Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2022.00121


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 16. November 2022

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Alexander Müller

Im Grindel 29, Postfach, 8932 Mettmenstetten


gegen


Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG

Dufourstrasse 40, 9001 St. Gallen

Beschwerdegegnerin


Zustelladresse: Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG

Rechtsdienst Personenversicherung

Postfach 99, 8010 Zürich






Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1976, war als Geschäftsleiter bei der Y.___ angestellt (Anstellungsverhältnis seit dem 1. Oktober 2002) und bei der Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Helvetia) gegen die Folgen und Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 12. Juni 2021 beim Fussballspielen auf sein verdrehtes linkes Knie fiel und sich dabei verletzte (Urk. 8/1).

    Die medizinische Erstversorgung fand bei Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, statt (vgl. Urk. 8/13), der einen komplexen medialen Meniskusriss links diagnostizierte und den Versicherten am 15. Juli 2021 in der A.___ in B.___ operierte (Urk. 8/18). Der beratende Arzt der Helvetia, Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, nahm am 21. Oktober 2021 zur Unfallkausalität Stellung (Urk. 8/29). Mit Schreiben vom 28. Oktober 2021 (Urk. 8/30) teilte die Helvetia dem Versicherten mit, dass der Status quo sine spätestens am 15. Juli 2021 erreicht gewesen sei und dass sie ihre Leistungspflicht ab dem Operationstag verneine.

    Am 13. Januar 2022 übte Dr. Z.___ Kritik an der Einschätzung des beratenden Arztes der Helvetia (Urk. 8/37). Mit E-Mail vom 17. Januar 2022 (Urk. 8/40/5) liess der Versicherte den Erlass einer einsprachefähigen Verfügung beantragen. Am 4. Februar 2022 reichte Dr. C.___ seine versicherungsmedizinische Stellungnahme zu den Akten (Urk. 8/41).

    In ihrer Verfügung vom 16. Februar 2022 (Urk. 8/46) hielt die Helvetia im Dispositiv Folgendes fest:

1.    Die linken Kniebeschwerden, insbesondere die Operation vom 15.07.2021 stehen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr im Kausalzusammenhang zum Unfall vom 12.06.2021.

2.    Es besteht ab 15.07.2021 keine Leistungspflicht des gesetzlichen Unfallversicherers mehr.

    Die dagegen mit Eingabe vom 7. März 2022 (Urk. 8/55) erhobene Einsprache des Versicherten wies die Helvetia mit Entscheid vom 25. Mai 2022 (Urk. 2) ab.


2.    Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 21. Juni 2022 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:

1.    Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 25.05.2022 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen nach UVG auszurichten, namentlich die Übernahme der Heilbehandlungskosten und die Ausrichtung eines Taggeldes.

2.    Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 25.05.2022 aufzuheben und zur Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers ein gerichtliches orthopädisches Gutachten zur Frage der Unfallkausalität einzuholen, und es sei nach Vorliegen dieses Gutachtens neu über den Leistungsanspruch gemäss Ziff. 1 des Rechtsbegehrens zu entscheiden.

3.    Subeventualiter sei der Einspracheentscheid vom 25.05.2022 aufzuheben und an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten, ein gerichtliches orthopädisches Gutachten zur Frage der Unfallkausalität einzuholen, und es sei nach Vorliegen dieses Gutachtens neu über den Leistungsanspruch gemäss Ziff. 1 des Rechtsbegehrens zu entscheiden.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

    Die Helvetia schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. August 2022 (Urk. 7) auf kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde, was dem Versicherten mit Verfügung vom 30. August 2022 (Urk. 10) mitgeteilt wurde.

    Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Nach Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) noch nicht abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario).

    Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Erleidet sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

1.2    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

1.3    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a).

1.4    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Mai 2022 (Urk. 2) im Wesentlichen aus (insbesondere auf S. 8), es sei gestützt auf die Beurteilung von Dr. C.___ erstellt, dass die Beschwerden am linken Knie des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 12. Juni 2021 stünden. Dies treffe insbesondere in Bezug auf die Behandlung(en) ab dem 15. Juli 2021 zu. Daher entfalle die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Behandlungen der Kniebeschwerden links ab dem 15. Juli 2021.

    Im Rahmen des vorliegenden Prozesses hielt die Beschwerdegegnerin an dieser Sichtweise fest und ergänzte (Urk. 7), dass den Berichten Dr. C.___s voller Beweiswert zukomme und dass kein Anlass bestehe, ein Gerichtsgutachten einzuholen. Die versicherungsmedizinische Stellungnahme von Dr. C.___ vom 4. Februar 2022 setze sich ausführlich mit sämtlichen medizinischen Unterlagen, so auch mit der Stellungnahme von Dr. Z.___ vom 13. Januar 2022 auseinander.

2.2    Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vortragen (Urk. 1), dass die Stellungnahme von Dr. C.___ nicht valid sei. Er habe zwar längere Ausführungen gemacht und Behauptungen aufgestellt, aber keinerlei Beweise geliefert. Seine Behauptung, dass die degenerativen Veränderungen im Vordergrund stünden, habe er nicht bewiesen; er habe sie lediglich durch die ständige Wiederholung der Aussage zu belegen versucht, dass der angegebene isolierte Meniskusschaden und der Unfallmechanismus nicht zusammenpassten. Damit sei der Wegfall der einmal bejahten Kausalität nicht belegt. Bei der Stellungnahme von Dr. C.___ handle es sich um eine reine Parteibehauptung, deren Beweiswert gering sei. Der behandelnde Orthopäde Dr. Z.___ habe als Facharzt bestätigt, dass das Unfallereignis vom 12. Juni 2021 geeignet gewesen sei, eine Meniskusverletzung auszulösen. Sodann habe er bestätigt, dass keine Degeneration des Meniskusgewebes habe festgestellt werden können. Im Zweifel sei ein medizinisches Gutachten einzuholen (Eventualantrag).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht mit Wirkung ab 15. Juli 2021 eingestellt hat, weil der Status quo sine (spätestens) am 14. Juli 2021 erreicht worden war beziehungsweise die ab 15. Juli 2021 noch bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen am linken Knie nicht mehr auf das Unfallereignis vom 12. Juni 2021 zurückzuführen waren.


3.

3.1    Dr. med. D.___, Facharzt für Radiologie und Neuroradiologie, erhob anlässlich der radiologischen Untersuchung vom 23. Juni 2021 folgenden Befund (Urk. 8/24): Unter Belastung geringe, mediale Einengung des Gelenkspaltes. In der Rosenberg-Aufnahme diskrete Ausziehung der Processus interkondylares bds. Leichte Mehrsklerosierung aller Gelenkflächen. Keine höhergradigen degenerativen Veränderungen. Erhaltene Artikulationsverhältnisse. Orthotope Lage der Patella im femoropatellaren Gleitlager. Kein Nachweis einer Fraktur. Mässiger Kniegelenkserguss suprapatellär.

3.2    Dr. Z.___ führte in seinem Operationsbericht vom 15. Juli 2021 (Urk. 8/18) zur Operationsindikation aus, dass klinisch der eindeutige Verdacht auf eine mediale Rissbildung links bestehe, weshalb ein operatives Vorgehen im Sinne der Arthroskopie indiziert sei. Medial zeige sich eine Knorpelunregelmässigkeit Grad II, tibial Grad I. Medial ansonsten komplexer eingerissener Meniskus radiär am Übergang vom Hinterhorn zur Pars intermedia mit zusätzlicher Längskomponente und kleinem Flap.

3.3    Dr. C.___ hielt in seinem E-Mail vom 21. Oktober 2021 (Urk. 8/29) fest, dass die Meniskusläsion Knie links abnützungsbedingt sei. Ein isolierter Meniskusriss verlange den Mechanismus eines Drehsturzes, mithin eines Ereignisses, bei dem mit rotiertem und flektiertem Knie bei fixiertem Fuss eine passive plötzliche Überstreckung hinzukomme. Dieser Ereignismechanismus fehle. Intraoperativ sei keine Einblutung nachgewiesen, auch keine Begleitverletzungen. Es bestünden aber bereits relevante Knorpelschäden mit freien Gelenkkörpern als Beweis der medialen Abnützung. Die Operation sei unfallfremd. Es sei eine mediale Degeneration mit Meniskusläsion symptomatisch geworden. Distorsionen und Kontusionen alleine seien keine OP-Indikation. Deshalb sei bereits 1 Tag vor der Operation der Status quo sine erreicht worden.

3.4    Dr. Z.___ äusserte sich in seinem Bericht vom 13. Januar 2022 (Urk. 8/37) dahingehend, dass die Beurteilung von Dr. C.___ nicht nachvollziehbar sei. Das Unfallereignis sei plötzlich, unvorhergesehen und unerwartet gewesen. Es habe sich um einen Sturz mit Kniedistorsion gehandelt; das sei absolut geeignet, eine Meniskusverletzung auszulösen, insbesondere, wenn wie vorliegend eine intraoperativ festgestellte Verletzung mit radiärem Riss und Flap-Bildung gegeben sei. Intraoperativ habe keine Degeneration des Meniskusgewebes festgestellt werden können. Die Operationsindikation habe darauf beruht, dass das Kniegelenk in der Funktion klar eingeschränkt und die Arbeitsfähigkeit gefährdet gewesen sei; zudem seien die starken Schmerzen und die Blockierungserscheinungen ohne Operation nicht zu beheben gewesen. Es sei schon gar nicht so, dass der Status quo sine 1 Tag vor der Operation erreicht worden sei. Die Knieverletzung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen, insbesondere weil die geringen degenerativen Veränderungen vor allem in der Trochlea wie auch anterior im Kniegelenk zu sehen gewesen seien und nicht im Zusammenhang mit dem Meniskus stünden.

3.5    Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 4. Februar 2022 (Urk. 8/41) aus, dass beim Beschwerdeführer keine Begleitverletzungen dokumentiert seien. Es handle sich also um einen isolierten Meniskusschaden nach einem Trauma. Isolierte Meniskusrisse seien selten. Meist handle es sich um Kombinationsverletzungen. Sofern ein isolierter Meniskusschaden vorliege, bedürfe es eines sogenannten Ereignismechanismus eines Drehsturzes. Darunter werde ein Ereignismechanismus verstanden, bei dem das gebeugte und rotierte Kniegelenk bei fest fixiertem Fuss plötzlich passiv in die Streckung gezwungen werde, sodass die physiologische Schlussrotation nicht mehr korrekt ablaufen könne und damit der Meniskus zwischen Schienbeinkopf und Oberschenkel eingeklemmt werde und dadurch reissen könne. Vorliegend fehle ein solcher Ereignismechanismus, insbesondere fehlten die geforderte Fixation des Fusses und die plötzliche passive Überstreckung des Beins. Der vom Beschwerdeführer beschriebene Sachverhalt sei kein geeignetes Ereignis, welches den Meniskus isoliert verletzen könne. Ebenfalls gegen eine traumatische Ursache sprächen der intraoperative Befund sowie die Bildgebung. So zeige das mediale Kniegelenkskompartiment radiologisch bereits Unregelmässigkeiten im Knorpel, was auf eine Degeneration hinweise. Intraoperativ zeigten sich bereits deutliche Chondropathien im medialen Kniegelenksspalt mit bereits kleinen freien Gelenkkörpern. Das mediale Kniegelenk weise also bereits relevante degenerative Veränderungen auf. Auch, dass keine spezifischen traumatischen Befunde vorlägen, wie etwa Blutungen oder Begleitverletzungen, spreche gegen eine traumatische Ursache. Es gelinge nicht, einen traumatischen Meniskusschaden zu beweisen. Wahrscheinlicher sei, dass ein vorgeschädigter Meniskus durch das Sturzereignis vom 12. Juni 2021 symptomatisch geworden sei. Dies bedeute nun, dass mit einer Arthroskopie und Teilmeniskektomie nicht ein traumatischer Schaden saniert worden sei, sondern ein degenerativer (S. 4 f.). Der Unfall habe eine vorübergehende Verschlimmerung hervorgerufen; ein vorgeschädigter asymptomatischer Meniskusschaden sei durch den Unfall akut symptomatisch geworden. Es könne aber kein Dauerschaden oder eine richtungsgebende Verschlechterung geltend gemacht werden. Der Status quo sine sei «per 14.07.2021 festzusetzen» (S. 5).


4.

4.1    Aus den oben wiedergegebenen Arztberichten von Dr. Z.___ und Dr. C.___ ist ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer auch noch am/ab 15. Juli 2021 erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen am linken Knie vorhanden waren. Diesbezüglich herrscht zwischen den medizinischen Experten Einigkeit.

    Zu vollkommen unterschiedlichen Beurteilungen kamen Dr. Z.___ und Dr. C.___ hingegen in Bezug auf die Unfallkausalität des Meniskusrisses. Einerseits vertrat Dr. Z.___, der den Beschwerdeführer behandelt und ihn am 15. Juli 2021 operiert hatte, die Auffassung, dass zwischen den vorhandenen Gesundheitsbeeinträchtigungen und dem Unfall vom 12. Juni 2021 nach wie vor ein Kausalzusammenhang bestehe (vgl. oben E. 3.4). Andererseits war Dr. C.___, der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, genau entgegengesetzter Ansicht. Seiner Ansicht nach endete der Kausalzusammenhang mit dem Erreichen des Status quo ante just am Tag vor der Operation vom 15. Juli 2021 (vgl. oben E. 3.5).

    Beide Ärzte begründen ihre Auffassungen nachvollziehbar, aber eben ganz unterschiedlich. Während Dr. Z.___ den Unfallmechanismus durchaus für geeignet hielt, um den medialen Meniskusriss zu bewirken, und zudem das Vorliegen einer relevanten Degeneration verneinte (vgl. E. 3.4), war Dr. C.___ dezidiert anderer Meinung und schloss eine traumatische Genese des Meniskusschadens klar aus. Seiner Ansicht nach ist die Gesundheitsbeeinträchtigung ab 15. Juli 2021 degenerativer Genese. Und der Unfallmechanismus sei nicht geeignet gewesen, einen isolierten Meniskusschaden zu verursachen (vgl. E. 3.5).

    Dieser Expertenstreit lässt sich mit Blick auf die vorliegenden Akten durch das erkennende Gericht nicht entscheiden.

4.2    Gemäss ständiger Praxis (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.4) ist auf eine kreisärztliche Einschätzung ohne Weiteres abzustellen, so lange keine Zweifel an ihrer Richtigkeit bestehen. Bestehen allerdings auch nur geringe Zweifel, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen beziehungsweise ist ein Gutachten einzuholen. Dies gilt nicht nur für Beurteilungen von Suva-Kreisärzten, sondern auch für solche von beratenden Ärzten von anderen (privaten) Unfallversicherungen.

4.3    Vorliegend bestehen solche (zumindest geringen) Zweifel. Das Gericht ist - wie ausgeführt - nicht in der Lage, den zwischen den Dres. C.___ und Z.___ entstandenen Expertenstreit zu entscheiden. Zwar ist zu berücksichtigen, dass Dr. Z.___ der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers ist. Das ändert allerdings nichts daran, dass es sich bei ihm um einen ausgewiesenen Experten handelt, dessen Beurteilung nicht ohne Weiteres ignoriert werden kann. Entsprechendes gilt umgekehrt auch für Dr. C.___.

    Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Sache nicht spruchreif ist. Es besteht weiterer Abklärungsbedarf. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Mai 2022 (Urk. 2) ist demzufolge aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere medizinische Abklärungen veranlasse und hernach über ihre Leistungspflicht ab 15. Juli 2021 neu verfüge. Angesichts der Umstände ist die Einholung eines versicherungsunabhängigen Gutachtens notwendig.


5.    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.

    Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'200. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Mai 2022 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie Abklärungen im Sinne der Erwägungen veranlasse und hernach über ihre Leistungspflicht ab 15. Juli 2021 neu verfüge.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'200. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. iur. Alexander Müller

- Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker