Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2022.00103

I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Kobel

Urteil vom 19. Januar 2023

in Sac hen

X.___

Beschwerdeführerin

vertreten durch lic. iur. Y.___

Kanzlei am Park

Lutherstrasse 36, 8004 Zürich

gegen

Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1. X.___ arbeitete teilzeitlich bei der Z.___ GmbH und war im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Suva für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. Bei einem Verkehrsunfall im Juli 2019 wurde sie am linken Fuss und am linken Unterschenkel verletzt (Unfallmeldung vom 10. Juli 2019, Urk. 8/1). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht, kam für die Heilungskosten auf und richtete Taggelder aus (vgl. das Dossier der Suva in Urk. 8/5 ff.).

Nach Ankündigung des Fallabschlusses per Ende Januar 2022 (Schreiben vom 16. November 2021, Urk. 8/343) sprach die Suva der Versicherten mit Verfügung vom 6. Januar 2022 eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 25 % zu und verneinte gleichzeitig den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 8/366). Die Versicherte, vertreten durch lic. iur. Y.___, liess gegen die Verfügung vom 6. Januar 2022 mit Eingabe vom 9. Februar 2022 Einsprache erheben (Urk. 8/369); mit Entscheid vom 13. April 2022 wies die Suva die Einsprache ab (Urk. 2 = Urk. 8/385).

2. Gegen den Einspracheentscheid vom 13. April 2022 liess X.___ durch lic. iur. Y.___ mit Eingabe vom 24. Mai 2022 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, ihr seien über Ende Januar 2022 hinaus Heilungskosten und Taggelder zu leisten, eventualiter seien ihr im Zusammenhang mit dem Fallabschluss eine Invalidenrente und eine höhere Integritätsentschädigung zu gewähren, subeventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Suva zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Suva beantwortete die Beschwerde am 9. Juni 2022 und schloss auf deren Abweisung (Urk. 7), wovon die Beschwerdeführerin am 13. Juni 2022 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 9).

In der Folge leitete das Gericht von Amtes wegen die Prüfung der Rechtzeitigkeit der Einsprache vom 9. Februar 2022 ein und forderte die Beschwerdegegnerin vorab telefonisch dazu auf, einen Beleg zum Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung vom 6. Januar 2022 beizubringen (Telefonnotiz vom 20. September 2022, Urk. 10). Mit Eingabe vom 21. September 2022 (Urk. 11) reichte die Beschwerdegegnerin Daten der Sendungsverfolgung der Post ein (Urk. 12/1+2) und stellte sich auf den Standpunkt, die Einsprache sei verspätet erhoben worden (Urk. 11). Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 2. November 2022 Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesen Unterlagen und zur Frage der Rechtzeitigkeit der Einsprache gegeben (Urk. 13); sie liess davon mit Eingabe vom 24. November 2022 Gebrauch machen (Urk. 15). Die Suva nahm zu dieser Eingabe mit Zuschrift vom 13. Dezember 2022 Stellung (Urk. 18); die Zuschrift wurde der Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 19).

Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einsprache vom 9. Februar 2022 (Urk. 8/369) gegen die Verfügung vom 6. Januar 2022 (Urk. 8/366) eingetreten ist. Wäre dies zu verneinen, so wäre der angefochtene Einspracheentscheid aus diesem Grund aufzuheben, ohne dass er auf seine materielle Richtigkeit hin zu überprüfen wäre (vgl. BGE 128 V 89 E. 2a mit Hinweisen). Vorliegendenfalls bedarf die Eintretensvoraussetzung der Rechtzeitigkeit einer näheren Prüfung.

2. Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden.

Gemäss Art. 38 Abs. 1 ATSG beginnt eine Frist, die sich nach Tagen oder Monaten berechnet, am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet die Frist gestützt auf Art. 38 Abs. 3 Satz 1 ATSG am nächstfolgenden Werktag.

Gestützt auf Art. 39 Abs. 1 ATSG müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

3.

3.1 Bei den Belegen zum Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung vom 6. Januar 2022, welche die Beschwerdegegnerin auf die gerichtliche Aufforderung vom 20. September 2022 hin eingereicht hat, handelt es sich zum einen um die Kopie eines Briefumschlags mit der Sendungsnummer … und dem Vermerk «A+», der an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin adressiert ist (Urk. 12/2/1), und zum andern um einen Ausdruck der Sendungsinformationen der Post, gemäss denen die Sendung mit der genannten Nummer am Samstag, dem 8. Januar 2022, um 07:03 Uhr via Postfach zugestellt worden ist (Urk. 12/2/2).

Wäre von einer rechtswirksamen Zustellung am 8. Januar 2022 auszugehen, so hätte die 30-tägige Einsprachefrist gestützt auf Art. 38 Abs. 1 ATSG am Sonntag, dem 9. Januar 2022, zu laufen begonnen und wäre am Montag, dem 7. Februar 2022, abgelaufen. Wie das Gericht bereits in der Verfügung vom 2. November 2022 dargetan hat (Urk. 13), wäre damit die Einsprache vom Mittwoch, dem 9. Februar 2022, verspätet erhoben worden.

3.2 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin stellte in der Stellungnahme vom 24. November 2022 nicht in Frage, dass die Sendung mit der Nummer … und dem Vermerk «A+» die Verfügung vom 6. Januar 2022 enthalten hatte. Hingegen machte sie geltend, mit den beigebrachten Sendungsinformationen der Post sei die Zustellung am Samstag, dem 8. Januar 2022, nicht rechtsgenüglich nachgewiesen und selbst bei entsprechendem Nachweis habe die Einsprachefrist erst am Montag, dem 10. Januar 2022, zu laufen begonnen, da sie erst an diesem Tag Kenntnis von der Verfügung vom 6. Januar 2022 erhalten habe (Urk. 15 S. 2).

3.3

3.3.1 Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung bestehen im Sozialversicherungsverfahren keine Vorschriften darüber, wie die Versicherungsträger ihre Verfügungen zustellen sollen, sondern es ist den Behörden freigestellt, auf welche Art sie ihre Verfügungen versenden; die Eröffnung muss lediglich so erfolgen, dass sie dem Adressaten oder der Adressatin ermöglicht, von der Verfügung Kenntnis zu erlangen, um diese gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Im Falle einer uneingeschriebenen Sendung erfolgt die rechtsgültige, fristauslösende Zustellung bereits dadurch, dass die Sendung in den Briefkasten oder ins Postfach der empfangenden Person gelegt wird und damit in deren Macht- beziehungsweise Verfügungsbereich gelangt. Dass die empfangende Person von der Verfügung tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_90/2015 vom 2. Juni 2015 E. 3.1).

Eine der rechtlich zulässigen Zustellungsarten ist damit auch die Zustellung mit der Versandmethode A-Post Plus. Hierbei wird die Sendung wie im Falle einer eingeschriebenen Sendung mit einer Nummer versehen und mit A-Post spediert. Im Unterschied zur eingeschriebenen Sendung wird die A-Post-Plus-Sendung aber der empfangenden Person oder einer zur Vertretung berechtigten Person nicht persönlich gegen Quittung ausgehändigt, sondern sie wird in deren Briefkasten oder deren Postfach gelegt. Anders als bei der einfachen A-Post-Sendung erfasst jedoch die zustellende Person diesen Zeitpunkt elektronisch, sodass es möglich ist, die Sendung anhand der Sendungsnummer bis zum Empfangsbereich der Person, an die sie adressiert ist, zu verfolgen. Dabei hat die Rechtsprechung klargestellt, dass die Sendungsverfolgungsdaten im Falle einer A-Post-Plus-Sendung die Ablieferung im Empfangsbereich nicht direkt beweisen, sondern lediglich den entsprechenden Eintrag durch die Post in deren Erfassungssystem bescheinigen, dass der Eintrag jedoch ein Indiz für diese Ablieferung bildet (vgl. BGE 142 III 599 E. 2.2 mit Hinweisen).

3.3.2 Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin brachte in der Stellungnahme vom 24. November 2022 vor, das Postfach ihrer Kanzlei, die bis Ende März 2022 unter dem Namen «Meier Fingerhuth Fleisch Häberli Jucker Rechtsanwälte», kurz «MFFHJ Rechtsanwälte», aufgetreten sei (vgl. Urk. 1 S. 12 und Urk. 8/369), sei am Montag, dem 10. Januar 2022, von einer Mitarbeiterin der Kanzlei geleert worden und erst zu diesem Zeitpunkt habe sie Kenntnis von der Verfügung vom 6. Januar 2022 erhalten (Urk. 15 S. 2). Mit dieser Sachverhaltsdarstellung ist ohne Weiteres vereinbar, dass die Verfügung entsprechend dem Eintrag in den Sendungsinformationen der Post (Urk. 12/2/2) bereits am Samstag, dem 8. Januar 2022, ins Postfach gelegt worden war; da die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin nicht geltend machte, das Postfach sei am Samstag ebenfalls geleert worden und die Sendung der Beschwerdegegnerin habe sich dannzumal noch nicht darin befunden, sind keine Umstände im Sinne der Rechtsprechung ersichtlich (vgl. BGE 142 III 599 E. 2.4.1), welche die Übereinstimmung der Eintragung der Post mit dem tatsächlichen Sachverhalt in Frage stellten.

Es ist somit mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 121 V 5 E. 3b) nachgewiesen, dass die Post die Sendung mit der Verfügung vom 6. Januar 2022 am Samstag, dem 8. Januar 2022, in das Postfach der «MFFHJ Rechtsanwälte» gelegt hat.

3.3.3 Soweit die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die fristauslösende Wirkung der Zustellung vom 8. Januar 2022 in Abrede stellte, so hängt der Beginn des Fristenlaufs nach der dargelegten Rechtsprechung bei ordnungsgemässer Zustellung nicht davon ab, dass die Person, an welche die Sendung gerichtet ist, diese tatsächlich behändigt und Kenntnis von deren Inhalt genommen hat, sondern es genügt, dass die Sendung in ihren Machtbereich gelangt ist. Dass die Rechtsvertreterin, wie sie ausführte, persönlich nicht im Besitz eines Postfachschlüssels war (Urk. 15 S. 2), ändert nichts daran, dass das Postfach zu ihrem Machtbereich gehörte. Selbst wenn sie zur Zeit der Verfügungszustellung und der Einspracheerhebung nicht Partnerin der «MFFHJ Rechtsanwälte» gewesen sein sollte (vgl. aber www.ampark.law), so waltete sie auf jeden Fall als selbständige Mandatsträgerin, war als solche in die Organisation der Kanzlei eingegliedert und führte ihren Schriftverkehr über die Geschäftsadresse der Kanzlei an der Lutherstrassse 36, 8004 Zürich (vgl. Urk. 8/369 S. 1). Das Postfach der Kanzlei gehörte somit zweifellos zu ihrem Machtbereich.

Sodann kann aus dem weiteren von der Rechtsvertreterin angeführten Umstand, dass die Sendung mit der Verfügung vom 6. Januar 2022 nicht an das Postfach in 8021 Zürich 1, sondern an die Adresse des Sitzes ihrer Kanzlei adressiert war (Urk. 15 S. 2; vgl. Urk. 12/2/1), nicht auf einen Fehler der Post bei der Zustellung geschlossen werden. Denn gemäss der Postfachvereinbarung «Standard» werden nicht nur die ausdrücklich an das Postfach adressierten, sondern auch alle an die Haushaltadresse gerichteten Sendungen ins Postfach zugestellt; nur wenn die Vereinbarung «Separat» getroffen worden ist, werden ausschliesslich die direkt an das Postfach adressierten Sendungen dorthin zugestellt (vgl. das einschlägige Merkblatt der Post, welches vom Gericht als Urk. 20 zu den Akten genommen worden ist). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin machte indessen nicht geltend, es habe eine derartige Vereinbarung «Separat» bestanden. Gegen eine solche spricht zudem, dass die Kanzlei auf ihrem offiziellen Papier die Geschäftsadresse und nicht die Postfachadresse verwendet (Urk. 8/369 S. 1, Urk. 1 S. 1), dass sie gemäss der Sachverhaltsdarstellung in der Stellungnahme vom 24. November 2022 aber doch regelmässig Sendungen via Postfach erhält.

Damit handelte es sich bei der Zustellung der Verfügung vom 6. Januar 2022 ins Postfach der Kanzlei, in der die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin tätig ist, um eine ordnungsgemässe, fristauslösende Zustellung.

3.4 Die 30-tägige Einsprachefrist wurde somit am Sonntag, dem 9. Januar 2022, in Gang gesetzt und lief am Montag, dem 7. Februar 2022, ab. Die Einsprache vom 9. Februar 2022 erweist sich damit als verspätet erhoben.

Anzufügen ist, dass sich das Bundesgericht in neuerer Zeit wiederholt mit Postfachzustellungen per A-Post Plus an einem Samstag zu befassen hatte und deren fristauslösende Wirkung immer wieder bestätigt hat (Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2019 vom 18. Oktober 2019, 8C_271/2019 vom 11. Juni 2019, 8C_784/2018 vom 5. März 2019, 8C_586/2018 vom 6. Dezember 2018 und 9C_90/2015 vom 2. Juni 2015).

3.5 Schliesslich kann auch dem Eventualstandpunkt der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin in der Stellungnahme vom 24. November 2022 nicht gefolgt werden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Eintreten auf die Einsprache vom 9. Februar 2022 die Einsprachefrist sinngemäss wiederhergestellt habe und es daher rechtsmissbräuchlich sei, wenn sie sich im vorliegenden Verfahren auf die Verspätung berufe (Urk. 15 S. 3). Denn in der Einspracheschrift ist keine allfällige Verspätung der Einsprache erwähnt und dementsprechend wurde auch kein Fristwiederherstellungsgesuch gestellt. Ebenso wenig machte die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid oder in der Beschwerdeantwort eine Verspätung der Einsprache zum Thema. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin, wie sie in der Stellungnahme vom 13. Dezember 2022 ausführte (Urk. 18), erst auf diese Problematik aufmerksam wurde, als das Gericht die Rechtzeitigkeit von Amtes wegen zum Verfahrensgegenstand machte. Unter diesen Umständen kann nicht von einem widersprüchlichen Verhalten der Beschwerdegegnerin ausgegangen werden, ganz abgesehen davon, dass das Eintreten auf die verspätete Einsprache nicht in deren Ermessen lag, sondern die Eintretensfrage nach dem vorstehend Ausgeführten vom Gericht von Amtes wegen zu prüfen war.

3.6 Damit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. April 2022 mangels Rechtzeitigkeit der Einsprache dahingehend zu ändern, dass auf die Einsprache nicht eingetreten wird. In diesem Sinne ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, abgewiesen, und der angefochtene Einspracheentscheid der Suva vom 13. April 2022 wird dahingehend geändert, dass auf die Einsprache vom 9. Februar 2022 nicht eingetreten wird.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- lic. iur. Y.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 20

- Suva unter Beilage einer Kopie von Urk. 20

- Bundesamt für Gesundheit

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Fehr Kobel