Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2022.00083


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Fonti

Urteil vom 23. Dezember 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Breitenmoser

Peyer Partner Rechtsanwälte

Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1971, arbeitete ab 1. Januar 2008 als Drucker bei der Y.___ AG und war über diese obligatorisch unfallversichert, als er sich am 16. Mai 2010 bei einem Treppensturz eine Kniedistorsion rechts mit lateraler Meniskusläsion zuzog, welche am 8. Juni 2010 operativ versorgt wurde (Urk. 9/B/1, 9/B/4-5). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Ab 20. August 2010 war der Versicherte wieder voll arbeitsfähig (Urk. 9/B/15).

    Am 27. Februar 2011 erlitt der Versicherte bei einem Leitersturz eine Schulterverletzung links mit Supraspinatussehnenruptur, welche am 26. April 2011 operiert wurde (Urk. 9/A/1, 9/A/20). Am 12. März 2012 nahm er seine Arbeit wieder zu 100 % auf. Der Fallabschluss durch die Suva erfolgte am 27. August 2012 (Urk. 9/A/98).

    Am 5. Juni 2015 verdrehte sich der Versicherte bei der Arbeit das rechte Knie (Urk. 14/1-2) und unterzog sich am 3. August 2015 der operativen Sanierung einer vorbestehenden alten VKB-Ruptur mittels Kreuzbandplastik sowie einer Innen- und Aussenmeniskus-Teilresektion (Urk. 14/12, 14/19). Die Suva anerkannte auch in diesem Zusammenhang ihre Leistungspflicht (Urk. 14/18). Ab 7. Dezember 2015 bestand wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 14/33).

    Ab 1. Januar 2016 arbeitete der Versicherte bei der Z.___ AG als Drucker in einem Pensum von 32.4 Stunden wöchentlich. Am 21. Dezember 2016 meldete die Arbeitgeberin, dass sich der Versicherte am 3. Mai 2016 beim Zügeln eines Schrankes einen Riss am rechten Handgelenk zugezogen habe (Urk. 9/C/1). Die Suva anerkannte auch hierfür ihre Leistungspflicht. Am 22. Mai 2017 meldete die Arbeitgeberin einen Rückfall zum Unfall vom 2. Februar 2011 (richtig: 27. Februar 2011, Urk. 9/A/99). Am 3. Juli 2017 wurde eine arthroskopische Re-Rekonstruktion der Rotatorenmanschette links durchgeführt (Urk. 9/A/110), am 19. Dezember 2017 eine SL-Bandrekonstruktion am rechten Handgelenk (Urk. 9/C/17) und am 15. Februar 2018 wurde der Kirschnerdraht im rechten Handgelenk operativ entfernt (Urk. 9/C/33). Der Versicherte nahm seine Arbeit am 22. Februar 2018 wieder zu 100 % auf (vgl. Urk. 9/C/34/1 und 9/C/35). Der seit 1. Dezember 2018 arbeitslose Versicherte liess der Suva am 10. Januar 2020 einen weiteren die rechte Schulter betreffenden Unfall melden (Urk. 9/A/141). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht für die erneuten Schulterbeschwerden mit Re-Re-Ruptur der Supraspinatussehne (Urk. 9/A/142) im Rahmen eines Rückfalls zum Unfall vom 27. Februar 2011 (Urk. 9/A/158). Die ehemalige Arbeitgeberin meldete der Suva am 17. Dezember 2018 einen Rückfall vom 19. November 2018 zum Ereignis vom 5. Juni 2015 (Urk. 14/39).

    Am 11. Februar 2021 liess die Suva den Versicherten kreisärztlich untersuchen (unter anderem: Urk. 9/C/43). Sie erteilte Kostengutsprache für weitere operative Eingriffe am rechten Handgelenk vom 27. April 2021 und 7. Mai 2021 (Urk. 9/C/53, 9/C/60, 9/C/61, 9/C/62). Nach neuerlicher Vorlage an den Kreisarzt (Aktenbeurteilung vom 4. Oktober 2021, Urk. 9/C/96) informierte die Suva den Versicherten am 26. Oktober 2021 über die Einstellung der Taggelder per 30. November 2021 und darüber, welche Behandlungskosten sie über den Fallabschluss hinaus übernimmt (Urk. 9/C/110). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2021 sprach sie ihm ab 1. Dezember 2021 für die Folgen der Unfälle vom 16. Mai 2010, 27. Februar 2011 und 3. Mai 2016 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 30 % zu. Gleichzeitig wurde dem Versicherten bei einer Integritätseinbusse von 30 % (15 % für die linke Schulter, 15 % für das rechte Handgelenk) eine Integritätsentschädigung zugesprochen (Urk. 9/C/117). Die Einsprache des Versicherten vom 22. November 2021 (Urk. 9/C/119) hiess die Suva mit Entscheid vom 18. März 2022 unter Erhöhung des versicherten Verdienstes teilweise gut, wies die Einsprache aber im Übrigen ab (Urk. 2).


2.    Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 6. Mai 2022 Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprache der gesetzlichen Leistungen unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids, eventualiter sei ein Gerichtsgutachten einzuholen, subeventualiter die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung, insbesondere zur Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Vernehmlassung vom 8. Juli 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), worüber der Beschwerdeführer verfügungsweise in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 10). Am 14. Dezember 2022 reichte die Beschwerdegegnerin auf telefonische Aufforderung des Gerichts (Urk. 12) das Dossier betreffend den Schadenfall Nr. 24.21834.15.9 ein (Urk. 13, 14).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Die hier zu beurteilenden Unfälle haben sich alle vor 2017 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Im angefochtenen Entscheid wurden die rechtlichen Grundlagen zu den Begriffen der Invalidität und der Erwerbsunfähigkeit, dem Anspruch auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung, zur Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs richtig wiedergegeben (Urk. 2 S. 4 ff.). Darauf wird verwiesen.

1.3    Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Entscheid bezüglich der Rentenhöhe dahingehend, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit entsprechend dem beweiswertigen kreisärztlich formulierten Zumutbarkeitsprofil vom 4. Oktober 2021 zu 100 % zumutbar sei. Der sowohl von Seiten des Validen- als auch des Invalideneinkommens gestützt auf die Vorgaben der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) vorzunehmende Einkommensvergleich führe zu einem Erwerbsausfall von 30 % (Urk. 2 S. 5 f.). Mit der Beschwerdeantwort ergänzte sie im Wesentlichen, dass der vom Beschwerdeführer eingereichte MRI-Befund vom 24. März 2022 (Urk. 3/4) erst nach Erlass des hier angefochtenen Entscheids stattgefunden habe und entsprechend aus dem Recht zu weisen sei (Urk. 8 S. 3 f.).

2.2    Der Beschwerdeführer vertritt dagegen den Standpunkt, die kreisärztliche Beurteilung von Dr. A.___ sei - aus näher dargelegten Gründen - nicht beweiskräftig, weshalb weitere medizinische Abklärungen notwendig seien. Sodann beanstandete er das von der Beschwerdegegnerin beigezogene Valideneinkommen gestützt auf die statistischen Werte der LSE (Urk. 1 S. 8 ff.).

2.3    Streitig und zu prüfen ist zunächst die Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers und damit die Höhe seines Rentenanspruchs. Unbestritten blieb vom Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit des Fallabschlusses bezüglich sämtlicher Unfälle und damit einhergehend die Rechtmässigkeit der Rentenprüfung ab 1. Dezember 2021. Unstrittig und aktenmässig erstellt (Urk. 9/C/96 S. 7) ist des Weiteren, dass dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Drucker nicht mehr zumutbar ist.

    Im Folgenden zu prüfen ist, ob gestützt auf den Untersuchungsbericht des Kreisarztes Dr. med. A.___, Arzt für Allgemeinmedizin (D), vom 8. März 2021 (Urk. 9/C/43) und insbesondere seine Aktenbeurteilung vom 4. Oktober 2021 (Urk. 9/C/96) mit dem notwendigen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2) auf die unfallbedingte Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden kann. Weitere ärztliche Einschätzungen der Restarbeitsfähigkeit liegen nicht in den Akten.


3.

3.1    Dr. A.___ stellte gestützt auf seine klinische Untersuchung vom 11. Februar 2021 und die bisherigen medizinischen Akten folgende Diagnosen (Urk. 9/C/43 S. 18):

- Persistierende funktionelle Einschränkungen der Schulter links (adominant) bei

- Re-Re-Ruptur der Rotatorenmanschette nach Schulterkontusion vom 1.1.2020 mit/bei

- Status nach arthroskopischer RM-Re-Rekonstruktion am 3.7.2017

- Status nach initialer Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion 01/2011

- Chronische Beschwerden Handgelenk rechts (dominant) mit/bei

- Status nach Ruptur des skapholunären Bandes nach belasteter Drehbewegung 3.5.2016 mit

- Status nach SL-Band-Rekonstruktion mit temporärer Kirschnerdraht-Transfixation 19.12.2017

- Status nach Kirschnerdraht-Entfernung karpal rechts am 15.2.2018

- Status nach Kontusion/Distorsionstrauma Handgelenk rechts am 10.6.2020 mit intakter SL-Rekonstruktion, Tendinitis FCR-Sehne ohne anhaltende Wirkung lokaler Infiltration.

- Unspezifische Parästhesien bei DD leichtem CTS/Narbenirritation

- Klinisch gute Funktion und Stabilität des Kniegelenkes rechts bei

- Status nach vorderer Kreuzbandersatzplastik, Innen- und Aussenmeniskus-Teilresektion 2015

    Anamnestisch habe der Beschwerdeführer angegeben, nicht auf der linken Seite, der linken Schulter liegen zu können. Der Schlaf sei gestört, auch bereite ihm die rechte Hand, daumenbetont, Beschwerden. Er schlafe insofern nur auf dem Rücken. Belastungsabhängig habe er verstärkte Schmerzen im Bereich der linken Schulter und der rechten Hand. Auch seien die Beweglichkeit in der linken Schulter und der rechten Hand eingeschränkt. Das rechte Handgelenk sei wie taub. Er habe eigentlich immer Beschwerden, vermehrt unter körperlicher Anstrengung und Druck, auch bei schlechtem Liegen (S. 15). Gehen/Spazieren seien stundenweise trotz eines gewissen Knieinstabilitätsgefühls möglich. Die Beweglichkeit des Knies sei gut, leichte Probleme habe er auf Unebenheiten (S. 16).

    Behandlungsanamnestisch habe der Beschwerdeführer angegeben, die letzte schulterchirurgische Vorstellung sei am 14. Januar 2021 erfolgt, es bestünden hierzu keine weiteren Behandlungsoptionen, langfristig sei eine Prothesenimplantation vorberaten worden. Handchirurgisch habe er am nächsten Tag eine Konsultation im Hinblick auf eine neurologische Abklärung und einen erneuten Versuch einer zuvor missglückten Handgelenksinfiltration (S. 15).

    Befundet wurden von Dr. A.___ insbesondere eine deutliche Einschränkung der aktiven Schulterbeweglichkeit links und eine leicht eingeschränkte Handgelenksbeweglichkeit rechts. Ausserdem notierte er geklagte Gefühlsstörungen am rechten Unterarm, distal zunehmend, und verwies auf den MRI-Befund des Handgelenks rechts vom 14. August 2020, führte im Übrigen aber weitgehend unauffällige Befunde an (S. 17 f.).

    Bezogen auf die klinisch und funktionell im Vordergrund stehende Beeinträchtigung der linken Schulter bestehe ein irreparabler Defektzustand der Rotatorenmanschette ohne namhaftes Verbesserungspotential durch weitere Behandlungsmassnahmen. Bei perspektivisch fortschreitender Omarthrose könne sich langfristig die Indikation für eine elektive Schulterprothetik ergeben, wobei auch in Anbetracht des Alters des Beschwerdeführers die Indikation aktuell noch nicht gegeben sei. Seitens des Handgelenks liege ebenfalls ein chronisches Zustandsbild vor ohne objektive Hinweise auf eine seit Juni 2020 hinzugetretene Schädigung. Der aktuelle Lokalbefund zeige sich reizfrei beziehungsweise reizarm mit erhaltener Trophik, guter Beweglichkeit und zufriedenstellender Handkraft. Betreffend die bisher gute Handgelenksfunktion sei auch durch die jetzt anschliessende elektive Wiederholung einer bereits 2017 durchgeführten und im Januar 2021 gescheiterten artikulären Infiltration keine Verbesserung des langjährigen chronischen, undulierenden Beschwerdebildes und insbesondere keine Änderung des Zumutbarkeitsprofils zu erwarten. Bei klinisch guter Funktion und guter Stabilität des rechten, reizfreien Kniegelenkes mit einem neurologisch bestätigten flüssigen Gangbild ergebe sich derzeit ebenfalls kein relevanter Behandlungsbedarf (S. 21 f.).

    Übereinstimmend mit der schulterchirurgischen Beurteilung der Klinik B.___ sei die angestammte Tätigkeit als Drucker nicht mehr zumutbar. Bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt seien dem seit längerem beschäftigungslosen Beschwerdeführer nur leichte, körpernahe, wechselbelastende Arbeitstätigkeiten anteilig zum Stehen, Gehen und Sitzen, vollzeitig mit einem 100%igen Pensum zumutbar. Die Arbeitsausübung sei bis auf Brusthöhe zu beschränken. Ausladende körperferne Armbewegungen links, Arbeiten über der Horizontalen und über Kopf seien bezüglich der linken Schulter auszuschliessen. Tätigkeiten mit schlagenden, stossenden und vibrierenden Werkzeugen seien sowohl seitens der linken Schulter als auch der rechten Hand leidensungünstig. Abstützende Tätigkeiten in Dorsalflexion des rechten Handgelenkes mit axialer Zug- und Stossbelastung und repetitive Umwendungsbewegungen des rechten Armes seien leidensinadäquat. Auch seien das Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie Tätigkeiten mit einer erhöhten Sturzgefährdung unter einem hierfür notwendigen festen Umgebungshalt zu vermeiden. Weiter seien Arbeiten in körperlichen Zwangshaltungen wie Knien, Hocken und Kauern, Arbeiten auf unebenem oder sich bewegendem Untergrund nach einer Vorschädigung des rechten Kniegelenks negativ zu bewerten (S. 21).

3.2    Gemäss Bericht der Oberärztin Handchirurgie Dr. med. C.___ von der Klinik B.___ vom 12. März 2021 zog die Infiltration radiocarpal rechts im Februar 2021 eine Schmerzfreiheit von einigen Stunden mit anschliessend zu erwartender Schmerzexazerbation nach sich, was für eine intraartikuläre Genese spreche. Da sich der Beschwerdeführer durch die Beschwerden täglich und deutlich eingeschränkt fühle, fänden weitere Abklärungen im Hinblick auf eine weitere Operationsplanung statt (Urk. 9/C/45). Nach aktualisierter CT-Bildgebung (Urk. 9/C/52) unterzog sich der Beschwerdeführer am 27. April 2021 bei den Diagnosen einer Radiocarpalarthrose und Tendinitis der FCR-Sehne rechtes Handgelenk und Parästhesien Hand rechts einer Revision der FCR-Sehne mit Tenolyse und Tenosynovektomie Handgelenk rechts, Synovektomie radiocarpal und Abtragung osteophytärer Ausziehungen dorsaler distaler Radius Handgelenk rechts (Urk. 9/C/53/3-5).

3.3    Dr. A.___ sprach sich in seiner Stellungnahme vom 3. Mai 2021 (Urk. 9/C/54/3) für eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Eingriff vom 27. April 2021 aus, welcher eine Arbeitsunfähigkeit von zirka fünf bis sechs Monaten, jedoch keine Änderung des Zumutbarkeitsprofils nach sich ziehen werde. Abhängig vom persönlichen Leidensdruck des Beschwerdeführers und einer postoperativen Arthroseprogredienz werde man dem Beschwerdeführer nach angemessener Aufklärung/Indikationsstellung einen Versteifungseingriff kaum verweigern können.

3.4    Bei dringendem Verdacht auf eine surgical-site-Infektion am rechten Handgelenk erfolgte am 7. Mai 2021 ein weiterer operativer Eingriff in der Klinik B.___ mit Revision Carpalkanal, FCR-Sehnenscheidenkanal sowie Strecksehnen dorsal und radio-/midcarpal Handgelenk rechts mit Débridement, Spülung und bakteriologischem Sampling (Urk. 9/C/60). Am 10. Mai 2021 wurde eine erneute Spülung notwendig (Urk. 9/C/71). Gemäss Bericht von Dr. C.___ vom 31. Mai 2021 zeigte sich ein regelrechter Verlauf, in Ruhe lägen keine Schmerzen mehr vor, bei Mobilisationsübungen und Kraftanwendungen bestehe eine Schmerzsymptomatik radiocarpal (Urk. 9/C/73/2). Im Bericht vom 10. September 2021 zur Konsultation vom 30. August 2021 führte Dr. C.___ aus, im Rahmen der Hauptdiagnosen und der stattgehabten operativen Eingriffe bestünden erwartungsgemäss persistierende Restbeschwerden bei vorerst fehlendem weiterem chirurgischem Optimierungspotential. Der Beschwerdeführer könne sich soweit mit den Restbeschwerden arrangieren, wenngleich diese verständlicherweise im Alltag einschränkend seien. Eine die rechte Hand/das Handgelenk manuell belastende Tätigkeit respektive Tätigkeiten mit repetitiv nötigem Handeinsatz rechts seien nach wie vor nicht durchführbar, auch langfristig würden Einschränkungen bestehen. Aus handchirurgischer Sicht sei auch langfristig keine volle Belastbarkeit und Einsatzfähigkeit der rechten Hand und des Handgelenks zu erwarten (Urk. 9/C/91/2-3).

3.5    In seiner Aktenbeurteilung vom 4. Oktober 2021 sprach sich Dr. A.___ im Lichte der nunmehrigen Aktenlage dafür aus, dass neben dem bereits vorbestehenden irreparablen Defektzustand der linken Schulter auch die Belastbarkeit und Einsatzfähigkeit der rechten Hand bei zwischenzeitlich stabilem Zustand und persistierenden Restbeschwerden bleibend eingeschränkt sei. Das Zumutbarkeitsprofil ergänzte er dahingehend, als nunmehr auch Tätigkeiten, welche ein kräftiges Zupacken erforderten, ebenso zu vermeiden seien wie monotone repetitive Tätigkeiten mit der rechten Hand. Den prozentualen Anteil aus dem Schadenfall betreffend das rechte Handgelenk am ganzen Schaden, welchen er im Hinblick auf die Leistungsaufteilung zuvor mit 20-30 % beziffert hatte (Urk. 9/C/50/3), bezifferte er nunmehr mit 40-50 % (Urk. 9/C/96 S. 6 f.).

3.6    Am 29. November 2021 fand eine weitere Verlaufskontrolle in der Klinik B.___ statt. Dr. C.___ attestierte eine fortdauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit bei bekannten Beschwerden seitens des rechten Handgelenks hinsichtlich Bewegungsumfang sowie teils auch im Narbenverlauf radiopalmar. Mit letzteren könne sich der Beschwerdeführer zwischenzeitlich arrangieren. Einschränkende Beschwerden fänden sich angesichts der Bewegungseinschränkung des 1. Strahls mit bei forcierter Ansteuerung auch Schmerzprovokation auf Höhe des MCP I-Gelenks und des radialseitigen Handgelenks, was einem Residualbefund nach stattgehabtem Surgical site-Infekt mit entsprechenden operativen Revisionen entspreche. Seitens der Sensibilität im Medianus-Versorgungsgebiet der rechten Hand scheine sich eine Befundbesserung eingestellt zu haben. Was persistiere seien die postoperativ aufgetretenen Sensibilitätsalterationen, welche am ehesten dem Ulnaris-Versorgungsgebiet zuzuordnen seien (Urk. 9/C/126/2-3).

3.7    Am 17. Januar 2022 fand in der Klinik B.___ eine neurologische Untersuchung inklusive elektrophysiologischer Abklärung statt. Anamnestisch habe der Beschwerdeführer über einen komplikationsreichen postoperativen Verlauf berichtet. Zwar habe sich die Fühlminderung des Daumens nach stattgehabtem Karpaltunnelsyndrom reduziert, doch sei neu eine Taubheit/Fühlminderung des Dig. V rechts aufgetreten. Zudem bestünden Schmerzen im Bereich des Handgelenks mit einer Bewegungseinschränkung/einem Extensionsdefizit und Schmerzen im Bereich des rechten Daumens. Die Schmerzen manifestierten sich belastungsabhängig bereits beim Anheben eines Wasserkochers oder wenn der Beschwerdeführer etwas schneide.

    Aus neurologischer Sicht zeigte sich gemäss der zuständigen Neurologin eine Erholung der sensomotorischen Medianus-Neuropathie im Vergleich zur Voruntersuchung vom Februar 2021. Die aktuelle Fragestellung nach der Ursache der Hyposensibilität im Ulnarisversorgungsgebiet rechts könne nicht abschliessend beurteilt werden. Klinisch zeige sich eine Hyposensibilität Dig. V mehr als IV, auch eine leichte Schwäche der ulnaris-innervierten tiefen Fingerreflexoren. Zudem zeige sich ein positives Spurling-Manöver mit Ausstrahlung am medialen Oberarm bis zum Ellenbogen, so dass differentialdiagnostisch eine radikuläre Reizung C8 erwogen werde (Urk. 9/C/131).

3.8    Eine MRI-Untersuchung des rechten Knies vom 24. März 2022, welche aufgrund von seit einem Jahr zunehmenden Giving-ways sowie lateralen Schmerzen durchgeführt wurde, zeigte verglichen mit der Voruntersuchung vom 8. November 2018 einen progredienten komplexen Einriss des Innenmeniskushinterhorns am Übergang zur Pars intermedia mit neu umgeschlagenem Meniskusflap in den medialen Recessus, eine stationäre Substanzminderung des Aussenmeniskushinterhorns und Pars intermedia bei Status nach TME, progrediente hochgradige Knorpeldefekte am posterolateralen Tibiaplateau und im korrespondierenden Femurkondylus, einen progredienten Knorpeldefekt an der Trochlea femoris bei ansonsten weitgehend intaktem femoropatellarem Knorpelüberzug und eine stationär intakte VKB-Rekonstruktion (Urk. 3/4 = Urk. 14/61). Gemäss Beurteilung von Dr. A.___ vom 27. Juni 2022 sei die mittlerweile beginnend festgestellte Gonarthrose, insofern der Schadenfall vom 5. Juni 2015 als UKS anerkannt worden sei, trotz der vorbekannten Schädigungen auf das versicherte Ereignis zurückzuführen (Urk. 9/C/62).


4.    

4.1    Was die Beweiskraft der Aktenbeurteilung von Dr. A.___ vom 4. Oktober 2021 (E. 3.5) anbelangt, auf welche die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid hinsichtlich der Restarbeitsfähigkeit stützte (E. 2.1), ist hervorzuheben, dass praxisgemäss auch auf versicherungsinterne ärztliche Feststellungen abgestellt werden kann. Bestehen jedoch auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit, sind weitere Abklärungen vorzunehmen (E. 1.3). Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_281/2021 vom 19. Januar 2022 E. 3.2 mit Hinweis).

4.2    Mit Blick auf die praxisgemässen Anforderungen an die Beweiskraft einer versicherungsinternen Beurteilung und die unter E. 3 wiedergegebene medizinische Aktenlage können vorliegend zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Aktenbeurteilung von Dr. A.___ vom 4. Oktober 2021 nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Dabei drängen sich insbesondere Zweifel daran auf, ob seine Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit hinsichtlich der Hand(gelenks-)beschwerden rechts den Einschränkungen des Beschwerdeführers angemessen Rechnung trägt und ob hinsichtlich des rechten Kniegelenks im Zeitpunkt der Aktenbeurteilung der medizinische Sachverhalt feststand, was Grundvoraussetzung einer beweiskräftigen Aktenbeurteilung bildet (E. 4.1).

4.3    Ausgangspunkt der Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit durch Dr. A.___ bildete sein Untersuchungsbericht vom 11. Februar 2021 (E. 3.1). Demselben lagen zwar umfassende aktenanamnestische Kenntnisse zugrunde. Sowohl die Anamnese der Beschwerden als auch der klinische Befund erweisen sich für die Nachvollziehbarkeit seiner Beurteilung indes als eher dürftig. So findet sich anamnestisch im Zusammenhang mit den Beschwerden die rechte Hand betreffend lediglich die Angabe, die Hand bereite dem Beschwerdeführer daumenbetont Beschwerden und das rechte Handgelenk sei wie taub. Offensichtlich erfolgten durch Dr. A.___ weder Rückfragen zur genauen Lokalisierung der Beschwerden noch dazu, bei welchen konkreten Tätigkeiten Beschwerden welchen Ausmasses auftraten. Im Befund führte er abgesehen von einer leicht eingeschränkten Handbeweglichkeit als wesentlichen pathologischen Befund einzig noch geklagte, nicht aber konkret erhobene Gefühlsstörungen am rechten Unterarm nach distal zunehmend an und verwies auf den MRI Befund vom 14. August 2020 (E. 3.1). Verglichen mit dem fachärztlichen handchirurgischen Befund von Dr. C.___ vom 10. September 2021 (Urk. 9/C/91/2) fehlt es demjenigen von Dr. A.___ an Angaben zu Berührungsempfindlichkeiten, konkret befundeten Hypästhesien und konkret provozierbarer Schmerzsymptomatik. Ob Dr. A.___ als Arzt für Allgemeinmedizin mit dem von ihm erhobenen klinischen Befund das Beschwerdebild im Bereich der rechten Hand umfassend erhob und insbesondere der Schmerzhaftigkeit des Geschehens Rechnung trug, erscheint angesichts dessen als zweifelhaft.

    Der späteren Aktenbeurteilung vom 4. Oktober 2021 legte Dr. A.___ zwar die bis 10. September 2021 aktualisierten handchirurgischen Verlaufsberichte der Klinik B.___ zugrunde. Auch anerkannte er nunmehr, dass die Belastbarkeit und Einsatzfähigkeit der rechten Hand bei persistierenden Restbeschwerden bleibend eingeschränkt ist und mass dieser Einschränkung im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils insofern Bedeutung bei, als er neu auch Tätigkeiten, welche ein kräftiges Zupacken erfordern, und monotone repetitive Tätigkeiten als nicht mehr zumutbar erachtete (E. 3.5). Nachdem aber bereits das Zumutbarkeitsprofil im Untersuchungsbericht vom 11. Februar 2021 (E. 3.1) auf einer unzureichenden Befundlage beruhte, diese jedoch Basis der kreisärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung vom 4. Oktober 2021 bildete und den aktuellsten handchirurgischen Berichten keine Einschätzungen der Restarbeitsfähigkeit aufgrund der aktuellen Befundlage zu entnehmen sind, lässt sich gestützt auf die Aktenlage nicht abschliessend beurteilen, ob die kreisärztliche Aktenbeurteilung den bei Fallabschluss aktuellen funktionellen Einschränkungen der rechten Hand sowohl was die Beweglichkeitseinschränkungen als auch die Schmerzhaftigkeit anbelangt, angemessen Rechnung trägt. Weder lassen sich dem Zumutbarkeitsprofil konkrete Gewichtsbeschränkungen entnehmen, noch kann mangels begründeter und nachvollziehbarer Darlegung der funktionellen Einschränkungen im Lichte der als massgeblich erachteten Befunde die Frage beantwortet werden, ob die rechte dominante Hand einzig noch als Zudienhand zu gebrauchen ist oder ob und in welchem Umfang zum Beispiel leichte Büro- oder Kontrolltätigkeiten unter Einbezug der rechten Hand sowie unter Berücksichtigung aller unfallkausaler Folgen noch zumutbar wären. Sodann erweist sich der medizinische Sachverhalt hinsichtlich der am 17. Januar 2022 festgestellten Hyposensibilität Dig. V mehr als IV als nicht abschliessend geklärt (E. 3.7).

4.4    Was die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit den Kniebeschwerden rechts anbelangt, bildet der angefochtene Entscheid vom 18. März 2022 zwar die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 143 V 409 E. 2.1). Der kurz darauf ergangene MRI-Bericht vom 24. März 2022, den der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren auflegen liess (Urk. 3/4), ist indes in die Beurteilung miteinzubeziehen, da er Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids respektive des Fallabschlusses gegebene Situation erlaubt (vgl. dazu BGE 121 V 362 E. 1b am Ende; Urteil des Bundesgerichts 8C_370/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 4.2). Aus diesem Bericht geht hervor, dass verglichen mit der Voruntersuchung vom 8. November 2018 (Urk. 14/38/2) progrediente Degenerationen am posterolateralen Tibiaplateau und dem korrespondierenden Femurkondylus, an der Trochlea femoris und im Bereich Innenmeniskushinterhorn vorliegen, welche sich kaum zwischen dem Fallabschluss per Ende November 2021 und der MRI-Untersuchung vom 18. März 2022 massgeblich verändert haben dürften. Sodann ist dem Bericht zu entnehmen, dass seit einem Jahr die Giving-ways zugenommen hätten und laterale Schmerzen bestünden. Die dem kreisärztlichen Zumutbarkeitsprofil zugrunde gelegte klinisch gute Funktion und Stabilität bei reizfreiem Kniegelenk (Urk. 9/C/43 S. 22) und bildgebend noch weniger fortgeschrittener Degeneration (Urk. 9/C/43 S. 19) bildet entsprechend nicht den massgeblichen Zustand des rechten Kniegelenks im Zeitpunkt der Leistungseinstellung ab. Auch diesbezüglich erweisen sich ergänzende Abklärungen als unumgänglich.

4.5    Entsprechend ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein externes orthopädisches Gutachten unter Einbezug einer handchirurgischen Beurteilung veranlasse und hernach neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers verfüge. Ob nach vorgängiger Aktualisierung der medizinischen Aktenlage auch eine neurologische Abklärung notwendig sein wird und eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit zur Abklärung der Leistungsfähigkeit zielführend wäre, wird von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der ihr obliegenden Abklärungspflicht zu beurteilen sein.

4.6    Was die Höhe des Integritätsschadens anbelangt, verneinte die Beschwerdegegnerin einhergehend mit Dr. A.___ gestützt auf dessen Untersuchung vom 11. Februar 2021 einen Integritätsschaden in Bezug auf das rechte Knie, da ein vorzeitiger Gelenkverschleiss weder zeitlich noch im Umfang vorhersehbar sei (Urk. 2 S. 7, Urk. 9/C/43 S. 22). Ob sich dieser Schluss angesichts der zwischenzeitlichen Progression der Degenerationen weiterhin rechtfertigt, wird die Beschwerdegegnerin ebenfalls abzuklären haben. Auch wird sie im Nachgang zur Begutachtung abzuklären haben, ob eine neuerliche Beurteilung der Schäden im Bereich des rechten Handgelenks und der linken Schulter angezeigt ist. Hernach ist die gesamte Beeinträchtigung gemäss Art. 36 Abs. 3 UVV neu festzusetzen.

    Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.


5.    Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche in Anwendung von § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) auf Fr. 2200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzulegen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. März 2022 aufgehoben und die Sache an die Suva zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Rentenanspruch und den Anspruch auf Integritätsentschädigung verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Nicole Breitenmoser

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubFonti