Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2022.00123

IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Hediger

Urteil vom 31. Januar 2023

in Sac hen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann

Grieder Baumann Lerch Epprecht, Rechtsanwälte

Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1

gegen

Unfallversicherung Y.___

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.

1.1 Der 1995 geborene X.___ war zuletzt vom 12. Oktober 2015 bis zur arbeitgeberseitigen Kündigung per 30. September 2019 als Hortmitarbeiter (Fachmann Betreuung) beim Schulamt der Stadt Z.___ angestellt (90 %, Urk. 7/G001, Urk. 7/T022) und dadurch bei der Unfallversicherung Y.___ obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 7/T022). Am 27. September 2017 erlitt er als Lenker eines Motorrades eine frontale seitliche Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug und zog sich dabei ein Polytrauma (leichtes Schädel-Hirn-Trauma, Thoraxtrauma, Extremitätentrauma) zu (Unfallmeldung vom 2. Oktober 2017, Urk. 7/G1, vgl. auch Urk. 7/M045 S. 92 f.). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 18. Januar 2018 wurde der Versicherte der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gesprochen, da sich der Lenker des entgegenkommenden Fahrzeuges bei der Kollision mit dem Motorrad an der linken Hand verletzt hatte. Zum Tatvorgehen wurde festgehalten, der Versicherte habe am Mittwoch, den 27. September 2017, um circa 18.35 Uhr, auf der Strasse A.___ in B.___ – vom Bahnhof B.___ herkommend – in Fahrtrichtung C.___ sein Motorrad der Marke «Yamaha XSR 900» gelenkt. In einer Rechtskurve habe er die Herrschaft über sein Motorrad verloren, da er die Kurve mit der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit von circa 80 km/h zu weit aussen angefahren sei und die von ihm beabsichtigte Spur auf der Fahrbahn nicht mehr habe einhalten können. Er sei unkontrolliert immer weiter gegen die Mittellinie gefahren, worauf er schliesslich auf die Gegenfahrbahn geraten und dort mit dem korrekt entgegenkommenden Personenwagen der Marke «Audi Quattro RS5» frontal kollidiert sei (Urk. 7/G15). Die Unfallversicherung Y.___ anerkannte den Schadenfall und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Mit Verfügung vom 26. Februar 2018 (Urk. 7/G16) kürzte sie die Taggeldleistungen um 20 % zufolge Grobfahrlässigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/J1) wies die Unfallversicherung Y.___ mit Entscheid vom 24. Mai 2018 ab (Urk. 7/J004). Die am 27. Juni 2018 dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Gericht mit Urteil UV.2018.00153 vom 31. Januar 2019 gut und stellte fest, dass der Versicherte Anspruch auf ungekürzte Taggelder hat (Urk. 7/J007). Dieses Urteil verblieb unangefochten.

1.2 Aus einer Aktennotiz mit dem zuständigen Berufsberater der ebenfalls involvierten IV-Stelle vom 8. März 2021 erhellt, dass der Beschwerdeführer zwecks beruflicher Neuorientierung ein Studium der Rechtswissenschaften erwog. Inwieweit letzteres von der IV finanziell zu unterstützen sei, werde noch geprüft (Urk. 7/G063). Im April 2021 teilte der Versicherte mit, er habe die Aufnahmevoraussetzungen für die Passerelle knapp verfehlt. Somit sei sein Wunsch auf eine juristische Ausbildung kurzfristig behindert. Er werde noch abklären, ob und wie er die Aufnahmevoraussetzung dennoch erfüllen könne. Nach Auskunft seines IV-Berufsberaters würde die IV den Bachelorstudiengang unterstützen, nicht aber den Masterabschluss. Ein schriftlicher Entscheid liege noch nicht vor (Urk. 7/G064). Zur weiteren Anspruchsprüfung veranlasste die Unfallversicherung Y.___ das Gutachten von Prof. Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 15. Dezember 2021 (Urk. 7/M045). Gestützt darauf stellte sie die bisher erbrachten Leistungen per 30. November 2021 mit Verfügung vom 10. Februar 2022 ein. Gleichzeitig verneinte sie einen Rentenanspruch und sprach dem Versicherten eine Integritätsentschädigung auf Basis einer Integritätseinbusse in Höhe von 40% zu; auf eine Rückforderung der im Dezember 2021 bereits erbrachten Versicherungsleistungen verzichtete sie (Urk. 7/G086). Die vom Versicherten am 9. März 2022 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 7/J010) wies die Unfallversicherung Y.___ mit Einspracheentscheid vom 25. Mai 2022 ab (Urk. 2).

2. Dagegen erhob X.___ am 30. Juni 2022 Beschwerde und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid vom 25. Mai 2022 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, die gesetzlichen Leistungen auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 26. August 2022 (Eingang) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 1. September 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8). Auf entsprechende Aufforderung des Gerichts (vgl. Verfügung vom 8. Dezember 2022, Urk. 9) reichte die Beschwerdegegnerin das in der Verfügung vom 10. Februar 2022 (Urk. 7/G086) sowie im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) erwähnte Beiblatt «Rentenberechnung» ein (Urk. 12, Urk. 13). Am 16. Januar 2023 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde (Urk. 14).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).

1.2 Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG).

Wird der Entscheid der IV über die (berufliche) Eingliederung erst später gefällt, kann dies Anlass für eine das Taggeld ablösende Übergangsrente nach Art. 19 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 30 UVV bilden. Die entsprechende Regelung lautet wie folgt: Ist von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten mehr zu erwarten, wird jedoch der Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung erst später gefällt, so wird vom Abschluss der ärztlichen Behandlung an vorübergehend eine Rente ausgerichtet; diese wird aufgrund der in diesem Zeitpunkt bestehenden Erwerbsunfähigkeit festgesetzt. Der Anspruch erlischt: a. beim Beginn des Anspruchs auf ein Taggeld der IV; b. mit dem negativen Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung; c. mit der Festsetzung der definitiven Rente (Art. 30 Abs. 1 UVV).

Damit eine Übergangsrente nach Art. 19 Abs. 3 UVG ausgerichtet werden kann, muss der ausstehende IV-Entscheid über die berufliche Eingliederung Vorkehren beschlagen, welche einer Eingliederungsproblematik aufgrund eines unfallkausalen Gesundheitsschadens gelten. Rechtsprechungsgemäss kann sich sodann der in Art. 19 Abs. 1 erster Satz UVG vorbehaltene Abschluss allfälliger IV-Eingliederungsmassnahmen, soweit es um berufliche Massnahmen geht, nur auf Vorkehren beziehen, welche geeignet sind, den der Invalidenrente der Unfallversicherung zu Grunde zu legenden Invaliditätsgrad zu beeinflussen. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen braucht es konkrete Anhaltspunkte (Urteile des Bundesgerichts 8C_892/2015 vom 29. April 2016 E. 4.1 und 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.4).

1.3 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2020 vom 2. November 2020 E. 4.1 mit Hinweisen). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE   134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 674/2019 vom 3. Dezember 2019 E. 4.1).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 134 V 109 E. 4.3). Grundlage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage bilden in erster Linie die ärztlichen Auskünfte zu den therapeutischen Möglichkeiten und der Krankheitsentwicklung, die in der Regel unter dem Begriff Prognose erfasst werden (Urteile des Bundesgerichts 8C_299/2022 vom 5. September 2022 E. 2.3 und 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 5.1, je mit Hinweisen).

Für die Einstellung der vorübergehenden Leistungen braucht der Entscheid der Invalidenversicherung über Eingliederungsmassnahmen nicht abgewartet zu werden, wenn von weiterer ärztlicher Behandlung keine namhafte gesundheitliche Besserung mehr erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.3) und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch allfällige Eingliederungsmassnahmen das der Invaliditätsbemessung der Unfallversicherung gestützt auf die medizinischen Abklärungen zugrunde gelegte Invalideneinkommen verbessert und so der die Invalidenrente der Unfallversicherung bestimmende Invaliditätsgrad beeinflusst werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_588/2013 vom 16. Januar 2014 E. 3.5).

1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis ).

2.

2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, gestützt auf das Gutachten von Dr. D.___ sei von einem stabilen Gesundheitszustand auszugehen. Mithin sei von den ärztlichen Behandlungen keine namhafte Besserung mehr zu erwarten, weshalb der Fallabschluss per Ende November 2021 zu Recht erfolgt sei. Weiter sei gutachterlich festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer in einer – näher umschriebenen – Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Ferner bestünden seit Jahren Eingliederungsbemühungen auf Seiten der IV. Dabei seien fortlaufend UV-Taggelder ausgerichtet worden. Ende August 2021 habe der Beschwerdeführer die Passerelle angetreten; das Bachelorstudium, welches die IV im Rahmen der Umschulungsmassnahmen zu finanzieren beabsichtige, beginne im August 2022 (vgl. Urk. 2 Ziff. 1). Mithin würden die eigentlichen Eingliederungsmassnahmen erst mit dem Bachelorstudium in Rechtswissenschaften beginnen. Davon abgesehen bestehe beim vorliegenden Invaliditätsgrad von weniger als 10 % ohnehin kein Rentenanspruch. Das Invalideneinkommen sei auf Basis der LSE zu ermitteln. Aus dem Einkommensvergleich resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 9 %; die zugesprochene Integritätsentschädigung sei nicht angefochten worden (Urk. 2, vgl. auch Urk. 7/G086).

2.2 Der Beschwerdeführer monierte den Fallabschluss per 30. November 2021. Die Beschwerdegegnerin habe die Taggelder damit früher eingestellt, als sie vom Gutachten datierend vom 15. Dezember 2021 Kenntnis erhalten habe. Die Leistungseinstellung sei entschieden zu früh erfolgt. Zudem sei dem Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt des Fallabschlusses ein Invalideneinkommen auf Basis einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit angerechnet worden. Demgegenüber hätte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zunächst auffordern müssen, eine geeignete Stelle zu suchen, und ihm hierfür eine angemessene Übergangsfrist von zumindest fünf Monaten einräumen müssen. Dies habe sie unterlassen. Zudem müsse der Beschwerdeführer die notwendige Umschulung zuerst absolvieren. Bei der Anrechnung eines hypothetischen Invalideneinkommens führe kein Weg an der Übergangsfrist vorbei. Da helfe der Beschwerdegegnerin die angestrebte Umschulung, welche ja noch gar nicht begonnen habe und zumindest bei Erlass der Verfügung noch nicht bewilligt worden sei, nicht weiter. Der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass er das Taggeld bis zum Abschluss der Passerelle noch erhalte. Alsdann habe die Beschwerdegegnerin Bundesrecht verletzt, indem sie dem Beschwerdeführer bei der Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens keinen Abzug gewährt habe. Die gutachterlich festgestellten Beschwerden würden den jungen, ungelernten Quereinsteiger viel zu stark beeinträchtigen, als dass er ein ungekürztes Einkommen nach Massgabe der LSE-Tabellen erwirtschaften könnte (Urk. 1).

3.

3.1 Festzuhalten ist vorab, dass die zugesprochene Integritätsentschädigung unangefochten verblieb und damit in Rechtskraft erwuchs bzw. nicht Bestandteil des Anfechtungsgegenstandes ist (vgl. Urk. 7/J001, Urk. 2).

3.2 Strittig und zu prüfen ist der Fallabschluss sowie der Anspruch auf eine UV-(Übergangs-)Rente.

4. Im orthopädischen Gutachten vom 15. Dezember 2021 stellte Prof. Dr. D.___ folgende Hauptdiagnosen (Urk. 7/M045 S. 92 f.):

- Status nach Unfall mit Mehrfachverletzung bei Frontalkollision als Motorradfahrer am 27. September 2017 bei/mit leichtem Schädel-Hirn-Trauma und Thoraxtrauma;

- 3° offene mehrfragmentäre dislozierte proximale Tibiatrümmerfraktur mit Fibulaluxation links;

- komplexe Kniebinnenverletzung rechts

- 1° offene dislozierte Trümmerfraktur des distalen Radius links sowie leicht dislozierte Fraktur des Processus styloideus ulnae

Der Beschwerdeführer habe sich im Rahmen des Polytraumas 2017 multiple Verletzungen im Bereich der oberen und unteren Extremität zugezogen und sei wiederholt operiert worden. Aktuell habe der Beschwerdeführer Beschwerden im Bereich des Vorderarms, der Handwurzelknochen sowie des Daumen links berichtet; ebenso im Bereich beider Kniegelenke sowie des linken Unterschenkels. Er könne nicht so lange in der gleichen Position sitzen, sondern müsse das Knie immer mal wieder strecken und beugen. Beim Stehen sei es ähnlich. Er habe beim Stehen irgendwie das Gefühl, es käme Knochen auf Knochen. Er könne das etwas verbessern, indem er das Kniegelenk mobilisiere und entlaste. Auch könne er nicht gut zugreifen, keine schweren Gewichte tragen und nicht repetitiv mit der Hand arbeiten. Beim Gehen habe er ein Gefühl der Schwäche und Schmerzen in den Kniegelenken. Er könne ungefähr eine halbe Stunde stehen, eine Stunde sitzen und eine Stunde laufen, wobei er vielleicht 3-4 km zurücklege. Gewichte Tragen gehe bis ca. 2-3 kg, manchmal bis 10 kg. Klinisch zeige sich eine Restsymptomatik mit verschmächtigter Muskulatur im Bereich der Hand bei nur noch eingeschränkter Handgelenksbeweglichkeit sowie eine eingeschränkte Beweglichkeit im Bereich des linken Kniegelenks mit endgradiger Schmerzprovokation sowie Druckschmerzhaftigkeit bei leichter Instabilität. Die beschriebenen Beschwerden seien klinisch und radiologisch nachvollziehbar und glaubhaft. Gestützt auf die geschilderten Beschwerden bestünden Einschränkungen beim Laufen, Hocken und Hantieren mit der linken Hand. Zumutbar seien sitzende Tätigkeiten mit der Möglichkeit, hin und wieder aufzustehen und das Kniegelenk zu extendieren, kurzzeitiges Stehen mit Gehstrecken bis 4-5 km und Gewichtsbelastungen bis 3-4 kg, gelegentlich bis 10 kg. Nicht zumutbar seien Tätigkeiten in Zwangshaltungen und –positionen (hockend, kniend), Gehen auf unebenem Gelände, Treppen und Leitern, hauptsächlich stehende und gehende Tätigkeiten, Gewichtsbelastungen dauerhaft über 5 kg oder vermehrt über 10 kg sowie repetitive Tätigkeiten mit der linken Hand. Mithin sei der Beschwerdeführer als Mitarbeiter eines Horts nur noch sehr eingeschränkt arbeitsfähig. Als Rechtsanwalt sei der Beschwerdeführer vollschichtig arbeitsfähig (Urk. 7/M045 S. 84 ff., S. 88 ff., Urk. 7/M045 S. 97 f.).

Der durch das Unfallereignis verursachte Gesundheitsschaden sei nicht abgeheilt. Der Beschwerdeführer habe schwere Verletzungen der oberen und unteren Extremität erlitten und ein Status quo sine könne nicht erreicht werden. Der Zustand sei aktuell stabil, wobei sich mit Blick auf die Schwere der erlittenen Verletzungen und bei Instabilität im Bereich des Fingers und der Kniegelenke zwischenzeitlich immer wieder eine Behandlungs- oder Therapienotwendigkeit ergeben könne (Urk. 7/M045 S. 102).

5.

5.1 Das Gutachten von Prof. Dr. D.___ vom 15. Dezember 2021 erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten und den geklagten Beschwerden sowie gestützt auf die klinische Untersuchung vom 29. November 2021. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein und ist hinsichtlich der im Einklang mit den erhobenen Befunden gestellten Diagnosen schlüssig. Damit genügt das Gutachten den an eine beweiskräftige Entscheidungsgrundlage gestellten Anforderungen (E. 1.4).

5.2 Der Beschwerdeführer hatte anlässlich des Verkehrsunfalls vom 27. September 2017 ein Polytrauma erlitten (vgl. etwa Urk. 7/M043). Prof. Dr. D.___ hielt ausdrücklich fest, der gesundheitliche Status sei derzeit stabil. Damit im Einklang ergibt sich auch aus den übrigen Akten, dass von weiteren Behandlungen keine namhafte Besserung mehr zu erwarten war. Insbesondere nannten die beurteilenden Fachärzte keine Heilbehandlungen, welche eine gesundheitliche Verbesserung zu zeitigen vermöchten (vgl. Urk. 7/M036 ff.). Laut Arztbericht vom 31. Mai 2021 hatte der Beschwerdeführer die bisher durchgeführten Physio- und Ergotherapien abgeschlossen (Urk. 7/M042). Mithin ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin gestützt auf das beweiskräftige Gutachten von Prof. Dr. D.___ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vom erreichten Endzustand per 30. November 2021 ausging. Es versteht sich von selbst, dass für den Fallabschluss derjenige Zeitpunkt massgeblich ist, in dem der medizinische Endzustand erreicht ist und – entgegen dem Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 3) – nicht das Ausstelldatum des Gutachtens (15. Dezember 2021, Urk. 1 S. 3). Darüber hinaus vermochte der Beschwerdeführer nicht darzutun, weshalb der Fallabschluss vorliegend zu früh erfolgt sein soll.

5.3 Im Hinblick auf die Rentenprüfung ergibt sich gestützt auf das Gutachten von Prof. Dr. D.___ weiter, dass dem Beschwerdeführer eine Tätigkeit als Hortmitarbeiter nicht mehr zugemutet werden kann; hinsichtlich einer vorwiegend sitzenden, teilweise stehenden und/oder gehenden Tätigkeit, ohne regelmässige Gewichtsbelastung über 5 kg oder vermehrt über 10 kg, ohne Gehen auf unebenem Gelände, Treppen und Leitern, ohne Zwangshaltungen und –positionen und ohne repetitive Tätigkeiten mit der linken Hand bestand jedoch eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/M045 S. 97 f. ; S. 99). Diese Feststellungen bestreitet der Beschwerdeführer nicht. 

Strittig ist hingegen die beruflich-erwerbliche Seite der Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG, vgl. nachfolgend E. 6). 


6.

6.1 Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Arbeitete die versicherte Person vor dem Unfall nur teilzeitlich, so wird der Lohn auf ein 100%-Pensum umgerechnet (vgl. Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Auflage 2012, S. 127).

6.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte.

Vorliegend ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin vom 22. September 2021 davon aus, dass der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit als Hortmitarbeiter 2021 für ein 90%-Pensum einen Jahreslohn von Fr. 69'094.68.-- erwirtschaftet hätte. Damit hätte sein Jahreseinkommen bei einem 100%-Pensum (vgl. Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 127) im Jahr 2021 rund Fr. 76’772.-- (Fr.  69'094.68 / 90 x 100) betragen (Urk. 7/G073, Urk. 13), was unbestritten verblieb.

6.3

6.3.1 Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa).

Wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist, können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1).

Nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts wollte der Gesetzgeber mit dem Erlass von Art. 19 Abs. 3 UVG nicht eine neue Art der Invaliditätsbemessung schaffen. Eine auf Art. 30 UVV abgestützte Rente muss daher ebenfalls nach der Methode des Einkommensvergleichs ermittelt werden. Die Ermittlung erfolgt indessen in diesem Fall vor der Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen. Demzufolge kommt in diesem Zeitpunkt, allein die Erwerbstätigkeit in Betracht, die von einer noch nicht eingegliederten versicherten Person unter Berücksichtigung eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes vernünftigerweise verlangt werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_347/2014 vom 15. Oktober 2014, E. 7.2.2).

6.3.2 Da das bisherige Anstellungsverhältnis bei der Stadt Z.___ aus gesundheitlichen Gründen per 30. September 2019 aufgelöst worden ist (Urk. 7/T022) und der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des Fallabschlusses nicht ausgeschöpft hat, ist das Invalideneinkommen anhand von LSE zu ermitteln. Dabei ist gestützt auf das medizinische Belastungsprofil auf den Lohn für einfache Hilfsarbeiten abzustellen und von einem standardisierten monatlichen Einkommen in Höhe von Fr. 5’417.-- auszugehen (LSE 2018 [die LSE 2020 wurde erst nach Erlass des angefochtenen Entscheids, am 23. August 2022, pubiziert], Tabelle TA l, TOTAL, Kompetenzniveau l, Männer; zur Anwendbarkeit des Kompetenzniveaus 1, wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen kann vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2021 vom 2. August 2021 E. 7.4.1 mit weiteren Hinweisen). Dass eine solche Tätigkeit – anders als jene eines Jurists/Rechtsanwalts - Eingliederungsmassnahmen bedingen würde, hat der Beschwerdeführer zu Recht nicht behauptet. Die von ihm beschwerdeweise bemühte «Übergangsfrist von mindestens fünf Monaten “ zur Stellensuche erweist sich als unbehelflich . Ist doch eine Solche unter bestimmten Voraussetzungen vor der Einstellung von Taggeldern zu gewähren (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 4A_1/2020 vom 16. April 2020 E. 4.1; dabei hat sich eine Übergangsfrist von drei bis fünf Monaten etabliert, BGE 133 III 527 E. 3.2.1; ferner Urteil des Bundesgerichts 4A_384/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 5.3) und nicht bei der Ermittlung des – hypothetischen - Invalideneinkommens. Der Vollständigkeit halber festzuhalten ist auch, dass kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG erforderlich ist, um ein entsprechendes Invalideneinkommen anzurechnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.5.1 mit weiterem Hinweis).  Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit im Jahr 2018 von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [NOGA 2008], in Stunden pro Woche, 2004-2021, A-S 01-96) sowie im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids aktuellsten Quartalschätzungen der Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2021 (0.9 % [2019] 0.8 % [2020] 0,1 % [2021], vgl. Bundesamt für Statistik, Sektion Löhne und Arbeitsbedingungen, Quartalschätzung der Nominallohnentwicklung, Veränderung in % gegenüber dem gleichen Quartal des Vorjahres, abrufbar unter: https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/arbeit-erwerb/loehne-erwerb-seinkommenarbeitskosten/lohnindex/quartalsschaetzung.assetdetail.23729299.html) ergibt sich für ein zumutbares 100%-Arbeitspensum ein Jahreseinkommen 2021 von rund Fr. 68'992.50 (Fr. 5’417.-- : 40 x 41.7 x 12 x 1.009 x 1.008 x 1.001). Die effektive Nominallohnentwicklung im Jahre 2021 betrug im Schnitt - 0.2 %, was jedoch erst nach Erlass des angefochtenen Entscheids, dessen Rechtmässigkeit zu überprüfen ist, publiziert wurde (vgl. Medienmitteilung des BFS vom 1. Juni 2022, abrufbar unter: https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/ home/statistiken/kataloge - datenbanken/medienmitteilungen.assetdetail.22484185.html).

Soweit der Beschwerdeführer einen Abzug in Höhe von zumindest 15 % mit dem pauschalen Verweis auf die „viel zu starken gutachterlich dokumentierten Beschwerden“ geltend macht (Urk. 1 Ziff. 5) , ist ihm entgegenzuhalten, dass die körperlichen Limitierungen, welche bereits beim Anforderungs- und Belastungsprofil berücksichtigt worden sind, nicht nochmals - als abzugsrelevant - herangezogen werden dürfen (Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2017 vom 29. Mai 2018 E. 3.5.1 mit weiterem Hinweis). Referenzpunkt bei der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich bildet zudem der hypothetisch als ausgeglichen unterstellte Arbeitsmarkt (BGE 147 V 124 E. 6.2), dies im Gegensatz zum effektiven. Es wird also bei der Ermittlung des Invalideneinkommens - im Sinne einer abstrakten Annahme - angenommen, es bestehe eine Nachfrage nach Arbeit, wie sie die versicherte Person trotz ihres invalidisierenden Gesundheitsschadens noch zu leisten vermag. Mithin ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin von einem leidens- oder anderweitig begründeten Abzug abgesehen hat. Hervorzuheben ist schliesslich auch, dass beim rechtsdominanten Beschwerdeführer (vgl. Urk. 7/M022 S. 2) keine faktische Einhändigkeit oder Beschränkung der dominanten Hand bestand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_58/2018 vom 7. August 2018 E. 5.3 mit zahlreichen Hinweisen).

6.4 Aus der Gegenüberstellung von Validen- und Invalideneinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 7'779.50, entsprechend einem Invaliditätsgrad von 10.13%, gerundet 10 %. Damit wird die in Art. 18 Abs. 1 UVG statuierte Mindestinvalidität erreicht. Der Unterschied zum angefochtenen Entscheid liegt im zugrunde gelegten Tabellenwert zur Bemessung des Invalideneinkommens (Fr. 5'417.-- anstelle von Fr. 5'499.-- [vgl. Urk. 13 S. 2]), wofür keine Erklärung vorliegt (Urk. 6 S. 3 Lit. B/g).

6.5 Da der IV-Entscheid über die berufliche Eingliederung bei Erlass des Einspracheentscheides vom 25. Mai 2022 nach der vorliegenden Aktenlage noch ausstand resp. über die beantragte Umschulung noch nicht rechtskräftig verfügt worden war (vgl. Urk. 1 Ziff. 5, Urk. 2 S. 2, Urk. 6, Urk. 7/G063 f.), hat der Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2021 Anspruch auf eine Übergangsrente entsprechend eines Invaliditätsgrads von 10 % (vgl. E. 1.2). Zu erwähnen bleibt, dass die Ausrichtung einer Übergangsrente auch voraussetzt, dass der ausstehende Entscheid der IV über die berufliche Eingliederung Vorkehren beschlägt, welche einer Eingliederungsproblematik aufgrund eines unfallkausalen Gesundheitsschadens gelten (SVR 2009 UV Nr. 39 S. 134, 8C_304/2008 E. 3.2.2; Urteil 8C_86/2014 vom 24. Juni 2014 E. 5.3.1). Letzteres wird hier aber nicht in Frage gestellt.

Welche beruflichen Massnahmen nach dem Einspracheentscheid zugesprochen und durchgeführt wurden, kann vorliegend offenblieben. Letzteres beschlägt die hier nicht streitgegenständliche Frage, ob und ab wann die Übergangsrente in eine allfällige ordentliche Invalidenrente übergehen soll.

7. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. Mai 2022 dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2021 Anspruch auf eine Übergangsrente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 10 % hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

8. Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und auf insgesamt Fr. 850.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.

Das Gericht erkennt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid vom 25. Mai 2022 insoweit abgeändert, als dass festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2021 Anspruch auf eine Übergangsrente auf Basis eines Invaliditätsgrades von 10 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 850 .-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Ivo Baumann, unter Beilage je des Doppels von Urk. 12 und Urk. 13

- Unfallversicherung Y.___, unter Beilage des Doppels von Urk. 14

- Bundesamt für Gesundheit

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Hurst Hediger