Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich |
UV.2022.00120
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Stocker
in Sachen
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Steiner
schadenanwaelte AG
Buchserstrasse 18, Postfach, 5001 Aarau 1
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1989, war ab 17. Juli 2014 als Hauswart bei der Y.___ GMBH (Facility & Bau) in Z.___ angestellt und bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 24. Juni 2020 bei der Arbeit mit einem Hochdruckreiniger ausrutschte, auf ein Glasdach fiel und sich Schnittverletzungen an der linken Hand zuzog. Die Y.___ GMBH, deren einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung der Versicherte zum damaligen Zeitpunkt war und nach wie vor ist (vgl. Handelsregisterauszug, Urk. 12), meldete der Suva einen Monatslohn (12 x) von Fr. 9'085. - - (Urk. 8/1).
1.2 In der Folge richtete die Suva dem Versicherten Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen aus, und zwar zunächst auf der Basis des in der Schadenmeldung UVG genannten Monatslohns. Nach entsprechenden Nachforschungen und Nachfragen (vgl. dazu Urk. 2 S. 2 f. und Urk. 8/171) teilte die Suva dem Versicherten mit Schreiben vom 20. September 2021 (Urk. 8/171) mit, dass mit einer Anpassung der Versicherungsleistungen (Taggeldansatz) und Rückforderung gerechnet werden müsse. Es erfolgten weitere Abklärungen.
Mit Verfügung vom 13. Januar 2022 (Urk. 8/225) erklärte die Suva, dass sie auf ihren ursprünglichen Taggeldentscheid zurückkomme und per 20. September 2021 (Datum der Mitteilung, dass mit einer Anpassung des Taggeldansatzes und Rückforderung gerechnet werden müsse) den Jahresverdienst von Fr. 109'020. - - (Fr. 9'085.-- x 12) auf Fr. 60'000. - - herabsetze und die weiteren Versicherungsleistungen auf der Basis eines Monatslohnes von Fr. 5'000. - - erbringen werde. Die ab dem 20. September 2021 zu viel ausgerichteten Taggelder, insgesamt Fr. 11'062.20, seien zurückzuerstatten.
Die dagegen erhobenen Einsprachen der Y.___ GMBH (Urk. 8/239) und des Versicherten (Urk. 8/253; vgl. auch Urk. 8/279) wies die Suva mit Entscheid vom 19. Mai 2022 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 16. Juni 2022 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:
1. Der Einsprache-Entscheid vom 19.5.2022 und die Verfügung vom 13.1.2022 seien aufzuheben.
2. Es sei gegenüber dem Beschwerdeführer auf die Rückforderung in Höhe von CHF 11'062.20 zu verzichten.
3. Es seien weiterhin die Taggelder gestützt auf einen versicherten Verdienst von CHF 109'200.00 (gemeint: CHF 109'020.00, vgl. Urk. 1 S. 3, 5 und 7 f.) an den Beschwerdeführer zu erbringen.
4. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten, bei der Taggeldberechnung den berufs- und ortsüblichen Lohn zu berücksichtigen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Suva schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2022 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde, wovon dem Versicherten Kenntnis gegeben wurde (vgl. Urk. 9). Mit Verfügung vom 23. September 2022 (Urk. 10) wurde die Y.___ GMBH zum Prozess beigeladen, und es wurde ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Sie liess sich jedoch nicht vernehmen.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) noch nicht abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario).
Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Erleidet sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
1.2 Gemäss Art. 15 Abs. 1 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten Verdienst bemessen.
Als Grundlage für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 22 Abs. 3 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Als versicherter Verdienst gilt der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn, wobei für mitarbeitende Familienmitglieder, Gesellschafter, Aktionäre und Genossenschafter mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn berücksichtigt wird (Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV).
1.3 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Rückforderung auch nicht mittels Verfügung zugesprochener, sondern formlos gewährter Taggelder als zu Unrecht bezogen setzt voraus, dass entweder die Bedingungen für eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder aber eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) der ursprünglichen Verfügung (oder formlosen Leistungszusprache) erfüllt sind (BGE 130 V 318 E. 5.2 in fine, 129 V 110 E. 1.1; Urteile des Bundesgerichts 8C_232/2011 vom 12. Oktober 2011 E. 8.5 und 8C_987/2010 vom 24. August 2011 E. 2; zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2012 vom 30. August 2012 E. 5).
Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.
1.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 19. Mai 2022 (Urk. 2) im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Akten ein versicherter Verdienst von mehr als Fr. 5'000. - - pro Monat respektive Fr. 60'000. - - pro Jahr nicht nachgewiesen sei. Der Betrag der behaupteten Lohnerhöhung 2020 gegenüber 2019 sei nicht ausbezahlt worden, sondern lediglich einem firmeninternen Kontokorrent gutgeschrieben worden. Solche Buchungen seien nur dann zu beachten, wenn jeder Missbrauch im Sinne eines fiktiven Lohns objektiv betrachtet auszuschliessen wäre (vgl. dazu insbesondere das Urteil des Bundesgerichts 8C_250/2011 vom 3. Juni 2011 E. 3.2). Das sei hier nicht der Fall. Deshalb seien die Taggeldleistungen basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 5'000. - - pro Monat auszurichten beziehungsweise die seit dem 20. September 2021 zu viel ausgerichteten Taggeldleistungen vom Beschwerdeführer zurückzuerstatten (S. 4 ff.).
Im Rahmen des vorliegenden Prozesses hielt die Beschwerdegegnerin an dieser Sichtweise fest (vgl. Urk. 7). Der Beschwerdeführer sei nicht im Büro und damit nicht bei der Kundenakquisition tätig gewesen, sondern ausschliesslich handwerklich als Hauswart. Die firmeninterne Buchung der angeblichen Lohnerhöhung (Gutschrift von Fr. 23'153.51) sei erst am 31. Dezember 2020 erfolgt, mithin erst nach dem Unfall und auch nicht monatlich. Zudem bestünden keine Hinweise darauf, dass ein berufs- und ortsüblicher Lohn aufgrund eines besonderen Verhältnisses zur Arbeitgeberin nicht erzielbar gewesen wäre. Eine derartige Benachteiligung sei nicht zu erkennen (S. 2 f.).
2.2 Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlich vortragen (Urk. 1), dass er von August bis Dezember 2019 ein Bruttoeinkommen von monatlich Fr. 5'000. - - (netto Fr. 4'458.90) erzielt habe. Ab Januar 2020, also noch vor dem Unfallereignis vom 24. Juni 2020, habe das Bruttoeinkommen Fr. 9'085. - - betragen, wobei vom Nettolohn ein Abzug von Fr. 3'629.30 als «Amortisation Darlehen» getätigt worden sei, so dass sich wie 2019 ein Nettolohn von Fr. 4'458.90 pro Monat ergeben habe. Die Lohnerhöhung von Fr. 5'000. - - pro Monat im Jahr 2019 auf Fr. 9'085. - - pro Monat im Jahr 2020 habe die Beigeladene mit Schreiben vom 14. Oktober 2021 damit begründet, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2018 und 2019 ausserordentliche Leistungen erbracht habe (S. 3). Der Beschwerdeführer habe verschiedene Kunden akquirieren können (vgl. S. 4). Seit Januar 2020, also fünf Monate vor dem Unfall, sei gemäss den entsprechenden Lohnabrechnungen ein Bruttolohn von Fr. 9’085. - - ausgewiesen. Daran ändere auch der Schuldenabzug nichts. Eine missbräuchliche Absicht liege nicht vor; nichts lasse darauf schliessen. Es sei eine grosse, eine markante Umsatzsteigerung belohnt worden (S. 5 f.). Die Tatsache, dass das Kontokorrent erst am 31. Dezember 2020 eine Gutschrift von Fr. 23'153.51 aus den monatlichen Rückzahlungen des Beschwerdeführers ab Januar 2020 ausweise, sei auf einen Fehler des damaligen Buchhalters zurückzuführen. Korrekt wäre es gewesen, wenn die monatlichen Rückzahlungen des Beschwerdeführers von Fr. 3'629.30 auch monatlich im Kontokorrentkonto verbucht worden wären (S. 6). Auch sei es ein Fehler des Buchhalters gewesen, dass die Lohnerhöhungen nicht von Anfang an der Pensionskasse und der AHV gemeldet worden seien. Deshalb könne dem Beschwerdeführer aber kein Missbrauch vorgeworfen werden. Im Eventualstandpunkt liess der Beschwerdeführer geltend machen, dass der versicherte Verdienst zumindest anhand des berufs- und ortsüblichen Lohns (Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV) festgelegt werden müsse (S. 7).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, auf welchem versicherten Verdienst die dem Beschwerdeführer zustehenden Taggelder basieren. Konkret liegt im Streit, ob der Taggeldberechnung, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, ein versicherter Jahresverdienst von Fr. 109'020. - - zugrunde zu legen ist oder ob ab dem 20. September 2021 von einem versicherten Jahresverdienst von lediglich Fr. 60'000. - - auszugehen ist. Des Weiteren ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer verpflichtet ist, Taggeldleistungen von insgesamt Fr. 11'062.20 an die Beschwerdegegnerin zurückzuerstatten.
3.
3.1 Für die vom Beschwerdeführer vertretene Ansicht, wonach der versicherte Verdienst ab 1. Januar 2020 monatlich Fr. 9'085. - - (brutto) beziehungsweise jährlich Fr. 109'020. - - (brutto) betragen habe, lässt sich den Akten Folgendes entnehmen:
- In der Schadenmeldung UVG vom 24. Juni 2020 nennt die Beigeladene einen Monatslohn von Fr. 9'085. - - (Urk. 8/1).
- Aus den Lohnabrechnungen der Beigeladenen für die Monate Januar bis Juli 2020 (Urk. 8/58/7-13) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf einen Monatslohn von Fr. 9'085. - - (brutto) beziehungsweise Fr. 8'088.20 (netto) gehabt hat, ihm jedoch nur Fr. 4'458.90 ausbezahlt worden sind. Es wurde ein Abzug («Netto Abzug 1») von Fr. 3'629.30 vorgenommen.
- A.___, der Buchhalter der Beigeladenen, bestätigte mit Schreiben vom 14. Oktober 2021 (Urk. 8/185/1-2), dass der Beschwerdeführer die genannte Lohnerhöhung ab 1. Januar 2020 erhalten habe. Es seien aber die Löhne nicht korrekt abgerechnet worden. Auch seien «weder der Unfall noch die neue Lohnsumme für das Jahr 2020 […] bei der BVG gemeldet» worden. Dieses Versäumnis sei im September 2021 nachgeholt worden.
3.2
3.2.1 Aus dem Handelsregister des Kantons Zürich ist ersichtlich, dass die Beigeladene insgesamt drei Gesellschafter hat. Neben dem Beschwerdeführer, der einzelzeichnungsberechtigter Vorsitzender der Geschäftsleitung ist, sind noch zwei weitere Personen, die offensichtlich in einem nahen verwandtschaftlichen Verhältnis zum Beschwerdeführer stehen, Gesellschafter der Beigeladenen (vgl. Urk. 12). Bestätigungen der Beigeladenen sind demzufolge mit einer gewissen Vorsicht zu betrachten, da zwischen ihr und dem Beschwerdeführer zwar keine vollkommene wirtschaftliche Identität besteht, aber doch eine sehr enge Verflechtung.
Auffallend ist weiter, dass die Beigeladene dem Beschwerdeführer auch nach der angeblichen Lohnerhöhung ab 1. Januar 2020 denselben monatlichen Betrag von Fr. 4'458.90 ausbezahlt hat wie vorher (vgl. dazu Urk. 8/58/7-13 mit Urk. 8/58/2 - 6), was dadurch bewerkstelligt wurde, dass der «Netto Abzug 1» jeweils ausgerechnet Fr. 3'629.30 betragen hat. Das erscheint etwas seltsam. Nicht unverdächtig erscheinen die Lohnabrechnungen von Januar 2020 bis Juli 2020 (Urk. 8/58/7-13) auch deshalb, weil sie ausnahmslos auf den 24. Tag des betreffenden Monats datiert wurden; das war vorher nicht so (vgl. Urk. 8/58/2-6). Das könnte auf eine gewisse «serienmässige» Ausarbeitung der neuen Abrechnungen hindeuten. Die fraglichen Lohnabrechnungen gingen denn auch erst auf wiederholte Aufforderung hin (vgl. Urk. 8/11, 8/13 S. 2, 8/25 S. 1, 8/26, 8/42, 8/45-46, 8/54 S. 2, 8/57) am 24. September 2020 (Urk. 8/58/1) bei der Beschwerdegegnerin ein, wogegen der Beschwerdeführer andere von ihr angeforderte Unterlagen jeweils prompt einreichte (Urk. 8/6, 8/13 S. 2, 8/21 S. 1, 8/24, 8/34-36, 8/38-39, 8/44-46). Es erschliesst sich in diesem Zusammenhang sodann auch nicht ohne weiteres, weshalb der Beschwerdeführer mit der Beibringung der ihn betreffenden Lohnabrechnungen den Buchhalter (Urk. 8/26), seinen damaligen Rechtsvertreter (Urk. 8/54 S. 2) bzw. seinen Bruder (Urk. 8/58/1) betraute.
Dass die Beigeladene den (angeblich) erhöhten Lohn auch gemäss eigenen Aussagen (Urk. 8/185/1-2, vgl. auch Urk. 1 S. 7) weder der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich noch ihrem BVG-Versicherer gemeldet hat, lässt die Beigeladene und den Beschwerdeführer, der ja immerhin ihr einzelzeichnungsberechtigter Vorsitzender der Geschäftsführung ist, in einem ungünstigen Licht erscheinen. Die nachträgliche Korrektur dieses angeblichen «Versäumnisses» ändert daran nicht viel, zumal sich diese «Korrektur» ja im Ergebnis zu Gunsten des Beschwerdeführers (und zu Lasten der Beschwerdegegnerin) auswirken sollte.
Schliesslich wurden die dem Beschwerdeführer von der Beigeladenen jeweils abgezogenen angeblichen Lohnbestandteile («Netto Abzug 1») nicht kontinuierlich verbucht, sondern erst per 31. Dezember 2020 im Gesamtbetrag von Fr. 23'153.51 eingebucht. Auch das ist angesichts der doch erheblichen monatlichen Abzüge einerseits und andererseits angesichts des Umstandes, dass ansonsten auch eher kleine Beträge sofort und einzeln verbucht (und auch verzinst) wurden, ziemlich erstaunlich (vgl. Urk. 8/239-240).
3.2.2 Festzuhalten ist, dass es für die vom Beschwerdeführer behauptete Lohnerhöhung ab 1. Januar 2020 (abgesehen von den Bestätigungen der Beigeladenen und ihres Buchhalters, denen aufgrund der gegebenen personellen Umstände ein äusserst geringer Beweiswert zuzumessen ist) keine objektiven Anhaltspunkte gibt. Die von ihm angeführten Dokumente sind vielmehr verdächtig. Insgesamt sind die Ausführungen des Beschwerdeführers beziehungsweise seines Rechtsvertreters als hochgradig unglaubhaft und lebensfremd zu qualifizieren. Dass die angebliche Lohnerhöhung ab 1. Januar 2020 weder der Sozialversicherungsanstalt noch dem zuständigen BVG-Versicherer gemeldet wurde beziehungsweise dass diese Meldung erst mit erheblicher Verspätung erfolgte, passt lückenlos in das Bild, das die Akten von der vorliegenden Angelegenheit wiedergeben.
3.2.3 Die Beschwerdegegnerin hat im Übrigen zu Recht auf das Bundesgerichtsurteil 8C_250/2011 vom 3. Juni 2011 E. 3.2 hingewiesen. Danach dürfen derartige Buchungen, wie sie der Beschwerdeführer geltend machen liess («Netto Abzug 1» beziehungsweise entsprechender Lohn), nur dann beachtet werden, wenn jeder Missbrauch im Sinne eines fiktiven Lohns objektiv betrachtet auszuschliessen wäre (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts vom 6. September 2022 E. 4.1.2).
Diese Bedingung ist vorliegend nicht ansatzweise erfüllt. Im Gegenteil ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Lohnerhöhung ab 1. Januar 2020 erst nach Eintritt des versicherten Ereignisses (Unfall vom 24. Juni 2020) rückwirkend konstruiert wurde, um zu Lasten der Beschwerdegegnerin zu hohe Taggeldleistungen zu kassieren.
3.3 Soweit der Beschwerdeführer im Eventualstandpunkt geltend machen liess, dass als versicherter Verdienst gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV zumindest der berufs- und ortsübliche Lohn zu berücksichtigen sei, geht sein Ansinnen ins Leere. Der von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte und durch die Akten ausgewiesene versicherte Verdienst beträgt Fr. 60'000. - - . Angesichts der in der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020 des Bundesamtes für Statistik publizierten Lohndaten respektive der in Tabelle TA1 Ziffern 77,79-82 «sonst. wirtschaftliche Dienstl. (ohne 78)», unter die auch die vorliegend in Betracht kommenden Hausmeisterdienste fallen (vgl. https://www.kubb-tool.bfs.admin.ch/de/code/8110), wiedergegebenen Lohnzahlen (etwa Fr. 4'593. - - für Männer des Kompetenzniveaus 1), erscheint der vom Beschwerdeführer effektiv erzielte Lohn nicht als unüblich tief.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er neben den Hausmeistertätigkeiten in nennenswertem Umfang auch eigentliche Geschäftsführertätigkeiten ausgeübt hat, findet in den Akten keine hinreichende Stütze. Aus der vom Beschwerdeführer (Urk. 8/123/1) eingereichten Arbeitsplatzbeschreibung vom 26. Januar 2021 (Urk. 8/123/2-3) ergibt sich vielmehr folgende Tätigkeit: Hauswartung; allgemeine Grundreinigung von Innenräumen; Fensterreinigungen; Gartenpflege; Erstellen von Steingärten; Allrounder auf dem Bau; Malerarbeiten; Bodenbeläge; Abbruch von verschiedenen Objekten. Der Beschwerdeführer ist weder im Büro noch in der Administration tätig. Er ist stets auswärts (Baustellen/Montage) und arbeitet im Gehen oder Stehen. Damit in Einklang stehend hatte der Beschwerdeführer anlässlich der Telefongespräche mit der Beschwerdegegnerin vom 1. und 21. Juli 2020 angegeben, er erledige keine Büroarbeiten, jedoch sämtliche anfallenden handwerklichen Arbeiten (Gartenunterhalt, Reinigungen, Gebäudeunterhalt und Bereich Technik wie Sanitär /Heizung, Urk. 8/13 S. 2 und Urk. 8/21 S. 1; vgl. auch Angaben des Bruders anlässlich des Telefongesprächs vom 25. Juni 2021, Urk. 8/153 S. 1).
3.4 Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerdegegnerin die Taggeldleistungen zu Recht auf der Grundlage eines versicherten Verdienstes von Fr. 60'000. - - ausgerichtet hat.
3.5 Die Zusprache von Versicherungsleistungen aufgrund des Unfallereignisses vom 24. Juni 2020 wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Juni 2020 eröffnet (Urk. 8/3). Der darin angegebene Taggeldansatz von Fr. 238.95 (Fr. 9'085.-- x 12 : 365 x 0.8) pro Kalendertag basierte auf dem in der Schadenmeldung vom 24. Juni 2020 angegebenen Lohn von Fr. 9'085.-- pro Monat bzw. Fr. 109'020.-- pro Jahr (Urk. 8/1). Im Rahmen ihrer späteren Abklärungen (vgl. Schreiben vom 20. September 2021, Urk. 8/171) entdeckte die Beschwerdegegnerin im Umstand, dass der versicherte Verdienst lediglich Fr. 60'000.-- beträgt, eine neue Tatsache im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG, welche eine prozessuale Revision (vgl. E. 1.3 hiervor) erforderte.
Rechtens ist nach dem Gesagten ohne Weiteres auch die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Rückforderung in der Höhe von Fr. 11'062.20 (vgl. dazu oben E. 1.3). Diese Forderung wurde vom Beschwerdeführer im Quantitativ zu Recht nicht in Zweifel gezogen.
Die Beschwerdegegnerin beschränkte die Rückforderung zudem (wohlwollenderweise) auf den Zeitraum ab 20. September 2021 (vgl. Urk. 8/171) bis zum Erlass der Verfügung vom 13. Januar 2022 (Urk. 8/225).
3.6 Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde unbegründet und demzufolge abzuweisen ist.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jonas Steiner
- Suva
- Y.___ GMBH
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Gräub Stocker