Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2022.00090


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Kobel

Urteil vom 10. Februar 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Dähler

SwissLegal asg.advocati

Kreuzackerstrasse 9, 9000 St. Gallen


gegen


AXA Versicherungen AG

Generaldirektion

General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1967, ist gelernte kaufmännische Angestellte mit einer zusätzlichen Ausbildung zur Betriebswirtschafterin (vgl. die Übersicht zum beruflichen Werdegang im Gutachten des Begutachtungsinstituts Y.___ vom 26. April 2021, Urk. 7/M84/1 S. 35). Anfang 2014 trat sie eine Vollzeitstelle als betriebswirtschaftliche Mitarbeiterin des Finanzamtes der Stadt Z.___ an und war im Rahmen dieses Anstellungsverhältnisses bei der AXA Versicherungen AG (AXA) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert (vgl. die Unfallmeldung vom 13. August 2014, Urk. 7/A1).

    Am 10. August 2014 war X.___ als Motorradfahrerin von einem Unfall betroffen, bei dem sie in der Stadt Z.___ an einer Kreuzung mit einem Personenwagen kollidierte und zu Boden geworfen wurde (vgl. die Polizeiakten in Urk. 9/1). Sie wurde ins Kantonsspital A.___ gebracht, wo im linken Oberschenkel eine mehrfragmentäre Femurspiralfraktur und im rechten Unterschenkel eine Tibiaplateaufraktur, eine mehrfragmentäre Tibiafraktur und eine dislozierte Fibulafraktur festgestellt wurden; ausserdem wurde eine Kontusion der rechten Schulter vermerkt (Austrittsbericht vom 4. September 2014, Urk. 7/M8). Während des Spitalaufenthaltes wurde die Versicherte mehrmals operiert (vgl. die Übersicht in Urk. 7/M8 S. 2): Noch am Unfalltag wurden die distalen Frakturen im rechten Unterschenkel und die Fraktur im linken Oberschenkel mittels Fixateur externe reponiert (Operationsberichte in Urk. 7/M2), am 19. August 2014 wurden diese Frakturen osteosynthetisch versorgt (Operationsberichte in Urk. 7/M3), und am 21. August 2014 fand die operative Versorgung der Tibiaplateaufraktur rechts statt (offene Reposition, Spongiosaplastik und Rekonstruktion der Gelenksfläche; Urk. 7/M6).

1.2    Vom 1. September bis zum 14. November 2014 durchlief die Versicherte einen Aufenthalt im Rehabilitationszentrum B.___ (Austrittsbericht vom 27. November 2014, Urk. 7/M21; Zusammenfassung der Krankengeschichte, Urk. 7/M22; Austrittsbericht der Physiotherapie vom 25. November 2014, Urk. 7/M24). Bestandteile dieses Aufenthaltes waren unter anderem ein neurologisches und ein psychosomatisches Konsilium (Berichte vom 10. Oktober und vom 20. November 2014, Urk. 7/M20 und Urk. 7/M19); ausserdem fielen in die Zeit des Aufenthaltes eine Verlaufskontrolle im Kantonsspital A.___ (Bericht vom 2. Oktober 2014, Urk. 7/M12), die Entfernung der Stellschraube im rechten oberen Sprunggelenk (Operationsbericht vom 13. Oktober 2014, Urk. 7/M14) und Untersuchungen wegen persistierender Schulterschmerzen rechts (Bericht des Kantonsspitals A.___ vom 13. Oktober 2014, Urk. 7/M13; Bericht der Radiologie C.___ vom 21. Oktober 2014 über eine Magnetresonanztomographie der rechten Schulter, Urk. 7/M23).

    Nach Beendigung des Rehabilitationsaufenthaltes stellte sich die Versicherte erneut im Kantonsspital A.___ zur Nachkontrolle vor (Bericht vom 6. Dezember 2014, Urk. 7/M25). Am 9. Januar 2015 wurde sodann im Kantonsspital A.___ zur Behebung von Schmerzen im Bereich des rechten Aussenknöchels der Prevotnagel an der Fibula entfernt; ausserdem wurde eine Infiltration im rechten Schultergelenk durchgeführt (Operationsbericht in Urk. 7/M26). Weitere Kontrolluntersuchungen im Kantonsspital A.___ erfolgten im März und im Mai 2015 (Berichte vom 30. März und vom 7. Mai 2015, Urk. 7/M28 und Urk. 7/M30), und es wurde eine nochmalige Infiltrationsbehandlung der rechten Schulter vorgenommen (Operationsbericht des Kantonsspitals A.___ vom 11. Mai 2015, Urk. 7/M31). Im April 2015 hatte die Versicherte zudem med. pract.
D.___, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation, zur Standortbestimmung aufgesucht (Bericht vom 30. April 2015, Urk. 7/M29).

1.3    Die AXA hatte die Leistungspflicht für die Folgen des Ereignisses vom 10. August 2014 anerkannt und hatte anlässlich der Beendigung des ersten Aufenthaltes im Rehabilitationszentrum B.___ im November 2014 ein Case-Management zur beruflichen Wiedereingliederung etabliert (Bericht des Case-Managers vom 12. November 2014, Urk. 7/A30). Am 24. November 2014 hatte die Versicherte einen Arbeitsversuch am angestammten Arbeitsplatz aufgenommen und hatte die Arbeitszeit in der Folge auf vier Vormittage in der Woche ausgedehnt (Berichte des Case-Managers vom 9. Dezember 2014 und vom 13. Januar 2015, Urk. 7/A44 und Urk. 7/A55). Im Zuge der Rückkehr an den Arbeitsplatz traten Konzentrationsschwierigkeiten auf; diese führten zum einen dazu, dass die Versicherte vom Finanzamt ins Personalamt der Stadt Z.___ versetzt wurde (E-Mail der Versicherten vom 10. Juni 2015, Urk. 7/A85), zum andern absolvierte die Versicherte deswegen sowie zur weiteren Schmerzrehabilitation von Ende Juni bis Mitte August 2015 einen zweiten Aufenthalt im Rehabilitationszentrum B.___, in dessen Rahmen auch eine neuropsychologische Abklärung durchgeführt wurde (vorläufiger Austrittsbericht vom 18. August 2015, Urk. 7/M39; Austrittsbericht Psychosomatik vom 17. August 2015, Urk. 7/M38; neuropsychologischer Bericht vom 14. Juli 2015, Urk. 7/M72).

    Danach erfolgten weitere Kontrolluntersuchungen im Kantonsspital A.___ (Berichte vom 27. August 2015 betreffend die Frakturen und die rechte Schulter, Urk. 7/M40 und Urk. 7/M41), am 18. September 2015 wurde dort das Metall im rechten Unterschenkel entfernt (Operationsbericht in Urk. 7/M43; Austrittsbericht vom 21. September 2015, Urk. 7/M44; Bericht vom 17. Dezember 2015 über die Nachkontrolle, Urk. 7/M46), und im März 2016 wurde eine Magnetresonanz-Arthrographie der rechten Schulter erstellt (Berichte vom 10. und vom 16. März 2016, Urk. 7/M50 und Urk. 7/M51). Nach einer erneuten Vorsprache bei med. pract. D.___ (Bericht vom 15. Januar 2016, Urk. 7/M47) unterzog sich die Versicherte sodann einem psychosomatischen und physiotherapeutischen Assessment im Schmerzzentrum des Kantonsspitals A.___ (Berichte vom 3. Juni, vom 14. Oktober und vom 24. November 2016, Urk. 7/M74-M76) sowie einer komplementärmedizinischen Behandlung in der integrativ-medizinischen Sprechstunde des Kantonsspitals A.___ (Berichte vom 11. Oktober 2016 und vom 2. Juni 2017, Urk. 7/M77 und Urk. 7/M78); weiter war Ende Juni 2016 im Kantonsspital A.___ auch das Metall im linken Oberschenkel entfernt worden (Kontrollbericht vom 24. Juni 2016, Urk. 7/M58; Operationsbericht in Urk. 7/M55; Austrittsbericht vom 4. Juli 2016, Urk. 7/M57; Kontrollberichte vom 12. September 2016 und vom 5. Januar 2017, Urk. 7/M59 und Urk. 7/M63).

1.4    In beruflicher Hinsicht hatte sich schon Ende 2015 abgezeichnet, dass die Versicherte nicht wieder ins Finanzamt zurückkehren würde (Bericht des Case-Managers vom 12. Oktober 2015, Urk. 7/A123). Dies wurde im September 2016 zur Gewissheit; die Versicherte verblieb im Personalamt, und zudem wurde in Aussicht genommen, das bisherige Anstellungsverhältnis nur noch befristet weiterzuführen (Berichte des Case-Managers vom 18. Juli und vom 6. September 2016, Urk. 7/A168 und Urk. 7/A180). Im März 2017 wurde das Case-Management der AXA schliesslich beendet und durch ein Job-Coaching abgelöst, das die Helvetia als zuständige Haftpflichtversicherin anbot (Schlussbericht des Case-Managers vom 14. März 2017, Urk. 7/A208); nachfolgend vereinbarte die Arbeitgeberin mit der Versicherten die Ersetzung des bisherigen Arbeitsvertrages durch ein befristetes, von Dezember 2017 bis November 2018 dauerndes Anstellungsverhältnis zu einem Beschäftigungsgrad von 50 % mit den Optionen einer Erhöhung des Beschäftigungsgrades und einer Verlängerung der Anstellung (Vertrag vom 5. Juli 2017, Urk. 7/A222).

    Im weiteren medizinischen Verlauf erfolgte im September 2017 wieder eine Nachkontrolle im Kantonsspital A.___ (Bericht vom 27. September 2017, Urk. 7/M64). Danach holte die AXA die Berichte der Hausärztin Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeinmedizin, vom 6. Oktober 2017 sowie vom 9. März und vom 19. Dezember 2018 ein (Urk. 7/M65, Urk. 7/M67 und Urk. 7/M69), dokumentierte sich über den Verlauf der Physiotherapie (Bericht der Physiotherapeutin F.___ vom 21. März 2018, Urk. 7/M68), liess sich über die durchgeführten psychotherapeutischen Behandlungen berichten (Berichte von MSc G.___ vom 30. Oktober 2019 und vom 30. April 2020, Urk. 7/M70 und Urk. 7/M71; Bericht von lic. phil. H.___ vom 6. August 2020, Urk. 7/M80; Bericht von lic. phil. I.___ vom 28. August 2020, Urk. 7/M81) und nahm den Bericht von Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, Swiss Med Team, vom 14. Dezember 2020 entgegen (Urk. 7/M83).

1.5    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, an welche die die Versicherte ebenfalls gelangt war, hatte schon im Sommer 2017 eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten angestrebt, hatte jedoch in Absprache mit dem Rechtsvertreter der Versicherten, Rechtsanwalt Manfred Dähler, und der AXA einstweilen von einem Gutachtensauftrag abgesehen (vgl. die Korrespondenz in Urk. 7/A201-A214). Nachdem der Versicherten die Erhöhung des Arbeitspensums auf 80 % oder 100 % nicht gelungen war und die Auflösung des Anstellungsverhältnisses per Ende Februar 2021 beziehungsweise auf das Frühjahr 2021 hin bevorstand (Besprechungsnotizen der AXA vom 30. April und vom 5. Juni 2020, Urk. 7/A258 und Urk. 7/A262), leitete die AXA ihrerseits eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten in die Wege und gab der IV-Stelle St. Gallen und der Helvetia Gelegenheit, sich daran zu beteiligen (vgl. die Dokumentation in Urk. 7/A264-A286). Am 4. September 2020 wurde dem Begutachtungsinstitut Y.___ der Auftrag erteilt (Urk. 7/A275).

    Am 26. April 2021 legte das Begutachtungsinstitut Y.___ sein Gutachten vor (Gesamtbeurteilung von Dr. med. J.___, Facharzt für Innere Medizin, Dr. med. K.___, Fachärztin für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, PD Dr. med. L.___, Fachärztin für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und PD Dr. med. et phil. M.___, Facharzt für Neurologie, Urk. 7/M84/1; neurologisches Fachgutachten von Dr. med. N.___, Assistenzärztin, und PD Dr. M.___, Urk. 7/M85/1; psychiatrisches Fachgutachten von Dr. K.___ mit Visum von Prof. Dr. med. O.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Neurologie, Urk. 7/M85/2; orthopädisches Fachgutachten von PD Dr. L.___, Urk. 7/M85/3; endokrinologisches Gutachten von Dr. med. P.___ und Dr. med. Q.___, Urk. 7/85/4; Labor- und Radiologieberichte, Urk. 7/M85/5, Urk. 7/M85/6; neuropsychologisches Fachgutachten von Prof. Dr. rer. nat. med. habil. R.___, diplomierter Psychologe, und MSc S.___, Urk. 7/M84/2).

    Nachdem die Versicherte mit Eingabe vom 30. Juni 2021 zum Gutachten hatte Stellung nehmen lassen (Urk. 7/A305), nahm die AXA die Adäquanzprüfung mit Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und der fortbestehenden psychischen Problematik in Aussicht (Telefonnotiz vom 20. Juli 2021, Urk. 7/A307). Mit Zuschrift vom 24. August 2021 liess die Versicherte um Aufschub der Prüfung der Adäquanzfrage und des Fallabschlusses ersuchen (Urk. 7/A310); die AXA hielt jedoch mit Verfügung gleichen Datums an ihrer Vorgehensweise fest, stellte die Leistungen per Ende August 2021 ein und verneinte auch den Anspruch der Versicherten auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 7/A312). Die Versicherte liess mit Eingabe vom 20. September 2021 durch Rechtsanwalt Manfred Dähler Einsprache erheben (Urk. 7/A315) und beantragen, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Heilungskosten sowie die gesetzlichen Geldleistungen seien weiterhin zu erbringen (Urk. 7/A315 S. 2). Mit Entscheid vom 1. April 2022 wies die AXA die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 7/A321).


2.    Gegen den Einspracheentscheid vom 1. April 2022 liess X.___, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Dähler, mit Eingabe vom 12. Mai 2022 Beschwerde erheben (Urk. 1) und die Anträge in der Einspracheschrift erneuern (Urk. 1 S. 2). Die AXA schloss in der Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Verfügung vom 21. Juni 2022 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 10). Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 23. September 2022 eine kurze Stellungnahme erstatten (Urk. 13), verzichtete aber darauf, eine ausführliche Replik einzureichen. Dementsprechend verzichtete die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 26. Oktober 2022 ihrerseits auf eine ausführliche Duplik (Urk. 17), wovon die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 18).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Am 1. Januar 2017 sind die am 25. September 2015 beziehungsweise am 9. November 2016 verabschiedeten geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Abs. 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Der hier zu beurteilende Unfall hat sich im Jahr 2014 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen zur Anwendung gelangen und in dieser Fassung zitiert werden.


2.

2.1    Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes
bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt. Ausserdem kann der Bundesrat nach Art. 6 Abs. 2 UVG Körperschädigungen, die den Folgen eines Unfalles ähnlich sind, in die Versicherung einbeziehen, und er hat davon mit der Aufzählung in Art. 9 UVV Gebrauch gemacht.

2.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.1 f.).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

2.3

2.3.1    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.4).

2.3.2    Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2020 vom 19. November 2020 E. 2.2.1).

2.3.3    Für die Beurteilung der Frage, ob ein Unfall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, eine psychische Gesundheitsschädigung herbeizuführen, ist nach der in BGE 115 V 133 ergangenen Rechtsprechung auf eine weite Bandbreite von Versicherten abzustellen. Dazu gehören auch jene Versicherten, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde, somit im Hinblick auf die erlebnismässige Verarbeitung des Unfalles zu einer Gruppe mit erhöhtem Risiko gehören, weil sie aus versicherungsmässiger Sicht auf einen Unfall nicht optimal reagieren (BGE 115 V 133 E. 4b; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_493/2021 vom 4. März 2022 E. 3.3.3 mit Hinweisen).

    Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen).
Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei
– ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

    

    Bei banalen Unfällen, wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses, und bei leichten Unfällen, wie beispielsweise einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen, kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse ohne aufwendige Abklärungen im psychischen Bereich davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6a).

Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und Folgen ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Es sind daher weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte beziehungsweise indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen.

Als wichtigste Kriterien sind zu nennen:

- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles;

- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen;

- ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung;

- körperliche Dauerschmerzen;

- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert;

- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;

- Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 134 V 109 E. 6.1, 115 V 133 E. 6c/aa).

Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist (vgl. RKUV 1999 Nr. U 346 S. 428, 1999 Nr. U 335 S. 207 ff.; 1999 Nr. U 330 S. 122 ff.; SVR 1996 UV Nr. 58). Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie zum Beispiel eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes beziehungsweise ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht werden kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach andern Ursachen zu forschen, die möglicherweise die psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit mitbegünstigt haben könnten (BGE 115 V 133 E. 6c/bb, vgl. auch BGE 120 V 352 E. 5b/aa; RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff., Nr. U 449 S. 53 ff., 1998 Nr. U 307 S. 448 ff., 1996 Nr. U 256 S. 215 ff.; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).

2.3.4    Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule oder eines Schädel-Hirn-Traumas auch nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Unfall weiterbestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die nicht auf organisch nachweisbare Funktionsausfälle zurückzuführen sind, hat nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist (BGE 134 V 109, 117 V 369 und 359). Auch hier ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und gesundheitlicher Beeinträchtigung bei leichten Unfällen in der Regel ohne Weiteres zu verneinen und bei schweren Unfällen ohne Weiteres zu bejahen, wogegen bei Unfällen des mittleren Bereichs weitere Kriterien in die Beurteilung mit einzubeziehen sind. Das Bundesgericht hat bei der Formulierung dieser Kriterien der Besonderheit Rechnung getragen, dass beim Schleudertrauma und beim Schädel-Hirn-Trauma nicht zwischen Beschwerden organischer und psychischer Natur unterschieden wird, und hat die Kriterien entsprechend modifiziert (BGE 134 V 109 E. 10.2 und 10.3).

2.4    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente. Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 19 Abs. 1 UVG, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind, wobei mit dem Rentenbeginn die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahinfallen. Ferner entsteht zusammen mit der Festlegung der Invalidenrente beziehungsweise mit der Beendigung der ärztlichen Behandlung unter den Voraussetzungen in Art. 24 Abs. 1 UVG auch ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung.

2.5    Invalidität ist nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird nach Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).

2.6

2.6.1    Nach Art. 24 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung, wenn sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet. Die Integritätsentschädigung wird nach Art. 25 Abs. 1 UVG in Form einer Kapitalleistung gewährt, darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft.

    Ein Integritätsschaden gilt nach Art. 36 Abs. 1 UVV als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht, und er ist erheblich, wenn die körperliche oder geistige Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Art. 36 Abs. 2 UVV gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhanges 3. Fallen mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung gemäss Art. 36 Abs. 3 UVV nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden nach Art. 36 Abs. 4 UVV angemessen berücksichtigt; Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war.

2.6.2    In den Richtlinien im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) wichtige und typische Schäden prozentual gewichtet (RKUV 2004 Nr. U 514 S. 416). Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2).

    Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sogenannte Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar, soweit sie jedoch Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).

2.6.3    Gemäss Art. 24 Abs. 2 UVG wird die Integritätsentschädigung mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt.


3.    Inhalt des angefochtenen Einspracheentscheids vom 1. April 2022 (Urk. 2) und der ihm zugrunde liegenden Verfügung vom 24. August 2021 (Urk. 7/A312) ist dem Wortlaut nach zum einen die Einstellung sämtlicher Leistungen per Ende August 2021 und zum andern die Verneinung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung.

    Es gilt zu beachten, dass nach dem gesetzlichen Konzept in Art. 10 ff. UVG zunächst die sogenannten vorübergehenden Leistungen in Form der Heilbehandlung (Art. 10 UVG) und der Taggelder (Art. 16-17 UVG) erbracht werden, dass diese vorübergehenden Leistungen gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG einzustellen sind, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist, und dass auf diesen Zeitpunkt hin gleichzeitig zu prüfen ist, ob eine unfallbedingte Erwerbseinbusse im Sinne von Art. 8 Abs. 1 und Art. 16 ATSG fortbesteht, die den Anspruch auf eine Invalidenrente nach Art. 18 UVG begründet, und ob ein Integritätsschaden gegeben ist, der mit einer Integritätsentschädigung nach Art. 24 UVG zu entgelten ist. Rechtsprechungsgemäss hängen dabei die Einstellung der vorübergehenden Leistungen und der Fallabschluss mit Prüfung der Ansprüche auf eine Rente und auf eine Integritätsentschädigung derart eng zusammen, dass von einem einheitlichen Streitgegenstand auszugehen ist und somit nicht mit separaten, gesondert in Rechtskraft erwachsenden Entscheiden über die Einstellung der vorübergehenden Leistungen auf der einen Seite und den Rentenanspruch und die Integritätsentschädigung auf der andern Seite entschieden werden kann (BGE 144 V 354 E. 4.2).

    Wenn daher in der Verfügung vom 24. August 2021 und im angefochtenen Einspracheentscheid neben der Leistungseinstellung nur über den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung explizit befunden worden ist, der Rentenanspruch hingegen nicht erwähnt ist (Urk. 7/A312 S. 3, Urk. 2 S. 3 und S. 8), so kann dies im Kontext der dargelegten Rechtslage nicht bedeuten, dass der Entscheid über die Rente noch ausstünde. Vielmehr ist aus der Feststellung, die ab Ende August 2021 fortbestehende Beschwerdesymptomatik und die damit verbundene Arbeitsunfähigkeit stehe nicht mehr in einem adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 10. August 2014 (Urk. 2 S. 8; vgl. auch Urk. 7/A312 S. 1 und S. 3), zu schliessen, dass die Beschwerdegegnerin hier dem Begriff der Leistungseinstellung nicht nur die Beendigung der vorübergehenden Leistungen nach Art. 10 und Art. 16-17 UVG, sondern auch die Verneinung eines sich daran anschliessenden Rentenanspruchs nach Art. 18 UVG zugeordnet hat. Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids ist daher neben der Einstellung von Heilungskosten und Taggeldern und der Verneinung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung auch die Verneinung des Rentenanspruchs. Davon ist bei der nachfolgenden Prüfung des Entscheids auszugehen.


4.    Aufgrund der dargelegten Rechtslage ist zwischen den körperlichen und allfälligen psychischen Folgen des Unfalles vom 10. August 2014 zu unterscheiden. Soweit körperliche Unfallfolgen bestehen, ist die Beschwerdegegnerin dafür leistungspflichtig, ohne dass es besonderer Überlegungen zur Unfalladäquanz bedarf. Soweit hingegen psychische Unfallfolgen oder Folgen eines sogenannten Schleudertraumas (Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule) oder eines Schädel-Hirn-Traumas gegeben sind, so ist die Frage nach der Unfalladäquanz anhand der dargelegten Kriterien der Rechtsprechung zu prüfen. Diese Prüfung fällt bei den psychischen Unfallfolgen in der Regel mit dem Zeitpunkt des Fallabschlusses zusammen, also dem Zeitpunkt, zu dem im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung der körperlichen Unfallfolgen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist (BGE 134 V 109 E. 6.1).

    Es ist nicht erwiesen, dass die Beschwerdeführerin beim Ereignis vom 10. August 2014 ein Schleudertrauma oder ein Schädel-Hirn-Trauma erlitten hätte. Eine solche Verletzung stand anlässlich der ersten Untersuchungen und Behandlungen nach dem Unfall nicht zur Diskussion, nachdem eine Computertomographie des Neurokraniums vom Unfalltag unauffällig ausgefallen war (vgl. Urk. 7/M73); eine entsprechende Diagnose ist daher im Austrittsbericht des Kantonsspitals A.___ vom 4. September 2014 nicht aufgeführt (vgl. Urk. 7/M8). Im weiteren Verlauf sodann zeigten sich zwar Konzentrationsstörungen und Erschöpfungszustände, und die neuropsychologischen Untersuchungen in der Klinik B.___ (Juli 2015; Urk. 7/M72) und im Rahmen der Begutachtung durch das Begutachtungsinstitut Y.___ (Oktober 2020; Urk. 7/M84/2) machten leichtergradige kognitive Einschränkungen erkennbar. Eine Magnetresonanztomographie des Neurokraniums vom November 2020 brachte aber wiederum nichts zu Tage, was auf eine unfallbedingte Schädigung hätte schliessen lassen (Urk. 7/M85/6). Die neurologischen Fachpersonen des Y.___, Dr. N.___ und PD Dr. M.___, hielten daher in sorgfältiger Analyse sämtlicher Untersuchungsergebnisse fest, dass die Kriterien einer leichten traumatischen Hirnverletzung nicht sicher erfüllt seien und eine solche Verletzung angesichts der Schwere der Kollision zwar möglich gewesen wäre, aber nicht als überwiegend wahrscheinlich zu erachten sei (Urk. M85/1
S. 10 f.).

    Damit ist im Folgenden vorab nach den körperlichen Unfallfolgen und nach dem Verlauf von deren Behandlung zu fragen.


5.

5.1    Im Vordergrund der körperlichen Unfallverletzungen standen die Frakturen an den Beinen, zum einen im linken Oberschenkel und zum anderen im rechten Unterschenkel.

    Anlässlich der Begutachtung durch die orthopädische Fachgutachterin PD Dr. L.___ gab die Beschwerdeführerin in Bezug auf das linke Bein keine Beschwerden oder Einschränkungen an; hingegen berichtete sie von einem dumpfen Dauerschmerz im rechten Bein, der sich ab Kniehöhe über den gesamten Unterschenkel bis zum Fuss erstrecke, und von einschiessenden, wechselhaft lokalisierten Schmerzen im Bereich des gesamten rechten Beines (Urk. 7/M85/3 S. 4). Die neu erstellten Röntgenbilder zeigten jedoch nicht nur konsolidierte Verhältnisse im linken Femur, sondern auch konsolidierte Frakturen im Bereich der rechten Tibia und des rechten oberen Sprunggelenks (Urk. 7/M85/3 S. 10). PD Dr. L.___ beurteilte den Verlauf daher in Anbetracht der vielfältigen Verletzungen und der langen Behandlungen als objektiv günstig und komplikationsfrei und hob die praktisch identische Beweglichkeit der Beine im Seitenvergleich und die praktisch achsengerechte, vollständige Verheilung der Frakturen ohne relevante Gelenksdegeneration hervor (Urk. 7/M85/3 S. 9 f. und S. 11). Ein orthopädisches Korrelat für die geschilderten Schmerzen an der rechten unteren Extremität konnte sie demgemäss nicht erkennen (Urk. 7/M85/3 S. 11), und sie machte daher aus der Sicht ihres Fachgebietes auch keine Vorschläge für weitere Behandlungen der Beinbeschwerden.

    Ferner hatte sich PD Dr. L.___ mit den Beschwerden in der rechten Schulter zu befassen. Die Beschwerdeführerin berichtete diesbezüglich zwar von einer deutlichen Besserung in den vergangenen Jahren, schilderte aber persistierende Schmerzen, sobald eine Drehung oder Elevation der Schulter ein gewisses Mass überschreite (Urk. 7/M85/3 S. 3 f.). Auch hier ergab indessen eine neu angefertigte Röntgenaufnahme eine normale Stellung des Gelenks (Urk. 7/M85/3 S. 10), und PD Dr. L.___ sprach nur noch von einer Restsymptomatik der aktenkundigen Kapsulitis/Bizepssehnen-Tendinopathie, wiederum ohne Abgabe weiterer Behandlungsempfehlungen (Urk. 7/M85/3 S. 11). Auch dies leuchtet ein angesichts dessen, dass die Magnetresonanztomographie der rechten Schulter vom März 2016 eine lediglich leichtgradige Partialruptur zweier Sehnen (Supraspinatus und Subskapularis) gezeigt hatte, damals weitere Vorkehren nur bei einer Zunahme der Beschwerden in Aussicht genommen worden waren (Urk. 7/M50 und Urk. 7/M51), Folgekonsultation jedoch nicht dokumentiert sind.

5.2    Bereits dargelegt worden ist, dass keine unfallbedingte Hirnverletzung mit dem erforderlichen Beweisgrad nachgewiesen werden konnte; es ist daher plausibel, dass Dr. N.___ und PD Dr. M.___ die festgestellten minimen neuropsychologischen Defizite (Urk. 7/M72 und Urk. 7/M84/2) nicht als unfallbedingt beurteilten (Urk. 7/M85/1 S. 9). Sodann konnten die Fachpersonen der Neurologie auch keine weiteren Befunde aus der Sicht ihres Gebietes erheben; insbesondere fehlten Hinweise auf eine neurologische Komponente des Schmerzbildes, das von den Bein- und Schulterverletzungen herrührte (Urk. 7/M85/1 S. 9 und S. 10).

5.3    Schliesslich machten die endokrinologischen Untersuchungen, die im Begutachtungsinstitut Y.___ wegen einer magnetresonanztomographisch festgestellten Hypophysenläsion durchgeführt wurden, keine behandlungsbedürftige Störung erkennbar, und ein Zusammenhang des Befundes der Hypophysenläsion zum Unfall vom August 2014 wurde ohnehin als sehr unwahrscheinlich beurteilt (Urk. 7/85/4). Gleichermassen ergaben sich aus internistischer Sicht keine unfallbedingten Befunde (vgl. Urk. 7/M84/1 S. 10).

5.4    In der Gesamtbeurteilung stellten die Gutachter auf die Untersuchungsergebnisse und die Beurteilungen in den Fachgutachten der organischen Medizin ab. Als unfallkausale körperliche Diagnosen listeten sie die Frakturen in den Beinen und die Schulterverletzung auf (Urk. 7/M84/1 S. 10 f. und S. 16); dabei hielten sie in Übereinstimmung mit den einzelnen Fachgutachterinnen und Fachgutachtern weitere spezifische Heilbehandlungen nicht für indiziert, auch nicht in Bezug auf die Restsymptomatik im Bereich der rechten Schulter (Urk. 7/M84/1 S. 20).

    Damit hatten die körperlichen Unfallfolgen entsprechend der zutreffenden Beurteilung der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 5, Urk. 8 S. 3 f.) spätestens zur Zeit der orthopädischen Untersuchungen im Begutachtungsinstitut Y.___ vom Oktober 2020 (vgl. Urk. 7/M85/3 S. 1) den Zustand erreicht, der im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG durch weitere ärztliche Behandlung nicht mehr namhaft zu verbessern war. Dies liess auch die Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht in Frage stellen.


6.

6.1    Der orthopädischen Fachgutachterin PD Dr. L.___ fiel auf, dass die Beschwerdeführerin bei der Exploration sehr fokussiert auf die Schmerzen gewesen sei, ohne dass jedoch eine genauere Charakterisierung, Lokalisierung und Zuordnung dieser Schmerzen habe erfolgen können (Urk. 7/M85/3 S. 6). Daraus schloss sie auf eine Überlagerung des objektivierbaren Zustands durch eine organisch nicht erklärbare Schmerzthematik (Urk. 7/M85/3 S. 11).

6.2    Gemäss den medizinischen Vorakten wurde schon während des ersten Aufenthaltes der Beschwerdeführerin im Rehabilitationszentrum B.___ vom Herbst 2014 ein psychiatrisch-psychosomatisches Konsilium durchgeführt. Damals stellte der Psychiater Dr. med. T.___ eine zwar heftige, dem Unfallereignis aber noch angemessene Anpassungsreaktion im Grenzbereich zu einer Anpassungsstörung fest, ohne dass er bereits eine psychiatrische Diagnose hätte formulieren können (Urk. 7/M19). Beim zweiten Rehabilitationsaufenthalt vom Sommer 2015, zu dem unter anderem die Konzentrationsschwierigkeiten und die Erschöpfungssituation am Arbeitsplatz Anlass gegeben hatten, zog Dr. T.___ anlässlich mehrerer Gespräche erneut die Diagnose einer protrahierten Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle (F43.23 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation [ICD-10]) in Betracht, sah jedoch wiederum davon ab, eine explizite psychiatrische Austrittsdiagnose zu stellen (Urk. 7/M38 S. 4). Nach der Beendigung einer Therapie beim Psychotherapeuten lic. phil. I.___ im Januar 2016 (vgl. Urk. 7/M81) wurde allerdings im Rahmen des im selben Jahr durchgeführten Assessments im Schmerzzentrum des Kantonsspitals A.___ die Diagnose einer Anpassungsstörung (mit ängstlichen und depressiven Symptomen; ICD-10 F43.22) erneut gestellt (Urk. 7/M74-76; vgl. auch die Berichte des Kantonsspitals A.___ über die Behandlungen in der integrativ-medizinischen Sprechstunde, Urk. 7/M77 und Urk. 7/M78). Ausserdem gingen die Fachpersonen des Schmerzzentrums von einem chronifizierten nozizeptiven Schmerzsyndrom aus (Urk. 7/M74-M76; vgl. auch Urk. 7/M77 und Urk. 7/M78), und die Klinik für Psychosomatik des Kantonsspitals A.___ ordnete dem Schmerzsyndrom in einem Bericht vom 8. November 2016 zuhanden der IV-Stelle aus psychiatrisch-psychologischer Sicht die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren zu (ICD-10 F45.41; vgl. die Zusammenfassung des Berichts in Urk. 7/M84/1 S. 53). Sodann nahm die Beschwerdeführerin im Juli 2019 eine durch Dr. E.___ delegierte psychotherapeutische Behandlung bei
MSc G.___ und lic. phil. H.___ auf (Urk. 7/M70, Urk. 7/M71, Urk. 7/M80). Lic. phil. H.___ nannte im Bericht vom 6. August 2020 die psychiatrischen Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) und einer andauernden Persönlichkeitsveränderung (ICD-10 F62.9; Urk. 7/M80 S. 1), und Dr. E.___ schilderte am 14. Dezember 2020 in Wiedergabe der Beurteilung von lic. phil. H.___ eine Symptomatik mit Ein- und Durchschlafstörungen, herabgesetzter psychischer Belastbarkeit, vermehrten Konzentrationsschwierigkeiten und einem deutlichen Leistungsabfall sowie einer erhöhten Fehleranfälligkeit (Urk. 7/M83).

    Die Symptomatik, die lic. phil. H.___ und Dr. E.___ beschrieben hatten, kam auch bei der psychiatrischen Fachbegutachtung durch Dr. K.___ zur Sprache. Diagnostisch ging Dr. K.___ von einer leichten depressiven Episode aus (ICD-10 F32.0; Urk. 7/M85/2 S. 11) und vermutete, dass die depressive Entwicklung, in deren Rahmen möglicherweise auch die geklagten Konzentrationsstörungen zu interpretieren seien, durch das Gefühl des Ausgeliefertseins und der Hilflosigkeit unmittelbar nach dem Unfall in Gang gesetzt worden sei (Urk. 7/M85/2 S. 12 f.). Hingegen konnte Dr. K.___ die Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer andauernden Persönlichkeitsveränderung, wie sie lic. phil. H.___ gestellt hatte, nicht bestätigen; sie wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin kein unfallbezogenes Vermeidungsverhalten entwickelt habe und dass auch keine Anzeichen vorlägen, welche die Beschwerdeführerin als in der Persönlichkeit verändert erscheinen liessen (Urk. 7/M85/2 S. 13). Dr. K.___ stellte daher keine die Persönlichkeit betreffende Diagnose, sondern sprach lediglich von einer Persönlichkeitsakzentuierung mit leistungsorientierten und zwanghaften Zügen (ICD-10 Z73.1; Urk. 7/M85/2
S. 11). Des Weiteren hielt Dr. K.___ das Vorliegen einer Schmerzstörung zwar für denkbar, wies jedoch darauf hin, dass die Schmerzen bei der psychiatrischen Untersuchung nicht im Vordergrund gestanden seien und eine vermehrte Schmerzwahrnehmung überdies auch mit der Depression und einer persönlichkeitsbedingt überwertigen Wahrnehmung der kognitiven Defizite erklärt werden könnte (Urk. 7/M85/2 S. 13 f.). Insgesamt nahm Dr. K.___ eine psychische Beeinträchtigung in Form einer Anpassungsstörung mit depressiven und Angstsymptomen an (Urk. 7/M85/2 S. 17), welche die Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit in der Finanzkontrolle zu etwa 30 % (bezogen auf eine Vollzeitbeschäftigung) einschränke (Urk. 7/M85/2 S. 18).

6.3    Die Darlegungen der psychiatrischen Fachgutachterin Dr. K.___ sind schlüssig; Dr. K.___ setzte sich mit allen hinsichtlich der psychischen Situation relevanten medizinischen Vorakten auseinander und begründete ihre Schlussfolgerungen nach einem eingehenden Gespräch mit der Beschwerdeführerin ausführlich und präzis. Es ist daher plausibel, dass die Gutachter diese Schlussfolgerungen wiederum in die Gesamtbeurteilung übernahmen (Urk. 7/M84/1 S. 10 f.); gleichermassen plausibel ist die Verlaufsbeurteilung im Gesamtgutachten, wonach nach der Abheilung der erlittenen Verletzungen das psychisch-reaktive Beschwerdebild im Vordergrund gestanden sei und weiterhin im Vordergrund stehe (Urk. 7/M84/1 S. 12).


7.

7.1    Weiter zu prüfen ist damit die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der festgestellten psychischen Problematik und dem Unfall vom 10. August 2014.

7.2

7.2.1    Die Parteien sind sich vorab uneinig über die Schwere des Ereignisses vom 10. August 2014. Während die Beschwerdegegnerin dieses als mittelschweren Unfall im engeren Sinn einstufte (Urk. 2 S. 6 f., Urk. 8 S. 4 f.), stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, es habe sich dabei um einen mittelschweren Unfall an der Grenze zu einem schweren Unfall gehandelt (Urk. 1 S. 3 f.).

7.2.2    Massgebend für die Unfallschwere ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften. Demgegenüber ist Begleitumständen, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können, nicht bei der Bestimmung der Unfallschwere, sondern vielmehr im Rahmen der weiteren Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen (BGE 148 V 301 E. 4.3.1 mit Hinweis auf BGE 140 V 356 E. 5.1 und weiteren Hinweisen).

    Zur Unfallschwere im Falle von Motorradunfällen besteht eine reiche Kasuistik. Danach beurteilt das Bundesgericht Kollisionen zwischen einem Auto und einem Motorrad in der Regel als mittelschwere Unfälle im engeren Sinn und geht erst dann von einem schwerergradigen Unfall einem solchen mindestens im Grenzbereich zu den schweren Unfällen – aus, wenn zusätzliche erschwerende Umstände gegeben sind, wie beispielsweise die Beteiligung einer mitfahrenden Person, das Wegschleudern über mehrere Meter, die Grösse des Kollisionsfahrzeuges oder hohe Geschwindigkeiten (Urteil des Bundesgerichts 8C_627/2019 vom 10. März 2020 E. 5.3.3 mit Hinweisen).

    Liegt ein mittelschwerer Unfall im engeren Sinn vor, so verlangt die Rechtsprechung für die Bejahung der Unfalladäquanz einer psychischen Fehlentwicklung, dass entweder ein einzelnes der zusätzlichen Kriterien in besonders ausgeprägter Form oder mindestens drei zusätzliche Kriterien erfüllt sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_627/2019 vom 10. März 2020 E. 5.4, 8C_488/2017 vom 27. November 2017 E. 6.4, 8C_135/2012 vom 19. September 2012 E. 6.1 und
U 78/07 vom 17. März 2008 E. 5.2, je mit Hinweisen). Bei den mittelschweren Unfällen an der Grenze zu den schweren Unfällen ist hingegen nach der Rechtsprechung ein einziges zusätzliches Adäquanzkriterium ausreichend, ohne dass dieses notwendigerweise in besonders ausgeprägter Weise vorliegen muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_484/2007 vom 3. September 2008 E. 6.3 mit Hinweis).

7.2.3    Gemäss der Unfallrekonstruktion im Protokoll über die polizeilichen Erhebungen am Unfallort, auf das sich die Beschwerdeführerin berief (Urk. 1 S. 3), konnte die Beschwerdeführerin ihr Motorrad an einer Strassenkreuzung nicht mehr rechtzeitig anhalten, als das Lichtsignal von Grün auf Gelb wechselte, wurde im Einmündungsbereich von einem einbiegenden Personenwagen erfasst, der zunächst vor der Lichtsignalanlage gestanden hatte, dessen Lenkerin jedoch angefahren war, als die Ampel noch Rot zeigte, und wurde durch die Wucht der Kollision zu Boden geschleudert und mehrere Meter quer zur Fahrbahn über den Asphalt geschoben (Urk. 9/1/2 S. 3).

    Die Beschwerdeführerin erachtete diesen Hergang, der unbestritten ist, als vergleichbar (vgl. Urk. 1 S. 3) mit einem Unfall, bei dem ein Motorrad und ein Personenwagen mit einer Geschwindigkeit von je etwa 50 km/h frontal kollidiert waren und der Motorradfahrer und seine Mitfahrerin etwa zehn Meter durch die Luft geschleudert worden waren. Diesen Unfall hatte das Bundesgericht als mittelschwer im Grenzbereich zu den schweren Unfallereignissen beurteilt und hatte darauf hingewiesen, dass bei einer Kollision zwischen einem Motorrad und einem Personenwagen – im Unterschied zur Kollision zwischen zwei Personenwagen etwa gleicher Masse – das Motorrad als das leichtere Gefährt den weitaus grösseren Teil der Aufprallgeschwindigkeit zu absorbieren habe und die dadurch ausgelösten Kräfte an den Motorradfahrer weitergebe (Urteil des Bundesgerichts 8C_746/2008 vom 17. August 2009 E. 5.1.2; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 8C_134/2015 vom 14. September 2015 betreffend die Mitfahrerin).

    Die Beschwerdegegnerin wies indessen richtigerweise auf die Unterschiede zu jenem Ereignis hin (Urk. 2 S. 6, Urk. 8 S. 4 f.). So wurde die Beschwerdeführerin nicht durch die Luft geschleudert, sondern lediglich dem Boden entlang geschoben. Sodann muss davon ausgegangen werden, dass sowohl das Motorrad als auch der Personenwagen beim Aufprall, der sich unmittelbar nach dem Anfahren des Personenwagens ereignet hatte, eine deutlich geringere Geschwindigkeit als 50 km/h aufgewiesen hatten. Die Personenwagenlenkerin bemass die Geschwindigkeit ihres Wagens schätzungsweise auf maximal 30 km/h (Urk. 9/1/3 S. 5), und die Beschwerdeführerin hatte das Motorrad zwar nicht abgebremst (vgl. Urk. 9/1/4 S. 3 f.), der Lenker eines hinter ihr fahrenden Personenwagens und ein Buschauffeur, der die Beschwerdeführerin im Rückspiegel gesehen hatte, schätzten die Geschwindigkeit des Motorrades jedoch – anders als die Beschwerdeführerin selber (vgl. Urk. 9/1/4 S. 3) – ebenfalls nur auf etwa 30-40 km/h (Urk. 9/1/6 S. 3 und Urk. 9/1/5 S. 2). Zudem ergab sich bei der technischen Überprüfung des Motorrades, dass bei der Kollision der zweite Gang und nicht der dritte Gang im Sinne der Vermutung der Beschwerdeführerin (Urk. 9/1/4
S. 1) eingelegt gewesen war (Urk. 9/1/2 S. 5). Unter diesen Umständen ist der Einstufung des vorliegenden Unfalles als mittelschwer im engeren Sinn zu folgen. Zum Vergleich kann auf einen Unfall hingewiesen werden, bei dem die Lenkerin eines Autos, das sich mit 20 km/h fortbewegte, beim Abbiegen einen Motorradfahrer übersah, der mit 60-70 km/h unterwegs war, und dieser nach der Kollision zuerst zu Boden stürzte und anschliessend in hohem Bogen auf eine Wiese katapultiert wurde; diesen Unfall hatte das Bundesgericht ebenfalls als mittelschwer im engeren Sinne qualifiziert (Urteil 8C_137/2014 vom 5. Juni 2014
E. 6.1 und 6.2).

7.3

7.3.1    Damit ist für die Bejahung der Adäquanz der allenfalls natürlich unfallkausalen psychischen Problematik erforderlich, dass entweder eines der massgebenden Zusatzkriterien besonders ausgeprägt oder drei der Kriterien in weniger starker Ausprägung gegeben sind.

7.3.2    In Bezug auf das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles liess die Beschwerdeführerin zum einen auf die Lebensgefahr hinweisen, der sie auf der Unfallstelle ausgesetzt gewesen sei, solange diese noch nicht gesichert gewesen und weiterhin befahren worden sei. Zum andern liess sie in subjektiver Hinsicht vorbringen, der Unfall habe ihr sehr zugesetzt; sie habe lange Zeit an akuten Angstzuständen gelitten und sei erst nach intensiver therapeutischer Aufarbeitung wieder Motorrad gefahren (Urk. 1 S. 4 f.).

    Dass zur Zeit des Unfalles ein hohes Verkehrsaufkommen herrschte, ist im Polizeiprotokoll dokumentiert (Urk. 9/1/2 S. 3). Auch erregte der Unfall offenbar ein gewisses Aufsehen, und es gingen innert kurzer Zeit verschiedene Medienanfragen dazu ein (Urk. 9/1/2 S. 4). Anhaltspunkte dafür, dass eine Gefährdung bestanden hätte, die über die generelle Gefahr bei Unfällen im dichten Verkehr hinausginge, bestehen jedoch keine. Vielmehr sagte der befragte Buschauffeur aus, er habe via Bustelefon die Rettungskräfte avisiert (Urk. 9/1/5 S. 2), und die Polizei, die schon kurz vor dem Rettungswagen eingetroffen war, fand die Beschwerdeführerin betreut durch Passanten und durch die unfallbeteiligte Automobilistin vor (vgl. Urk. 9/1/2 S. 3). Der Beschwerdegegnerin ist sodann darin zuzustimmen (Urk. 2 S. 7, Urk. 8 S. 5), dass das Kriterium der besonderen Eindrücklichkeit nach objektiven Massstäben zu beurteilen ist (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2020 vom 15. Dezember 2020 E. 6.3 mit Hinweis). Abgesehen davon sind die geltend gemachten Angstzustände und die Notwendigkeit der therapeutischen Hilfe zur Wiederbenützung des Motorrades nicht belegt; vielmehr hatte schon während der psychiatrischen Konsilien in den Jahren 2014 und 2015 die Wiedereingliederung am Arbeitsplatz im Vordergrund der Gespräche gestanden (Urk. 7/M19 und Urk. 7/M38), die Schwierigkeiten rund um diese Eingliederung waren danach auch der Hauptgegenstand der verschiedenen psychotherapeutischen Behandlungen, denen sich die Beschwerdeführerin in der Zeit von 2015 bis 2020 unterzog (Urk. 7/M70, Urk. 7/M71, Urk. 7/M80, Urk. 7/M81 und Urk. 7/M83), und gegenüber der psychiatrischen Fachgutachterin des Y.___ nannte die Beschwerdeführerin ebenfalls die Konzentrationsstörungen und die weiteren Probleme bei der Arbeit als Thema dieser Behandlungen (Urk. 7/M85/2 S. 4 und S. 7).

    Damit hat die Beschwerdegegnerin das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles zu Recht verneint.

7.3.3    Des Weiteren hatte es sich bei den Frakturen, welche die Beschwerdeführerin an den Beinen erlitten hatte, nicht um einfache, konservativ behandelbare Verletzungen gehandelt, sondern es waren verschiedene Operationen zur Wiederherstellung erforderlich gewesen. Dass die Verletzungen besonders geeignet gewesen wären, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen, kann den medizinischen Akten allerdings nicht entnommen werden; namentlich bestehen entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 6) keine Hinweise darauf, dass die Verletzungen an den Extremitäten lebensgefährlich gewesen wären. Auch der angeführte Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfall tatsächlich eine psychische Problematik entwickelt hatte (Urk. 1 S. 6), spricht nicht für eine entsprechende Eignung der erlittenen Verletzungen hierfür im Sinne des entsprechenden Adäquanzkriteriums; diese Betrachtungsweise wäre nicht vereinbar mit der Rechtsfigur der Adäquanz.

    Damit muss das Adäquanzkriterium der Schwere oder der besonderen Art der erlittenen Verletzungen im Einklang mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 7, Urk. 8 S. 6) ebenfalls verneint werden.

7.3.4    Soweit die Beschwerdegegnerin hingegen die Dauer der ärztlichen Behandlung allein deshalb nicht für ungewöhnlich hielt, weil sie der Art der erlittenen Verletzungen angemessen gewesen sei (Urk. 2 S. 7), so kann dieser relativen Betrachtungsweise nicht ohne Weiteres zugestimmt werden. Denn es liegt auf der Hand, dass eine langdauernde Behandlung auch dann, wenn sie erwartungsgemäss verläuft, das psychische Befinden beeinträchtigen kann. Wenn PD Dr. L.___ daher den Verlauf gemessen an der langen Behandlungsdauer als günstig beschrieb (Urk. 7/M85/3 S. 11), so kann das Adäquanzkriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung nicht ohne Weiteres unter Berufung auf diese Feststellung verneint werden. Die Beschwerdegegnerin wies aber zu Recht darauf hin (Urk. 8 S. 6), dass die Behandlung, soweit sie die körperlichen Unfallfolgen betroffen hatte, nicht erst im Jahr 2020, sondern bereits im Jahr 2017 beendet worden war. Anlässlich der Verlaufskontrolle vom September 2017, die ein gutes Jahr nach dem letzten operativen Eingriff der Metallentfernung im linken Oberschenkel (Juni 2016; Urk. 7/M55) im Kantonsspital
A.___ stattgefunden hatte, hatte die Beschwerdeführerin von einem erstmals seit langer Zeit verbesserten Verlauf berichtet (Urk. 7/M64 S. 1), worauf die medizinischen Massnahmen, wie beispielsweise Infiltrationen, eingestellt und auch keine weiteren Kontrolluntersuchungen mehr vorgesehen worden waren. Nur das Tragen von Einlagen und Stützstrümpfen sowie ein regelmässiges Fitnesstraining waren weiterhin empfohlen worden (Urk. 7/M64 S. 2). Abgesehen von der Physiotherapie, die in der Beschwerdeschrift erwähnt ist (Urk. 1 S. 7), sind im nachfolgenden Zeitraum bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids denn auch keine medizinischen Vorkehren mehr dokumentiert, die spezifisch auf die körperlichen Verletzungsfolgen ausgerichtet gewesen wären.

    Unter diesen Umständen kann das Kriterium der ungewöhnlich langen Behandlungsdauer zwar als erfüllt betrachtet werden, jedoch nicht in besonders ausgeprägter Form.

7.3.5    Demgegenüber weist die Zahl an operativen Eingriffen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 9) nicht auf einen schwierigen, von Komplikationen geprägten Heilungsverlauf hin. Die Mehrfachoperationen an jeweils ein und derselben Frakturstelle an den Beinen waren vielmehr zur Hauptsache damit zu erklären, dass zunächst eine provisorische, externe Fixierung vorgenommen wurde, der kurz darauf die osteosynthetische Versorgung folgte, und dass Wochen, Monate oder sogar fast zwei Jahre später schliesslich das Osteosynthese-Material wieder entfernt wurde. Es ist hierfür auf die Übersicht im Gutachten des Begutachtungsinstituts Y.___ zu verweisen (Urk. 7/M84/1 S. 8). Dabei nannte die orthopädische Fachgutachterin PD Dr. L.___ keine unvorhergesehenen Zwischenfälle, die sich im Zuge dieser Eingriffe ereignet hätten, sondern bezeichnete den Verlauf, wie schon erwähnt, als günstig und explizit als frei von Komplikationen (Urk. 7/85/3 S. 11).

    Dementsprechend ist das Adäquanzkriterium des schwierigen Heilungsverlaufes wiederum nicht gegeben, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkte (Urk. 2 S. 8, Urk. 8 S. 7 f.). Dass eine ärztliche Fehlbehandlung die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätte, liess sodann auch die Beschwerdeführerin nicht geltend machen. Dieses Kriterium ist somit unbestrittenermassen ebenfalls nicht erfüllt.

7.3.6    Was das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen anbelangt, so litt die Beschwerdeführerin fraglos über eine lange Zeit nach dem Unfall an Schmerzen und begab sich deswegen nach rund zwei Jahren in eine Behandlung im Schmerzzentrum des Kantonsspitals A.___ (Urk. 7/M74-M76). Allerdings wurde im Rahmen der interdisziplinären Behandlungen auch eine psychische Seite des geklagten Schmerzbildes festgestellt (Urk. 7/M84/1 S. 53); diese wurde später durch die Fachpersonen des Y.___ bestätigt, indem die Orthopädin PD Dr. L.___ eine nicht-organische Überlagerung der Schmerzen vermutete (Urk. 7/M85/3 S. 11) und die Psychiaterin Dr. K.___ die Faktoren beschrieb, die aus der Sicht ihres Fachgebietes eine solche Überlagerung mutmasslich hatten bewirken können (Urk. 7/M85/2 S. 13 f.). Hinzu kommt, dass die Schmerzen gemäss Dr. K.___ bei der psychiatrischen Untersuchung nicht im Vordergrund des klinischen Bildes standen (Urk. 7/M85/2 S. 13) und dass die Beschwerdeführerin schon während der komplementärmedizinischen Behandlung im Kantonsspital A.___, die sie im Herbst 2016 neben den Konsultationen im Schmerzzentrum aufgenommen hatte, von einer deutlichen Besserung der Schmerzproblematik berichtet hatte und nicht diese, sondern die Konzentrationsstörungen als zentral für die Einschränkungen beschrieben hatte (Urk. 7/M78
S. 2).

    Traten damit die Schmerzen gegenüber den Konzentrationsstörungen nach dem eigenen Bekunden der Beschwerdeführerin nach zwei Jahren allmählich in den Hintergrund, so muss das Kriterium der Dauerschmerzen entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 8 f.) wiederum verneint werden, und der Sichtweise der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 7, Urk. 8 S. 6 f.) ist im Ergebnis zuzustimmen.

7.3.7    Auch hinsichtlich des letzten Kriteriums des Grades und der Dauer der körperlich bedingten Arbeitsunfähigkeit ist anerkannt, dass die Beschwerdeführerin in den ersten beiden Jahren nach dem Unfall durch die Schmerzen in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt war. Auch wenn es ihr gelungen war, die Arbeit bereits dreieinhalb Monate nach dem Unfall teilweise wieder aufzunehmen, beschrieb der Case-Manager im ausführlichen Schlussbericht vom 14. März 2017 doch wiederholte Rückschritte mit Schmerzzunahme (Urk. 7/A208). Auch hier ist jedoch auf die psychischen und die zwischenmenschlichen Komponenten der Einschränkungen hinzuweisen, die schon vor der Beendigung der Verletzungsbehandlungen ihren Anfang genommen hatten. Bereits anlässlich des zweiten Aufenthaltes im Rehabilitationszentrum B.___ vom Sommer 2015 hatte die Beschwerdeführerin nämlich nicht nur von schmerzbedingten Behinderungen berichtet, sondern auch eine ihr nicht zuträgliche Situation am Arbeitsplatz mit Teamschwierigkeiten und beengenden Verhältnissen im Grossraumbüro geschildert, mit der sie nach dem Unfall nicht mehr zurechtgekommen sei (Urk. 7/M38 S. 2). Im Rahmen der Begutachtung im Begutachtungsinstitut Y.___ war diese Situation erneut Thema der Untersuchungsgespräche. Die Beschwerdeführerin erwähnte gegenüber den Fachpersonen der Neuropsychologie wieder die vorbestandene erhöhte Ablenkbarkeit im Grossraumbüro, die sich nach dem Unfall noch verstärkt habe, und machte hauptsächlich die Konzentrationseinbrüche für die verminderte Leistungsfähigkeit verantwortlich (Urk. 7/M84/2 S. 3-5); desgleichen stellte sie gegenüber der psychiatrischen Fachgutachterin Dr. K.___ die verminderte Konzentrationsfähigkeit und die Erschöpfbarkeit in den Mittelpunkt ihrer Schilderungen (Urk. 7/M85/2 S. 2 f. und S. 6 f.). Demgemäss attestierten die Fachpersonen des Y.___ der Beschwerdeführerin bezogen auf die bisherige Tätigkeit oder auf vergleichbare Tätigkeiten aus körperlicher, also orthopädischer Sicht keine unfallbedingten Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit mehr und beurteilten nur noch die psychiatrisch attestierte Einschränkung von 30 % als relevant (Urk. 7/M84/1 S. 12 f., S. 17 ff. und S. 29 f.).

    Damit ist zwar zu anerkennen, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin während der Dauer der Verletzungsbehandlungen nur schon infolge der wiederholten Operationen und der Therapien im Hinblick auf die körperliche Wiederherstellung eingeschränkt war. Hierin ist der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1
S. 10) zuzustimmen. Angesichts der Mitbeteiligung von psychischen Faktoren können jedoch der Grad oder die Dauer der körperlich bedingten Arbeitsunfähigkeit auf jeden Fall nicht als besonders ausgeprägt beurteilt werden.

7.4    Sind damit nur zwei Zusatzkriterien und diese in nicht besonders ausgeprägter Form erfüllt, so genügt dies nach den vorstehenden Darlegungen nicht, um die psychische Problematik, wie sie sich nach dem Unfall vom 10. August 2014 entwickelte, ab September 2021 noch als unfalladäquat erscheinen zu lassen.

    Die Beschwerdegegnerin hat demnach die Leistungen, die der Beschwerdeführerin aufgrund des Unfalles zustehen, ab September 2021 zu Recht allein aufgrund der erlittenen körperlichen Beeinträchtigungen festgesetzt. Daran ändert entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme vom 23. September 2022 (Urk. 13) nichts, dass sie zuvor auch Leistungen für die Beeinträchtigungen psychischer Natur ausgerichtet hatte. Denn dies war dem Umstand geschuldet, dass die Adäquanzprüfung erst zu erfolgen hat, wenn psychische Unfallfolgen nach einer gewissen Zeit fortbestehen. Die Vorbringen der Beschwerdegegnerin hierzu (Urk. 17) sind zutreffend.


8.

8.1    Eine Übernahme von Heilungskosten und Taggeldern für die weiterbestehende psychische Problematik entfällt somit; des Weiteren ist auch nicht dokumentiert, dass im massgebenden Zeitpunkt von Ende August 2021 Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung in Bezug auf die körperliche Problematik im Gang gewesen wären. Damit stellt sich gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG die Frage nach dem Rentenanspruch ab September 2021 und nach dem Anspruch auf eine Integritätsentschädigung.

8.2    Was den Rentenanspruch anbelangt, so legten die Fachpersonen der Begutachtungsstelle Y.___ gestützt auf die von PD Dr. L.___ erhobenen Untersuchungsergebnisse dar, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Schulterproblematik beim rechtsseitigen Heben und Tragen und bei Verrichtungen oberhalb der Brusthöhe eingeschränkt sei und dass aufgrund der erlittenen Beinverletzungen keine längeren knieenden Arbeiten zumutbar seien, dass die bisherige Bürotätigkeit und vergleichbare Tätigkeiten jedoch aus körperlicher Sicht optimal angepasst und somit uneingeschränkt und vollschichtig verrichtbar seien (Urk. 7/M84/1 S. 12 f., S. 17 ff. und S. 20; vgl. auch Urk. 7/M85/3 S. 11). Diese Beurteilung ist nach dem bereits Ausgeführten plausibel.

    War die Beschwerdeführerin somit im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per Ende August 2021 wegen der allein massgebenden körperlichen Unfallfolgen nicht mehr eingeschränkt in den Tätigkeiten, die sie bei voller Gesundheit ausüben würde, so ist eine unfallbedingte Erwerbseinbusse nicht ausgewiesen. Damit ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu verneinen.

8.3    In Bezug auf einen unfallbedingten Integritätsschaden hielten die Gutachter fest, zur Zeit der Begutachtung seien keine Folgeschäden feststellbar gewesen, welche gemäss den Suva-Tabellen die massgebliche Schwelle erreichen würden. Es sei allerdings möglich, dass sich im Lauf von Jahren bis Jahrzenten namentlich am rechten Knie und am rechten oberen Sprunggelenk posttraumatische Arthrosen entwickeln könnten; da aber radiologisch derzeit keine Hinweise auf massgebliche Arthrosen gegeben seien – nur am rechten Knie bestehe allenfalls eine beginnende Gonarthrose –, sei die entsprechende Dynamik nicht vorhersehbar und werde daher für die aktuelle Bezifferung des Integritätsschadens nicht herangezogen (Urk. 7/M84/1 S. 13 und S. 21).

    Mit der Bezugnahme auf die Vorhersehbarkeit einer erst in der Zukunft liegenden Schädigung haben die Gutachter der spezifischen Regelung in Art. 36 Abs. 4 UVV Rechnung getragen. Ihre Beurteilung liegt daher im Rahmen des ärztlichen Ermessens, und es kann auf sie abgestellt werden. Der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung ist demnach ebenfalls zu verneinen.


9.    Damit ist die Beschwerde abzuweisen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Manfred Dähler

- AXA Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrKobel