Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2022.00094

Sozialversicherungsgericht



des Kantons Zürich
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UV.2022.00094






V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, VorsitzenderSozialversicherungsrichterin PhilippErsatzrichterin MuraroGerichtsschreiberin Böhme

Urteil vom 1. September 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard

Werdstrasse 36, Postfach, 8036 Zürich

gegen

Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Sachverhalt:

1.    Der 1975 geborene X.___ war als Bauarbeiter bei der Y.___ AG vom 4. Februar bis 31. Dezember 2020 angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 2. Juni 2020 meldete die Arbeitgeberin, der Versicherte sei am 30. Mai 2020 in Z.___ auf der Baustelle beim Schieben einer Schubkarre gestrauchelt und ausgerutscht. Dabei habe er sich eine Zerrung des rechten Oberschenkels zugezogen. Er sei in der A.___ AG erstbehandelt worden (Urk. 7/1). Im «Arztzeugnis UVG» der A.___ über die Behandlung vom 31. Mai 2020 wurde festgehalten, der Versicherte habe am Vortag nach einer Drehbewegung eine abrupte Schwäche im rechten Knie erlitten und sei auf das rechte Knie gestürzt. Im Verlauf sei es zu einer Schwellung gekommen, das Knie sei zunehmend dolent. Es liege eine Kontusion vor. Im Röntgenbild sei keine Fraktur erkennbar gewesen. Ob eine Bandverletzung vorliege, sei unklar. Aufgrund der externen Diagnostik bestehe ein subtotaler Abriss der Quadrizepssehne rechts (Urk. 7/7). Am 10. Juni 2020 wurde bei einer kompletten distalen Quadrizepssehenruptur rechts eine Refixation durchgeführt (Urk. 7/15 f.). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (vgl. Urk. 7/30). Nach einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit wurde dem Versicherten mit Zeugnis vom 23. November 2020 vom behandelnden Arzt ab dem 5. Januar 2020 (recte: 2021) wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (Urk. 7/51).

Am 30. Dezember 2020 teilte der sich in B.___ aufhaltende Versicherte telefonisch mit, er habe mit der Y.___ AG einen neuen Vertrag, gültig ab dem 18. Januar 2021, unterzeichnet. Es gehe ihm langsam besser. Ab dem 5. Januar 2021 sei er wieder zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/58; vgl. auch Urk. 7/62). Nach kurzfristiger vollzeitlicher Aufnahme der bisherigen Tätigkeit (ab März 2021 war er wieder voll arbeitsfähig), berichtete der Versicherte über zunehmende Schmerzen im rechten Knie, woraufhin ihm ab dem 11. März 2021 erneut eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk. 7/74/2 und Urk. 7/77). Am 28. Juni 2021 fand eine kreisärztliche Untersuchung des Versicherten statt (Urk. 7/105), aufgrund deren Ergebnis die Suva mit Schreiben vom 8. Juli 2021 mitteilte, dass die Heilbehandlungskosten sowie die Taggelder per 31. August 2021 eingestellt würden. Über allfällige weitere Versicherungsleistungen ab dem 1. September 2021 werde zu einem späteren Zeitpunkt informiert (Urk. 7/112/1-2).

Mit Verfügung vom 28. Dezember 2021 wurden sowohl ein Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 4.33 % als auch ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneint (Urk. 8/132). Die dagegen erhobene Einsprache vom 1. Februar 2022 (Urk. 8/135) wies die Suva mit Entscheid vom 31. März 2022 ab (Urk. 2 [= Urk. 8/139]).

2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 17. Mai 2022 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und es seien ihm die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Invalidenrente) zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Juni 2022 angezeigt wurde (Urk. 8).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten. Da sich der hier zu beurteilende Unfall am 30. Mai 2020 ereignet hat, finden diese geänderten Bestimmungen auf den vorliegenden Fall Anwendung.

1.2    Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).

1.4    Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, die Höhe des von ihr ermittelten Valideneinkommens von Fr. 68'513.-- sei unangefochten geblieben. Das Invalideneinkommen sei auf Fr. 65'343.60 festzulegen, womit ein Invaliditätsgrad von gerundet 5 % erreicht werde (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, es bestünden auch in einer angepassten Tätigkeit erhebliche qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Somit erweise sich ein Leidensabzug von 15 bis 20 % als angemessen (Urk. 1).

3.    Im Bericht vom 30. Juni 2021 über die kreisärztliche Untersuchung vom 28. Juni 2021 führte Dr. med. C.___, Fachärztin FMH für Chirurgie, unter dem Titel «Diagnosen» belastungsabhängige Restbeschwerden bei Status nach distaler Quadrizepssehnennaht, Juni 2020, auf. Des Weiteren hielt sie fest, die Beschwerden würden authentisch geschildert. Klinisch zeige sich ein reizfreies rechtes Kniegelenk ohne Anhalt für Erguss. Es liege eine leichte Bewegungseinschränkung im Seitenvergleich vor. Bei den durchgeführten Gang- und Standproben seien eine seitengleiche gute Stabilität und Propriozeption vorhanden. Insgesamt liege ein sehr gutes postoperatives rehabilitiertes Ergebnis nach distaler Quadrizepssehnenruptur/-naht vor. Der Endzustand sei erreicht. Die Tätigkeit als Bauarbeiter, welche als schwere körperlich belastende Tätigkeit eingeschätzt werde, sei aufgrund der Restbeschwerden bloss eingeschränkt zumutbar. In Zusammenschau der bildgebenden Diagnostik und der klinischen Untersuchung werde eine bleibende Einschränkung für die bisherige Tätigkeit bestehen bleiben. In einer optimal angepassten, leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit, ohne Zwangshaltung für das rechte Kniegelenk, nur manchmal kniende kauernde Tätigkeiten, ohne regelmässiges repetitives Besteigen von Leiter und Gerüst, Gehen auf unebener Unterlage, Bedienen von vibrierenden Maschinen mit rechts, liege eine volle Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 7/105/4 f.).

4.

4.1    Die kreisärztliche Beurteilung erscheint schlüssig und nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei. Es bestehen keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit, womit sie beweiskräftig ist, was auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt wurde. Demgemäss ist auf die kreisärztliche Beurteilung, einschliesslich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und des Belastungsprofils, abzustellen.

4.2    Strittig geblieben ist die Höhe des Invaliditätsgrades, weshalb ein Einkommensvergleich vorzunehmen ist.

4.2.1    Die Beschwerdegegnerin ermittelte, ausgehend von einem Stundenlohn von Fr. 29.95, einer Gratifikation von 8.33 % (Urk. 7/1 und Urk. 7/63/5 f.) sowie von grosszügig errechneten 2112 Jahresarbeitsstunden, ein Valideneinkommen von Fr. 68'513.-- (Urk. 7/132/2), wogegen keine Einwände erhoben wurden.

4.2.2    Während die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Invalideneinkommens einen leidensbedingten Abzug von 5 % gewährte, beantragte der Beschwerdeführer aufgrund der kreisärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung die Vornahme eines Abzuges von 15-20 %.

Dass sich die Beschwerdegegnerin zur Bemessung des Invalideneinkommens auf die statistischen Werte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 stützte und den Lohn gemäss der Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Männer, von monatlich Fr. 5'417.-- heranzog, ist nicht zu beanstanden; dem Beschwerdeführer ist die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar und er verfügt über keine in einer angepassten Tätigkeit verwertbare Ausbildung. Dieses monatliche Einkommen ist unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2021, TOTAL) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bei Männern bis ins Jahr 2021 (Indexstand 2260 [2018] auf 2281 [2021]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der Konsu-mentenpreise und der Reallöhne, 2010-2021, Nominallöhne, Männer) auf ein Jahreseinkommen für eine 100%ige Tätigkeit hochzurechnen, was Fr. 68’396.-- ergibt (Fr. 5‘417.-- x 12 : 40 x 41,7 : 2260 x 2281).

Mit dem Abzug vom Tabellenlohn soll nach BGE 126 V 75 der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad, Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen. Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2021 vom 30. Juni 2021 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen).

Das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil stellt eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum hinzutretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dar. Dadurch wird in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, der Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage (Art. 16 ATSG) verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn – auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt – unter Berücksichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.3.3). Zu beachten ist dabei, dass der massgebende ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_134/2016 vom 12. April 2016 E. 5.3).

Angesichts des in Frage stehenden Belastungsprofils, welches – entgegen des Vorbringens des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4) – in einer optimal angepassten Tätigkeit kaum zu Einschränkungen führt (vgl. E. 3), erscheint der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug von 5 % grosszügig und keineswegs unangemessen. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Tabellenlohn auf dem hier zugrunde gelegten Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von körperlich leichten Tätigkeiten umfasst (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2 und 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E. 5.2, je mit Hinweisen). Bei einem Abzug von 5 % vom Tabellenlohn beträgt das Invalideneinkommen damit Fr. 64’976.-- (Fr. 68’396.-- x 0.95).

4.3    Die aus dem Einkommensvergleich resultierende Erwerbseinbusse beträgt demnach Fr. 3’537.-- (Valideneinkommen von Fr. 68'513.-- abzüglich Invalideneinkommen von Fr. 64’976.--), was einem Invaliditätsgrad von gerundet 5 % entspricht.

5.    Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dominique Chopard

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin

VogelBöhme