Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2022.00098
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 30. August 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Unfallversicherung Y.___
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1982, war als Lehrperson im Umfang eines Beschäftigungsgrades von 41 % bei der Stadt Z.___ (Urk. 12/G1) tätig. Daneben war sie zusätzlich im Umfang von vier Lektionen in der Woche beim Kanton Zürich tätig (Urk. 12/G7). Sie war über die Stadt Y.___ bei der Unfallversicherung Y.___ gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) gegen Unfälle, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten versichert, als sie am 8. April 2020 als Lenkerin eines Personenwagens an einer Auffahrkollision beteiligt war, bei der ein weiterer Personenwagen auf das von ihr gelenkte Fahrzeug auffuhr (Urk. 12/G1 und Urk. 12/G8). Am 30. November 2021 erstattete die Versicherte bei ihrer Arbeitgeberin eine Unfallmeldung (Urk. 12/G1), welche gleichentags an die Unfallversicherung Y.___ übermittelt wurde (UK. 12/G2). In der Folge nahm die Versicherte am 12. Dezember 2021 zu verschiedenen Fragen der Unfallversicherung Y.___ zum Unfallhergang (Frageblatt Verkehrsunfall; Urk. 12/G8) und zur Behandlung der Unfallfolgen (Frageblatt Behandlung; Urk. 12/G9) Stellung. Die Unfallversicherung Y.___ holte eine Stellungnahme bei einem ihrer beratenden Ärzte (Stellungnahme vom 13. Januar 2022; Urk. 12/M9) ein und stellte der Versicherten gestützt darauf mit Schreiben vom 20. Januar 2022 (Urk. 12/G13) mangels eines natürlichen Kausalzusammenhangs zum versicherten Unfallereignis eine Verneinung der Leistungspflicht für die Folgen des Gesundheitsschadens im Bereich ihres rechten Fusses in Aussicht.
1.2 Mit Verfügung vom 28. Januar 2022 (Urk. 12/G15) verneinte die Unfallversicherung Y.___ eine Leistungspflicht für die Folgen des Gesundheitsschadens im Bereich des rechten Fusses der Versicherten, weil ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen diesem Gesundheitsschaden und dem versicherten Unfallereignis vom 8. April 2020 zu verneinen sei. Die von der Versicherten am 2. Februar 2022 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 3) wies die Unfallversicherung Y.___ mit Entscheid vom 6. April 2022 (Urk. 2) ab.
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 6. April 2022 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 12. Mai 2022 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 8. April 2020 und den Beschwerden im Bereich ihres rechten Fusses ausgewiesen sei, und dass eine Leistungspflicht der Unfallversicherung Y.___ für die Folgen dieses Gesundheitsschadens bestehe. Am 2. Juni 2022 reichte die Versicherte eine weitere Eingabe (Urk. 6) ein.
Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2022 (Urk. 11) beantragte die Unfallversicherung Y.___ die Abweisung der Beschwerde (S. 2), wovon der Beschwerdeführerin am 1. Juli 2022 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden
– soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Nach der Rechtsprechung gehören zu den im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG massgebenden Ursachen auch Umstände, ohne deren Vorhandensein die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Eine schadensauslösende traumatische Einwirkung wirkt also selbst dann leistungsbegründend, wenn der betreffende Schaden auch ohne das versicherte Ereignis früher oder später wohl eingetreten wäre, der Unfall somit nur hinsichtlich des Zeitpunkts des Schadenseintritts conditio sine qua non war. Anders verhält es sich, wenn der Unfall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein gegenwärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, manifest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen. Einem Ereignis kommt demzufolge der Charakter einer anspruchsbegründenden Teilursache zu, wenn das aus der potentiellen pathogenen Gesamtursache resultierende Risiko zuvor nicht dermassen gegenwärtig war, dass der auslösende Faktor gleichsam beliebig und austauschbar erschiene. Dagegen entspricht die unfallbedingte Einwirkung bei erstelltem Auslösezusammenhang einer (anspruchshindernden) Gelegenheits- oder Zufallsursache, wenn sie auf einen derart labilen, prekären Vorzustand trifft, dass jederzeit mit einem Eintritt der (organischen) Schädigung zu rechnen gewesen wäre, sei es aus eigener Dynamik der pathogenen Schadensanlage oder wegen Ansprechens auf einen beliebigen anderen Zufallsanlass. Wenn ein alltäglicher alternativer Belastungsfaktor zu annähernd gleicher Zeit dieselbe Gesundheitsschädigung hätte bewirken können, erscheint der Unfall nicht als kausal signifikantes Ereignis, sondern als austauschbarer Anlass; es entsteht daher keine Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Urteile des Bundesgerichts 8C_206/2022 vom 14. Juli 2022 E. 2.3, 8C_605/2021 vom 30. März 2022 E. 3.3 und 8C_549/2021 vom 7. Januar 2022 E. 4.2, je mit Hinweisen).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. April 2022 (Urk. 2) davon aus, dass insbesondere auf Grund der beweisrechtlich initialen medizinischen Aktenlage ein Kausalzusammenhang der Beschwerden im Bereich des rechten Fusses der Beschwerdeführerin und dem Unfallereignis vom 8. April 2020 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sei, weshalb eine Leistungspflicht zu verneinen sei (S. 5).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte hiegegen vor, dass ihre behandelnde Ärztin, Dr. A.___, zu Unrecht differentialdiagnostisch von einer aktivierten Arthrose des rechten Sprunggelenks ausgegangen sei, da auf Grund der magnetresonanztomographischen (MRI) Untersuchung des rechten Fusses eine Arthrose ihres rechten oberen Sprunggelenks nicht erstellt sei. Da zudem ein mechanischer Erguss festgestellt worden sei, und da sie in ihrer Freizeit keine den Körper übermässig belastende Sportarten betreibe, sei eine krankheitsbedingte Ursache der Beschwerden im Bereich ihres rechten Fusses zu verneinen (Urk. 1 S. 1). Zudem habe sie vor dem Unfall vom 8. April 2022 nie unter Beschwerden im Bereich des rechten Fussgelenks gelitten. Vielmehr sei erstmals in der Zeit von Juli bis August 2020 eine Schwellung im Bereich des rechten Fussgelenks aufgetreten, welche im Oktober 2020 deutlicher sichtbar geworden sei und anschliessend im Februar 2021 in ihrem Umfang zugenommen habe. Zudem hätten ihre behandelnden Ärzte den Unfall als mögliche Ursache in Betracht gezogen (Urk. 1 S. 2).
3.
3.1 Im Folgenden ist anhand des massgebenden medizinischen Sachverhalts zu prüfen, ob die gesundheitliche Beeinträchtigung, unter welcher die Beschwerdeführerin im Bereich ihres rechten Fusses litt, wenigstens im Sinne einer Teilkausalität durch das Unfallereignis vom 8. April 2020 verursacht wurde.
3.2 Die Ärzte der Klinik B.___, Fusschirurgie, stellten in ihrem Bericht vom 9. April 2021 (Urk. 12/M1) die folgende (Haupt-)Diagnose:
- atraumatischer und schmerzfreier Gelenkserguss unklarer Genese im Bereich des oberen Sprunggelenks (OSG) des rechten Fusses
Die Ärzte erwähnten, dass sie am 9. April 2021 notfallmässig durch die Beschwerdeführerin konsultiert worden seien. Dabei habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass am 12. Februar 2021 nach langem Sitzen plötzlich eine Schwellung im rechten OSG aufgetreten sei. Auf Grund der Schmerzen habe sie in der Folge den rechten Fuss nicht mehr belasten können. Ein Trauma sei von der Beschwerdeführerin verneint worden. Im Verlauf sei die Schwellung Mal mehr, Mal weniger vorhanden gewesen. Gegenwärtig seien indes kaum mehr Schmerzen vorhanden, eher ein Druckgefühl. Die Beschwerdeführerin nehme keine Schmerzmedikamente ein (S. 1).
Bei der Patientin liege ein atraumatischer, schmerzfreier Gelenkserguss am rechten OSG vor, wobei die Genese unklar sei. Eine Ultraschallkontrolle durch den Hausarzt habe ein kleines Kalkstückchen gezeigt. Aus fusschirurgischer Sicht seien die Beschwerden nicht zu verbessern, weshalb eine Überweisung an die Kollegen der Rheumatologie vorgesehen sei (S. 2).
3.3 Mit Bericht vom 23. April 2021 (Urk. 12/M8) stellten die Ärzte der Klinik B.___, Rheumatologie und Rehabilitation, die folgenden (Haupt-)Diagnosen (S. 1):
- Synovitis im Bereich des rechten OSG, Differentialdiagnose: aktivierte Arthrose nach OSG-Distorsion im Alter von 16/17 Jahren mit/bei:
- Beschwerdebeginn im Februar 2021 mit Akzentuierung der Symptomatik am 30. März 2021
- diskrete Überwärmung des OSG im Seitenvergleich mit palpabler Synovitis
- Verkürzung der Wadenmuskulatur beidseits
Die Ärzte erwähnten, dass die Beschwerdeführerin unter einer Synovitis des oberen Sprunggelenkes rechts mit Beschwerdebeginn im Februar 2021 nach einem OSG-Distorsionstrauma im Alter von 16/17 Jahren leide (S. 1). Die klinische Untersuchung habe eine leichte Überwärmung des rechten OSG im Seitenvergleich mit schmerzhafter Dorsalextension bei etwas verkürzter Wadenmuskulatur beidseits ergeben. Sonografisch sei eine deutliche Ansammlung von Flüssigkeit intraartikulär im OSG mit synovialer Proliferation festzustellen gewesen. Am 21. April 2021 sei eine intraartikuläre Infiltration des rechten OSG durchgeführt und gleichzeitig ein Punktat entnommen worden. Die Leukozytenzahl von 150/µl im Punktat lasse auf einen mechanisch bedingten Erguss schliessen (S. 2).
3.4 In ihrem Bericht vom 4. Mai 2021 (Urk. 12/M7) erwähnten die Ärzte der Klinik B.___, Rheumatologie und Rehabilitation, dass die Beschwerdeführerin unter einer Synovitis des rechten OSG (Differentialdiagnose: im Rahmen einer aktivierten Arthrose nach OSG-Distorsion im Alter von 16/17 Jahren) leide, und dass es nach einer intraartikulären Infiltration des rechten oberen Sprunggelenkes vom 21. April 2021 zu einer deutlichen Regredienz der Symptomatik gekommen sei. Sonografisch habe sich ein leichtgradiger Resterguss mit leichtgradiger synovialer Proliferation darstellen lassen (S. 1). In Bezug auf die Frage nach Anhaltspunkten für einen Knorpelschaden des rechten OSG sowie zum Ausschluss eines allfälligen Knochenmarködemes sei in diagnostischer Hinsicht eine MRI (Magnetresonanztomographie) des rechten Fusses der Beschwerdeführerin vorgesehen (S. 2).
3.5 Die Ärzte der Radiologie C.___ erwähnten im MRI-Bericht vom 7. Mai 2021 (Urk. 12/M2), dass eine gleichentags durchgeführte MRI des rechten Fusses der Beschwerdeführerin die Befunde einer Stressreaktion der posterolateralen Talusrolle ohne korrespondierenden Knorpeldefekt, eines Ergusses im OSG (Differentialdiagnose: Instabilität), eines deutlich narbig ausgedünnten anterioren talofibularen Ligaments am lateralen OSG, einer intakten vorderen und hinteren Syndesmose, eines intakten medialen Bandapparates sowie eines Längsrisses der Peronaeus brevis-Sehne inframalleolär mit leichter Tendovaginitis ergeben hätten. Ansonsten seien keine ossären Stressreaktionen oder Knorpeldefekte festzustellen gewesen.
3.6 In ihrem Bericht vom 15. Juni 2021 (Urk. 12/M6) erwähnten die Ärzte der Klinik B.___, Rheumatologie und Rehabilitation, dass die Beschwerdeführerin am 2. Juni 2021 erneut untersucht worden sei, und stellten die folgenden Diagnosen (S. 1):
- Stressreaktion der posterolateralen Talusrolle ohne korrespondierenden Knorpeldefekt sowie Erguss im rechten OSG mit/bei:
- Beschwerdebeginn im Februar 2021 mit Akzentuierung der Symptomatik am 30. März 2021
- deutlich narbig ausgedünntes anteriores talofibulares und geringgradig auch kalkaneofibulares Ligament am lateralen OSG, Stressreaktion der posterolateralen Talusrolle, im Übrigen keine ossären Läsionen oder Knorpeldefekte, Längsriss der Peroneus brevis-Sehne inframalleolär mit leichter Tenovaginitis (MRI vom 7. Mai 2021)
- OSG-Distorsion im Alter von 16/17 Jahren
- Verkürzung der Wadenmuskulatur beidseits
Die Ärzte führten aus, dass bei einer Stressreaktion der posterolateralen Talusrolle ohne korrespondierenden Knorpeldefekt und Erguss im rechten OSG im Mai 2021 Schmerzen im Bereich des rechten Rückfusses unter Belastung bei einer leichtgradigen Synovitis persistierten, und dass eine sonografische Untersuchung des rechten OSG im Vergleich zur Voruntersuchung vom 18. Mai 2021 eine etwas weniger ausgeprägte intraartikuläre Flüssigkeitskollektion mit synovialer Proliferation ergeben habe (S. 2).
3.7 Mit Bericht vom 28. Juni 2021 (Urk. 12/M5 = Urk. 7) führten die Ärzte der Klinik B.___, Rheumatologie und Rehabilitation, aus, dass es nach einer Arbeitspause von einer Woche zu einer Regredienz der Schmerzen durch ein deutliches Schonen des Fusses gekommen sei. Die sonografische Untersuchung vom 25. Juni 2021 habe bei persistierender synovialer Proliferation eine im Vergleich zur Voruntersuchung vom 2. Juni 2021 etwas rückläufige intraartikuläre Flüssigkeit im OSG ergeben (S. 2).
3.8 In ihrem Bericht vom 26. Juli 2021 (Urk. 12/M4) erwähnten die Ärzte der Klinik B.___, Rheumatologie und Rehabilitation, dass es nach einer Pausierung der Arbeit sowie unter einer Therapie mittels Spiraldynamik zu einer deutlichen Regredienz der Synovitis des rechten OSG und zu einer deutlichen Regredienz der intraartikulären Flüssigkeitskollektion sowie der synovialen Proliferation gekommen sei. Es sei eine Fortsetzung der Therapie mittels Spiraldynamik indiziert. Der Beschwerdeführerin sei bis 22. August 2021 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und für die Zeit ab 23. August 2021 eine solche im Umfang von 50 % attestiert worden (S. 2).
3.9 In ihrem Bericht vom 8. November 2021 (Urk. 12/M3) führten die Ärzte der Klinik B.___, Rheumatologie und Rehabilitation, aus, dass die Schmerzen im Bereich des rechten OSG im Februar 2021 progredient gewesen seien, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben indes bereits seit Oktober 2020 unter Beschwerden im Bereich des rechten OSG gelitten habe, als es im Oktober 2020 anlässlich eines Yogatrainings zu einer Streckung des rechten Fusses gekommen sei. Zudem habe die Beschwerdeführerin nach einem Auffahrunfall im April 2020 unter Schmerzen im Bereich ihres linken Kniegelenkes gelitten. Möglicherweise sei es dabei auch zu einer Überdehnung der Sehnen des rechten Fusses gekommen. Gemäss einer Zweitmeinung durch Prof. Dr. med. D.___ könnte die Stressreaktion der posterolateralen Talusrolle rechts eine Folge des Auffahrunfalles im April 2020 sein. Zusätzlich sei auch eine Zweitmeinung bei Dr. med. E.___ eingeholt worden (S. 1). Die Symptomatik im Bereich des rechten OSG sei deutlich rückläufig. Klinisch seien das obere und untere Sprunggelenk indolent beweglich und sonografisch lasse sich keine relevante Flüssigkeit intraartikulär im rechten OSG mehr darstellen. Es bestehe nur noch wenig synoviale Proliferation (S. 2).
3.10 Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Facharzt für Rheumatologie, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, führte in seiner auf Grundlage der Akten verfassten Stellungnahme vom 13. Januar 2022 (Urk. 12/M9) aus, dass die Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2021 angegeben habe, dass es anlässlich der Auffahrkollision vom 8. April 2020 zu einer starken unnatürlichen Krafteinwirkung auf den rechten Fuss gekommen sei, welcher auf dem Bremspedal positioniert gewesen sei, und dass die Erstbehandlung nach dem Unfall vom 8. April 2020 durch die Ärzte der Klinik B.___ erst im April 2021 stattgefunden habe. Im Bericht der Ärzte der Klinik B.___ betreffend die Erstbehandlung vom 9. April 2021 sei ein atraumatischer Gelenkserguss unklarer Genese im Bereich des rechten OSG festgestellt worden. Sodann sei darin erwähnt worden, dass am 12. Februar 2021 ein plötzlicher Schmerz mit Schwellung im rechten OSG aufgetreten sei. Ein Trauma sei verneint worden. Im Verlaufsbericht vom 23. April 2021 sei als Diagnose eine Synovitis des rechten OSG mit Beschwerden seit dem Februar 2021 gestellt worden. In der Folge sei eine intraartikuläre Infiltration durchgeführt worden. Im MRI des rechten Fusses vom 17. Mai 2021 seien eine Stressreaktion der posterolateralen Talusrolle ohne Knorpeldefekt sowie ein Erguss im OSG festgestellt worden. In sämtlichen ärztlichen Berichten sei von einem Beschwerdebeginn im Februar 2021 ausgegangen worden. Demzufolge sei davon auszugehen, dass es anlässlich des Ereignisses vom 8. April 2020 nicht zu einer Traumatisierung des rechten Fusses gekommen sei, weshalb ein Zusammenhang zwischen dem Ereignis vom 8. April 2020 und den aktuellen Befunden und Beschwerden, welche als unklar beschrieben worden seien, zu verneinen sei (S. 1).
4.
4.1 Den erwähnten medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfallereignis vom 8. April 2020 erstmals am 9. April 2021 durch die Ärzte der Klinik B.___ wegen Beschwerden im Bereich ihres rechten Fusses behandelt wurde. Von der Beschwerdeführerin wird eine Erstbehandlung der Beschwerden im Bereich ihres rechten Fusses am 9. April 2021 nicht bestritten (Urk. 1 und Urk. 6). Am 12. Dezember 2021 nahm die Beschwerdeführerin vielmehr zum Behandlungsablauf der Unfallfolgen Stellung (Frageblatt Behandlung; Urk. 12/G9) und erwähnte dabei, dass eine Schwellung des rechten OSG erstmals im Oktober 2020 aufgetreten sei, dass es am 12. Februar 2021 zu einer starken Schwellung des rechten OSG gekommen sei, und dass sie am 9. April 2021 deswegen erstmals durch die Ärzte der Klinik B.___, Fusschirurgie, untersucht und behandelt worden sei. Davon abweichend hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 2. Juni 2022 (Urk. 6) fest, dass sie im Oktober 2020 wegen Beschwerden im Bereich ihres rechten Fussgelenks ihre Hausärztin konsultiert habe (S. 1).
4.2 Die Ärzte der Klinik B.___, Fusschirurgie, erwähnten in ihrem Bericht vom 9. April 2021 (vorstehend E. 3.2), dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, dass sie am 12. Februar 2021 nach langandauerndem Sitzen erstmals unter den Folgen einer Schwellung im rechten OSG gelitten habe. Damit übereinstimmend stellten die Ärzte der Klinik B.___, Rheumatologie und Rehabilitation, in ihren Berichten vom 23. April 2021 (vorstehend E. 3.3), vom 15. Juni 2021 (vorstehend E. 3.6), vom 28. Juni 2021 (vorstehend E. 3.7) und vom 26. Juli 2021 (vorstehend E. 3.8) eine Akzentuierung der Symptomatik im Bereich des rechten OSG am 30. März 2021 fest. Obwohl die Ärzte der Klinik B.___, Rheumatologie und Rehabilitation, vom 8. November 2021 (vorstehend E. 3.9) erneut einen Beschwerdebeginn im Februar 2021 und eine Akzentuierung der Symptomatik im Bereich des rechten OSG am 30. März 2021 feststellten, führten sie darin ergänzend aus, die Beschwerden im Bereich des rechten OSG hätten gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin bereits im Oktober 2020 bestanden. Denn im Oktober 2020 sei es gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich eines Yogatrainings zu einer Streckung ihres rechten Fusses gekommen. Zudem sei es möglicherweise anlässlich des Auffahrunfalles vom April 2020 zu einer Überdehnung der Sehnen im Bereich des rechten Fusses gekommen. Sodann erwähnten die Ärzte der Klinik B.___, dass Prof. Dr. med. D.___, bei welchem eine Zweitmeinung eingeholt worden sei, die Ansicht vertreten habe, dass die festgestellte Stressreaktion der posterolateralen Talusrolle rechts eine Folge des Auffahrunfalles vom April 2020 sein könnte.
5.
5.1 Während die Beschwerdeführerin gegenüber den Ärzten der Klinik B.___, Fusschirurgie, anlässlich der Konsultation vom 9. April 2021 angegeben hatte, dass eine Schwellung im rechten OSG und damit verbundene Schmerzen am 12. Februar 2021 nach einem langen Sitzen erstmals aufgetreten seien (vorstehend E. 3.2), gab sie in ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2021 (Frageblatt Behandlung; Urk. 12/G9) an, dass die Schwellung im Bereich ihres rechten OSG erstmals im Oktober 2020 aufgetreten sei. Demgegenüber hielt sie in der Beschwerdeschrift vom 12. Mai 2022 (Urk. 1) fest, dass eine Schwellung im Bereich des rechten OSG erstmals in den Sommerferien 2020 beziehungsweise in der Zeit von Juli bis August 2020 aufgetreten sei, dass diese Schwellung im Oktober 2020 deutlich sichtbar geworden sei und anschliessend im Februar 2021 in ihrem Umfang zugenommen habe (S. 2). In ihrer Eingabe vom 2. Juni 2022 (Urk. 6) führte die Beschwerdeführerin schliesslich aus, dass ihr rechter Fuss anlässlich der Auffahrkollision vom 8. April 2020 stark auf das Bremspedal gedrückt worden und anschliessend mit der Ferse über das Bremspedal auf den Boden gerutscht sei. Dabei sei es zu einem starken Druck vom Bremspedal auf die rechte Fusssohle gekommen. In der Folge habe sie während zwei Tagen unter Schmerzen im Kniegelenk und am rechten Fuss gelitten. Erste Symptome im Sinne einer leichten Schwellung seien in den Sommerferien 2020 aufgetreten.
Sie habe deshalb Wanderungen reduzieren müssen. Anschliessend habe sie im Oktober 2020 wegen des rechten Fussgelenks ihre Hausärztin konsultiert. Im Februar 2021 habe die Schwellung im rechten OSG im Umfang zugenommen (S. 1).
5.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2).
5.3 Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten Aussagen der ersten Stunde ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_786/2021 vom 11. Februar 2022 E. 9.2). Dabei gilt es zu unterscheiden zwischen späteren Präzisierungen der «Aussagen der ersten Stunde» einerseits und später davon abweichenden Angaben andererseits. Letztere bleiben rechtsprechungsgemäss unbeachtlich (BGE 115 V 133 E. 8c; Urteile des Bundesgerichts 8C_225/2019 vom 20. August 2019 E. 3.3 und 8C_637/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 3.2 und 4.2). Gemäss der Rechtsprechung sind insbesondere im Verlauf des Abklärungsverfahrens getätigte Aussagen von versicherten Personen praxisgemäss stärker zu gewichten als spätere anderslautende Erklärungen, die von Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Natur beeinflusst sein können (Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2011 vom 15. Mai 2012 E. 4.2 und 8C_50/2012 vom 1. März 2012 E. 5.1).
5.4 Bei den von der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2021 (Frageblatt Behandlung; Urk. 12/G9) getätigten Aussagen, wonach eine Schwellung im Bereich ihres rechten OSG erstmals im Oktober 2020 aufgetreten sei, sowie bei den von ihr gegenüber den Ärzten der Klinik B.___, Rheumatologie und Rehabilitation, anlässlich der Konsultation vom 5. November 2021 (vorstehend E. 3.9) getätigten Aussagen, wonach die Beschwerden im Bereich des rechten OSG im Oktober 2020, als es anlässlich eines Yogatrainings zu einer Streckung des rechten Fusses gekommen sei, erstmals aufgetreten seien, handelt es sich um Aussagen, welche die Beschwerdeführerin zu einem Zeitpunkt tätigte, als sie noch keine Kenntnis der leistungsverneinenden Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Januar 2022 (Urk. 12/G15) hatte. Im Gegensatz zu den Aussagen in der Beschwerdeschrift vom 12. Mai 2022 (Urk. 1) und vom 2. Juni 2022 (Urk. 6), welche erst nach Kenntnis der Leistungsverneinung durch die Beschwerdegegnerin getätigt wurden, handelt es sich bei den Aussagen vom 5. November und 12. Dezember 2021 daher um Aussagen der ersten Stunde, welchen ein grösseres Gewicht zuzumessen ist. Im Lichte der Beweismaxime, wonach die spontanen Aussagen der ersten Stunde in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (vorstehend E. 5.3), kann ein Auftreten einer Schwellung im Bereich ihres rechten OSG in der Zeit vor Oktober 2020 nicht als erstellt gelten. Dabei ist insbesondere davon auszugehen, dass es sich bei einer Schwellung im Bereich des rechten OSG und den damit verbundenen Beschwerden um derart augenfällige Umstände handelt, dass sie von der Beschwerdeführerin von Beginn an beziehungsweise insbesondere in der Stellungnahme vom 12. Dezember 2021 (Urk. 12/G9) und gegenüber den Ärzten der Klinik B.___ erwähnt worden wären, wenn sie tatsächlich bereits vor dem Oktober 2020 aufgetreten wären.
5.5 Um eine Aussage der ersten Stunde handelt es sich sodann bei den Angaben der Beschwerdeführerin vom 12. Dezember 2021 (Frageblatt Behandlung; Urk. 12/G9), wonach die Beschwerden im Bereich ihres rechten Fusses nach dem Unfall vom 8. April 2020 erstmals am 9. April 2021 durch die Ärzte der Klinik B.___, Fusschirurgie, behandelt worden seien, worauf abzustellen ist. Demgegenüber vermögen im Lichte der Beweismaxime, wonach den spontanen Aussagen der ersten Stunde in der Regel ein grösseres Gewicht zuzumessen ist, die Aussagen der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 2. Juni 2022 (Urk. 6), wonach sie bereits im Oktober 2020 wegen der Beschwerden im Bereich ihres rechten Fussgelenks ihre Hausärztin konsultiert habe, nicht zu überzeugen, weshalb darauf nicht abzustellen ist.
5.6 Nach Gesagtem ist vorliegend daher davon auszugehen, dass eine Schwellung im Bereich des rechten OSG der Beschwerdeführerin und die damit verbundenen Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit frühestens erstmals im Oktober 2020 aufgetreten sind, und dass eine ärztliche Erstbehandlung der Beschwerden im Bereich des rechten Fusses der Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 8. April 2020 am 9. April 2021 stattgefunden hat.
6.
6.1 Die Ärzte der Klinik B.___, Rheumatologie und Rehabilitation, gingen vorerst davon aus, dass die Beschwerden im Bereich des rechten OSG der Beschwerdeführerin durch eine Synovitis im Bereich des rechten OSG (mit Beschwerdebeginn im Februar 2021 und Akzentuierung der Symptomatik am 30. März 2021) verursacht worden seien. Als alternative Erklärung für die erhobenen Symptome und Befunde zogen die Ärzte der Klinik B.___ zudem als Differentialdiagnose eine aktivierte Arthrose nach OSG-Distorsion im Alter von 16/17 Jahren in Betracht. Anschliessend konnte auf Grund der Bestimmung der Leukozytenzahl im Punktat auf einen mechanisch bedingten Erguss geschlossen und folglich insbesondere eine infektiöse Synovitis ausgeschlossen werden (vorstehend E. 3.3). In der Folge wurde zur Abklärung von Anhaltspunkten für einen Knorpelschaden des rechten OSG sowie zum Ausschluss eines Knochenmarködems eine MRI des rechten Fusses der Beschwerdeführerin veranlasst (vorstehend E. 3.4). Die am 7. Mai 2021 durchgeführte MRI des rechten Fusses der Beschwerdeführerin ergab eine Stressreaktion der posterolateralen Talusrolle ohne korrespondierenden Knorpeldefekt, einen Erguss im rechten OSG sowie einen Längsriss der Peronaeus brevis-Sehne mit leichter Tendovaginitis (vorstehend E. 3.5). Infolgedessen passten die Ärzte der Klinik B.___, Rheumatologie und Rehabilitation, ihre Diagnostik ab dem Bericht vom 15. Juni 2021 (vorstehend E. 3.6) den durch die MRI des rechten Fusses vom 7. Mai 2021 gewonnenen Erkenntnissen an, und stellten in der Folge die Diagnose einer Stressreaktion der posterolateralen Talusrolle ohne korrespondierenden Knorpeldefekt und Erguss im rechten OSG mit Beschwerdebeginn im Februar 2021 und Akzentuierung der Symptomatik am 30. März 2021. In ihrem Bericht vom 8. November 2021 (vorstehend E. 3.9) nahmen die Ärzte der Klinik B.___, Rheumatologie und Rehabilitation, ergänzend zur Ätiologie der Stressreaktion der posterolateralen Talusrolle Stellung und führten dabei aus, dass die Schmerzen im Bereich des rechten OSG, welche im Februar 2021 progredient gewesen seien, gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin bereits seit Oktober 2020 vorhanden gewesen seien, wobei die Beschwerdeführerin angegeben habe, dass es im Oktober 2020 im Rahmen eines Yogatrainings zu einer Streckung des rechten Fusses gekommen sei. Zudem sei es möglich, dass die Beschwerdeführerin, welche nach einem Auffahrunfall vom April 2020 unter Schmerzen im Bereich des linken Kniegelenkes gelitten habe, sich dabei auch eine Überdehnung der Sehnen des rechten Fusses zugezogen habe. Gemäss einer Zweitmeinung durch Prof. Dr. med. D.___ könnte die Stressreaktion der posterolateralen Talusrolle rechts zudem eine mögliche Folge des Auffahrunfalles vom April 2020 sein.
6.2
6.2.1 Die Beurteilung durch die Ärzte der Klinik B.___, Rheumatologie und Rehabilitation, vom 8. November 2021 (vorstehend E. 3.9) erfüllt die nach der Rechtsprechung für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage vorausgesetzten Kriterien (vgl. vorstehend E. 1.4). Denn die Ärzte, insbesondere deren Dr. med. A.___, verfügen als Fachärztinnen und Fachärzte für Rheumatologie über die für die vorliegend im Streite stehende Kausalitätsfrage angezeigte fachärztlichen Weiterbildungen, und begründeten ihre Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise. Insbesondere vermag zu überzeugen, dass die Ärzte, welche ursprünglich von einer Synovitis im Bereich des rechten OSG ausgingen und als Differentialdiagnose eine aktivierte Arthrose nach OSG-Distorsion im Alter von 16/17 Jahren in Betracht gezogen hatten, nach Kenntnis der Ergebnisse der MRI des rechten Fusses vom 7. Mai 2021 ihr Diagnostik revidierten und nun von einer Stressreaktion der posterolateralen Talusrolle ohne korrespondierenden Knorpeldefekt und Erguss im rechten OSG mit Beschwerdebeginn im Februar 2021 und Akzentuierung der Symptomatik am 30. März 2021 ausgingen. Diesbezüglich gilt es die Erfahrungstatsache zu berücksichtigen, dass es sich bei der medizinischen Diagnostik um ein mehrstufiges Verfahren zum Finden einer definitiven Diagnose handelt, welches verschiedene Schritte, wie beispielsweise die Anamnese, körperliche und bildgebende Untersuchungen oder Analysen von Körpergeweben und Ausscheidungen, enthalten kann. Der Beschwerdeführerin ist daher nicht zu folgen, wenn sie in ihrer Beschwerde vom 12. Mai 2022 (Urk. 6) die Ansicht vertreten will, dass auf die Berichte der Ärzte der Klinik B.___, Rheumatologie und Rehabilitation, beziehungsweise von Dr. A.___, nicht abzustellen sei, weil diese vor Kenntnis der Ergebnisse der MRI des rechten Fusses vom 7. Mai 2021 als Differentialdiagnose vorerst eine aktivierte Arthrose nach OSG-Distorsion im Alter von 16/17 Jahren in Betracht gezogen hätten. Denn dieses Vorgehen entspricht vielmehr dem üblichen Vorgehen im Rahmen der medizinischen Diagnostik. Dazu gehört auch, dass vorerst gestellte Verdachts- oder Differentialdiagnosen im Verlauf des diagnostischen Verfahrens zur Stellung der definitiven Diagnose revidiert werden müssen oder gänzlich entfallen. Ein solches Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Aus diesem Grunde sind die vor Kenntnis der Ergebnisse der MRI vom 7. Mai 2021 verfassten ärztlichen Berichte, entgegen der diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk.1 S. 1), von den verfassenden Ärztinnen und Ärzten auch nicht nachträglich zu korrigieren.
6.2.2 In inhaltlicher Hinsicht vermag sodann zu überzeugen, dass die Ärzte der Klinik B.___, Rheumatologie und Rehabilitation, in ihrem Bericht vom 8. November 2021 (vorstehend E. 3.9) davon ausgingen, dass die Beschwerden im Bereich des rechten OSG, welche durch eine Stressreaktion der posterolateralen Talusrolle ohne korrespondierenden Knorpeldefekt und Erguss im rechten OSG verursacht wurden, und welche ab Februar 2021 progredient waren, gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin bereits im Oktober 2020 erstmals auftraten, als die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Yogatrainings ihren rechten Fuss gestreckt habe. Diese Beurteilung stimmt mit den Aussagen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2021 überein, wonach die Beschwerden im Bereich ihres rechten OSG erstmals im Oktober 2020 aufgetreten seien, und vermag zu überzeugen, sodass darauf abzustellen ist.
6.2.3 Die Beurteilung durch die Ärzte der Klinik B.___, Rheumatologie und Rehabilitation, vom 8. November 2021 (vorstehend E. 3.9) vermag auch insoweit zu überzeugen, als sie darin zwar erwähnten, dass es möglich sei, dass die Beschwerdeführerin, welche nach einem Auffahrunfall vom April 2020 unter Schmerzen im Bereich des linken Kniegelenkes gelitten habe, sich dabei eine Überdehnung der Sehnen des rechten Fusses zugezogen habe, weshalb Prof. D.___, bei welchem eine Zweitmeinung eingeholt worden sei, die Ansicht vertreten habe, dass die Stressreaktion der posterolateralen Talusrolle rechts eine mögliche Folge des Auffahrunfalles vom April 2020 sein könnte, dass sie sich der Beurteilung durch Prof. D.___ indes nicht anschlossen, sondern vielmehr feststellten, dass die Beschwerden beziehungsweise die Schwellung und der Erguss im Bereich ihres rechten OSG der Beschwerdeführerin erstmals im Oktober 2020 aufgetreten seien.
6.3
6.3.1 Auch die Stellungnahme von Dr. F.___ vom 13. Januar 2022 (vorstehend E. 3.10) erfüllt die praxisgemässen Anforderungen für eine beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage (vgl. vorstehend E. 1.4). Insbesondere verfügte Dr. F.___ als Facharzt für Rheumatologie über eine angezeigte fachärztliche Aus- und Weiterbildung für die Beurteilung des Gesundheitsschadens im Bereich des rechten OSG der Beschwerdeführerin. Dabei schadet nicht, dass es sich bei seiner Stellungnahme um ein Aktengutachten handelt, da auch nicht auf eigenen Untersuchungen beruhende Berichte und Stellungnahmen beweiskräftig sein können, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_558/2016 vom 4. November 2016 E. 6.1 und 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2). Dies ist bei der Frage nach der Unfallkausalität der Beschwerden im Bereich des rechten OSG der Beschwerdeführerin der Fall, weshalb insoweit einer Aktenbeurteilung nichts entgegenstand.
6.3.2 In inhaltlicher Hinsicht vermag zu überzeugen, dass Dr. F.___ davon ausging, dass eine erhebliche Traumatisierung des rechten Fusses der Beschwerdeführerin anlässlich des Ereignisses vom 8. April 2020 nicht erstellt sei. Denn Dr. F.___ legte in nachvollziehbarer Weise dar, dass unmittelbar nach dem versicherten Unfallereignis Beschwerden im Bereich des rechten OSG der Beschwerdeführerin nicht dokumentiert beziehungsweise erstellt seien, dass vielmehr davon auszugehen sei, dass die Beschwerden erst nach einer langen Latenz von mehreren Monaten erstmals aufgetreten seien, weshalb ein Zusammenhang zwischen den Beschwerden im Bereich des rechten OSG und dem Unfallereignis vom 8. April 2020 zu verneinen sei.
6.3.3 In Bezug auf die Beurteilung durch Dr. F.___ gilt es zwar zu beachten, dass der Beweiswert von Stellungnahmen versicherungsinterner Fachpersonen gemäss der Rechtsprechung mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar ist, sofern die versicherungsinternen Berichte und Stellungnahmen den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und sofern die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1), dass indes auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen nicht abgestellt werden kann, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 und 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7; Urteil des Bundesgerichts 8C_197/2014 vom 3. Oktober 2014 E. 4). Solche Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Stellungnahme durch Dr. F.___ sind vorliegend indes nicht ersichtlich. Insbesondere ergeben sich solche Zweifel nicht aus den Berichten der behandelnden Ärztinnen und Ärzte der Klinik B.___. Denn, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 6.2.3) gingen die Ärzte der Klinik B.___, Rheumatologie und Rehabilitation, davon aus, dass eine Schwellung und ein Erguss im rechten OSG und mithin die Beschwerden im Bereich des rechten OSG der Beschwerdeführerin erstmals im Oktober 2020 auftraten.
6.4
6.4.1 Die Argumentation nach der Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1). Ärztliche Auskünfte, die allein auf dieser Argumentation beruhen, sind beweisrechtlich nicht zu verwerten (Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3).
6.4.2 Zweifel an der Schlüssigkeit der Beurteilung durch Dr. F.___ ergeben sich auch nicht aus der von den Ärzten der Klinik B.___, Rheumatologie und Rehabilitation, erwähnten Beurteilung im Sinne einer Zweitmeinung durch Prof. D.___, wonach die Stressreaktion der posterolateralen Talusrolle rechts eine mögliche Folge des Auffahrunfalles vom April 2020 sein könne. Denn einerseits geht daraus lediglich hervor, dass Prof. D.___ die Möglichkeit einer Verursachung durch das versicherte Unfallereignis nicht ausschliessen wollte. Es lässt sich daraus indes nicht schliessen, dass Prof. D.___ die Ansicht vertreten habe, dass der Unfall vom 8. April 2020 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Stressreaktion der posterolateralen Talusrolle rechts verursacht habe. Denn Beschwerden im Bereich des rechten OSG sind echtzeitlich nicht dargetan. Vielmehr ist, wie bereits erwähnt (vorstehend E. 5.6), mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerden im rechten OSG der Beschwerdeführer erstmals im Oktober 2020 auftraten, und dass die ärztliche Erstbehandlung nach dem Unfall vom 8. April 2020 der Beschwerden im Bereich des rechten OSG am 9. April 2021 stattfand. Vor dem Oktober 2020 sind Beschwerden im Bereich des rechten OSG der Beschwerdeführerin indes nicht erstellt. Unter diesen Umständen vermag auch die Beurteilung durch Prof. D.___ nicht zu überzeugen. Denn bei der Beurteilung der Kausalität durch Prof. D.___ handelt es sich vielmehr um eine Beurteilung gemäss der unzulässigen Beweismaxime «Post-hoc-ergo-propter-hoc» im Sinne von «nach dem Unfall, also wegen des Unfalls» (vorstehend E. 6.4.1). Unter diesen Umständen vermag die bei Prof. D.___ eingeholte Zweitmeinung die nachvollziehbaren Beurteilungen durch Dr. F.___ und die Ärzte der Klinik B.___, Rheumatologie und Rehabilitation, nicht in Zweifel zu ziehen.
7.
7.1 Gestützt auf die nachvollziehbaren Beurteilungen durch die Ärzte der Klinik B.___, Rheumatologie und Rehabilitation, vom 8. November 2021 (vorstehend E. 3.9) und durch Dr. F.___ vom 13. Januar 2022 (vorstehend E. 3.10) sowie auf Grund des Umstandes, dass die Beschwerden im Bereich des rechten OSG der Beschwerdeführerin erst im Oktober 2020 und mithin nach einer Latenz von mehr als sechs Monaten seit dem Unfallereignis vom 8. April 2020 erstmals auftraten, ist ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Gesundheitsschaden im Bereich des rechten OSG der Beschwerdeführerin und dem Unfallereignis vom 8. April 2020 zu verneinen.
7.2 Da nicht davon auszugehen ist, dass ergänzende Beweismassnahmen an diesem Ergebnis etwas ändern würden, besteht für weitere Abklärungen kein Anlass und es ist von einer Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung solcher abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweisen).
8. Nach Gesagtem ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. April 2022 (Urk. 2) einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin für die Folgen des Gesundheitsschadens im Bereich ihres rechten OSG mangels eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen diesem Gesundheitsschaden und dem versicherten Unfallereignis vom 8. April 2020 verneinte.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Unfallversicherung Y.___
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
VogelVolz