UV.2022.00059
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler
in Sachen
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
ADVOMED
Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1973, war als arbeitslose Person (Beruf: Polier) bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 25. August 2020 meldete, dass er am 4. Juli 2020 bei einem Waldspaziergang mit seinem Sohn von einer Zecke gebissen worden sei (vgl. Schadenmeldung vom 25. August 2020, Urk. 8/1). Die Erstbehandlung erfolgte am 30. Juli 2020 durch Dr. med. Y.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, die eine Borreliose bzw. Lyme-Arthritis diagnostizierte und den Versicherten ab 17. August 2020 zu 100 % arbeitsunfähig schrieb (Urk. 8/11). Am 6. Oktober 2020 gab med. pract. Z.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, von der Abteilung für Arbeitsmedizin der Suva eine ärztliche Beurteilung ab (Urk. 8/24), gestützt worauf die Suva in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) erbrachte (Urk. 8/26).
Im Auftrag des ärztlichen Dienstes der Suva wurde eine spezialärztliche Untersuchung in der Klinik für Rheumatologie im
Universitätsspital A.___
veranlasst, worüber am 5. Juli 2021 berichtet wurde (Urk. 8/92). Am 9. September 2021 nahm Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie von der Abteilung für Versicherungsmedizin der Suva, eine weitere ärztliche Beurteilung vor (Urk. 8/98). Gestützt darauf stellte die Suva ihre Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) per 30. September 2021 ein, da eine natürliche Kausalität der Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gegeben sei (vgl. Verfügung vom 21. September 2021, Urk. 8/114). Unter Beilage einer Stellungnahme zur Beurteilung der Suva von Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, vom 27. September 2021 erhob der Versicherte am
1. Oktober 2021 (Urk. 8/122) sowie ergänzend am 13. Dezember 2021 (Urk. 8/128) Einsprache. Am 10. November 2021 gab Dr. B.___ erneut eine ärztliche Beurteilung ab (Urk. 8/125). Mit Entscheid vom 22. Februar 2022 wies die Suva die Einsprache des Versicherten ab (Urk. 8/134 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte am 24. März 2022 unter Beilage eines Arztberichtes von Dr. C.___ vom 14. März 2022 (Urk. 3) Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin unter Anweisung der Einholung eines Gutachtens zurückzuweisen, damit sie hernach erneut über die gesetzlichen Leistungen des Beschwerdeführers entscheide (Urk. 1).
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. April 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 8/1-138]) und legte eine aktuelle Stellungnahme von Dr. B.___ vom 12. April 2022 (Urk. 9) ins Recht. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. April 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 10). Am 13. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein (Urk. 11). Hierzu liess sich die Beschwerdegegnerin am 31. Mai 2022 vernehmen (Urk. 13), was dem Beschwerdeführer am 2. Juni 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.1 f.).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.4). Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2020 vom 19. November 2020 E. 2.2.1).
1.5 Hinsichtlich der Folgen eines grundsätzlich als Unfall im Rechtssinne anerkannten Zeckenbisses (BGE 122 V 230) ist nicht entscheidend, ob sich die versicherte Person an einen solchen erinnern kann. Massgebend ist, ob aufgrund der fachärztlichen Stellungnahmen darauf geschlossen werden kann, dass im Zeitpunkt der vorhandenen Versicherungsdeckung überwiegend wahrscheinlich von einem Zeckenbiss auszugehen ist, der die Gesundheitsschädigung bewirkt hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_924/2011 vom 7. März 2012 E. 3).
Bei der durch Zeckenbiss übertragenen Lyme-Borreliose handelt es sich um eine Infektionskrankheit mit komplexem Krankheitsbild, das aus unspezifischen Allgemein- und spezifischen Symptomen besteht, die aus dem Befall einzelner Organe resultieren. Zu den wichtigsten Symptomen gehören Müdigkeit, Unbehagen, Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Fieber, Gelenkschmerzen, Muskelschmerzen, Heiserkeit, Übelkeit, Erbrechen, Bindehautentzündung, Gewichtsverlauf und Durchfall. Bekannt sind auch Beeinträchtigungen der Psyche wie insbesondere depressive Verstimmungen. Als Folge kann ferner ein Chronic Fatigue Syndrom auftreten, wobei für dessen Diagnose andere Krankheiten ausgeschlossen sein müssen (vgl. C.___, Klinik der Lyme-Borreliose, 2. Aufl., Bern 2002, S. 95 ff. und 190 ff.; vgl. auch Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 282/04 vom 14. März 2005, E. 2.2). Der erfolgte Kontakt mit dem Borreliose-Erreger kann mit serologischen Untersuchungen belegt werden; indessen genügen diese nicht für den Schluss auf eine daraus entstandene Lyme-Borreliose. Deren Diagnose - gleich welchen Stadiums - setzt ein entsprechendes klinisches Beschwerdebild und den Ausschluss von Differentialdiagnosen voraus (Urteil des Bundesgerichts 8C_390/2022 vom 7. September 2022 E. 3), wobei je nach Krankheitsstadium ein pathologischer laborchemischer Test die Wahrscheinlichkeit der Diagnose erhöhen kann. Ebenso hilfreich können bei rückblickender Einschätzung der Verlauf und die Ergebnisse einer Therapie sein. Weitere Indizien sind denkbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_695/2010 vom 9. Juni 2011, E. 5). Mit der Verneinung einer Lyme-Borreliose sind auch die verschiedenen Formen bzw. Stadien der Lyme-Borreliose, beispielsweise das Post-Lyme-Syndrom, welches die Müdigkeit und diffusen Schmerzen nach behandelter Lyme-Borreliose beschreibt (vgl. Pschyrembel Online, Klinisches Wörterbuch), auszuschliessen.
1.6
1.6.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).
1.6.2 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden nach den überzeugenden Darlegungen von Dr. B.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr in natürlichem Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 4. Juli 2020 stehen würden. Hinzu komme, dass unfallbedingt von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mehr zu erwarten sei und der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Polier in seiner Arbeitsfähigkeit nicht mehr eingeschränkt sei. Damit bestünde auch keine unfallbedingte Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit mehr (Urk. 2 S. 8).
2.2
Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom
24. März 2022 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, es sei überwiegend wahrscheinlich eine Infektion mit Borrelia burgdorferi im relevanten Zeitpunkt vom 4. Juli 2020 und damit das Vorliegen einer Lyme-Borreliose erstellt. Dies werde auch durch die klinischen und labortechnischen Befunde untermauert. Bei dem Post-Lyme-Syndrom handle es sich um ein durch die medizinische Wissenschaft anerkanntes Syndrom. Aufgrund sämtlicher Berichte könne das Vorliegen eines Post-Lyme-Syndroms nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verneint werden, womit ein Dahinfallen der Kausalität von der Beschwerdegegnerin bei initial anerkannter Diagnose nicht nachgewiesen sei. Dementsprechend seien ihm die gesetzlichen Leistungen weiterhin auszurichten.
2.3 In der Beschwerdeantwort vom 20. April 2022 (Urk. 7) ergänzte die Beschwerdegegnerin, ein Post-Lyme-Syndrom lasse sich wissenschaftlich nicht belegen. Für die Diagnostik eines Post-Lyme-Syndroms würden keinerlei objektive Tests existieren. Gelenkschmerzen, Müdigkeit oder Konzentrationsstörungen seien äusserst unspezifische Ursachen (richtig wohl: Symptome) und könnten zahlreiche Ursachen haben (S. 7).
3.
3.1 Dr. C.___ konstatierte in seinem Bericht vom 9. September 2020 (Urk. 8/10), der Beschwerdeführer habe im Juni/Juli 2020 insgesamt vier Zeckenbisse bemerkt, ohne dass ein Erythema migrans aufgetreten sei. In der Folge sei aber eine ausgeprägte Müdigkeit und Arthralgien an verschiedenen Gelenken aufgetreten. Gestützt auf den serologischen Befund vom 30. Juli 2020 (vgl. Urk. 8/8) habe die erstbehandelnde Ärztin Dr. Y.___ im August 2020 eine zweiwöchige antibiotische Behandlung mit Doxycyclin (2 x 100 mg) veranlasst (vgl. Urk. 8/11), welche eine Besserung gebracht habe. Physikalisch habe kein wesentlicher pathologischer Befund erhoben werden können. Die durch ihn (Dr. C.___) am 28. August 2020 durchgeführte spezielle Untersuchung bezüglich Borrelia burgdorferi habe bei erhöhten IgG- und IgM-Antikörpertitern im Western Blot ein Resultat ergeben, das mit einem kurzfristigen Immunkontakt vereinbar sei. Aufgrund der vorliegenden Resultate, insbesondere aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs und der Borrelien-Serologie mit dem Nachweis einer frischen Übertragung, könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das Vorliegen einer Lyme-Borreliose im Stadium I mit Allgemeinsymptomen angenommen werden. Der weitere Verlauf sei abzuwarten. In seinen Stellungnahmen vom 20. Oktober 2020 (Urk. 8/35) sowie 18. Dezember 2020 (Urk. 8/50) bestätigte Dr. C.___ diese Einschätzung und fügte an, die Beschwerden seien unverändert. Die aktuelle Borrelien-Serologie zeige einen unverändert, leicht erhöhten IgG-Antikörpertiter bezüglich Borrelia burgdorferi. Damit bestehe zurzeit diesbezüglich keine Immunaktivität, weshalb eine erneute antibiotische Therapie nicht notwendig sei. Am 30. April 2021 berichtete Dr. C.___ erstmals von einem gegenüber dem Vorwert rückläufig und normalen IgM- und IgG-Titer bezüglich Borrelia burgdorferi. Nach wie vor bescheinigte er dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit (vgl. Urk. 8/70).
3.2 Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Arbeitsmedizin, von der Abteilung für Arbeitsmedizin der Suva sprach im Rahmen seiner Beurteilung vom 13. Mai 2021 von einem ungewöhnlich langen Verlauf für eine leitliniengerecht behandelte Borreliose im Stadium I bis II. Dies sei zwar nicht per se auszuschliessen, erfordere aber Weiterungen, um alternative Verursachungen zu dokumentieren. Er empfehle eine Abklärung in der Rheumatologie des Universitätsspitals A.___. Ob die Müdigkeit und die Vergesslichkeit im Zusammenhang mit der anerkannten Borreliose stehe, dürfe zu diesem Zeitpunkt bezweifelt werden. Es fänden sich im Dossier psychosoziale Belastungen, die alternativ erklärend und gegebenenfalls noch weiter abklärungsbedürftig seien (Urk. 8/74).
3.3 Am 2. Juli 2021 erfolgte die Abklärung zur Lyme-Arthritis in der Klinik für Rheumatologie des Universitätsspitals A.___. Die untersuchenden Ärzte konstatierten, klinisch und sonographisch seien im Moment keine Hinweise für Arthritiden vorhanden. Ebenfalls lasse sich laboranalytisch keine humorale Entzündungsaktivität nachweisen. Der ANA-Titer, die Rheumafaktoren und ACPA seien unauffällig gewesen. Konventionell radiologisch hätten sich keine Hinweise für eine bihiläre Lymphadenopathie oder Raumforderung ergeben. Ebenfalls seien die Immunfixation und Eiweisselektrophorese unauffällig. Bezüglich der ausgeprägten Müdigkeit fänden sich keine Anhaltspunkte für einen Vitamin-Mangel, Eisenmangel oder eine Schilddrüsen-Dysfunktion. In der Borrelien-Serologie seien reaktive IgG und IgM ersichtlich gewesen, welche in der Gesamtbeurteilung mit einer aktiven oder durchgemachten Infektion vereinbar seien. Eine zusätzliche Lues-Serologie-Bestimmung sei negativ gewesen. Zusammenfassend bestünde eine unklare Allgemeinzustandsverschlechterung und Fatigue, welche differentialdiagnostisch bei reaktiver Borrelien-Serologie im Rahmen einer Lyme-Borreliose Stadium I mit Allgemeinsymptomen bestehen könnte. Die Rheumatologen hielten folgende Diagnosen fest:
- Unklare Allgemeinzustandsverschlechterung und Fatigue
- Differentialdiagnose: Lyme-Borreliose Stadium I mit Allgemeinsymptomen
- Borrelien-Serologie vom 2. Juli 2021: IgG und IgM reaktiv
- Status nach vier Zeckenstichen im Juli 2020, kein Erythema migrans eruierbar
- Seit Ende Juli 2020 Entwicklung von ausgeprägter Müdigkeit, Vergesslichkeit, Arthralgien (Ellbogen und Knie beidseitig)
- Status nach antibiotischer Behandlung mit Doxycyclin 2 x 100 mg für 14 Tage
- Status nach SARS-CoV 2 Infektion im März 2021
Hinsichtlich der ausgeprägten Müdigkeit und Konzentrationsschwierigkeiten sowie positiven Borrelien-Serologie sei eine weiterführende neurologische Abklärung und gegebenenfalls Evaluierung einer Lumbalpunktion zur weiteren Abklärung einer Neuroborreliose zu empfehlen (vgl. Arztbericht vom 2. Juli 2021, Urk. 8/92).
3.4 In seiner ärztlichen Beurteilung vom 9. September 2021 (Urk. 8/98) hielt Dr. B.___ fest, aus neurologisch-versicherungsmedizinischer Sicht sei bei fehlender typischer Symptomatik einer Neuroborreliose und vorliegender Laborkonstellation mit bestätigter fehlender Dynamik in den serologischen Befunden hinsichtlich einer Serokonversion von einem lediglich kurzdauernden Kontakt mit Borrelia burgdorferi im Sinne einer Seronarbe auszugehen. Ein Nachweis eines entzündlichen Liquors zur Bestätigung einer Neuroborreliose sei bislang aufgrund der unspezifischen Beschwerdesymptomatik mit Arthralgien und Fatigue berechtigterweise nicht veranlasst worden. Der Empfehlung der Rheumatologie des Universitätsspitals A.___ zu einer weiteren neurologischen Abklärung hinsichtlich Liquorpunktion könne deshalb nicht gefolgt werden. Aus neurologisch-versicherungsmedizinischer Sicht sei die Übertragung nach einem Zeckenbiss mit Infektion durch Borrelia burgdorferi nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu bestätigen. Eine natürliche Kausalität der Beschwerden sei nicht gegeben. Nach gut durchgeführter antibiotischer Therapie bestehe keine Einschränkung und eine ganztägige Arbeit in der angestammten Tätigkeit als Polier sei zumutbar.
3.5 Daraufhin konstatierte Dr. C.___ in seiner Stellungnahme vom 27. September 2021 (Urk. 8/121), Dr. B.___ sei insoweit beizupflichten, dass keine neurologische Erkrankung vorliege. Es bestehe keine Neuroborreliose, sondern ein Post-Lyme-Syndrom, das sich aus der im Sommer 2020 durchgemachten Lyme-Borreliose entwickelt habe. Damals sei die Diagnose einer Lyme-Borreliose Stadium I mit Allgemeinsymptomen gestellt worden, was von der Beschwerdegegnerin anerkannt und vom Universitätsspital A.___ bestätigend als Differentialdiagnose gelistet worden sei. Der Beschwerdeführer habe vier Zeckenbisse erlebt, woraufhin eine ausgeprägte körperliche und geistige Ermüdbarkeit aufgetreten sei. Ab September 2020 seien Arthralgien und Periarthralgien sowie muskuloskelettale Beschwerden hinzugekommen. Die im März 2021 durchgemachte Covid-Infektion habe die vorbestehenden Beschwerden nicht verschlechtert und sei nicht verantwortlich für das gegenwärtige Beschwerdebild. Entgegen der Einschätzung des Suva-Arztes sei die Antibiose ungenügend gewesen. Der Beschwerdeführer habe während drei Tagen Doxycyclin 200 mg eingenommen, dann nicht mehr. Erst später, als das Post-Lyme-Syndrom schon bestanden habe, habe er dann nochmals während 14 Tagen Doxycyclin eingenommen, also zu einem Zeitpunkt, als die Antibiose ohnehin nicht mehr genützt habe. Dass eine frische Borrelienübertragung stattgefunden habe, könne aufgrund des Verlaufs der Serologie bestätigt werden. Die IgM- und IgG-Antikörpertiter seien anfänglich erhöht gewesen, was durch die Western Blot-Untersuchungen bestätigt worden sei. Die Beurteilung des Labors - welche von Dr. B.___ übernommen worden sei - sei hingegen falsch, da das Vorliegen von IgG-p14-Antikörper immer auf einen lang dauernden Immunkontakt hinweise. Dass die Antikörper im Verlauf abgenommen und die Titer sich normalisiert hätten, sei ein typischer serologischer Verlauf eines frischen Infekts. Das daraus entstandene Post-Lyme-Syndrom habe auf die Serologie keinen Einfluss. Dieses sei nicht mehr direkt durch Borrelien bedingt, sondern durch immunologisch-chemische Vorgänge. Das Post-Lyme-Syndrom könne nur in der Gesamtschau und im Ausschlussverfahren diagnostiziert werden.
3.6 Kreisarzt Dr. B.___ äusserte demgegenüber, beim Post-Lyme-Syndrom handle es sich nicht um ein einheitlich akzeptiertes Syndrom. Objektive neurologische Ausfälle und die entzündlichen Liquorveränderungen bei der Neuroborreliose würden in der Regel gut auf eine antibiotische Therapie ansprechen. Daher sei nicht nachvollziehbar, dass die erfolgte Antibiose wirkungslos gewesen sei. Zu prüfende Differentialdiagnosen wie eine Covid-Erkrankung seien hingegen unberücksichtigt geblieben. Ein kausaler Zusammenhang mit den unspezifischen Beschwerden bestehe bei fehlenden klinischen Befunden nicht. Weshalb labortechnisch bei weiterhin unverändertem Beschwerdebild (Müdigkeit, Konzentrationsfähigkeit, Arthralgien) die Borrelien-Serologie rückläufig gewesen sei mit normalem IgG und IgM bezüglich Borrelia burgdorferi und nunmehr als falsch betrachtet werde, werde durch Dr. C.___ nicht erklärt und sei nicht nachvollziehbar (vgl. ärztliche Stellungnahme vom 10. November 2021, Urk. 8/125).
3.7 In der im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingereichten Stellungnahme vom 14. März 2022 (Urk. 3) hielt Dr. C.___ fest, der Beschwerdeführer sei ungenügend behandelt worden. Die 14-tägige Behandlung mit Doxycyclin sei erst erfolgt, als das Post-Lyme-Syndrom schon bestanden habe. Im Stadium des Post-Lyme-Syndroms liege keine Infektion mehr vor, die mit Antibiotika behandelt werden könne, sondern wahrscheinlich ein immunologisches Geschehen. Richtig sei, dass eine Neuroborreliose gut auf Antibiotika anspreche, hier liege jedoch keine Neuroborreliose vor und das Post-Lyme-Syndrom sei auch nicht auf eine solche zurückzuführen. Die Covid-Infektion spiele im Krankheitsgeschehen keine respektive nur eine vorübergehende Rolle. Betreffend die Serologie weise er darauf hin, dass ein lange anhaltender Immunkontakt vorgelegen habe, nicht ein kurzzeitiger. Dabei verwies Dr. C.___ auf die beigelegte Korrektur der Beurteilung des Labors vom 16. März 2022 und führte weiter aus, dass sich die Antikörpertiter im Verlauf normalisiert hätten, entspreche einem typischen Verlauf für eine frische Infektion und zeige, dass den aktuellen Beschwerden des Post-Lyme-Syndroms keine bakterielle Infektion durch Borrelia burgdorferi mehr zugrunde liege, sondern dass ein immunologisch-chemisches Geschehen die Beschwerden unterhalte. Entsprechend lägen Beschwerden vor, die völlig anders seien als bei der frischen Infektion (Symptomwandel). In der beigelegten Stellungnahme des Labors vom 16. März 2022 hielt der zuständige Arzt fest, nach Überprüfung der Immunoblot-Resultate hätten sie festgestellt, dass auch die Antikörper gegen p14 vorhanden seien. Gemäss Literatur könnten diese Antikörper in späteren Stadien einer Infektion mit Borrelia burgdorferi vorkommen (Urk. 3).
3.8 In der mit der Beschwerdeantwort eingereichten Stellungnahme vom 12. April 2022 (Urk. 9) äusserte Dr. B.___, klinisch seien die geklagten Beschwerden hinsichtlich Arthralgie und Fatigue unspezifisch. Aufgrund der notwendigen Voraussetzung eines entzündlichen Geschehens werde eine Infektion mit Borrelia burgdorferi auch in Berücksichtigung des Gesamtverlaufs nicht überwiegend wahrscheinlich erklärt. Einzig durch eine zentralnervöse Mitbeteiligung im Rahmen einer Neuroborreliose mit entsprechend typischer Symptomatik (Radikulitis, Hirnnervenausfälle und Meningitis-Mitbeteiligung) mit dem Nachweis einer entzündlichen Liquorkonstellation (Pleozytose) wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine entsprechende Symptomatik als Residualzustand erklärbar. Weiter belege die positive Serologie lediglich den früheren Kontakt im Sinne einer Seronarbe mit Borrelien. Sie erlaube keine Aussage darüber, ob die Erkrankung aktiv sei oder nicht. Im Falle des Beschwerdeführers habe ein Zeckenbiss nicht sicher bestätigt werden können. Es sei lediglich ein undefiniertes Datum im Mai genannt worden. Es sei auch kein Lokalbefund mit lokaler Rötung im Sinne eines Erythems beschrieben oder eine Lyme Arthritis mittels Gelenkpunktat objektiv gesichert worden. Insgesamt sei aus versicherungsmedizinischer Sicht und abgestützt auf die Leitlinien der Schweizer Gesellschaft für Infektiologie bei fehlender Grundvoraussetzung einer klinisch nachgewiesenen Manifestation (Erythem, Arthritis) für die Diagnosestellung einer Borreliose nicht gegeben und somit eine Beurteilung hinsichtlich serologischer Befunde im Serum für eine Abklärung einer Lyme-Borreliose nicht indiziert und nicht zulässig.
4.
4.1 Streitig und vorliegend zu prüfen ist die Frage, ob und gegebenenfalls wann die Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen eingestellt werden durften. Hierfür entscheidend ist die Frage, ob über den 30. September 2021 hinaus natürliche kausale Folgen des Zeckenbisses vom 4. Juli 2020 bestehen. Für ihren Standpunkt, wonach die Kausalität dahingefallen sei, stützte sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf die ärztliche Beurteilung von Dr. B.___ vom 9. September und 10. November 2021 (Urk. 8/98 und Urk. 8/125).
4.2 Gemäss Dr. B.___ ist eine Übertragung nach einem Zeckenbiss mit Infektion durch Borrelia burgdorferi nicht überwiegend wahrscheinlich. Im Falle des Beschwerdeführers hätte ein Zeckenbiss nicht sicher bestätigt werden können und es sei auch kein Lokalbefund mit lokaler Rötung im Sinne eines Erythems beschrieben oder eine Lyme Arthritis mittels Gelenkpunktat objektiv gesichert worden (E. 3.8). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es g emäss Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht entscheidend ist, ob sich der Beschwerdeführer an einen Zeckenbiss erinnern kann oder nicht. Die entscheidende Frage ist, ob aufgrund der geklagten und festgestellten klinischen Symptome, welche den Beschwerdeführer am 30. Juli 2020 veranlasst hatten, bei Dr. Y.___ vorstellig zu werden, sowie der erhobenen Laborbefunde und dem Krankheitsverlauf aus fachärztlicher Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Zeckenbiss auszugehen ist, der die Gesundheitsbeeinträchtigung bewirkt hat (vgl. vorstehend E. 1.5). Aus den Akten ergibt sich, dass zwar kein Erythema migrans auftrat (vgl. E. 3.1), der Beschwerdeführer jedoch am 30. Juli 2020 aufgrund einer ausgeprägten Müdigkeit und multipler Gliederschmerzen Dr. Y.___ aufsuchte (Urk. 8/11). Die durch Dr. Y.___ veranlasste Serologie vom 4. August 2020 ergab erhöhte IgM-Antikörpertiter (vgl. Urk. 8/8). Ferner hat die Labor E.___ AG am 28. August 2020 im Blut des Beschwerdeführers laborchemisch Borrelien im Immunoblot IgG und IgM nachgewiesen und damit einen positiven Befund erhoben, welcher - unter Berücksichtigung der ebenso vorhandenen Antikörper gegen p14 - vereinbar sei, mit einer Infektion mit Borrelia burgdorferi (vgl. Urk. 8/15 und Urk. 3). Die Ergebnisse der durchgeführten Laboruntersuchungen zeigen, dass sich die Antikörpertiter im Verlauf normalisiert haben (vgl. Blutserologien vom 12. November 2020 [Urk. 8/50], vom 7. April 2021 [Urk. 8/73] und vom 2. Juli 2021 [Urk. 8/99]). Die Ärzte des Universitätsspitals A.___ interpretierten den serologischen Endbefund als vereinbar mit einer aktiven oder durchgemachten Infektion durch Borrelia burgdorferi (vgl. Urk. 8/99). Angesichts dessen legt Dr. B.___ nicht nachvollziehbar dar, weshalb keine Infektion mit Borrelia burgdorferi nach Zeckenbiss stattgefunden haben soll (vgl. E. 3.4), womit ein versichertes Ereignis zu verneinen wäre. Auch zielt seine Argumentation hinsichtlich Serologie und fehlender klinischer Symptomatik einer Neuroborreliose (vgl. E. 3.4) daneben, soweit er damit die Beurteilung von Dr. C.___ in Frage stellt. Dieser behauptet nicht das Vorliegen einer Neuroborreliose, sondern das eines Post-Lyme-Syndroms, das sich aus einer durchgemachten Lyme-Borreliose entwickelt haben soll. Kennzeichnend dafür ist, dass das Virus nicht mehr aktiv ist und sich vermutlich ein immunologisches Geschehen entwickelt hat. Hierzu äusserte sich Dr. B.___ nicht. Insofern kann auf seine Beurteilung nicht abgestellt werden.
4.3 Auch die Einschätzung von Dr. C.___ vermag nicht zu überzeugen. Er äusserte sich widersprüchlich, soweit er von einer im August 2020 durch Dr. Y.___ veranlassten zweiwöchigen antibiotischen Behandlung sprach, die eine Verbesserung gebracht habe (vgl. E. 3.1), und später jedoch festhielt, die Antibiose sei ungenügend gewesen, da die antibiotische Medikation nur während drei Tagen bzw. zu einem Zeitpunkt eingenommen worden sei, als das Post-Lyme-Syndrom bereits bestanden habe (vgl. E. 3.5). Der Beschwerdeführer seinerseits berichtete von einer Doxycyclintherapie im August 2020 über 14 Tage, die zu einer Verschlechterung geführt habe (vgl. Urk. 8/92). Damit ist unklar, ob nun eine frische Übertragung und damit eine Lyme-Borreliose im Stadium I mit Allgemeinsymptomen vorgelegen hat - wofür der anschliessende Rückgang der Serologie spricht -, diesfalls eine Antibiotika-Therapie auch nach Ansicht von Dr. C.___ geholfen hätte, oder die ursprüngliche Diagnose nicht stimmte und damit auch das Vorliegen eines Post-Lyme-Syndroms fraglich ist.
4.4 Ferner ergab die von der Beschwerdegegnerin zur Abklärung einer möglichen Differentialdiagnose veranlasste rheumatologische Untersuchung bei klinisch und radiologisch unauffälligem Befund zwar keine Hinweise für eine rheumatische Grunderkrankung. Angesichts der vom Beschwerdeführer geäusserten Kopfschmerzen, Konzentrationsschwierigkeiten sowie insbesondere der anhaltenden Müdigkeit mit einem Haltetremor (vgl. Urk. 8/92) erscheint jedoch eine weitere Abklärung einer möglichen Differentialdiagnose als angezeigt, allenfalls in Form der von den Ärzten des Universitätsspitals A.___ empfohlenen weiterführenden neurologischen Abklärung (vgl. E. 3.3). Sodann erwähnte Suva-Arzt Dr. D.___ eine psychosoziale Belastungssituation als mögliche alternative Erklärung für die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (vgl. E. 3.2). Eine psychiatrische Abklärung wurde bisher nicht durchgeführt, wobei sich aus den vorliegenden medizinischen Akten keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer psychischen Erkrankung ergeben, wurde ein diesbezüglicher Verdacht doch von keinem untersuchenden Arzt geäussert. Schliesslich ist auch unklar, inwieweit die anhaltenden Beschwerden auf die von den Ärzten des Universitätsspitals A.___ ebenfalls aufgeführte Zweitdiagnose der Covid-19-Infektion zurückzuführen sind.
4.5 Zusammenfassend bestehen vorliegend geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Feststellungen von Dr. B.___, denen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem unter Wahrung der Verfahrensrechte nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger zukommt (vgl. E. 1.6). Gleichzeitig ist auch die Beurteilung von Dr. C.___ nicht beweiskräftig. Die Frage, ob der Beschwerdeführer an einem Post-Lyme-Syndrom leidet, und damit die Frage, ob der im Juli 2020 erlittene Zeckenbiss natürlich kausal ist für die seither anhaltenden gesundheitlichen Beschwerden sowie die seit dem 17. August 2020 attestierte Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers, kann mangels vollständiger Sachverhaltsabklärung nicht abschliessend beantwortet werden.
Die Sache ist daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den massgebenden Sachverhalt gutachterlich abkläre. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gemäss Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen und unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- vorliegend auf Fr. 2’000.-- (inkl. Barlauslagen und MWSt) festzusetzen.
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Februar 2022 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Hurst Stadler