Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2022.00124
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Ersatzrichterin Muraro
Gerichtsschreiberin Böhme
Urteil vom 26. August 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1999 geborene X.___ war als Technician Supporter I bei der Y.___ AG angestellt und über seine Arbeitgeberin obligatorisch bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 3. Februar 2022 meldete die Arbeitgeberin, beim Versicherten habe sich nach der Booster-Impfung vom 21. Dezember 2021 ein starkes Nesselfieber entwickelt. Seit dem 5. Januar 2022 sei er arbeitsunfähig (Urk. 6/1). Die Suva teilte dem Versicherten mit Schreiben vom 8. Februar 2022 mit, dass das Ereignis vom 21. Dezember 2021 den Unfallbegriff nicht erfülle. Auch liege keine unfallähnliche Körperschädigung vor (Urk. 6/4 S. 1). Nachdem der Versicherte am 10. Februar 2022 telefonisch eine einsprachefähige Verfügung verlangte hatte (Urk. 6/5), holte die Suva am 17. Februar 2022 einen Arztbericht ein (Urk. 6/7 und Urk. 6/8) und verfügte am 8. März 2022 die Abweisung des Leistungsbegehrens (Urk. 6/11). Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 15. März 2022 (Urk. 6/14) wies die Suva mit Entscheid vom 15. Juni 2022 ab (Urk. 2 [= Urk. 6/21]).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 4. Juli 2022 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juli 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Juli 2022 angezeigt wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Entscheid, in Frage stehe eine Körperschädigung (mutmasslich) im Rahmen einer Impfung gegen eine Krankheit und mithin eine (präventive) Behandlung von Krankheitsfolgen als allfälliges Unfallereignis. Ein Behandlungsfehler könne den Unfallbegriff erfüllen, wenn es sich um grobe und ausserordentliche Verwechslungen oder Ungeschicklichkeiten (oder sogar um absichtliche Schädigungen) handle, mit denen niemand gerechnet habe oder zu rechnen brauche. Im hier zu beurteilenden Fall seien im Rahmen der erfolgten Impfung keinerlei Hinweise für grobe und ausserordentliche Verwechslungen und Ungeschicklichkeiten ersichtlich. Solche würden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Es liege somit kein ungewöhnlicher äusserer Faktor im Rahmen des Unfallbegriffs vor. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, inwiefern gemäss Ansicht des Beschwerdeführers zwischen einem Zeckenbiss (welcher praxisgemäss ein Unfallereignis darstelle) und einer Impfung gegen eine Krankheit Parallelen bestehen sollten (Urk. 2).
1.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, er habe sich am 21. Dezember 2021 zum dritten Mal mit dem Covid-19-Impfstoff von Moderna impfen lassen (Booster). Bis zu diesem Zeitpunkt habe er keinerlei gesundheitliche Probleme gehabt, auch habe er die beiden vorangehenden Moderna-Impfungen ohne Nebenwirkungen sehr gut vertragen. Er leide weder an Allergien noch habe er eine Krankheitsvorgeschichte. Anfangs Januar 2022 habe er festgestellt, dass seine Haut sehr empfindlich zu reagieren begonnen habe. Es sei eine Urtikaria diagnostiziert worden. Diese sei klar auf die Impfung zurückzuführen. Diese Nebenwirkung sei mittlerweile auch offiziell anerkannt und trete vermehrt auf. Trotz intensiver medikamentöser Behandlung habe sich sein Zustand leider bisher nicht verbessert. Er sei ab Anfang Januar 2022 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und seit dem 16. Mai 2022 sei er zu 75 % arbeitsunfähig. Er sei der Auffassung, dass eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege und die Suva die Kosten für die Folgen trage müsse. Der Unfallbegriff sei (ebenfalls) erfüllt. Die Impfung sei ein schlagartiger («plötzlicher») Eingriff gewesen – vorher sei er vollständig unversehrt gewesen. Es liege eine nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung vor, denn von Nebenwirkungen dieser Art sei nie die Rede gewesen, sie würden nun aber allgemein als Nebenwirkungen des mRNA-Impfstoffes anerkannt. Es hätten äusserst ungewöhnliche Umstände dazu geführt, dass der gewohnte Prozess einer Genehmigung – wie bei einem normalen Impfstoff – nicht habe eingehalten werden können. Die getroffene medizinische Massnahme (Impfung) weiche ganz entscheidend vom medizinisch Üblichen ab, da es eine solche Situation ja gar noch nie gegeben habe und die hohen Risiken nicht bekannt gewesen seien. Ein Zeckenbiss erfüllte alle die verlangten Kriterien und werde als Unfall eingestuft; die Parallelen zur 3. Moderna-Impfung seien frappant.
2. Gemäss Arztzeugnis UVG von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Dermatologie, vom 21. Februar 2022 gab der Beschwerdeführer ihm gegenüber an, er habe am 21. Dezember 2021 die Covid-Booster-Impfung erhalten. Am 1. Januar 2022 seien erstmals urticarielle Quaddeln aufgetreten, am 2. Januar 2022 habe er einen positiven Corona-Schnelltest und am 3. Januar 2022 einen positiven PCR-Test gehabt. Seither habe er undulierende Quaddeln. Dr. Z.___ diagnostizierte eine akute Urtikaria nach Covid-Booster-Impfung. Er führte aus, die Befunde seien mit dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignis vereinbar und erschienen plausibel. Eine Arbeitsunfähigkeit habe er dem Beschwerdeführer nicht bescheinigt; eventuell sei dies durch den Hausarzt geschehen (Urk. 6/8).
3.
3.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
3.2 Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_368/2020 vom 17. September 2020 E. 4.2 mit Hinweisen).
3.3 Die Grundsätze zum Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit gelten auch, wenn zu beurteilen ist, ob ein ärztlicher Eingriff den gesetzlichen Unfallbegriff erfüllt. Die Frage, ob eine ärztliche Vorkehr als mehr oder weniger ungewöhnlicher äusserer Faktor zu betrachten sei, ist aufgrund objektiver medizinischer Kriterien zu beantworten. Sie ist nur dann zu bejahen, wenn die ärztliche Vorkehr als solche den Charakter des ungewöhnlichen äusseren Faktors aufweist; denn das Merkmal der Aussergewöhnlichkeit bezieht sich nach der Definition des Unfallbegriffs nicht auf die Wirkungen des äusseren Faktors, sondern allein auf diesen selber. Nach der Praxis ist es mit dem Erfordernis der Aussergewöhnlichkeit streng zu nehmen, wenn eine medizinische Massnahme in Frage steht. Damit eine solche Vorkehr als ungewöhnlicher äusserer Faktor qualifiziert werden kann, muss ihre Vornahme unter den jeweils gegebenen Umständen vom medizinisch Üblichen ganz erheblich abweichen und zudem, objektiv betrachtet, entsprechend grosse Risiken in sich schliessen. Im Rahmen einer Krankheitsbehandlung, für welche die Unfallversicherung nicht leistungspflichtig ist, kann ein Behandlungsfehler ausnahmsweise den Unfallbegriff erfüllen, nämlich, wenn es sich um grobe und ausserordentliche Verwechslungen und Ungeschicklichkeiten oder sogar um absichtliche Schädigungen handelt, mit denen niemand rechnet noch zu rechnen braucht. Ob ein Unfall im Sinne des obligatorischen Unfallversicherungsrechts vorliegt, beurteilt sich unabhängig davon, ob der Arzt oder die Ärztin einen Kunstfehler begangen hat, der eine (zivil- oder öffentlichrechtliche) Haftung begründet. Ebenso wenig besteht eine Bindung an eine allfällige strafrechtliche Beurteilung des ärztlichen Verhaltens (BGE 121 V 35 E. 1b, 118 V 283 E. 2b, je mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_535/2012 vom 20. November 2012 E. 5.1 mit Hinweisen).
3.4 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 146 V 51 E. 7.1 sowie BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer erhielt am 21. Dezember 2021 gemäss eigenen Angaben die Auffrischimpfung beziehungsweise die Covid-19-Booster-Impfung mit dem mRNA-Impfstoff von Moderna. Am 1. Januar 2022 traten bei ihm erstmals urticarielle Quaddeln auf, wobei sein am 2. Januar 2022 durchgeführter Corona-Schnelltest und auch der am 3. Januar 2022 durchgeführte PCR-Test positiv ausfielen (Urk. 6/8/1). Der Beschwerdeführer war somit beim Auftreten der ersten Quaddeln mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an Covid-19 erkrankt. Hautausschläge (mitunter auch urticarielle Hautausschläge) wurden wiederholt bei an Covid-19 Erkrankten beobachtet (https://www.aerzteblatt.de/archiv/214293/ THEMA-COVID-19-Pandemie-Auch-die-Haut-reagiert; besucht am 7. August 2022). Ebenso wurde Urtikaria gemäss Swissmedic in der Schweiz auch wiederholt als Nebenwirkung vor allem nach Booster-Impfungen mit Spikevax (Moderna) gemeldet (https://www.swissmedic.ch/swissmedic/de/home/news/corona-virus-covid-19/covid-19-vaccines-safety-update-14.html; besucht am 7. August 2022). Je länger der zeitliche Abstand einer Urtikaria zur Impfung ist, desto unwahrscheinlicher ist gemäss Prof. Dr. med. A.___, wissenschaftlicher Beirat von B.___ und Leiter der Allergiestation der Dermatologischen Klinik am Universitätsspital C.___, allerdings ein Zusammenhang mit der Impfung. Ein Auftritt der Urtikaria 10 bis 14 Tage nach der Impfung ist kaum mehr mit dieser in Verbindung zu bringen.
Ob im hier zu beurteilenden Fall zwischen der Urtikaria und der Booster-Impfung ein Kausalzusammenhang besteht, ist daher äusserst fraglich. Viel wahrscheinlicher erscheint ein Kausalzusammenhang mit der Covid-19-Infektion. Darüber hinaus steht in Frage, ob die vom Beschwerdeführer angegebene lange und hochgradige Arbeitsunfähigkeit bei näherer Prüfung nachvollzogen werden könnte, fällt doch auf, dass der Facharzt für Dermatologie dem Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte (Urk. 6/8). Diese Fragen können aufgrund der nachstehenden Erwägungen allerdings offenbleiben.
4.2 In Anbetracht der allgemein bekannten Umstände im Zusammenhang mit der raschen Ausbreitung des Corona-Virus und dessen potentieller Gefährlichkeit wurde das Zulassungsverfahren von Impfstoffen beschleunigt. Die Anforderungen bezüglich Wirksamkeit und Sicherheit der Impfstoffe bleiben in der Schweiz bei diesem Verfahren jedoch gleich wie beim üblichen Zulassungsverfahren. Nur wenn Swissmedic die Wirksamkeit, die Sicherheit und die Qualität des Impfstoffes bestätigen kann, erteilt sie die Marktzulassung für die Schweiz.
Die Verabreichung des hier in Frage stehenden mRNA-Impfstoffes stellte somit eine übliche medizinische Massnahme dar, welche nicht «ganz erheblich» vom medizinisch Üblichen abwich und objektiv betrachtet keine entsprechend grossen Risiken in sich schloss. Dass es bei der Impfung selbst zu einem Behandlungsfehler gekommen wäre (insbesondere zu einer falschen Dosierung des Impfstoffs oder zu einer Verwechslung von Substanzen), ist weder dokumentiert, noch wurde dies vorgebracht. In Erinnerung zu rufen ist an dieser Stelle, dass für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ohne Belang ist, ob der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich gezogen hat (E. 3.2).
Ein ungewöhnlicher äusserer Faktor liegt somit nicht vor, weshalb der Unfallbegriff nicht erfüllt ist und unter diesem Titel keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin entstehen kann.
Der Vergleich mit einem Zeckenstich überzeugt im Übrigen bereits deshalb nicht, weil es sich bei der in Frage stehenden Impfung um eine medizinische Massnahme handelte, welcher sich der Beschwerdeführer geplant unterzog. Ob eine Impfpflicht (mit anderen Worten ein Impfzwang) bestand (Urk. 1 S. 2), ist in diesem Zusammenhang unerheblich.
4.3 Auch eine Listenverletzung liegt gemäss der abschliessenden Aufzählung in Art. 6 Abs. 2 UVG nicht vor, weshalb unter diesem Titel ebenfalls keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin in Frage kommt.
5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelBöhme