Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2022.00078
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Casanova
Urteil vom 29. September 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
Advokatur am Stampfenbach
Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1985, war seit dem 2. November 2020 als Maler tätig für die Y.___ AG und in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Am 6. Januar 2021 wurde der Suva angezeigt, dass der Versicherte am 18. Dezember 2020 beim Anheben einer Eingangstüre einen Zwack in der rechten Hand verspürt habe (Urk. 9/1). Die Erstbehandlung fand am 24. Dezember 2020 in der Z.___ statt (Urk. 9/10). Am 7. Januar 2021 diagnostizierte Dr. med. A.___, Fachärztin für Handchirurgie, eine scapholunäre Bandruptur Handgelenk rechts (Urk. 9/9), welche am 12. Januar 2021 operativ saniert wurde (Urk. 9/11). Die Suva trat auf den Schaden ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 9/14). Die Suva tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte die Stellungnahme des Kreisarztes Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 7. Juli 2021 ein (Urk. 9/44). Mit Schreiben vom 9. Juli 2021 wurde dem Versicherten mitgeteilt, dass der Fall per 25. Juli 2021 abgeschlossen werde und die Versicherungsleistungen eingestellt würden (Urk. 9/47). Nachdem Dr. A.___ hierzu Stellung genommen hatte (Urk. 9/50), tätigte die Suva weitere Abklärungen und holte eine weitere Stellungnahme von Dr. B.___ vom 27. Juli 2021 ein (Urk. 9/54). Mit Verfügung vom 11. August 2021 hielt die Suva am Fallabschluss per 25. Juli 2021 und der gleichzeitigen Leistungseinstellung fest (Urk. 9/63). Die hiergegen erhobene Einsprache vom 6. September 2021 (Urk. 9/68, ergänzende Einsprachebegründung vom 20. Oktober 2021, Urk. 9/76) wies die Suva nach weiteren Abklärungen und insbesondere der Einholung einer Beurteilung durch Kreisärztin Dr. med. C.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Handchirurgie, vom 16. März 2022 (Urk. 9/88) mit Einspracheentscheid vom 17. März 2022 ab (Urk. 9/89).
2. Hiergegen liess der Versicherte am 2. Mai 2022 Beschwerde erheben und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei in Aufhebung des Einspracheentscheids zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen für den Unfall vom 18. Dezember 2020 über den 25. Juli 2021 zuzusprechen und auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass die Sache zu weiteren Abklärungen und neuer Entscheidung über die Leistungspflicht an sie zurückzuweisen sei (Urk. 8 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1-98). Mit Eingabe vom 20. Juni 2022 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er mit einer Rückweisung nicht einverstanden sei (Urk. 13), worüber die Beschwerdegegnerin am 5. September 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 16).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass die initiale Leistungspflicht unbestritten sei. Strittig sei, ob die im Januar 2021 festgestellte und operierte Bandruptur vorbestehend oder durch den Unfall entstanden sei. Die Beschwerdegegnerin stütze sich darauf, dass Dr. C.___ die Ruptur zwar als unfallbedingt beurteile, wobei sich diese vor dem 18. Dezember 2020 ereignet haben müsse. An der Beurteilung von Dr. C.___ vom 16. März 2022 bestünden zumindest erhebliche Zweifel. Die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit gegeben, vor Erlass des Einspracheentscheids hierzu Stellung zu nehmen. Des Weiteren sei der Sachverhalt nicht richtig dargestellt worden und die Beurteilung beruhe nicht auf der herrschenden medizinischen Lehrmeinung. Eine zeitliche Eingrenzung, wann die Ruptur entstanden sein solle, fehle ebenso. Es sei auch fraglich, ob der Beschwerdeführer in der Lage gewesen wäre,
80-90 kg schwere Türen mit einem vollständig gerissenen SL-Band reihenweise aus den Angeln zu hieven und herumzutragen. Es bleibe auch unklar, welche klinische Erfahrung Dr. C.___ habe und wie lange sie schon für die Suva arbeite - ob sie damit als Unfallspezialistin anzusehen sei, sei fraglich. Es bestehe damit kein Anlass, die von Dr. A.___ überzeugend begründete Kausalität in Zweifel zu ziehen, womit die Beschwerdegegnerin auch über den 25. Juli 2020 hinaus leistungspflichtig sei (Urk. 1).
Die Suva führte in der Beschwerdeantwort aus (Urk. 8), dass sie die Leistungspflicht über den 25. Juli 2020 hinaus gestützt auf die Beurteilung von Dr. C.___ abgelehnt habe. Mit der Beschwerde werde eine weitere Beurteilung von Dr. A.___ vom 19. April 2022 eingereicht, welche zusammen mit der eingereichten Fachliteratur geringe Zweifel an der Beurteilung von Dr. C.___ weckten. Aus diesem Grund sei die Sache zu weiteren Abklärungen zurückzuweisen (Urk. 8).
Mit Schreiben vom 20. Juni 2022 erklärte der Beschwerdeführer, dass er mit der beantragten Rückweisung nicht einverstanden sei, da keine Gewähr bestehe, dass die Beschwerdegegnerin das Verfahren rechtskonform führen werde. Zum anderen sei die Leistungspflicht durch die Stellungnahmen von Dr. A.___ erstellt. Sollten weitere Abklärungen notwendig sein, hätten diese durch das Gericht zu erfolgen (Urk. 13).
2.
2.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
2.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung an den Versicherungsträger bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99 E. 1.1, 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2020 vom 8. September 2020 E. 2.1).
3.
3.1 Die Suva stützte sich im Einspracheentscheid auf die Beurteilung von
Dr. C.___ vom 16. März 2022 (Urk. 9/88), gemäss welcher sich nach Einsichtnahme in das Röntgenbild vom 24. Dezember 2020 am rechten Handgelenk in zwei Ebenen bereits zu diesem Zeitpunkt Zeichen einer skapholunären Dissoziation (der gegenläufigen Bewegung des Os scaphoideum und Os lunatum mit Auseinanderweichen auf dem Boden einer SL-Bandruptur) zeigten, die überwiegend wahrscheinlich nicht Folge eines Ereignisses eine Woche zuvor seien. Es sei bereits durch die Flexion des Os scaphoideum ein Projektionsphänomen sichtbar: Das Siegelringzeichen, welches infolge der veränderten Lage und vermehrter bildgebender Summation von kortikalen Strukturen des Scaphoids entstehe. Dabei sei der vermehrte Abstand zwischen beiden Handwurzelknochen erkennbar.
In den Röntgenbildern des Beschwerdeführers vom 24. Dezember 2020 (eine Woche nach dem Unfallereignis) seien Rotationsfehlstellungen beider Handwurzelknochen mit einem SL-Winkel deutlich grösser als 70° unter Erweiterung des SL-Abstandes sichtbar. Diese Rotation sei nach einem vollständigen SL-Bandriss nicht unmittelbar, aber innerhalb einer Folgezeit von mehreren Monaten sichtbar. Somit sei es anhand der Röntgenbilder des rechten Handgelenkes vom 24. Dezember 2020 überwiegend nicht wahrscheinlich, dass die Zeichen einer DISI-Fehlstellung und damit einer midcarpalen Instabilität die Folge des Unfallereignisses eine Woche zuvor seien.
In der weiteren Bildgebung, einem Magnetresonanztomogramm mit intraartikulärem Kontrast vom 5. Januar 2021, veranlasst von Dr. A.___, könne gemäss fachradiologischer Beurteilung und eigener Einsichtnahme einerseits in der Arthrografie ein kompletter Kontrastmitteldurchtritt nach midcarpaler Injektion zwischen Os lunatum und Os scaphoideum als indirektes Zeichen für eine vollständige SL-Bandruptur sowie eine deutliche Diastase ebendort von ca. 5-7 mm objektiviert werden. Bandstümpfe oder auch Bandreste seien in den magnetresonanztomographischen Bildern nicht abgrenzbar. Die nicht objektivierbaren SL-Bandreste und auch die Grösse der Diastase zwischen Os lunatum und Os scaphoideum machten eine kurzfristige Ruptur des SL-Bandes (2.5 Wochen in Bezug auf das Unfallereignis vom 18.12.2020) nicht überwiegend wahrscheinlich.
Zusammenfassend seien die anlässlich der Röntgenuntersuchung vom 24. Dezember 2020 objektivierbaren Zeichen einer midcarpalen Instabilität als Folge eines vollständigen SL-Band-Risses am rechten Handgelenk überwiegend wahrscheinlich nicht Folge des Unfallereignisses vom 18. Dezember 2020. Überwiegend wahrscheinlich seien sie Folge eines Unfallereignisses vor dem 18. Dezember 2020, da die Ausbildung der Rotationsinstabilität des Os lunatum und des Os scaphoideum nach vollständiger SL-Band Ruptur überwiegend wahrscheinlich länger in Anspruch nehme als die sechs Tage, die zwischen dem Unfallereignis und der ersten Bildgebung lägen.
3.2 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer die Stellungnahme von Dr. A.___ vom 19. April 2022 ein (Urk. 3/5). Sie führte aus, dass verschiedenste Punkte nicht aufgehen würden. Es sei nicht richtig, dass eine vollständige, scapholunäre Dissoziation nicht sofort zu einem massiv erweiterten scapholunären Abstand führen könne und es nicht sofort zu einer Abkippung des Scaphoides nach volar kommen könne, mit dem von Dr. C.___ beschriebenen Siegelringzeichen. Sie habe sich nur auf eine Arbeit von Lichtmann bezogen. Es gebe verschiedenste Arbeiten von Garcia-Elias, sowie eine ausgesprochen gute, ausführliche Doktorarbeit von Dr. Wiebke Mensing mit dem Titel „objektiv funktionelles, subjektives und radiologisches Outcome in Abhängigkeit vom Verletzungsalter operativ versorgter Verletzungen des scapholunären Bandes", einer Zusammenfassung mit 171. Literaturhinweisen, sowie ein weiteres Paper von Engelhardt und Krimmer „Dissoziative Instabilität in der proximalen Handwurzelreihe", die zeigten, dass je nach Verletzung sofort eine statische Instabilität entstehen könne.
Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer keinerlei Arthrose radiocarpal aufweise. Sie sei mit Dr. C.___ einverstanden, dass eine radioscaphoidale Arthrose nach Monaten auftreten könne. Der Beschwerdeführer weise aber keinerlei degenerativen Veränderungen auf, eben weil dies erst gerade geschehen sei und nicht Monate her sei.
Es müsse festgehalten werden, dass man interoperativ sehr gut sehe, ob ein Band noch vorhanden sei, das refixiert werden könne, was beim Beschwerdeführer der Fall gewesen sei. Dies sei nur in den ersten Wochen nach einem Trauma möglich und nicht mehr Monate danach durchführbar. Dies werde sowohl in den vorher genannten Arbeiten, wie auch von Garcia-Elias, einer der Cracks der scapholunären Handwurzelpathologien weltweit, bestätigt, dass es nur in den ersten Wochen möglich sei, das scapholunäre Band überhaupt darzustellen, zu finden und auch refixieren zu können. Es habe beim Beschwerdeführer durchgeführt werden können, was nochmals dagegen spreche, dass es sich um eine ältere Läsion handle. Sobald so eine Läsion einige Monate alt sei, sei kein Band mehr vorhanden und könne auch nicht mehr refixiert werden. Dies sollte eigentlich als Hauptgrund gelten, ohne dass man fadenscheinige Ausreden finde. Grundsätzlich müsse noch dazu gesagt werden, dass auch wenn behauptet werde, dass es sich um eine einige Monate ältere Läsion handle, es sich auch dann um einen Unfall handle und sicherlich nicht um ein degeneratives Geschehen bei diesem jungen Beschwerdeführer ohne weitere Handgelenkspathologie. Dies werde von Dr. C.___ auch nicht beanstandet. Somit sei es Sache der Suva, den Fall zu übernehmen.
4.
4.1 Dr. C.___ argumentierte im Wesentlichen, dass die anlässlich der Röntgenuntersuchung vom 24. Dezember 2020 objektivierbaren Zeichen einer midcarpalen Instabilität als Folge eines vollständigen SL-Band-Risses am rechten Handgelenk überwiegend wahrscheinlich auf ein Unfallereignis vor dem
18. Dezember 2020 zurückzuführen seien, da die Ausbildung der Rotationsinstabilität des Os lunatum und des Os scaphoideum nach vollständiger SL-Band Ruptur länger in Anspruch nehme als die sechs Tage, die zwischen dem Unfallereignis und der ersten Bildgebung lägen. Als stützende Quelle gab sie einen Literaturverweis an (Urk. 9/88).
Dr. A.___ hingegen führte im Wesentlichen aus, dass es verschiedene wissenschaftliche Publikationen gebe, die zeigten, dass je nach Verletzung sofort eine statische Instabilität entstehen könne. Darüber hinaus bestünden keinerlei degenerative Zeichen und die intraoperativen Befunde belegten auch, dass es sich um eine frische Läsion handeln müsse (E. 3.2).
Die Stellungnahme von Dr. A.___ vermag Zweifel an der Beurteilung von Dr. C.___ hervorzurufen.
4.2 Allerdings kann - unter Berücksichtigung der von Dr. C.___ angeführten Argumente und Literatur - sowie der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Arztpersonen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), nicht ohne weiteres auf die Argumentation von Dr. A.___ abgestellt werden.
4.3 Da – wie dargelegt (E. 2.3) – an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen sind, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens zu entscheiden ist und nur schon bei geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind und die Ausführungen von Dr. A.___ ebenfalls keine abschliessende Beurteilung erlauben (E. 4.2), erweist sich der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt nicht als rechtsgenügend abgeklärt.
4.4 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. März 2022 (Urk. 2) ist nach dem Gesagten aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt in geeigneter Weise abklärt und hernach über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheidet. Die Beschwerde ist in dem Sinne gutzuheissen.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Nach Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Verbindung mit § 34 GSVGer hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Rechtsanwalt Dr. André Largier machte mit Honorarnote vom 7. September 2022 einen stattgehabten Aufwand von 14.7 Stunden und Barauslagen von Fr. 103.90 geltend (Urk. 18), was gerade noch angemessen ist. Dem Beschwerdeführer ist unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- entsprechend eine Prozessentschädigung von rund Fr. 3‘600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters vom 2. Mai 2022 (Urk. 1) erweist sich damit als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. März 2022 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstCasanova