Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2022.00104
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 19. Dezember 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler
Weber Wyler von Gleichenstein, Business Tower
Zürcherstrasse 310, Postfach, 8501 Frauenfeld
gegen
Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG
Dufourstrasse 40, 9001 St. Gallen
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG
Rechtsdienst Personenversicherung
Postfach 99, 8010 Zürich
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1967, war seit dem 1. Januar 1998 als IT Project Officer bei der Y.___ AG, Zürich, angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Helvetia) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Urk. 12/1 und Urk. 12/2/4 Ziff. 3). Gemäss Schadenmeldung vom 10. September 2019 erlitt der Versicherte am 24. Juli 2019 bei einem Waldspaziergang zwei Zeckenbisse in der Kniekehle rechts sowie am linken Oberschenkel (Urk. 12/2/4 Ziff. 4-6 und Ziff. 9). Der am 7. August 2019 erstbehandelnde Arzt, Dr. med. Z.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 18. September 2019 als Diagnose einen Verdacht auf eine Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME; Urk. 12/9 Ziff. 5). Diese Diagnose wurde in der Folge von der weiterbehandelnden Dipl. Ärztin A.___, Fachärztin für Neurologie, Privatklinik B.___, in ihrem Bericht vom 18. September 2019 bestätigt (Urk. 12/16/2-4). Die Helvetia kam für die Heilkosten auf und erbrachte Taggeldleistungen. Weiter veranlasste sie beim Neuropsychologen lic. phil. C.___ und bei Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, MEDAS Neurologie E.___, ein bidisziplinäres Gutachten, welches am 18. und am 23. März 2021 erstattet wurde (Urk. 12/164 und Urk. 12/166/23-42).
Mit Verfügung vom 22. Juli 2021 (Urk. 12/196) verneinte die Helvetia einen natürlichen und adäquaten Zusammenhang zwischen den weiter bestehenden Beschwerden und dem Ereignis vom 24. Juli 2019 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ab dem 1. Mai 2021 und eine über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende Leistungspflicht. Die vom Versicherten dagegen am 26. August 2021 mündlich vorgetragene Einsprache (Urk. 12/211) wies die Helvetia mit Einspracheentscheid vom 12. April 2022 ab (Urk. 12/226 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 24. Mai 2022 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 12. April 2022 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien von der Vorinstanz zusätzliche tatsächliche und medizinische Abklärungen zu treffen. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm über den 1. Mai 2021 hinaus die vollen gesetzlichen Leistungen zu erbringen, also rückwirkend ab 1. Mai 2021 Taggelder und die Übernahme der Heilungskosten, eventuell eine Invalidenrente und gegebenenfalls eine Integritätsentschädigung (Urk. 1 S. 2). Am 28. Juni 2022 (Urk. 7) reichte der Versicherte weitere medizinische Berichte ein (Urk. 8/5a-5b). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juni 2022 (Urk. 10) beantragte die Helvetia, die Beschwerde sei abzuweisen. Am 7. September 2022 reichte der Beschwerdeführer seine Replik (Urk. 14) ein, und die Beschwerdegegnerin erstattete am 31. Oktober 2022 ihre Duplik (Urk. 18), was dem Beschwerdeführer am 1. November 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 19).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
Nach der Rechtsprechung erfüllt der Zeckenbiss sämtliche Merkmale des Unfallbegriffs gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), wobei massgebend ist, ob aufgrund der fachärztlichen Stellungnahmen darauf geschlossen werden kann, dass im Zeitpunkt der vorhandenen Versicherungsdeckung überwiegend wahrscheinlich von einem Zeckenstich auszugehen ist, der die Gesundheitsschädigung bewirkt hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_170/2019 vom 16. Mai 2019 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.1 f.).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.4).
Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2020 vom 19. November 2020 E. 2.2.1).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 E. 3b; BGE 115 V 133 E. 7 mit Hinweisen). Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf – folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 6.1, 120 V 352 E. 5b/aa; SVR 1999 UV Nr. 10 E. 2).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer am 24. Juli 2019 von zwei Zecken gebissen worden sei, woraufhin sich eine FSME entwickelt habe. Damit seien die in Art. 4 ATSG beschriebenen Unfallbegriffsmerkmale erfüllt (S. 9 lit. B. Ziff. 2). Aus dem Bericht von Dipl. Ärztin A.___ vom 25. Mai 2021 und dem neurologischen Gutachten von Dr. D.___ vom 23. März 2021 ergebe sich, dass keine organisch nachweisbaren Funktionsausfälle bestünden. Die FSME sei bereits anlässlich der Laboruntersuchung im September 2019 nicht mehr floride und die EEG-Untersuchungen in diesem Zeitraum seien unauffällig gewesen. Zudem sei auch die MRI-Untersuchung aus dem Jahr 2020 ohne pathologischen Befund gewesen. Die derzeit geltend gemachten neuropsychologischen Beschwerden könnten nicht mit apparativen/bildgebenden Untersuchungen bestätigt werden, so dass von einer Wiederholung dieser Untersuchung in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden könne (S. 11 ff. Ziff. 8 lit. a-c). Unter Berücksichtigung der bestehenden Rechtsprechung (Urteile des Bundesgerichts 8C_835/2018 vom 23. April 2019, 8C_208/2015 vom 17. Juni 2015) sei davon auszugehen, dass der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang spätestens im Zeitpunkt der Leistungseinstellung am 1. Mai 2021 nicht mehr gegeben gewesen sei (S. 13 f. lit. c). Die Einstellung der Leistungen per 1. Mai 2021 sei somit rechtens. Darüber hinaus bestehe kein Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung (S. 14 Ziff. 9).
2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass es sich bei der durch Zeckenbiss übertragenen FSME um eine Infektionskrankheit mit komplexem Krankheitsbild handle (S. 9 Rz. 10). Gemäss der behandelnden Ärztin seien seine Symptome voll kongruent zur Grunderkrankung einer FSME beziehungsweise deren Folgen (S. 10 Rz. 13). Auf das neurologische Gutachten von Dr. D.___, welches sich auf das neuropsychologische Gutachten von lic. phil. C.___ vom 18. März 2021 stütze, könne nicht abgestellt werden (S. 10 ff. Rz. 14.1-2, S. 12 ff. Rz. 15.1-2, S. 17 Rz. 15.5). Laut dem behandelnden Neuropsychologen habe das MRI vom 13. September 2019 eine eindeutige Beteiligung des Gehirns nachgewiesen. Die Symptomatik inklusive der nicht vollständigen Defektheilung seien kongruent zur Grunderkrankung einer FSME (S. 14 ff. Rz. 15.2-4). Auch ein Experte für Zeckenerkrankungen habe bestätigt, dass seine Beschwerden ganz eindeutig auf die durchgemachte FSME zurückzuführen seien (S. 17 f. Rz. 17). Davon gingen sämtliche behandelnden Ärzte aus. Sowohl der natürliche als auch der adäquate Kausalzusammenhang seien erfüllt (S. 18 Rz. 18). Verwiesen sei auf einen Fall des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen aus dem Jahr 2012 (S. 18 Rz. 19). Er sei sodann seiner Schadenminderungspflicht vollumfänglich nachgekommen, und eine Aggravation sei ihm bisher nie unterstellt worden (S. 19 f. Rz. 20-21, S. 21 Mitte). Seit der Leistungsanerkennung durch die Beschwerdegegnerin für die Folgen der FSME-Infektion sei keine entscheidende Änderung des medizinischen Sachverhaltes eingetreten, welche eine Leistungseinstellung zu begründen vermöchte (S. 21 Mitte). Die von der Beschwerdegegnerin getätigten Sachverhaltsabklärungen seien insgesamt ungenügend (S. 21 unten).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 10) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass der Beschwerdeführer auf den eigentlichen Grund für die Einstellung der Leistungen kaum eingegangen sei. Sie - die Beschwerdegegnerin – habe einen Kausalzusammenhang vor allem gestützt auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts verneint und dazu auf zwei entsprechende Urteile des Bundesgerichts verwiesen. Hinzuweisen sei auf BGE 115 V 133, wonach die Rechtsprechung nach psychischer Fehlentwicklung zur Anwendung gelange. Bei der eigentlichen Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhanges habe es in der Regel mit der Feststellung sein Bewenden, dass es sich bei einem Zeckenbiss um einen eigentlich leichten Unfall handle, womit der adäquate Kausalzusammenhang von vornherein zu verneinen sei. Es werde auf das erst kürzlich ergangene Urteil des Bundesgerichts 8C_727/2021 vom 21. April 2022 E. 3.2.2 verwiesen (S. 3 f.).
2.4 Mit seiner Replik (Urk. 14) reichte der Beschwerdeführer Unterlagen aus dem Verfahren bei der Invalidenversicherung ein und wies darauf hin, dass die IV-Stelle ihn aufgrund der durchgemachten FSME als invalidisiert betrachte und ihm eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von 86 % zugesprochen werde (S. 2 f.). Im Unterschied zu den Urteilen des Bundesgerichts 8C_734/2021 und 8C_727/2021 sei es in seinem Fall nie zu einer kognitiven Erholung gekommen (S. 4).
2.5 In ihrer Duplik (Urk. 18) führte die Beschwerdegegnerin aus, dass aus der Tatsache allein, dass die Invalidenversicherung dem Beschwerdeführer eine volle Invalidenrente zugesprochen habe, er nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. So handle es sich bei der Invalidenversicherung im Gegensatz zur Unfallversicherung um eine finale Versicherung, und ob die Beschwerden des Beschwerdeführers unfallkausal seien, habe für die Leistungspflicht der Invalidenversicherung keinerlei Bedeutung. Beim Beschwerdeführer lägen keine organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen vor. Die FSME sei bereits seit Jahren nicht mehr floride, was bedeute, dass die typischen Symptome einer FSME wie Kopfschmerzen oder Fieber nicht mehr vorliegen oder beklagt würden (S. 2 Mitte). Zudem habe der Beschwerdeführer selbst geschildert, dass sich sein Gesundheitszustand in den letzten Jahren kaum - jedenfalls nicht namhaft - verbessert habe und eine solche namhafte Verbesserung auch nicht zu erwarten sei. Die Voraussetzungen für einen Fallabschluss im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG seien somit erfüllt, womit der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang geprüft werden müsse (S. 2 unten f.). Das Bundesgericht habe nun im Urteil 8C_734/2021 vom 8. Juli 2022 seine Rechtsprechung aus dem Urteil 8C_727/2021 vom 21. April 2022 bestätigt. Der Beschwerdeführer habe sich zur klaren Rechtsprechung nicht geäussert (S. 3 Mitte).
3.
3.1 Der am 7. August 2019 erstbehandelnde Arzt Dr. Z.___ nannte in seinem Bericht vom 18. September 2019 (Urk. 12/9) als Diagnose einen Verdacht auf eine FSME (Ziff. 5). Dr. Z.___ führte aus, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, vor einer Woche am linken Oberschenkel proximal einen Zeckenstich erlitten zu haben (Ziff. 2). Der Allgemeinzustand sei schlecht, und der Beschwerdeführer leide an Schweissausbrüchen (Ziff. 2-3). Vom 29. Juli bis 15. September 2019 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 8).
3.2 Dipl. Ärztin A.___ stellte in ihrem Bericht vom 18. September 2019 (Urk. 12/16/2-4) folgende Diagnosen (S. 1):
- FSME, mit Erstmanifestation (EM) Ende Juli 2019
- initiale Symptomatik: Kopfschmerzen, indulierende subfebrile Temperaturen, Schweissausbrüche, Gelenkschmerzen, Lichtempfindlichkeit, erhöhte Reizbarkeit
- Klinik aktuell: Geminderte Belastbarkeit, zum Teil Belastungsdyspnoe, psychomotorische Verlangsamung, Reduktion der Konzentration und der Aufmerksamkeitsspanne
- Labor: FSME Immunglobulin M (IgM) positiv, bezüglich Borreliose keine Aussage aktuell möglich
- MRI Neurokranium September 2019: Als Residuen nach FSME fänden sich geringe fleckige Signalintensitätsstörungen im Globus (Gl.) Pallidus beidseits und im Pulvinar thalami beidseits auf DIR, T2, FLAIR
- EEG September 2019: Ohne Hinweise auf eine Allgemeinveränderung, eine Herdstörung oder epilepsietypische Potenziale (ETPs)
- Status nach Schleudertrauma vor etwa 20 Jahren
- leichtes Ziehen in der Nackenmuskulatur seit dem Trauma
- vor etwa drei Jahren rezidivierende Schwindelanfälle
- Abklärung im Schwindelzentrum des Universitätsspitals F.___ ohne Hinweise auf die Ursache
- MRI damals ohne pathologischen Befund
Dipl. Ärztin A.___ führte aus, dass nach Analyse von anamnestischen Angaben, klinischer Untersuchung, Laborergebnissen und MRI-Befund der Patient aktuell unter der residuellen Symptomatik nach der stattgehabten FSME-Infektion leide. Aktuell stünden als residuelle Symptome die Minderbelastbarkeit, eine Belastungsdyspnoe, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, psychomotorische Verlangsamung und erhöhte Reizbarkeit im Vordergrund (S. 3 oben).
Bei der durchgeführten Laborkontrolle hätten sich folgende auffällige Befunde gezeigt: Leichte Lymphozytopenie, eine Monozytose, eine Eosinophilie, ein erhöhtes Ferritin sowie eine positive Serologie für FSME IgM. Im Vergleich zur Voruntersuchung würden die Antikörper langsam abnehmen. Das Immunglobulin G (IgG) sei weiterhin nicht nachweisbar, und die Aussage bezüglich der Borreliose weiterhin nicht möglich. Bei der klinisch-neurologischen Untersuchung habe sich aktuell eine leichte Standataxie im Romberg-Stehversuch und eine leichte psychomotorische Verlangsamung gezeigt. Ansonsten sei der Befund regelrecht (S. 3 Mitte). Diagnostisch ergänzend sei eine MRI-Untersuchung des Kopfes und eine EEG erfolgt, Letztere ohne Hinweise auf eine Allgemeinveränderung, eine Herdstörung oder eine epileptische Aktivität. Im MRI hätten sich als Residuen nach FSME geringe fleckige Signalintensitätsstörungen im Gl. Pallidus beidseits und im Pulvinar thalami beidseits gezeigt. Dipl. Ärztin A.___ führte aus, dass sie den Patienten zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht als arbeitsfähig sehe (S. 3 Mitte).
3.3 Dipl.-Psych. G.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, klinischer Neuropsychologe GNP, Rehabilitation H.___, nannte in seinem neuropsychologischen Bericht vom 8. Oktober 2019 (Urk. 12/36) als Diagnose ein postenzephalitisches Syndrom (ICD-10 F07.1) mit mittelgradiger neuropsychologischer Funktionsstörung, die durch eine erhebliche Belastbarkeitsminderung und Verlangsamung charakterisiert sei sowie durch Funktionseinschränkungen vor allem in den Bereichen Aufmerksamkeit und Gedächtnis (S. 4 oben). Ressourcen für eine berufliche Wiedereingliederung seien aktuell aus neuropsychologischer Sicht noch nicht vorhanden, auch nicht im Homeoffice (S. 4 Mitte). Es sei dem Beschwerdeführer geraten worden, vorerst auf die aktive Teilnahme am Strassenverkehr zu verzichten (S. 4 unten). Sowohl die Verhaltensbeobachtung, als auch die interne Konsistenz der erbrachten Leistungen (trotz im Verlauf massiv verlangsamter Reaktionszeiten) und die Symptomvalidierungsverfahren hätten keinerlei Hinweise auf Aggravation oder Simulation oder motivationsbedingte Minderleistung ergeben (S. 3 Mitte).
3.4 Dipl. Ärztin A.___ stellte in ihrem Bericht vom 13. Dezember 2019 (Urk. 12/40) nach Untersuchung des Beschwerdeführers am 25. November und 6. Dezember 2019 folgende Diagnosen (S. 1):
- Status nach FSME, mit EM Ende Juli 2019
- initiale Symptomatik: Kopfschmerzen, indulierende subfebrile Temperaturen, Schweissausbrüche, Gelenkschmerzen, Lichtempfindlichkeit, erhöhte Reizbarkeit
- Klinik aktuell: Geminderte Belastbarkeit, erhöhter Schlafbedarf, leichte psychomotorische Verlangsamung, mittelgradige neuro-kognitive Veränderungen (betroffen seien hauptsächlich Konzentration, Aufmerksamkeit und Gedächtnis)
- Blut-Labor: Initial FSME IgM positiv, aktuell IgG positiv, IgM negativ; für Borrelien IgM Screen positiv
- Liquor-Labor: Leicht erhöhtes Eiweiss, Zellzahl normal, keine Hinweise auf Neuroborreliose, keine Schrankenstörung
- MRI Neurokranium September 2019: Als Residuen nach FSME fänden sich geringe fleckige Signalintensitätsstörungen im Gl. Pallidus beidseits und im Pulvinar thalami beidseits auf DIR, T2, FLAIR
- EEG September 2019 und November 2019: Ohne Hinweise auf eine Allgemeinveränderung, Herdstörung oder ETPs
- intermittierend ziehende Schmerzen in den Knien und Ellenbogen beidseits
- Status nach Schleudertrauma vor etwa 20 Jahren
- vor etwa drei Jahren rezidivierende Schwindelanfälle
Dipl. Ärztin A.___ führte aus, dass aufgrund noch immer ausgeprägten neurokognitiven Defiziten des Beschwerdeführers nach stattgehabter FSME und neu aufgetretenen körperlichen Symptomen im Sinne von ziehenden Schmerzen in den Gelenken und einem Schwächegefühl am 6. Dezember 2019 eine Liquoruntersuchung durchgeführt worden sei, welche jedoch keinen Hinweis auf einen laufenden Entzündungsprozess gezeigt habe. Die Serologie spreche nicht mehr für die aktiv laufende Entzündung, aber für die stattgehabte. Sie betrachte den Patienten weiterhin nicht als arbeitsfähig. Die weitere intensive rehabilitative Behandlung im ambulanten Setting werde fortgesetzt (S. 2 unten).
3.5 Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. med. I.___, praktischer Arzt, Neurologe und Verhaltensneurologe; J.___ University School of Medicine (vgl. Urk. 12/180 S. 1), führte in seiner Beurteilung vom 19. Dezember 2019 (Urk. 12/43) aus, dass die FSME mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge der beiden Zeckenbisse im Juli 2019 sei. Die Liquoranalyse habe spezifisch IgG gegen FSME gezeigt. Dies deute darauf hin, dass der Prozess noch nicht ganz abgeschlossen sei. Im MRI seien die Läsionen im Pallidum und Pulvinar nicht mehr aktiv, daher sollte die Genesung voranschreiten. Eine Begutachtung sei noch nicht notwendig. Eine Teilarbeitsfähigkeit (um 50 %) sollte ab Januar 2020 möglich sein.
3.6 Dr. I.___ führte in seiner Stellungnahme vom 17. Januar 2020 (Urk. 12/56) aus, dass er gestützt auf das Standortgespräch vom 7. Januar 2020 und den darin enthaltenen Angaben über die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers die Fortführung der Arbeitsunfähigkeit als zielführend erachte. Es bestehe ein solider multidisziplinärer Plan. An der Motivation des Beschwerdeführers bestünden keine Zweifel. Er erhole sich von einer leichten Enzephalitis durch FSME. Dr. I.___ führte aus, dass er die MR-Befunde als relevante strukturelle Korrelate zu den Beeinträchtigungen sehe, insbesondere die bilaterale Schädigung des Pulvinars (Ziff. 1). Für eine 10-wöchige intensive ambulante Rehabilitation könne die Kostenzusage erteilt werden (Ziff. 2).
3.7 Dipl.-Psych. G.___ nannte in seinem neuropsychologischen Bericht vom 23. April 2020 (Urk. 12/66) als Diagnose ein postenzephalistisches Syndrom mit leichter neuropsychologischer Funktionsstörung, die sich vor allem in einer ausgeprägten Belastbarkeitsminderung und in einer erhöhten Störanfälligkeit für gelerntes verbales Material zeige (S. 4 unten). Mittlerweile seien erste Ressourcen für eine berufliche Wiedereingliederung aus neuropsychologischer Sicht zu erkennen. Für eine Stunde könne von einer guten Leistungsfähigkeit ausgegangen werden, danach sei auch nach einer Pause von einem reduzierten Arbeitstempo, Ermüdung und einem erhöhten Fehlerrisiko auszugehen. Eine Tätigkeit von mehr als zwei Stunden sei aus neuropsychologischer Sicht aktuell noch nicht realistisch (S. 5 oben). Die leistungsbezogenen Minimalanforderungen für die aktive Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr seien erfüllt worden (S. 5 Mitte). Empfohlen werde zunächst ein therapeutisches Arbeitstraining in einer entsprechenden Einrichtung mit Schwerpunkt auf administrative Tätigkeiten (S. 5 unten). Dipl.-Psych. G.___ hielt fest, dass sowohl die Verhaltensbeobachtung als auch die interne Konsistenz der erbrachten Leistungen und auch ein Symptomvalidierungsverfahren keinerlei Hinweise auf eine Aggravation, Simulation oder motivationsbedingte Minderleistungen ergeben hätten (S. 3 unten).
3.8 Am 18. März 2021 erstattete lic. phil. C.___, MEDAS Neurologie E.___, sein neuropsychologisches Gutachten (Urk. 12/164). Lic. phil. C.___ führte aus, dass er den Beschwerdeführer am 11. März 2021 untersucht habe (S. 1 Ziff. 1.1). Rein formal, also ohne Berücksichtigung des Validitätsaspektes, habe sich eine insgesamt mittelgradige neuropsychologische Störung gezeigt (S. 16 oben). Es lägen jedoch mehrere klare Hinweise vor, welche gegen die Validität der erhobenen Befunde sprächen (S. 16 Mitte). In den durchgeführten Leistungsvalidierungsverfahren hätten sich durchgehend auffällige Befunde ergeben. Gemäss den Kriterien von Slick et al. (1999) müsse von einer wahrscheinlichen negativen Antwortverzerrung ausgegangen werden. Die rein formal als mittelgradige neuropsychologische Störung beschriebenen Befunde könnten in dieser Form als nicht authentisch gewertet werden. Aus Sicht des Unterzeichnenden sei es plausibel, dass zum Zeitpunkt der letzten neuropsychologischen Untersuchung im April 2020 noch eine leichte neuropsychologische Störung mit Belastbarkeitsminderung bestanden habe (S. 16 unten f.). Ob und in welchem Schweregrad beim Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt noch authentische neuropsychologische Beeinträchtigungen oder eine verminderte Belastbarkeit bestünden, könne bei nicht gegebener Befundvalidität nicht fundiert beurteilt werden. Es könne folglich auf neuropsychologischem Gebiet keine Diagnose gestellt werden. Ebenso seien das Erstellen eines fundierten Belastbarkeitsprofils und die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht möglich (S. 17 oben). Bei nicht gegebener Befundvalidität sei es auf neuropsychologischem Gebiet unklar, ob eine dauernde Schädigung der Integrität vorliege (S. 21 Ziff. 8.8.1).
3.9 Am 23. März 2021 erstattete Dr. D.___, MEDAS Neurologie E.___, sein neurologisches Gutachten (Urk. 12/166/23-42) unter Berücksichtigung des neuropsychologischen Gutachtens von lic. phil. C.___ vom 18. März 2021 (Urk. 12/164). Dr. D.___ stellte folgende Diagnosen (S. 16 Ziff. 7):
- FSME im Juli 2019 mit graduell leichtem enzephalitischem Verlauf
- subjektiv anhaltende neuropsychologische Beschwerden mit Fatiguesymptomatik; fraglich authentisch bei hoch auffälliger Leistungs-/Symptomvalidierung
Dr. D.___ führte aus, dass sich bei der aktuellen klinisch-neurologischen Untersuchung bis auf eine leichte, funktionell nicht relevante Unsicherheit im Strichgang und Blindstrichgang keine pathologischen Auffälligkeiten gefunden hätten. Neuropsychologischerseits hätten keine validen Befunde erhoben werden können (S. 16 Ziff. 8.3.1). Aufgrund der nicht validen neuropsychologischen Befundlage könne nicht differenziert werden, welche Diagnosen mit und welche Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bestünden (S. 16 Ziff. 8.4). Ebenso könne aufgrund der nicht validen neuropsychologischen Befundlage nicht differenziert werden, welche der erhobenen Befunde überwiegend wahrscheinlich oder nur möglicherweise in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 24. Juli 2019 stünden (S. 17 Ziff. 8.5.1). Aus diesem Grund könne auch nicht beantwortet werden, ob krankhafte Vorzustände mitwirkten (S. 17 Ziff. 8.5.2). Dr. D.___ hielt fest, dass ausgehend von den aktenkundigen neuropsychologischen Vorbefunden ab dem Datum des Zeckenstichs in der angestammten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Ab der neuropsychologischen Untersuchung vom 22. April 2020 und damals festgestellter leichter neuropsychologischer Störung und Belastbarkeitsminderung sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 %, überwiegend aufgrund eines reduzierten zeitlichen Pensums, auszugehen. Der weitere Verlauf und die aktuelle Arbeitsfähigkeit könnten aus neurologisch-neuropsychologischer Sicht aufgrund der bestehenden Inkonsistenzen bei fehlender Validität der erhobenen Befunde in den Leistungs-/Symptomvalidierungsverfahren nicht beurteilt werden (S. 17 f. Ziff. 8.6.1). Bei fehlender Validität der neuropsychologischen Befunde bei hoch auffälligen Leistungs-/Beschwerdevalidierungsverfahren könne auch keine Angabe zu einem Integritätsschaden gemacht werden (S. 19 Ziff. 8.8.1).
3.10 Dipl. Ärztin A.___ stellte in ihrem Bericht vom 25. Mai 2021 (Urk. 12/179) folgende Diagnosen (S. 1):
- Status nach FSME, mit EM Ende Juli 2019
- als Folge Verdacht auf symptomatische Narkolepsie und chronisches Fatigue-Syndrom
- initiale Symptomatik: Kopfschmerzen, indulierende subfebrile Temperaturen, Schweissausbrüche, Gelenkschmerzen, Lichtempfindlichkeit, erhöhte Reizbarkeit, mittelschwere neurokognitive Defizite
- Klinik aktuell: Geminderte Belastbarkeit, erhöhter Schlafbedarf, leichte neuro-kognitive Veränderungen (betroffen seien hauptsächlich Konzentration, Aufmerksamkeit und Gedächtnis)
- Blut-Labor: Initial FSME IgM positiv, im Verlauf IgG positiv, IgM negativ; für Borrelien IgM Screen positiv, am ehesten unspezifisch
- Liquor-Labor: Leicht erhöhtes Eiweiss, Zellzahl normal, keine Hinweise auf Neuroborreliose, keine Schrankenstörung, Beta-Amyloid 1-42 niedrig
- MRI Neurokranium September 2020: Ohne pathologischen Befund
- MRI Neurokranium September 2019: Als Residuen nach FSME fänden sich geringe fleckige Signalintensitätsstörungen im Gl. Pallidus beidseits und im Pulvinar thalami beidseits auf DIR, T2, FLAIR
- EEG September 2019, November 2019 und April 2021: Ohne Hinweise auf eine Allgemeinveränderung, Herdstörung oder ETPs
- Therapie: Status nach intensiver Ergo- und Physiotherapie (Rehabilitation H.___); 1. Status nach Therapie mit Nootropil, darunter Schlafstörungen, abgesetzt; 2. Status nach Therapie mit Amantadin, ohne spürbare Wirkung; 3. Therapie mit Escitalopram, ohne gewünschten Effekt; 4. Modafinil, aufgrund von Unwohlsein und arterieller Hypertonie abgesetzt; 5. Februar bis Mai 2021 Therapie mit Aricept, ohne positive Wirkung; 6. aktuell Therapie mit Tebokan
- aktuell Verdacht auf Einschlafmyoklonien
- intermittierend auftretende ziehende Schmerzen in den Knien und Ellenbogen beidseits
- serologisch keine Hinweise auf eine Borreliose
- Status nach Schleudertrauma vor etwa 20 Jahren
- vor etwa vier Jahren rezidivierende Schwindelanfälle
- Abklärung im Schwindelzentrum Unispital F.___ ohne Hinweise auf die Ursache
- MRI damals ohne pathologischen Befund
Dipl. Ärztin A.___ hielt fest, dass sie den Patienten am 12. April und am 25. Mai 2021 erneut in der neurologischen Sprechstunde untersucht und beraten habe (S. 1). Der Beschwerdeführer habe über einen unveränderten Zustand berichtet. Die Leistungsschwäche und ein erhöhter Schlaf- und Erholungsbedarf persistierten weiterhin. Er könne sich nicht lange konzentrieren, und der Schlafbedarf liege aktuell bei 14 bis 15 Stunden am Tag (S. 2 oben). Bei erhöhtem Schlafbedarf sei dem Patienten die Untersuchung in einem Schlaflabor empfohlen worden (S. 2 Mitte).
3.11 Dr. I.___ führte in seiner neurologischen Stellungnahme vom 29. Mai 2021 (Urk. 12/180) zum Gutachten der Neurologie E.___ aus, dass bedauerlich sei, dass es der neuropsychologische Gutachter dabei belassen habe, eine «uninterpretierbare» neuropsychologische Leistung vom Beschwerdeführer erhoben zu haben, dies vor allem aufgrund der Ergebnisse der Symptomvalidierung. Es wäre hilfreich gewesen, den Beschwerdeführer mit dieser Analyse zu konfrontieren und ihm eine Wiederholung der Tests oder eine Erweiterung durch andere Tests anzubieten. Die Konfrontation des Beschwerdeführers mit seinen neuropsychologischen Leistungen respektive den Ergebnissen der Symptomvalidierung hätte durch eine Befragung Dritter erweitert werden und wahrscheinlich zum Vorschlag einer psychiatrischen Abklärung führen müssen. Das abgelieferte Ergebnis der Begutachtung sei für die Beantwortung der Fragen zum natürlichen Kausalzusammenhang, der Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeit, der Heilbehandlung sowie des Integritätsschadens nicht hilfreich. Die Gutachter hätten sich die Arbeit in dieser Hinsicht leichtgemacht und die Folgen ihrer mangelhaften Abklärung - die Entscheidungsunmöglichkeit der Beschwerdegegnerin - nicht berücksichtigt (S. 2 unten).
3.12 Die mit dem Verfahren des Beschwerdeführers bei der Invalidenversicherung betraute Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. K.___, Fachärztin für Neurologie, führte in ihrer Stellungnahme vom 3. September 2021 (vgl. Feststellungsblatt Invalidenversicherung, Urk. 15/9 S. 11) aus, dass vor dem Hintergrund der initialen Signalanhebung im MRI in Regionen, die eine Rolle für die Verarbeitung von Aufmerksamkeit und Gedächtnis spielten, die andauernde chronische Fatigue mit leichten kognitiven Defiziten medizinisch nachvollziehbar sei. Die auffällige Symptomvalidierung im bidisziplinären Gutachten stehe hier in keinem Widerspruch. Aussagekräftiger sei die konsistente Angabe von hoher Arbeitsmotivation und gelebtem Engagement während des Belastbarkeitstrainings. Eine psychische Überlagerung sei durchaus nachvollziehbar, werde aber weder von der jahrelang behandelnden Neurologin noch vom Psychologen explizit aufgeführt. Alle weiteren Berichte seien konsistent. Es sei daher überwiegend wahrscheinlich, dass keine zusätzliche psychiatrische Diagnose bestehe. Eine Verbesserung durch eine Behandlung sei unwahrscheinlich. Die aufgeführten Funktionseinschränkungen seien neurologisch gut nachvollziehbar. Die Therapieversuche seien regelrecht gewesen und hätten bisher zu keinem andauernden Therapieerfolg geführt.
Dr. K.___ führte aus, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Projektleiter mit Führungsverantwortung nicht mehr leidensgerecht sei. Leistungseinschränkend sei die chronische Fatigue mit rascher mentaler Minderbelastbarkeit, fehlender Flexibilität und weniger die leichte neuropsychologische Störung. Daher sei auch eine angepasste Tätigkeit nur im reduzierten Pensum entsprechend den Ergebnissen des Belastbarkeitstrainings im Umfang von 2.45 Stunden an vier Arbeitstagen ab frühestens dem Ende des Belastbarkeitstrainings (10. November 2020) überwiegend wahrscheinlich.
3.13 Dipl.-Psych. G.___ führte in seiner Stellungnahme vom 3. Mai 2022 (Urk. 3/4) zum neurologischen und neuropsychologischen Gutachten vom 18. respektive 23. März 2021 aus, dass er nur schwer nachvollziehen könne, weshalb die Gutachter keinen kausalen Zusammenhang zwischen dem heutigen Zustandsbild des Beschwerdeführers und dem Zeckenbiss vom 24. Juli 2019 mit nachfolgender FSME sähen. So habe das MRI vom 13. September 2019 eine eindeutige Beteiligung des Gehirns nachgewiesen, womit belegt sei, dass es sich nicht nur um eine Meningitis, sondern um eine Enzephalitis gehandelt habe. Sowohl seiner Erfahrung nach als auch gemäss der Fachliteratur sei die Symptomatik inklusive die nicht vollständige Defektheilung kongruent zur Grunderkrankung einer FSME (S. 1 unten f.). Dipl.-Psych. G.___ führte weiter aus, dass der von lic. phil. C.___ geäusserte Vorwurf der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers, im schlimmsten Fall der Aggravation/Simulation, aus seiner Sicht nicht haltbar sei (S. 2 Mitte). Das Gutachten sei aus näher dargelegten Gründen mangelhaft (S. 2 ff.).
3.14 Dipl. Ärztin A.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 21. Mai 2022 (Urk. 3/3) aus, dass sie die Einschätzung der Gutachter, wonach kein kausaler Zusammenhang zwischen dem Zustand des Beschwerdeführers und dem Unfallereignis mehr gegeben sei, nicht teile. Die Diagnose einer FSME habe ohne Zweifel bestätigt werden können. Von Anfang an hätten beim Patienten die neuropsychologischen Veränderungen, vor allem psychomotorische Verlangsamung, mittelschwere neuro-kognitive Defizite, extreme Müdigkeit und erhöhter Schlafbedarf im Vordergrund seines Leidens gestanden. 20 % der Betroffenen mit einer enzephalitischen Verlaufsform, wie sie beim Beschwerdeführer gegeben sei, müssten mit einer Defektheilung rechnen. Mehr als 50 % der FSME-Patienten wiesen neurologische Folgeerscheinungen auf, darunter Schlaf-Wachrhythmus-Störungen und zirkadiane Störungen (S. 1 Frage 1). Die genannten Auffälligkeiten könne man dem postencephalitischen Syndrom zuordnen. Ein solches sei in einer Studie bei 42 % der Patienten sechs Monate nach der akuten Erkrankung und bei 33 % der Patienten zwei bis sieben Jahre nach der akuten FSME beschrieben worden. Die Postulierung von den Helvetia Mitarbeitern eines fehlenden Zusammenhangs zwischen den persistierenden, störenden Defiziten und stattgehabter FSME sei nicht korrekt und könne nicht akzeptiert werden (S. 2 oben). Weiter hielt Dipl. Ärztin A.___ fest, dass die Symptome, welche der Beschwerdeführer zum aktuellen Zeitpunkt angebe, voll kongruent seien zu der Grunderkrankung einer FSME und den Folgen davon. Die Wiederherstellung der cerebralen Leistungen könne Monate und sogar Jahre dauern. Die fehlenden residuellen Zeichen in der MRI-Kontrolle seien kein Grund, die bestehenden störenden Symptome zu bestreiten. Es würden bei teils schweren psychischen Erkrankungen mit erheblicher Behinderung als Folge oft keinerlei Veränderungen im MRI des Neurokraniums gesehen. Darauf dürfe man sich nicht ganz verlassen. Von Seiten der betreuenden Therapeuten sei zu keinem Zeitpunkt der Verdacht auf eine mögliche Simulation geäussert worden. Zudem habe die neuropsychologische Untersuchung, welche im Jahr 2020 erfolgt sei, eine deutliche Verbesserung im Vergleich zum Befund vom Jahr 2019 gezeigt, was auch gegen eine Aggravation/Simulation spreche (S. 2 Frage 2).
3.15 Dr. med. L.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, nannte in seinem Bericht vom 8. Juni 2022 (Urk. 8/5a) als Diagnose eine FSME mit Residualheilung (S. 1). Dr. L.___ führte aus, dass aufgrund der vorliegenden Beschwerden und der Serologie mit Eindeutigkeit ein Status nach durchgemachter FSME festgestellt werden könne. Die bestehenden, invalidisierenden neurofunktionellen Defizite seien eine typische Folge der FSME mit Hirnparechymbefall (Enzephalitis) wie diese im MRI des Neurokraniums habe dokumentiert werden können (S. 3 unten f.). Eine Besserung der Beschwerden nach einer FSME finde innerhalb von zwei Jahren statt. Später, und damit auch im vorliegenden Fall, könne nicht mehr mit einer Beschwerdebesserung gerechnet werden (S. 3 oben).
4.
4.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer in Folge von im Juli 2019 erlittenen Zeckenbissen an einer FSME erkrankte. Rechtsprechungsgemäss erfüllt der Zeckenstich sämtliche Merkmale des Unfallbegriffs, weshalb eine Leistungspflicht für die damit verbundenen Infektionskrankheiten (Lyme-Krankheiten, Enzephalitis) und deren Folgen besteht (BGE 122 V 230). Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin für die weiterhin geltend gemachten Beschwerden (wie die geminderte Belastbarkeit, den massiv erhöhten Schlafbedarf und die neuro-kognitiven Veränderungen im Bereich Konzentration, Aufmerksamkeit und Gedächtnis) auch über den 1. Mai 2021 hinaus leistungspflichtig ist.
4.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die Einstellung der Leistungen über den 1. Mai 2021 hinaus im Wesentlichen damit, dass zu diesem Zeitpunkt keine organischen Ursachen der vom Beschwerdeführer geltend gemachten neuropsychologischen Einschränkungen mehr ausgewiesen seien, weshalb unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung zu psychischen Fehlentwicklungen deren Adäquanz entfalle (vorstehend E. 2.1, E. 2.3 und E. 2.5). Zu diesem Vorgehen der Leistungseinstellung äusserte sich der Beschwerdeführer trotz mehrfachem Schriftenwechsel nicht eingehend. Er stellte sich auf den Standpunkt, dass seine Beschwerden gemäss den Ausführungen sämtlicher konsultierter Fachpersonen kongruent zu einer durchgemachten FSME seien (vorstehend E. 2.2, E. 2.4).
4.3 Was den von der Beschwerdegegnerin per 1. Mai 2021 festgelegten Endzustand anbelangt, ist dieses Vorgehen nicht zu beanstanden. Dipl. Ärztin A.___ hielt in ihrem Bericht vom 22. März 2021 eine Stagnation der störenden Symptome im Verlauf zu Februar 2021 fest (Urk. 12/153 S. 2 Mitte) und führte auch in ihrem Folgebericht vom 25. Mai 2021 (vorstehend E. 3.10) aus, dass der Beschwerdeführer über einen unveränderten Zustand berichtet habe. Insbesondere machte jedoch der Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerde (vorstehend E. 2.2) geltend, dass seit der Leistungsanerkennung durch die Beschwerdegegnerin für die Folgen der FSME-Infektion keine entscheidende Änderung des medizinischen Sachverhalts eingetroffen sei. Zudem lässt sich den Akten und den Ausführungen der behandelnden Ärzte entnehmen, dass der Beschwerdeführer von Anfang an sämtliche Therapien wahrgenommen hatte, ohne dass sich mit Blick auf die Arbeitsfähigkeit eine relevante Besserung eingestellt hätte. So scheiterten sowohl das vom 11. August bis 16. November 2020 als auch das vom 3. Januar bis 2. April 2022 über die IV-Stelle durchgeführte Belastbarkeitstraining an der mangelnden Belastbarkeit des Beschwerdeführers (Urk. 3/7, Urk. 12/97, Urk. 12/111-112). Zudem hielt Dr. L.___ in seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2022 (vorstehend E. 3.15) fest, dass eine Besserung der Beschwerden nach einer FSME innerhalb von zwei Jahren stattfinde und später nicht mehr mit einer Besserung gerechnet werden könne. Diese Aussage bestätigte er auch in seinem Schreiben vom 23. Juni 2022 (Urk. 8/5b S. 1 Mitte). Damit ist vorliegend von einem Endzustand auszugehen und die Beschwerdegegnerin ist befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE 134 V 109, vgl. auch Urteil 8C_674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).
4.4 Dem von der Beschwerdegegnerin zur Klärung des medizinischen Sachverhaltes eingeholten bidisziplinären Gutachten von lic. phil. C.___ und Dr. D.___, MEDAS Neurologie E.___, vom März 2021 (vorstehend E. 3.8-9) ist aus den nachfolgend dargelegten Gründen der Beweiswert (vorstehend E. 1.5) abzusprechen. Selbst der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, Dr. I.___, befand in seiner Stellungnahme vom 29. Mai 2021 (vorstehend E. 3.11) das Gutachten als ungenügend und ging als Folge von der Entscheidungsunmöglichkeit der Beschwerdegegnerin aus. So blieben die zentral zu klären gewesenen Fragen zum Bestehen, Ausmass und der Unfallkausalität der vom Beschwerdeführer weiterhin geklagten Beschwerden offen, nachdem lic. phil. C.___ auf eine nicht authentische Beschwerdeschilderung geschlossen hatte. In Anbetracht dessen, dass sich in den Akten bis zur Begutachtung des Beschwerdeführers bei lic. phil. C.___ keinerlei Hinweise auf eine nicht authentische Beschwerdeschilderung ergaben, insbesondere Dipl.-Psych. G.___ nach im Oktober 2019 und im April 2020 durchgeführten neuropsychologischen Untersuchungen den Beschwerdeführer als kooperativ mitarbeitend beschrieben hatte und keinerlei Hinweis auf eine Aggravation oder Simulation feststellen konnte (vorstehend E. 3.3 und E. 3.7), und sich auch im Rahmen der von der IV-Stelle Zürich vom 11. August bis 16. November 2020 durchgeführten beruflichen Eingliederungsmassnahmen keine derartigen Hinweise ergaben (Urk. 12/111 S. 3 Ziff. 6), erweist sich die Schlussfolgerung von lic. phil. C.___ als vorschnell.
Die mangelhafte neuropsychologische Begutachtung durch lic. phil. C.___ schlägt sich sodann auch im neurologischen Gutachten von Dr. D.___ nieder. Überdies erscheinen gewisse Formulierungen in der Wiedergabe der Aktenlage durch Dr. D.___ tendenziös. So gab Dr. D.___ den Bericht des erstbehandelnden Arztes Dr. Z.___ vom 18. September 2019 in der Weise wieder, als dass er ausführte, dass der Beschwerdeführer vor der Erstbehandlung am 7. August 2019 «angeblich» von einer Zecke in den linken Oberschenkel gestochen worden sei (Urk. 12/166/23-42 S. 2 Ziff. 2), ohne dass Dr. Z.___ selbst den Zeckenstich in seinem Bericht derart in Frage gestellt hätte (vorstehend E. 3.1). Auch die von Dr. D.___ getätigte Wiedergabe des Berichtes von Dipl. Ärztin A.___ vom 18. September 2019 (vorstehend E. 3.2) erweist sich als nicht korrekt, indem er ausführte, dass Letztere die im MRI des Schädels vom 13. September 2019 ersichtlichen Befunde lediglich als «mögliche» Residuen einer FSME gedeutet habe (Urk. 12/166/23-42 S. 3 Mitte). Die Formulierung, wonach Dipl. Ärztin A.___ nur von «möglichen» Residuen einer FSME ausgegangen wäre, findet sich so in ihren Berichten nicht. Vielmehr qualifizierten sowohl Dipl. Ärztin A.___ als auch die das MRI beurteilenden Radiologen (Urk. 12/165/2) den Befund vom 13. September 2019 als Residuen nach einer FSME. Weiter hielt Dr. D.___ auch fest, dass der Beschwerdeführer ein «Schleudertrauma» erlitten habe (Urk. 12/166/23-42 S. 3 unten). Weshalb er diese Diagnose in Anführungszeichen wiedergab, erschliesst sich nicht klar, im Kontext obiger Bemerkungen zur Wiedergabe der Vorakten ist aber nicht auszuschliessen, dass er dieses Ereignis ohne nähere Begründung ebenfalls bezweifelte.
4.5 Selbst die Beschwerdegegnerin stützte sich abschliessend nicht auf das von ihr eingeholte Gutachten der MEDAS Neurologie E.___ ab, sondern ging von einem nicht objektivierbaren Beschwerdebild aus und nahm infolgedessen die Adäquanzprüfung bei nicht organisch ausgewiesenen Beschwerdebildern entsprechend der Praxis bei psychischen Fehlentwicklungen nach einem Unfall vor. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vorstehend E. 2.1 und E. 2.3 und E. 2.5) vermag der Hinweis auf verschiedene Urteile des Bundesgerichts, wo eine Leistungseinstellung eines Versicherers für geltend gemachte Beschwerden nach einem Zeckenstich geschützt worden ist, nicht von einer rechtsgenüglichen Abklärung des medizinischen Sachverhaltes zu entbinden. In sämtlichen von der Beschwerdegegnerin genannten Entscheiden des Bundesgerichts lag nämlich im Unterschied zum vorliegenden Fall des Beschwerdeführers eine beweiskräftige medizinische Expertise zur Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes, namentlich zum Bestehen und der Kausalität der Beschwerden, vor.
Beizupflichten ist der Beschwerdegegnerin dahingehend, dass im Urteil des Bundesgerichtes 8C_208/2015 vom 17. Juni 2015, welches auch im Urteil 8C_727/2021 vom 21. April 2022 in E. 3.2.2 zitiert wurde, unter E. 3 festgehalten wurde, dass, wenn die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, aber nicht organisch objektiv ausgewiesen seien, die Adäquanz gesondert zu prüfen sei. Dies erfolge bei psychischen Beschwerden nach einem Schreckereignis gemäss der allgemeinen Adäquanzformel. Gleich sei bei Beschwerden als direkte Folge eines zeckenstichbedingten Leidens entschieden worden.
Letztere Formulierung erweist sich jedoch mit Blick auf die dann in E. 3 zitierte Rechtsprechung als unpräzise. So wurde zu dieser Feststellung unter anderem auf das Urteil des Bundesgerichts U245/99 vom 17. Mai 2001 E. 4 und E. 6 verwiesen. Aus diesem Entscheid geht klar hervor, dass bei der durch einen Zeckenstich in diesem Fall verursachten Lyme-Borreliose eine differenzierte Trennung zwischen den auf die Erkrankung zurückzuführenden typischen Symptomen (Müdigkeit, Malaise, Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Fieber, Arthralgien, Myalgien, Heiserkeit, Nausea, Erbrechen, Konjunktivitis, Gewichtsverlust, Diarrhoe), gegebenenfalls auch eines Chronic Fatigue-Syndroms (nach Ausschluss anderer Krankheitsbilder), und allfälligen Beeinträchtigungen der Psyche erfolgte. Zu den psychischen Beschwerden wurde sodann festgehalten, dass diese, damit sie als Auswirkung der Infektionskrankheit qualifiziert werden könnten, mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als direkte Folge auf das Unfallereignis zurückzuführen sein müssten. Die Adäquanz könne diesfalls - wie bei den somatischen Beschwerden - ohne weiteres bejaht werden, wenn die Infizierung mit dem Borreliose-Erreger nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung, wozu in erster Linie die wissenschaftlichen Erkenntnisse gehörten, einen Erfolg von der Art des eingetretenen zu bewirken vermöge. Allfällige andere psychische Beschwerden, für welche der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mindestens eine Teilursache darstelle, seien hingegen im Sinne von sekundären Folgen der Erkrankung in Bezug auf den adäquaten Kausalzusammenhang unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall zu beurteilen.
Festgehalten wurde weiter, dass die Qualifikation der psychischen Beschwerden als direkte Auswirkungen der Erkrankung oder aber als sekundäre Folge davon beziehungsweise reine psychische Erkrankung aufgrund der ärztlichen Berichte zu erfolgen habe.
Aus diesem Entscheid geht klar hervor, dass nicht einfach sämtliche nach einer FSME-Infektion aufgetretenen Leiden nach der Rechtsprechung zur psychischen Fehlentwicklung abzuhandeln sind, sondern nur allfällig aufgetretene psychische Leiden, was einer ärztlichen Beurteilung des Beschwerdebildes bedarf. In E. 6 wurde sodann deutlich festgehalten, dass für direkte Folgen der Erkrankung der adäquate Kausalzusammenhang nicht unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall, sondern nach der normalen Adäquanzformel zu beurteilen sei.
Damit hat es, entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (vorstehend E. 2.3), bei der Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhanges eben nicht bei sämtlichen nach einem Zeckenbiss aufgetretenen Beschwerden damit sein Bewenden, dass es sich bei einem Zeckenbiss um einen eigentlich leichten Unfall handelt, womit der adäquate Kausalzusammenhang von vornherein zu verneinen sei, sondern nur bei ärztlich ausgewiesenen psychischen Beschwerden, welche nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als direkte Folge auf das Unfallereignis zurückzuführen sind. Auch im von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdeantwort vorgebrachten Urteil des Bundesgerichts 8C_727/2021 vom 21. April 2022 geht es um depressive Symptome nach einer durchgemachten FSME (E. 3.1.1), ohne dass noch relevante kognitive Defizite vorgelegen hätten (E. 3.1.4).
Für die Beurteilung, ob hinsichtlich der noch bestehenden Beschwerden des Beschwerdeführers und den im Sommer 2019 erlittenen Zeckenstichen noch ein Kausalzusammenhang besteht, ist damit eine fundierte medizinische Grundlage unabdingbar. Dabei werden auch hinsichtlich des Fatigue-Syndroms allfällige andere Krankheitsbilder auszuschliessen und bei Hinweisen auf eine psychische Überlagerung eine psychiatrische Begutachtung vorzunehmen sein, wie dies auch der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin Dr. I.___ festhielt (vorstehend E. 3.11). Offen blieb auch die Frage, in welchem Zusammenhang die im MRI des Schädels vom 13. September 2019 (Urk. 12/165/2) sichtbaren strukturellen Veränderungen, welche im Folge-MRI vom 30. September 2020 (Urk. 12/165/1) nicht mehr erkennbar waren, zu den persistierenden neuropsychologischen Einschränkungen des Beschwerdeführers stehen.
Vorliegend kann auch nicht einfach auf die im Rahmen der Kritik am Gutachten der MEDAS Neurologie E.___ erfolgten Einschätzungen zur Kausalität durch die behandelnden Fachpersonen Dipl.-Psych. G.___ (vorstehend E. 3.13), Dipl. Ärztin A.___ (vorstehend E. 3.14) sowie Dr. L.___ (vorstehend E. 3.15) abgestellt werden, zumal das Gericht bei der Beweiswürdigung praxisgemäss der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, wonach behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung mitunter in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5).
Daran, dass sich vorliegend der medizinische Sachverhalt nicht schlüssig beurteilen lässt, würde auch der vom Beschwerdeführer beantragte Beizug der IV-Akten (Urk. 14 S. 2) nichts ändern. So lässt sich dem Feststellungsblatt (Urk. 15/9) nicht entnehmen, dass eine umfassende polydisziplinäre Begutachtung erfolgt wäre, und wie die Beschwerdegegnerin zu Recht bemerkte (vorstehend E. 2.5), gilt es hier auch Aspekte der Kausalität zu beurteilen, welche im Rahmen einer Beurteilung für die Invalidenversicherung nicht relevant sind. Die Ausführungen von RAD-Ärztin Dr. K.___ in ihrer Stellungnahme vom 3. September 2021 (vorstehend E. 3.12) erweisen sich für das vorliegende Verfahren im Hinblick auf die zu klärenden Fragen als zu wenig detailliert, als dass darauf abgestellt werden könnte.
4.6 Aufgrund des Gesagten lässt sich zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 1. Mai 2021 weder das tatsächlich vorhandene Ausmass der Beschwerden noch deren Kausalität zum Unfallereignis vom Juli 2019 beurteilen. Der Sachverhalt erweist sich damit als ungenügend abgeklärt, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid (Urk. 2) aufzuheben und die Sache zur fundierten medizinischen Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach Einholung eines externen Gutachtens neu über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verfüge.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57). Dem Beschwerdeführer steht ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG), welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Entsprechend ist ihm eine Prozessentschädigung von Fr. 3’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) auszurichten.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. April 2022 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3’300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler
- Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensSchucan