Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2022.00111
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Leicht
Urteil vom 21. April 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Webernstrasse 5, Postfach, 8610 Uster
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1969 geborene X.___ arbeitete als Assistenzarzt im Universitätsspital Y.___ und war bei den Winterthur Versicherungen (heute AXA Versicherungen AG [nachfolgend AXA]) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 23. Dezember 2003 als Fussgänger von einem Auto angefahren wurde. Die erstbehandelnden Ärzte des Universitätsspitals Y.___ diagnostizierten eine Kontusion und Schürfungen am Ober- und Unterschenkel rechts sowie an der linken Ferse (Urk. 9/M1). Die AXA kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Ein MRI der rechten Hüfte vom 19. Januar 2005 zeigte ein anterolateral kurzstreckig verkürztes Labrum mit Einriss an der Basis kapselseitig (Urk. 9/M5). Am 21. November 2008 wurde zur Behandlung der chronischen Hüftschmerzen rechts bei Labrumläsion an der Universitätsklinik Z.___ eine Hüftarthroskopie rechts durchgeführt (Operationsbericht vom 2. Dezember 2008, Urk. 9/M39). Mit Verfügung vom 25. Juni 2009 stellte die AXA ihre Leistungen per 21. November 2008 mangels Unfallkausalität der Beschwerden ein (Urk. 9/A121). Die Einsprache des Versicherten wies sie mit Entscheid vom 8. September 2011 ab (Urk. 9/A165). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 25. September 2012 in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache zur Einholung eines Obergutachtens betreffend die Kausalität der Labrumläsion an die AXA zurückgewiesen wurde (Urk. 9/A168). Das Bundesgericht trat auf die dagegen von der AXA erhobene Beschwerde mit Urteil 8C_949/2012 vom 14. Dezember 2012 nicht ein (Urk. 9/A169).
In Nachachtung des Urteils vom 25. September 2012 holte die AXA ein orthopädisch-traumatologisches Gutachten ein, welches am 17. November 2013 erstattet wurde (Urk. 9/M75). Mit Verfügung vom 6. März 2014 stellte die AXA ihre Leistungen wegen fehlender Unfallkausalität der Hüftbeschwerden rechts per 31. März 2004 ein und verzichtete auf die Rückforderung der bis Oktober 2008 erbrachten Leistungen für Heilungskosten (Urk. 9/A197). Die Einsprache des Versicherten wies sie mit Entscheid vom 2. Juli 2014 ab (Urk. 9/A204), was das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 29. März 2016 bestätigte (Urk. 9/A207). Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten wies das Bundesgericht mit Urteil 8C_284/2016 vom 7. September 2016 ab (Urk. 9/A208). Ein Revisionsgesuch des Versicherten wies das Bundesgericht mit Urteil 8F_19/2019 vom 10. Februar 2020 ab (Urk. 9/A214). Auf ein erneutes Revisions-/Wiedererwägungsgesuch trat das Bundesgericht mit Urteil 8F_2/2020 vom 1. April 2020 nicht ein (Urk. 9/A216).
Am 13. Juni 2020 machte der Versicherte bei der AXA einen Rückfall bzw. Spätfolgen zum Unfall vom 23. Dezember 2003 geltend (Urk. 9/A217). Mit Schreiben vom 28. Juli 2020 stellte die AXA dem Versicherten das Nichteintreten auf sein erneutes Leistungsbegehren in Aussicht und gab ihm die Möglichkeit, sich innert angesetzter Frist zur Frage der Eintretensvoraussetzungen zu äussern und allfällige zusätzliche Dokumente einzureichen (Urk. 9/A221). Mit Verfügung vom 4. Januar 2021 verneinte die AXA schliesslich einen Anspruch des Versicherten auf weitere Leistungen aufgrund eines Rückfalls bzw. Spätfolgen (Urk. 9/A227). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 4. Mai 2022 ab (Urk. A242 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 3. Juni 2022 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen wie insbesondere Heilungskosten, Taggelder, Rente und Integritätsentschädigung auch rückwirkend zu erbringen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 14. September 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. September 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 23. Dezember 2003 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).
1.2.2 Die in Rechtskraft erwachsene Verweigerung weiterer Leistungen durch den obligatorischen Unfallversicherer schliesst die spätere Entstehung eines Anspruchs, der sich aus demselben Ereignis herleitet, nicht unter allen Umständen aus. Vielmehr steht ein solcher Entscheid unter Vorbehalt späterer Anpassung an geänderte unfallkausale Verhältnisse. Dieser in der Invalidenversicherung durch das Institut der Neuanmeldung (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ATSG) geregelte Grundsatz gilt auch im Unfallversicherungsrecht, indem es der versicherten Person jederzeit frei steht, einen Rückfall oder Spätfolgen eines rechtskräftig beurteilten Unfallereignisses geltend zu machen (vgl. Art. 11 UVV) und erneut Leistungen der Unfallversicherung zu beanspruchen. Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis (Grundfall) an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 8C_382/2018 vom 6. November 2018 E. 2.2).
1.2.3 Die rechtskräftige Verneinung der Unfallkausalität eines Leidens führt – vorbehältlich der prozessualen Revision (wegen Entdeckung erheblicher neuer Tatsachen oder Auffinden von Beweismitteln, deren Beibringung zuvor nicht möglich war; Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder der Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit; Art. 53 Abs. 2 ATSG) – zur Ablehnung sämtlicher künftiger Leistungsbegehren aufgrund dieses Leidens; dies gilt auch hinsichtlich geltend gemachter Rückfälle oder Spätfolgen (RKUV 1998 Nr. U 310 S. 463 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 8C_359/2013 vom 27. August 2013 E. 5.1).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer berufe sich mit der Schädigung der Sehne des M. Iliopsoas gemäss eigener Aussage auf Tatsachen, die bereits vor Erlass des Einspracheentscheides vom 2. Juli 2014 im MRI ersichtlich und damit aktenkundig gewesen seien. Folglich habe sich die im Einspracheentscheid vom 2. Juli 2014 bestätigte Verneinung des Kausalzusammenhangs auch auf diese Schädigungen erstreckt. Dies sei vom Bundesgericht bestätigt worden, sodass die nun im Rahmen eines Rückfalles erneut geltend gemachten Beschwerden bereits als letztinstanzlich beurteilt gelten müssten. Bei rechtskräftiger Verneinung des natürlichen Kausalzusammenhangs sei ein Rückfall ausgeschlossen. Ein weiterer Leistungsanspruch sei bereits aus diesen Gründen zu Recht verneint worden und die Einsprache sei abzuweisen. Ob die Folge ein Nichteintreten hätte sein müssen, sei hier ohne Relevanz. Es erübrigten sich eigentlich weitere Ausführungen zur Veränderung des Zustandes seit Fallabschluss. Darauf werde lediglich der Vollständigkeit halber eingegangen. Der Beschwerdeführer mache keine objektiven Probleme geltend, die beim Erlass des Einspracheentscheides nicht bereits vorgelegen hätten. Die Problematik der Sehne des M. iliopsoas sei bereits seit 2005 durchgehend dokumentiert. Dass sie in den früheren Berichten keine Erwähnung finde, vermöge an dieser Tatsache nichts zu ändern. Gestützt auf die Aktenlage könne festgehalten werden, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Einspracheentscheid vom 2. Juli 2014 nicht wesentlich verschlechtert habe. Ein Rückfall bzw. eine Spätfolge sei deshalb zu verneinen und die Einsprache sei auch aus diesem Grund abzuweisen (Urk. 2 S. 7 f.).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, auch wenn in den früheren Verfahren vor Sozialversicherungsgericht jeweils strittig gewesen sei, ob die Labrumläsion rechts als Unfallfolge beurteilt werden müsse, könne und müsse letztendlich aber davon ausgegangen werden, dass die PsoasTendinopathie und eben nicht die Labrumläsion für die beklagten Belastungsbeschwerden ursächlich seien. Gestützt auf die Aktenlage könne davon ausgegangen werden, dass sich der Gesundheitszustand seit dem Einspracheentscheid von 2. Juli 2014 verschlechtert habe (Urk. 1 S. 11).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort hielt die Beschwerdegegnerin ergänzend fest, die beschwerdeführerische Argumentation der erst von Dr. A.___ in den Bildern erkannten Sehnenproblematik impliziere, dass die ursprüngliche Beurteilung der Bilder falsch gewesen sei. Dies beschlage aber nicht eine Rückfallfrage, sondern vielmehr die Frage nach einer Revision/Wiedererwägung, welche vom Bundesgericht bereits rechtskräftig verneint worden sei (Urk. 8 S. 2).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers aus Rückfall bzw. Spätfolgen zum Unfall vom 23. Dezember 2003 zu Recht verneint hat.
3.2 Mit Verfügung vom 6. März 2014 stellte die Beschwerdegegnerin die seit dem Unfall vom 23. Dezember 2003 erbrachten gesetzlichen Leistungen per Ende März 2004 ein und verzichtete auf die Rückforderung der bis Oktober 2008 erbrachten Leistungen für Heilungskosten. Die Einstellung der Leistungen erfolgte mit der Begründung, dass die Labrumläsion nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in kausalem Zusammenhang zum Unfall vom 23. Dezember 2003 stehe. Die Unfallfolgen (Prellungen und Schürfungen am rechten Bein, an der linken Ferse und am linken Vorderarm bzw. an der Hand) seien bis Mitte März 2004 abgeheilt gewesen (vgl. Urk. 9/A197).
Im Einsprachentscheid vom 2. Juli 2014 hielt die Beschwerdegegnerin in Bestätigung ihrer Verfügung vom 6. März 2014 fest, die ab Mitte März 2004 geklagten Beschwerden seien nicht mehr überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 23. Dezember 2003 zurückzuführen (Urk. 9/A204 E. 2.3.3).
Das hiesige Gericht bestätigte diesen Entscheid mit Urteil UV.2014.00197 vom 29. März 2016 und führte aus, die Beschwerdegegnerin habe eine Unfallkausalität der nach dem 31. März 2004 vom Beschwerdeführer noch geklagten Beschwerden betreffend die Hüfte rechts zu Recht verneint (vgl. Urk. 9/A207 E. 4.3).
Diesen Entscheid bestätigte schliesslich das Bundesgericht mit Urteil 8C_284/2016 vom 7. September 2016 und hielt fest, es sei nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nach einlässlicher Würdigung gestützt auf das Gutachten des Dr. B.___ die Hüftbeschwerden rechts nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 23. Dezember 2003 zurückführe, und zwar nicht einmal im Sinne einer richtungweisenden Verschlimmerung des aktenmässig belegten vorbestehenden Gesundheitsschadens an der Hüfte rechts (vgl. Urk. 9/A208 E. 5.2.3).
3.3 Damit wurde ein rechtserheblicher Kausalzusammenhang zwischen den Hüftbeschwerden rechts und dem Unfallereignis vom 23. Dezember 2003 für die Zeit nach dem 31. März 2004 rechtskräftig verneint. Dies führt - da bereits aufgrund des Devolutiveffekts weder eine Wiedererwägung noch eine prozessuale Revision infrage kommt (vgl. BGE 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 3.2 mit Hinweisen) und das Bundesgericht das erste Revisionsgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen und auf das zweite nicht eingetreten ist (Urk. 9/A214 und Urk. 9/A216) - rechtsprechungsgemäss zur Ablehnung sämtlicher künftiger Leistungsbegehren aufgrund von Beschwerden an der rechten Hüfte und gilt auch bezüglich Ansprüchen für geltend gemachte Rückfälle und Spätfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_359/2013 vom 27. August 2013 E. 5.1 f.) wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erkannt hat. Mit der rechtskräftigen Verneinung der Unfallkausalität der Hüftbeschwerden rechts fehlt die Leistungsvoraussetzung für einen Rückfall bzw. Spätfolgen, weshalb diesbezügliche Ansprüche zum Vornherein ausser Betracht fallen. Aus einem nicht (mehr) unfallkausalen Gesundheitsschaden kann sachlogisch nicht später ein unfallkausaler entstehen, auch nicht in Sinne eines Rückfalls oder einer Spätfolge (Urteil des Bundesgerichts 8C_382/2018 vom 6. November 2018 E. 6.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_288/2020 vom 15. September 2020 E. 4.2.3).
Dabei ist nicht relevant, ob sich das Leiden des Beschwerdeführers an der rechten Hüfte seit dem 1. April 2004 erheblich verschlechtert hat und welche Diagnose diesbezüglich die nachbehandelnden Ärzte stellten. Eine materiell-rechtliche Anspruchsprüfung aufgrund der mit Rückfallmeldung vom 13. Juni 2020 geltend gemachten Beschwerden erübrigt sich. Die Beschwerdegegnerin musste diesbezüglich auch keine Abklärungen treffen.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstLeicht