Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2022.00077


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 22. Februar 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti

Advokatur Bülach

Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach


gegen


Visana Versicherungen AG

Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 15

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1969, ist bei der Stadt Y.___ als Abteilungsleiter Tiefbau angestellt und dadurch bei der Visana Versicherungen AG gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 30. September 2019 nach einem Fehltritt während eines Rugbyspiels ohne Fremdeinwirkung mit dem rechten Knie nach innen knickte (Urk. 9/2). Am 1. Oktober 2019 fand die Erstuntersuchung in der Hausarztpraxis von Dr. med. Z.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, statt, wo gestützt auf bildgebende Befunde (vgl. auch Urk. 9/1) die Diagnose einer Kniedistorsion rechts bei undisloziertem komplexem medialem Meniskushinterhorneinriss und kleinem tibialem Knochenmarkoedem gestellt wurde (Urk. 9/12). Am 4. Dezember 2019 wurde eine Kniearthroskopie rechts mit Teilmeniskektomie medial durchgeführt (Urk. 9/52).

    Gestützt auf die Aktenbeurteilung von Dr. med. A.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie FMH sowie beratender Arzt der Visana, vom 8. Januar 2020 (Urk. 9/17) stellte die Visana mit Schreiben vom 23. Januar 2020 den Anspruch auf Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) per 28. Oktober 2019 ein (Urk. 9/18). Nachdem der Versicherte den Erlass einer einsprachefähigen Verfügung verlangt hatte (Urk. 9/24), verfügte die Visana am 13. August 2020 entsprechend ihrem Schreiben vom 23. Januar 2020 (Urk. 9/39). Dagegen erhob der Versicherte am 4. September 2020 unter Beilage einer Stellungnahme von Dr. med. B.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, vom 20. Mai 2020 (Urk. 9/54) Einsprache (Urk. 9/43 ff.). In der Folge ersuchte die Visana Dr. A.___ um eine orthopädische Beurteilung (Urk. Urk. 9/58 ff.). Gestützt darauf wies die Visana die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 17. März 2022 ab (Urk. 9/69 ff. = Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte am 2. Mai 2022 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 17. März 2022 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungsleistungen, insbesondere Heilbehandlungskosten über den 28. Oktober 2019 hinaus, zu erbringen. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen, subeventuell sei die Angelegenheit zur Durchführung weiterer medizinischer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. (Urk. 1).

    Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage der Versicherungsakten [Urk. 9/1-78]). Mit Verfügung vom 14. Juli 2022 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt und gleichzeitig ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 10). Am 14. November 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein, wobei er an den bereits gestellten Rechtsbegehren festhielt (Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin reichte am 14. Dezember 2022 ihre Duplik ein, in der sie auf ihre Ausführungen in der Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2022 verwies (Urk. 17), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.1 f.).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3    Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).

    Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).

1.5    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass auf die medizinische Beurteilung ihres beratenden Arztes Dr. A.___ abgestellt werden könne. Eine Verschlimmerung der degenerativen Vorbefunde im rechten Knie habe nicht stattgefunden. Vier Wochen nach dem Unfallereignis sei der status quo sine erreicht gewesen. Die vom Beschwerdeführer ab dem 28. Oktober 2019 geltend gemachten Beschwerden im Bereich des rechten Knies seien somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf das Unfallereignis vom 30. September 2019 zurückzuführen. Sie sei deshalb für die am 4. Dezember 2019 durchgeführte Operation nicht mehr leistungspflichtig (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 2. Mai 2022 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, der Unfallmechanismus sei typisch für das Vorliegen eines traumatischen Meniskusrisses. Die mediale Schmerzsymptomatik an der Innenseite des Knies passe zu den im MRI und der Arthroskopie festgestellten Verletzungen. Das Femoropatellargelenk (also der degenerative Vorzustand) habe vor dem Ereignis und auch nach dem Ereignis keine Beschwerden verursacht und sei nicht symptomatisch gewesen. Dies zeige denn auch der gute Verlauf nach medialer Meniskussanierung ohne femoropatellare Symptomatik. Überdies fehle es an einer Knorpeldegeneration auf der Innenseite des Gelenks. Ferner deute auch der Rissverlauf (schräg mit einer typischen Lappenbildung nach zentral) auf eine traumatische Ursache hin.


3.

3.1    Nachdem der Beschwerdeführer am 30. September 2019 bei einem Rugbyspiel einen Fehltritt machte und mit dem rechten Knie nach innen knickte (vgl. Unfallmeldung vom 9. Oktober 2019, Urk. 9/2), wurde er am darauffolgenden Tag in der Hausarztpraxis von Dr. Z.___ vorstellig. Der Beschwerdeführer habe angegeben, nach dem Distorsionstrauma des rechten Knies sofort Schmerzen, vor allem medial und in der Kniekehle, verspürt zu haben. Diese würden beim Gehen zunehmen und zur Blockade beim Beugen durch Schmerzen führen. Es wurde eine Röntgenaufnahme des rechten Knies ap und lateral sowie Patellae axial gemacht, welche normal erhaltene Gelenkkonturen und unauffällige ossäre Strukturen zeige (Urk. 9/12). Am 8. Oktober 2019 erfolgte eine weitere Bildgebung des rechten Knies mittels Magnetresonanztomografie (MRT). Der Radiologe Dr. med. C.___ beschrieb einen undislozierten, komplexen medialen Meniskushinterhorneinriss mit unterliegend kleinem tibialem Knochenmarkoedem sowie ein konsekutiv leichter Reizzustand des medialen Kollateralbandkomplexes und des Pes anserinus. Als wichtigster Nebenbefund nannte er eine deutliche und lateral leicht aktivierte Retropatellararthrose mit Chondromalazia patellae Grad 3-4 und reaktivem leichtem subchondralem Knochenmarkoedem sowie einem Kniegelenkerguss (Urk. 9/1).

3.2    Aufgrund der anhaltenden Kniebeschwerden rechts wurde der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2019 bei Dr. B.___ vorstellig. Dieser konstatierte, das Kniegelenk rechts sei praktisch schwellungsfrei mit leichter Schmerzangabe für die volle Flexion, Hyperextensionsschmerzen und wesentlicher Rotations-Flexionsschmerzen. Dr. B.___ führte aus, beim Beschwerdeführer bestehe eine posttraumatische Kniebeschwerdesymptomatik rechts bei MR-technisch nachgewiesener medialer Meniskusläsion. Daneben bestehe eine Femoropatellararthrose. Er empfehle primär einen konservativen Therapieversuch mit unbelasteten Bewegungstrainings über den Hometrainer oder das Fahrrad sowie Schmerzmedikation bei Bedarf. Würde die Situation als zu belastend wahrgenommen werden, käme eine Kniearthroskopie mit Teilmeniskektomie infrage (Urk. 9/13 f.). Nach dem konservativen Therapieversuch erfolgte dann am 4. Dezember 2019 ein operativer Eingriff (Kniearthroskopie rechts mit Teilmeniskektomie medial; Urk. 9/52 f.). Dr. B.___ beschrieb eine Rissbildung am Hinterhorn medial mit einem Lappen gegen zentral. Es würden sich im medialen Kompartiment auch leichte Aufrauungen am Femurcondylus zeigen. Das Tibiaplateau sei hingegen praktisch glatt, nur im hinteren Abschnitt sei eine leicht wellenförmige Knorpelveränderung ersichtlich.

3.3    Im Rahmen einer Aktenbeurteilung am 8. Januar 2020 hielt der beratende Arzt Dr. A.___ fest, gemäss MRT habe sich zwölf Tage nach dem gemeldeten Ereignis eine komplexe degenerative Innenmeniskushinterhornläsion sowie eine femoropatellare Arthrose ohne Verschlimmerung gezeigt. Die degenerativen vorbestehenden Befunde seien durch das Ereignis lediglich symptomatisch geworden und spätestens vier Wochen später wieder verheilt gewesen. Strukturell objektivierbare Unfallschäden seien dem MRT nicht zu entnehmen. Dies betreffe das femoropatellare Kompartiment mit der unverändert vorhandenen Arthrose sowie die degenerative nicht dislozierte komplexe Innenmeniskushinterhornpathologie. Eine Verschlimmerung dieser degenerativen Befunde habe nicht stattgefunden. Der Status quo ante sei somit vier Wochen nach dem Ereignis wieder erreicht gewesen (Urk. 9/17).

3.4    In seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2020 (Urk. 9/54 f.) hielt Dr. B.___ fest, die vom Beschwerdeführer geäusserten Beschwerden und Befunde im Zusammenhang mit dem rechten Knie seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis vom 30. September 2019 zurückzuführen. So habe eine mediale (Innenseite-)Schmerzsymptomatik vorgelegen. Ebenso hätten sich in der klinischen Untersuchung die typischen Hinweise auf eine Meniskusschädigung gezeigt, die auch im Rahmen der MRI-Untersuchung und der Arthroskopie ersichtlich gewesen seien. Zu einem Schaden an der Kniepatellarückfläche würden die Symptomatologie und die klinische Untersuchung hingegen nicht passen, sondern eindeutig zu diesem nicht degenerativ bedingten Riss im medialen Meniskus. Dabei handle es sich nicht um eine degenerativ bedingte typische Horizontalrissbildung, sondern der Riss verlaufe schräg mit einem Lappen nach zentral. Ferner passe auch die Farbe des Meniskusgewebes, welches weiss sei und keine gelbliche Degeneration aufweise, zu einer Traumafolge. Dafür spreche auch die fehlende Knorpeldegeneration auf der Innenseite des Gelenkes. Überdies sei der Beschwerdeführer vor diesem Ereignis sportlich sehr aktiv (polysportives Turnen, Fussball, Fahrradfahren) und immer beschwerdefrei gewesen. Die Beschwerdesymptomatik sei erst mit dem Ereignis aufgetreten. Die vorbestehende Femoropatellararthrose sei nicht symptomatisch gewesen und kein Hinweis dafür, dass die Schädigungen am Restknie degenerativer Natur seien.

3.5    Dr. A.___ konstatierte am 22. Februar 2021 (Urk. 9/58 ff.), betreffend die geltend gemachte Beschwerdefreiheit vor dem Ereignis vom 30. September 2019 seien «post hoc ergo propter hoc»-Rückschlüsse nicht zulässig, um eine natürliche Kausalität einer Meniskusläsion zu beurteilen. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Fachliteratur seien vorliegend keine traumatischen Zeichen eines durch das Ereignis natürlich kausal und überwiegend wahrscheinlich entstandenen Meniskusrisses erkennbar. Die Kriterien eines fixierten Beines und eines medizinischen geforderten Traumamechanismus am bereits arthrotisch vorgeschädigten Knie des Beschwerdeführers seien hier eindeutig nicht vorhanden gewesen. Weiter sei anzumerken, dass man beim MRT-Befund den Blick in das Meniskusgewebe erhalte und somit die Innenstruktur der Läsion wesentlich genauer und dreidimensionaler analysieren könne als der Blick des Operateurs auf den Meniskus dies erlaube. Lappenrisse würden als degenerative Einrisse gelten, wenn sie nicht isoliert unter den geforderten klinischen Bedingungen zustande gekommen seien (fixiertes Bein, grosse Rotationskraft - vorliegend Distorsion ohne Fremdeinwirkung) und wenn sie nicht in einem völlig gesunden Kniegelenk mit entsprechenden Traumabegleitbefunden diagnostiziert werden würden. Beides sei hier nicht der Fall gewesen. Der MRT-Befund zeige eine komplexe, Y-förmige Degenerationszone am hinteren Innenmeniskus. Bildgebend und zeitnah imponiere die Innenmeniskusläsion somit überwiegend wahrscheinlich als rein degenerative Rissbildung und es handle sich um ein reines Symptomatisch-Werden von vorbestehenden Befunden. Schliesslich verwies Dr. A.___ auf den Operationsbericht vom 4. Dezember 2019, in dem Dr. B.___ den Riss als «quasi Lappenbildung» bezeichnet habe und ein «auslaufendes Glätten» durchgeführt habe. Dies erinnere mehr an die Resektion mit «Glätten» degenerativer Risse als an die gezielte Analyse der Risszone mit Stellungnahme und Überlegungen zur eventuellen Meniskusnaht traumatisch frisch entstandener Meniskusrisse.

3.6    Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde eine erneute Stellungnahme von Dr. B.___ vom 2. Mai 2022 (Urk. 3) ins Recht gelegt. Dr. B.___ konstatierte, dass vor dem Ereignis eine Beschwerdefreiheit vorgelegen habe, sei als Hinweis darauf zu verstehen, dass eher keine degenerative Knieschädigung vorgelegen habe. Das Femoropatellargelenk habe vor und nach dem Ereignis keine Beschwerden verursacht. Dies zeige auch der gute Verlauf nach medialer Meniskussanierung, wo keine femoroaptellare Symptomatik als Hinweis auf einen degenerativen Vorzustand zurückbleibe. Beim Unfall sei es zu einer Rotation des Kniegelenks mit Sturz gekommen. Der für das Verletzungsbild erforderliche Unfallmechanismus sei daher gegeben. Weiter wies Dr. B.___ darauf hin, dass es häufige Rissformen gebe, die keine Blockierungen provozieren würden. Der von Dr. A.___ genannte Korbhenkelriss sei nur eine mögliche traumatische Rissform. Der Hinweis von Dr. A.___, wonach arthroskopisch die meniskale Substanz weniger gut einsehbar sei, sei dann korrekt, wenn die Oberflächen intakt seien. Bei einem gerissenen Meniskus jedoch, wie dies beim Beschwerdeführer vorgelegen habe, sei die Innenseite des Meniskus im Rahmen der Operation perfekt einsehbar. Soweit Dr. A.___ die vorgenommene Teilmeniskektomie als Glätten degenerativer Risse beschreibe, sei festzuhalten, dass eine sichere Lappenbildung vorgelegen habe.


4.

4.1    Zwischen den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass der Fehltritt beim Rugbyspiel den Unfallbegriff erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 362/06 vom 4. Juli 2007 E. 4.2). Strittig und zu prüfen ist die Unfallkausalität der nach Leistungseinstellung per 28. Oktober 2019 noch bestehenden Beschwerden im rechten Knie.

4.2    Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 17. März 2022 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die versicherungsinterne Beurteilung von Dr. A.___ vom 8. Januar 2020 (Urk. 9/17) sowie vom 22. Februar 2022 (Urk. 9/58 ff.). Ein medizinischer Aktenbericht als Entscheidgrundlage ist zulässig, wenn die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein vollständiges Bild zu verschaffen (Urteil des Bundesgerichts 8C_833/2009 vom 26. Januar 2010 E. 5.1 mit Hinweisen). Alleine der Umstand, dass der versicherungsinterne Arzt keine eigene Untersuchung durchgeführt hat, vermag den Beweiswert seiner Beurteilung nicht zu schmälern, zumal es mit der Frage nach der Unfallkausalität einen feststehenden medizinischen Sachverhalt zu erörtern galt, ohne dass zusätzliche Untersuchungen notwendig gewesen wären. Praxisgemäss können unter diesen Voraussetzungen auch reine Aktengutachten voll beweiswertig sein (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2009 vom 23. September 2009 E. 3.4.1 mit Hinweisen).

4.3    Was den Unfallhergang anbelangt, ist unklar, ob der Beschwerdeführer nach dem Fehltritt stürzte, da er anfänglich keinen Sturz erwähnte (Urk. 9/2, Urk. 9/12). Dies ist jedoch insofern nicht entscheidend, als ausgewiesen ist, dass das Knie beim Unfall nach innen knickte und es dabei zu einer Rotation des Kniegelenks kam. Dies lässt Dr. B.___ offensichtlich als Erklärung für das Verletzungsbild genügen, da er darauf hinwies, dass für dessen Vorliegen keine weitere Fremdeinwirkung nötig sei (Urk. 3). Demgegenüber stellte sich Dr. A.___ auf den Standpunkt, dass es für eine mögliche traumatische Genese der Verletzung eines Drehsturzes bedürft hätte, bei dem der Fuss fixiert gewesen wäre, was aber nicht der Fall gewesen sei (Urk. 9/59).

4.4    Dr. A.___ legte in seinen ärztlichen Beurteilungen vom 8. Januar 2020 sowie vom 22. Februar 2022 unter Hinweis auf die Resultate der MRI-Untersuchungen vom 8. Oktober 2019 dar, dass es sich bei der Beschwerdesymptomatik um eine arthrosebedingte Schmerzproblematik handle und es durch das Unfallereignis vom 30. September 2019 lediglich zu einem Symptomatisch-Werden von überwiegend wahrscheinlich degenerativ entstandenen Innenmeniskusveränderungen gekommen sei (vgl. E. 3.3 und E. 3.5). Dr. A.___ begründete dies im Wesentlichen damit, dass dem MRT keine strukturell objektivierbaren Unfallschäden zu entnehmen seien (E. 3.3). Vielmehr zeige sich eine femoropatellare Arthrose respektive eine komplexe, Y-förmige Degenerationszone am hinteren Innenmeniskus. Insofern sei eine rein degenerative Rissbildung wahrscheinlich (E. 3.5). Dr. B.___ erwähnte ebenfalls eine vorbestehende Femoropatellararthrose, führte jedoch aus, dass die vorliegende Symptomatologie nicht zum Schaden an der Kniepatellarückfläche passe (vgl. E. 3.2 und E. 3.4). Dr. B.___ begründete die Kausalität mit dem Unfallereignis vom 30. September 2019 im Wesentlichen damit, dass das Meniskusgewebe weiss und nicht gelb sei, auf der Innenseite des Gelenkes keine Knorpeldegeneration ersichtlich sei und ein Lappenriss vorliege, was - im Gegensatz zu einem Horizontalriss, der für eine Meniskusläsion infolge degenerativer Veränderungen im Kniegelenk typisch wäre - auf einen traumatischen Riss hindeute (E. 3.4). Diesbezüglich bemerkte Dr. A.___, dass ein Lappenriss nur dann nicht als degenerativ gelte, wenn er isoliert (fixiertes Bein, grosse Rotationskraft) zustande komme und in einem völlig gesunden Kniegelenk mit entsprechenden Traumabegleitbefunden diagnostiziert werde (E. 3.5). Diese Sicht auf einen traumatischen Meniskusschaden erachtete Dr. B.___ als zu eng. Es gebe verschiedene Rissformen traumatischer Genese (E. 3.6, vgl. auch Urk. 3). Hinsichtlich des Vorbringens der Farbe des Meniskusgewebes, die gemäss Dr. B.___ auf eine Traumafolge hinweise, bemerkte Dr. A.___ einzig, dass man beim MRT-Befund den Blick in das Meniskusgewebe erhalte und die Innenstruktur der Läsion genauer analysieren könne als der Operateur (E. 3.5). Angaben zur tatsächlichen Farbe des Meniskusgewebes und deren Bedeutung machte er keine. Ebenso wenig äusserte er sich zur fehlenden Knorpeldegeneration auf der Innenseite des Gelenkes.

4.5    Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind rechtsprechungsgemäss ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/ee). Solche geringen Zweifel sind vorliegend gegeben. Während Dr. A.___ von einer vorwiegend degenerativen Meniskusschädigung ausgeht und den Standpunkt vertritt, dass die vorbestehenden Befunde durch das Unfallereignis lediglich symptomatisch geworden seien (E. 3.3 und E. 3.5), vertritt Dr. B.___ die Auffassung, dass die mediale Meniskusverletzung unfallkausal sei und nicht mit der vorbestehenden Femoropatellararthrose zusammenhänge (E. 3.4 und E. 3.6). Ihre Ansichten gehen somit in Bezug auf die Einordnung der komplexen Meniskusschädigung als traumatisch oder degenerativ/krankhaft klar auseinander, ohne dass aufgrund der ärztlicherseits genannten Aspekte, die für oder gegen eine traumatische Genese sprechen, sich ein Sachverhalt erstellen lässt, der zumindest überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6).

4.6    Die bei den Akten befindlichen medizinischen Unterlagen lassen keine zuverlässige Beantwortung der Frage zu, weshalb das vorliegende Beschwerdebild besteht. Die Sache ist deshalb an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Kausalzusammenhang in einem externen medizinischen Gutachten beurteilen lässt und anschliessend neu verfügt. Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist gemäss Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) – ohne Rücksicht auf den Streitwert – nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen und unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- vorliegend auf Fr. 2’000.-- (inkl. Barlauslagen und MWSt) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Einspracheentscheid vom 2. Mai 2022 aufgehoben und die Sache an die Visana Versicherungen AG zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Leistungsanspruch neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Noëlle Cerletti

- Visana Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstStadler