Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2022.00092


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiber Volz

Urteil vom 9. Dezember 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG

Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz

Postfach, 8085 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1988, war seit dem 1. März 2021 als stellvertretende Geschäftsleiterin bei der Y.___ GmbH, Z.___, tätig und über diese bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Zürich (nachfolgend: Zürich), gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) gegen Unfälle, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten versichert, als sie am 10. November 2021 beim Tragen eines Teppichs Schmerzen im Bereich ihres rechten Kniegelenks verspürte (Urk. 7/1). Anschliessend litt sie unter Beschwerden im Bereich ihres rechten Kniegelenks (Urk. 7/9 S. 1). Am 10. Dezember 2021 füllte sie einen Fragebogen zum Unfallhergang aus und unterzeichnete diesen (Urk. 7/15). Mit Verfügung vom 5. Januar 2022 (Urk. 7/25) verneinte die Zürich einen Anspruch der Versicherten auf Versicherungsleistungen für die Folgen des Ereignisses vom 10. November 2021. Die von der Versicherten am 3Februar 2022 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/34) wies die Zürich mit Entscheid vom 31. März 2022 (Urk. 7/43 = Urk. 2) ab.


2.    

2.1    Gegen den Einspracheentscheid vom 31. März 2022 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 12. Mai 2022 Beschwerde und beantragte sinngemäss, es seien ihr für die Folgen des Ereignisses vom 10. November 2021 die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen und es sei festzustellen, dass dieses Ereignis den Unfallbegriff erfülle. In prozessualer Hinsicht beantragte die Versicherte, dass ihr Vorgesetzter, A.___, im Rahmen einer mündlichen Hauptverhandlung als Zeuge einzuvernehmen sei (Urk 1).

2.2    Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2022 beantragte die Zürich die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 2), wovon der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. September 2022 eine Kopie zugestellt wurde (Urk. 13).

2.3    Am 2. September 2022 erklärte die Versicherte, dass sie mit der Durchführung einer Instruktionsverhandlung einverstanden sei, und dass sie deshalb auf die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung verzichte (Aktennotiz vom 2. September 2022; Urk. 8).

2.4    Am 26. September 2022 wurde in Anwesenheit der Parteien eine Instruktionsverhandlung durchgeführt (Protokoll S. 2). Mit Verfügung vom 26. September 2022 wurde den Parteien das Protokoll der Instruktionsverhandlung zugestellt und es wurde ihnen angezeigt, dass - sollte das Gericht keine weiteren Verfahrensschritte anordnen - den Verfahrensbeteiligten der Endentscheid zu gegebener Zeit schriftlich eröffnet werde (Urk. 13).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

1.2    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf die Unfallversicherung anwendbar, soweit das UVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 UVG).

1.3    Ein Unfall ist gemäss Art. 4 ATSG die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.

1.4    Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_368/2020 vom 17. September 2020 E. 4.2 mit Hinweisen).

1.5    Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit wurde entwickelt, um die kleinen und kleinsten Insulte des täglichen Lebens, die als solche gänzlich unkontrollierbar sind und deshalb nur beim Hinzutreten von etwas Besonderem Berücksichtigung finden sollen, aus dem Unfallbegriff auszuscheiden. Das Merkmal des Ungewöhnlichen macht den alltäglichen Vorgang zum einmaligen Vorfall. Einwirkungen, die aus alltäglichen Vorgängen resultieren, taugen in aller Regel nicht als Ursache einer Gesundheitsschädigung. Liegt der Grund somit allein im Innern des Körpers, ist Krankheit gegeben. Daran ändert die blosse Auslösung des Gesundheitsschadens durch einen äusseren Faktor nichts; Unfall setzt vielmehr begrifflich voraus, dass das exogene Element so ungewöhnlich ist, dass eine endogene Verursachung ausser Betracht fällt (BGE 134 V 72 E. 4.1.1).

1.6    Bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken, unterliegt der Nachweis eines Unfalls insofern strengen Anforderungen, als die unmittelbare Ursache der Schädigung unter besonders sinnfälligen Umständen gesetzt werden muss; denn ein Unfallereignis manifestiert sich in der Regel in einer äusserlich wahrnehmbaren Schädigung, während bei deren Fehlen eine erhöhte Wahrscheinlichkeit rein krankheitsbedingter Ursachen besteht (vgl. BGE 134 V 72 E. 4.3.2.1 und 99 V 136 E. 1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.4 mit Hinweisen).

1.7    Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (Urteil des Bundesgerichts 8C_395/2020 vom 28. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 130 V 117 E. 2.1). Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalles zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2 mit Hinweis).

1.8    Praxisgemäss sind die einzelnen Umstände des Unfallgeschehens von der versicherten Person glaubhaft zu machen. Kommt sie dieser Forderung nicht nach, indem sie unvollständige, ungenaue oder widersprüchliche Angaben macht, die das Bestehen eines unfallmässigen Schadens als unglaubhaft erscheinen lassen, besteht keine Leistungspflicht des Unfallversicherers. Im Streitfall obliegt es dem Gericht zu beurteilen, ob die einzelnen Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt sind. Der Untersuchungsmaxime entsprechend hat es von Amtes wegen die notwendigen Beweise zu erheben und kann zu diesem Zwecke auch die Parteien heranziehen. Ist aufgrund dieser Massnahmen das Vorliegen eines Unfallereignisses nicht wenigstens mit Wahrscheinlichkeit erstellt – die blosse Möglichkeit genügt nicht –, so hat dieses als unbewiesen zu gelten, was sich zu Lasten der versicherten Person auswirkt (BGE 116 V 136 E. 4b, 114 V 298 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 8C_358/2016 vom 28. September 2016 E. 3.4 mit Hinweisen).

1.9    Seit dem Inkrafttreten der Revision des UVG und der dazugehörigen Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) per 1. Januar 2017 ist das Bestehen einer vom Unfallversicherer zu übernehmenden unfallähnlichen Körperschädigung nicht länger vom Vorliegen eines äusseren Ereignisses abhängig. Die Tatsache, dass eine in Art. 6 Abs. 2 UVG genannte Körperschädigung vorliegt, führt zur Vermutung, dass es sich hierbei um eine unfallähnliche Körperschädigung handelt, die vom Unfallversicherer übernommen werden muss. Dieser kann sich aber von der Leistungspflicht befreien, wenn er beweist, dass die Körperschädigung vorwiegend auf Abnützung oder Krankheit zurückzuführen ist (Zusatzbotschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung [Unfallversicherung und Unfallverhütung; Organisation und Nebentätigkeiten der Suva] vom 19. September 2014, BBl 2014 7922 7934 f.).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 31. März 2022 (Urk. 2) davon aus, dass das Ereignis vom 10. November 2021 den Unfallbegriff nicht erfülle, und dass dieses mangels einer Listenverletzung beziehungsweise einer entsprechenden Diagnose auch keine unfallähnliche Körperschädigung darstelle (S. 3).

2.2    Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass sie beim Ausfüllen des Formulars zum Ereignishergang nur über sehr wenig Platz verfügt habe, um den Hergang des Ereignisses zu schildern (Urk. 1 S. 1), weshalb sie ihre Schilderung im Rahmen der Einsprache ergänzt habe. Sie habe sodann einen äusseren Faktor verneint, weil sie keine Kenntnis von der Bedeutung des Begriffs des äusseren Faktors gehabt habe. Sie habe insbesondere nicht gewusst, dass ein Ereignis bei dem beim Tragen eines grossen Teppichs die Wand berührt wurde mit einem nachfolgenden Gleichgewichtsverlust einen solchen äusseren Faktor darstelle. Zudem habe sie die Ungewöhnlichkeit des Ereignisses verneint, weil ihr nicht bekannt gewesen sei, dass auch ein Bewegungsablauf das Merkmal der Ungewöhnlichkeit erfüllen könne. Sodann sei ihr Vorgesetzter, A.___, welcher am Ort, an dem sich das Ereignis vom 10. November 2021 zugetragen habe, anwesend gewesen sei, als Zeuge einzuvernehmen (Urk. 1 S. 2).


3.

3.1    Vorerst gilt es zu prüfen, ob es sich beim Ereignis vom 10. November 2021 um einen Unfall im unfallversicherungsrechtlichen Sinne gehandelt hat.

3.2    Die leistungsansprechende Person hat das Vorliegen eines Unfalles nachzuweisen, ohne dass ihr eine subjektive Beweisführungslast im Sinne von Art. 8 des Zivilgesetzbuches (ZGB) obliegen würde. Der im Sozialversicherungsprozess geltende Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_550/2010 vom 6. September 2010 E. 2.2). Die Parteien tragen in der Regel eine Beweislast jedoch insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten will. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (Urteile des Bundesgerichts 8C_555/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 2.2.2 und 8C_727/2007 vom 26. August 2008 E. 2.2; BGE 117 V 261 E. 3b). Als Indizien, zum Nachweis eines behaupteten, von keinem Zeugen beobachteten Unfalls fallen vorab der Zeitpunkt und das Motiv der Unfallmeldung, die Zeitspanne zwischen Ereignis und Meldung sowie die Anamnese, namentlich ob diese frühere gleiche oder analoge Gesundheitsstörungen enthält, die erfahrungsgemäss auch als alleinige Folge von Krankheiten auftreten können, in Betracht. Von erheblicher Bedeutung für die Beweiswürdigung ist auch, ob die erste Schilderung des Unfallgeschehens mit späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können, in wesentlichen Punkten übereinstimmt. Auch den medizinischen Erkenntnissen bezüglich der traumatischen oder pathologischen Ursachen eines Gesundheitsschadens kommt im Rahmen der Beweiswürdigung von unklaren Unfallsachverhalten die Bedeutung von Indizien zu (Urteile des Bundesgerichts 8C_727/2007 vom 26. August 2008 E. 2.3, U 161/04 vom 30. November 2004 E. 3.1 und U 117/02 vom 9. Mai 2003 E. 1). Dabei gilt es zu beachten, dass sich der medizinische Begriff des Traumas nicht mit dem Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG deckt (BGE 134 V 72 E. 4.3.2.2; Urteile des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3 und 8C_225/2019 vom 20. August 2019 E. 3.4; in BGE 130 V 380 nicht publ. E. 1 des Urteils des Bundesgerichts U 199/03 vom 10. Mai 2004). Ein traumatisches Ereignis schliesst zwar eine pathologische Ursache aus, umfasst jedoch neben dem eigentlichen Unfall im Rechtssinne auch Ereignisse, denen der Charakter der Ungewöhnlichkeit und/oder der Plötzlichkeit abgeht (Urteil des Bundesgerichts 8C_57/2017 vom 17. Juli 2007 E. 3.2).

3.3    Zu prüfen sind im Folgenden die Umstände des Ereignishergangs und insbesondere die Frage, ob es anlässlich des streitigen Ereignisses zu einer Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den Körper der Beschwerdeführerin gekommen ist. In den Akten finden sich folgende Beschreibungen des Ereignishergangs:

3.4    Der Unfallmeldung der Y.___ GmbH vom 13. Oktober 2021 (Urk. 7/1) ist die folgende Schilderung des Ereignisses vom 10. November 2021 zu entnehmen: «Ich habe Teppich aus dem Keller getragen, währendem habe ich mir mein Knie verknickt». Aus dem Wortlaut dieser Schilderung ist zu schliessen, dass sie offensichtlich von der Beschwerdeführerin selbst verfasst wurde.

3.5    Die Ärzte des Instituts B.___ erwähnten im MRI-Bericht vom 16. November 2021 (Urk. 7/17), dass eine gleichentags durchgeführte Magnetresonanztomographie (MRI) des rechten Kniegelenks der Beschwerdeführerin eine intakte vordere Kreuzbandplastik (VKB-Plastik) mit mukoiden Veränderungen entlang der Substanz und Vernarbung nach ventral sowie eine narbige Plica mediopatellaris und eine Fissur im retropatellären Knorpel ergeben habe.

3.6    Die Ärzte der Klinik C.___, D.___, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 17. November 2021 (Urk. 7/6) einen Knorpelschaden im rechten Kniegelenk nach einem Ausrutscher am 10. November 2021 und erwähnten, dass sie von der Beschwerdeführerin am 16. November 2021 in der Sprechstunde wegen Beschwerden im rechten Kniegelenk, welche sie sich vor einer Woche beim Tragen eines schweren Teppichs zugezogen habe, als sie unter der Last des Teppichs ausgerutscht sei, konsultiert worden seien (S. 1). Eine gleichentags durchgeführtes MRI des rechten Kniegelenks habe eine tiefe, teilweise bis auf den Knochen reichende Fissur im retrograden Knorpel ergeben. Das von der Beschwerdeführerin angegebene Klickphänomen und die von ihr geklagten Beschwerden seien dem retrograden Knorpelschaden im Sinne einer Traumatisierung zuzuschreiben (S. 2)

    In den Berichten vom 18. November (Urk. 7/10), 2. (Urk. 7/19) und 23. Dezember 2021 (Urk. 7/18) stellten die Ärzte der Klinik C.___ einen Knorpelschaden im Bereich des rechten Kniegelenks retropatellär nach einem Sturz am 10. November 2021 fest (S. 1).

3.7    Im Fragebogen zum Unfallhergang vom 10. Dezember 2021 (Urk. 7/15) beantwortete die Beschwerdeführerin die Frage zum Ereignishergang («Wie spielte sich der Vorfall genau ab? Bitte schildern Sie den Vorgang, der zur Körperschädigung führte, detailliert, präzise und vollständig») folgendermassen (S. 1):

«

Ich habe während der Arbeit einen Teppich die Treppe (1. Stock) hochgetragen. Den Teppich hatte ich über die Schultern getragen. Kurz bevor ich oben ankam, bin ich eingeknickt & habe einen ‹stechenden Schmerz empfunden. Als ich den Teppich ablegte sagte ich noch ‹irgendetwas ist nicht gut› zu meinem Chef.»

    Die Frage nach dem Gewicht des gehobenen Gegenstandes («Falls Sie ein Gewicht gehoben/gezogen haben, wie schwer war dieses?») beantwortete die Beschwerdeführerin folgendermassen (Urk. 7/15 S. 2):

«

ca. 14 kg»

    Die Frage «Hat sich in Ihrem Bewegungsablauf anlässlich des Ereignisses etwas Ungewöhnliches zugetragen?» beantwortete die Beschwerdeführerin mit «Nein» (S. 1).

    Die Frage «Haben Sie anlässlich des Ereignisses eine unkontrollierte Bewegung gemacht? (z.B. Ausgleiten, Stolpern, Anstossen, Sturz, reflexartige Abwehrbewegung, etc.)» beantwortete die Beschwerdeführerin mit «Nein» (S. 1).

3.8    Die Ärzte der Klinik C.___ erwähnten im Operationsbericht vom 14. Januar 2022 (Urk. 7/52), dass am 12. Januar 2022 im rechten Kniegelenk der Beschwerdeführerin eine Arthroskopie durchgeführt worden sei. Dabei sei eine Plica mediopatellaris entfernt und eine offene Knorpeltransplantation im Bereich der Patellarückfläche über eine laterale Arthrotomie durchgeführt worden. Sie stellten die folgenden Diagnosen (S. 1):

- Kniegelenk rechts:

- grosse Plica mediopatellaris

- Knorpelschaden im Bereich der Patellarückfläche zentral 3,8 cm2, Grad III-IV

    Die Ärzte führten aus, dass die Arthroskopie des rechten Kniegelenks intakte mediale und laterale Menisken sowie einen zentralen Knorpelschaden von 3.8 cm2 mit teilweise instabilen Anteilen im Bereich des recessus suprapatellaris gezeigt habe (S. 2).

3.9    In einem E-Mail an ihre Rechtsschutzversicherung vom 23. Januar 2022 (Urk. 7/36) führte die Beschwerdeführerin zum Ereignishergang und weshalb sie beim äusseren Faktor nein angekreuzt habe das Folgende aus:

«

Ich habe den Teppich, welcher 3 Meter lang war, über meiner Schulter die Treppe hochgetragen. Kurz bevor ich oben angekommen bin, musste ich mich etwas drehen, um um die ‹Ecke/‹Kurve zu kommen. Dabei ist der Teppich an der Wand angestanden. Dies hat dazu geführt, dass ich kurz aus dem Gleichgewicht kam und mit dem Knie eingeknickt bin.

Begründung: Ich wusste nicht genau was mit äusserem Faktor gemeint war und dachte damit sei sowas gemeint, wie wenn man vom Auto angefahren wird».

3.10    In einem E-Mail vom 31. Januar 2022 an die Beschwerdeführerin (Urk. 7/51) führte Prof. Dr. med. E.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Klinik C.___, aus, dass die Beschwerdeführerin vor dem Ereignis vom 10. November 2021 keine Beschwerden, Instabilitäten oder Krepitationen im betroffenen (rechten) Kniegelenk verspürt habe, und dass die Schmerzen und die Klick- und Reibephänomene unmittelbar nach diesem Ereignis aufgetreten seien. Da sich intraoperativ in Übereinstimmung mit den Ergebnissen der MRI zudem ein frischer Knorpelschaden im Bereich der Patellarückfläche gezeigt habe, sei der Schaden (am rechten Kniegelenk der Beschwerdeführerin) aus ärztlicher Sicht als unfallbedingt zu qualifizieren. Da die Beschwerdeführerin vor dem Ereignis vom 10. November 2021 nicht unter Beschwerden gelitten habe, bestünden auch keine MRI-Bilder, welche einen regulären Knorpel nachweisen könnten.

3.11    In ihrer Einsprache vom 3. Februar 2022 (Urk. 7/34) gegen die Verfügung vom 5. Januar 2022 liess die Beschwerdeführerin zum Ereignishergang das Folgende ausführen (S. 2):

«

Anlässlich der Fragenstellungen zum Fragebogen führte die Einsprecherin gegenüber der Zürich Versicherung aus, dass sie während der Arbeit einen Teppich die Treppe hochgetragen habe. Den Teppich hatte sie auf der Schulter getragen und kurz bevor sie oben angekommen sei, sei sie eingeknickt und es habe einen stechenden Schmerz im Bein gegeben. Die Einsprecherin hatte den tatsächlichen Hergang gegenüber der Zürich Versicherung zu wenig präzise geschildert, u. a. auch, weil der Platz im Formular hierfür sehr knapp ist. Nicht präzise genug hatte sie ausgeführt, dass der Teppich ca. 3 Meter lang war und sie mit dem Teppich, als sie fast oben an der Treppe angekommen war, sich etwas drehen musste, um die Ecke passieren zu können, sie die Wand touchierte. Durch das Touchieren der Wand mit dem schweren Teppich verlor sie kurz das Gleichwicht, kam ins Schwanken und knickte dann mit dem Knie ein».


4.

4.1    Im Sozialversicherungsrecht gilt, soweit das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b).    Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_120/2022 vom 4. August 2022 E. 5.1.2). Dabei gilt es zu unterscheiden zwischen späteren Präzisierungen der «Aussagen der ersten Stunde» einerseits und später davon abweichenden Angaben andererseits. Letztere bleiben rechtsprechungsgemäss unbeachtlich (BGE 115 V 133 E. 8c; Urteile des Bundesgerichts 8C_225/2019 vom 20. August 2019 E. 3.3 und 8C_637/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 3.2 und 4.2). Gemäss der Rechtsprechung sind insbesondere im Verlauf des Abklärungsverfahrens getätigte Aussagen von versicherten Personen praxisgemäss stärker zu gewichten als spätere anderslautende Erklärungen, die von Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Natur beeinflusst sein können (BGE 115 V 133 E. 8c sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2011 vom 15. Mai 2012 E. 4.2 und 8C_50/2012 vom 1. März 2012 E. 5.1).

4.2    Der Beweismaxime der Aussagen der ersten Stunde kommt insbesondere bei sich widersprechenden Angaben der versicherten Person über den Unfallhergang Bedeutung zu. Dabei kommt, wenn die versicherte Person ihre Darstellung des Unfallhergangs im Laufe der Zeit wechselt, den Angaben, die sie kurz nach dem Unfall gemacht hat, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (BGE 121 V 45 E. 2a). Der Grundsatz, wonach die ersten Aussagen nach einem schädigenden Ereignis in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, stellt eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe dar. Sie kann indes nur zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_325/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 4.2.1 und 8C_196/2017 vom 28. Juli 2017 E. 4.2).

4.3    Führt der Unfallversicherer in Nachachtung seiner Verpflichtung zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Untersuchungsgrundsatz; Art. 43 Abs. 1 ATSG) mittels Fragebogen eine detaillierte Erhebung der tatsächlichen Verhältnisse durch, überzeugt es praxisgemäss nicht, wenn die versicherte Person den entsprechenden Sachverhalt erst nach der abschlägigen Verfügung darlegt (Urteile des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E. 4.2 und 8C_436/2009 vom 22. Oktober 2009 E. 6.2).


5.

5.1    Nach Gesagtem lassen sich den Akten verschiedene Beschreibungen des Hergangs des Ereignisses vom 10. November 2021 entnehmen. Während die Beschwerdeführerin in der Unfallmeldung der Y.___ GmbH vom 13. Oktober 2021 (vorstehend E. 3.4) angab, dass sie sich beim Tragen eines Teppichs das Knie verknickt habe, führte sie im Fragebogen zum Unfallhergang vom 10. Dezember 2021 (vorstehend E. 3.7) aus, dass sie beim Treppensteigen mit einem auf der Schulter getragenen, ungefähr 14 Kilogramm schweren Teppich eingeknickt sei und dabei einen stechenden Schmerz verspürt habe. Sodann gab sie an, dass sich im Bewegungsablauf anlässlich des Ereignisses nichts Ungewöhnliches zugetragen habe, und dass sie anlässlich des Ereignisses insbesondere auch keine unkontrollierte Bewegung im Sinne eines Ausgleitens, Stolperns, Anstossens, Sturzes, einer reflexartiger Abwehrbewegung oder Ähnlichem gemacht habe. Demgegenüber gab die Beschwerdeführer im E-Mail vom 23. Januar 2022 (vorstehend E. 3.9) – nach Erhalt der Verfügung vom 5. Januar 2022 – an, dass sie, als sie sich beim Treppensteigen mit einem auf der Schulter getragenen, drei Meter langen Teppich etwas habe drehen müssen, mit dem Teppich an die Wand gestossen sei. Dabei sei sie kurz aus dem Gleichgewicht gekommen und mit dem Knie eingeknickt. Damit übereinstimmend liess die Beschwerdeführerin in der Einsprache vom 3. Februar 2022 (vorstehend E. 3.11) durch ihre Rechtschutzversicherung ausführen, dass sie, als sie sich beim Treppensteigen mit einem auf der Schulter getragenen, ungefähr drei Meter langen Teppich etwas habe drehen müssen, mit dem Teppich die Wand touchiert habe. Dabei habe sie durch das Touchieren der Wand kurz das Gleichgewicht verloren, sei ins Schwanken gekommen und anschliessend mit dem Knie eingeknickt.

5.2    Bei der Gesamtbetrachtung der erwähnten Schilderungen des Ereignishergangs durch die Beschwerdeführerin fällt auf, dass der Verlauf des Ereignisses vom 10. November 2021 umso ausführlicher und schwerwiegender dargestellt wurde, je differenzierter die Versicherung ihre Ablehnung des Leistungsanspruchs begründete. So waren in den Schilderungen in der Unfallmeldung vom 13. Oktober 2021 (vorstehend E. 3.4) und im Fragebogen zum Unfallhergang vom 10. Dezember 2021 (vorstehend E. 3.7), welche von der Beschwerdeführerin vor Erlass der leistungsverneinenden Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Januar 2022 (Urk. 7/25) verfasst wurden, lediglich von einem Einknicken des Knies beim Treppensteigen mit einem auf der Schulter getragenen Teppich und dem Verspüren eines stechenden Schmerzes die Rede. Demgegenüber wurde der Ereignishergang nach Erlass der Verfügung vom 5. Januar 2022 in der E-Mail vom 23. Januar 2022 (vorstehend E. 3.9) und in der Einsprache vom 3. Februar 2022 (vorstehend E. 3.11) als ein «aus dem Gleichgewicht Geraten» und ein «ins Schwanken Kommen» nach einem Anstossen mit dem beim Treppensteigen auf der Schulter getragenen Teppich an einer Wand und einem anschliessenden Einknicken des Knies bezeichnet.

5.3    Gemäss dem Wörterbuch Duden Online (www.duden.de) hat das Verb «einknicken» im Zusammenhang mit einem Fuss die Bedeutung von «scharf umbiegen». Des Gleichen kommt dem Begriff das «Knie einknicken» umgangssprachlich daher die Bedeutung von «das Knie scharf umbiegen beziehungsweise beugen, zusammensinken» zu. Mithin muss im üblichen Sprachgebrauch unter einem Einknicken mit dem Knie eine starke und schnelle Beugung des Knies beziehungsweise des Beins verstanden werden. Demgegenüber handelt es sich bei einem «aus dem Gleichgewicht Geraten» beziehungsweise bei einem «ins Schwanken Kommen» nicht um eine (kontrollierte) Beugung des Knies, sondern um eine unkoordinierte Bewegung.

5.4    Bei einem «aus dem Gleichgewicht Geraten» beziehungsweise bei einem «ins Schwanken Kommen» handelt es sich indes um derart augenfällige Umstände, dass sie der Beschwerdeführerin von Beginn an erwähnt worden wären, wenn sie beim Ereignis eine Rolle gespielt hätten, zumal sie von der Beschwerdegegnerin im Fragebogen zum Unfallhergang (Urk. 7/15) einerseits zu einer detaillierten, präzisen und vollständigen Beschreibung des Ereignishergangs aufgefordert worden war, und andererseits ausdrücklich nach etwas Ungewöhnlichem im Bewegungsablauf sowie nach einer unkontrollierten Bewegung im Sinne eines Ausgleitens, Stolperns, Anstossens, Sturzes oder einer reflexartigen Abwehrbewegung gefragt worden war.

5.5    Die Beschwerdeführerin bringt beschwerdeweise dagegen vor, dass im Fragebogen zum Unfallhergang nur sehr wenig Platz für die Beantwortung der Fragen vorgesehen gewesen sei, weshalb sie die Beschreibung des Ereignishergangs in ihrer Einsprache ergänzt habe (Urk. 1 S. 1). Der Beschwerdeführerin kann diesbezüglich indes nicht gefolgt werden. Denn nach der unfallversicherungsrechtlichen Rechtsprechung zur Beantwortung von Fragen in Formularen des Unfallversicherers zur Erfragung des genauen Unfallhergangs (Urteil des Bundesgerichts 8C_622/2017 vom 16. April 2018 E. 3.3.1) ist eine versicherte Person bei einem geringen Zeilenabstand beziehungsweise bei nur geringen Leerzeilen auf dem Formular gehalten, wenn sich der im Formular vorgesehene Platz zur Beantwortung der Fragen als ungenügend erweist, ihre Ausführungen ergänzend auf einem Beiblatt oder auf der Rückseite des Fragebogens niederzuschreiben.

5.6    Gemäss der erwähnten unfallversicherungsrechtlichen Rechtsprechung war die Beschwerdeführerin beim Beantworten der Fragen in dem ihr in Papierform zugestellten Fragebogen zum Unfallhergang (Urk. 7/15) daher gehalten, ihre Ausführungen beispielsweise auf einem Beiblatt oder auf der Rückseite des Fragebogens niederzuschreiben, sollte der dafür vorgesehene Platz im Formular für die Beantwortung der Fragen nicht ausgereichen. Entscheidend ist vorliegend indes, dass die Beschwerdeführerin die Fragen nach einer Ungewöhnlichkeit im Bewegungsablauf und nach einer unkontrollierten Bewegung im Sinne eines Ausgleitens, Stolperns, Anstossens, Sturzes oder einer reflexartigen Abwehrbewegung ausdrücklich verneinte. Ein aus dem Gleichgewicht Geraten beziehungsweise ein ins Schwanken Kommen nach einem Anstossen mit dem Teppich an einer Wand erwähnte die Beschwerdeführerin im Fragebogen zum Unfallhergang nicht. Der Umstand des aus dem Gleichgewicht Geraten infolge eines Anstossens mit dem getragenen Teppich an der Wand erscheint indes als derart eindrücklich, dass zu erwarten gewesen wäre, dass die Beschwerdeführerin, wenn sie tatsächlich infolge eines Anstossens mit dem getragenen Teppich an der Wand aus dem Gleichgewicht geraten wäre, ein derart wesentliches Sachverhaltselement nicht erst nach Erlass der leistungsverneinenden Verfügung vom 5. Januar 2022 im E-Mail vom 23. Januar 2022 und in der Einsprache vom 3. Februar 2022, sondern bereits im Fragebogen vom 10. Dezember 2021 angegeben hätte.

5.7    Nach Gesagtem handelt es sich bei dem nach Erlass der leistungsverneinenden Verfügung vom 5. Januar 2022 geschilderten Ereignishergang nicht lediglich um Präzisierungen ihrer vor diesem Zeitpunkt gemachten Angaben, sondern um davon in entscheidenden Punkten abweichende Angaben. Die Aussagen der Beschwerdeführerin im Fragebogen zum Unfallhergang stellen daher ein gewichtiges Indiz dar, welches gegen die spätere Version spricht. Zudem gilt es zu beachten, dass es nach der Rechtsprechung, wenn der Unfallversicherer in Nachachtung seiner Verpflichtung zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Untersuchungsgrundsatz; Art. 43 Abs. 1 ATSG) mittels Fragebogen eine detaillierte Erhebung der tatsächlichen Verhältnisse durchführt, nicht überzeugt, wenn die versicherte Person den entsprechenden Sachverhalt erst nach der abschlägigen Verfügung darlegt (Urteile des Bundesgerichts 8C_696/2013 vom 14. November 2013 E. 4.2 und 8C_436/2009 vom 22. Oktober 2009 E. 6.2). Da die Fragestellung im Fragebogen genügend klar war, kann die Beschwerdeführerin zudem auch aus der Formulierung der Fragen im Fragebogen nichts zu ihren Gunsten ableiten.


6.

6.1    Bei den von der Beschwerdeführerin im Abklärungsverfahren am 10. Dezember 2021 im Fragebogen zum Unfallhergang (vorstehend E. 3.7) getätigten Aussagen, wonach beim Treppensteigen mit einem auf der Schulter getragenen Teppich ihr (rechtes) Knie einknickte beziehungsweise sie ihr (rechtes) Knie scharf beugte und dabei einen stechenden Schmerz verspürte, und wonach die Fragen nach einer Ungewöhnlichkeit im Bewegungsablauf und nach einer unkontrollierten Bewegung im Sinne eines Ausgleitens, Stolperns, Anstossens, Sturzes oder einer reflexartigen Abwehrbewegung zu verneinen seien, handelt es sich um Aussagen, welche die Beschwerdeführerin zu einem Zeitpunkt tätigte, als sie noch keine Kenntnis der Leistungsverneinung durch die Beschwerdegegnerin hatte. Im Vergleich zu den Aussagen im E-Mail vom 23. Januar 2022 (vorstehend E. 3.9), in der Einsprache vom 3. Februar 2022 (vorstehend E. 3.11), in der Beschwerde vom 12. Mai 2022 (Urk. 1) sowie anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 26. September 2022, welche erst nach Kenntnis der Leistungsverneinung durch die Beschwerdegegnerin getätigt wurden, handelt es sich bei den Angaben vom 10. Dezember 2021 daher um «Aussagen der ersten Stunde», welchen ein grösseres Gewicht zuzumessen ist als Aussagen, welche bewusst oder unbewusst von Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein könnten. Selbst wenn die erstmalige Umschreibung des Ereignisherganges vom 10. November 2021 in der Schadenmeldung vom 23. November 2021 (E. 3.4) respektive im Fragebogen vom 10. Dezember 2021 (E. 3.7) wegen des Zeitablaufes nicht mehr als «Aussage der ersten Stunde» zu qualifizieren wäre, gilt das hievor Gesagte gleichwohl, da die entsprechenden Angaben unbefangen und dementsprechend zuverlässig waren.

6.2    Mit Blick auf die Aktenlage lässt es sich nicht nachvollziehen, weshalb die Beschwerdeführerin erstmals im E-Mail vom 23. Januar 2022 geltend machte, dass sie mit dem Teppich an der Wand angestossen und dadurch aus dem Gleichgewicht geraten sei, diesen entscheidenden Umstand jedoch nicht bereits im Fragebogen vom 10. Dezember 2021 vorgebracht hatte. Unter diesen Umständen vermögen die Angaben der Beschwerdeführerin zum Ereignishergang im E-Mail vom 23. Januar 2022 (vorstehend E. 3.9), in der Einsprache vom 3. Februar 2022 (vorstehend E. 3.11) und in der Beschwerde vom 12. Mai 2022 (Urk. 1) nicht zu überzeugen, weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.

6.3    Gestützt auf die erwähnte Rechtsprechung zu den «Aussagen der ersten Stunde» ist somit auf die Schilderung des Ereignisses im Fragebogen zum Unfallhergang vom 10. Dezember 2021 (vorstehend E. 3.7) abzustellen. Folglich ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin beim Tragen eines Teppichs auf der Schulter beim Treppensteigen mit ihrem rechten Kniegelenk eine schnelle Beugebewegung durchführte und dabei einen stechenden Schmerz verspürte, ohne dass sich im Bewegungsablauf etwas Ungewöhnliches zugetragen hätte, und insbesondere ohne dass sie dabei eine unkontrollierte Bewegung gemacht hätte. Dass die Beugung des rechten Kniegelenks schnell durchgeführt wurde und mit einem gewissen Kraftaufwand verbunden war, ändert nichts daran, dass es sich dabei um einen physiologisch normalen Bewegungsablauf ohne eine unkoordinierte Bewegung oder eine Programmwidrigkeit gehandelt hat, bei dem kein zur Unkontrollierbarkeit der Verrichtung führender Faktor hinzugetreten ist (vgl. BGE 129 V 466 E. 4.3).

6.4    Der Verzicht auf die Abnahme beantragter Beweismittel ist in antizipierter Beweiswürdigung zulässig, wenn das Gericht in pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen am feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern. In einer solchen antizipierten Beweiswürdigung kann kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör erblickt werden (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3). Bleiben demgegenüber erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellungen bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 9C_262/2018 vom 22. August 2018 E. 4.1 und 9C_255/2015 vom 17. Juli 2015 E. 1.1).

6.5    Vorliegend ist, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 6.3), mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich das Ereignis vom 10. November 2021 gemäss der Schilderung durch die Beschwerdeführerin im Fragebogen zum Unfallhergang vom 10. Dezember 2021 (vorstehend E. 3.7) zugetragen hat, und dass im Rahmen der Beweiswürdigung mithin auf den Ereignishergang gemäss den «Aussagen der ersten Stunde» abzustellen ist. Da an diesem Ergebnis weitere Abklärungen zum Ereignishergang nichts änderten, ist auf die Erhebung weiterer Beweise zu der von der Beschwerdeführerin später eingebrachten, abweichenden Sachverhaltsdarstellung zum Ereignishergang, sowie insbesondere, entgegen der diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2), auf eine Einvernahme von A.___ als Zeugen zu verzichten, weil hiervon keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten wären (antizipierte Beweiswürdigung). Dies auch unter dem Aspekt, dass A.___ als einziger Gesellschafter der Y.___ GmbH und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift (vgl. Handelsregisterauszug; abrufbar unter www.zefix.ch) ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens haben dürfte, insbesondere im Hinblick auf Taggeldzahlungen der Beschwerdegegnerin.


7.    

7.1    Nach der Rechtsprechung lässt sich, wenn eine Gesundheitsschädigung typische Folge einer äusseren Einwirkung ist, daraus allenfalls Rückschlüsse auf die Ungewöhnlichkeit ziehen, weshalb unter Umständen auf Grund des medizinischen Befunds erstellt sein kann, dass eine Schädigung auf eine ungewöhnliche äussere Einwirkung und somit auf ein Unfallereignis zurückzuführen ist. Der mangelnde Nachweis eines Unfalls lässt sich zwar nur selten durch medizinische Feststellungen ersetzen. Diese dienen mitunter aber als Indizien im Beweis für oder gegen das Vorliegen eines Unfalls. Der mangelnde Nachweis eines Unfalls lässt sich daher in der Regel nicht durch medizinische Feststellungen ersetzen (BGE 134 V 72 E. 4.3.2.2).

7.2    Aus den Angaben des Prof. E.___ vom 31. Januar 2022 (vorstehend E. 3.10), wonach die Beschwerdeführen vor dem Ereignis vom 10. November 2021 unter keinen Beschwerden im Bereich ihres rechten Kniegelenk gelitten habe, und wonach der frische Knorpelschaden im Bereich der Patellarückfläche als unfallbedingt zu qualifizieren sei, vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Denn einerseits gilt es diesbezüglich zu beachten, dass ärztliche Auskünfte, die allein auf der Argumentation beruhen, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien erst nach dem Unfall aufgetreten, beweisrechtlich nicht zu verwerten sind (vgl. zur Unzulässigkeit der Beweismaxime «post hoc ergo propter hoc»: BGE 119 V 335 E. 2b/bb; Urteile des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3, 8C_355/2018 vom 29. Juni 2018 E. 3.2). Andererseits steht auf Grund des am 16. November 2021 durchgeführten MRI des rechten Kniegelenks der Beschwerdeführerin (vorstehend E. 3.5) fest, dass im rechten Kniegelenks der Beschwerdeführerin ein Vorzustand im Sinne einer vorderen Kreuzbandplastik bestand, wobei sie nie richtig beschwerdefrei war (Urk. 7/21 S. 1). Es ist demzufolge von einem vorgeschädigten Kniegelenk auszugehen. Des Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 3.2), der medizinische Begriff des Traumas sich nicht mit dem Unfallbegriff im Sinne von Art. 4 ATSG deckt, und dass ein traumatisches Ereignis zwar eine pathologische Ursache ausschliesst, neben einem Unfall jedoch auch Ereignisse, welche nicht als Unfall im Rechtssinne zu qualifizieren sind, umfasst. Überdies gilt es zu berücksichtigen, dass das Ereignis vom 10. November 2021 im Bericht der Ärzte der Klinik C.___ vom 17. November 2021 (vorstehend
E. 3.6) als Ausrutscher, in den Berichten vom 18. November (Urk. 7/10), 2. (Urk. 7/19) und 23. Dezember 2021 (Urk. 7/18) jedoch als Sturz bezeichnet wurde. Dies lässt darauf schliessen, dass es sich hierbei lediglich um die Widergabe entsprechender subjektiver Angaben der Beschwerdeführerin respektive eine ungenaue Aufnahme der Anamnese handelte, äusserte die Beschwerdeführerin in den selber verfassten Auskünften zum Ereignishergang nie, ausgerutscht oder gestürzt zu sein. Insgesamt kommt den erwähnten medizinischen Berichten, insbesondere der Stellungnahme von Prof. E.___ vom 31. Januar 2022 (vorstehend E. 3.10), für den Beweis eines Unfalls nur Indiziencharakter zu, und sie alleine vermögen diesen Beweis auf Grund der dargelegten Aktenlage nicht zu leisten.

7.3    Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen, das Unfallmerkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors mindestens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit glaubhaft zu machen. Demzufolge ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass es sich beim Ereignis vom 10. November 2021 im unfallversicherungsrechtlichen Sinn um einen Unfall gehandelt hat. Es liegt daher Beweislosigkeit vor, deren Folgen die versicherte Person zu tragen hat, welche aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 261 E. 3b). Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ist unter dem Titel «Unfall» daher zu verneinen.


8.

8.1    Zu prüfen bleibt, ob unter dem Titel der unfallähnlichen Körperschädigung eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Folgen des Ereignisses vom 10. November 2021 besteht.

8.2    Gemäss der Rechtsprechung ist bei Vorliegen einer Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG, wenn diese auf ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG zurückzuführen ist, der Unfallversicherer solange leistungspflichtig, bis der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt. Sind hingegen nicht sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (BGE 146 V 51 E. 9.1).

8.3    Den erwähnten medizinischen Akten (vorstehend E. 3.5-3.6, E. 3.8, E. 3.10) ist zu entnehmen, dass anlässlich der MRI des rechten Kniegelenks vom 16. November 2021 (vorstehend E. 3.5) eine intakte vordere Kreuzbandplastik mit mukoiden Veränderungen, eine narbige Plica mediopatellaris sowie eine Fissur im retropatellären Knorpel festgestellt wurden. Im Operationsbericht vom 14. Januar 2022 (vorstehend E. 3.8) stellten die Ärzte der Klinik C.___ sodann intakte mediale und laterale Menisken fest und schlossen damit einen Meniskusriss ausdrücklich aus.

8.4    Auf Grund der medizinischen Aktenlage ist ein durch das Ereignis vom 10. November 2021 verursachter Meniskusriss im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG oder eine andere Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG im rechten Kniegelenk der Beschwerdeführerin nicht erstellt. Demzufolge fällt eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin unter dem Titel «unfallähnliche Körperschädigung» schon deshalb ausser Betracht, weil nach Lage der medizinischen Akten keine Hinweise dafür bestehen, dass sich die Beschwerdeführerin eine der in Art. 6 Abs. 2 UVG abschliessend aufgezählten (BGE 146 V 51 E. 7.1) Listenverletzungen zugezogen hätte.


9.    Demzufolge ist ein Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin für die Folgen des Leidens im Bereich ihres rechten Kniegelenks weder unter dem Titel des Unfalls noch unter demjenigen der unfallähnlichen Körperschädigung ausgewiesen.

    Die Beschwerde ist daher abzuweisen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




VogelVolz