Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich |
UV.2022.00081
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichter Boller
Gerichtsschreiberin Muraro
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi
Fankhauser Rechtsanwälte
Rennweg 10, 8022 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964, war seit September 2012 bei der Y.___ AG in Z.___ als Assistent Anlagenführer angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert, als er am 21. Juni 2020 in seiner Tiefgarage stürzte und sich dabei den linken Unterarm brach (vgl. Urk. 9/1; Urk. 9/24/4-5).
1.2 Die Suva anerkannte das Ereignis vom 21. Juni 2020 als Unfall und erbrachte die vorübergehenden Leistungen. Am 21. Dezember 2021 (Urk. 9/168) stellte sie diese per 28. Februar 2022 ein und verneinte mit Verfügung vom 29. Dezember 2021 (Urk. 9/181) einen Anspruch auf eine Invalidenrente oder eine Integritätsentschädigung.
Die vom Versicherten am 18. Januar 2022 erhobene Einsprache (Urk. 9/191) wies die Suva am 18. März 2022 ab (Urk. 9/201 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 5. Mai 2022 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 18. März 2022 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen (insbesondere Taggelder und Heilungskosten) bis zur Erlangung des medizinischen Endzustandes weiterhin auszurichten, eventuell sei ein neutrales orthopädisches Gerichtsgutachten durch einen ausgewiesenen Handspezialisten erstellen zu lassen, subeventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm die ausstehenden Taggelder vom 1. Januar bis 28. Februar 2022 auszurichten (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2022 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 23. Mai 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden
– soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
1.2 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen).
Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 5.1 und 8C_604/2021 vom 25. Januar 2022 E. 5.2, je mit Hinweisen).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
1.4
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee).
Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) davon aus, es liege eine stabile medizinische Situation vor, insbesondere bestehe keine Notwendigkeit für eine Osteosynthesematerialentfernung (OSME) bei einer vollen Arbeitsfähigkeit für eine leichte Tätigkeit ohne einhändiges Tragen und Krafteinsatz links von mehr als zirka 10 bis 12,5 kg. Es sei nicht ersichtlich, weshalb in der bisherigen Tätigkeit eine Einschränkung bestehen sollte. Entgegen den Angaben im Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ vom 25. März 2021 handle es sich dabei nicht um eine sehr schwere Arbeit. Bei einer vollen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bestehe kein Anspruch auf Taggeldleistungen, weitere Heilbehandlung oder eine Rente. Zudem finde sich in den ärztlichen Beurteilungen auch keine nähere Prognose, dass durch eine Fortsetzung der ärztlichen Behandlung – konkret durch eine OSME – die Belastbarkeit massgeblich gesteigert werden könne (S. 6 E. 2.b).
Die kreisärztliche Beurteilung vom Dezember 2021, wonach keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit respektive Zumutbarkeit mehr zu erwarten sei, erscheine als schlüssig und überzeugend. Der Leidensdruck beim Beschwerdeführer durch das Osteosynthesematerial scheine auch insofern nicht wesentlich zu sein, als er die Gelegenheit gehabt habe, die Metallentfernung bereits Ende Mai 2021 durchführen zu lassen, den Eingriff aber erst nach seinen Ferien am 23. August 2021 habe durchführen wollen. Für eine später noch gewünschte Metallentfernung nach Absetzung der Medikamente aufgrund der neu diagnostizierten koronaren Erkrankung würden praxisgemäss Versicherungsleistungen ausgerichtet, jedoch im Rahmen eines Rückfalls (S. 6 f. E. 2.c).
Selbst wenn keine volle Arbeitsfähigkeit im Rahmen der bisherigen Tätigkeit bestehen sollte, könnten keine weiteren Taggelder und keine Rente zugesprochen werden, da bei der vorliegenden langen Dauer der Arbeitsunfähigkeit auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt werde. Diesbezüglich könne auf den zutreffenden Lohnvergleich in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, der keine Erwerbseinbusse zeige (S. 7 E. 2.d).
Mangels eines erheblichen Schadens bestehe gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung vom 18. Dezember 2021 kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (S. 8 f. E.3.b).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), die Fachärzte der Rehaklinik A.___ hätten am 25. März 2021 eine weitere Belastbarkeitsverbesserung des linken Unterarms nach der OSME prognostiziert. Auch der stellvertretende Klinikdirektor PD Dr. med. B.___ habe anlässlich der Konsiliarsprechstunde vom 4. März 2021 bestätigt, dass erst durch die OSME die Beschwerden massgeblich beeinflusst würden. Entsprechend sei klar erstellt, dass der medizinische Endzustand noch nicht erreicht worden sei (S. 9 f. Ziff. 5.23). Die Beschwerdegegnerin könne nicht anhand zweier rudimentärer kreisärztlicher Aktenbeurteilungen beweisen, dass der medizinische Endzustand bereits per Ende Februar 2022 erreicht sei. Dies werde voraussichtlich frühestens sechs Wochen nach der geplanten OSME vom 14. Juni 2022 der Fall sein. Bis dahin bleibe die Beschwerdegegnerin leistungspflichtig (S. 12 Ziff. 6.6).
Der Kreisarzt habe ihn nicht medizinisch untersucht, keine Anamnese erhoben und sich mit den anderslautenden Einschätzungen der Mediziner der Rehaklinik A.___ beziehungsweise des behandelnden Arztes PD Dr. B.___ nicht auseinandergesetzt (S. 12 f. Ziff. 7.2). Eine reine Aktenbeurteilung hätte vorliegend gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht vorgenommen werden dürfen (S. 13 Ziff. 7.3). Die Leistungsterminierung bereits per 28. Februar 2022 gestützt auf die rudimentären sowie nachweislich falschen kreisärztlichen Aktenbeurteilungen sei daher nicht zulässig (S. 13 Ziff. 7.4). Eventuell sei entsprechend ein orthopädisches Gerichtsgutachten einzuholen (S. 14 Ziff. 7.5).
Die Beschwerdegegnerin habe die Leistungspflicht für die Taggelder bis am 28. Februar 2022 erkannt, diese jedoch für die Monate Januar und Februar 2022 nicht ausbezahlt, wozu sie zu verpflichten sei (S. 14 Ziff. 8).
2.3 Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort (Urk. 7) aus, die Versicherungsleistungen für die Metallentfernung wären vor dem Fallabschluss praxisgemäss übernommen worden, wenn der Eingriff nicht aufgrund von Ferienwünschen des Beschwerdeführers und später aufgrund einer krankheitsbedingt notwendigen Medikamenteneinnahme verschoben worden wäre. Ein entsprechender Eingriff sei nun Mitte Juni 2022 geplant, wobei sich zeigen werde, ob ein solcher Eingriff dannzumal tatsächlich durchgeführt werde. Osteosynthesematerial im Bereich des linken Unterarms aufgrund eines Unfalls von 1986 habe der Beschwerdeführer nie entfernen lassen respektive sei dieses erst aufgrund des neuen Unfalls 2020 medizinisch notwendigerweise entfernt worden (S. 3 Ziff. 5). Die Taggelder der Monate Januar und Februar 2022 seien längst ausgerichtet worden (S. 3 Ziff. 6).
2.4 Die der Beschwerdeantwort beigelegten Taggeldabrechnungen vom 27. Januar und 23. Februar 2022 (Urk. 8/1-2) belegen die Auszahlung der Taggelder der Monate Januar und Februar 2022 an den Beschwerdeführer, der deren Richtigkeit denn nach der Zustellung mit Verfügung vom 23. Mai 2022 (Urk. 10) auch nicht mehr bestritt. Dieses «Subeventualbegehren» wird demnach abzuweisen sein.
2.5 Strittig und zu prüfen bleibt das Vorliegen des medizinischen Endzustands im Dezember 2021 und damit die Frage der Rechtmässigkeit der Leistungseinstellung per 28. Februar 2022.
3.
3.1 Gemäss Schadenmeldung vom 22. Juni 2020 (Urk. 9/1) stürzte der Beschwerdeführer am 21. Juni 2020 um 19 Uhr an seinem Wohnort in der Tiefgarage und brach sich dabei den linken Unterarm.
3.2 Dr. med. C.___, Fachärztin für Chirurgie, Spital D.___, nannte im Operationsbericht vom 22. Juni 2020 (Urk. 9/24/4-5) als Operationsdiagnose eine Periimplantatfraktur Unterarm links, Status nach Plattenosteosynthese einer Vorderarmfraktur links 1986 in Portugal (S. 1 oben). Die Operation habe eine vollständige OSME sowie eine Osteosynthese Radius und Ulna mit 3.5er Locking Compression Platte (LCP; je 8-Loch) umfasst (S. 1 Mitte).
3.3 Gemäss Arbeitsplatzbeschreibung vom 24. August 2020 (Urk. 9/26/1-3) war der Beschwerdeführer als Produktionsmitarbeiter angestellt. Die Tätigkeit umfasste unter anderem das Heben von Lasten über 15 kg (zirka 2 Mal pro Tag) und über 25 kg (zirka 8 Mal pro Tag). Die Tätigkeit beinhaltete unter anderem Arbeiten mit Haltung in verdrehter Stellung, über Schulter-/Kopfhöhe und mit Handrotationen (S. 2 oben). Ein Schonarbeitsplatz sei vorhanden: Händisches Abpacken von Windeln, Abpackgewicht zirka 200 g pro Karton (S. 2 unten).
3.4 Dr. C.___ berichtete am 9. August 2020 (Urk. 9/38/2-3), seit der Entlassung aus dem Spital seien die Schmerzen regredient, allerdings noch deutlich vorhanden. Es sei eine Belastung bis maximal 5 kg erlaubt. Da der Beschwerdeführer körperlich schwer in der Fabrik arbeiten müsse, bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit bis zum nächsten Kontrolltermin am 26. September 2020.
Am 5. November 2020 berichtete Dr. C.___ (Urk. 9/45/3-4), der Beschwerdeführer beklage aktuell nur Schmerzen bei Drehbewegungen. Die Arbeitstätigkeit als Fabrikarbeiter habe er zu 30 % wiederaufnehmen können. Schwere Gegenstände müsse er dort aktuell nicht heben. Dies gehe ganz ordentlich. Es werde eine Arbeitsfähigkeit zu 50 % für leichte körperliche Arbeit ab 1. Dezember 2020 bescheinigt.
3.5 Die Ärzte der Rehaklinik A.___ führten im Austrittsbericht vom 25. März 2021 (Urk. 9/87) über den stationären Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 5. Februar bis 12. März 2021 aus, die Probleme bei Austritt bestünden bei mittlerweile konventionell-radiologischer Konsolidierung der Unterarmschaftfraktur (vgl. S. 3 unten) in belastungsabhängigen Schmerzen im Unterarm links (radial mehr als ulnar) sowie einer leichtgradigen Hypästhesie der linken Hand palmar (S. 2 oben).
Die berufliche Tätigkeit als Maschinenführer in der Fabrikproduktion sei aktuell nicht zumutbar. Die Anforderungen seien zu hoch, es handle sich um eine sehr schwere Tätigkeit. Der Beschwerdeführer habe zuletzt mit reduzierter Leistung (leichte Tätigkeit) und reduziertem zeitlichen Pensum (70 % Anwesenheit) gearbeitet, hiermit sei eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % attestiert worden. Aktuell wäre der Einsatz im Rahmen einer dem aktuellen Belastungsprofil entsprechenden Tätigkeit aus medizinischer Sicht vollschichtig möglich (S. 2 Mitte). Zumutbar sei aktuell eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne maximalen Krafteinsatz der linken Hand, ohne längerdauernde Zwangshaltungen für das linke Handgelenk, möglich sei seltenes einhändiges Tragen links bis maximal 12,5 kg. Unter Fortsetzung der Therapien und vor allem durch die OSME könne noch von einer Reduktion der Beschwerden im Narbenbereich und damit einer gesteigerten Belastbarkeit ausgegangen werden, so dass im Verlauf in Absprache mit dem Operateur eine schrittweise weitere Steigerung der Belastung am Arbeitsplatz möglich sein sollte und dieses Zumutbarkeitsprofil nicht als abschliessend zu betrachten sei (S. 2 Mitte sowie unten).
Gemäss Einschätzung durch PD Dr. med. B.___, Facharzt für Handchirurgie sowie für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie anlässlich des handchirurgischen Konsils vom 4. März 2021 (vgl. auch Urk. 9/88) bestünden Verklebungen und störendes Osteosynthesematerial. 8 Monate postoperativ sei es noch zu früh, die Platte herauszunehmen. Es würden weitere Dehnungs- und Kräftigungsübungen empfohlen, um die Situation so schnell wie möglich zu verbessern. Die Beschwerden würden nach Beurteilung durch PD Dr. B.___ aber nur durch eine OSME massgeblich beeinflusst werden (S. 3 Mitte).
3.6 Dr. C.___ berichtete am 14. April 2021 (Urk. 9/119/2-3), die Computertomographie (CT) des linken Unterarms vom Vortag (vgl. Urk. 9/121) habe vollständig konsolidierte Frakturen gezeigt, das Osteosynthesematerial sei ohne Anzeichen für eine Lockerung. Da sich der Beschwerdeführer sehr viel von der Metallentfernung verspreche, insbesondere aufgrund der ziehenden Schmerzen im Bereich des Zuganges, habe sie die OSME für Ende Mai 2021 vorgeschlagen. Dies wünsche der Beschwerdeführer nicht, sondern den Eingriff erst nach seinen Ferien. Man habe einen Operationstermin für den 23. August 2021 vereinbart. Bis zur Operation sei die Arbeitsfähigkeit zu 100 % für leichte körperliche Tätigkeit gegeben. Im Anschluss an den drei- bis viertägigen stationären Aufenthalt nach der Operation sei mit einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % für 2 Wochen zu rechnen.
3.7 Am 15. April 2021 fand eine Besprechung am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers statt, über welchen der Aussendienstmitarbeitende der Beschwerdegegnerin gleichentags berichtete (Urk. 9/99). Er hielt fest, vor dem Unfall habe der Beschwerdeführer als Anlageführer gearbeitet und dabei unter anderen folgende Tätigkeiten verrichtet: Materialzufuhr an Maschine, Material an Maschine einführen / Material zum Kran, welcher elektronisch bedient wird, positionieren, Material dann mit Kran von Palette abheben und in Einspannposition bringen / häufige Bedienung des Krans sowie des Elektrohubwagens / repetitive Arbeiten: Materialien einfüllen, zirka 1,5 kg, sehr häufig, teils auch Rollen zwischen 15-20 kg mit Verweis auf den Arbeitsplatzbeschrieb / sehr häufige Handrotationen beidseits bei Verklebungen oder Rohstoffen in den Anlagen / oft ziehende/stossende Bewegungen, um festgeklemmtes Material aus den Anlagen zu lösen, teils in sehr ungewöhnlichen Hand-, Arm- beziehungsweise Körperpositionen, oft über Kopf- beziehungsweise Schulterhöhe (S. 1 f.).
Die Haupttätigkeit am aktuellen Schonarbeitsplatz bestehe im Bedienen des elektronischen Hubwagens («Ameise») und des elektronischen Krans. Dabei müsse der Beschwerdeführer maximal 6-7 kg manuell heben. Zusätzlich führe er Abpackungsarbeiten durch, wobei er Kartons falte, damit das Windelmaterial von Hand in diese geladen werden könne. Diese hätten ein Gewicht von maximal
6-7 kg. Diese Arbeit könne er nicht allzu lange machen, da dann beispielsweise nach einer Stunde Schmerzen am linken Arm aufträten (S. 3 Mitte). Die Einschränkungen bestünden gemäss dem Beschwerdeführer vermutlich wegen des Osteosynthesematerials. Er hoffe, dass die Beschwerden nach der Materialentfernung verschwänden, habe jedoch auch Angst, dass die Schmerzen bestehen blieben (S. 4 Mitte).
3.8 Am 26. Mai 2021 kündigte die Arbeitgeberin infolge Stilllegung einer Anlage und der daraus folgenden Umstrukturierung am Standort Z.___ das Arbeitsverhältnis auf den 31. August 2021 (Urk. 9/107/1). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer freigestellt (Urk. 9/107/2).
3.9 Die Ärzte der Klinik für Kardiologie des Spitals D.___ diagnostizierten im Austrittsbericht Medizinische Überwachungsstation vom 31. August 2021 (Urk. 9/134/1-3) eine koronare Zweigefässerkrankung, Erstdiagnose (ED) August 2021 (S. 1 oben). Diese habe sich in der Koronarangiographie bestätigt (S. 2 Mitte), dies nach elektivem Eintritt bei in der kardiologischen Sprechstunde vom 18. August 2021 geschilderter Angina pectoris. Die aktuelle Medikation bei Austritt umfasse unter anderem Plavix (Clopidogrel) 75 mg. Die geplante Operation am linken Unterarm sollte idealerweise um 6 Monate verschoben werden. Falls eine dringliche Indikation bestehen sollte, könnte Plavix frühestens nach 3 Monaten hierfür pausiert werden (S. 2 unten).
3.10 Dr. C.___ berichtete am 25. Oktober 2021 (Urk. 9/144/2-3 = Urk. 9/150/2-3), der Beschwerdeführer habe die Arbeitstätigkeit vor seiner Entlassung zuletzt bei leichter körperlicher Beschäftigung gut zu 100 % ausführen können. Aufgrund einer neu diagnostizierten koronaren Zweigefässerkrankung sei die Einnahme von Aspirin und Plavix bis 1. März 2022 indiziert. Die geplante OSME verschiebe man auf Juni 2022. Die Arbeitsfähigkeit für leichte körperliche Tätigkeiten sei zu 100 % gegeben, auf das Heben von Lasten über 10 kg sollte allerdings verzichtet werden.
3.11 Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Kreisarzt der Beschwerdegegnerin, führte in seiner Stellungnahme vom 18. November 2021 (Urk. 9/154) aus, das Belastungsprofil ändere sich nicht durch eine OSME, diese müsse nicht zwingend durchgeführt werden, um die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen. Durch die Fortsetzung der ärztlichen Behandlung könne keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden. Das bestmögliche Ergebnis durch Anpassung und Angewöhnung sei mehr als ein Jahr nach der Osteosynthese erreicht und es könne davon ausgegangen werden, dass die natürliche Reparation und das Remodelling abgeschlossen seien. Eine mögliche Besserung durch die weitere Heilbehandlung falle nicht ins Gewicht, auch nicht durch eine OSME. Es sei höchstens eine unbedeutende Besserung zu erwarten. Eine namhafte Besserung im Sinne einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei nicht mehr zu erreichen (S. 2).
3.12 In seiner Aktenbeurteilung vom 18. Dezember 2021 (Urk. 9/161) führte Dr. E.___ aus, mehr als ein Jahr nach der Verletzung und stattgehabten Operation sei das bestmögliche Ergebnis durch Anpassung sowie Angewöhnung erreicht und eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit nicht zumutbar. Die knöcherne Konsolidierung sei abgeschlossen, jedoch liege im Bereich des linken Unterarms eine Abschwächung der knöchernen Strukturen bei erheblichem Vorzustand vor, weshalb eine schwerere Tätigkeit als leicht dem Beschwerdeführer auch zukünftig nicht zumutbar sein werde. Aus versicherungsmedizinischer Sicht liege ein stabiler medizinischer Zustand vor, eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit sei nicht möglich und durch die OSME sei keine weitere namhafte Besserung der Beschwerden oder eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Es handle sich um läsional übliche Restbeschwerden bei Zustand nach zweimaliger Unterarmfraktur und einmaliger OSME (S. 6 Mitte). Osteosynthesematerialentfernungen erfolgten bei objektivierbaren Funktionseinschränkungen, im gegenständlichen Fall würden läsional übliche Schmerzen geklagt, welche durch die OSME nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit gebessert werden könnten (S. 6 unten).
Bei extraartikulärer Fraktur ohne namhafte Einschränkung der Armfunktion werde die Erheblichkeitsgrenze für einen Integritätsschaden nicht überschritten (S. 7).
4.
4.1 Nicht nachvollziehbar ist der Schluss der Beschwerdegegnerin, es bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit, da diese dem Belastungsprofil einer leichten Tätigkeit nicht widerspreche (E. 2.1).
So lässt sich der Arbeitsplatzbeschreibung vom August 2020 (E. 3.3) entnehmen, in der bisherigen Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter habe der Beschwerdeführer zirka 2 Mal pro Tag Lasten über 15 kg und zirka 8 Mal pro Tag Lasten über 25 kg heben müssen. Zudem beinhalte die Tätigkeit diverse Zwangshaltungen. Dies deckt sich mit den Angaben anlässlich der Besprechung am Arbeitsplatz vom 15. April 2021 (E. 3.7). Ob die bisherige Tätigkeit nun mit den Ärzten der Rehaklinik A.___ als «sehr schwer» oder als «schwer» bezeichnet werden muss, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls widerspiegelt sich die Annahme der Beschwerdegegnerin weder in dem in A.___ formulierten Belastungsprofil noch in der Einschätzung durch die behandelnde Chirurgin und Operateurin Dr. C.___, welche im August 2020 die bisherige Arbeit in der Fabrik als schwer bezeichnete (E. 3.4). Im April 2021 hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer mittlerweile nur – aber immerhin – in einer leichten körperlichen Tätigkeit voll arbeitsfähig sei (E. 3.6), was sich mit der Einschätzung durch Dr. E.___ im Dezember 2021 deckt, wonach eine schwerere Tätigkeit als leicht dem Versicherten nicht zumutbar sei (E. 3.12).
4.2 Demnach ist von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen schweren Tätigkeit auszugehen, während eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster leichter Tätigkeit unbestritten und ausgewiesen ist.
Zu prüfen bleibt, ob die Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit und mit ihr der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der kreisärztlichen Beurteilung vom 18. Dezember 2021 noch ein namhaftes Verbesserungspotential besass, oder ob der Endzustand erreicht war.
4.3 Die Beurteilung durch Dr. E.___ (vorstehend E. 3.11-12) ist für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden, wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die getroffenen Schlussfolgerungen sind begründet. Der Umstand, dass Dr. E.___ keine eigene Untersuchung durchführte, vermag den Beweiswert seiner Beurteilung nicht zu schmälern, zumal es bei der Frage nach dem Vorliegen eines Endzustandes einen feststehenden medizinischen Sachverhalt zu erörtern galt, ohne dass zusätzliche Untersuchungen notwendig gewesen wären. Eine derartige Ausgangslage bestand hier, nachdem die erhobenen Befunde als solche nicht beanstandet werden und die Berichte in Kenntnis des Dossiers des Unfallversicherers ergangen sind. Damit lagen genügend Unterlagen aufgrund anderer persönlicher Untersuchungen vor, die ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergaben. Praxisgemäss kann unter diesen Voraussetzungen auch eine reine Aktenbeurteilung voll beweiswertig sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_325/2009 vom 23. September 2009 E. 3.4.1). Entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Urk. 1 S. 13 Ziff. 7.3) ist hierfür nicht vorausgesetzt, dass über die zu begutachtende Person bereits ein oder mehrere Gutachten erstattet worden sind, der Proband nicht oder nur schwer erreichbar ist oder sich einer Begutachtung verweigert. Dies gälte wenn, dann nur bei einer hier nicht vorliegenden versicherungsexternen Begutachtung (Urteil des Bundesgerichts U 45/05 vom 15. Juli 2005 E. 4.1.2).
Die Beurteilung durch Dr. E.___ ist somit grundsätzlich beweiskräftig (vgl. vorstehend E. 1.3). Da es sich bei ihm indes um einen Kreisarzt der Beschwerdegegnerin und somit um einen versicherungsinternen Arzt handelt, ist unter Anwendung eines strengen Massstabs zu überprüfen, ob auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit seiner Feststellungen bestehen, bevor auf diese abgestellt werden kann (vorstehend E. 1.4).
4.4 Der Beschwerdeführer beruft sich zur Bestreitung des Vorliegens eines Endzustandes zur Hauptsache auf die Einschätzung der Ärzte der Rehaklinik A.___ vom 25. März 2021, wonach durch die OSME noch von einer Reduktion der Beschwerden im Narbenbereich und damit einer gesteigerten Belastbarkeit ausgegangen werden könne, so dass im Verlauf in Absprache mit dem Operateur eine schrittweise weitere Steigerung der Belastung am Arbeitsplatz möglich sein sollte. Gemäss Einschätzung durch den Handchirurgen PD Dr. B.___ würden die Beschwerden nur durch eine OSME massgeblich beeinflusst (E. 3.5; vgl. E. 2.2).
Zu berücksichtigen ist indes, dass zum Zeitpunkt dieser Einschätzung durch PD Dr. B.___ vom 5. März 2021 seit dem Unfall und der Operation vom 21./22. Juni 2020 erst gut 8 Monate vergangen waren. So hielt PD Dr. B.___ fest, es sei noch zu früh, die Platte herauszunehmen. Es entspricht denn auch einer Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte zu einem derart frühen Zeitpunkt tendenziell prognostisch noch von einer möglichen Rückkehr in die angestammte Tätigkeit ausgehen und einige dahingehende therapeutische Bemühungen vornehmen oder vorschlagen.
Hiermit setzte sich Dr. E.___ rund 9 Monate später nicht in Widerspruch, indem er am 18. Dezember 2021 davon ausging, dass die Arbeitsfähigkeit in der angestammten schweren Tätigkeit durch die – mittlerweile auf Juni 2022 verschobene – OSME nicht mehr namhaft verbessert werden könne (E. 3.12). Vielmehr erscheint diese aktualisierte Beurteilung dem Zeitablauf geschuldet. So ist nachvollziehbar, wenn der Kreisarzt ausführte, bei abgeschlossener knöcherner Konsolidierung liege im Bereich des linken Unterarms eine Abschwächung der knöchernen Strukturen bei erheblichem Vorzustand vor, weshalb eine schwerere Tätigkeit als leicht auch zukünftig nicht zumutbar sein werde. Weshalb eine OSME diese funktionelle Einschränkung reduzieren sollte, ist nicht ersichtlich.
4.5 Den Berichten der behandelnden Chirurgin und Operateurin Dr. C.___ ist denn auch keine dringliche Indikation für eine OSME zu entnehmen. Vielmehr hielt diese am 14. April 2021 fest, es sei der Beschwerdeführer, welcher sich sehr viel von der Metallentfernung verspreche (E. 3.6). Dennoch scheint die OSME auch bei ihm selber keine hohe Priorität zu geniessen, wurde diese doch auf seinen Wunsch hin auf den 23. August 2021 terminiert, obschon sie bereits Ende Mai 2021 hätte durchgeführt werden können. Damit stimmig gab der Beschwerdeführer Mitte April 2021 anlässlich der Besprechung am Arbeitsplatz an, er habe Angst, dass die Schmerzen auch nach der OSME bestehen blieben (E. 3.7).
Dass der für August 2021 vorgesehene Eingriff angesichts der kurz zuvor entdeckten koronaren Zweigefässerkrankung verschoben wurde, erscheint zwar als nachvollziehbar. Indes schloss die entsprechende Medikation mit Plavix einen Eingriff nicht zwingend aus, hätte Plavix doch «bei dringlicher Indikation» nach 3 Monaten hierfür auch pausiert werden können (E. 3.9). Dass dies nicht geschah, spricht gegen das Vorliegen einer solchen dringlichen Indikation. Die behandelnden Kardiologen empfahlen sodann Ende August 2021, die Operation «idealerweise» um 6 Monate zu verschieben. Die OSME wurde darauf im Herbst 2021 jedoch nicht etwa auf Anfang März 2022, sondern auf Juni 2022 verschoben, obschon die Indikation für die Einnahme von Plavix und Aspirin nur bis 1. März 2022 bestand (E. 3.10). Ob die OSME mittlerweile stattgefunden hat, ist unklar. Entsprechende Berichte wurden nicht eingereicht, ebenso wenig wurden Belege für sonstige therapeutische Bemühungen im Jahr 2022 zu den Akten gereicht.
Eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes durch eine OSME war im Dezember 2021 also prognostisch nicht mehr zu erwarten.
4.6 Zu Recht ging die Beschwerdegegnerin daher von einem medizinischen Endzustand per 18. Dezember 2021 aus und nahm den Fallabschluss unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen per 28. Februar 2022 vor (zum Abschluss der Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung vgl. Urk. 9/163).
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Weiterausrichtung der vorübergehenden Leistungen (vgl. Sachverhalt E. 2) ist daher abzuweisen. Nachdem der Sachverhalt genügend abgeklärt ist, ist auch dem Antrag auf Erstellung eines Gerichtsgutachtens nicht zu entsprechen.
Es bleiben die Ansprüche auf eine Invalidenrente oder eine Integritätsentschädigung zu prüfen.
5.
5.1 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
5.2 Im Einspracheentscheid vom 18. März 2022 (Urk. 2) ging die Beschwerdegegnerin zu Unrecht von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus. Für den – hier richtiger Weise vorliegenden (vgl. E. 4.1) – Fall einer vollständigen Arbeitsfähigkeit lediglich in einer leichten Tätigkeit verwies die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des vorzunehmenden Einkommensvergleichs auf ihre Verfügung vom 29. Dezember 2021 (Urk. 9/181).
Nachdem dem Beschwerdeführer in der Zwischenzeit aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt worden war, stützte sich die Beschwerdegegnerin hier zu Recht sowohl bei der Berechnung des Valideneinkommens von Fr. 68'972.-- (BGE 139 V 28 E. 3.3.2) als auch des Invalideneinkommens von Fr. 69'061.-- (BGE 139 V 592 E. 2.3) auf statistische Werte. Es resultiert unbestrittener Weise keine Invalidität und somit auch kein Anspruch auf eine Invalidenrente.
5.3 Ein Integritätsschaden wurde von Dr. E.___ mangels Erheblichkeit überzeugend verneint (E. 3.12). Diese Feststellung wurde vom Beschwerdeführer mit keinem Wort in Frage gestellt, weshalb der Einspracheentscheid diesbezüglich in (Teil)Rechtskraft erwachsen ist. Im Übrigen wäre einem Begehren um Ausrichtung einer Integritätsentschädigung mangels anderweitiger ärztlicher Beurteilungen, welche an der Einschätzung durch den Kreisarzt Zweifel zu begründen vermöchten, ohnehin kein Erfolg beschieden.
5.4 Dies führt zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde (vgl. E. 2.4, E. 4.6, E. 5.3).
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Figi
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Vogel Muraro