Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2022.00126
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Leicht
Urteil vom 5. Juli 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Breitenmoser
Peyer Partner Rechtsanwälte
Löwenstrasse 17, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1960 geborene X.___ meldete sich am 22. Mai 2019 beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und beantragte ab diesem Datum Arbeitslosenentschädigung. Am 14. August 2017 hatte er sich bereits für Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet (vgl. Urk. 9 S. 68). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (ALK) richtete aufgrund ihrer Vorleistungspflicht ab 22. Mai 2019 Arbeitslosentaggelder aus, nachdem der behandelnde Psychiater eine Arbeitsfähigkeit von 20 % ab 21. Mai 2019 attestiert hatte (vgl. Urk. 9 S. 34 f., 420 f., 501). In der Folge liess der Versicherte mehrere Unfallereignisse melden, worauf die Suva Leistungen erbrachte (vgl. Urk. 9 S. 465 und 471-475, 241 und 245, 396, 383, 368 und 372). Am 16. Dezember 2019 teilte das RAV dem Versicherten die Abmeldung als stellensuchende Person mit, da er seit Juli 2019 arbeitsunfähig sei und seither auch keine Arbeitslosenentschädigung mehr abgerechnet worden sei (Urk. 9 S. 390). Am 3. März 2020 meldete sich der Versicherte erneut zur Arbeitsvermittlung (Urk. 9 S. 363) und beantragte mit Datum vom 1. März 2020 (Eingang bei ALK am 6. März) Arbeitslosenentschädigung ab diesem Tag, wobei er eine Arbeitsfähigkeit von 20 % angab (Urk. 9 S. 358 ff.). In der Folge gingen bei der ALK ein ärztliches Zeugnis vom 4. März 2020, wonach vom 1. März bis 5. April 2020 infolge Unfall eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe (Eingang am 11. März 2020, Urk. 9 S. 355, vgl. auch S. 340), sowie Schadenaufnahmeprotokolle betreffend Unfälle vom 29. Februar 2020 (Urk. 9 S. 350), 3. März (Urk. 9 S. 351, Eingang am 12. März 2020) und 11. März 2020 (Eingang am 16. März 2020, Urk. 9 S. 347) ein. Am 24. März 2020 wurde der Versicherte per 3. März 2020 infolge Verzichtes auf Arbeitslosenentschädigung als stellensuchende Person abgemeldet (Urk. 9 S. 346). Am 23. April 2020 meldete sich der Versicherte wieder zur Arbeitsvermittlung (Urk. 9 S. 338). Anschliessend gingen bei der ALK weitere Schadenmeldungen betreffend Unfälle vom 29. April 2020 (Urk. 9 S. 337 und 335), vom 19. Juli 2020 (Urk. 9 S. 314 und 308), vom 28. September 2020 (Urk. 9 S. 285 und 279), vom 15. Dezember 2020 (Urk. 9 S. 264 und 258), vom 1. Februar 2021 (Urk. 9 S. 245 und 241), vom 15. April 2021 (Urk. 9 S. 229 und 225), vom 7. und 14. Mai 2021 (Urk. 9 S. 195 f., 190 und 187) und vom 10. August 2021 (Urk. 9 S. 155 und 150) ein. Dem Versicherten wurde jeweils eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. Die Suva erbrachte Taggeldleistungen bis zum 28. Februar 2021 (Urk. 9 S. 197 und 204). Mit Schreiben vom 6. Juli 2021 teilte die ALK dem Versicherten mit, dass aufgrund der Arbeitsunfähigkeit seit 1. Februar 2021 die 30-Tage-Frist betreffend Anspruch auf «Krankentaggelder» am 2. März 2021 ablaufe (Urk. 9 S. 179). Mit Verfügung vom 28. September 2021 hielt die ALK fest, der Versicherte habe vom 1. Februar bis 2. März 2021 Anspruch auf total 22 Taggelder (inklusive Unfalltaggelder). Ab 3. März 2021 könnten ihm keine Taggelder ausbezahlt werden (Urk. 9 S. 144 f.). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 9 S. 100 ff.) zog der Versicherte am 19. Januar 2022 zurück, worauf das Einspracheverfahren als erledigt abgeschrieben wurde (Urk. 9 S. 55-57).
Der Versicherte schloss mit der Suva eine Abredeversicherung für Nichtberufsunfälle für die Dauer von sechs Monaten (22. Juni 2021 bis 21. Dezember 2021) ab und gab dabei als letzten Tag mit Taggeldanspruch den 21. Mai 2021 an. Die Suva bestätigte die Versicherungsdeckung gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) am 13. Mai 2021 unter der Voraussetzung, dass die Angaben korrekt seien (Urk. 10/1).
1.2 Gemäss Unfallmeldung der ALK an die Suva vom 31. August 2021 wurde der Versicherte am 10. August 2021 auf dem Trottoir von einem zweiachsigen Rollerwagen angefahren und verletzte sich dabei an den Knien sowie am Sprunggelenk. Als letzter Tag, an welchem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt gewesen seien, wurde der 2. März 2021 angegeben (Urk. 10/2). Nach Rückfragen bei der ALK betreffend dieses Datum (Urk. 10/4) teilte die Suva dem Versicherten am 10. September 2021 mit, dass die Versicherung bei ihr am 10. August 2021 nicht mehr wirksam gewesen sei, weshalb keine Leistungen erbracht werden könnten (Urk. 10/7). Nachdem der Versicherte dagegen opponiert hatte (Urk. 10/8, Urk. 10/11), holte sie ergänzende Informationen bei der ALK ein (Urk. 10/12 ff.). Mit Schreiben vom 3. November 2021 hielt die Suva fest, die Angaben im Versicherungsantrag seien nicht korrekt gewesen, da die Anspruchsvoraussetzungen der Arbeitslosenversicherung nicht - wie angegeben - bis zum 21. Mai 2021 erfüllt gewesen seien (Urk. 10/26). Der Versicherte liess am 7. Dezember 2021 eine Wiedererwägung oder anfechtbare Verfügung beantragen (Urk. 34). Die Suva verneinte mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 einen Leistungsanspruch für die Folgen des Unfalls vom 10. August 2021 mit der Begründung, die Versicherung bei der Suva sei am 10. August 2021 nicht mehr wirksam gewesen, da er die Anspruchsvoraussetzungen der Arbeitslosenversicherung letztmals am 2. März 2021 erfüllt habe (Urk. 10/35). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 28. Januar 2022 Einsprache (Urk. 10/39). Mit Eingabe vom 27. Mai 2022 erhob auch die Krankenversicherung des Versicherten (Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG) Einsprache (Urk. 10/45).
1.3 Gemäss Unfallmeldung der ALK an die Suva vom 26. Januar 2022 stürzte der Versicherte am 6. Dezember 2021 auf einer Treppe und zog sich dabei Verletzungen am linken Knie und am linken Sprunggelenk zu (Urk. 11/1). Die Suva verneinte mit Verfügung vom 25. Februar 2022 einen Leistungsanspruch für die Folgen des Unfalls vom 6. Dezember 2021 wiederum mit der Begründung, der Versicherte habe die Anspruchsvoraussetzungen der Arbeitslosenversicherung letztmals am 2. März 2021 erfüllt, weshalb die Versicherung bei der Suva nicht mehr wirksam gewesen sei (Urk. 11/9). Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 1. März 2022 Einsprache (Urk. 11/14).
1.4 Mit Verfügung vom 3. Februar 2022 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem Versicherten eine ganze Rente ab 1. Mai 2018 zu (Urk. 9/41 f.). Mit Verfügung vom 8. Februar 2022 respektive 29. März 2022 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten ab 22. Mai 2019 und forderte die für die Zeit vom 22. Mai 2019 bis 2. März 2021 ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung zurück (Urk. 9 S. 34 ff. und 8 f.).
1.5 Mit Einspracheentscheid vom 3. Juni 2022 vereinigte die Suva die Verfahren betreffend die Unfälle vom 10. August 2021 und vom 6. Dezember 2021 und wies die Einsprachen ab, soweit sie darauf eintrat (Urk. 10/47 = Urk. 11/19 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7. Juli 2022 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die am 13. Mai 2021 abgeschlossene Abredeversicherung gültig zustande gekommen sei und eine Versicherungsdeckung für Unfälle bestanden habe. Es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. September 2022 mitgeteilt wurde (Urk. 15). Mit Eingabe vom 29. November 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme (Urk. 20) ein, welche der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Dezember 2022 zur freigestellten Stellungnahme zugestellt wurde (Urk. 21). Mit Eingabe vom 4. Januar 2023 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Stellungnahme ein (Urk. 26), welche mit Verfügung vom 9. Januar 2023 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 27).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Obligatorisch unfallversichert sind gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) die Personen, welche die Voraussetzungen nach Art. 8 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) erfüllen oder Entschädigungen nach Art. 29 AVIG beziehen (arbeitslose Personen). Gemäss Art. 3 Abs. 1 UVG beginnt die Versicherung für arbeitslose Personen mit dem Tag, an dem erstmals die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG erfüllt sind oder Entschädigungen nach Art. 29 AVIG bezogen werden. Laut Art. 3 Abs. 2 UVG endet die Versicherung für arbeitslose Personen mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem letztmals die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG erfüllt oder Entschädigungen nach Art. 29 AVIG bezogen worden sind. Gemäss Art. 3 Abs. 3 UVG hat der Versicherer dem Versicherten die Möglichkeit zu bieten, die Versicherung durch besondere Abrede bis zu sechs Monaten zu verlängern (Abredeversicherung). Abreden mit dem Versicherer über die Verlängerung der Nichtberufsunfallversicherung müssen einzeln oder kollektiv vor dem Ende dieser Versicherung getroffen werden (Art. 8 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV]). Die Versicherer sorgen dafür, dass die Arbeitgeber, die zuständigen Stellen der Arbeitslosenversicherung und die Durchführungsstellen der Invalidenversicherung nach Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) über die Durchführung der Unfallversicherung ausreichend informiert werden. Die Arbeitgeber, die zuständigen Stellen der Arbeitslosenversicherung und die Durchführungsstellen der Invalidenversicherung nach Art. 53 Abs. 1 IVG sind verpflichtet, die Information an die Arbeitnehmer oder Personen nach Art. 1a Abs. 1 lit. c des Gesetzes weiterzugeben und insbesondere über die Möglichkeit der Abredeversicherung zu informieren (Art. 72 UVV).
Eine Verletzung dieser Informationspflicht kann nach den Prinzipien des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes zur Folge haben, dass die Versicherungsdeckung auch in Ermangelung einer Abredeversicherung bejaht wird. Nach der Rechtsprechung sind die Organe der Arbeitslosenversicherung in diesem Regelungszusammenhang als Organe der Unfallversicherungsdurchführung tätig. Verletzen diese demnach ihre Pflicht, eine versicherte Person über die Möglichkeit einer Verlängerung des Unfallversicherungsschutzes durch Abschluss einer Abredeversicherung zu orientieren, hat dies unter bestimmten Voraussetzungen ebenso eine Leistungspflicht der Suva zur Folge (BGE 143 V 341 E. 3.2.2.1 und E. 3.2.2.2 mit Hinweisen).
1.2 Der in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 131 II 627 E. 6.1). Die Voraussetzungen für eine Berufung auf Vertrauensschutz, die unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten kann, sind erfüllt: 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Der unrichtigen Auskunft gleichgestellt ist die Unterlassung einer behördlichen Auskunft, die gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war. Die dritte Voraussetzung lautet diesfalls: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 143 V 341 E. 5.2.1, 131 V 472 E. 5).
Gemäss Art. 27 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat jede Person Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten (Satz 1). Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind (Satz 2). Die Beratung ist grundsätzlich auf entsprechendes Begehren der betreffenden Person sowie ohne Antrag vorzunehmen, wenn der Versicherungsträger einen entsprechenden Bedarf feststellt. Eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht kommt einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich, weshalb dieser in Nachachtung des Vertrauensprinzips hierfür einzustehen hat (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 mit Hinweis).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG seien letztmals am 2. März 2021 erfüllt gewesen. Die Versicherung habe in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 UVG am 2. April 2021 geendet. Unbestritten sei, dass die Rahmenfrist bis zum 21. Februar 2022 gedauert habe. Für die Frage der Unfalldeckung sei aber nicht die Rahmenfrist, sondern das Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG massgebend. Ausgehend von einer Nachdeckung habe der Beschwerdeführer für die Dauer vom 22. Juni bis 21. Dezember 2021 eine Abredeversicherung abgeschlossen. Nachdem die Nachdeckung gemäss Art. 3 Abs. 2 UVG bereits am 2. April 2021 geendet habe, sei die Abrede aber verspätet getroffen worden und er habe die frühere Versicherung nicht mehr verlängern können. Mit Schreiben vom 6. Juli 2021 habe die Arbeitslosenkasse den Beschwerdeführer informiert, dass sein Anspruch auf Taggeld am 2. März 2021 ende und die Unfalldeckung erlösche, sollte er länger als 31 Tage arbeitsunfähig bleiben, weshalb er sich bei der Beschwerdegegnerin rechtzeitig über die Möglichkeit der Einzelabredeversicherung informieren solle. Der Beschwerdeführer habe bereits am 7. und am 14. Mai sowie am 3. Juli 2021 Unfälle erlitten. Sie (die Beschwerdegegnerin) habe dem Beschwerdeführer jeweils mitgeteilt, dass für diese Ereignisse kein Anspruch auf Versicherungsleistungen bestehe, weil er die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG letztmals am 2. März 2021 erfüllt habe. Diese Mitteilungen stünden im Widerspruch zur Bestätigung der Versicherungsdeckung durch die Suva am 13. Mai 2021. Unter diesen Umständen rechtfertige der Grundsatz von Treu und Glauben vorliegend nicht, für die Ereignisse vom 10. August und vom 6. Dezember 2021 einen Versicherungsschutz zu fingieren. Somit habe im Zeitpunkt der Ereignisse vom 10. August und 6. Dezember 2021 kein Versicherungsschutz nach UVG bestanden (Urk. 2 S. 4 ff.).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, der Arbeitgeber bzw. die Organe der Arbeitslosenversicherung hätten nach Art. 72 Abs. 2 UVV die Pflicht, den Versicherten über die Möglichkeit der Abredeversicherung zu informieren. Der Versicherer trage die Beweislast für die erfolgte Information der Arbeitnehmer, wobei dem Unfallversicherer das Pflichtversäumnis des Arbeitgebers oder der Organe der Arbeitslosenversicherung anzurechnen sei. Dies habe zur Folge, dass bei Unterlassen der Information nach den Prinzipien des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes der Abschluss einer Versicherung fingiert werden könne. Er sei erst am 6. Juli 2021 von der Arbeitslosenkasse darauf hingewiesen worden, dass ab dem 2. März 2021 keine Unfalldeckung mehr bestanden habe und er sich um eine Abredeversicherung kümmern solle. Dass er nicht rechtzeitig eine Abredeversicherung abgeschlossen habe, sei einzig der fehlenden Information durch die Versicherungen geschuldet. Er habe zudem nicht erkennen können, inwiefern das Schreiben der Arbeitslosenkasse die Gültigkeit der Abredeversicherung beeinflusse. Die Abredeversicherung sei vertrauensschutzrechtlich als zustande gekommen zu betrachten. Die Beschwerdegegnerin habe erst ein halbes Jahr nach Abschluss der Abredeversicherung erstmals vorgebracht, dass der Abredevertrag ungültig sei (Urk. 1 S. 6 ff.).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 13. September 2022 hielt die Beschwerdegegnerin ergänzend fest, es treffe nicht zu, dass der Beschwerdeführer nie auf die Möglichkeit einer Abredeversicherung hingewiesen worden sei. Das Schreiben vom 22. Januar 2021, mit welchem die Versicherungsleistungen bezüglich des Ereignisses vom 28. September 2020 per 31. Januar 2021 eingestellt worden seien, enthalte den Hinweis auf die Möglichkeit, die Nichtberufsunfallversicherung durch besondere Abrede für höchstens sechs aufeinanderfolgende Monate über das Ende der obligatorischen Versicherung hinaus zu verlängern. Bezüglich des Ereignisses vom 6. Dezember 2021 sei ergänzend anzumerken, dass die Deckung auch dann erloschen gewesen wäre, wenn der Beschwerdeführer rechtzeitig - also bis am 2. April 2021 - eine Abredeversicherung für die maximale Dauer von sechs Monaten abgeschlossen hätte (Urk. 7).
2.4 Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 29. November 2022 ergänzend aus, die in Art. 72 Abs. 2 UVV statuierte Informationspflicht gelte für jedes neue Unfallereignis. Dieser könne sich die Beschwerdegegnerin nicht entziehen, indem sie auf früher erfolgte Informationen hinweise (Urk. 20).
3.
3.1 In den Unfallmeldungen der ALK vom 31. August 2021 und vom 26. Januar 2022 wurde als letzter Tag mit Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung der 2. März 2021 angegeben. Gestützt darauf hat die 30-tägige Versicherungsnachdeckung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 UVG am 3. März 2021 begonnen und am 2. April 2021 geendet. Der Abschluss der Abredeversicherung am 13. Mai 2021 war folglich unbestrittenermassen verspätet. Umstritten ist hingegen, ob der Beschwerdeführer in seinem Vertrauen auf eine gültig zustande gekommene Abredeversicherung zu schützen ist.
3.2 Die nachteilige Disposition des Beschwerdeführers besteht darin, dass er keine gültige Abredeversicherung abgeschlossen hat und somit für die Ereignisse vom 10. August 2021 und vom 6. Dezember 2021 nicht gegen die Folgen von Nichtberufsunfällen versichert war. Feststeht, dass der Beschwerdeführer von der Möglichkeit der Abredeversicherung wusste und auch davon Gebrauch machen wollte. Der Beschwerdeführer gab beim Abschluss der Abredeversicherung jedoch fälschlicherweise den 21. Mai 2021 als letzten Anspruchstag bei der Arbeitslosenversicherung an. Aus den Akten geht hervor, dass die ALK dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Juli 2021 mitteilte, dass der letzte Tag, an welchem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt gewesen seien, der 2. März 2021 sei und ihn auf das Erlöschen der Unfalldeckung sowie die Möglichkeit der Einzelabredeversicherung hinwies (Urk. 9 S. 179). In Bezug auf die Unfallereignisse vom 7. und 14. Mai 2021 teilte die Suva dem Beschwerdeführer je mit Schreiben vom 7. Juli 2021 mit, dass er gemäss Angaben der Arbeitslosenkasse die Anspruchsvoraussetzungen letztmals am 2. März 2021 erfüllt habe, weshalb die Versicherung bei der Suva im Zeitpunkt des Unfalles nicht mehr wirksam gewesen sei und daher keine Versicherungsleistungen erbracht werden könnten (Urk. 12/15 und Urk. 13/17). Dasselbe teilte sie ihm sodann am 14. Juli 2021 bezüglich eines weiteren Unfallereignisses vom 3. Juli 2021 mit (Urk. 14/7). Aufgrund des Schreibens der ALK vom 6. Juli 2021 wusste der Beschwerdeführer seit diesem Datum jedenfalls, dass der letzte Bezugstag von Arbeitslosentaggeldern der 2. März 2021 war. Spätestens seit Kenntnisnahme der Schreiben der Suva vom 7. Juli 2021 - und damit vor den Unfallereignissen vom 10. August 2021 und vom 6. Dezember 2021 - hätte er zudem erkennen können, dass die Abredeversicherung nicht rechtzeitig abgeschlossen wurde und daher nicht gültig zustandegekommen war, und er hätte sich um einen anderweitigen Unfallversicherungsschutz bemühen können. Für die im Streit liegenden unfallversicherungsrechtlichen Verfahren kann er sich somit nicht auf den Vertrauensschutz berufen.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er als juristischer Laie aufgrund der erwähnten Mitteilungen die Ungültigkeit der Abredeversicherung nicht habe erfassen können (Urk. 1 S. 8 f.), kann ihm nicht gefolgt werden, zumal die Suva mit ihren Schreiben vom 7. und 14. Juli 2021 ausdrücklich darauf hinwies, dass die Unfallversicherung nicht mehr wirksam sei. Dass sie darin nicht ausdrücklich auf die ungültige Abredeversicherung Bezug nahm, ändert daran nichts. In diesen Verfahren erhob der Beschwerdeführer keinerlei Einwände.
Sodann trifft es zwar zu, dass die ALK grundsätzlich verpflichtet war, den Beschwerdeführer rechtzeitig über die Möglichkeit der Abredeversicherung zu informieren (vgl. BGE 143 V 341 E. 3.2.2.2). Allerdings war es der ALK vorliegend - im Unterschied zu einer absehbaren Aussteuerung - gar nicht möglich, prospektiv zu beurteilen, bis wann die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein könnten, da während der Rahmenfrist zahlreiche Unfallereignisse gemeldet und dem Beschwerdeführer stets eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Dadurch hatte die Arbeitslosenversicherung lediglich subsidiär zur Suva, namentlich für Karenztage (Art. 16 Abs. 2 UVG), Leistungen zu erbringen (vgl. Hürzeler, in: Frésard-Fellay/Leuzinger/Pärli [Hrsg.], Basler Kommentar Unfallversicherungsgesetz, Basel 2019, N 40 ff. zu Art. 17 UVG). Auch nach der erneuten Anmeldung vom 23. April 2020 (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1) richtete ihm die ALK keine Entschädigung aus und erstellte demzufolge keine Abrechnungen, bevor sie am 7. Juli 2021 rückwirkend für Februar und März 2021 drei respektive zwei Taggelder auszahlte (Urk. 9 S. 177 f.). Unter diesen Umständen konnte der Beschwerdeführer nicht darauf vertrauen, dass er bis zum 21. Mai 2021 (ursprüngliches Ende der Rahmenfrist) die Anspruchsvoraussetzungen der Arbeitslosenversicherung erfüllte.
3.3 In Bezug auf das Unfallereignis vom 6. Dezember 2021 ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass selbst bei rechtzeitigem Abschluss der Abredeversicherung, die maximale Dauer von sechs Monaten abgelaufen gewesen wäre und somit keine Unfalldeckung mehr bestanden hätte, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festhält (Urk. 7 S. 3).
3.4 Zusammenfassend endete der Versicherungsschutz bei der Suva mit Ablauf der Nachdeckungsfrist am 2. April 2021. Der Abredeversicherungsvertrag ist
nicht rechtsgültig zustande gekommen, da er zu spät abgeschlossen wurde. Sodann kann die Abredeversicherung - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - auch nicht vertrauensschutzrechtlich als zustandegekommen betrachtet werden. Die Voraussetzungen eines Leistungsanspruchs gegenüber der Beschwerdegegnerin sind somit nicht erfüllt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Nicole Breitenmoser
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstLeicht