Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2022.00088


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 8. Dezember 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf

Advokatur am Stampfenbach

Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich


gegen


Groupe Mutuel Assurances GMA SA

Rechtsdienst

Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny

Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1986, war seit 1. Juni 2020 bei der Y.___ GmbH, Z.___, als Geschäftsführer in der Versicherungsberatung tätig und damit bei der Groupe Mutuel Assurances GMA SA (nachfolgend GMA) obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert (Urk. 7/1/2 Ziff. 3).

    Mit Unfallmeldung vom 4. Mai 2021 [richtig wohl: 4. Juni 2021] teilte der Versicherte der GMA mit, dass er am 25. Mai 2021 zuhause in der Badewanne ausgerutscht sei und sich dabei den Kopf/Nacken angeschlagen habe und eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe (Urk. 7/1/2 Ziff. 4-6 Ziff. 9). Als Bruttolohn gab er Fr. 11'215.-- an (Urk. 7/1/2 Ziff. 12). Die GMA anerkannte ihre Leistungspflicht und richtete für die Arbeitsunfähigkeit ein Taggeld aus.

    Nach erfolgten Abklärungen hinsichtlich der tatsächlichen Lohnhöhe (Urk. 7/2-5) lehnte die GMA mit Verfügung vom 11. Oktober 2021 ihre Leistungspflicht gestützt auf Art. 46 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) rückwirkend ab, da der Versicherte absichtlich eine falsche Lohndeklaration vorgenommen habe, indem sich von Juni 2020 bis April 2021 ein durchschnittlicher Monatslohn von Fr. 8761.35 ergeben habe, welcher nicht mit dem angegebenen Nettolohn von Fr. 10'005.65 korrespondiere. Sodann forderte sie die bis anhin ausbezahlten Taggelder in der Höhe von Fr. 23'965.50 zurück (Urk. 7/6). Die dagegen vom Versicherten am 22. Oktober 2021 erhobene Einsprache (Urk. 7/7) wies die GMA mit Einspracheentscheid vom 26. April 2022 ab und entzog im Weiteren einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Urk. 7/8 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 12. Mai 2022 (Urk. 1) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 26. April 2022 (Urk. 2) und stellte folgende Anträge (S. 2):

«1.    Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen.

2.    Der Einspracheentscheid vom 26. April 2022 sei aufzuheben, und es seien dem Beschwerdeführer die Taggelder in der Höhe von Fr. 294.95, eventualiter von Fr. 258.45, bis zum 31. Oktober 2021 auszurichten.

3.    Eventualiter seien die Taggelder aufgrund eines versicherten Verdienstes von Fr. 9'823.-- zu berechnen (Fr. 258.35) und der zurückzufordernde Betrag auf Fr. 2'974.55 zu reduzieren.

4.    Subeventualiter seien die Leistungen um maximal 20 % zu kürzen.

5.    Unter Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»

    Mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2022 beantragte die GMA, die Beschwerde sei hinsichtlich des Entzuges der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gutzuheissen (Urk. 6 S. 4 oben), im Weitern jedoch abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Eventuell sei der Beschwerdeführer zur Rückerstattung von zu viel ausbezahlten Taggeldern in der Höhe von Fr. 5'243.65 zu verurteilen (Urk. 6 S. 8). Am 24. August 2022 wurde die Beschwerdeantwort vom 19. August 2022 (Urk. 6) dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld.

1.2    Als versicherter Verdienst für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 15 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 3 der Verordnung über die Unfallversicherung; UVV). Als versicherter Verdienst gilt im Regelfall der nach dem Bundesgesetz über die AHV massgebende Lohn (Art. 22 Abs. 2 UVV).

    Bei Versicherten, welche keine regelmässige Erwerbstätigkeit ausüben oder deren Lohn starken Schwankungen unterliegt, wird sodann auf einen angemessenen Durchschnittslohn pro Tag abgestellt (Art. 23 Abs. 3 UVV).

1.3    Art. 23 Abs. 3 UVV zielt darauf, dort einen Ausgleich zu schaffen, wo eine versicherte Person einen Unfall zufälligerweise in einer Tief- oder gar Nichtlohnphase erleidet. Das Kriterium der starken Lohnschwankungen ist erfüllt, wenn der Lohn vom erzielten Umsatz oder anderen mehr oder weniger unbestimmten Faktoren abhängig ist. Ob die Voraussetzungen zur Anwendung dieser Sonderregelung erfüllt sind, ist mit Blick auf dasjenige Arbeitsverhältnis zu beurteilen, in dem die versicherte Person im Unfallzeitpunkt stand.

    Nach der Rechtsprechung haben als unregelmässig beschäftigt jene Versicherten zu gelten, die über eine gewisse Zeitspanne keine gleichbleibende durchschnittliche Arbeitszeit (oder Lohn bei Entschädigung auf Provisionsbasis) aufweisen. Massgeblich für die Festlegung des angemessenen Durchschnittslohns sind die Faktoren des konkret ausgeübten Anstellungsverhältnisses. Die Dauer der Bemessungsperiode liegt dabei zwischen drei Monaten und maximal einem Jahr (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_330/2008 vom 24. Oktober 2008 E 4.1-3 mit Hinweisen und 8C_120/2019 vom 13. Juni 2019 E. 5.1).

1.4    Gemäss Art. 46 Abs. 2 UVG kann der Versicherer jede Leistung um die Hälfte kürzen, wenn ihm der Unfall oder der Tod infolge unentschuldbarer Versäumnis des Versicherten oder seiner Hinterlassenen nicht binnen dreier Monate gemeldet worden ist; er kann die Leistung verweigern, wenn ihm absichtlich eine falsche Unfallmeldung erstattet worden ist.

    Soweit aufgrund einer Falschangabe in der Unfallmeldung ein Taggeld gestützt auf einen zu hohen versicherten Verdienst und damit ein frankenmässig zu hohes Taggeld ausbezahlt wurde, hat die versicherte Person die Differenz grundsätzlich in Anwendung von Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zurückzuerstatten. Darüber hinausgehend kann der Versicherer auch – im Sinne einer Sanktion – in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 UVG seine Leistungen verweigern und bereits erbrachte Leistungen zurückfordern. Voraussetzung für eine solche Sanktionierung ist indessen, dass die falsche Angabe in der Unfallmeldung absichtlich erfolgte und sich die Absicht gerade darauf bezog, den Versicherer zur Auszahlung nicht geschuldeter oder zu hoher Leistungen zu veranlassen. Dabei reicht jede falsche Angabe in der Unfallmeldung aus, sofern sie zur Entrichtung einer höheren als der aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse geschuldeten Leistung führt. Unter diese Bestimmung fällt somit auch die absichtliche Angabe eines zu hohen Lohnes, führt eine solche doch zur Ausrichtung von Geldleistungen aufgrund eines zu hohen versicherten Verdienstes. Eine Sanktionierung der versicherten Person kommt aber nur dann in Frage, wenn die absichtliche Falschmeldung mit ihrem Wissen und Willen erfolgte. Bei einer allfälligen Sanktionierung ist im Weiteren der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2017 vom 4. September 2017 E. 4.3 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Versicherungsberatung starken Lohnschwankungen unterliege und gemäss seinen Angaben vor allem Ende des Jahres hohe Provisionszahlungen anfielen. Seine Behauptung, wonach die zu Beginn des Jahres nicht vollständig ausbezahlten Löhne Ende des Jahres nachbezahlt würden, lasse sich im Rahmen der Untersuchungsmaxime nicht nachweisen (S. 5 Mitte). Zur Berechnung des Durchschnittslohns des Beschwerdeführers werde die Periode von Juni 2020 bis April 2021 als angemessen betrachtet und so würden auch die erhöhten Zahlungen gegen Ende des Jahres miteinbezogen (S. 5 f. unten).

    Aufgrund des vom Beschwerdeführer auf der Unfallmeldung angegebenen monatlichen Bruttolohnes von Fr. 11'215.-- seien Taggelder in der Höhe von insgesamt Fr. 23'965.-- ausgerichtet worden. Die erfolgten Lohnüberweisungen gemäss den Bankauszügen entsprächen nicht den Auszahlungsbeträgen auf den Lohnabrechnungen. Der Beschwerdeführer habe am 4. Juni 2021, als er den Unfall gemeldet habe, ganz genau gewusst, bis anhin keinen Bruttolohn von Fr. 11'215.-- erzielt zu haben (S. 6 f. Ziff. 4 unten). Da er in der Versicherungsbranche tätig sei, seien ihm die Wichtigkeit der korrekten Lohnangaben und die zu hohen Taggelder, die ihm anfänglich ausbezahlt worden seien, bewusst gewesen. Damit spreche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit alles dafür, dass es sich hierbei um eine absichtliche Falschmeldung im Sinne von Art. 46 Abs. 2 UVG handle (S. 7 oben). Dass das bei der bei der Y.___ GmbH erzielte Einkommen für das Jahr 2020 im September 2021 noch nicht im Auszug des individuellen Kontos (IK-Auszug) ersichtlich gewesen sei, spreche ebenfalls nicht dafür, dass der Beschwerdeführer seinen effektiven Lohn für das Jahr 2020 habe deklarieren wollen (S. 7 Mitte). Da eine absichtlich falsche Unfallmeldung erfolgt sei, sei gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung in solchen Fällen die Rückerstattung der bisher erbrachten Taggelder sowie die Ablehnung der Taggeldentschädigung verhältnismässig (S. 7 f. Ziff. 5-6).

2.2    Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde unzulässig sei (S. 2 f. Rz. 4-5). Es sei unzutreffend, dass er absichtlich einen Lohn falsch deklariert habe. Es handle sich hier um einen gewöhnlichen Streit darum, wie die Höhe des Taggeldes zu ermitteln sei. Ausserdem zeigten die Lohnzahlungen, dass der deklarierte Lohn den effektiven Auszahlungen in den letzten sechs Monaten entspreche. Er habe keinesfalls absichtlich eine falsche Unfallmeldung eingereicht (S. 4 Rz. 12). Die von der Beschwerdegegnerin aufgeführte Rechtsprechung sei nicht einschlägig (S. 4 f. Rz. 13-19). Er habe nie verdeckt, dass die effektiven Zahlungen nicht vollständig mit den Lohnabrechnungen übereingestimmt hätten. Dazu habe er ja auch keinen Anlass gehabt, da die Arbeitgeberin beabsichtigt habe, den fehlenden Betrag am Jahresende auszugleichen (S. 5 Rz. 18 und Rz. 20, S. 7 Rz. 28). Er habe einen Lohn deklariert, den er über das gesamte Jahr erwarte und damit seine Vorstellung über sein tatsächliches Einkommen kommuniziert (S. 5 f. Rz. 19-21). Es liege kein Fall von Art. 46 Abs. 2 UVG vor, da die geforderte subjektive Komponente nicht vorliege (S. 6 Rz. 22-23).

    Die Lohnzahlungen der letzten sechs Monate vor dem Unfall (November 2020 bis April 2021) würden belegen, dass er effektiv so viel ausbezahlt erhalten, wie er deklariert habe (S. 6 f. Rz. 24-25). Es sei vertretbar, zur Berechnung lediglich auf die letzten sechs Monate vor dem Unfallereignis abzustellen (S. 7 Rz. 26-27). Da er das Unternehmen erst Mitte 2020 gegründet habe, seien die ersten fünf Monate nicht zu berücksichtigen, zumal eine Unternehmung in der ersten Zeit ihrer Existenz tiefe Umsätze und Gewinne erziele (S. 7 Rz. 27). Die Beschwerdegegnerin habe den Beweis für eine absichtlich falsche Lohndeklaration nicht erbracht (S. 7 f. Rz. 28). Er habe keinen Einfluss darauf, wann sein Einkommen im IK-Auszug eingetragen werde (S. 8 Rz. 29).

    Zusammengefasst habe er keinerlei Absicht gehabt, einen Lohn falsch zu deklarieren. Die Einstellung der Taggelder sei deshalb unzulässig. Er sei bis Ende Oktober 2021 arbeitsunfähig gewesen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, die Taggelder bis Ende Oktober 2021 nachzuzahlen, wobei über die «richtige» Höhe der Taggelder diskutiert werden könne (S. 8 f. Rz. 31-35). Selbst wenn man davon ausginge, dass er absichtlich eine falsche Unfallmeldung abgegeben habe, sei der Entscheid unverhältnismässig (S. 9 Rz. 36). Eine maximale Kürzung von 20 % wäre angemessen (S. 9 Rz. 39). Auch in diesem Fall sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die (gekürzten) Taggelder für die gesamte Dauer der Arbeitsunfähigkeit auszurichten, und die Rückforderung für die erste Periode sei mit den Nachzahlungen für die zweite Periode zu verrechnen (S. 10 Rz. 40).

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die monatliche Differenz zwischen dem vom Beschwerdeführer angegebenen und dem effektiv ausbezahlten Lohn bei Fr. 1'240.-- liege und als erheblich zu werten sei (S. 5 Rz. 7). Zusammenfassend sei überwiegend wahrscheinlich, dass er absichtlich eine falsche Lohndeklaration vorgenommen habe (S. 5 Rz. 11, S. 7 Rz17). Zurecht sei ein Durchschnittslohn zwischen Juni 2020 und April 2021 berücksichtigt worden und nicht nur die letzten sechs Monate (S. 6 f. Rz. 14-15). Sollte das Gericht wider Erwarten zum Schluss kommen, dass keine falsche Lohndeklaration erfolgt sein solle, dann sei vom Beschwerdeführer immerhin die Differenz der ursprünglich falsch berechneten und ausbezahlten Taggelder und der Taggelder, die eigentlich hätten ausbezahlt werden sollen, zurückzuerstatten (S. 8 Rz. 18).

2.4    Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin absichtlich eine falsche Lohndeklaration gemäss Art. 46 Abs. 2 UVG getätigt hat und demensprechend, ob die Rückforderung der bereits von ihr ausbezahlten Taggelder in der Höhe von Fr. 23'965.50 sowie die Ablehnung von weiteren Taggeldzahlungen rechtens ist.


3.

3.1    Zur Beurteilung, inwiefern der Beschwerdeführer im Rahmen der Schadenmeldung vom 4. Juni 2021 bei der Position Brutto-Grundlohn («salario di base contrattuale (lordomit dem angegebenen Einkommen von Fr. 11'215.--(Urk. 7/1/2 Ziff. 12) eine absichtliche Falschdeklaration gegenüber der Beschwerdegegnerin getätigt hat, ist vorab die Grundlage zur Berechnung seines erzielten Einkommens zu bestimmen.

3.2    Aus den Akten ergibt sich das Folgende:

    Auszahlungsbetrag gemäss        Erhaltener Lohn auf Bank A.___-Konto

    Lohnabrechnungen (Urk. 7/3):        (Urk. 7/4):

    Juni 2020        Fr. 10'006.65        Fr. 7’000.--

    Juli 2020        Fr. 10'006.65        Fr. 3000.--/Fr. 1'275.--/Fr. 9'000.--

    August 2020        Fr. 10'006.65        Fr. 9'000.--

    September 2020    Fr. 10'006.65        Fr. 6'000.--

    Oktober 2020        Fr. 10'006.65        -

    November        Fr. 10'006.65        Fr. 12'000.--/Fr. 12'400.--

    Dezember 2020    Fr. 10'006.65        -

    Januar 2021        Fr. 10'000.00        Fr. 10’000.--/Fr. 8000.--/Fr. 400.--

    Februar 2021        Fr. 10'000.00        -

    März 2021        Fr. 10'000.00        Fr. 10’000.--/Fr. 2'000.--/Fr. 3’500.--

    April 2021        Fr. 10'000.00        Fr. 1'800.--/Fr. 1'000.--

    Total:            Fr. 110'046.55    Fr. 96’375.--

3.3    Zur Berechnung des versicherten Verdienstes ist gemäss Art. 15 Abs. 2 UVG vom tatsächlich zuletzt bezogenen Lohn – vorliegend Fr. 2'800.-- im April 2021 beziehungsweise Fr. 4'450.-- im Mai 2021 (Urk. 7/4) zuzüglich allfälliger noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile - auszugehen (vorstehend E. 1.2). Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht festhielt, und auch aus den Kontoauszügen des Beschwerdeführers bei der Bank A.___ klar ersichtlich ist, weist sein Lohn indessen starke Schwankungen auf (vorstehend E. 3.2), weshalb dieser anhand eines Durchschnittsverdienstes nach Art. 23 Abs. 3 UVV zu bestimmen ist. Massgeblich für die Festlegung des angemessenen Durchschnittslohns sind die Faktoren des konkret ausgeübten Anstellungsverhältnisses, wobei die Dauer der Bemessungsperiode zwischen drei Monaten und maximal einem Jahr liegt (vorstehend E. 1.3).

    Vorliegend erweist sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, welche zur Berechnung des durchschnittlichen Einkommens des Beschwerdeführers auf die Periode seit Beginn seiner Tätigkeit für die Y.___ GmbH ab Juni 2020 bis April 2021, mithin elf Monate, abstellte, als gerechtfertigt. Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer bereits im ersten Monat seiner Tätigkeit, im Juni 2020, Fr. 7'000.-- und in den darauf folgen Monaten Fr. 13'275.-- und Fr. 9'000.-- erzielte (vorstehend E. 3.2), verfängt sein Vorbringen nicht, wonach die ersten Monate aufgrund eines tiefen Einkommens infolge der Gründungsphase nicht zu berücksichtigen wären (vorstehend E. 2.2). Zudem sind mit einer Berechnungsperiode von Juni 2020 bis April 2021 auch die Endjahresprovisionen in einem angemessenen Verhältnis mitberücksichtigt. Die Nichtberücksichtigung des Lohns aus dem Monat Mai 2021 von Fr. 4'450.-- (Urk. 7/4) wirkt sich angesichts der Höhe des monatlichen Durchschnittslohns (nachstehend E. 3.4) sodann zu Gunsten des Beschwerdeführers aus.

    Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der Lohn sei absichtlich zurückbehalten worden, um ihm später den vereinbarten Lohn auszubezahlen, erweist sich das als nicht überwiegend wahrscheinlich. So lassen sich keine entsprechenden Regelmässigkeiten in den Lohnzahlungen oder Hinweise auf den Lohnabrechnungen (Urk. 7/3) hierfür entnehmen.

3.4    Zusammenfassend ergibt sich damit bei einem anhand der vorliegend massgebenden Berechnungsperiode von Juni 2020 bis April 2021 errechneten, tatsächlich bezogenen monatlichen Durchschnittslohn von Fr. 8'761.36, dass dieser dem in der Schadenmeldung und den Lohnabrechnungen angegebenen Bruttolohn von Fr. 11'215.--/Fr. 11'211.95 respektive dem Nettolohn von Fr. 10'000.-- (Urk. 7/1/2 und Urk. 7/3) nicht entspricht. Damit hat der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin in der Unfallmeldung vom 4. Juni 2021 (Urk. 7/1/2) einen zu hohen Lohn deklariert.


4.    

4.1    Zu prüfen bleibt nun, ob sich die Sanktionierung dieser zu hohen Lohndeklaration im Sinne einer totalen Verweigerung der Leistungen nach Art. 46 Abs. 2 UVG und einer Rückforderung der bereits geleisteten Taggelder im vollen Umfang als gerechtfertigt erweist.

    Eine Sanktionierung der versicherten Person kommt nur dann in Frage, wenn die Falschmeldung mit ihrem Wissen und Willen erfolgte. Bei einer allfälligen Sanktionierung ist im Weiteren der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (vorstehend E. 1.4).

4.2    In Anbetracht des stark schwankenden tatsächlichen Einkommens ergaben sich vorliegend für den Beschwerdeführer nachvollziehbare Unsicherheiten bei der Festsetzung und Angabe des letzten Einkommens, zumal dieses aufgrund eines Durchschnittswertes unter Zugrundelegung eines möglichen massgebenden Zeitraums von zwischen drei bis zwölf Monaten zu berechnen war. Dabei resultierte je nachdem, auf welche Zeitspanne man abstellte, ein unterschiedlicher Wert. Diese Zeitspanne ist, wie bereits ausgeführt, unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren festzulegen. Auch wenn sich vorliegend ergibt, dass nicht, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, auf die letzten sechs Monate vor dem Unfallereignis abzustellen ist, ist nicht zu beanstanden, dass er innerhalb mehrerer möglichen Zeiträume letztlich von diesem ausgegangen ist. Für diesen ergibt sich ein durchschnittlich ausbezahlter Monatslohn von gerundet Fr. 10'381.--. Eine Absicht, den Versicherer zur Auszahlung nicht geschuldeter oder zu hoher Leistungen zu veranlassen, ist unter diesen Umständen nicht erstellt und eine mit Wissen und Willen erfolgte Falschmeldung demzufolge zu verneinen (E. 1.4). Die nur verspätet erfolgten Eintragungen im IK-Auszug vermögen sodann für eine absichtlich falsche Lohndeklaration des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin keinen Nachweis zu erbringen.

    Vor dem Hintergrund der verschiedenen Berechnungsmöglichkeiten durften damit in subjektiver Hinsicht keine allzu hohen Anforderungen an den Beschwerdeführer gestellt werden, auch wenn er mit der Y.___ GmbH in der Versicherungsbranche tätig ist. Abgesehen davon ergaben sich aus den Akten und insbesondere aus dem IK-Auszug keine Hinweise auf eine tatsächliche Ausbildung des Beschwerdeführers oder einschlägige Erfahrungen in der Versicherungsbranche (Urk. 7/5).

    Damit erweist es sich als nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dass dem Beschwerdeführer bewusst war, dass der in der Unfallmeldung angegebene Lohn nicht dem vorliegend massgebenden Lohn entsprach und ihm infolge dieser Angabe zu hohe Taggelder zugesprochen würden. Das Vorliegen einer absichtlichen Falschmeldung ist daher zu verneinen und eine Sanktionierung nach Art. 46 Abs. 2 UVG im Sinne einer Verweigerung der gesamten Taggelder oder deren Kürzung fällt ausser Betracht.

4.3    Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass sich die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 46 Abs. 2 UVG vorgenommen vollständige Verweigerung der Taggeldleistungen und vollständige Rückforderung der bisher ausbezahlten Taggeldleistungen als nicht gerechtfertigt erweisen.

    Jedoch wurde vom Beschwerdeführer mit dem Bruttolohn von Fr. 11'215.-- brutto beziehungsweise Fr. 10'000.-- netto ein zu hoher und damit falscher Lohn im Vergleich zum tatsächlich vor dem Unfallereignis im Mai 2021 bezogenen Durchschnittslohn von Fr. 8'761.35 angegeben, was in der Folge zur Ausrichtung von zu hohen Taggeldleistungen führte. Insofern liegt ein unrechtmässiger Bezug von Taggeldern vor, weshalb der Beschwerdeführer den Differenzbetrag zu den - korrekterweise auf der Basis eines Durchschnittslohns von Fr. 8'761.35 - noch zu berechnenden Taggeldleistungen in Anwendung von Art. 25 Abs. 1 ATSG zurückzuerstatten haben wird, wobei dieser Betrag mit allenfalls noch geschuldeten Taggeldleistungen zu verrechnen ist.

    Damit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als der angefochtene Entscheid (Urk. 2) mit der Feststellung aufgehoben wird, dass keine absichtliche Falschmeldung des Einkommens durch den Beschwerdeführer vorliegt und die Taggeldleistungen ausgehend von einem vor dem Unfallereignis bezogenen Nettodurchschnittslohn von Fr. 8'761.35 zu berechnen sind.

    Mangels Unterlagen in den Akten zur Frage, bis zu welchem Zeitpunkt und welcher Höhe Taggelder ausbezahlt wurden, lassen sich die Taggeldhöhe und die resultierende Rückforderung betragsmässig nicht bestimmen. Die Sache wird zu neuer Verfügung über die Taggeldleistungen des Beschwerdeführers gegebenenfalls unter Verrechnung mit einer allfällig resultierenden Rückforderung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.


5.    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses und beim massgebenden Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2’500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid der Groupe Mutuel Assurances GMA SA vom 26. April 2022 aufgehoben und festgestellt wird, dass keine absichtliche Falschmeldung des Einkommens durch den Beschwerdeführer im Sinne von Art. 46 Abs. 2 UVG vorliegt und die Taggelder im Sinne der Erwägungen ausgehend von einem Nettodurchschnittslohn von Fr. 8'761.35 zu berechnen sind. Die Sache wird zur neuen Verfügung über die Taggeldleistungen des Beschwerdeführers, gegebenenfalls unter Verrechnung mit einer allfällig resultierenden Rückforderung, an die Groupe Mutuel Assurances GMA SA zurückgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf

- Groupe Mutuel Assurances GMA SA

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensSchucan