Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2022.00067
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 17. Mai 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1964, Taxi-Fahrer, bezog von der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich Arbeitslosenentschädigung und war als stellenlose Person bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 24. April 2020 bei einer Wanderung stürzte und sich mehrere Verletzungen zuzog (Schadenmeldung UVG vom 17. Juli 2020, Urk. 7/1). Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen. Vom 10. bis zum 20. August 2021 wurde der Versicherte in der Rehaklinik Y.___ behandelt (Urk. 7/140). Mit Verfügung vom 15. September 2021 hielt die Suva fest, dass die Versicherungsleistungen per 30. September 2021 eingestellt würden (Urk. 7/144). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe datiert vom 12. Oktober 2021 Einsprache (Urk. 7/156), auf welche die Suva mit Entscheid vom 7. März 2022 nicht eintrat (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. April 2022 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, auf die Einsprache einzutreten und die Sache zwecks materieller Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 29. April 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 2. Mai 2022 angezeigt wurde (Urk. 8).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).
1.2 Gemäss Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG beginnt die Einsprachefrist am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 Satz 1 ATSG).
Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die 30-tägige Frist zur Einsprache gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird.
1.3 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass die mit 12. Oktober 2021 datierte Einsprache gegen die Verfügung vom 15. September 2021 erst am 23. Februar 2022 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen sei. Die Einsprache sei somit offensichtlich verspätet (Urk. 2 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass er gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 15. September 2021 fristgerecht Einsprache erhoben habe. Er habe den betreffenden Brief seinen Kindern mitgegeben, die ihn auf dem Weg zur Schule in den Briefkasten geworfen hätten. Er habe wegen seiner gesundheitlichen Beschwerden zu Hause bleiben müssen (Urk. 1).
3.
3.1 Gemäss Sendungsinformation der Post (Urk. 6) kam die eingeschriebene Sendung am 17. September 2021 bei der Abhol-/Zustellstelle an. Wann dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 15. September 2021 zugestellt wurde, geht daraus nicht hervor. Da dieser nicht geltend macht, die Verfügung sei ihm nicht oder erst mehrere Monate später zugestellt worden und die Einsprache mit dem 12. Oktober 2021 datiert wurde, kann als erstellt gelten, dass die Zustellung spätestens am 12. Oktober 2021 erfolgt war. Die 30-tägige Einsprachefrist endete daher spätestens am 11. November 2021.
3.2 Der allgemeine Grundsatz von Art. 8 ZGB, wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache beweisen muss, der aus ihr Rechte ableitet, ist auch im Einspracheverfahren massgeblich. So trägt die versicherte Person die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Einspracheerhebung, die mit Gewissheit feststehen und nicht bloss überwiegend wahrscheinlich sein muss (vgl. BGE 142 V 389 E. 2.2; Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, N 10 zu Art. 39 ATSG).
3.3 Die vom 12. Oktober 2021 datierende Einsprache wurde uneingeschrieben und unfrankiert verschickt; sie wurde von der Post lediglich mit dem Stempel «Fehlende Frankatur», aber nicht mit einem Datumsstempel versehen (Urk. 7/156). Laut Angaben der Beschwerdegegnerin ging die Eingabe erst am 23. Februar 2022 ein, was mit dem auf der Einsprache vermerkten Eingangsdatum übereinstimmt (Urk. 7/156). Ein Anhaltspunkt dafür, dass diese Angabe der Beschwerdegegnerin falsch sein könnte, besteht nicht. Dass die Kinder des Beschwerdeführers, deren Verhalten sich der Beschwerdeführer anrechnen lassen muss, den betreffenden Brief innert Frist, d.h. spätestens bis zum 11. November 2021, in einen Briefkasten der Post geworfen haben und dieser danach versehentlich mehrere Monate bei der Post liegen blieb, erscheint nicht glaubhaft. Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass die Einsprache erst deutlich später erhoben wurde. Jedenfalls vermag der Beschwerdeführer den Beweis der Rechtzeitigkeit der Einspracheerhebung nicht zu erbringen und fällt die Beweislosigkeit zu seinen Ungunsten aus (E. 3.2). Ein Fristwiederherstellungsgrund ist sodann nicht ersichtlich. Mangels Rechtzeitigkeit ist die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache daher zu Recht nicht eingetreten.
4. Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung ist obsolet, da das vorliegende Verfahren kostenlos ist (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstKreyenbühl