Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2022.00064
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichter Boller
Gerichtsschreiberin Schüpbach
Urteil vom 13. September 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi
Fankhauser Rechtsanwälte
Rennweg 10, 8022 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1964, war seit Mai 2020 als Maler und Gipser bei der Y.___ GmbH angestellt und über diese bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 15. Juni 2021 im Treppenhaus ausrutschte und sich dabei eine Rippenfraktur zuzog (Urk. 7/1, Urk. 7/6, Urk. 7/20, Urk. 7/25-27, Urk. 7/32). Die Suva erbrachte für die Folgen des Ereignisses vom 15. Juni 2021 die gesetzlichen Versicherungsleistungen (vgl. Urk. 7/10).
Mit Verfügung vom 18. Januar 2022 (Urk. 7/59) stellte die Suva ihre Versicherungsleistungen per 20. Dezember 2021 ein. Die vom zuständigen Krankenversicherer vorsorglich erhobene Einsprache (Urk. 7/63) wurde am 4. März 2022 wieder zurückgezogen (Urk. 7/75). Auf die am 23. Februar 2022 vom Versicherten erhobene Einsprache (Urk. 7/68) trat die Suva mit Einspracheentscheid vom 1. März 2022 nicht ein (Urk. 7/74 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 4. April 2022 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 1. März 2022 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben, und der Fall sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten, auf die Einsprache vom 26. Januar 2022 einzutreten (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1 und 2). Es sei ihm eine angemessene Nachfrist zur Einreichung einer formell korrekten Ergänzung der Einsprache zu gewähren (S. 1 Ziff. 3).
Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2022 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 25. Mai 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.
Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG).
Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 Satz 1 ATSG). Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still (Art. 38 Abs. 4 ATSG):
a. vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b. vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c. vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
1.2 Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Abs. 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV).
1.3 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, die Verfügung vom 18. Januar 2022 sei dem Beschwerdeführer am 20. Januar 2022 zugestellt worden, womit die Einsprachefrist am 21. Februar 2022 effektiv abgelaufen sei. Die am 23. Februar 2022 verfasste Einsprache sei somit verspätet erfolgt. Die Verfügung sei am selbigen Tag auch der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers zugestellt worden. Diese habe sich am 26. Januar 2022 per E-Mail gemeldet und um Erklärungen zur Ermittlung des ausgerichteten Taggeldes betreffend prozentuale Höhe und zeitliche Dauer gebeten. Ein Anfechtungswille, also die Absicht, in eigenem Namen oder namens des Arbeitnehmers Einsprache erheben zu wollen, sei dieser E-Mail nicht zu entnehmen. Mit E-Mail vom 3. Februar 2022 sei der Eingang der vorgenannten Anfrage bestätigt worden, und es sei bestätigt worden, dass diese Fragen abgeklärt würden. Am 7. Februar 2022 sei die Arbeitgeberin kontaktiert worden, und es seien die masslichen und zeitlichen Grundlagen der bisherigen Taggeldabrechnungen erklärt worden, soweit dies aufgrund von datenschutzrechtlichen Einschränkungen möglich gewesen sei. Anlässlich dieses Telefonats sei explizit nochmals darauf hingewiesen worden, dass der Beschwerdeführer Einsprache erheben möge, sollte er die Verfügung vom 18. Januar 2022 nicht akzeptieren können (S. 3). Vom Wortlaut her exakt dieselbe Anfrage wie diejenige der Arbeitgeberin vom 26. Januar 2022 habe sodann auch der Beschwerdeführer am 8. Februar 2022 nochmals per E-Mail und als Erinnerung am 14. Februar 2022 geschickt. Im direkten Kontakt zum Beschwerdeführer sei mit E-Mail vom 18. Februar 2022 auch an die Beurteilung des Kreisarztes sowie die Ausführungen in der erlassenen Verfügung erinnert worden und dabei erneut expressis verbis darauf hingewiesen worden, dass die Krankenkasse ihrerseits bereits vorsorglich Einsprache erhoben habe. Keiner dieser aktenkundigen Kontaktaufnahmen des Beschwerdeführers sei auch nur ansatzweise ein Anfechtungswille, die Absicht, Einsprache erheben zu wollen, zu entnehmen, geschweige denn ein Antrag oder eine sachbezogene Begründung. Dies nota bene obwohl der Beschwerdeführer innert Frist noch daran erinnert worden sei, man möge Einsprache erheben, sollte man mit der Verfügung vom 18. Januar 2022 nicht einverstanden sein (S. 3 f.4).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte hiegegen vor (Urk. 1), mit der Antwort-E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 3. Februar 2022 und den Worten «um Ihnen unseren Entscheid mitzuteilen» habe er darauf vertrauen dürfen, dass er rechtzeitig Einsprache erhoben habe und einen Einspracheentscheid erhalten werde (S. 6). Auch aus der Formulierung der Beschwerdegegnerin, dass seine Krankenkasse bereits vorsorglich Einsprache erhoben habe und «so lange das Einspracheverfahren offen ist, werden die Leistungen gemäss Verfügung vom 18. Januar 2022 ausgerichtet» habe ein Laie darauf vertrauen dürfen, dass rechtzeitig Einsprache erhoben worden sei (S. 7). Er habe entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin sowohl mündlich als auch mehrfach schriftlich innert Frist seinen Anfechtungswillen kundgetan (S. 7 f.). Zusammenfassend habe die Beschwerdegegnerin mit den Worten in der E-Mail vom 3. Februar 2022 bestätigt, dass sie die Einsprache vom 26. Januar 2022 behandeln werde, andernfalls hätte sie ihn gestützt auf die Aufklärungspflicht gemäss Art. 27 ATSG darauf hinweisen müssen, dass die Einsprache vom 26. Januar 2022 den formellen Anforderungen nicht genüge (S. 9). Die Telefonnotiz vom 7. Februar 2022 sei nicht verwertbar, da der Betriebsinhaber Z.___ über keine Vollmacht von ihm verfüge (S. 10). Die elektronischen Eingaben des Beschwerdeführers seien allesamt mehrere Tage vor Fristenablauf erfolgt, weshalb die Möglichkeit bestanden hätte, die Formfehler vor Fristenablauf noch rechtzeitig zu beheben. Die Beschwerdegegnerin habe ihn nie auf die Formfehler aufmerksam gemacht, im Gegenteil habe sie ihm am 3. Februar 2022 noch einen neuen Entscheid zugesichert. Die Beschwerde-gegnerin verhalte sich rechtsmissbräuchlich, wenn sie nun behaupte, es habe nicht ansatzweise ein Anfechtungswille bestanden (S. 11).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten ist.
3.
3.1 Einer in den Akten liegenden Telefonnotiz einer Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin bezüglich eines Gesprächs zwischen ihr und dem Beschwerdeführer vom 18. Januar 2022 ist zu entnehmen (Urk. 7/53), dass sich dieser erkundigt habe, wann die weiteren Taggeldleistungen entrichtet würden. Dem Beschwerdeführer sei mitgeteilt worden, dass der Bericht der A.___ eingetroffen sei, und gemäss Beurteilung sei die aktuelle volle Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Rückenproblematik attestiert. Da diese Beschwerden nicht durch den Unfall verursacht worden seien, könne die Beschwerdegegnerin dafür keine Versicherungsleistungen erbringen. Das Taggeld werde noch bis zum 20. Dezember 2021 bezahlt und danach eingestellt. Der Beschwerdeführer sei damit nicht einverstanden gewesen. Er habe ausgeführt, früher nie Rückenprobleme gehabt zu haben. Dafür sei der Unfall vom 15. Juni 2021 verantwortlich. Der Beschwerdeführer sei informiert worden, dass eine detaillierte schriftliche Stellungnahme erfolgen werde, und er die Möglichkeit habe, Einsprache zu erheben.
3.2 Die Verfügung vom 18. Januar 2022 (Urk. 7/59), mit welcher die Beschwerdegegnerin die bisher erbrachten Leistungen per 20. Dezember 2021 einstellte und festhielt, dass die Beschwerden im Rückenbereich nicht mit überwiegender Wahr-scheinlichkeit in ursächlichem Zusammenhang mit dem Unfall vom 15. Juni 2021 stünden, wurde dem Beschwerdeführer unbestrittenermassen am 20. Januar 2022 zugestellt. Die Einsprachefrist begann demnach am 21. Januar 2022 zu laufen. Da der letzte Tag auf einen Samstag fiel (19. Februar 2022), endete die Frist gemäss Art. 38 Abs. 3 Satz 1 ATSG am 21. Februar 2022.
3.3 Die Beschwerdegegnerin informierte die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers (die Y.___ GmbH wird vom Sohn des Beschwerdeführers geführt) mit Schreiben vom 18. Januar 2022 (Urk. 7/58) ebenfalls darüber, dass der Anspruch auf Versicherungsleistungen per 20. Dezember 2021 ende. Aus Datenschutzgründen dürften keine näheren Angaben bekannt gegeben werden. Bei Fragen solle sie sich direkt an den Beschwerdeführer wenden.
Der Sohn des Beschwerdeführers, der gleichzeitig Betriebsinhaber der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers ist, meldete sich in der Folge mit E-Mail vom 26. Januar 2022 (Urk. 7/60) bei der Beschwerdegegnerin und bat um eine Erklärung zur Ermittlung des ausgerichteten Taggeldes im Dezember in prozentualer Höhe und zeitlicher Dauer sowie um Mitteilung der Entscheidungsgrundlage, weshalb die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers trotz ärztlichem Zeugnis nicht mehr akzeptiert werde.
Mit E-Mail vom 3. Februar 2022 (Urk. 7/62) bestätigte die Beschwerdegegnerin den Eingang der Anfrage und führte aus, sie werde den Fall erneut überprüfen und sich nach erfolgter Abklärung melden, um den Entscheid mitzuteilen.
Der Telefonnotiz vom 7. Februar 2022 (Urk. 7/64) kann entnommen werden, dass die Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin den Sohn beziehungsweise die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers dahingehend informierte, es könnten aus Datenschutzgründen keine näheren Angaben über die Gründe der Einstellung der Taggelder per 20. Dezember 2021 gemacht werden. Sein Vater sei ausführlich über die Gründe der Leistungseinstellung informiert worden, und dieser könne dagegen Einsprache erheben, sollte er mit dem Entscheid nicht einverstanden sein. Der Sohn des Beschwerdeführers habe dies so zur Kenntnis genommen.
3.4 Mit E-Mail vom 8. Februar 2022 (Urk. 7/66) ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin (mit demselben Wortlaut wie die Arbeitgeberin mit E-Mail vom 26. Januar 2022; Urk. 7/60) um Erklärung zur Ermittlung des ausgerichteten Taggeldes im Dezember in prozentualer Höhe und zeitlicher Dauer sowie um Mitteilung der Entscheidungsgrundlage, weshalb seine Arbeitsunfähigkeit trotz ärztlichem Zeugnis nicht mehr akzeptiert werde.
Mit E-Mail vom 14. Februar 2022 (Urk. 7/66) schickte der Beschwerdeführer eine Erinnerung an die Beschwerdegegnerin, wonach er noch keine Rückmeldung erhalten habe. Er habe ebenfalls versucht, sie telefonisch zu erreichen, jedoch ohne Erfolg.
Mit E-Mail vom 18. Februar 2022 (Urk. 7/67) beantwortete die Beschwerdegegnerin die Anfrage des Beschwerdeführers damit, dass die Leistungen aufgrund der Beurteilung des Kreisarztes eingestellt worden seien. Eine ausführliche Stellungnahme sei ihm mittels Verfügung vom 18. Januar 2022 zugestellt worden. Seine Krankenkasse habe bereits vorsorglich Einsprache erhoben. Solange das Einspracheverfahren offen sei, würden die Leistungen gemäss Verfügung vom 18. Januar 2022 ausgerichtet.
3.5 Mit Eingabe vom 23. Februar 2022 (Urk. 7/68) richtete sich die am selben Tag bevollmächtigte Rechtsschutzversicherung (vgl. Urk. 7/69) des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin und führte aus, die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers habe mit E-Mail vom 26. Januar 2022 bereits mit bestem Wissen und Gewissen fristgerecht Einsprache erhoben. Mit E-Mail von seiner privaten E-Mail-Adresse habe sich der Beschwerdeführer am 8. Februar 2022 erneut an die Beschwerdegegnerin gewandt und mit bestem Wissen und Gewissen fristgerecht Einsprache erhoben. Darin habe er klar seinen Anfechtungswillen zum Ausdruck gebracht. Es werde nun um Nachfristansetzung zur Behebung der Einsprachemängel sowie zur Stellung von Anträgen in der Sache, Ergänzung der Begründung und zur Stellung von Beweisanträgen ersucht.
4.
4.1 Die Einsprache setzt den Einsprachewillen voraus. Dieser Wille manifestiert sich insbesondere durch die Verwendung des Begriffs Einsprache und durch die Erfüllung der Einsprachevoraussetzungen (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, N 38 zu Art. 52 ATSG).
Die Elemente des Rechtsbegehrens und der Begründung der Einsprache müssen mit Blick auf die pragmatische, die Beschreitung des Rechtsmittelwegs erleichternde Ausgestaltung des Einspracheverfahrens offen verstanden werden. Fehlt es vollständig an einem oder beiden Elementen, ist jedenfalls eine Nachfrist zur entsprechenden Verbesserung anzusetzen. Es reicht für die Annahme einer Einsprache aus, wenn der Wille feststeht, die erlassene Verfügung nicht zu akzeptieren; eine ausdrückliche Begründung kann beigefügt werden, doch handelt es sich nicht um eine zwingend zu erfüllende formelle Anforderung (BGE 115 V 426).
Die Einsprache kann schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben werden (Art. 10 Abs. 3 ATSV). Die mündliche Einsprache erfolgt damit dadurch, dass die versicherte Person beim Versicherungsträger vorspricht und den Einsprachewillen äussert. In der Literatur wird auch die Möglichkeit einer telefonisch erhobenen Einsprache diskutiert, was die bisherige Rechtsprechung indes abgelehnt hat und der Verordnungsgeber - wie erwähnt - ausschliesst (Kieser, ATSG-Kommentar, a.a.O., N 42 zu Art. 52 ATSG). Die elektronische Einsprache ist an sich nicht zulässig. Hier ist – bedingt durch das Übermittlungsmedium – keine Unterschrift vorhanden, wobei zur allfälligen Verbesserung keine Nachfrist anzusetzen ist, da es nämlich bezogen auf die fehlende Unterschrift an der Unfreiwilligkeit fehlt (BGE 142 V 152 E. 4.6).
4.2 Die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Januar 2022 lief am 21. Februar 2022 ab (vgl. vorstehend E. 3.2). Die Eingabe der Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers vom 23. Februar 2022 (Urk. 7/68), die von der Beschwerdegegnerin als Einsprache betrachtet wurde, erfolgte somit unbestrittenermassen nach Ablauf der Einsprachefrist. Zu prüfen bleibt, ob die vorherigen (E-Mail-)Schreiben oder Telefonate des Beschwerdeführers einen Anfechtungswillen erkennen liessen.
4.3 Die formellen und inhaltlichen Anforderungen, die an eine rechtsgültige Einsprache gestellt werden, sind gering (vgl. vorstehend E. 4.1). Soweit sich der Beschwerdeführer jedoch auf den Standpunkt stellt, aus seinen E-Mails oder Telefongesprächen gehe – auch wenn in einer an sich unzulässigen Form (vgl. E. 4.1) - ein Anfechtungswille hervor, ist ihm nicht zu folgen. Das anlässlich des Telefongesprächs vom 18. Januar 2022 (vgl. Urk. 7/53) geäusserte Nichteinverständnis kann nicht als Anfechtungswille gelten, zumal der Beschwerdeführer dies noch vor Erhalt der Verfügung vom 18. Januar 2022 (Urk. 7/59) und somit vor Beginn der Einsprachefrist kundgetan hatte. So wurde er denn zu Recht darauf hingewiesen, er werde eine detaillierte schriftliche Stellungnahme erhalten und habe dann die Möglichkeit, diese mittels Einsprache anzufechten. Auch der E-Mail des Sohnes beziehungsweise der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers vom 26. Januar 2022 (Urk. 7/60) kann – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - kein Anfechtungswille entnommen werden. So geht aus dieser keine Absicht hervor, in eigenem Namen oder im Namen des Beschwerdeführers Einsprache erheben zu wollen. Vielmehr wurde um eine Erklärung zur Ermittlung des ausgerichteten Taggeldes im Dezember 2021 in prozentualer Höhe und zeitlicher Dauer sowie um Mitteilung der Entscheidungsgrundlage, weshalb die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers trotz ärztlichem Zeugnis nicht mehr akzeptiert werde, gebeten. Es wird somit zwar indirekt kundgetan, dass die Einstellung der Taggelder per 20. Dezember 2021 nicht nachvollziehbar sei, nicht jedoch, dass der Beschwerdeführer damit nicht einverstanden sei und dies anfechten möchte. Dies geht auch aus dem Schlusssatz hervor, wonach um eine Rückmeldung - und nicht um eine neue Überprüfung und/oder Entscheidung - gebeten wurde. Ausserdem bleibt anzumerken, dass der Sohn beziehungsweise die Arbeitgeberin mangels Bevollmächtigung gar nicht dazu berechtigt gewesen wäre, Einsprache zu erheben.
Der Beschwerdeführer konnte denn auch nicht davon ausgehen, dass die Beschwerdegegnerin die E-Mail seines Sohnes beziehungsweise seiner Arbeitgeberin vom 26. Januar 2022 als Einsprache entgegengenommen hätte. So wies die Beschwerdegegnerin anlässlich des Telefongesprächs mit dem Sohn beziehungsweise der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2022 (Urk. 7/64) erneut explizit darauf hin, dass aus datenschutzrechtlichen Gründen keine näheren Angaben gemacht werden könnten und der Beschwerdeführer Einsprache erheben könne, sollte er mit dem Entscheid nicht einverstanden sein. Die darauffolgende E-Mail des Beschwerdeführers vom 8. Februar 2022 (Urk. 7/66) entspricht inhaltlich praktisch wortwörtlich der Anfrage des Sohnes beziehungsweise der Arbeitgeberin vom 26. Januar 2022 (Urk. 7/60), womit auch aus dieser kein klarer Anfechtungswille hervorgehen kann. Es wird denn auch – nachdem die Beschwerdegegnerin am 7. Februar 2022 gegenüber dem Sohn des Beschwerdeführers explizit auf die Möglichkeit einer Einsprache hingewiesen hatte - nirgends das Wort «Einsprache» verwendet, und es fehlen sowohl ein Begehren als auch eine Begründung. Die Beschwerdegegnerin konnte nun am 18. Februar 2022 während noch immer laufender Einsprachefrist im direkten Kontakt mit dem Beschwerdeführer zur Erklärung der Anfrage auf die Beurteilung des Kreisarztes sowie die Ausführungen in der Verfügung hinweisen und machte den Beschwerdeführer explizit darauf aufmerksam, dass seine Krankenkasse bereits vorsorglich Einsprache erhoben habe (Urk. 7/67; vgl. E. 3.4). Der Umkehrschluss, dass die Beschwerdegegnerin zu diesem Zeitpunkt davon ausging, der Beschwerdeführer seinerseits habe bisher noch keine Einsprache erhoben, konnte und musste dieser auch als juristischer Laie ohne Weiteres ziehen. Entgegen dessen Argumentation (E. 2.2) durfte er daher nicht darauf vertrauen, er habe bereits rechtzeitig Einsprache erhoben.
4.4 Aus keinen der Kontaktaufnahmen zwischen dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinem Sohn und der Beschwerdegegnerin ist ein Anfechtungswille, also die Absicht, Einsprache erheben zu wollen, ersichtlich. So fehlt es denn auch jeweils an einem Antrag und einer Begründung, und dies obwohl die Beschwerdegegnerin mehr als einmal auf die Möglichkeit des Einreichens einer Einsprache hingewiesen hatte, sollte der Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 18. Januar 2022 nicht einverstanden sein. Seitens des Beschwerdeführers beziehungsweise seines Sohnes wurde vielmehr nur um Erklärung betreffend das ausgerichtete Taggeld in masslicher und zeitlicher Hinsicht gebeten. Aus diesem Umstand kann nach dem Gesagten jedoch nicht auf einen Anfechtungswillen geschlossen werden. Allein die Kontaktaufnahme während laufender Einsprachefrist sagt noch nichts über das Vorhandensein eines Anfechtungswillens aus, geschweige denn bringt sie einen solchen Willen zum Ausdruck. Daran vermag auch die Antwort der Beschwerdegegnerin vom 3. Februar 2022 (Urk. 7/62) nichts zu ändern, wonach sie sich nach erfolgter Abklärung erneut melden werde, um den Entscheid mitzuteilen. Diese Formulierung erscheint in der Tat etwas irreführend, bleibt aber aufgrund der nachfolgenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin vom 7. Februar 2022 (Urk. 7/64) ohne Konsequenzen. So ist der Anfechtungswille nämlich von der versicherten Person (oder ihrem Vertreter) zum Ausdruck zu bringen. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Antwort vom 7. Februar 2022 den Ausdruck «Entscheid» anstatt ein anderes Wort wie «Rückmeldung», «Antwort», et cetera verwendet hatte, kann den Ausdruck des geforderten Anfechtungswillens durch die versicherte Person ohnehin nicht ersetzen. Selbst wenn hier ein Vertrauen des Beschwerdeführers betreffend rechtzeitige Einspracheerhebung geweckt worden sein sollte, so war dieses spätestens ab dem 18. Februar 2022 nicht mehr berechtigt (vgl. E. 4.3)
4.5 Zusammenfassend können die E-Mails sowie Telefongespräche des Beschwerdeführers beziehungsweise seines Sohnes nicht als Einsprache qualifiziert werden, und die Eingabe vom 23. Februar 2022 erfolgte erst nach Ablauf der dreissigtägigen Einsprachefrist, womit die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Figi
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensSchüpbach