Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: UV.2022.00094
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Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
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UV.2022.00094
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Muraro
Gerichtsschreiberin Böhme
Urteil
vom
1. September 2022
in Sac
hen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique
Chopard
Werdstrasse
36, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
Der 1975 geborene
X.___
war als Bauarbeiter bei der
Y.___
AG
vom 4. Februar bis 31. Dezember 2020
angestellt und dadurch bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 2. Juni 2020 meldete die Arbeitgeberin, der Versicherte
sei am 30. Mai 2020 in Z.___
auf der Baustelle beim Schi
eben einer Schubkarre
gestrauchelt und ausgerutscht. Dabei habe er sich eine Zerrung des rechten Oberschenkels zugezogen. Er sei in de
r A.___
AG
erstb
ehandelt wor
den (Urk. 7/1). Im «Arztzeugnis UVG»
der A.___
über die Behandlung vom 31. Mai 2020 wurde festgehalten, der Versicherte
habe am Vortag nach einer Drehbewegung eine abrupte Schwäche im rechten Knie erlitten und sei a
uf das rechte Knie gestürzt
. Im Verlauf sei es zu einer Schwellung gekommen, das Knie sei zunehmend
dolent
. Es liege eine Kontusion vor. Im Röntgenbild sei keine Fraktur erkennbar gewesen. Ob eine Bandverletzung vorliege, sei unklar. Auf
grund der externen Diagnostik bestehe ein subtotaler Abriss der
Quadrizepssehne
rechts (Urk. 7/7). Am 10. Juni 2020 wurde bei einer kompletten distalen
Quadri
ze
p
ssehenruptur
rechts eine
Refixation
durchgeführt (Urk. 7/15
f.).
Die Suva er
brachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (vgl. Urk. 7/30).
Nach einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit wurde dem Versicherten m
it Zeugnis vom 23. November 2020
vom
behandelnde
n
Arzt ab
dem 5. Januar 2020 (recte: 2021) wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit
attestiert
(Urk. 7/51).
Am 30. Dezember
2020 teilte der sich in B.___
aufhaltende Versicherte telefo
nisch mit, er habe mit der
Y.___
AG einen neuen Vertrag, gültig ab dem 18. Januar 2021, unterzeichnet. Es gehe ihm langsam besser. Ab dem 5. Januar 2021 sei er wieder zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/58
; vgl. auch Urk. 7/62
).
Nach
kurzfristiger
vollzeitlicher Aufnahme der bisherigen Tätigkeit
(ab März 2021 war er wieder voll arbeitsfähig),
berichtete der Versicherte
über zunehmende
Schmer
zen im re
chten Knie, woraufhin ihm ab dem 11. März 2021 erneut
eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (Urk.
7/74/2 und Urk.
7/77). Am 28. Juni 2021 fand eine kreisärztliche Untersuchung des Versicherten statt (Urk.
7/105), aufgrund deren
Ergebnis
die Suva
m
it Schreiben vom 8. Juli 2021
mitteilte
, dass die Heilbehandlungskosten sowie die Taggelder per 31. August 2021 eingestellt würden. Über allfällige weitere Versicherungsleistungen ab dem 1. September 2021 werde zu einem späteren Zeitpunkt informiert (Urk. 7/112/1-2).
Mit Verfügung vom 28. Dezember 2021 wurden sowohl ein Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von
4.33 % als auch ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung verneint (Urk. 8/132). Die dagegen erhobene Ein
sprache vom 1. Februar 2022 (Urk. 8/135) wies die Suva mit Entscheid vom 31. März 2022 ab (Urk. 2 [= Urk. 8/139]).
2.
Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 17. Mai 2022 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und es seien ihm die ge
setzlichen Versicherungsleistungen (Invalidenrente) zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juni 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Ab
weisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. Juni 2022 angezeigt wurde (Urk. 8).
Das Gericht
zieht in Erwägung:
1.
1.1
Am 1.
Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten. Da sich der hi
er zu beurteilende Unfall am 30. Mai 2020
ereignet hat, finden diese geänderten Bestimmungen auf den vorliegenden Fall Anwendung.
1.2
Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Er
werbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medi
zinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er
zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworde
n wäre (sog.
Valideneinkommen
).
1.3
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schluss
folgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
1.4
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versiche
rungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig er
scheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und
keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/
ee
). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versiche
rungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangen
heit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungs
fall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungs
internen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzuneh
men (BGE
145 V 97 E. 8.5,
142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, die Höhe des von ihr ermittelten
Valideneinkommens
von Fr. 68'513.-- sei unangefochten geblie
ben. Das Invalideneinkommen sei auf Fr. 65'343.60 festzulegen, womit ein Inva
liditätsgrad von gerundet 5 % erreicht werde (Urk. 2).
2.2
Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer vor, es bestünden auch in einer an
gepassten Tätigkeit erhebliche qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Somit erweise sich ein Leidensabzug von 15 bis 20 % als angemessen (Urk. 1).
3.
Im Bericht
vom 30. Juni 2021
über die kreisärztliche Unters
uchung vom 28. Juni 2021
führte Dr. med. C.___
, Fachärztin FMH für Chirurgie, unter dem Titel «Diagnosen»
belastungsabhängige Restbeschwerden bei Status nach distaler
Quadrizepssehnennaht
, Juni 2020,
auf.
Des Weiteren
hielt sie fest
, die Beschwer
den würden authentisch geschildert. Klinisch zeige sich ein reizfreies rechtes Kniegelenk ohne Anhalt für Erguss. Es liege eine leichte Bewegungseinschrän
kung im Seitenvergleich vor. Bei den durchgeführten Gang- und Standproben seien eine seitengleiche gute Stabilität und
Propriozeption
vorhanden. Insgesamt liege ein sehr gutes postoperatives rehabilitiertes Ergebnis nach distaler
Quadri
zepssehnenruptur
/-naht vor. Der Endzustand sei erreicht. Die Tätigkeit als Bau
arbeiter, welche als schwere körperlich belastende Tätigkeit eingeschätzt werde, sei aufgrund der Restbeschwerden
bloss
eingeschränkt zumutbar. In Zusammen
schau
der bildgebenden Diagnostik und der klinischen Untersuchung werde eine bleibende Einschränkung für die bisherige Tätigkeit bestehen bleiben. In einer optimal angepassten, leicht
en
bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit, ohne Zwangshaltung für das rechte Kniegelenk, nur manchmal kniende kauernde
Tätigkeiten, ohne regelmässiges repetitives Besteigen von Leiter und Gerüst, Ge
hen auf unebener Unterlage, Bedienen von vibrierenden Maschinen mit rechts, liege eine volle Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 7/105/4 f.).
4.
4.1
Die kreisärztliche Beurteilung erscheint schlüssig und nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei. Es bestehen keine Indizien gegen ihre Zuver
lässigkeit, womit
sie beweiskräftig ist, was auch vom
Beschwerdeführer nicht in Frage
gestellt wurde
.
Demgemäss ist auf die kreisärztliche Beurteilung
, ein
schliesslich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit und des Belastungsprofils, ab
zustellen
.
4.2
Strittig geblieben ist die Höhe des Invaliditätsgrades, weshalb ein Einkommens
vergleich vorzunehmen ist.
4.2.1
Di
e Beschwerdegegnerin ermittelte, ausgehend v
on einem Stundenlohn von Fr. 29.
95, einer Gratifikation von 8.33 % (Urk. 7/1
und Urk. 7/63/5 f.
) sowie von
grosszügig errechneten
2112 Jahresarbeitsstunden
,
ein
Valideneinkommen
von Fr. 68'513.
--
(Urk. 7/
132/2)
,
wogegen keine Einwände erhoben wurden
.
4.2.2
Während die
Beschwerdegegnerin
bei der Ermittlung des Invalideneinkommens einen leidensbedingten Abzug von 5 % gewährte, beantragte der Beschwerdefüh
rer
aufgrund der kreisärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung
die Vornahme eines Abzuges von 15-20 %.
Dass sich die Beschwerdegegnerin z
ur Bemessung des Invalideneinkommens auf die statistische
n
Werte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018
stützte und
den Lohn gemäss der Tabelle TA1_tirage_skill_level, pr
ivater Sektor, Kompetenzniveau 1
, Männer,
von monatlich
Fr. 5'417.
--
heran
zog, ist nicht zu beanstanden;
dem Beschwerdeführer
ist
die bisherige Tätigkeit nicht mehr zu
mutbar und
er verfügt
über keine in einer angepassten Tätigkeit verwertbare Aus
bildung
.
Dieses monatliche Einkommen ist unter Berücksichtigung der durch
schnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Sta
tistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008],
in Stunden pro Woche, 2004-2021
, TOTAL) und unter Berück
sichtigung der Nomi
nallohnentwicklung bei Männern bis ins
Jahr 2021
(Index
stand 2260 [2018] auf 2281 [2021
]; vgl. Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesin
dex der Konsumentenpreise, T 39, Entwicklung der Nominallöhne, der
Konsu
-
m
entenpreise
und der Reallöhne, 2
010-2021
, Nominal
löhne, Männer) auf ein
Jah
reseinkommen für eine 100%ige Tätigkeit hochzurechnen, was Fr. 68’
396
.-- ergibt (Fr. 5‘417.-
- x 12 : 40 x 41,7 : 2260 x 2281
).
Mit dem Abzug vom Tabellenlohn
soll
nach BGE 126 V 75 der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Aus
mass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthalts
ka
tegorie und Beschäftigungsgrad
,
Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Ar
beitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unter
durch
schnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25
%
nicht überstei
gen. Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Inva
lideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit ent
haltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung des
selben Gesichtspunkts führen
(Urteil des Bundesgerichts
8C_58/2021
vom 30. Juni 2021 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen)
.
Das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil stellt eine zum zeitlich zu
mutbaren Arbeitspensum hinzutretende qualitative oder quantitative Ein
schrän
kung der Arbeitsfähigkeit dar. Dadurch wird in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, der Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person
rea
listischerweise
noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Ar
beitsmarktlage (Art. 16 ATSG) verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Lediglich wenn – auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt – unter Berück
sichtigung solcher Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können, kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht, rechtfertigt sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellen
lohn (Urteil des Bundesgerichts 8C_48/2021 vom 20. Mai 2021 E. 4.3.3). Zu beachten ist dabei, dass der massgebende ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeit
ge
bers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_134/2016 vom 12. April 2016 E. 5.3).
Angesichts des in Frage stehenden Belastungsprofils
, welches – entgegen des Vorbringens des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4) – in einer optimal angepassten Tätigkeit kaum zu Einschränkungen führt (vgl. E. 3), erscheint der von der Be
schwerdegegnerin vorgenommene
Abzug von 5 %
grosszügig und keineswegs un
angemessen
. Es ist darauf hinzuweisen, dass
der Tabellenlohn auf dem hier zugrunde gele
gten Kompetenzniveau
1 bereits eine Vielzahl von körperlich leich
ten Tätigkeiten umfasst (vgl. statt vie
ler: Urteile des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2 und 8C_219/2019 vom 30. September 2019 E.
5.2, je mit Hinweisen).
Bei einem Abzug von 5 % vom Tabellenlohn beträgt das
In
valideneinkommen damit Fr.
64’976.
-- (
Fr. 68’396.--
x 0.95).
4.3
Die aus dem Einkommensvergleich resultierende Erwer
bseinbusse beträgt dem
nach Fr.
3
’537
.-- (
Valideneinkommen
von
Fr. 68'513.--
abzüglich Invalidenein
kommen von
Fr.
64’976.
--
), was einem Invaliditätsgrad von gerundet
5
% ent
spricht.
5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1.
Die
Beschwerde
wird abgewiesen.
2.
Das Verfahren ist kostenlos.
3.
Zustellung gegen Empfangsschein an:
-
Rechtsanwalt Dominique
Chopard
-
Suva
-
Bundesamt für Gesundheit
4.
Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesge
setzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzu
stellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismit
tel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizu
legen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelBöhme