Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2022.00095
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Müller
Urteil vom 27. Juni 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
Advokatur am Stampfenbach
Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
Postfach, 8010 Zürich
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1989, stürzte am 30. Dezember 2019 beim Skifahren und zog sich dabei Verletzungen der linken Schulter zu. Die zuständige Unfallversicherung, die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (Allianz), erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Heilkosten und Taggelder; vgl. Urk. 1 S. 3, Urk. 2 S. 1).
Gestützt auf ein orthopädisches Aktengutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie, von der Gutachtenstelle Z.___ vom 28. Juli 2020 (Urk. 7/7) stellte die Allianz mit Verfügung vom 3. September 2020 (Urk. 7/6) ihre Leistungen per 31. März 2020 ein. Das Aktengutachten wurde dem Versicherten zusammen mit der Verfügung zugestellt (vgl. Urk. 7/6 S. 2 unten).
Am 1. Oktober 2020 (Urk. 7/5) erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 3. September 2020. Er machte unter anderem geltend, das Gutachten sei unter Verletzung seiner Mitwirkungsrechte eingeholt worden (S. 3 f.). In der Folge ergänzte die Allianz ihre Abklärungen zum Gesundheitszustand und holte weitere Unterlagen der Behandler ein (vgl. Urk. 7/4 S. 1 Mitte). Daraufhin stellte die Allianz dem Versicherten mit Schreiben vom 15. März 2022 einen Fragenkatalog für eine Ergänzung des Aktengutachtens von Dr. Y.___ zu mit der Bitte, allfällige Zusatzfragen bis 15. April 2022 zuzustellen (Urk. 7/4). Mit Stellungnahme vom 17. März 2022 (Urk. 7/3) machte der Versicherte geltend, der verfahrensrechtliche Mangel, unter welchem das Gutachten zustande gekommen sei, könne durch Ergänzungsfragen nicht behoben werden. Aufgrund der Vorbefassung komme Dr. Y.___ für ein notwendiges externes Gutachten nicht in Frage (S. 1 f.).
Mit Schreiben vom 23. März 2022 (Urk. 7/2) hielt die Allianz an der Ergänzung des Gutachtens durch Dr. Y.___ fest und wies den Versicherten erneut auf die Möglichkeit hin, Ergänzungsfragen zu stellen. Am 5. April 2022 (Urk. 7/1) ersuchte dieser um Anordnung eines nicht von Dr. Y.___ zu erstellenden externen Gutachtens unter Wahrung seiner Mitwirkungsrechte. Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2022 (Urk. 2) ordnete die Allianz die Erstellung eines Ergänzungsgutachtens bei Dr. Y.___ von der Gutachtenstelle Z.___ an.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 17. Mai 2022 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung sei der Gutachtensauftrag an eine(n) fachlich ausgewiese(n) neutrale(n) Gutachterin beziehungsweise Gutachter zu erteilen (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2022 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. Mai 2022 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Begriff der Verfügung bestimmt sich mangels näherer Konkretisierung in Art. 49 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) nach Massgabe von Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; vgl. Art. 55 Abs. 1 ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1.2, 132 V 93 E. 3.2). Danach gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen (und im Übrigen noch weitere, nach dem Verfügungsgegenstand näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen). Laut Art. 5 Abs. 2 VwVG gelten als Verfügungen auch Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46 VwVG). Gegen diese ist eine Beschwerde unter anderem dann zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG). Rechtsprechungsgemäss muss ein nicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Dagegen rei-chen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder –verteuerung nicht aus (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 mit Hinweisen; relativierend BGE 135 II 30 E. 1.3.4).
Bejaht wird ein solcher Nachteil etwa, wenn die Frage der Befangenheit der sachverständigen Person (BGE 141 V 330 E. 3.1, 137 V 210 E. 3.4.1.2 mit Hinweisen) oder im invaliden- respektive unfallversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren die Notwendigkeit einer medizinischen Begutachtung strittig ist (BGE 139 V 339 E. 4.3-4, 138 V 271 E. 1.2.1-3, 137 V 210 E. 3.4.2.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_177/2014 vom 14. Mai 2014 E. 1.2).
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1, je mit Hinweisen).
1.2.2 Im Zusammenhang mit Expertengutachten beinhaltet das rechtliche Gehör insbesondere das Recht, Kenntnis vom Inhalt des Gutachtens zu nehmen und dem Experten ergänzende Fragen zu stellen, wobei Verwaltung oder Gericht von der Beantwortung der Ergänzungsfragen durch den Experten absehen können, wenn davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 130 II 425 E. 2.1, 125 I 127 E. 6c/cc, 417 E. 7b, 124 V 94 E. 4b, 122 II 464 E. 4a, 122 III 219 E. 3c; SVR 2014 UV Nr. 32).
Gemäss Art. 42 Satz 2 ATSG brauchen die Parteien nicht angehört zu werden vor Verfügungen, welche durch Einsprache anfechtbar sind. Spätestens im Einspracheverfahren hat die Verwaltung jedoch die allgemeinen Grundsätze des rechtlichen Gehörs zu wahren und folglich der versicherten Person oder ihrem Vertreter Einsicht in die Akten zu gewähren, auf deren Grundlage sie den Einspracheentscheid abstützt (BGE 132 V 387 E. 4.1).
1.3
1.3.1 Gemäss der bis am 31. Dezember 2021 in Kraft gewesenen Fassung von Art. 44 ATSG hatte der Versicherungsträger, wenn er zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen musste, der Partei deren oder dessen Namen bekannt zu geben. Diese konnte den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen. Art. 44 ATSG kommt als Ergänzung von Art. 43 Abs. 1 ATSG zum Tragen. Ein Gutachten ist einzuholen, wenn der nach Art. 43 Abs. 2 ATSG zu erhebende Sachverhalt durch den Sozialversicherungsträger als nicht genügend beurteilt wird, er mithin weitere ärztliche oder fachliche Untersuchungen für notwendig erachtet (Schiavi, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N 3 zu Art. 44).
Mit BGE 137 V 210 vom 28. Juni 2011 hielt das Bundesgericht zudem fest, dass der versicherten Person mit der verfügungsmässigen Anordnung der Begutachtung der Katalog mit den an den Gutachter gerichteten Fragen zur Stellungnahme zu unterbereiten ist (E. 3.4.2.9; vgl. dazu auch Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2020, Rz. 42 zu Art. 44).
Diese zur Invalidenversicherung ergangene Rechtsprechung findet auch im Bereich der Unfallversicherung Anwendung (BGE 138 V 318 vom 13. August 2012 E. 6).
1.3.2 Nach dem seit 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Art. 44 ATSG gilt, falls der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen muss, dass er der Partei deren Namen bekannt zu geben hat (Abs. 2). Die Partei kann innert zehn Tagen einen Sachverständigen ablehnen und Gegenvorschläge machen, wenn der Sachverständige in der Sache ein persönliches Interesse hat oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnte (Abs. 3 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 ATSG).
Mit der Bekanntgabe der Namen hat der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zuzustellen und sie auf die Möglichkeit hinzuweisen, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen (Art. 44 Abs. 3 ATSG). Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit (Abs. 4).
1.3.3 Nach der Rechtsprechung gelten für medizinische Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Mass-stab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2019 vom 9. August 2019 E. 5.2; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 2.1.3).
1.4 Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Zwischenverfügung vom 13. April 2022 (Urk. 2) fest, der Beschwerdeführer habe vorgebracht, der Gutachter sei aufgrund seiner Vorbefassung befangen. Allein aus einer früheren Mitwirkung in einer Angelegenheit lasse sich indes nicht auf eine Befangenheit schliessen. Entscheidend sei vielmehr, ob bei objektiver Betrachtungsweise der Ausgang der Angelegenheit als noch offen erscheine. Der Beschwerdeführer begründe seinen Vorwurf der Befangenheit nicht weiter, sondern leite diesen lediglich aus der Vorbefassung mit dem Fall ab. Objektive Anhaltspunkte, die auf einen Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit deuten liessen, seien nicht ersichtlich. Der Ausgang der Beurteilung sei nach wie vor offen, erst recht aufgrund der Tatsache, dass dem Gutachter zusammen mit den Ergänzungsfragen weitere medizinische Unterlagen eingereicht würden.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2022 (Urk. 6) ergänzte die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe festgehalten, dass eine Unparteilichkeit eines Gutachters nur gegeben sei, wenn er andere Fragen zu beantworten habe oder sein erstes Gutachten zu erläutern oder zu ergänzen habe. Genau dies sei der Fall. Dem Gutachter würden Fragen im Zusammenhang mit den neuen bildgebenden Dateien gestellt und folglich nicht dieselben Fragen unterbreitet wie beim ersten Gutachten. Das Ergänzungsgutachten ziele darauf ab herauszufinden, ob die bildgebenden Dateien etwas an der bisherigen Beurteilung änderten. Mit dieser Fragestellung gehe zwangsläufig einher, dass die Beurteilung im Ergänzungsgutachten nach wie vor offen sei und vom ersten Gutachten abweichen könne. Der Schlussfolgerung des Beschwerdeführers, ein Gutachter, der bereits eine Meinung zu einem Thema abgegeben habe sei nicht mehr unparteiisch, könne nicht gefolgt werden. Gemäss dieser unzutreffenden Behauptung wäre eine Ergänzung oder Erläuterung eines Gutachtens niemals möglich. In Bezug auf die Verletzung der Mitwirkungsrechte bei der Veranlassung des ursprünglichen Aktengutachtens sei ein nicht wiedergutzumachender Nachteil in keiner Weise erkennbar, zumal sie dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt habe, dem Gutachter unbeschränkt Ergänzungsfragen zu unterbreiten. Ein schwerer Verfahrensfehler sei vorliegend nicht erkennbar. Durch die Möglichkeit, sich vor einer Rechtsmittelinstanz, die sowohl Sachverhalt als auch Rechtslage frei überprüfen könne - wie es bei der Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren der Fall sei -, zu äussern, werde eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs sodann geheilt (S. 3 f.).
2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 17. Mai 2022 (Urk. 1) auf den Standpunkt, er wehre sich nicht gegen die Anordnung eines Gutachtens als solches, sondern gegen die erneute Beauftragung von Dr. Y.___ wegen des Anscheins der Befangenheit. Die Beschwerdegegnerin wolle dem Sachverständigen im Wesentlichen dieselben Fragen im Rahmen eines Ergänzungsgutachtens nochmals stellen. Das Ergebnis der Begutachtung sei somit jedenfalls hinsichtlich der für den weiteren Leistungsanspruch zentralen strittigen Frage der Kausalität nicht offen, sondern diesbezüglich sei die Meinung des Sachverständigen bekannt. Deshalb sei er vorbefasst und komme als Gutachter für ein externes Gutachten nicht in Frage. Sodann gelte es zu beachten, dass das Aktengutachten vom 28. Juli 2020 in krasser Verletzung seiner Mitwirkungsrechte eingeholt worden sei und die Beschwerdegegnerin mit der Stellung von Ergänzungsfragen nunmehr versuche, die Gehörsverletzung zu heilen (S. 4-7).
3.
3.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 15. März 2022 (Urk. 7/4) über das geplante ergänzende Aktengutachten bei der Gutachtenstelle Z.___ informierte und ihm den Fragenkatalog zustellte sowie die Möglichkeit einräumte, Zusatzfragen zu stellen. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 17. März 2022 (Urk. 7/3), eine externe Begutachtung bei einem anderen Gutachter als Dr. Y.___ durchführen zu lassen. Die Beschwerdegegnerin hielt hierauf mit Schreiben vom 23. März 2022 (Urk. 7/2) an der Gutachtenstelle Z.___ als Begutachtungsstelle und Dr. Y.___ als Gutachter fest. Der Beschwerdeführer erklärte sich am 5. April 2022 (Urk. 7/1) damit nicht einverstanden, worauf die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 13. April 2022 (Urk. 2) die ergänzende Aktenbegutachtung durch Dr. Y.___ von der Gutachtenstelle Z.___ anordnete (vgl. zum Ganzen auch Sachverhalt Ziff. 1).
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin das Verfahren betreffend die Einholung des ergänzenden Aktengutachtens formal vollständig und korrekt durchgeführt. Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Zwischenverfügung über die Anordnung des Ergänzungsgutachtens die Gehörs- und Partizipationsrechte gemäss dem seit 1. Januar 2022 in Kraft stehenden Art. 44 ATSG (vgl. E. 1.3.2 vorstehend).
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer rügte, dass Dr. Y.___ von der Gutachtenstelle Z.___ nicht mit einem ergänzenden Aktengutachten hätte beauftragt werden dürfen, da er aufgrund seiner Vorbefassung als befangen zu erachten sei (E. 2.2).
3.2.2 In diesem Einwand ist kein Ausstandsgrund zu erblicken. Der Umstand, dass sich ein Sachverständiger schon einmal mit einer Person befasst hat, schliesst dessen späteren Beizug als Gutachter nicht zum Vornherein aus. Eine unzulässige Vorbefassung liegt auch dann nicht vor, wenn er zu (für eine Partei) ungünstigen Schlussfolgerungen gelangt (BGE 147 V 79 E. 7.4.4). Anderes gilt, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen, etwa wenn der Sachverständige seinen Bericht nicht neutral und sachlich abfasste (BGE 132 V 93 E. 7.2.2; vgl. E. 1.2.3 vorstehend). Solches ist jedoch nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 1).
3.2.3 Zu fragen ist im Falle einer Vorbefassung des Experten danach, ob das Ergebnis der Begutachtung nach wie vor als offen und nicht vorherbestimmt erscheint. Kann die Offenheit bejaht werden, ist die Besorgnis der Voreingenommenheit trotz Vorbefassung unbegründet. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Experte andere Fragen zu beantworten oder sein erstes Gutachten lediglich zu erklären, zu erläutern oder zu ergänzen hat, nicht aber, wenn er die Schlüssigkeit seiner früheren Expertise zu überprüfen oder objektiv zu kontrollieren hat (Urteile des Bundesgerichts 8C_212/2015 vom 10. Juli 2015 E. 3.3.2, 4A_118/2013 vom 29. April 2013 E. 2.1 Abs. 3 mit Hinweisen).
Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung hat Dr. Y.___ nicht die Schlüssigkeit seines früheren Aktengutachtens zu überprüfen (Urk. 1 S. 6). Vielmehr hat er aufgrund der nach der Einsprache des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2020 (Urk. 7/5) von der Beschwerdegegnerin ergänzend eingeholten Unterlagen (Bilder vom 8. Februar und 21. Juni 2008, vom 31. Oktober 2010, vom 13. und 24. Juli 2017; vgl. Urk. 7/4) und gestützt auf die dazu formulierten spezifischen Fragen (vgl. Urk. 7/4 S. 1 unten und S. 2 oben; Urk. 7/2 S. 2) sein ursprüngliches Aktengutachten vom 28. Juli 2020 (Urk. 7/7) lediglich zu ergänzen. So kann denn auch einem Sachverständigen aufgegeben werden, sein erstes Gutachten zu vervollständigen und sich mit weiteren Arztberichten vertiefter auseinanderzusetzen, um dieses zu ergänzen. Befangenheit entsteht in einem solchen Fall erst, wenn weitere Umstände hinzutreten, beispielsweise das Gutachten nicht neutral und sachlich gehalten ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_35/2014 vom 16. Juni 2014 E. 2.3), was wie zuvor ausgeführt gerade nicht der Fall ist (vgl. E. 3.2.2 vorstehend). Bei Eingang zusätzlicher medizinischer Akten nach Eingang eines Gutachtens erweist sich eine Ergänzung desselben häufig nachgerade als angezeigt, andernfalls die Verwaltung ihrer Abklärungspflicht nur ungenügend nachkäme.
3.2.4 Aus dem vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Urteil des Bundesgerichts 8C_276/2016 vom 23. Juni 2016 vermag er sodann nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Der Sachverhalt der beiden Fälle ist in keiner Weise vergleichbar. Im Fall des Bundesgerichts 8C_276/2016 ging es um eine vorgängige Kontakt-aufnahme zwecks Privatgutachten der Versicherung, ohne dass ein solches schliesslich in Auftrag geben worden war, und der Frage im anschliessenden Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht über die Vergabe eines Gerichtsgutachtens bei den selben Gutachtern, welche im Vorverfahren als allfällige Gutachter für das Privatgutachten angefragt worden waren und mit der Versicherten in intensivem Austausch gestanden hatten (vgl. E. 4 und E. 5). Vorliegend ist dagegen die Frage zu beantworten, ob ein im Verwaltungsverfahren für einee Ergänzung des Aktengutachtens einzusetzender Sachverständiger deshalb als befangen zu betrachten ist, weil er sich bereits als Gutachter des ursprünglichen, von der Verwaltung nach dem Eingang zusätzlicher medizinischer Unterlagen nachvollziehbar als ergänzungsbedürftig erachteten Aktengutachtens zur Sache geäussert hat. Dies ist wie oben gezeigt jedoch gerade nicht der Fall (vgl. E. 3.2.2-3 vorstehend).
3.2.5 Schliesslich brachte der Beschwerdeführer vor, es sei zu beachten, dass seine Mitwirkungsrechte bei der Vergabe des ursprünglichen Aktengutachtens von Dr. Y.___ vom 28. Juli 2020 (Urk. 7/7) nicht beachtet worden seien, womit eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs vorliege. Dies versuche die Beschwerdegegnerin nun durch das Stellen von Zusatzfragen zu heilen. Ein solches «Gebaren» dürfe nicht geschützt werden (Urk. 1 S. 6 unten und S. 7 oben).
Soweit Art. 44 ATSG (in der bis 31. Dezember 2021, bei Erstellung des Gutachtens in Kraft gewesenen Fassung) sowie BGE 137 V 210 uneingeschränkt auf Aktengutachten und nicht nur auf Begutachtungen mit Untersuchungen im Sinne von Art. 44 in Verbindung mit Art. 43 Abs. 2 ATSG Anwendung finden (vgl. E. 1.2.2 und E. 1.3.1), ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass das Gutachten vom 28. Juli 2020 (Urk. 7/7) unter Verletzung seiner Mitwirkungsrechte zustande gekommen ist, erlangte er doch erst mit Zustellung der Verfügung vom 3. September 2020 (Urk. 7/6) davon Kenntnis. Nachdem er im Zusammenhang mit der Erstellung des ursprünglichen Aktengutachtens durch Dr. Y.___ jedoch keine Ausstandsgründe gegen denselben geltend machte und ihm die Beschwerdegegnerin im Zuge des Einspracheverfahrens und somit noch im laufenden Verwaltungsverfahren wiederholt die Möglichkeit einräumte, Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. Urk. 7/2 S. 2, Urk. 7/4 S. 1), wäre eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs jedenfalls geheilt (E. 1.4). Hieraus eine Befangenheit von Dr. Y.___ zufolge Vorbefassung ableiten zu wollen, ginge deutlich über den Schutzgedanken von Art. 44 ATSG und die darin postulierten Mitwirkungsrechte hinaus. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern die Aktenbeurteilung als Ganzes durch das verspätete Zustellen von Fragen des Beschwerdeführers zu Ungunsten desselben beeinflusst würde. Erweisen sich solche Zusatzfragen als zur Klärung des entscheidwesentlichen Sachverhaltes als notwendig, gibt es keinen Grund, sie nicht auch nachträglich noch zu stellen. Vom Gutachter ist denn auch zu erwarten, dass er die betreffenden Fragen mit der gleichen Sorgfalt und Unvoreingenommenheit prüft, wie er dies bereits bei der erstmaligen Begutachtung getan hat. Er wird allenfalls von seinen ursprünglichen Erkenntnissen abrücken, wenn wesentliche zusätzliche Aspekte zu berücksichtigen sind (BGE 141 V 330 E. 8.1).
Damit bleibt dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich sowohl vor Erlass des (materiellen) Einspracheentscheides bei der Verwaltung als auch in einem allfälligen Beschwerdeverfahren zum Beweiswert des (ergänzten) Aktengutachtens zu äussern.
3.3 Nach dem Gesagten erscheint das Ergebnis des Ergänzungsgutachtens als offen und nicht vorbestimmt, so dass gegen die Bestellung von Dr. Y.___ für die Ergänzung des Aktengutachtens nichts einzuwenden ist. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung vom 13. April 2022 Dr. Y.___ von der Gutachtenstelle Z.___ mit der Erstattung eines ergänzenden Aktengutachtens beauftragte, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubMüller