Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2022.00058

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 27. Oktober 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri

Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich

gegen

VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG

Avenue de Cour 41, 1007 Lausanne

Beschwerdegegnerin

Zustelladresse: VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG

Place de Milan, Case postale 120, 1001 Lausanne


Sachverhalt:

1. Die 1974 geborene X.___ war seit dem 1. März 2001 als Geigerin bei der Y.___ angestellt und damit bei der Vaudoise Allgemeine, Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Vaudoise) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 10. April 2019 auf dem Heimweg mit dem Schuh an einem Stein hängen blieb, stolperte und auf den ausgestreckten rechten Arm fiel (vgl. Unfallmeldung vom 15. April 2019, Urk. 9/6/1). Der am 11. April 2019 erstbehandelnde Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemein- und Unfallchirurgie, hielt ein schweres Schultertrauma rechts, mit subdeltoidealer Einblutung und subtotaler Ruptur der Supraspinatussehne fest und verordnete eine konservative Therapie (Ruhigstellung mit Orthese, Physiotherapie). Zudem attestierte er der Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich bis am 5. Mai 2019 (Urk. 9/9/2). Gestützt auf die MRT- Untersuchung des rechten Schultergelenks vom 11. April 2019 hielt die beurteilende Radiologin eine Ansatztendinopathie, eine subtotale transmurale Ruptur der Supraspinatussehne, schmale Bursitis sowie ein diffuses periartikuläres Weichteilödem fest (Urk. 9/44/2). Die Vaudoise anerkannte den Schadenfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Taggelder/Heilungskosten, Urk. 9/11). Der weitere Verlauf gestaltete sich erfreulich und regelrecht (vgl. Berichte vom 24. September und 19. Dezember 2019, Urk. 9/27, Urk. 9/35); Dr. Z.___ attestierte der Versicherten ab dem 14. Oktober 2019 eine 50%ige und ab 1. Januar 2020 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 9/34; vgl. demgegenüber Urk. 9/39/2). Am 20. Januar 2021 nahm Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie und beratender Arzt der Vaudoise, zur Sache Stellung (Urk. 9/49). Gestützt darauf stellte die Vaudoise die bisher erbrachten Leistungen mit Verfügung vom 4. Februar 2021 per 31. Dezember 2019 ein (Urk. 9/50). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/51, Urk. 9/57) wies sie nach Beizug der Aktenbeurteilung von Dr. A.___ vom 2. Februar 2022 (Urk. 9/59) mit Einspracheentscheid vom 21. Februar 2022 ab (Urk. 2).

2. Dagegen erhob X.___ am 25. März 2022 (Eingang) Beschwerde und beantragte, es seien in Aufhebung des angefochtenen Entscheids über den 1. Januar 2020 [recte: 31. Dezember 2019] hinaus Leistungen zu erbringen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, zur Frage der Kausalität der noch bestehenden Beschwerden ergänzende medizinische Abklärungen in Form einer externen Begutachtung vorzunehmen. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin überdies zu verpflichten, ergänzende Abklärungen zum Vorliegen einer Berufskrankheit vorzunehmen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Zudem gab sie die Stellungnahme von Dr. A.___ vom 6. Mai 2022 zu den Akten (Urk. 8). Je eine Kopie von Urk. 7 und Urk. 8 wurde der Beschwerdeführerin zugestellt (Urk. 10).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).

1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG).

1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.4 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

1.5 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).

Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4).

2.

2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die Beurteilung von Dr. A.___ sei der Status quo sine vel ante nach maximal drei bis sechs Monaten, jedoch spätestens mit der Erlangung der vollständigen Beweglichkeit und Arbeitsfähigkeit Ende 2019 erreicht. Es bestehe ein unfallfremder Vorzustand (Engpasssyndrom), welcher für die anhaltenden Beschwerden verantwortlich sei. Die am 10. April 2019 erlittene Prellung habe lediglich zu einer Aktivierung dieses Vorzustandes geführt und keine richtunggebende Verschlimmerung gezeitigt. Insbesondere liege keine vollständige Ruptur der Supraspinatussehne vor, seien frische Einblutungen im MRI-Befund nicht beschrieben und habe die Beschwerdeführerin gut auf die konservative Therapie angesprochen bis hin zur Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit. Bereits im Mai 2019 habe sich eine fast wiederhergestellte Beweglichkeit des rechten Schultergelenks gezeigt. Mithin seien die Versicherungsleistungen zu Recht per 31. Dezember 2019 eingestellt worden (Urk. 2).

2.2 Die Beschwerdeführerin wandte ein, es sei der Beschwerdegegnerin nicht gelungen, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, dass ein degenerativer Vorzustand vorgelegen habe und dass das Unfallereignis keine richtunggebende Verschlimmerung dieses Vorzustandes bewirkt habe. Die Kriterien würden vielmehr für eine unfallbedingte Verursachung oder mindestens massive Verschlimmerung der Verletzung an der Supraspinatussehne sprechen. So bestünden keine nennenswerten degenerativen Veränderungen des Sehnenapparates und insbesondere der Supraspinatussehne (keine Verkalkungen oder Verfettungen, keine Retraktion) und habe die Beschwerdeführerin vor dem Unfall keine Beschwerden oder Einschränkungen gehabt. Gemäss Dr. Z.___ bestünden auch bildgebend Zeichen einer frischen Verletzung. Dies habe im Übrigen auch Dr. B.___ anlässlich einer Zweitmeinung so diagnositiziert. Mithin sei die Beschwerdegegnerin auch über den 31. Dezember 2019 hinaus zu verpflichten, Leistungen zu erbringen. Eventualiter sei die Kausalität mittels externer Begutachtung zu prüfen. Wollte man vorliegend von einem Vorzustand ausgehen, wie es die Beschwerdegegnerin geltend mache, so hätte auch die Frage eines berufsbedingten Vorzustandes geprüft werden müssen. So habe auch Dr. A.___ mehrfach betont, dass das professionelle Geigenspiel eine enorme Belastung für das Schultergelenk darstelle. Zudem habe er bildgebend eine azentrische Belastung des Schultergelenks erkannt, welches er als Engpasssyndrom interpretiert habe. Soweit dies zutreffe, sei die Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht nur verantwortlich für den protrahierten Heilungsverlauf, sondern vielmehr auch ganz oder überwiegend ursächlich für die Entstehung eines solchen Vorzustandes. Letzteres habe die Beschwerdegegnerin indes nicht geprüft (Urk. 2).

2.3 In ihrer Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin ergänzend fest, es sei nicht erwiesen, dass der Vorzustand ausschliesslich oder stark überwiegend durch die berufliche Tätigkeit als professionelle Geigerin verursacht worden sei. Hierfür verwies sie auf die Stellungnahme von Dr. A.___ vom 6. Mai 2022, wonach ein Engpasssyndrom der Schulter eine sehr häufige Erkrankung der allgemeinen Bevölkerung darstelle und zu degenerativen Veränderungen des Gewebes führe. Aus der Literatur sei nicht bekannt, dass Geigenspielen zu einem gehäuften Auftreten eines Engpasssyndroms führe. Umgekehrt sei dies eher der Fall. Bei bestimmten Tätigkeiten komme es bei bestehendem Engpasssyndrom zu vermehrten Beschwerden (z.B. Fensterputzen infolge repetitiven Bewegungen auf Schulterebene). Dieses Bewegungsmuster bestehe auch beim Geigenspielen und führe deshalb bei einer erkrankungsbedingten Enge unter dem Schulterdach zu entsprechenden Beschwerden. Dies sei auch bei der Beschwerdeführerin der Fall (Urk. 7, Urk. 8).

3.

3.1 Dr. Z.___ diagnostizierte im Bericht vom 2. Mai 2019 ein schweres Schultertrauma rechts, mit subdeltoider Einblutung und subtotaler Ruptur der Supraspinatussehne. Die Beschwerdeführerin sei auf die rechte Seite gestürzt. Seither bestehe im Bereich des Arms keine Beweglichkeit und bestünden Schmerzen mit Fokus auf die rechte Schulter. Klinisch bestünden deutliche Schmerzen im Bereich der rechten Schulter in Ruhe und bei Palpation verstärkt. Eine sichere Abduktion und Elevation des Arms über 30° hinaus sei nicht mehr möglich. Die Durchblutung, Motorik und Sensibilität nach peripher sei unauffällig und es bestehe keine Krepitation. Radiologisch hätten sich Verkalkungsmuster im Bereich des proximalen Oberarms gezeigt; Humerus und Schulter seien im Übrigen unauffällig. Sonographisch bestünden ein Hämatom subdeltoidal sowie im Kapselbereich; ebenso eine subtotale Ruptur der Supraspinatussehne. Letzteres sei MR-tomographisch bestätigt, bei ansonsten unauffälligen Plexusstrukturen und ohne Nachweis eines Hämatoms in diesem Bereich. Ein Weichteilödem/Hämatom habe sich jedoch unter dem Deltoideus bei mutmasslicher Faserruptur gezeigt. Dr. Z.___ verordnete eine konservative Therapie mit partialer Ruhigstellung in der Orthese und rascher physiotherapeutischer Beübung. Zudem attestierte er der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich 5. Mai 2019 (vgl. Urk. 9/9/2, vgl. auch MRT-Befund vom 11. April 2019, Urk. 9/44/2).

3.2 Im Rahmen einer Zweitmeinung auf Selbstzuweisung der Beschwerdeführerin hielt PD Dr. med. B.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, am 7. Mai 2019 eine traumatische Supraspinatussehnenpartialruptur, allenfalls an einer kleinen Stelle transmural, nach Sturz am 10. April 2019 fest. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, initial hätten relevante Beschwerden bestanden. Nunmehr gehe es deutlich besser, die Physiotherapie würde helfen. Bei Bewegung habe sie zum Teil Schmerzen im antero-lateralen Schulter-Oberarmbereich. In Ruhe und nachts „gehe es“. Im Moment sei sie zu 100% arbeitsunfähig. Sie könne so nicht Geige spielen. Klinisch bestehe wenig Druckdolenz im antero-lateralen Acromionbereich. Die Flexion sei möglich bis 140°; die Abduktion bis 150°, die Aussenrotation bis 80° und die Gegenseite bis 90°. Der Schürzengriff sei beidseits möglich und der Jobe- sowie Belly-press Test seien negativ. Die Aussenrotation sei gegen Widerstand leicht schmerzhaft. Dr. B.___ empfahl die Weiterführung der konservativen Behandlung. Auch dürfe die Beschwerdeführerin anfangen, wieder Geige zu spielen. Ab dem 1. Juli 2019 sollte sie wieder arbeitsfähig sein. Bedarfsweise erfolge eine Nachkontrolle (Urk. 9/12/2).

3.3 Im Verlaufsbericht vom 24. September 2019 hielt Dr. Z.___ ein erfreuliches Ergebnis fest. Einzelne Bewegungsabläufe im Arbeitsalltag seien noch nicht umsetzbar, jedoch habe sich eine deutliche Besserungstendenz unter laufender Physiotherapie gezeigt. Ab dem 14. Oktober 2019 bestehe eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Ende Oktober 2019 werde eine weitere Steigerung geprüft. Eine vollständige Arbeitsfähigkeit sei bis Ende des Jahres geplant. Physiotherapie und MTT seien aktuell noch zwingend erforderlich (Urk. 9/27/3).

3.4 Am 19. Dezember 2019 berichtete Dr. Z.___ einen regelrechten Verlauf sowie ein befriedigendes Ergebnis. Die Beweglichkeit sei frei. Nebst muskulären Verspannungen und einem diffusen Ziehen im Subacromialbereich bestünden keine Auffälligkeiten mehr. Er habe mit der Beschwerdeführerin entschieden, die Arbeitsfähigkeit ab Anfang Januar 2020 auf 100 % festzulegen. Der Januar 2020 sei stark arbeitsbelastet und werde als Belastungserprobung festgelegt. Bei entsprechendem Erfolg und Durchhalten während dieses Monats werde die Behandlung per Ende Januar 2020 abgeschlossen. Letztlich gehe er (Dr. Z.___) so oder so von einer Restitutio ad integrum im Verlauf und einer Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit aus. Die Fortsetzung der Physiotherapie und alternativen Therapie sei bis dahin und bis zur Schmerzlosigkeit unter Belastung zu befürworten (Urk. 9/35).

3.5 Dr. A.___ hielt mit Aktenbeurteilung vom 20. Januar 2021 (1) eine Schulterdistorsion/-kontusion rechts mit Weichteilödem unter dem Musculus deltoideus im Sinne einer Muskelzerrung und (2) eine Tendinitis calcarea, Tendinopathie der Supraspinatussehne mit Partialläsion und Verdacht auf kleine transmurale Komponente sowie ein Akromion Typ II fest (Urk. 9/49/1). Die Muskelzerrung sei frisch. Der Sehnenteilriss sei degenerativ bedingt. Der Status quo ante/sine sei nach ca. drei bis vier Monaten resp. vorliegend mit Erlangen der vollständigen Beweglichkeit und Arbeitsfähigkeit Ende 2019 erreicht. Anlässlich des Traumas vom 10. April 2019 sei es nicht zu einer richtungweisenden Verschlimmerung gekommen. Rotatorenmanschettenteilrisse würden ab dem 4. Lebensjahrzehnt gehäuft auftreten. Bei der Beschwerdeführerin bestünden bereits degenerative Veränderungen der beruflich sehr belasteten rechten Schulter. Dies werde immer wieder zu muskulären Verspannungen führen. Zudem bestünden Hinweise auf ein Engpasssyndrom (Urk. 9/49/2).

3.6 Mit einspracheweise eingereichter Stellungnahme vom 11. Mai 2021 hielt Dr. Z.___ fest, am 10. April 2019 sei die Beschwerdeführerin auf die rechte Seite mit gestrecktem rechten Arm gefallen. Vor dem Unfall sei sie bezüglich des rechtens Arms und der rechten Schulter vollumfänglich symptomfrei gewesen. Unter Berücksichtigung des Unfallmechanismus, der sofort durchgeführten sonographischen und klinischen Untersuchung sowie des ergänzenden MRI des Schultergelenks sei die bestehende Ruptur der Supraspinatussehne in einem direkten Zusammenhang mit dem Unfallereignis zu sehen. Mangels degenerativen Veränderungen der übrigen Rotatorenmanschette und auch der Supraspinatussehne selbst (keine Verkalkungen oder Verfettungen) scheide ein relevanter degenerativer Vorschaden aus. Die frische echoarme Zeichnung im Bereich der Supraspinatussehne ohne Retraktion im Sonogramm als auch die entsprechende Bildgebung des MRT liessen den Schluss zu, dass es sich vorliegend um eine frische Supraspinatussehnenruptur traumatischer Genese gehandelt habe, welche additiv mit einer lokalen Einblutung (Hämatom) einhergegangen sei. Die noch immer bestehenden Verspannungen, nunmehr im Sinne eines Schulter-Arm-Syndroms, seien durchaus dem Unfallmechanismus sowie Verletzungsmuster zuzuschreiben. Zudem könnten multilokuläre Schulterverletzungen mit Partialverletzungen der Rotatorenmanschette und bestehender Kapselverletzung sowie Muskelfaserrisse mit Einblutungen sehr lange Therapieverläufe nach sich ziehen. Aufgrund von Fehlbelastungen, muskulären Verspannungen und einer lokalen Schwäche bezogen auf einzelne Bewegungsalgorithmen komme es auch häufig zu konsekutiven Überlastungen des gesamten Schulter-Arm-Gürtels, welche therapeutisch angegangen werden müssten. Zudem entspreche die Tätigkeit der Beschwerdeführerin einer Belastung eines Spitzensportlers bezogen auf die Schulter-Arm-Muskulatur. Eine berufsbedingte Verspannung sei unbestritten. Mangels Beschwerden vor dem Unfall sei dieser jedoch überwiegend wahrscheinlich massgebend für die bestehenden Verspannungen. Von einer Weiterführung der physiotherapeutischen Behandlung sei durchaus eine namhafte Verbesserung zu erwarten. So sei die volle Balance und Stabilität im Schultergürtel wiederherzustellen, um der Arbeitsbelastung gerecht zu werden. Die bei der wieder eingeleiteten Belastung im Rahmen der 100%igen Arbeitsfähigkeit bestehenden thorakalen Beschwerden seien dem Schulter-Arm-Syndrom direkt und damit auch dem Unfallereignis zuzuordnen. Die Beschwerden bedürften einer weiteren Therapie, insbesondere auch medizinischen Trainingstherapie (MTT, Urk. 9/57); im Januar 2022 übermittelte die Praxis von Dr. Z.___ der Beschwerdegegnerin nach wiederholter Aufforderung (Urk. 9/42, Urk. 9/46) die Ultraschallbilder vom 11. April 2019 (Urk. 9/58).

3.7 Auf erneuten Vorhalt hielt Dr. A.___ mit Aktenbeurteilung vom 2. Februar 2022 fest, Dr. Z.___ habe im Bericht über die Erstbehandlung (Urk. 9/9/2, vgl. E. 4.1) aufgrund – nicht aktenkundiger Röntgenbilder - Verkalkungsmuster im Bereich des proximalen Oberarms festgehalten. Medizinisch gesehen würden Verkalkungen in einem Gelenk bei einer länger andauernden Entzündung auftreten. Im Schultergelenk sei dies ein typisches Zeichen für eine Sehnenentzündung im Sinne einer Tendinitis calcarea. Die Verkalkung könne nicht vom Unfallereignis stammen und entspreche einem unfallfremden Vorzustand. Ob diese Verkalkung wirklich vorliege, könne er (Dr. A.___) nicht beurteilen. Sie sei von Dr. Z.___ initial aufgeführt, im MRI-Befund der Fachradiologin aber nicht beschrieben worden. In seiner Stellungnahme vom 11. Mai 2021 habe Dr. Z.___ demgegenüber bestritten, dass Verkalkungen vorliegen würden. Er (Dr. A.___) habe diese im Bericht vom 20. Januar 2021 aufgrund der initialen Angaben von Dr. Z.___ übernommen. Alsdann liege ein Engpasssyndrom vor. Im MRI-Befund werde ein Acromion Typ II, eine Bursitis subakromialis und eine Ansatztendinopathie der Supraspinatussehne genannt. Diese Veränderungen wiesen objektiv auf ein Engpasssyndrom hin. Dr.  Z.___ habe sich hierzu nicht eindeutig geäussert. Im MRI sei erkennbar, dass das knöcherne Schulterdach durch seine nach aussen geneigte Stellung an der darunterliegenden Sehne des Musculus Supraspinatus reibe. Dies führe zu einer Reizung des dazwischenliegenden Schleimbeutels und damit zu einer Bursitis. Der Begriff Ansatztendinopathie weise auf eine krankheitsbedingte (-pathie) Veränderung des Sehnengewebes hin. Eine vollständige Ruptur der Supraspinatussehne liege nicht vor. Frische Einblutungen in der Supraspinatussehne seien im MRI – entgegen Dr. Z.___ – nicht beschrieben. Solche müssten auch mit Trauma bedingten, zusätzlichen Veränderungen der benachbarten Gelenkstrukturen verbunden sein. Solche Befunde seien nicht vorhanden und im MRI nicht aufgeführt. Im Gegenteil sei im MRI eine isolierte, eher dorsal gelegene, gelenkseitige Teilzusammenhangstrennung der Supraspinatussehne mit unauffälligen, benachbarten Strukturen erkennbar. Diese Veränderung entspreche einer Partialläsion der Supraspinatussehne. Solche Veränderungen fänden sich ab dem 4. Lebensjahrzehnt gehäuft. Am 7. Mai 2019, mithin bereits 17 (richtig: 27) Tage nach dem Ereignis habe die Untersuchung bei Dr. B.___ eine fast vollständig wiederhergestellte Beweglichkeit des Schultergelenks gezeigt. Dies wäre bei einer frischen Verletzung der Rotatorenmanschette kaum der Fall. Zusammenfassend ergäben sich aufgrund der MRT-Untersuchung, welche einen Tag nach dem Unfall durchgeführt worden sei, keine Veränderung der Supraspinatussehne, welche überwiegend wahrscheinlich unfallkausal sei. Demgegenüber fänden sich Veränderungen, welche unfallfremd seien und einem degenerativen Vorzustand entsprechen würden. Initial seien die Beschwerden auf die nachgewiesene Prellung zurückzuführen. Die Prellung habe aber nicht zu einer richtungweisenden, strukturellen Verschlimmerung des bis dahin asymptomatischen Vorzustandes geführt. Die Beschwerden, welche mehr als acht Monate nach dem Unfall berichtet würden, seien nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Prellung, sondern auf den Vorzustand zurückzuführen (Urk. 9/59).

4.

4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. Februar 2022 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht auf die fachärztlich-chirurgischen Beurteilungen von Dr. A.___, welche dieser in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten abgab.

4.2 Konkrete Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilungen von Dr. A.___ sprechen, sind nicht ersichtlich. Ausweislich der insoweit kongruenten Aktenlage steht fest, dass dem am 10. April 2019 erlittenen Schultertrauma rechts ein regelrechter Heilungsverlauf folgte und sich unter konservativer Therapie bereits im Mai 2019 eine deutliche Verbesserung einstellte (vgl. Bericht vom 14. Mai 2019, Urk. 9/12/2). Im Dezember 2019 waren der rechte Arm und die rechte Schulter frei beweglich (vgl. Bericht vom 19. Dezember 2019, Urk. 9/35), woraufhin Dr. Z.___ der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2020 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierte (Urk. 9/34 f.); für die am 29. Januar 2020 rückwirkend ab dem 1. Januar 2020 attestierte 25%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/39/2) liess Dr. Z.___ eine Begründung vermissen, weshalb ihm damit nicht gefolgt werden kann. Ist eine versicherte Person wieder in der Lage, in ihrer angestammten Tätigkeit vollzeitlich erwerbstätig zu sein, so ist der Fall abzuschliessen, selbst wenn die Befindlichkeit der versicherten Person durch die Fortsetzung der medizinischen Behandlung noch verbessert werden könnte (vgl. Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage 2012, S. 144 mit weiteren Hinweisen). Mithin ist für den Fallabschluss unbeachtlich, wenn Dr. Z.___ infolge anhaltender Verspannungen die Weiterführung der Physiotherapie resp. MTT befürwortete (Urk. 9/35). Letzteres umso mehr, als er eine (additive) berufsbedingte Verspannung als gegeben betrachtete und die darüber hinaus postulierte, unfallbedingte Verspannung einzig mit der Beschwerdefreiheit vor dem Unfall begründete (Urk. 9/57 S. 6). Wie von der Beschwerdegegnerin bereits zutreffend ausgeführt, ist die Argumentation UV170570 Post hoc ergo propter hoc 02.2021 nach der Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3). An dieser Stelle bleibt immerhin zu vermerken, dass sich die Beschwerdeführerin selbst widerspricht, wenn sie einerseits betont, sie sei vor dem Unfall vom 10. April 2019 [Anmerkung des Gerichts: und damit während gut 18 Berufsjahren] gänzlich beschwerdefrei gewesen und andererseits eine Berufskrankheit geltend macht. Dr. Z.___ führt in seiner allgemein gehaltenen Begründung zum postulierte Zusammenhang zwischen den muskulären Verspannungen bzw. thorakalen Beschwerden und einem Unfall verschiedene, multilokale Verletzungen des Schultergelenkes auf, die im konkreten Fall unbestrittenermassen nicht oder nicht in diesem Ausmass vorliegen (Urk. 9/57 S. 6 Mitte; vgl. auch E. 3.6). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin die Physiotherapie effektiv bis 27. Juli 2020 bezahlte (vgl. Urk. 9/40), weshalb eine bei jeder schulter- bzw. rückenbelastenden Tätigkeit vorteilhaft erscheinende Muskelkräftigung in Form einer MTT ab November 2020 erneut auf den Unfall zurückzuführen wäre, ist daher nicht schlüssig. Nach dem bisher Gesagten kann Dr. A.___ ohne Weiteres gefolgt werden, wenn er zum Schluss kommt, der Status quo ante/sine sei im vorliegende Fall jedenfalls mit Erlangen der vollständigen Beweglichkeit des rechten Arms sowie vollständigen Arbeitsfähigkeit erreicht. Damit kann auch offenbleiben, ob die bildgebend dargestellte Partialruptur der Supraspinatussehne traumatisch oder krankheitsbedingt ist. Dasselbe gilt für die Frage , ob darüber hinaus ein degenerativer Vorzustand bestand. Eine richtunggebende Verschlimmerung hat die Beschwerdeführerin jedenfalls zu Recht nicht behauptet (vgl. Urk. 9/35, worin auch Dr. Z.___ «so oder so» von einer Restitutio ad integram und Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit ausging); spricht doch bereits die ab Januar 2020 wiedererlangte 100%ige Arbeitsfähigkeit dagegen und müsste eine solche zudem bildgebend ausgewiesen sein (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_174/2008 vom 8. August 2008 E. 4.2 mit Hinweisen), was vorliegend nicht der Fall ist.

4.3 Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin gestützt auf die hinreichend aufschlussreiche medizinische Aktenlage, insbesondere beweiskräftige Beurteilung von Dr.  A.___ zum überzeugenden Schluss gelangt, dass die über den Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 31. Dezember 2019 hinaus fortdauernden Restbeschwerden in Form von Verspannungen und thorakalen Beschwerden jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall vom 10. April 2019 zurückgeführt werden können, weshalb sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf weitere Leistungen in diesem Zusammenhang zu Recht verneinte.

4.4 Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren eventualiter die Abklärung einer Berufskrankheit (als Vorzustand) beantragt (Urk. 1 S. 2), ist vorab darauf hinzuweisen, dass eine Anerkennung unter den Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 1 UVG zum Vornherein ausgeschlossen ist (vgl. Anhang 1 zur UVV). Zwar gelten als Berufskrankheiten nach Art. 9 Abs. 2 UVG auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind, wobei nach der Rechtsprechung die Voraussetzung des «ausschliesslichen oder stark überwiegenden» Zusammenhangs erfüllt ist, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 119 V 200 E. 2b mit Hinweis). Dabei sind an die Annahme einer Berufskrankheit relativ strenge Anforderungen zu stellen. Angesichts dessen, dass bei der Beschwerdeführerin mit dem Akromion Typ II eine Normvariante vorliegt und das Engpasssyndrom weitverbreitet bei repetitiven Bewegungsmustern zu Beschwerden führt (vgl. Urk. 8), konnte auch hier eine Berufskrankheit zum Vornherein verneint werden.

5. Bei diesem Beweisergebnis bestand – entgegen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 2) – auch kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3 je mit Hinweisen).

Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit darauf einzutreten ist.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Yolanda Schweri

- VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Hurst Hediger