Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2022.00082


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Schilling

Urteil vom 13. Januar 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas

Advokatur Glavas AG, Haus zur alten Dorfbank

Dorfstrasse 33, 9313 Muolen


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


vertreten durch Rechtsanwältin Nadine Berchtold-Suter

Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare

Schwanenplatz 4, 6004 Luzern




Sachverhalt:

1.    Der 1986 geborene X.___ war seit 25. Juli 2016 bei der Y.___ GmbH als Metallbaumonteur angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 30. Oktober 2017 stürzte er von einem Rollgerüst, während Fassadenelemente an den Baukran hätten angehängt werden sollen, weil der Kranführer überraschend das Zugseil anhob und damit das Rollgerüst zum Umsturz brachte (Unfallmeldung vom 19. November 2017 [Urk. 9/1]). Der Versicherte wurde gleichentags ins Spital Z.___ eingewiesen, wo eine dislozierte, multifragmentäre, intraartikuläre Kalkaneusfraktur Typ Sanders IV rechts festgestellt und am 14. November 2017 die osteosynthetische Versorgung durchgeführt wurde (Urk. 9/15). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Urk. 9/34). Im Verlauf folgten weitere Behandlungen und Abklärungen. Vom 6. September bis 2. Oktober 2018 fand eine stationäre Rehabilitation in der Rehaklinik A.___ statt (Urk. 9/102). Am 9. Mai 2019 wurden eine Osteosynthesematerialentfernung und eine Subtalararthrodese durchgeführt (Urk. 9/134) und am 5. Juni 2020 folgte aufgrund einer subtalaren Pseudoarthrose und Peronealsehnenluxation eine weitere Operation (Osteosynthesematerialentfernung, Sonikation und Probenentnahme, Re-Arthrodese subtalar mit autologer Spongiosaplastik aus der Tuberositas tibiae, Peronealsehnenrelease, Retinakulumplastik und Gipsanlage, Urk. 9/203). Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 4. März 2021 stellte Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, fest, dass der Versicherte seine bisherige Tätigkeit in Anbetracht der Unfallfolgen nicht mehr ausüben könne. Vorwiegend sitzende Tätigkeiten seien hingegen vollzeitig zumutbar. Der Endzustand sei per Ende Mai 2021 zu erwarten (Urk. 9/258). Daraufhin stellte die Suva die Heilkosten- und Taggeldleistungen auf diesen Zeitpunkt hin ein (Urk. 9/260 S. 1, 9/279 S. 1). Mit Verfügung vom 30. September 2021 verneinte sie sodann mangels einer erheblichen Erwerbseinbusse einen Anspruch auf eine Invalidenrente und sprach dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von Fr. 22’230.-- (Integritätsschaden von 15 %) zu (Urk. 9/302). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9/306) wies die Suva mit Entscheid vom 21. März 2022 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 5. Mai 2022 Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. März 2022 sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente von mindestens 13 % auszurichten (Urk. 1 S. 2). Am 12. Juli 2022 schloss die Suva auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), wovon der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Juli 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden
– soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

1.2    Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).

    

    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee).
Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.    

2.1    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die am 30. September 2021 (Urk. 9/302) verfügte Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 15 % unangefochten blieb (vgl. Urk. 8/306) und damit in Rechtskraft erwachsen ist. Sodann wurde weder die Einstellung der Taggelder und der Heilbehandlung per 31. Mai 2021 (vgl. Urk. 9/260 S. 1, 9/279 S. 1) noch der damit verbundene Fallabschluss durch den Beschwerdeführer in Frage gestellt (Urk. 1 S. 2 ff.).

2.2    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen damit, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit aufgrund der Unfallfolgen nicht mehr zumutbar sei, vorwiegend sitzende Tätigkeiten jedoch nach wie vor vollzeitig ausgeübt werden könnten. Bei einem Vergleich von Validen- und Invalideneinkommen resultiere keine erhebliche unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die leidensbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers mit dem genannten Anforderungs- und Belastungsprofil bereits hinreichend berücksichtigt worden seien, weshalb bei der Berechnung des Invalideneinkommens kein Leidensabzug zu gewähren sei.

2.3    Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass die Beschwerdegegnerin unter Ausserachtlassung der tatsächlichen Verhältnisse ein unrealistisches Invalideneinkommen angenommen habe. Für ihn sei es auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt deutlich schwieriger, eine Stelle zu erhalten, insbesondere eine Stelle, bei welchem er einen Lohn gemäss LSE erzielen könne. Aufgrund der tatsächlichen Situation und der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertige es sich daher, einen Leidensabzug von mindestens 10 % zu gewähren.


3.    Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 4. März 2021 stellte Dr. B.___ folgende Diagnosen (Urk. 9/258 S. 10):

    Ereignis vom 30.10.2017 mit dislozierter, multifragmentärer, intraartikulärer Kalkaneusfraktur Typ Sanders IV rechts und

- Status nach offener Reposition, trikortikaler Beckenspannentnahme vom Beckenkamm rechts, Zugschrauben und Plattenosteosynthese Kalkaneus rechts am 14.11.2017

- Status nach OSME und Subtalararthrodese rechts 09.05.2019

- Status nach OSME, Sonikation und Probenentnahme, Re-Arthrodese subtalar mit autologer Spongiosaplastik aus der Tuberositas tibiae, Peronealsehnenrelease und Retinakulumplastik und Gipsanlage 05.06.2020

- Funktionseinschränkung des rechten Sprunggelenks und persistierende Schmerzhaftigkeit sowie Gefühlsminderung in der rechten Leistenregion, rechten Unterschenkelregion und Zehenregion III-V rechts

    Er führte dazu aus, dass sich der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2017 schwer am rechten Sprunggelenk verletzt habe, als er mit einem umstürzenden Rollgerüst zu Boden gefallen und sich eine mehrfragmentäre intraartikuläre Fersenbeinfraktur rechts zugezogen habe. Am 14. November 2017 sei die chirurgische offene Reposition und Rekonstruktion des Fersenbeins mittels Schrauben und Platten durchgeführt worden. Im Verlauf sei der Beschwerdeführer nie beschwerdefrei gewesen, so dass knapp ein Jahr nach der Erstoperation eine Rehabilitation in A.___ durchgeführt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt seien weiterhin belastungsabhängige Schmerzen im Bereich der rechten Ferse geklagt und eine Bewegungseinschränkung im Bereich des oberen Sprunggelenks dokumentiert sowie festgehalten worden, dass die Tätigkeit als Fenstermonteur zukünftig zu schwer sei. Wegen den anhaltenden Gefühlsstörungen im Bereich der rechten Leiste sei eine neurologische Beurteilung vorgenommen und ein neuralgisches Schmerzsyndrom attestiert worden. Nach szintigraphisch und computertomographisch objektivierter schwerer unterer Sprunggelenksarthrose sei am 9. Mai 2019 die Subtalararthrodese mit Osteosynthesematerialentfernung erfolgt. Wegen anhaltender Beschwerden auch nach der Arthrodese seien im weiteren Verlauf szintigraphisch der Verdacht auf eine Pseudoarthrose der Arthrodese gestellt und im Juni 2020 die Re-Arthrodese sowie ein Peronealsehnenrelease und eine Retinakulumplastik durchgeführt worden. Seit diesem Eingriff seien knapp neun Monate vergangen und es sei davon auszugehen, dass durch fortschreitende Konsolidierung der Arthrodese noch eine namhafte Besserung der Beschwerden im Sinne einer besseren Knochenbrückenbildung bis Ende Mai 2021 zu erwarten sei. Die chirurgischen Eintrittspforten seien bland verheilt und es fänden sich klinisch keine Hinweise für Entzündungen, laborchemisch habe eine chronische Infektion ausgeschlossen werden können.

    In Bezug auf die zukünftige Arbeitsfähigkeit sei versicherungsmedizinisch bereits zum jetzigen Zeitpunkt festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit weder aktuell noch zukünftig nicht mehr vollzeitig zumutbar sein werde, da diese vorwiegend im Gehen und Stehen ausgeführt werde und schwer sei. Die aktuell geklagten Beschwerden, die belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich des rechten Sprunggelenkes, seien überwiegend wahrscheinlich persistierend und den läsional üblichen Beschwerden nach Re-Arthrodese einer unteren Sprunggelenksarthrose nach einer Kalkaneusfraktur entsprechend. Infektionen hätten im Verlauf ausgeschlossen werden können. Auch bei der klinischen Untersuchung hätten sich keine Hinweise für einen Infekt gezeigt.

    In Anbetracht der Unfallfolgen seien dem Beschwerdeführer zukünftig vorwiegend sitzende Tätigkeiten vollzeitig zumutbar (Urk. 9/258 S. 10 ff.).


4.    Die Stellungnahme des Kreisarztes Dr. B.___ (vgl. E. 3) wurde in Kenntnis der Vorakten erstattet, ist für die streitigen Belange umfassend, setzt sich mit den Befunden, den geklagten Beschwerden sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Damit erfüllt sie die Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage, weshalb auf sie abgestellt werden kann (E. 1.3). Im Übrigen blieb in Bezug auf die medizinischen Abklärungen und die bestehenden Einschränkungen grundsätzlich unbestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig, in einer angepassten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit hingegen vollständig arbeitsfähig ist (Urk. 1 S. 3 f., Urk. 2 S. 5). Diese Einschätzung steht mit der Rechts- und Aktenlage denn auch in Einklang.


5.

5.1    Die Beschwerdegegnerin hat den Rentenanspruch anhand eines Einkommensvergleichs geprüft. Dabei blieben grundsätzlich sowohl die Ermittlung des Valideneinkommens aufgrund der statistischen Werte – der Beschwerdeführer wäre auch im Gesundheitsfall nicht mehr bei der ehemaligen Arbeitgeberin tätig
(vgl. Urk. 9/255) – als auch die Berechnung des Invalideneinkommens unter Heranziehung statistischer Werte unbestritten. Ersteres beträgt unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2021 (vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer 2011-2021) Fr. 70’916.-- (LSE 2018, Tabelle TA 1, Ziff. 41-43 Baugewerbe, Kompetenzniveau l, Männer: Fr. 5'622.-- x 12 : 40 x 41.3 x 1.01 x 1.008) und letzteres Fr. 68'441.-- (LSE 2018, Tabelle TA 1, TOTAL, Kompetenzniveau l, Männer: Fr. 5'417.-- x 12 : 40 x 41.7 x 1.009 x 1.008 x 0.993).

    Der Beschwerdeführer verwies gestützt auf die Ergebnisse aus der BASS-Studie «Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der IV-Rentenbemessung» vom 8. Januar 2021 auf die verschiedenen Schwierigkeiten, denen der Beschwerdeführer als nicht gesunde Person auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt begegne (Urk. 1 S. 4 ff.). Diesbezüglich gilt festzuhalten, dass das Abstellen auf den Median (Zentralwert) im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht (BGE 124 V 321 E. 3b/aa) und das Bundesgericht – wie der Beschwerdeführer selbst einräumte (Urk. 1 S. 4) auch mit Blick auf die besagte Studie eine Änderung seiner Rechtsprechung zur Ermittlung des Invaliditätsgrades anhand der Tabellenlöhne der LSE vorerst nicht für angezeigt hält (vgl. BGE 148 V 174). Aus diesem Grund machte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die besagte BASSStudie sowie den erwähnten Leitentscheid geltend, dass zwingend ein angemessener Leidensabzug zu gewähren sei (Urk. 1 S. 4 ff.).

5.2    Die höchstrichterliche Rechtsprechung anerkennt, dass in einer versicherten Person liegende individuelle Umstände – worunter auch behinderungsbedingte Einschränkungen fallen – Auswirkungen auf die Verdienstmöglichkeiten haben können. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) daher rechtsprechungsgemäss allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc).     

5.3    Gemäss der kreisärztlichen Beurteilung ist dem Beschwerdeführer aufgrund der belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich des rechten Sprunggelenks seine angestammte Arbeitstätigkeit, welche vorwiegend im Gehen und Stehen ausgeführt wird und schwer ist, nicht mehr zumutbar. In einer leidensangepassten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit ist er jedoch ohne weitere Einschränkungen zu 100 % arbeitsfähig (E. 3 hievor). Mit dem genannten Belastungsprofil wurden die Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers hinreichend berücksichtigt. Die Beschwerdegegnerin hat der Situation des Beschwerdeführers insofern Rechnung getragen, als sie das Invalideneinkommen gestützt auf die Verdienstmöglichkeiten im gesamten privaten Wirtschaftsbereich auf dem untersten Kompetenzniveau 1 bemass. Auch vor dem Hintergrund, dass dem Beschwerdeführer gesundheitlich bedingt nur noch vorwiegend sitzende Tätigkeiten offenstehen, kann diesbezüglich noch von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten (im Kompetenzniveau 1) ausgegangen werden. Denn das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, der durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften gekennzeichnet ist und einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist. Dabei umfasst der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 beispielsweise auch eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_353/2019 vom 11. Juli 2019 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE   138 V 457 E. 3.1, 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.3.3.2 mit Hinweisen). Fehlende Ausbildung und ungenügende Deutschkenntnisse sind als unfallfremde Faktoren prinzipiell nicht abzugsrelevant und diesen Aspekten ist im Übrigen bei der Wahl des Kompetenzniveaus Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_549/2019 vom 26. November 2019 E. 7.7). Was den Ausländerstatus anbelangt, ist auch kein Abzug angezeigt, wurde doch das Valideneinkommen ebenfalls nach statistischen Durchschnittswerten ermittelt und dabei die Nationalität auch nicht lohnmindernd in Abzug gebracht. Und schliesslich nimmt auch die Bedeutung der Anzahl Dienstjahre im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist (AHI 1999 177 E. 3b S. 181), weshalb mit Blick auf das Kompetenzniveau 1 die lange Betriebszugehörigkeit keinen Abzug zu rechtfertigen vermag (Urteil des Bundesgerichts 9C_455/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 4.1 mit Hinweisen). Der Verzicht auf einen Abzug vom Invalideneinkommen ist daher nicht zu beanstanden.

5.4    Wird das Valideneinkommen von 70’916.-- dem Invalideneinkommen von Fr. 68'441.-- gegenübergestellt, resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 2’475.--, was einem Invaliditätsgrad von 3.49 %, gerundet 3 %, entspricht.

    Selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers angenommen würde, dass für ihn nur Arbeitsplätze in Frage kommen, an welchen ausschliesslich sitzende Tätigkeiten verrichtet werden müssen, und dementsprechend ein leidensbedingter Abzug von 5 % berücksichtigt würde, resultierte bei einem solchermassen bemessenen Invalideneinkommen von Fr. 65'019.-- bloss ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 8 %.

6.    Folglich ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. März 2022 (Urk. 2) nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


7.

7.1    Das Verfahren ist kostenlos.

7.2    Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem unterliegenden Beschwerdeführer keine Prozessentschädigung zuzusprechen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Mark A. Glavas

- Rechtsanwältin Nadine Berchtold-Suter

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelSchilling