84, Postfach 31, 3074 Muri b. Bern
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1990, arbeitet seit dem 1. Januar 2020 als Fachfrau Betreuung EFZ (Kinderbetreuung) beim vom Verein Y.___ betriebenen Kinderheim Z.___ (Urk. 8/2, Urk. 8/45 www.«Y.___».ch, besucht am 12. Oktober 2022). In dieser Eigenschaft ist sie bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: die Mobiliar) obligatorisch unfallversichert (Urk. 8/2). Die Versicherte zündete am 14. Juni 2021 bei einer bewilligten Demonstration in Zürich einen pyrotechnischen Gegenstand. Dieser detonierte in ihrer linken Hand, wodurch sie Verletzungen erlitt (Urk. 8/55). Die Versicherte wurde vor Ort durch die anwesende Polizei erstversorgt und anschliessend mittels aufgebotener Sanität in das Universitätsspital A.___ gebracht (Urk. 8/20, Urk. 8/56). Dort wurden eine Endglied-Teilamputation des Daumens mit mehrfragmentärer Endgliedfraktur, Nagelbettdestruktion und Nagelluxation, eine Nagelbettverletzung und ausgedehnte Weichteilmantelverletzung des Endglieds des Zeigefingers, multiple Rissquetschwunden am Mittelfinger sowie Rissverletzungen der radialseitigen Hohlhand festgestellt (Urk. 8/10). Die Verletzungen wurden am Folgetag in der Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, Universitätsspital A.___, operativ versorgt (Urk. 8/11-12). Die Ärztinnen und Ärzte des Universitätsspitals A.___ attestierten der Versicherten für die Zeitperiode vom 15. Juni bis 1. September 2021 eine 100%ige, vom 2. bis 15. September 2021 eine 50%ige und vom 16. September bis 6. Oktober 2021 eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/1, Urk. 8/13, Urk. 8/38, Urk. 8/46, Urk. 8/75). Nach durchgeführten Abklärungen kürzte die Mobiliar ihre Taggeldleistungen um 50 % (Urk. 8/59). In ihrem Schreiben an die Versicherte vom 10. September 2021 begründete sie dies damit, dass die Versicherte ihre Verletzungen beim Eingehen eines Wagnisses erlitten habe. Dies führe nach der Regelung in Gesetz und Verordnung zu einer Leistungskürzung (Urk. 8/62). Nachdem die Versicherte mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 dagegen Einwendungen erhoben und insbesondere vorgebracht hatte, sie sei nicht wissentlich ein Wagnis eingegangen (Urk. 8/81-82), hielt die Mobiliar die Kürzung der Taggelder am 21. Oktober 2021 verfügungsweise fest. (Urk. 8/95-96). Hiergegen erhob die Versicherte am 11. November 2021 Einsprache (Urk. 8/99-100), welche die Mobiliar mit Einspracheentscheid vom 22. Februar 2022 abwies (Urk. 2).
2. Mit Eingabe vom 22. März 2022 erhob X.___ Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Februar 2022 und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Oktober 2021 seien - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin - aufzuheben (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 26. April 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-123), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. April 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 UV17004005.2021Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 39 UVG kann der Bundesrat aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtbetriebsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Die Verweigerung oder Kürzung kann er in Abweichung von Art. 21 Abs. 1-3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) anordnen.
1.2.2 Von der ihm mit Art. 39 UVG eingeräumten Gesetzgebungskompetenz hat der Bundesrat mit Art. 50 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Bei Nichtberufsunfällen, die auf ein Wagnis zurückgehen, werden die Geldleistungen um die Hälfte gekürzt und in besonders schweren Fällen verweigert (Art. 50 Abs. 1 UVV). Wagnisse sind Handlungen, mit denen sich der Versicherte einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkehren zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken. Rettungshandlungen zugunsten von Personen sind indessen auch dann versichert, wenn sie an sich als Wagnisse zu betrachten sind (Art. 50 Abs. 2 UVV).
1.2.3 Lehre und Rechtsprechung unterscheiden zwischen absoluten und relativen Wagnissen. Ein absolutes Wagnis liegt vor, wenn eine gefährliche Handlung nicht schützenswert ist oder wenn die Handlung mit so grossen Gefahren für Leib und Leben verbunden ist, dass sich diese auch unter günstigen Umständen nicht auf ein vernünftiges Mass reduzieren lassen. Ein relatives Wagnis ist gegeben, wenn es die versicherte Person unterlassen hat, die objektiv vorhandenen Risiken und Gefahren auf ein vertretbares Mass herabzusetzen, obwohl dies möglich gewesen wäre (BGE 141 V 216 E. 2.2, 141 V 37 E. 2.3, je mit Hinweisen).
1.2.4 Es gilt sodann zu beachten, dass sich die versicherte Person wissentlich einer schweren Gefahr aussetzen muss, damit eine Handlung als Wagnis qualifiziert werden kann. Hierbei muss sich das Wissen auf die gefährliche Situation an sich beziehen (Andreas Brunner/Doris Vollenweider, in: Ghislaine Frésard-Fellay/ Susanne Leuzinger/Kurt Pärli (Hrsg.), Basler Kommentar Unfallversicherungsgesetz, Basel 2019, N 46 zu Art. 39 UVG).
1.3 Gemäss Art. 37 Abs. 2 UVG werden in Abweichung von Art. 21 Abs. 1 ATSG in der Versicherung der Nichtberufsunfälle die Taggelder, die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall ausgerichtet werden, gekürzt, wenn der Versicherte den Unfall grobfahrlässig herbeigeführt hat. Grobfahrlässig nach Art. 37 Abs. 2 UVG handelt, wer jene elementaren Vorsichtsgebote unbeachtet lässt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine nach dem natürlichen Lauf der Dinge vorhersehbare Schädigung zu vermeiden (BGE 138 V 522 E. 5.2.1 mit Hinweisen).
1.4 Sind die Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 2 und Art. 39 UVG gleichzeitig erfüllt, gelangt Art. 39 UVG als lex specialis zur Anwendung (BGE 134 V 340 E. 3.2.4).
1.5 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 61 lit. c in Verbindung mit Art. 2 ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Versicherten respektive der Parteien beschränkt (Art. 28 und Art. 43 Abs. 2 ATSG), vor allem in Bezug auf Tatsachen, die sie besser kennen als die (Verwaltungs- oder Gerichts-) Behörde und welche diese sonst gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 122 V 157 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 9C_341/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 86 E. 5.2.3 und 125 V 193 E. 2; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_765/2020 vom 4. März 2021 E. 3.2.2 mit Hinweis auf BGE 144 V 427 E. 3.2). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_257/2018 vom 24. August 2018 E. 3.3.2 mit Hinweis).
2.
2.1 Es liegen die folgenden entscheidrelevanten Unterlagen vor:
2.2 Der Anamnese im Austrittsbericht des Instituts für Notfallmedizin des Universitätsspitals A.___ vom 14. Juni 2021 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit einer Explosionsverletzung der linken Hand notfallmässig mit der Sanität ins Universitätsspital A.___ gebracht worden sei. Sie sei bei einer Demonstration mitgelaufen und habe einen Rauchfeuerwerkskörper zünden wollen, als dieser in ihrer Hand explodiert sei. Die Beschwerdeführerin habe geglaubt, dass es sich bei dem Böller um eine Fackel handle. Sie habe ihn deswegen nicht losgelassen. Die Beschwerdeführerin könne sich aktuell nicht an die genaue Uhrzeit erinnern, vermute aber gegen 20.00 Uhr. Eine Freundin, die auch Teil der Demonstration gewesen sei, habe, nachdem sie den Befund gesehen habe, die Hand unmittelbar eingewickelt und die Sanität verständigt (Urk. 8/20).
2.3 Im am 12. Juli 2021 ausgefüllten Fragebogen der Beschwerdegegnerin schilderte die Beschwerdeführerin den Unfallhergang wie folgt (Urk. 8/25): «Im Rahmen des Umzuges vom 14.6.21, im Gebiet der Langstrasse ca. um 19.30 Uhr wollte ich einen farbigen Rauch ablassen. Ich hielt eine violette Rauchpetarde in den Händen und zündete diese oben am Docht an. Es stellte sich jedoch heraus, dass diese ein Böller war. Damit habe ich überhaupt nicht gerechnet. Dann ist dieser in meiner Hand explodiert, wobei drei Finger verletzt wurden.»
2.4 Am 10. August 2021 antwortete die Beschwerdeführerin auf die Frage der Beschwerdegegnerin, wie sich der Unfall zugetragen habe (Urk. 8/43), dass sie während des Umzugs ab ca. 18.00 Uhr gesehen habe, wie Personen aus einem Sack Rauchpetarden nahmen und diese anzündeten. Dabei sei Rauch aus den Petarden gequollen. Im Wissen, dass sich in diesem Sack Rauchpetarden befinden, habe sie in den Sack gegriffen. Sie habe ebenfalls eine solche Petarde angezündet. Der Rauch sei farbig gewesen. Zu einem späteren Zeitpunkt, um ca. 19.30 Uhr an der Langstrasse, habe sich nochmals eine solche aus diesem Sack genommen und sie oben am Docht angezündet. Sie habe keine Zweifel gehabt, dass dies eine Petarde sei, weil diese dieselbe Farbe und Form wie die vorherige Petarde gehabt habe. Völlig unerwartet habe es, statt wie von ihr erwartet violetten Rauch, eine Explosion und einen lauten Knall gegeben. Damit habe sie überhaupt nicht gerechnet. In ihrer Hand habe es eine Explosion gegeben und sie habe sich drei ihrer Finger verletzt (Urk. 8/42).
Auf die Frage der Beschwerdegegnerin, woher die Rauchpetarden und der explodierte Böller stammen würden (Urk. 8/43), erwiderte die Beschwerdeführerin, sie habe keine Ahnung und könne dies nicht beantworten (Urk. 8/42).
2.5 Gemäss Rapport der Stadtpolizei Zürich vom 8. Juli 2021 ermittelte die Polizei gegen die Beschwerdeführerin wegen des Verdachts auf ein Vergehen gegen das Sprengstoffgesetz. Sie werde verdächtigt, durch Abbrennen eines pyrotechnischen Gegenstandes zu Vergnügungszwecken (Art. 15 Abs. 5 des Bundesgesetzes über explosionsgefährliche Stoffe, SprstG) sich gemäss Art. 37 Ziff. 1 SprstG strafbar gemacht zu haben. Im Rapport wurde einleitend festgehalten, dass im Rahmen der bewilligten Demonstration «Frauenstreik» am 14. Juni 2021 entlang der Marschroute an der Spitze des Demonstrationszuges mehrere pyrotechnische Gegenstände (Handlichtfackeln) gezündet und in der Hand haltend abgebrannt worden seien. An vorgenannter Örtlichkeit seien Polizeifunktionäre auf eine Demonstrantin mit erheblichen Verletzungen an der linken Hand aufmerksam gemacht worden (Urk. 8/56). Zum Sachverhalt wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe einen unbekannten pyrotechnischen Gegenstand gezündet. Der pyrotechnische Gegenstand sei in ihrer Hand detoniert, wodurch sie Verletzungen erlitten habe (Urk. 8/55). Aufgrund des hohen Personenaufkommens bei der Demonstration (ca. 7000 Personen) habe eine Spurensicherung am Tatort nicht vollzogen werden können. Deshalb würden über den betreffenden unbekannten pyrotechnischen Gegenstand bis dato keinerlei Informationen vorliegen. Gemäss den vor Ort anwesenden Polizeifunktionären habe keine Person Angaben zum Unfallhergang machen können. Die Aussagen seien verweigert worden. Ausser den hinzugezogenen Polizeifunktionären hätten keinerlei Aussagen zum Ereignisverlauf erhoben werden können. Die Begleiterin (der Beschwerdeführerin), deren Personalien nicht bekannt seien und welche die Beschwerdeführerin schliesslich im Rettungsfahrzeug ins Universitätsspital A.___ begleitet habe, habe gegenüber den vor Ort anwesenden Polizeifunktionären sofort klar gemacht, dass sie sich zu den vorhergehenden Ereignissen nicht äussern werde und jede Aussage gegenüber der Polizei verweigere. Des Weiteren habe die Begleiterin der Beschwerdeführerin auch diese auf ihr Aussageverweigerungsrecht aufmerksam gemacht (Urk. 8/55). Die Beschwerdeführerin sei am 8. Juli 2021 für die protokollarische Befragung in der Dienststelle erschienen. Sie habe auf alle Frage ihre Antworten verweigert (Urk. 8/54, s. a. Urk. 8/49-51). Basierend auf den bisherigen Erkenntnissen werde zum Zeitpunkt der vorliegenden Rapporterstattung davon ausgegangen, dass die Verletzungen der Beschwerdeführerin selbstverschuldet beigebracht worden seien. Mit diesem Hintergrund werde diesbezüglich von einem Unfall als Ursache für die entstandenen Verletzungen ausgegangen. Hinweise auf eine Drittwirkung bestünden bisher keine (Urk. 8/55). Insbesondere würden aufgrund der Aussageverweigerung der Beschwerdeführerin und deren Begleiterin keiner gesicherten Erkenntnisse betreffend den genauen Unfallhergang vorliegen (Urk. 8/54-55).
2.6 Der Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung gemäss Art. 310 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 16. November 2021 betreffend Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz ist zu entnehmen, dass im Rahmen der bewilligten Demonstration «Frauenstreik» am 14. Juni 2021 entlang der Marschroute an der Spitze des Demonstrationszuges mehrere pyrotechnische Gegenstände (Handlichtfackeln) gezündet und, in der Hand haltend, abgebrannt worden seien. An der Langstrasse, Verzweigung mit der Hohlstrasse, in Zürich 4, seien die Polizeifunktionäre auf eine Demonstrantin mit erheblichen Verletzungen an der linken Hand aufmerksam gemacht worden. Die verletzte Frau, später bekannt als die der Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz beschuldigte Beschwerdeführerin, habe vor Ort durch die anwesende Polizei erstversorgt und anschliessend durch die aufgebotene Sanität ins Universitätsspital A.___ überführt werden können. Sowohl die Begleiterin der Beschuldigten, welche diese ins Spital begleitet habe, wie auch die Beschuldigte selbst, hätten sich geweigert, der Polizei gegenüber Aussagen über die Entstehung der Verletzung zu machen. Der Verdacht liege nahe, dass sich die Beschuldigte beim Manipulieren mit pyrotechnischen Gegenständen, die erwähnte Verletzung unabsichtlich selbst zugefügt habe. Hinweise für ein Drittverschulden würden nicht vorliegen, ein solches könne aber nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden. Mangels weiterer verwertbarer Beweismittel sei es nicht möglich, der Beschuldigten ein tatbeständliches Verhalten rechtsgenügend nachzuweisen, obschon ein solches, wie erwähnt, im Vordergrund stehe. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung seien damit nicht gegeben, weshalb eine Untersuchung nicht anhand zu nehmen sei (Urk. 8/116).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdegegnerin verfügte Leistungskürzung rechtens ist.
3.2 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Februar 2022 insbesondere aus, dass die Beschwerdeführerin bei der Einvernahme bei der Stadtpolizei Zürich vom 8. Juli 2021 jegliche Aussage verweigert habe, so dass (aus dem Polizeirapport) keine weiteren Erkenntnisse zum Sachverhalt hätten gewonnen werden können. Es könne aber so oder anders offenbleiben, ob es sich um eine Rauchpetarde oder einen Böller gehandelt habe. Beides seien nicht handhabungssichere pyrotechnische Gegenstände und deren Besitz und Verwendung sei nach Art. 37 Ziff. 1 SprstG strafbar. Bei vorsätzlicher Begehung werde Gefängnis oder Busse angedroht. Beides - Besitz und Verwendung - treffe hier zu. Selbst wenn nun der Vorfall nicht als Wagnis qualifiziert und die Vorsätzlichkeit verneint werde, bleibe eine Kürzungsmöglichkeit. Es liege zumindest eine grobe Fahrlässigkeit, weshalb sie ihre Versicherungsleistungen in Anwendung von Art. 37 Abs. 2 UVG kürzen könne. Da die Beschwerdeführerin (bei der Befragung durch die Polizei) jegliche Aussagen verweigert beziehungsweise (ihr gegenüber in den Fragebogen) uneinheitliche Aussagen gemacht habe, könnten weder objektive noch subjektive Entlastungsgründe ausgemacht werden. Die Einsprache sei daher abzuweisen und ihre Verfügung vom 21. Oktober 2021 betreffend Leistungskürzung sei zu bestätigen (Urk. 2 S. 3).
3.3 Dem hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegen, dass die Petarde, welche in ihrer Hand explodiert sei, die zweite Petarde gewesen sei, welche sie bei der bewilligten Demonstration vom 14. Juni 2021 aus einem Sack genommen und angezündet habe. Die erste Petarde, die sie behändigt habe, habe sich entzündet, und es habe sich ein violetter Rauch verbreitet. Die Petarde, die explodiert sei, habe äusserlich dieselbe Farbe und Form gehabt, wie diejenige, die sie vorher aus dem Sack genommen habe (Urk. 1 S. 2). Ein Wagnis liege nicht vor, weil das zentrale Element des Wissens fehle. Ebenso wenig liege eine Grobfahrlässigkeit gemäss Art. 37 Abs. 2 UVG vor. Grobfahrlässigkeit sei gegeben, wenn die elementarsten Vorsichtsgebote nicht erfüllt seien, die jeder vernünftige Mensch in derselben Lage und unter den gleichen Umständen erfüllen würde. Eine Leistungskürzung komme vor allem im Strassenverkehrsrecht vor, wenn elementarste Verkehrsregeln nicht beachtet worden seien. Diese Kürzungen seien jedoch moderat (Urk. 1 S. 4). Selbst wenn davon ausgegangen würde, der Gebrauch von Rauchpetarden verstiesse gegen Art. 37 SprstG, könne im Gebrauch der Rauchpetarde, welche sich als explosiver Böller entpuppte, keine Grobfahrlässigkeit gesehen werden, welche zu einer derart massiven Kürzung der Taggeldleistungen führen müsse. Sie habe darauf vertrauen dürfen und können, dass es sich beim Gegenstand aus dem Sack wieder um eine Rauchpetarde handle. Weil die Rauchpetarden nicht explosiv gewesen seien, keine grosse Hitze entwickelten und bloss Rauch produziert hätten, sei der Gebrauch einer solchen Petarde nicht gefährlich und hätte die von ihr erlittene Verletzung nicht verursachen können (Urk. 1 S. 5).
3.4
3.4.1 Zu den Vorbringen der Parteien ist zunächst festzuhalten, dass der Gegenstand, welcher in der linken Hand der Beschwerdeführerin explodierte, von der Polizei nicht sichergestellt werden konnte (Urk. 8/55). Zwar bestünde grundsätzlich die Möglichkeit, dass das Gericht die Beschwerdeführerin und deren Begleiterin beim Demonstrationszug (vgl. Urk. 8/42, Urk. 8/55) zum Unfallhergang befragt (Art. 61 lit. c ATSG). Hierbei muss aber berücksichtigt werden, dass diese im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen sämtliche Aussagen verweigerten (Urk. 8/54, s. a. Urk. 8/49-51) und ein mögliches Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin mangels Beweisen nicht durchgeführt wurde (E. 2.5). Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass die genannten Personen vor dem Sozialversicherungsgericht nähere Angaben zum fraglichen Gegenstand und dessen Handhabung durch die Beschwerdeführerin machen und diese sich so eventuell einer Strafverfolgung aussetzen. Gemäss der gesicherten Faktenlage hantierte die Beschwerdeführerin bei der Demonstration vom 14. Juni 2021, bei welcher mehrere pyrotechnische Gegenstände (Handlichtfackeln) gezündet und in der Hand haltend abgebrannt wurden, mit einem pyrotechnischen Gegenstand, welcher ihre linke Hand so schwer verletzte, dass sie im Spital behandelt werden musste (E. 2.1, E. 2.4).
3.4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ein Wagnis könne nicht vorliegen, weil sie sich der Gefahr in keiner Art und Weise bewusst gewesen sei. Zudem sei nicht erstellt, dass es sich bei der angezündeten Petarde um einen gemäss SprstG verbotenen Gegenstand gehandelt habe (Urk. 1 S. 4). Zwar wurde der Gegenstand, welcher in der linken Hand der Beschwerdeführerin detonierte, - wie erwähnt (E. 3.4.1) - nicht gefunden. Die Polizei war beim erwähnten Demonstrationszug aber präsent und beobachtete, wie pyrotechnische Gegenstände - von der Polizei als Handlichtfackeln bezeichnet - abgebrannt wurden (E. 2.4). Der Gesetzgeber hat die Verwendung pyrotechnische Gegenstände, die für andere Zwecke bestimmt sind, zu Vergnügungszwecken nicht grundlos verboten (Art. 15 Abs. 5 SprstG). Das Hantieren mit pyrotechnischen Gegenständen ist stets gefährlich. Aus dem Verbot zu deren Verwendung zu Vergnügungszwecken gemäss Art. 15 Abs. 5 SprstG ist zu folgern, dass dies umso mehr gilt, wenn diese Erzeugnisse mit einem Explosiv- oder Zündsatz anders als zu ihrem vorbestimmten Zweck als Signalmittel, Wetterraketen, Patronen zum Schweissen oder Härten von Metallen im industriellen, technischen oder landwirtschaftlichen Bereich (vgl. Art. 7 lit. a SprstG) gebraucht werden. Entsprechend ist die illegale Verwendung pyrotechnischer Gegenstände für nicht dafür vorgesehene Zwecke durch damit ungeübte Personen stets als Wagnis zu taxieren. Ferner enthalten legal zu Vergnügungszwecken in Umlauf bzw. in den Verkauf gebrachte Feuerwerksprodukte - ebenfalls mit guten Gründen - durchwegs eine Altersbeschränkung für den Verkauf und einen detaillierten Beschrieb, unter welchen Voraussetzungen und Vorsichtsmassnahmen sie zu verwenden sind. Entsprechend gehört es zur elementaren Sorgfaltspflicht jeder Nutzerin, entsprechende Produktebeschriebe stets persönlich zur Kenntnis zu nehmen und sich strikte danach zu richten. Das Ignorieren dieser Sorgfaltsplicht ist jedenfalls dann als (gegen sich selbst gerichtetes) Wagnis zu taxieren, wenn man grössere Feuerwerkskörper nach dem Anzünden in der Hand behält. Ausgehend von den Feststellungen der Polizei wollte die Beschwerdeführerin ebenfalls eine der bei der Demonstration verwendeten Handfackeln anzünden. Sie führte selber aus, dass sie dies einige Zeit davor (ohne Folgen für ihre Gesundheit) getan habe (E. 2.4). Dieser Umstand allein sowie die nicht beweisbare Behauptung der Beschwerdeführerin, die zweite Petarde habe äusserlich dieselbe Farbe und Form wie die erste Petarde gehabt (E. 2.4), berechtigte die Beschwerdeführerin aber nicht zu einer schützenswerten Annahme, dass Abbrennen einer in der Hand gehalten Petarde sei gefahrlos. Kommt erschwerend hinzu, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben sich bei der Demonstration - angeblich inspiriert durch andere Teilnehmerinnen - spontan entschied, sich zweimal aus einem Sack mit pyrotechnischen Gegenständen zu bedienen, ohne überhaupt zu wissen, woher diese Gegenstände stammen (E. 2.4) und ohne sich darüber Rechenschaft abzugeben, ob es sich dabei um legale Feuerwerkskörper handelt. Dass sie sich ferner um einen Produktebeschrieb gekümmert und einen solchen sogar befolgt hätte, macht sie ebenfalls nicht geltend. Mithin kann die Beschwerdeführerin unabhängig davon, ob sie wissentlich oder nicht wissentlich verbotene pyrotechnische Gegenstände oder erlaubte Feuerwerkskörper zu Vergnügungszwecken abgefackelt hat, aus ihren Vorbringen nichts zu ihren Gunsten ableiten. So oder anders ist sie zumindest wegen Verletzung elementarer Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit Feuerwerkskörpern ein Wagnis eingegangen.
4. Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Februar 2022 (Urk. 2) als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Bischoff
- Fürsprecherin Barbara Künzi-Egli
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher