Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2022.00075
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 10. Februar 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Diane Günthart
ADVOMED
Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich
gegen
Elips Life AG, Vaduz, Zweigniederlassung Schweiz in Zürich
Thurgauerstrasse 54, 8050 Zürich
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Bachmann
Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare
Schwanenplatz 4, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1. Der 1976 geborene X.___ war seit dem 14. Juni 2010 als Chief Operating Officer ARS/ARL4 bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Elips Life AG (nachfolgend: Elips) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 19. November 2019 auf der Treppe stolperte und auf das rechte Knie stürzte (Urk. 7/6; vgl. demgegenüber die Bagatellunfallmeldung, wonach sich der Unfall am 20. November 2019 ereignet haben soll, Urk. 7/1). Der am 20. November 2019 erstbehandelnde Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, notierte eine Kniedistorsion rechts und den Verdacht auf eine Innenmeniskusläsion des Hinterhorns mit mutmasslicher Verletzung des lateralen Meniskus (Urk. 7/12/1). Gestützt auf die am 22. November 2019 in der Klinik A.___ durchgeführte MR-Tomographie hielt Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Radiologie, eine komplexe Rissbildung des medialen Meniskus, ohne Hinweis auf einen lateralen Meniskuseinriss, Status nach Zerrung des medialen Seitenbandes sowie einen mässigen Gelenkserguss fest (Urk. 7/12/2). Die Elips anerkannte den Schadenfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 11. Dezember 2019 führte Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Chirurgie und Unfallchirurgie, im Spital D.___ eine arthroskopische Teilresektion des Innenmeniskus (Hinterhorn und dorsaler Anteil der Pars intermedia) durch (vgl. Operationsbericht vom 12. Dezember 2019, Urk. 7/8). Am 27. Oktober 2020 gab Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Radiologie und zertifizierter medizinischer Gutachter (SIM), Vertrauensarzt der Elips, eine Zweitmeinung zur MR-Tomographie vom 22. November 2019 ab (Urk. 7/13). Es folgte die versicherungsmedizinische Aktenbeurteilung von Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin und zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, und Dr. med. G.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 11. November 2020 (Urk. 7/15). Daraufhin gab der Versicherte die von ihm veranlasste Bildmaterialbefundung von PD Dr. med. H.___, Facharzt FMH für Radiologie, vom 31. Dezember 2020 zu den Akten (Urk. 7/18). Auf Vorhalt des Berichts von PD Dr. H.___ nahmen Dres. F.___ und G.___ am 23. Februar 2021 erneut zur Sache Stellung (Urk. 7/16). Gestützt darauf stellte die Elips die bisher erbrachten Leistungen mit Verfügung vom 29. April 2021 per 13. Dezember 2019 ein (Urk. 7/20). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/21) wies sie mit Einspracheentscheid vom 5. April 2022 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 29. April 2022 (Eingang) Beschwerde und beantragte, es seien ihm in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 5. April 2022 die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Eventualiter sei ein orthopädisches und radiologisches Gerichtsgutachten zu veranlassen und danach neu über den Leistungsanspruch zu entscheiden (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde; zudem ersuchte sie um einen Parteiwechsel von der Elips Versicherungen AG auf die Elips Life AG (Urk. 6). Davon nahm das Gericht am 16. Juni 2022 Vormerk; gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 10). Auf entsprechende Aufforderung des Gerichts (vgl. Urk. 11) reichte die Beschwerdegegnerin am 27. Oktober 2022 weitere Akten ein (Urk. 12, Urk. 13/6-8). Je ein Doppel dieser Eingaben wurde dem Beschwerdeführer zugestellt. Zudem wurde die Beschwerdegegnerin aufgefordert, dem Gericht mitzuteilen, bis wann und wofür sie effektiv Versicherungsleistungen ausgerichtet hat und inwieweit sie auf eine Rückforderung verzichte (vgl. Verfügung vom 10. November 2022, Urk. 14). Dieser Aufforderung kam sie mit Eingabe vom 24. November 2022 nach (Urk. 15, Urk. 16/9+10). Je ein Doppel dieser Eingaben wurde dem Beschwerdeführer zugestellt; gleichzeitig wurde ihm Frist angesetzt, um dazu Stellung zu beziehen und genau anzugeben, welche Entscheidung anstelle des angefochtenen Entscheids beantragt und darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird (Urk. 17). Der Beschwerdeführer nahm innert angesetzter Frist mit Eingabe vom 14. Dezember 2022 zur Sache Stellung und präzisierte sein Rechtsbegehren (Urk. 20), was der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 21).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.4 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
1.5 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf die Beurteilungen von Dres. F.___, G.___ und E.___ habe das Ereignis vom 19. November 2019 zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines bereits degenerativ veränderten Kniegelenks – fokussiert im medialen Kompartiment – geführt. Intraoperativ hätten sich keine frischen, akut traumatischen Marker gezeigt, sondern lediglich die bereits kernspintomographisch erhobenen degenerativen Befunde. Bei einer – wie vorliegend - simplen Knieprellung ohne Bone Bruise sei von einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit von zwei Wochen auszugehen. Somit sei der Status quo sine zwei Wochen nach dem Unfallereignis vom 19. November 2019, mithin am 3. Dezember 2019, erreicht gewesen und habe die am 11. Dezember 2019 durchgeführte Operation lediglich der Behandlung des degenerativen Vorzustandes gedient. Da der diagnostische Aspekt der Arthroskopie der Abklärung gedient habe, sei der Fallabschluss auf den 13. Dezember 2019 verschoben worden (Urk. 2).
2.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, die Beschwerdegegnerin gehe – statt richtigerweise von einer Kniedistorsion - aktenwidrig von einer Knieprellung aus. Mithin gehe sie von einem falschen Unfallmechanismus aus. Die Beurteilungen von Dres. F.___ und G.___ seien gestützt auf den falschen Unfallmechanismus ergangen. Zudem handle es sich bei ihnen nicht um radiologische Fachärzte. Alsdann habe der Beschwerdeführer laut Dr. H.___ einen unfallbedingten Lappenriss mit Fragmenten, ein Knochenmarksödem des medialen Tibiarandes, eine begleitende Typ I Läsion des superfizialen Zügels des MCL sowie Typ III Läsion des profunden Zügels des MCL erlitten. Dieses Gesamtbild sei zweifelsohne das Ergebnis einer frischen Verletzung nach Distorsion mit Rotationskomponenten. Weiter – so Dr. H.___ - habe die Operation der Sanierung des defekten Meniskus gedient. Weshalb Dres. F.___ und G.___ im Rahmen ihrer versicherungsmedizinischen Beurteilung auf die radiologische Beurteilung von Dr. E.___ statt auf diejenige von Dr. H.___ abgestellt haben, hätten sie nicht hinreichend begründet. Was gut und nachvollziehbar sein soll an der Beurteilung von Dr. E.___ sei schlechterdings nicht nachvollziehbar. Vielmehr handle es sich dabei augenfälligerweise um ein Tendenzgutachten zu Gunsten der Beschwerdegegnerin, ohne evidenzbasierte Stellungnahme und ohne Auseinandersetzung mit den vorliegenden medizinischen Unterlagen (Urk. 1).
2.3 In der Stellungnahme vom 24. November 2022 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, die Kosten für die Operation vom 11. Dezember 2019 in Höhe von Fr. 2'651.70 seien übernommen worden; die über den Fallabschluss per 13. Dezember 2019 hinaus ausgerichteten UVG-Heilkosten im Umfang von Fr. 9'418.-- (darunter Physiotherapie bei Medisport Q AG bis 1. März 2020) würden nicht zurückgefordert (Urk. 15, Urk. 16/9+10).
2.4 Am 14. Dezember 2022 (Poststempel) präzisierte der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren wie folgt: In Aufhebung des Einspracheentscheids vom 5. April 2022 seien ihm auch über den 13. Dezember 2019 hinaus die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen; eventualiter sei ein orthopädisches und radiologisches Gerichtsgutachten einzuholen und hernach über die weitere Leistungspflicht zu entscheiden (Urk. 20 S. 2). Gestützt auf die fachärztliche, evidenzbasierte Darlegung von PD Dr. H.___ liege eine Meniskusverletzung mit klassischen Begleitverletzungen am Seitenband vor. Diese Verletzungen seien unfallkausal. Mithin gehe es nicht an, die Leistungen per 13. Dezember 2019 einzustellen (Urk. 20).
3.
3.1 Gestützt auf die Bagatellunfallmeldung vom 4. Dezember 2019 (Eingang) ist der Beschwerdeführer am 20. November 2019 im Haus auf der Treppe gestolpert und auf dem rechten Knie aufgekommen. Danach habe es geknackt und entsprechend geschmerzt (Urk. 7/1). Im am 5. August 2020 unterzeichneten Fragebogen führte der Beschwerdeführer zum Unfallhergang aus, er sei «auf der Treppe runtergefallen und auf Knie komisch aufgekommen». Die Beschwerden hätten sich «direkt nach der Landung mit dem Sturz» bemerkbar gemacht (Urk. 7/6).
3.2 Dr. Z.___ hielt anlässlich der Konsultation vom 20. November 2019 fest, der Beschwerdeführer sei am 19. November 2019 beim Laufen auf Laub ausgeglitten und habe sich dabei eine Kniedistorsion rechts zugezogen. Er habe initial einen reissenden Schmerz medial im rechten Knie sowie eine schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit verspürt. Es bestehe der Verdacht auf eine Innenmeniskusläsion im Hinterhorn mit mutmasslicher Verletzung des lateralen Meniskus (Urk. 7/12/1).
3.3 Aufgrund der am 22. November 2019 in der Klinik A.___ durchgeführten MR-Tomographie hielt Dr. B.___ eine komplexe Rissbildung des medialen Meniskus, ohne Hinweis auf einen lateralen Meniskuseinriss, Status nach Zerrung des medialen Seitenbandes sowie ein mässiger Gelenkserguss fest (Urk. 7/12/2). Gestützt darauf überwies Dr. Z.___ den Beschwerdeführer zum Besprechen des weiteren Procederes an Dr. C.___ (vgl. Eintrag in die Krankengeschichte vom 27. November 2019, Urk. 7/12/1).
3.4 Im Operationsbericht vom 12. Dezember 2019 hielt Dr. C.___ eine traumatische Abscherung mit Komplexruptur des Innenmeniskushinterhorns bis in die Pars intermedia am rechten Kniegelenk mit konsekutiver reaktiver Synovialitis, Kniegelenkserguss und additiv bestehender traumatisierter Plica mediopatellaris mit Impingement im Bereich der Notch sowie freie Gelenkkörper fest. Im medialen Kompartiment befundete er eine Chondromalazie Grad I bis punktuell II (Urk. 7/2).
3.5 Zum MRT-Bildmaterial vom 22. November 2019 führte Dr. E.___ am 27. Oktober 2020 aus, es ergäben sich als Hauptbefunde eine ausgedehnte und stark ausgeprägte mediale Meniskopathie mit einer sehr komplexen Läsion der dorsalen Hälfte des Meniskus, eine Extrusion der Pars intermedia sowie begleitende Veränderungen des Ligamentum collaterale mediale. Dazu passend zeige sich eine zweitgradige Chrondropathie des medialen femorotibialen Kompartiments, auf das Vorliegen eines leichten Springerknies deutende Veränderungen des Ligamentum patellae, ein kleiner Gelenkserguss, eine zweitgradige Chondropathie des femoropatellären Kompartiments, eine erstgradige Chondropathie femorotibial lateralseits und eine diskrete Tendinopathie des Musculus popliteus. Insgesamt bestünden ausschliesslich degenerative Veränderungen, betont im medialen femorotibialen Kompartiment. Demgegenüber fänden sich weder direkte noch indirekte Zeichen für eine kurze Zeit vor der Untersuchung stattgehabte Traumatisierung der Strukturen im abgebildeten Bereich. Eine leichte Zerrung des Ligamentum collaterale mediale könne zwar nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden, doch aufgrund der diskreten Ausprägung der Ödeme und der sehr guten Abgrenzbarkeit des Bandes gegenüber dem angrenzenden Fettgewebe nur zwei Tage nach dem Unfall sei eine im Rahmen des gemeldeten Unfalles stattgehabte Traumatisierung des Bandes sehr unwahrscheinlich (Urk. 7/13).
3.6 Dres. F.___ und G.___ hielten mit Aktenbeurteilung vom 11. November 2020 fest, der Beschwerdeführer sei am 19. November 2019 auf einer Treppe gestolpert/auf Laub ausgerutscht und dabei auf das rechte Knie gefallen; das in der Bagatellunfallmeldung angegebene Datum (20. November 2019) sei augenscheinlich ein Versehen. Die Ereignisbeschreibung in der Unfallmeldung unterscheide sich von der Anamnese des erstbehandelnden Arztes. Vorliegend sei von einer Kniekontusion auszugehen. Dies sei für die Beurteilung relevanter, als ob der Beschwerdeführer auf einer Treppe oder auf Laub ausgerutscht sei. Darüber hinaus bestünden keine weiteren Untersuchungsberichte aus dem Zeitraum vor der Operation. Dies sei erstaunlich, da im Vorfeld einer Operation in der Regel mindestens eine Untersuchung und ein Aufklärungsgespräch durchgeführt werden sollte. Vorliegend sei auf die fehlende ärztliche Dokumentation hinzuweisen. Bereits die kursatorisch gehaltene, prima vista MRT-Befundung durch Dr. B.___ habe keine typischen akut-traumatischen Marker ergeben. Dies habe die Zweitmeinung von Dr. E.___ bestätigt. Vielmehr habe sich eine degenerative Innenmeniskushinterhornläsion und eine am ehesten degenerativ bedingte ödematöse Veränderung des medialen Seitenbandes im Zusammenhang mit der Meniskopathie am rechten Knie gezeigt. Eine traumatische Genese der ganz leichten Seitenbandveränderung im Sinne einer sehr leichten Zerrung habe nicht ausgeschlossen werden können. Eine solche heile jedoch in aller Regel innert weniger Wochen folgenlos ab und bedürfe keiner operativen Sanierung. Frische, akut-traumatische Schädigungen wie Verletzungen von Bandstrukturen erheblichen Ausmasses, eine Bone Bruise im Sinne einer Impaktionsfraktur mit scharf abgrenzbarem Rand und trabekulärer Schädigung oder ein frischer Meniskusriss hätten sich nicht gezeigt. Somit stehe fest, dass das Ereignis vom 19. November 2019 zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines bereits degenerativ veränderten Kniegelenks – fokussiert im medialen Kompartiment – geführt habe. Auch intraoperativ hätten sich keine frischen, akut-traumatischen Marker gezeigt. Daran ändere auch nichts, wenn der behandelnde Chirurg die erhobenen Befunde als akut-traumatisch bezeichnet habe. Insbesondere sei ein simples Knieanpralltrauma grundsätzlich nicht geeignet, Meniskusrisse zu verursachen. Für eine akut traumatische Meniskusverletzung sei überdies eine gewaltsam blockierte, forcierte Kniegelenkverdrehung mit Blockade der Schlussrotation in Extension nötig. Ein derartiger Hergang sei nirgends festgehalten worden. Eine simple Knieprellung führe bei geistiger Tätigkeit in aller Regel zu einer vorübergehenden Verschlimmerung von ca. acht Wochen bei Vorliegen einer Bone Bruise. Ohne Bone Bruise – wie vorliegend – sei von einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit von zwei Wochen auszugehen. Somit sei der Status quo sine zwei Wochen nach dem Ereignis per 3. Dezember 2019 erreicht gewesen. Die am 11. Dezember 2019 erfolgte Operation habe lediglich der Behandlung des degenerativen Vorzustandes gedient, selbst wenn dieser vormals asymptomatisch gewesen sein möge. Nebst der degenerativ bedingten Meniskopathie bestehe eine Adipositas. Diese begünstige eine beschleunigte Kniebinnengelenksabnützung (Urk. 7/15).
3.7 PD Dr. H.___ hielt im Bericht vom 31. Dezember 2020 fest, die MRT-Untersuchung vom 22. November 2019 zeige als Hauptbefund einen instabilen Lappenriss des Innenmeniskushinterhorns mit einem begleitenden Kontusionsödem am direkt angrenzenden medialen Tibiarand. Alsdann ergebe sich eine Typ I Läsion des superioren Zügels des MCL sowie Typ III Läsion des profunden Zügels des MCL sowie ein deutlicher intraartikulärer Erguss. Nebenbefundlich zeige sich eine moderate Typ II Chondropathie des medialen Femurkondylus, eine diskrete Typ II Läsion der medialen Patellafacette, eine ausgefranste Plica parapatellaris medialis, eine Reizsituation im Insertionsbereich des MPFL unter Einschluss der einstrahlenden Sehnenfasern des Muskulus vastus obliquus medialis. Insgesamt ergebe sich daraus zweifellos das typische Gesamtbild einer frischen Verletzung nach Distorsion mit Rotationskomponente. Die degenerativen Begleiterscheinungen seien minimal. Es liege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine akute und frische, instabile, traumakausale Innenmeniskusläsion vor bei adäquatem Trauma. Der instabilen Meniskusläsion mit umgeklapptem Lappenfragment nach medial und zentral liege grundsätzlich eine longitudinale, vertikal verlaufende Rissbildung zugrunde, die typischerweise unfallbedingt sei, insbesondere bei jüngeren Patienten. Dr. E.___ habe den – näher umschriebenen - ausgedehnten Lappenriss nicht im Detail erfasst und nicht ausreichend charakterisiert. Der Meniskusriss sei als «komplex» bezeichnet worden. Der zentrale Streitpunkt umfasse aber genau diese Läsion, so dass die Einschätzung hinsichtlich einer degenerativen Ursache auf einer unzureichenden radiologischen Analyse beruhe (Urk. 7/18).
3.8 Auf Vorlage des vorgenannten Berichts (E. 3.7) führten Dres. F.___ und G.___ am 23. Februar 2021 aus, entgegen PD Dr. H.___ habe der Beschwerdeführer keine Kniedistorsion erlitten. Gestützt auf den in der Unfallmeldung beschriebenen Unfallmechanismus habe es offenkundig keine gewaltsame, blockierte Knieverdrehung während der Schlussrotation in Extension gegeben. Gemäss medizinischer Lehre sei als Verursacher eines traumatischen Meniskusrisses grundsätzlich die gewaltsame Verdrehung des Unterschenkels gegen den Oberschenkel geeignet. Das Bein müsse dabei belastet sein. Typisches Beispiel sei ein Beuge-Dreh-Sturz eines Fussballspielers beim durch die Fussballschuhstollen im Boden fixierten Fuss. Typischerweise ungeeignete Ereignishergänge seien zum Beispiel die isolierte Beugung oder Streckung, der Stoss an der Schreibtischkante, Drehbewegungen beim Öffnen einer Tür, das Niederknien oder Hochkommen aus der Hocke, ein Sturz auf das Knie mit Anprall, Ausrutschen bzw. Stolpern mit Valgus-/Varusstress (der sog. Misstritt), eine Krafteinwirkung im X- oder O-Sinn ohne gleichzeitiges Verdrehen bei Fixierung sowie eine axiale Stauchung. Ein direktes Trauma, zum Beispiel der Knieanprall bzw. die Kniekontusion, sei wegen der Lage der Menisken zwischen Femur (Oberschenkel) und Tibia (Unterschenkel) sehr selten und in der Regel gar nicht geeignet, eine Meniskusläsion zu verursachen. Dr. Z.___ habe zwar eine Kniedistorsion festgehalten, jedoch nicht den exakten Ereignisablauf beschrieben. Aufgrund der Uneindeutigkeit sei auf die Angaben des Beschwerdeführers im Fragebogen vom 5. August 2020 abzustellen, wonach er auf der Treppe heruntergefallen und komisch auf das Knie aufgekommen sei. Dies spreche jedenfalls nicht für eine gewaltsame Knieverdrehung, sondern für eine Knieprellung. Laut Dr. E.___ habe sich kein Knochenkontusionsödem im Sinne einer Bone Bruise wie bei einer trabekulären Impaktionsfraktur gefunden. Weiter sei die von PD Dr. H.___ notierte Lappenbildung gestützt auf die medizinische Lehre stets ein Hinweis auf eine chronisch-degenerative Genese. Zudem sei die Beurteilung von PD Dr. H.___ widersprüchlich. So spreche er etwa von einem zweitgradigen Knorpelulkus. Aus orthopädischer Sicht werde von einem Knorpelulkus gesprochen, wenn kein Knorpel mehr vorhanden sei und der Knochen mit Knorpelglatze freiliege. Ferner vermöge die Interpretation von PD Dr. H.___ gewisse Befunde im OP-Bericht nicht hinreichend zu erklären. Namentlich seien einzelne freie, flottierende Körper vom Meniskusteil vorgefunden, schrittweise aufgesucht und entfernt worden. Diese makroskopische Beschreibung passe unter Berücksichtigung der medizinischen Lehre, der Evidenzlage und des Ereignisablaufs nicht zur Bildinterpretation von PD Dr. H.___; auch nicht zum kurzen, zeitlichen Abstand zwischen dem Ereignis und der Operation. Das Bestehen von Lappenfragmenten erwecke sogar eher den Eindruck, dass der Unfall eine bagatelläre, austauschbare Zufalls- bzw. Gelegenheitsursache des Fragmentabrisses bei bereits lange bestehendem Vorschaden gewesen sei. Entgegen PD Dr. H.___ habe Dr. E.___ die Veränderung am Meniskus exakt beschrieben und klar charakterisiert. So habe dieser ausgeführt, dass die Rissbildung in verschiedene Richtungen verlaufe, wobei der Übergang zwischen Hinterhorn und Pars intermedia am meisten betroffen sei. Aus der Rissform könne nicht gut abgelesen werden, ob es sich um eine degenerative oder traumatische Ursache handle. Dass etwa Radiärrisse traumatisch und Horizontalrisse degenerativ wären, sei wissenschaftlich nicht belegt. Gestützt auf eine dänische Studie könne jede Rissform und sogar jede Risslage bei jeder Verursachungsart vorkommen. Die medizinische Lehre weise zudem daraufhin, dass isolierte Innenmeniskushinterhornschäden in der Regel degenerativer Natur seien. Die Hinterhörner, vor allem des Innenmeniskus, würden der grössten Abnützung unterliegen und sich am ehesten verändern. Die Degeneration sei ein Alterungsprozess des Meniskusgewebes ohne eigentliches nachweisbares Trauma. Dabei entstünden spontan Horizontallappen- und Komplexrisse. Der Altersgipfel liege in der 4. und 5 Lebensdekade. Darüber hinaus seien isolierte Meniskushinterhornläsionen gestützt auf die medizinische Literatur kaum traumatischer Genese. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt des Unfallereignisses 42 Jahre alt gewesen. Zudem sei vorliegend vor allem das Innenmeniskushinterhorn betroffen, was in Kenntnis der eher ungeeigneten Gewalteinwirkung durch Anprall für eine vorbestehende Degeneration spreche. Was das mediale Seitenband betreffe, so habe PD Dr. H.___ die Seitenbandveränderung mit Klassifizierung belegt, jedoch nicht formal exakt beschrieben, was er gesehen haben will. Unter Hinweis auf die diskrete Ausprägung des Ödems und gute Abgrenzbarkeit nur zwei Tage nach dem Ereignis habe Dr. E.___ nachvollziehbar begründet, weshalb eine traumatische Genese einer – auch nach Auffassung von Dr. E.___ nicht restlos auszuschliessende - leichten Zerrung des medialen Seitenbandes eher unwahrscheinlich sei. Auch Dr. B.___ habe am medialen Seitenband eine geringfügige ödematöse Veränderung ohne eine Kontinuitätsunterbrechung beschrieben. Schliesslich sei PD Dr. H.___ auf die Veränderungen am Ligamentum patellae nicht eingegangen. Dr. E.___ habe indessen ausgeführt, dass in diesem Kontext Hinweise auf ein leichtes Springerknie bestünden mit leichtem Gelenkserguss. Zusammengefasst ergäben sich aus der Beurteilung von PD Dr. H.___ keine neuen Erkenntnisse, weshalb weiterhin der Beurteilung von Dr. E.___ zu folgen sei. Da sich aus dem Operationsbericht vom 12. Dezember 2019 entscheidrelevante Erkenntnisse ergäben, sei der Status quo sine auf den 13. Dezember 2019 zu verschieben (Urk. 7/16).
4.
4.1 In medizinischer Hinsicht folgte die Beschwerdegegnerin den Beurteilungen von Dres. E.___, F.___ und G.___, was – wie folgt – nicht zu beanstanden ist.
Dr. E.___, bei welchem es sich um einen Facharzt für Radiologie handelt, kam im Rahmen seiner ausführlichen Bildmaterialanalyse zum Schluss, es bestehe als Hauptbefund eine ausgeprägte mediale Meniskopathie mit einer sehr komplexen Läsion der dorsalen Hälfte des Meniskus. Dazu passend hielten sämtliche Fachärzte übereinstimmend eine degenerative Vorschädigung des Knies, namentlich eine Chondropathie Grad 2 des femoropatellären Kompartiments, Chondropathie Grad 1 femorotibial lateralseits sowie eine diskrete Tendinopathie des Musculus popliteus, fest (Urk. 7/13, Urk. 7/18). In diesem Zusammenhang zu erwähnen ist auch, dass der Beschwerdeführer in früheren Zeiten auch linksseitig unter ähnlichen Beschwerden litt und bei ihm eine Adipositas besteht, welche eine beschleunigte Kniebinnengelenksabnützung begünstigt (Urk. 7/6, Urk. 7/15 S. 8). Alsdann wiesen Dres. F.___ und G.___ darauf hin, dass Dres. E.___ und B.___ aufgrund der Bildgebung vom 22. November 2019 übereinstimmend keine typischen akut-traumatischen Marker hinsichtlich der Meniskusverletzung festhielten. Typische Traumamarker – so Dres. F.___ und G.___ weiter - sind auch dem intraoperativen Befund nicht zu entnehmen. Daran vermag auch die von Dr. C.___ notierte traumatische Abscherung mit Komplexruptur des Innenmeniskushinterhorns per se nichts zu ändern; weitere Unterlagen, so etwa zur Voruntersuchung, Operationsindikation sowie –aufklärung liegen nicht vor (vgl. Urk. 13/8). Gegen eine traumatische Läsion spricht zudem deren Komplexität; eine solche – so Dr. E.___ - könne unmöglich durch ein einzelnes Trauma zustande gekommen sein. Kommt wesentlich hinzu, dass ein adäquates Trauma in Form einer Distorsion mit Rotationskomponente bei der vorliegenden Aktenlage jedenfalls nicht ausgewiesen ist. Nach eigenen Angaben ist der Beschwerdeführer auf der Treppe gestützt und «komisch» aufs Knie gefallen (Urk. 7/6, vgl. auch die Unfallmeldung, wonach der Beschwerdeführer auf der Haustreppe gestolpert und auf dem rechten Knie aufgekommen ist, Urk. 7/1); die von Dr. Z.___ festgehaltene Kniedistorsion infolge Ausgleiten auf Laub lässt sich mangels weiterer Angaben nicht nachvollziehen (vgl. Urk. 7/12). Dass der Beschwerdeführer auf Laub ausgeglitten sein soll, steht zudem diskrepant zu seinen eigenen Angaben im Fragebogen vom 5. August 2020 (Urk. 7/6). Mithin tragen die Parteien insofern eine Beweislast, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Damit ist auch bereits gesagt, dass PD Dr. H.___ nicht gefolgt werden kann, wenn er unter Hinweis auf einen deutlichen intraartikulären Erguss und ein adäquates Trauma in Form einer Distorsion mit Rotationskomponente eine traumakausale Innenmeniskusläsion postuliert (Urk. 7/18 S. 4). Darüber hinaus kamen Dres. B.___ und E.___ übereinstimmend zum Schluss, es liege lediglich ein mässiger resp. diskreter Erguss vor. Sodann findet das von Dr. H.___ ausserdem postulierte Knochenmarksödem keinerlei Stütze in der übrigen Aktenlage. Weiter bestehen keine ärztlichen Differenzen darüber, dass das mediale Seitenband lediglich eine leichte Schädigung aufwies. Diese mögliche leichte Zerrung des medialen Seitenbandes taxierten Dres. F.___ und G.___ als am ehesten degenerativ bedingt im Rahmen der Meniskopathie; aufgrund der diskreten Ausprägung der Ödeme und sehr guten Abgrenzbarkeit des Bandes gegenüber dem übrigen Fettgewebe nur zwei Tage nach dem Unfall erachteten sie eine Traumatisierung des Bandes jedenfalls als unwahrscheinlich. Selbst wenn von einer traumatischen Seitenbandveränderung ausgegangen würde, - so Dres. F.___ und G.___ weiter - heile diese innert weniger Wochen folgenlos ab; eine Operationsindikation ergäbe sich daraus jedenfalls nicht (Urk. 7/15 S. 6). Gegenteiliges hat auch Dr. H.___ nicht behauptet. Da ein adäquates Trauma nicht ausgewiesen ist, Dres. E.___, F.___, G.___ und Dr. B.___ aufgrund der MR-Tomographie vom 22. November 2019 keine akut-traumatischen Marker hinsichtlich der Meniskusverletzung festhielten, ebensolche auch dem Operationsbericht nicht zu entnehmen sind und unbestrittenermassen degenerative Veränderungen bestehen, kann vorliegend offenbleiben, ob im Rahmen des komplexen Meniskusrisses ein longitudinaler, vertikal verlaufender Lappenriss vorliegt und wie es sich damit genau verhält. Davon abgesehen haben sich Dres. F.___ und G.___ mit den entsprechenden Ausführungen von PD Dr. H.___ einlässlich auseinandergesetzt und unter Hinweis auf die medizinische Literatur nachvollziehbar dargetan haben, weshalb allein aufgrund der Rissform und -lage nicht auf eine traumatische Genese geschlossen werden kann. Zudem wiesen sie auf Diskrepanzen hin. Insbesondere liessen sich die intraoperativ festgestellten freien Gelenkskörper mit der Bildinterpretation von PD Dr. H.___ nicht vereinbaren (Urk. 7/16 S. 6). Mithin machte PD Dr. H.___ keine rechtserheblichen Ausführungen, welche die Auffassungen und Schlussfolgerungen von Dres. E.___, F.___ und G.___ derart zu erschüttern vermöchten, dass davon abzuweichen wäre (BGE 125 V 351 E. 3b/dd und E. 3c).
Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass keine Kniedistorsion stattfand, und mit der Beschwerdegegnerin gestützt auf die beweisbildende Einschätzung von Dres. E.___ sowie F.___ und G.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die unfallbedingten Folgen zwei Wochen nach dem Ereignis vom 19. November 2019 ausgeheilt waren, der Status quo sine damit am 3. Dezember 2019 erreicht war und die am 11. Dezember 2019 erfolgte Operation nicht auf die Behandlung von Unfallfolgen abzielte (vgl. Urk. 7/15/7). Folglich ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin den Fall und damit die vorübergehenden UV-Leistungen per 13. Dezember 2019 eingestellt hat. Bei diesem Beweisergebnis besteht – entgegen dem Beschwerdeführer – auch kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3 je mit Hinweisen).
4.2 Mithin erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtens und ist die dagegen erhobene Beschwerde – soweit ein aktuelles Rechtsschutzinteresse überhaupt bejaht werden kann – abzuweisen. Hat doch die Beschwerdegegnerin die Operationskosten vom 11. Dezember 2019 übernommen und auf eine Rückforderung der über den Fallabschluss per 13. Dezember 2019 hinaus bereits ausgerichteten Heilkosten verzichtet (vgl. Urk. 2, Urk. 15, Urk. 16/10). Hervorzuheben ist schliesslich auch, dass der Beschwerdeführer im Fragebogen vom 5. August 2020 angab, es sei «soweit alles gut», die Behandlung abgeschlossen und es bestünden keine Beschwerden mehr (Urk. 7/6 Seite 2).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Diane Günthart
- Rechtsanwalt Reto Bachmann
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger