Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2022.00138

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Müller

Urteil vom 28. Dezember 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Steiner

schadenanwaelte AG

Buchserstrasse 18, Postfach, 5001 Aarau 1

gegen

Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1. Der 1979 geborene X.___ war seit dem 22. August 2016 bei der Y.___ AG als Dachdecker in einem Vollzeitpensum angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (vgl. Urk. 10/2).

Am 5. März 2017 rutschte der Versicherte während einer Zugfahrt auf einer Treppe aus und verletzte sich dabei den rechten Fuss (vgl. Urk. 10/2). Oberarzt Dr. med. Z.___, Assistenzärztin A.___ und Unterassistentin B.___ vom Stadtspital C.___, wo sich der Versicherte am 6. März 2017 notfallmässig hatte behandeln lassen, nannten in ihrem Bericht vom gleichen Tag als Diagnose eine Fraktur des distalen Os metatarsale [Mittelfussknochen] Dig. II des rechten Fusses (Urk. 10/5). Am 28. Juni 2017 rutschte der Versicherte beim Rennen auf dem Balkon aus und stiess sich den rechten Fuss an der Balkonveranda an (vgl. Urk. 10/36/1-12 S. 3). Im Stadtspital C.___ wurde am 5. Juli 2017 eine Osteonekrose Köpfchen metatarsalis Dig. I am rechten Fuss diagnostiziert (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 11, Urk. 2 S. 2). Am 9. Juli 2017 stürzte der Versicherte beim Fahrradfahren und zog sich dabei einen Schlüsselbeinbruch (Claviculafraktur) rechts zu (vgl. Urk. 10/36/1-12 S. 6 und Urk. 10/38 S. 1). Assistenzärztin A.___ und Dr. med. D.___ vom Stadtspital C.___ diagnostizierten am 1. November 2017 eine Osteonekrose der Metatarsaleköpfchen Dig. I-IV des rechten Fusses (vgl. Urk. 10/38). Am 19. März 2018 (korrigierende MP I-Arthrodese, TMT II-Arthrodese, korrigierende, kürzend-zuklappende distale Metatarsale-Osteotomien II und III; Urk. 10/39) sowie am 16. Dezember 2020 (Re-Arthrodese TMT II; vgl. Urk. 2 S. 2) wurde der Versicherte am rechten Fuss operiert. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld).

Mit Schreiben vom 3. März 2022 (Urk. 10/44) teilte die Suva dem Versicherten unter Bezugnahme auf die beiden Ereignisse am rechten Fuss mit, dass von weiteren Behandlungsmassnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten sei und sie daher die Heilkostenleistungen per 31. März 2022 einstellen werde (S. 1).

Mit Verfügung vom 16. März 2022 (Urk. 10/53) verneinte die Suva einen Rentenanspruch bei einem errechneten Invaliditätsgrad von 3 % und sprach dem Versicherten bei einer Integritätseinbusse von 5 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 7'410.-- zu. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte am 1. April 2022 (Urk. 10/56/1) Einsprache und brachte vor, die rechte Schulter (Schlüsselbein) sei für die Integritätsentschädigung zu berücksichtigen sowie mit der festgelegten Einschränkung des rechten Fusses sei er nicht einverstanden, diese müsse bedeutend höher sein, und es sei rückwirkend eine Anpassung/Nachrechnung der Taggelder für die Zeit ab 5. März 2017 unter Berücksichtigung des Unfalls/Schadenereignisses vom März 2017 vorzunehmen. Mit Entscheid vom 7. Juli 2022 (Urk. 2) wies die Suva die Einsprache gegen die Verfügung vom 16. März 2022 ab, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung führte sie aus, gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung vom 8. November 2021 sei von einem unfallbedingten Integritätsschaden im Bereich des rechten Fusses von 5 % auszugehen. Unfallrestfolgen bezüglich des rechten Schlüsselbeins betreffend den Unfall vom 9. Juli 2017 sowie auch die beantragte rückwirkende Anpassung der Taggelder seien nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb insoweit nicht auf die Einsprache eingetreten werden könne (S. 3 f.).

2. Am 17. August 2022 (Urk. 1) erhob der Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 7. Juli 2022 und beantragte, dieser sowie die Verfügung vom 16. März 2022 seien aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) auszurichten; eventualiter seien weitere Abklärungen zur Ermittlung des Sachverhaltes durch die Beschwerdegegnerin durchzuführen. Zudem beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung von Rechtsanwalt Jonas Steiner, Aarau, als seinen unentgeltlichen Rechtsvertreter (S. 2).

Am 19. September 2022 (Urk. 9) beantragte die Suva in ihrer Beschwerdeantwort, die Beschwerde sei dahingehend teilweise gutzuheissen, als dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung von Fr. 22’230.-- entsprechend einer Integritätseinbusse von 15 % zuzusprechen sei. Im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen (S. 2). Mit Verfügung vom 26. September 2022 (Urk. 11) wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um zur Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer liess die Frist ungenutzt verstreichen (vgl. Urk. 13).

Am 12. Dezember 2022 (Urk. 15) reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Suva vom 7. Dezember 2022 (Urk. 16/1-3) betreffend die Überprüfung der Taggelder ein.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde vom 17. August 2022 (Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid vom 7. Juli 2022 (Urk. 2) unter anderem geltend, die Beschwerdegegnerin habe die Höhe seines Taggeldes falsch bemessen (S. 9 f.).

1.2 Mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 2022 (Urk. 2 S. 4 Ziff. 2) trat die Beschwerdegegnerin auf die vom Beschwerdeführer mit seiner Einsprache vom 1. April 2022 (Urk. 10/56) geltend gemachte Anpassung der Taggeldhöhe nicht ein. Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1). Vorliegend ist also einzig zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das diesbezügliche Begehren eingetreten ist. Weiterungen zu den entsprechenden materiellen Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde (Urk. 1 S. 9 f.) erübrigen sich daher.

1.3 Anfechtungsgegenstand im Einspracheverfahren bildet grundsätzlich nur das Rechtsverhältnis, zu dem die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig in Form einer Verfügung Stellung genommen hat (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). Die dem Einspracheentscheid vom 7. Juli 2022 zugrundeliegende Verfügung vom 16. März 2022 (Urk. 10/53) hatte einzig den Rentenentscheid sowie die Festlegung einer Integritätsentschädigung für die Einschränkungen des rechten Fusses zum Gegenstand; zum Taggeldanspruch und zur Taggeldhöhe äusserte sich die Verfügung nicht (S. 1-3). Dass die Beschwerdegegnerin sich neben dem vorliegenden Verfahren betreffend die Verfügung vom 16. März 2022 (Streitgegenstand Rente und Integritätsentschädigung) und den nachfolgenden Einspracheentscheid vom 7. Juli 2022 parallel mit der Taggeldhöhe befasste, zeigt sich anhand des vom Beschwerdeführer eingereichten Schreibens vom 7. Dezember 2022 (Urk. 16/1-3), worin die Beschwerdegegnerin darlegte, dass sie eine Anpassung der Taggelder vorgenommen habe. Da die Taggelder nicht Gegenstand der Verfügung vom 16. März 2022 waren, ist demgegenüber nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 7. Juli 2022 auf das in der Einsprache vom 1. April 2022 gegen die Verfügung vom 16. März 2022 vorgebrachte Begehren um Anpassung der Taggeldhöhe nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist folglich bezüglich geltend gemachter rückwirkender Anpassung der Taggeldhöhe - sinngemäss ein Eintretensbegehren (vgl. E. 1.2 vorstehend) - abzuweisen.

2.

2.1 Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - neben dem Vorbringen betreffend das Taggeld (E. 1 vorstehend) - den Einspracheentscheid vom 7. Juli 2022 einzig wegen der Integritätsentschädigung für die Integritätseinbusse des rechten Fusses anficht (vgl. Urk. 1 S. 7-9). Damit blieb der Einspracheentscheid, soweit sich dieser mit einer allfälligen Invalidenrente auseinandersetzte, unangefochten und erwuchs diesbezüglich in Rechtskraft (BGE 144 V 354 E. 4.3).

2.2 Die Beschwerdegegnerin hat die rechtlichen Grundlagen des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung und dessen Bemessung (Art. 24 und 25 des Bundegesetzes über die Unfallversicherung [UVG], Art. 36 der Verordnung über die Unfallversicherung [UVV], Anhang 3 zur UVV) richtig dargelegt (vgl. Urk. 2 E. 1. a).

Was die Integritätsentschädigung für den rechten Fuss angeht, ging die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 7. Juli 2022 von einer Integritätseinbusse von 5 % aus. Der Beschwerdeführer stellte sich dahingegen - unter Verweis auf die Beurteilung des behandelnden Dr. med. E.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 15. August 2022 (Urk. 3/5), welcher ausführte, für den Integritätsschaden am rechten Fuss sei auf die Suva-Tabelle 5.2 (Integritätsschaden bei Arthrosen) und auf den Wert für eine Lisfranc-Arthrose (Arthrodese) abzustellen - auf den Standpunkt, dass die Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 15 % zu bemessen sei (Urk. 1 S. 7-9). Dieser Ansicht schloss sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 19. September 2022 (Urk. 9) an, nachdem sie den Bericht von Dr. E.___ Suva-Arzt Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (vgl. Medizinalberuferegister der Schweizerischen Eidgenossenschaft), zur Beurteilung vorgelegt hatte (S. 2 f.). Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Gestützt auf die überzeugende Beurteilung von Dr. E.___ vom 15. August 2022, welche Suva-Arzt Dr. F.___ stützte, ist davon auszugehen, dass die Integritätsentschädigung für den rechten Fuss ausgehend von einer Integritätseinbusse von 15 % zu bemessen ist. Diesbezüglich ist die Beschwerde gutzuheissen.


3.

3.1 Zusammenfassend führt dies in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur Abänderung des angefochtenen Einspracheentscheids in dem Sinne, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 15 % hat.

3.2 Ausgangsgemäss ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung zu bezahlen, welche in Anwendung von Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), namentlich unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 850.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

Bezüglich der beantragten Anpassung der Taggeldhöhe ist von einem Unterliegen des Beschwerdeführers auszugehen (E. 1 vorstehend). Für diesen Bereich sind antragsgemäss die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung zu prüfen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2) erweist sich angesichts der Kostenlosigkeit des Verfahrens (Art. 61 lit. f bis ATSG) zum vornherein als gegenstandslos.

3.3 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1). Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 mit Hinweisen).

Angesichts der Tatsache, dass die Festlegung der Taggeldhöhe nicht Gegenstand des zu beurteilenden Einspracheentscheides vom 7. Juli 2022 bildete und somit auch nicht des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden konnte (vgl. E. 1), können die Gewinnaussichten ex ante betrachtet nicht als ernsthaft bezeichnet werden. In der Folge ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.

Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung vom 17. August 2022 wird abgewiesen,

und erkennt sodann:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Juli 2022 dahingehend abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 15 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 850.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Jonas Steiner

- Suva unter Beilage je einer Kopie von Urk. 15 und Urk. 16/1-3

- Bundesamt für Gesundheit

5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Gräub Müller