Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2022.00097
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 22. August 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1970, arbeitete als Quality Control Sr Inspector NDT bei der Y.___ GmbH und war dadurch bei der Suva unfallversichert, als er am 13. August 2020 beim Tischtennisspielen stolperte, leicht nach vorne fiel, sich mit der rechten Hand an der Tischplatte aufstützen wollte und dabei eine Distorsion der Mittel- und Zeigefinger rechts erlitt (Urk. 7/1, Urk. 7/13, Urk. 7/23). Die Suva erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld).
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2021 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass gemäss kreisärztlicher Beurteilung keine namhafte Besserung der Unfallfolgen mehr erwartet werden könne. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten seien ihm ganztags zumutbar. Die Taggelder würden noch bis zum 31. Januar 2022 ausgerichtet (Urk. 7/138). Mit Verfügung vom 8. Februar 2022 sprach sie ihm eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 5 % zu. Weiter wies sie darauf hin, dass sie zum Anspruch auf eine Invalidenrente erst nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen durch die Invalidenversicherung Stellung nehmen könne (Urk. 7/147). Dagegen erhob der Versicherte Einsprache und monierte die Höhe der Integritätsentschädigung (Urk. 7/148). Mit Entscheid vom 25. April 2022 wies die Suva die Einsprache ab (Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 25. April 2022 erhob der Versicherte mit Eingabe vom 19. Mai 2022 Beschwerde und beantragte die Zusprechung einer Integritätsentschädigung gestützt auf einer Integritätseinbusse von 20 bis 30 % (Urk. 1). Die Suva schloss in der Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Versicherten zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.2 UV170430Integritätsentschädigung, Grundlagen, Gesetzestext02.2021Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Entschädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) Gebrauch gemacht. Abs. 1 bestimmt, dass ein Integritätsschaden als dauernd gilt, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht; er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird. Gemäss Abs. 2 gelten für die Bemessung der Integritätsentschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet (Abs. 3). Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war (Abs. 4).
1.3 UV170450Integritätsentschädigung, Integritätsschäden, Skala im Anhang 3 zur UVV02.2021Im Anhang 3 zur UVV hat der Bundesrat Richtlinien für die Bemessung der Integritätsschäden aufgestellt und in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala (BGE 124 V 29 E. 1b mit Hinweisen) häufig vorkommende und typische Schäden prozentual gewichtet. Für die darin genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). Integritätsschäden, die gemäss der Skala 5 % nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung (Ziff. 1 Abs. 3). Die völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt; bei teilweisem Verlust und teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer, wobei die Entschädigung jedoch ganz entfällt, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 % des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe (Ziff. 2).
Gemäss Anhang 3 zur UVV gibt der Verlust von mindestens zwei Gliedern eines Langfingers oder eines Gliedes des Daumens Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 5 %, der Verlust eines Daumens von 20 %. Der Verlust einer Hand wird mit 40 % taxiert.
1.4 UV170460Integritätsentschädigung, Integritätsschäden, Suva-Tabellen (Feinraster)02.2021Die Medizinische Abteilung der Suva hat in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese von der Verwaltung herausgegebenen Tabellen stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für das Gericht nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens gelte im Regelfall, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 124 V 29 E. 1c, 116 V 156 E. 3a).
2.
2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid erwog die Suva, dass gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung von Dr. Z.___, Fachärztin für Neurochirurgie, vom 2. Dezember 2021 von einem Integritätsschaden von 5 % auszugehen sei. Die Kreisärztin habe festgehalten, dass ein eingeschränkter Faustschluss rechts mit einer Sperrdistanz von 2 cm resp. 3 cm für Zeige- und Mittelfinger verblieben sei. Laut der überzeugenden kreisärztlichen Einschätzung sei der inkomplette Faustschluss vergleichbar mit einer durch eine Amputation bedingten Einschränkung des Mittelfingers oder der Endglieder von Zeige- und Mittelfinger, welche Integritätsschäden mit 5 % bemessen würden (Urk. 2).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Suva habe bei der Bemessung der Integritätsentschädigung bloss den eingeschränkten Faustschluss rechts berücksichtigt. Hingegen keine Rechnung getragen habe sie den speziellen Einschränkungen der rechten Hand. Tätigkeiten, die eine volle Greiffunktion erforderten, die mit hoher Anforderungen an die Feinmotorik oder mit Zwangshaltungen für das Handgelenk verbunden seien, seien ihm nicht mehr zumutbar. Auch sei ihm bloss seltenes einhändiges Tragen von Gewichten bis 2,5 kg möglich. Es sei daher von einer höhergradigen Einschränkung auszugehen, entsprechend einer Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 20 bis 30 % (Urk. 1).
3.
3.1 Die Kreisärztin Dr. Z.___ hielt in der Beurteilung vom 2. Dezember 2021 fest, nach dem Unfall vom 13. August 2020 mit Prellung und/oder Distorsion von Mittel- und Zeigefinger rechts, sei zunächst sonographisch eine Ruptur des radialen Seitenbands des Grundgelenks des rechten Mittelfingers nachgewiesen worden. Im weiteren Verlauf sei zusätzlich eine Ulnardeviation des Zeigefingers rechts aufgefallen. Nach primär konservativer Therapie sei im Januar 2021 eine Exploration und Raffung der Kapsel des Grundgelenks des rechten Mittelfingers erfolgt. Im März 2021 seien eine Rekonstruktion des radialen Seitenbands des Grundgelenks des rechten Mittelfingers mit temporärer Kirschnerdraht-Transfixation des Grundgelenks des rechten Mittelfingers sowie ein Release am ulnaren Kollateralband des Grundgelenks des rechten Zeigefingers vorgenommen worden. Im Mai 2021 habe eine Gelenksrevision des Grundgelenks des Mittelfingers rechts stattgefunden und im Juli 2021 sei das Osteosynthesematerial entfernt worden. Verblieben sei nun ein eingeschränkter Faustschluss rechts mit einer Sperrdistanz von 2 cm resp. 3 cm für Zeige- und Mittelfinger.
Aufgrund der Funktionseinschränkungen durch den inkompletten Faustschluss schätzte die Kreisärztin den Integritätsschaden auf 5 %. Zur Begründung führte sie an, dass gemäss der Suva-Tabelle 3, Integritätsschaden bei einfachen oder kombinierten Finger-, Hand- und Armverlusten, sowohl eine Amputation eines Mittelfingers als auch eine kombinierte Amputation der Endglieder von Zeige- und Mittelfinger mit 5 % bemessen werde. Der beim Beschwerdeführer vorliegende inkomplette Faustschluss sei vergleichbar mit einer durch eine Amputation bedingten Einschränkung des Mittelfingers oder der Endglieder von Zeige- und Mittelfinger (Urk. 7/129).
3.2. Der Bericht der Kreisärztin Dr. Z.___ ist schlüssig, nachvollziehbar begründet, in sich widerspruchsfrei und es bestehen keine Indizien gegen seine Zuverlässigkeit. Ihm kommt daher volle Beweiskraft zu (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3b/ee). Auch von den behandelnden Ärzten des Kantonsspitals A.___ wird diese kreisärztliche Einschätzung nicht kritisiert (Urk. 7/145 [=Urk. 3/2]). Es leuchtet denn auch nicht ein, inwiefern der Beschwerdeführer in seiner Integrität stärker beeinträchtigt sein sollte, als wenn er eine Amputation des Mittelfingers (vgl. Suva-Tabelle 3 Ziff. 9) respektive eine Amputation der Endglieder von Zeige- und Mittelfinger (vgl. Suva-Tabelle 3, Ziff. 35) erlitten hätte.
Die vom Beschwerdeführer beantragte Integritätsentschädigung zwischen 20 und 30 % entspricht dem Verlust eines Daumens (20 %) respektive liegt 10 %-Punkte unter dem Verlust der ganzen Hand (40 %; Anhang 3 zur UVV, Suva-Tabelle 3 Ziff. 9 und 43; E.1.3 hievor). Die Einbusse an Integrität durch den den Beschwerdeführer einschränkenden inkompletten Faustschluss ist damit nicht vergleichbar.
3.3 Dass aufgrund des inkompletten Faustschluss von einem Integritätsschaden von 5 % auszugehen ist, bestreitet der Beschwerdeführer denn auch nicht. Jedoch will er bei der Bemessung der Integritätsentschädigung darüber hinaus die Einschränkung im Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt haben. Aus dem Austrittbericht der Rehaklinik B.___ vom 2. November 2021 geht hervor, dass dem Beschwerdeführer leichte bis mittelschwere Arbeiten ganztags zumutbar sind, soweit sie keine volle Greiffunktion, keine hohen Anforderungen an die Feinmotorik, keine Zwangshaltungen für das Handgelenk und kein Hantieren von Gewichten über Kopf erfordern. Zudem ist ihm nur selten einhändiges Tragen von Gewichten bis 2,5 kg möglich (Urk. 7/119). Auf dieses Zumutbarkeitsprofil verwies die Kreisärztin Dr. Z.___ in ihrer Stellungnahme vom 2. Dezember 2021 bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/128). Auch die Suva nahm in ihrem Schreiben vom 15. Dezember 2021 darauf Bezug (Urk. 7/138). Im Zusammenhang mit der Höhe der Integritätsentschädigung vermag der Beschwerdeführer daraus indessen nichts zu seinen Gunsten ableiten.
3.4 Die Schwere des Integritätsschadens beurteilt sich ausschliesslich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischem Befund ist der Integritätsschaden aller Versicherten gleich. Er wird abstrakt und egalitär bemessen. Spezielle Behinderungen des Betroffenen durch den Integritätsschaden bleiben dabei unberücksichtigt. Die Bemessung des Integritätsschadens hängt somit nicht von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab (BGE 113 V 218 E. 4b). Das von der Rehaklinik B.___ formulierte und von der Kreisärztin Dr. Z.___ übernommene Zumutbarkeitsprofil ist Ausfluss des medizinischen Befunds. Massgebend für die Schätzung des Integritätsschadens ist jedoch einzig und allein der medizinische Befund als solcher, vorliegend also der inkomplette Faustschluss. Da individuelle Besonderheiten in diesem Zusammenhang ausser Acht zu bleiben haben, erweist es sich auch als irrelevant, dass die rechte, dominante Hand und nicht die linke, adominante Hand von der Einschränkung betroffen ist.
3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Zusprechung der Integritätsentschädigung ausgehend von einer Integritätseinbusse von 5 % als rechtens erweist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
VogelSonderegger