Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich |
UV.2022.00096
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Müller
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann
Grieder Baumann Lerch Epprecht, Rechtsanwälte
Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1957, war ab dem 1. September 1977 bei der Y.___ AG als Kundenberaterin in einem Vollzeitpensum angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (vgl. Urk. 11/1). Mit Schadenmeldung UVG vom 23. Februar 2021 (Urk. 11/1) wurde der Suva mitgeteilt, dass sich die Versicherte am 8. Dezember 2020 beim Aufhalten einer schweren Tür das linke Handgelenk verletzt habe. Die praktische Ärztin med. pract. Z.___ (vgl. Urk. 11/33/2), welche die Versicherte wegen der linken Hand am 18. Januar 2021 erstmals aufgesucht hatte (Urk. 11/32/1), wies sie Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Handchirurgie und Chirurgie, zu, welche nach eigener Untersuchung unter anderem gestützt auf ein MRI am 4. Februar 2021 (Urk. 11/10) eine STT-Arthrose und eine TFCC-Läsion am linken Handgelenk diagnostizierte. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen.
Mit Verfügung vom 14. September 2021 (Urk. 11/49/2-3) stellte die Suva die Leistungen per 8. März 2021 gestützt auf eine kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 12. August 2021 (Urk. 11/42) ein. Die Einsprache der Versicherten dagegen (Urk. 11/55 und Urk. 11/59) wies sie mit Entscheid vom 25. März 2022 ab (Urk. 2), nachdem sie zuvor eine mit der Einsprache eingereichte Beurteilung von Dr. med. C.___, Fachärztin für Chirurgie FMH, vom 22. November 2021 (Urk. 11/59/3-4) der Kreisärztin Dr. med. D.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH mit Zusatzbezeichnung Handchirurgie, zur Beurteilung vorgelegt hatte (vgl. ärztliche Beurteilung vom 9. Februar 2022; Urk. 11/62).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 25. März 2022 erhob die Versicherte am 13. Mai 2022 (Urk. 1) Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau. Dieses überwies die Beschwerde am 17. Mai 2022 zufolge örtlicher Unzuständigkeit an das hiesige Gericht (Urk. 5). Die Versicherte beantragte in ihrer Beschwerde, der Einspracheentscheid vom 25. März 2022 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). Daneben reichte die Beschwerdeführerin unter anderem einen radiologischen Befundbericht von PD Dr. med. E.___, Facharzt für Radiologie FMH, vom 17. November 2021 (Urk. 3/4) und eine Stellungnahme von Dr. C.___ vom 19. April 2022 (Urk. 3/5) ein.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 23. August 2022 (Urk. 9) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und reichte ihrerseits unter anderem eine ärztliche Beurteilung von Dr. D.___ vom 16. August 2022 (Urk. 10) ein. Mit Replik vom 1. September 2022 (Urk. 14) hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Beschwerdeantrag fest (S. 2). Duplicando hielt die Beschwerdegegnerin am 13. September 2022 (Urk. 17) an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. September 2022 (Urk. 18) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) noch nicht abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario).
Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.1 f.).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.4).
1.4 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
1.5 Der Unfallversicherer hat die Möglichkeit, die durch Ausrichtung von Heilbehandlung (und allenfalls Taggeld) anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision einzustellen, etwa mit dem Argument, bei richtiger Betrachtung liege kein versichertes Ereignis vor (BGE 130 V 380 E. 2.3.1) oder der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und leistungsbegründendem Gesundheitsschaden habe gar nie bestanden oder sei dahingefallen (Urteil des Bundesgerichts 8C_319/2020 vom 3. September 2020 E. 6.4). Eine solche Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen, sofern der Unfallversicherer keine Leistungen zurückfordern will (Urteil des Bundesgerichts 8C_133/2021 vom 25. August 2021 E. 5.2.1 mit Hinweisen).
1.6 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid (Urk. 2) auf die kreisärztlichen Beurteilungen von Dr. B.___ vom 12. August 2021 und Dr. D.___ vom 9. Februar 2022, welche sie als umfassend und schlüssig sowie durch die abweichende Auffassung von Dr. C.___ als nicht in Frage gestellt erachtete. Mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sei somit erstellt, dass das Unfallereignis vom 8. Dezember 2020 nicht mehr Ursache des Gesundheitsschadens am linken Handgelenk darstelle und der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall eingestellt hätte, spätestens drei Monate nach dem Unfall erreicht gewesen sei. Ein Anspruch auf weitere Leistungen bestünde über diesen Zeitpunkt hinaus nicht (S. 7-11).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 23. August 2022 (Urk. 9) ergänzte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die eingereichte ärztliche Beurteilung von Kreisärztin Dr. D.___ vom 16. August 2022 (Urk. 10), dass die Beurteilungen von Dr. C.___ und Dr. E.___ die kreisärztliche Beurteilung sowie den darauf gestützten Einspracheentscheid nicht in Frage zu stellen vermöchten (S. 1-3).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber gestützt auf die Beurteilung von Dr. C.___ vom 22. November 2021 sowie deren Stellungnahme vom 19. April 2022 und den Befundbericht von Dr. E.___ vom 17. November 2021 in ihrer Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass es sich bei ihren Beschwerden am linken Handgelenk um eine traumatische, mithin unfallkausale TFCC-Läsion handle und der Beurteilung der Beschwerdegegnerin nicht gefolgt werden könne (S. 3 f.; vgl. auch die Replik vom 1. September 2022 [Urk. 14]).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 8. März 2021 eingestellt hat, weil der Status quo sine spätestens ab diesem Zeitpunkt erreicht worden war, respektive ob die ab 9. März 2021 weiter bestehenden Beschwerden am linken Handgelenk noch auf den Unfall vom 8. Dezember 2020 zurückzuführen sind.
3.
3.1 Dr. med. F.___, Fachärztin für Radiologie und diagnostische Neuroradiologie, vom Röntgeninstitut G.___ beurteilte am 29. Januar 2021 (Urk. 11/12/2-3) ein MRT der linken Hand vom gleichen Tag dahingehend, dass eine mässiggradige, etwas aktivierte STT-Arthrose, eine leichte Tenosynovitis im 2. Strecksehnenfach sowie ein deutlicher Erguss und eine Synovitis im DRUG (distales Radioulnargelenk) beziehungsweise um den Processus styloideus ulane sowie ein kleiner ulnarer Riss und eine kleine zentrale Perforation des Diskus triangularis vorlägen.
3.2 Am 4. Februar 2021 (Urk. 11/10) stellte Dr. A.___ als Diagnosen eine STT-Arthrose und eine TFCC-Läsion am linken Handgelenk und hielt fest, bei der klinischen Untersuchung habe sich eine freie Beweglichkeit in Extension/Flexion, Pro- und Supination gezeigt. Eine Druckdolenz über dem TFCC sei feststellbar gewesen und das distale Radioulnargelenk sei stabil.
3.3 Kreisärztin Dr. med. B.___ hielt am 12. August 2021 (Urk. 11/42) fest, die linke Hand der Beschwerdeführerin sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall vom 8. Dezember 2020 beeinträchtigt gewesen. Gemäss Kernspin vom 29. Januar 2021 (E. 3.1 vorstehend) bestehe eine mässiggradige, aktivierte STT-Arthrose. Des Weiteren lägen ein deutlicher Erguss und eine Synovitis im DRUG beziehungsweise um den Processus styloideus ulnae sowie degenerative Zeichen am Discus triangularis mit zentraler Perforation und kleiner ulnarer Rissbildung vor. Auch fänden sich kleine intraossäre Ganglionzysten in den Handwurzelknochen. Der Unfall habe nicht zu zusätzlichen strukturellen Läsionen, welche objektivierbar wären, geführt. Gemäss besagtem Kernspin fänden sich keine Anhaltspunkte für frische Frakturen, ein Bonebruise, eine Weichteilschwellung oder Signalalterationen an den Handmuskeln. Die vom Radiologen beschriebene ulnare Rissbildung am Discus triangularis entspreche einer degenerativen Dehiszenz und keiner Zerreissung im Sinne eines traumatischen Geschehens. Insgesamt könne die Veränderung am Discus articularis als degeneratives Zustandsbild im Sinne einer Palmar II a-b-Läsion interpretiert werden. Bei eigener Betrachtung der Bildgebung sei der Knorpelüberzug entgegen der MRT-Beurteilung des Radiologen nicht mehr zweifelsfrei intakt. Sollte eine frische, traumatisch bedingte TFCC-Rissbildung durch das genannte Schadenereignis vom 8. Dezember 2020 stattgefunden haben, so müssten eine entsprechende erst- und echtzeitliche Schwellung und Hämatomverfärbung mit Schmerzen und Leidensdruck vorgelegen haben. Aus der Akte ersichtlich sei jedoch, dass der erste Arztbesuch 1,5 Monate nach dem Ereignis stattgefunden habe. Des Weiteren sei der beschriebene Unfallmechanismus mit Hyperextension durch Aufhalten einer Türe ungeeignet, eine Läsion am TFCC auszulösen. Ein solcher wäre durch eine Radial-/Ulnarduktion sowie Extension oder Flexion kombiniert plausibel. Des Weiteren auffällig finde sich in der Indikationsstellung zur Durchführung der MRT keine Unfallanamnese, hier angegeben seien Handgelenksschmerzen links, vor allem bei Supination und bei Belastung. Diese Angabe lasse eine degenerative Ätiologie vermuten. Schlussendlich sei auch die Unfallmeldung erst am 23. Februar 2021 erfolgt und somit nach MRT-Durchführung, mithin durchaus ungewöhnlich im Zeitbezug zum Schadenereignis vom 8. Dezember 2020. Überwiegend wahrscheinlich habe das genannte Schadenereignis zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines degenerativ vorbestehenden Zustandes geführt. Gemäss allgemeiner Lehrmeinung gälten vorübergehende Verschlimmerungen spätestens drei Monate nach Zuzug als folgenlos ausgeheilt, anhaltende Beschwerden seien dem Vorzustand zuzusprechen.
3.4 Gemäss Beurteilung von PD Dr. E.___ vom 17. November 2021 (Urk. 3/4) zeigte das MRI vom 29. Januar 2021 (vgl. E. 3.1 vorstehend) eine substanzielle Läsion des Diskus ulnokarpale an der ulnaren Insertion, eine subtotale bis vollständige Ablösung des Diskus an der fovealen Insertion sowie eine weitgehende Teilablösung an der styloidalen Insertion (Palmer Grad IB, Atzei Typ II), eine Ausdehnung der Läsion vor allem nach dorsal auf die radioulnare, ligamentäre Verspannung beziehungsweise die dorsale Gelenkkapsel, beginnende Entzündungszeichen im distalen radioulnaren Gelenk, ein Knochenmarksödem angrenzend an die ehemalige foveale Diskusinsertion sowie nebenbefundlich eine diskret ausgeprägte, zentrale, eher radialseitige Diskusläsion (S. 2). Die Läsion sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit traumatisch ausgelöst. Die Lokalisation sei klassisch für eine traumatische Läsion des TFCC im Rahmen einer Handgelenksdistorsion und nicht durch eine chronische Degeneration, zum Beispiel im Rahmen einer Ulnaplusvariante, erklärbar. Zudem liege keine Prädisposition, zum Beispiel eine Ulnaplusvariante vor. Die Knorpelschichten am Ulnaköpfchen und proximal betreffend das Os lunatum seien intakt, es lägen keine Arthrosezeichen vor. Die relativ kräftige ödematöse Verdickung und Aufquellung des dorsalen Bandapparates zeige nur zentral eine lineare Kontrastmittelanreicherung, die entlang der erfolgten Ruptur auftrete; in der Umgebung sei noch keine wesentliche Organisation der traumatisch-ödematös verdickten Kapsel erfolgt. Dies sei sehr gut vereinbar mit einem Trauma circa vier bis sechs Wochen vor der MR-Untersuchung. Das direkt angrenzende Knochenmarksödem am fovealen Abriss des Diskus sei wegweisend für eine frische, traumatisch ausgelöste Läsion. Der vorliegende Befund gehe klinisch hochwahrscheinlich mit einer Instabilität des distalen radioulnaren Gelenkes einher und erkläre die posttraumatisch aufgetretenen Beschwerden der Beschwerdeführerin (S. 3).
3.5 Dr. C.___ hielt in ihrer Beurteilung vom 22. November 2021 (Urk. 11/59/3 - 4) fest, bei einer TFCC-Läsion sei es typisch, dass diese Läsionen fast immer postprimär diagnostiziert würden, wie auch im vorliegenden Fall. Es sei korrekt, dass die MRT des linken Handgelenks vom 29. Januar 2021 [E. 4.1 vorstehend] eine mässiggradige STT-Arthrose zeige und einzelne kleine intraossäre Ganglionzysten in den Handwurzelknochen. Beides sei irrelevant für den TFCC. PD Dr. E.___ beurteile eine relevante Ablösung des Diskus ulnokarpale in der Fovea ulnae mit Ausdehnung bis ins dorsale radioulnare Ligament, palmarseitig ebenfalls Ausdehnung in die Gelenkkapsel. Der TFCC sei zudem weitgehend an der Spitze des Processus styloideus ulnae abgelöst. Im Bereich des Abrisses des Diskus an der fovealen Insertion zeige sich ein direkt angrenzendes Knochenmarködem im Ulnaköpfchen. Es liege hier eine Palmer IB-Läsion vor, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unfallkausal sei - das Knochenmarködem im Ulnakopf sei dabei wegweisend, ebenso wie die bildgebend darstellbare ödematös-verdickte Gelenkkapsel. Der TFCC weise zusätzlich eine diskrete, radiusnahe und zentrale Läsion auf. Die Beschwerdeführerin weise eine Ulnanormvarianz auf ohne Risikofaktor für eine sekundär verursachte TFCC-Läsion. Es bestünden radiocarpal initiale arthrotische Veränderungen Grad II im Bereich des distalen Radius, nicht aber im ulnaren Kompartiment. Zusammengefasst liege eine unfallkausale strukturelle Läsion vor, keine vorübergehende Verschlimmerung eines Vorzustandes.
3.6 Kreisärztin Dr. D.___ führte in ihrer Aktenbeurteilung vom 9. Februar 2022 (Urk. 11/62) aus, die Hausärztin der Beschwerdeführerin habe im Auszug aus der Krankenakte vom 18. Januar 2021 (Urk. 11/32/2) keine handgelenkspezifischen Untersuchungsbefunde dokumentiert, vielmehr die Diagnose einer Tendinitis gestellt. Eine Handgelenkskontusion beziehungsweise -distorsion seien dagegen nicht diagnostiziert worden. Somit seien echtzeitlich (ca. 1,5 Monate nach dem Unfallereignis) keine ärztlichen Untersuchungsbefunde am linken Handgelenk objektiviert, die eine strukturelle Läsion im Sinne einer Traumafolge überwiegend wahrscheinlich machen würden (S. 3 Mitte). Gemäss eigener Einsichtnahme in die Bilddokumente zeige sich eine diskrete, beginnende Radiocarpalarthrose. Die strukturellen Veränderungen des TFCC ansatznah am Processus styloideus ulnae und auch die zentrale Perforation seien, entgegen der Argumentation von Dr. C.___, überwiegend wahrscheinlich nicht Folge des Unfallereignisses vom 8. Dezember 2020, zumal eben in der fovealen Insertion die Integrität des Knorpels aufgehoben (Chondropathie), eine reaktive Flüssigkeitsansammlung im Knochen vorhanden und demzufolge degenerative Veränderungen nicht abwesend seien. Ebenso wenig schliesse eine Synovitis mit einem reaktiven Gelenkerguss beziehungsweise einem Knochenmarködem eine degenerative Ursache für Veränderungen am TFCC aus. Beide Veränderungen träten im Rahmen von degenerativen Veränderungen, so auch beim Verschleiss des TFCC mit strukturellen Veränderungen, auf. Aus den genannten Gründen seien die bildgebenden Veränderungen überwiegend wahrscheinlich einer Läsion Typ Palmer II B zuzuordnen und damit nicht unfallkausal (S. 4 f.).
3.7 Dr. C.___ hielt in ihrer Stellungnahme vom 19. April 2022 (Urk. 3/5) hierzu fest, die Tatsache, dass die Unfallmeldung zwei Monate nach dem Ereignis erfolgt sei, vermöge bei einer den TFCC betreffenden Handverletzung eine Unfallkausalität nicht zu schmälern. Es sei typisch, dass solche Handverletzungen meistens zeitlich verzögert diagnostiziert würden. Aus dem hausärztlichen Eintrag in der Krankengeschichte vom 18. Januar 2021 (Urk. 11/32/2) könne definitiv nicht schlussgefolgert werden, dass keine strukturelle Traumafolge objektiviert worden sei und deshalb keine Unfallkausalität bestehe und eine Tendinitis mehrheitlich degenerativer Genese sei. Des Weiteren habe Dr. D.___ degenerative Veränderungen im ulnokarpalen Kompartiment mit Aufhebung der Integrität des Knorpels in der Fovea vermutet. Doch bestünden keine degenerativen Veränderungen im Bereich des ulnokarpalen Kompartiments. Diesbezüglich sei auch auf die Beurteilung von PD Dr. E.___ vom 17. November 2021 (E. 3.4 vorstehend) zu verweisen. Vorliegend umfasse der TFCC zwei Läsionen, die eine sehr klein, radiusnah, zentral, die zweite relevante Läsion liege ulnarseitig und umfasse die Ablösung des TFCC am Processus styloideus ulnae. Die Läsion reiche dorsal zum radioulnaren Ligament und palmarseitig bis zur Gelenkkapsel. Im Bereich der (ehemaligen) fovealen Insertion zeige sich ein direkt angrenzendes Knochenmarködem im Ulnaköpfchen. Dieses Knochenmarködem könne nicht als degenerativ wegdiskutiert werden; in dieser Lokalisation fänden sich MR-tomographisch keine arthrotischen Hinweise. Die beginnenden arthrotischen Anzeichen (Knorpelulzerationen) lägen bei der Beschwerdeführerin radiokarpal und bewegten sich im Rahmen einer physiologischen Abnutzung im Alter. Soweit Dr. D.___ mit dem altersentsprechenden Verschleiss argumentiere, sei anzufügen, dass es einerseits im Bereich der Fovea keinen Knorpel gebe und andererseits TFCC-Läsionen im Bereich der ulnaren (und/oder radialen) Insertion immer eine traumatische Ursache hätten. Die degenerativen Läsionen fänden sich definitionsgemäss zentral im TFCC. Von handchirurgischer Seite sei stets eine Druckdolenz über dem linken TFCC dokumentiert worden. Die Handgelenksbeweglichkeit sei bei TFCC-Läsionen meistens ungestört. Die Beschwerden träten bei Belastung auf. Dass das DRUG klinisch stabil sei und (aus diesem Grund) kein operativer Eingriff notwendig sei, begründe in keiner Weise, dass es sich nicht um eine unfallkausale TFCC-Läsion handle. Es sei mit persistierenden Beschwerden zu rechnen, da die Läsion nicht operativ versorgt worden sei. Die Beurteilung von Dr. D.___ vermöge in keiner Weise zu überzeugen.
3.8 Dr. D.___ hielt in ihrer Beurteilung vom 16. August 2022 (Urk. 10) an ihrer bisherigen Einschätzung fest und führte zur Argumentation von PD Dr. E.___ vom 17. November 2021 (E. 3.4 vorstehend) ergänzend aus, dieser reihe die Läsion in Bezug auf das Beweismass als nur mit «sehr hoher Wahrscheinlichkeit» traumatisch ausgelöst ein; eine überwiegende Wahrscheinlichkeit formuliere er trotz dezidierter Befundbeschreibung nicht. Angesichts der durch Dr. A.___ klinisch objektivierten Stabilität des DRUG links seien zudem seine ausschliesslich auf Bildinterpretation beruhenden vermuteten klinischen Gegebenheitenunzutreffend (S. 5-7).
4.1 Die kreisärztlichen Beurteilungen von med. pract. B.___ (E. 3.4) und von Dr. D.___ (E. 3.6 und E. 3.8) stehen den Beurteilungen der behandelnden Fachärztin für Chirurgie Dr. C.___ (E. 3.5 und E. 3.7) sowie der radiologischen Einschätzung von PD Dr. E.___ (E. 3.4) in Bezug auf die Unfallkausalität der TCFF-Läsion diametral entgegen. Einerseits vertraten Dr. C.___ wie auch PD Dr. E.___ die Auffassung, dass die als Palmar I-B-Läsion zu wertende TFCC-Läsion unfallbedingt sei (vgl. E. 3.4-5 und E.3 7). Andererseits waren Fachärztin Dr. D.___ wie auch Dr. B.___ genau entgegengesetzter Ansicht und interpretierten die TFCC-Läsion als degenerativ bedingte Palmar II-B-Läsion. Aus kreisärztlicher Sicht endete der Kausalzusammenhang mit dem Erreichen des Status quo sine spätestens am 8. März 2021, nachdem keine unfallkausale strukturelle Läsion gegeben sei und der Unfall vom 8. Dezember 2020 nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes geführt habe (vgl. E. 3.3, E. 3.6 und E. 3.8 vorstehend).
Sowohl Dr. C.___ als Fachärztin für Chirurgie - unter anderem gestützt auf die radiologisch-fachärztliche Interpretation des MRI vom 29. Januar 2021 durch PD Dr. E.___ (E. 3.4) - als auch Dr. D.___ als Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates - in Übereinstimmung mit der Einschätzung von Dr. B.___ (E. 3.3) - begründeten ihre Auffassungen für den medizinischen Laien nachvollziehbar, aber eben ganz unterschiedlich. Dr. C.___ bemass der zeitlich verzögerten Diagnose einer TFCC-Läsion für die Frage nach der Unfallkausalität keine grosse Bedeutung bei respektive bezeichnete diese als für eine TFCC-Läsion geradezu typisch. Sie fasste das Vorliegen des Abrisses an der Spitze des Processus styloideus ulnae, das direkt an den Abriss des Diskus an der fovealen Insertion angrenzende Knochenmarködem im Ulnaköpfchen, die darstellbare ödematös-verdickte Gelenkkapsel, das Fehlen eines Risikofaktors für eine sekundär verursachte TFCC-Läsion und das von ihr interpretierte Fehlen von Anzeichen arthrotischer Veränderungen im ulnaren Kompartiment als Faktoren auf, welche klar für eine unfallkausale TFCC-Läsion sprächen (E. 3.5 und E. 3.7). Dr. D.___ war dagegen dezidiert anderer Meinung und schloss eine traumatische Genese der TFCC-Läsion klar aus. Ihrer Ansicht nach ist die degenerative Genese der TFCC-Läsion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, da echtzeitlich keine ärztlichen Untersuchungsbefunde am linken Handgelenk objektiviert worden seien, welche eine strukturelle Läsion als Traumafolge überwiegend wahrscheinlich machen würden, in der fovealen Insertation die Integrität des Knorpels aufgehoben (Chondropathie) und eine reaktive Flüssigkeitssammlung im Knochen vorhanden seien, was ihrer Meinung nach für arthrotische Veränderungen im ulnaren Kompartiment spricht und ein Gelenkerguss sowie ein Knochenmarködem eine degenerative Ursache auch nicht ausschliessen würden. Sie erachtete daneben die von PD Dr. E.___ vorgenommene rein bildgestützte Beurteilung unter dessen Annahme eines klinisch höchstwahrscheinlichen instabilen Radioulnargelenks bei jedoch durch Dr. A.___ klinisch beschriebener unauffälliger Beweglichkeit des linken Handgelenks mit stabilem distalem Radioulnargelenk als nicht zutreffend.
Dieser Expertenstreit lässt sich mit Blick auf die vorliegenden Akten durch das erkennende Gericht nicht entscheiden.
4.2 Gemäss ständiger Praxis ist auf eine kreisärztliche Einschätzung ohne Weiteres abzustellen, so lange keine Zweifel an ihrer Richtigkeit bestehen. Bestehen allerdings auch nur geringe Zweifel, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen beziehungsweise ist ein Gutachten einzuholen (E. 2.6). Vorliegend bestehen solche (zumindest geringen) Zweifel. Das Gericht ist - wie ausgeführt - nicht in der Lage, den zwischen den Dres. D.___ und C.___ entstandenen Expertenstreit zu entscheiden. Zwar ist zu berücksichtigen, dass Dr. C.___ die behandelnde Fachärztin der Beschwerdeführerin ist. Das ändert allerdings nichts daran, dass es sich bei ihr um eine ausgewiesene Expertin handelt, deren Beurteilung nicht ohne Weiteres ignoriert werden kann. Entsprechendes gilt umgekehrt auch für Dr. D.___.
4.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Sache nicht spruchreif ist. Es besteht weiterer Abklärungsbedarf. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. März 2022 (Urk. 2) ist demzufolge aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere medizinische Abklärungen veranlasse und hernach über ihre Leistungspflicht ab 9. März 2021 neu verfüge. Angesichts der Umstände erweist sich die Einholung eines versicherungsunabhängigen Gutachtens als notwendig.
5. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 GebV SVGer den Zeitaufwand und die Barauslagen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführer in Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einsprache-entscheid vom 25. März 2022 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie Abklärungen im Sinne der Erwägungen veranlasse und hernach über ihre Leistungspflicht ab 9. März 2021 neu verfüge.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 1'700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Ivo Baumann
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Gräub Müller