Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2022.00085

II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiber Boller

Urteil vom 12. Januar 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler

Advokatur Thöni Gysler

Schweizergasse 8, Postfach, 8021 Zürich 1

gegen

Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin Nadine Berchtold-Suter

Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare

Schwanenplatz 4, 6004 Luzern

Sachverhalt:

1.

1.1 X.___, geboren 1971, war seit 2009 bei der Y.___ AG in Zürich als Bauarbeiter angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert, als er am 8. Juli 2020 beim Entladen von einem Lastwagen fiel und sich dabei das linke Fussgelenk brach (vgl. Urk. 8/1; Urk. 8/5).

1.2 Die Suva anerkannte das Ereignis vom 8. Juli 2020 als Unfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 2. März 2021 teilte sie dem Versicherten die Einstellung der Heilungskosten- und Taggeldleistungen per 31. Mai 2021 mit (Urk. 8/65). Mit Verfügung vom 29. September 2021 sprach die Suva dem Versicherten ab 1. Juni 2021 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 12 % sowie eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 22’230.-- bei einer Integritätseinbusse von 15 % zu (Urk. 8/136).

Die vom Versicherten am 1. Oktober 2021 erhobene (Urk. 8/137) und am 8. November 2021 begründete (Urk. 8/149) Einsprache wies die Suva am 21. März 2022 ab (Urk. 8/156 = Urk. 2).

2. Der Versicherte erhob am 9. Mai 2022 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 21. März 2022 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente von 17 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).

Mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2022 (Urk. 6) beantragte die Suva die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 30. Juni 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 10). Am 28. Oktober 2022 erklärte der Beschwerdeführer auf entsprechende Nachfrage (vgl. Urk. 11) unter Beilage des aktuellen ärztlichen Belastungsprofils (Urk. 13/3), er sei weiterhin arbeitslos (Urk. 12).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) gestützt auf die Einschätzung ihres Kreisarztes davon aus, die angestammte schwere Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr vollzeitig zumutbar, in Anbetracht der Unfallfolgen seien ihm indes leichte wechselbelastende Tätigkeiten unter Beachtung eines näher genannten Belastungsprofils vollzeitig zumutbar (S. 5 E. 3).

Abgestellt auf statistische Werte, unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 5 % sowie der Nominallohnentwicklung ergebe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 65’343.05 (S. 5 f. E. 4.2).

Bei der Ermittlung des Valideneinkommens sei in der angefochtenen Verfügung auf die Lohnangaben der Arbeitgeberin abgestellt worden, demgemäss der Beschwerdeführer im Jahr 2021 einen Bruttolohn von 13 Mal Fr. 5’710.-- verdient hätte. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass das Valideneinkommen um weitere Zuschläge von Fr. 4'121.40 zu erhöhen sei, sei entgegenzuhalten, dass es sich hierbei um Ausnahmen mit Samstag-/Sonntag- und Nachtarbeiten gehandelt habe. Dieses Jahr hätten alle Mitarbeiter keinen Bonus erhalten. Die Lohnangaben der Arbeitgeberin erwiesen sich als gut nachvollziehbar, dies unter anderem auch vor dem Hintergrund des Auszuges aus dem individuellen Konto (IK). Die verfügungsweise vorgenommene Bemessung des Valideneinkommens von Fr. 74'230.-- (vgl. Urk. 8/136 S. 2 f.) sei somit nicht zu beanstanden (S. 6 f. E. 4.3).

2.2 Der Beschwerdeführer verwies in seiner Beschwerde (Urk. 1) einleitend auf sein Schreiben vom 9. August 2021, wonach die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst nicht korrekt berechnet habe. Der Grundlohn von Fr. 5'710.-- sei zwar korrekt berücksichtigt worden, nicht hingegen die verschiedenen Zuschläge, welche ebenfalls AHV-pflichtigen Lohn darstellten. Im Jahr 2018 seien Fr. 10'209.90 und im Jahr 2019 Fr. 4'368.90 an Zuschlägen bezahlt worden. Dies ergebe durchschnittliche monatliche Zuschläge von Fr. 607.45 (S. 3 f. Ziff. 6).

Das Valideneinkommen sei um die durchschnittliche Höhe der Zuschläge für die Jahre 2018 und 2019 zu erhöhen (S. 4 Ziff. 7). Er mache nicht geltend, dass er in den Jahren 2018 und 2019 einen Bonus erhalten habe, er mache andere Lohnbestandteile geltend. Dazu äussere sich die ehemalige Arbeitgeberin im E-Mail vom 21. September 2021 nicht klar. Den eingereichten Lohnabrechnungen sei jedoch klar zu entnehmen, dass die Zuschläge über 2 Jahre regelmässig ausgerichtet worden seien. Die Angabe der ehemaligen Arbeitgeberin, es habe sich um Ausnahmen gehandelt, sei klar aktenwidrig (S. 4 Ziff. 8). Es sei möglich, dass während der Corona-Krise weniger Arbeit am Wochenende sowie in der Nacht notwendig gewesen sei. Mit der Beendigung der Corona-Krise falle jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wieder Arbeit im bisherigen Umfang an (S. 4 Ziff. 9). Es sei daher davon auszugehen, dass das Valideneinkommen demjenigen aus den Jahren 2018 und 2019 entspreche. Die Jahre der Corona-Krise bildeten eine Ausnahme und dürften bei der Berechnung des Valideneinkommens nicht berücksichtigt werden (S. 4 f. Ziff. 10).

Abgestellt auf das langjährige Mittel aus den Jahren 2018 und 2019 von Fr. 4'121.40 sei das Valideneinkommen um diesen Betrag auf Fr. 78'351.40 zu erhöhen, woraus sich ein Invaliditätsgrad von rund 17 % ergebe (S. 5 Ziff. 11).

2.3 Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort (Urk. 6) aus, sie habe den versicherten Verdienst in der Höhe von Fr. 77'930.-- gestützt auf das Jahr vor dem Unfall (Periode 8. Juli 2019 bis 7. Juli 2020) korrekt berechnet. Der Bruttojahreslohn von 2018 betreffe nicht die relevante Zeitspanne im Jahr vor dem Unfallereignis und sei damit für die Berechnung des versicherten Verdienstes nicht relevant (S. 4 Ziff. 10).

Für die Bemessung des Valideneinkommens könne nicht allein auf die Einkommensverhältnisse in den Jahren 2018 und 2019 abgestellt werden, vielmehr sei ein während einer längeren Zeitspanne erzielter Durchschnittsverdienst heranzuzuziehen. Das Abstellen auf die Lohnangaben der Arbeitgeberin sei dabei insbesondere mit Blick auf den IK-Auszug beziehungsweise das Einkommen seit 2011 nicht zu beanstanden (S. 5 Ziff. 12 ).

2.4 Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG), und zwar der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn mit einigen näher genannten Abweichungen, so gelten etwa Familienzulagen ebenfalls als versicherter Verdienst (Art. 22 Abs. 2 lit. b UVV).

Der von der Beschwerdegegnerin festgelegte versicherte Verdienst von Fr. 77'930.-- (vgl. Urk. 8/136 S. 1) beruht auf der korrekten Berechnung vom 6. September 2021 (Urk. 8/114), welche im Einklang steht mit den eingereichten Lohnabrechnungen aus dem Zeitraum Juli 2019 bis Juli 2020 (Urk. 8/67/3-9; Urk. 8/110/26-31).

Der Beschwerdeführer verwies zwar auf seine im Schreiben vom 9. August 2021 geäusserte Kritik an der Berechnung des versicherten Verdienstes (E. 2.2), beantragte aber mit der Beschwerde keine Anpassung des versicherten Verdienstes, sondern er reklamiert einen höheren Invaliditätsgrad aufgrund eines höheren Valideneinkommens, welches sich seinerseits nicht gemäss Art. 15 UVG, sondern gemäss Art. 16 ATSG einschliesslich hierzu ergangener Rechtsprechung berechnet (vgl. vorstehend E. 1.2 sowie nachstehend E. 4.3). Infolgedessen wies die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort erneut auf die korrekte Höhe des versicherten Verdienstes hin (E. 2.3). Hierauf braucht nach dem Gesagten nicht mehr eingegangen zu werden.

Ebenfalls nicht zu prüfen ist die Höhe der Integritätsentschädigung. Mangels Anfechtung ist der Einspracheentscheid diesbezüglich in Teilrechtskraft erwachsen (vgl. BGE 144 V 354 E. 4.3).

2.5 Strittig und zu prüfen bleibt der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere die Höhe des Valideneinkommens.

3. 

3.1 Gemäss Unfallmeldung vom 14. Juli 2020 (Urk. 8/1) kletterte der Beschwerdeführer am 8. Juli 2020 um 11 Uhr auf einer Baustelle in Z.___ auf einen Lastwagen, um zu schauen, ob dieser noch gefüllt sei. Die automatische Lastwagentür öffnete sich und der Beschwerdeführer fiel vom Lastwagen hinunter, teilweise in den Sand, ausser mit dem linken Fuss, mit diesem schlug er auf dem Betonboden auf.

3.2 Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, stellvertretender Chefarzt Chirurgie des Spitals B.___, nannte im Operationsbericht vom 15. Juli 2020 (Urk. 8/5/2-3) folgende Diagnosen seit 8. Juli 2020 (S. 1 Mitte):

- Calcaneusfraktur vom Joint depression-Type links

- dislozierte Abscherfraktur Malleolus medialis links

- kleinfragmentäre Abrissfraktur Spitze Malleolus lateralis links

- Contusio capitis

Der Eingriff habe eine offene Reposition, eine Platten-/Schraubenosteosynthese Calcaneus links und eine Antigleit-/Zugschraubenosteosynthese Malleolus medialis links umfasst (S. 1 unten).

3.3 Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Kreisarzt der Beschwerdegegnerin, führte in seiner ärztlichen Beurteilung vom 19. Januar 2021 (Urk. 8/50) aus, seit dem Unfall seien mehr als 6 Monate vergangen, die Frakturen seien bildgebend objektivierbar knöchern konsolidiert und der bestmögliche Zustand durch Angewöhnung und Anpassung sei erfolgt (S. 3 f. Ziff. 1).

Die angestammte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr vollzeitig zumutbar, es handle sich um eine schwere, vorwiegend stehende und gehende Tätigkeit. In Übereinstimmung mit der Einschätzung des Spitals B.___ werde für die angestammte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. In Anbetracht der Unfallfolgen seien dem Beschwerdeführer vollzeitig leichte wechselbelastende Tätigkeiten auf ebenem Gelände zumutbar, dies ohne repetitives Treppensteigen, ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und ohne Bedienen von Geräten, welche Vibrationen oder Schläge auf das linke Bein erzeugen. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe per sofort eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, eine namhafte Besserung im Sinne einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei nicht mehr zu erreichen, die Verletzung sei zu schwer gewesen (S. 4 Ziff. 2).

3.4 Dr. A.___ berichtete am 1. Juni 2022 (Urk. 7), der Beschwerdeführer habe sich zur Neubeurteilung des Zumutbarkeitsprofils vorgestellt, da dieser der Meinung sei, dass er aufgrund der weiter rückläufigen Beschwerden und des verbesserten Aktivitätsgrades ein erhöhtes Zumutbarkeitsprofil am Arbeitsplatz vorweisen könne. Dieses sei daher nochmals angepasst worden und werde dem Beschwerdeführer nach Hause gesandt.

Im Zumutbarkeitsprofil vom 17. Juni 2022 (Urk. 13/3) kreuzte Dr. A.___ an, der Beschwerdeführer könne körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten verrichten, dies bei einer Arbeitshaltung, die ständig im Stehen, überwiegend im Gehen oder ständig im Sitzen sein könne (Ziff. 2.2).

4. 

4.1 Es bestehen keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen durch den Kreisarzt Dr. C.___ (E. 3.3), weshalb auf diese unbestrittener Weise abgestellt werden kann (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/ee, BGE 145 V 97 E. 8.5).

Demnach ist von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten schweren Tätigkeit als Bauarbeiter sowie von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Ob dem Beschwerdeführer mittlerweile nebst leichten auch mittelschwere Tätigkeiten wieder zumutbar sind, wie dies der behandelnde Chirurg Dr. A.___ im Juni 2022 festhielt (E. 3.4), spielt für die Berechnung des Invaliditätsgrades keine Rolle. Denn bei der Berechnung des Invalideneinkommens in der unbestrittenen Höhe von Fr. 65'343.05 stützte sich die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018, TA1_tirage_skill_level, Total privater Sektor, Männer auf Kompetenzniveau 1, ab (Urk. 2 S. 5 f. Ziff. 4.2). Das Kompetenzniveau 1 umfasst einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art und unterscheidet nicht nach der körperlichen Schwere dieser Tätigkeiten. Das leicht verbesserte Belastungsprofil des Beschwerdeführers hat demnach keine Auswirkungen auf die Höhe des Invalideneinkommens. Solcherlei wurde denn auch von der Beschwerdegegnerin nicht geltend gemacht. Das hypothetische Invalideneinkommen beträgt demnach rund Fr. 65'343.--.

4.2 Auseinander gehen die Ansichten der Parteien, was die Berechnung des Valideneinkommens anbelangt (vgl. vorstehend E. 2).

4.3 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was der Versicherte im Zeitpunkt der Invaliditätsbemessung (hier: nach Fallabschluss, mithin 1. Juni 2021) überwiegend wahrscheinlich als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Weist das zuletzt erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_225/2019 vom 11. September 2019 E. 4.2.1 mit Hinweisen).

4.4 Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, er habe während der Corona-Krise ausnahmsweise keine Zuschläge erhalten, weshalb das Valideneinkommen demjenigen aus den Jahren 2018 und 2019 entspreche (E. 2.2). Diesen aus lediglich zwei Jahren abgeleiteten Wert als «langjähriges Mittel» zu bezeichnen geht indes fehl. Zu Recht wies die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort darauf hin, es sei ein während einer längeren Zeitspanne erzielter Durchschnittsverdienst heranzuziehen (E. 2.3; vgl. E. 4.3). Dies erscheint vorliegend als gerechtfertigt, weil die Schwankungen im Verdienst durch ausserordentliche Umstände – namentlich die Coronapandemie – zumindest mitbeeinflusst zu sein scheinen, und die Angabe der Arbeitgeberin im E-Mail vom 21. September 2021 (Urk. 8/117), die Wochenend- und Nachtarbeiten seien Ausnahmen gewesen und es seien im Jahr 2021 keine Boni ausbezahlt worden, mit Blick auf die diversen anderen nebst den Boni in den Jahren 2018 und 2019 geleisteten Zulagen (Nachtarbeit, Wochenendarbeit, Mittagsentschädigung, Fahrzeitentschädigung, Überzeitentschädigung [vgl. Urk. 8/110/9-31]) doch als vage und wenig zuverlässig bezeichnet werden muss. So ergeben sich aus den Lohnabrechnungen im Zeitraum von Januar 2018 bis Juli 2020 (31 Monate) insbesondere Nacht- und Wochenendzuschläge beziehungsweise Überzeitentschädigungen in 10 (Urk. 8/67/3-15, Urk. 8/110/7-31) und damit rund einem Drittel der Monate, womit nicht von blossen Ausnahmen ausgegangen werden kann. Dies abgesehen davon, dass der zuletzt erzielte effektive Verdienst der entscheidende Anknüpfungspunkt ist (E. 4.3) und nicht, was andere Mitarbeiter nach dem Unfallereignis des Versicherten verdient haben.

Dem IK-Auszug (Urk. 8/68) ist zu entnehmen, dass vom Jahr 2014 (Jahresverdienst Fr. 65'933.--) auf das Jahr 2015 (Jahresverdienst Fr. 75'950.--) eine substantielle, nachhaltige Lohnerhöhung erfolgte. So betrug der Jahresverdienst im Jahr 2016 Fr. 74'285.--, im Jahr 2017 Fr. 72'812.--, im Jahr 2018 Fr. 77'596.-- und im Jahr 2019 Fr. 73'828.--.

Demnach wechselten sich ab dem Jahr 2015 Minderungen und Erhöhungen des Jahresverdienstes ab, es lagen also kurzfristige Schwankungen vor, welchen vorliegend im Hinblick auf die prozentgenaue Berechnung des Invaliditätsgrades durch die Ermittlung eines Durchschnittswerts zu begegnen ist (E. 4.3). Ein Abstellen allein auf den zuletzt im Jahr 2019 erzielten Verdienst erschiene demgegenüber als zufällig. Es rechtfertigt sich daher, auf den durchschnittlichen Verdienst der Jahre 2015 bis 2019 abzustellen. Das Valideneinkommen beträgt demnach rund Fr. 74'894.--.

4.5 Aus der Gegenüberstellung des Invalideneinkommens von rund Fr. 65'343.-- (E. 4.1) mit dem Valideneinkommen von rund Fr. 74'894.-- (E. 4.4) resultiert eine Einkommenseinbusse von Fr. 9'541.--, ein Invaliditätsgrad von rund 13 % und Anspruch auf eine entsprechende Invalidenrente.

Nachdem im angefochtenen Einspracheentscheid beziehungsweise der angefochtenen Verfügung eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 12 % zugesprochen worden war (vgl. Sachverhalt E. 1.2) und der Beschwerdeführer die Zusprache einer Rente bei einem Invaliditätsgrad von 17 % beantragt hatte (Urk. 1 S. 2), ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

5. 

5.1 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ( GebV SVGer) den Zeitaufwand und die Barauslagen.

5.2 Die von der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer zu bezahlende Prozessentschädigung ist vorliegend beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.

Das Gericht erkennt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Suva vom 21. März 2022 insofern aufgehoben, dass festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Juni 2021 Anspruch auf eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 13 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’400 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Oskar Gysler

- Rechtsanwältin Nadine Berchtold-Suter

- Bundesamt für Gesundheit

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Grieder-Martens Boller