S ozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2022.00143

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Fonti

Urteil vom 26. Oktober 2022

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch AXA-ARAG Rechtsschutz AG

Rechtsdienst, lic. iur. Y.___

Postfach 2577, 8401 Winterthur

gegen

VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG

Avenue de Cour 41, 1007 Lausanne

Beschwerdegegnerin

Zustelladresse: VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG

Place de Milan, Case postale 120, 1001 Lausanne


Sachverhalt:

1. X.___, geboren 1989, ist seit 1. Mai 2020 bei der Gemeindeverwaltung Z.___ als Bereichsleiter Hausdienst und Technik angestellt und in dieser Funktion bei der Vaudoise Allgemeine, Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Vaudoise), gegen Unfallfolgen versichert. Am 17. Oktober 2020 zog er sich beim Sport, als er einen Schlag gegen den Kopf erlitt, ein Schädelhirntrauma zu (Urk. 8/1, Urk. 8/7). Die Vaudoise erbrachte für die Folgen des Ereignisses vom 17. Oktober 2020 die gesetzlichen Leistungen (vgl. Urk. 8/9).

Mit Verfügung vom 19. Januar 2022 stellte die Vaudoise ihre Leistungen rückwirkend per 16. März 2021 ein (Urk. 8/49). Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch seine Rechtsschutzversicherung, am 4. Februar 2022 «vorsorgliche Einsprache» und beantragte, die Verfügung vom 19. Januar 2022 sei aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. Sodann ersuchte die Rechtsschutzversicherung um Akteneinsicht (digitale Akten) und um angemessene Fristerstreckung zur Begründung der Einsprache (Urk. 8/52). Die Vaudoise stellte die Akten per Onlineportal zur Verfügung, wobei sie die Rechtsschutzversicherung des Versicherten darüber am 10. Februar 2022 (Urk. 8/53) sowie - nach erneuter Nachfrage durch die Rechtsschutzversicherung am 10. März 2022 (vgl. Urk. 8/56) - am 11. März 2022 (Urk. 8/55) per Mail avisiert habe. Mit Schreiben vom 22. April 2022 wandte sich die Rechtsschutzversicherung wiederum an die Vaudoise, sie habe bisher keine Akten erhalten und setze ihr diesbezüglich eine Frist bis am 2. Mai 2022 (Urk. 8/59). Nach weiterer Korrespondenz per E-Mail (Urk. 8/57) stellte die Vaudoise die Akten neuerlich am 2. Mai 2022 elektronisch zu (vgl. Urk. 8/60). Am 13. Juni 2022 ergänzte die Rechtsschutzversicherung namens des Versicherten die Einsprache vom 4. Februar 2022 (Urk. 8/61). Mit Entscheid vom 17. Juni 2022 (irrtümlich als Verfügung betitelt) trat die Vaudoise auf die Einsprache vom 4. Februar 2022 respektive vom 13. Juni 2022 nicht ein (Urk. 8/62 = Urk. 2).

2. Der Versicherte erhob am 22. August 2022 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Nichteintretensentscheid vom 17. Juni 2022 (Urk. 2) und beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und die Vaudoise sei anzuweisen, einen materiellen Entscheid zu fällen. Eventuell sei ein materieller Entscheid durch das Gericht zu fällen. Die Vaudoise beantragte mit Beschwerdeantwort vom 27. September 2022 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 3. Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.

Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG).

Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 38 Abs. 3 Satz 1 ATSG).

1.2

1.2.1 Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Abs. 1 nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV).

1.2.2 Die Einsprache setzt den Einsprachewillen voraus. Dieser Wille manifestiert sich insbesondere durch die Verwendung des Begriffs Einsprache und durch die Erfüllung der Einsprachevoraussetzungen (Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, 2020, N 38 zu Art. 52).

1.2.3 Nach dem für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren massgebenden Art. 61 lit. b ATSG muss die Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Nach der zu dieser Bestimmung ergangenen Rechtsprechung hat im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung einer mangelhaften Beschwerdeschrift nicht nur bei Unklarheit des Rechtsbegehrens oder der Begründung, sondern ganz allgemein immer dann zu erfolgen, wenn eine Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt; also auch dann, wenn ein Rechtsbegehren und/oder eine Begründung überhaupt fehlen. Es handelt sich bei der erwähnten Bestimmung um eine formelle Vorschrift, die das erstinstanzliche Gericht stets verpflichtet, eine Frist zur Verbesserung der Mängel anzusetzen, sofern dadurch nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise eine Verlängerung der Beschwerdefrist erreicht werden soll (BGE 142 V 152 E. 2.3 mit Hinweisen). Der Anwendungsbereich der Nachfrist erstreckt sich über die in Art. 61 lit. b ATSG ausdrücklich erfassten Bereiche hinaus. Eine solche Nachfrist ist auch anzusetzen, wenn weitere formelle Eintretensvoraussetzungen, die nachträglich erfüllt werden können, nicht erfüllt sind. Aufgrund der grammatikalischen Identität von Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG und Art. 10 Abs. 5 ATSV gilt diese Auslegung auch für das Einspracheverfahren. Der Bezug liegt darin begründet, dass für das Einspracheverfahren nicht strengere formelle Anforderungen gelten können als für das nachfolgende Gerichtsverfahren (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_217/2021 vom 7. Juli 2021 E. 3.3 mit Hinweisen).

Der Sinn der Nachfrist nach Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG besteht im Schutz der rechtsunkundigen Partei, die erst kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist in Unkenntnis der formellen Anforderungen eine namentlich ungenügend begründete Beschwerdeschrift einreicht. Diese soll - bei klar bekundetem Anfechtungswillen - nicht deshalb um die Rechtsmittelmöglichkeit gebracht werden. Eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung ist daher grosszügig zu gewähren, wenn es um den Schutz rechtsunkundiger Parteien geht. Nach der Rechtsprechung ist jedoch ein offenbarer Missbrauch, der einen Verzicht auf die gesetzlich vorgesehene Nachfrist rechtfertigt, zu bejahen, wenn ein Anwalt oder eine sonstige rechtskundige Person eine bewusst mangelhafte Rechtsschrift einreicht, um damit eine Nachfrist zur Begründung zu erwirken. Das formelle Erfordernis der Begründung des Rechtsbegehrens gemäss Satz 1 von Art. 61 lit. b ATSG würde sonst seines Sinnes entleert, wenn jede Beschwerde führende Person dadurch, dass sie die Anträge nicht oder nicht rechtsgenüglich begründet, über die Nachfrist von Satz 2 zusätzlich Zeit für die Begründung erwirken könnte (BGE 142 V 152 E. 4.5; 134 V 162 E. 4.1; je mit Hinweisen). Hingegen liegt in der Regel kein die Anwendung von Art. 10 Abs. 5 ATSV beziehungsweise Art. 61 lit. b zweiter Satz ATSG ausschliessender Rechtsmissbrauch vor, wenn aufgrund der Sachlage eine rechtsgenügliche Einsprache- oder Beschwerdebegründung praktisch nicht ohne Aktenkenntnis möglich ist, die nicht rechtskundige versicherte Person, welche selber die Akten nicht besitzt, in gutem Glauben erst kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist einen Rechtsvertreter mandatiert und diesem weder eine rechtzeitige Aktenbeschaffung noch eine sonstige hinreichende Beurteilung des Sachverhalts (zum Beispiel aufgrund eines Instruktionsgesprächs mit dem Klienten) möglich ist. In solchen Fällen muss es als genügend erachtet werden, wenn der Anwalt oder die rechtskundige Person unverzüglich die Akten einholt und nach deren Eingang die innert Frist vorsorglich eingereichte Beschwerde mit einer Begründung ergänzt (BGE 134 V 162 E. 5.2). Ausschlaggebend für die Beantwortung der Frage, ob der Rechtsvertretung ein rechtsmissbräuchliches Verhalten anzulasten sei, sind die konkreten Umstände (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_217/2021 vom 7. Juli 2021 E. 3.4 mit Hinweisen).

1.2.4 In der Praxis hat die vorsorgliche Einsprache, welche grundsätzlich zulässig ist (vgl. BGE 115 V 426 f.), Bedeutung. Dabei wird in der Regel beantragt, vorerst noch die Akten einsehen zu können, wobei in der Folge unaufgefordert eine ergänzende Einsprachebegründung nachgereicht beziehungsweise die bereits erhobene Einsprache zurückgezogen wird. Eine solche «vorsorgliche Massnahme» kann auch mit dem Antrag verknüpft werden, eine Nachfrist zur Nachreichung einer ergänzten Begründung anzusetzen; einem solchen Antrag ist mit Blick auf das primäre Ziel einer materiell zutreffenden Entscheidung an sich stattzugeben (Kieser, a.a.O., N 50 zu Art. 52), sofern dadurch nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise eine Verlängerung der Einsprachefrist erreicht werden soll (vgl. BGE 142 V 152 E. 2.3).

1.3 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG).

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Nichteintretensentscheid (Urk. 2) davon aus, die vorsorgliche Einsprache vom 4. Februar 2022 sei zwar innert Frist erhoben worden, enthalte jedoch keinerlei Begründung. Diese sei ihr erst am 13. Juni 2022 übermittelt worden (S. 2 Ziff. 2.2). Die Akten seien unbestritten am 10. Februar 2022, 11. März 2022 und letztmals am 2. Mai 2022 elektronisch übermittelt worden. Selbst wenn eine Frist von 30 Tagen seit der Zustellung der Akten zu berücksichtigen wäre, würde diese am 3. Mai 2022 zu laufen beginnen und folglich am 1. Juni 2022 enden. Dass sie zum Fristverlängerungsgesuch nie konkret Stellung bezogen habe, ändere hieran nichts. Die am 13. Juni 2022 begründete Einsprache sei demnach als verspätet zu betrachten, weshalb darauf nicht einzutreten sei (S. 2 Ziff. 2.3).

In der Beschwerdeantwort (Urk. 7) gab die Beschwerdegegnerin an, nach der elektronischen Übermittlung der Akten am 10. Februar 2022 seien dem Beschwerdeführer 11 Tage verblieben bis zum 21. Februar 2022 (Ende der ordentlichen Einsprachefrist der Verfügung vom 19. Januar 2022) und somit genügend Zeit, um seine vorsorgliche Einsprache innert Frist zu begründen, weshalb ihm keine Fristerstreckung gewährt worden sei. Die vorsorgliche Einsprache habe sich mit einer pauschalen Behauptung über die mangelhafte Abklärung und Begründung sowie mit dem «vorsorglichen» Bestreiten sämtlicher Ausführungen begnügt, was der Voraussetzung der Begründung gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht genüge (S. 2 Ziff. 1).

2.2 Demgegenüber stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 3 Ziff. III.5), die vorsorgliche Einsprache vom 4. Februar 2022 habe bereits eine Begründung enthalten, nämlich, dass es die Beschwerdegegnerin versäumt habe, den medizinischen Sachverhalt genügend abzuklären und dass der Fallabschluss somit zu früh erfolgt sei. Damit habe er rechtsgenüglich dargelegt, dass er diese Verfügung nicht akzeptiere. Aufgrund dessen wäre die Beschwerdegegnerin zumindest verpflichtet gewesen, aufgrund der vorliegenden Akten zu entscheiden.

2.3 Die Beschwerde richtet sich gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid. Das Sozialversicherungsgericht hat daher zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die bei ihr erhobene Einsprache nicht eingetreten ist. Dagegen kann auf den in der Beschwerde gestellten materiellen Antrag nicht eingetreten werden (BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis).

Soweit der Beschwerdeführer den Eventualantrag stellt, es sei ein materieller Entscheid zu fällen (vgl. Urk. 1 S. 1), ist folglich darauf nicht einzutreten.

3.

3.1 Zu prüfen ist, ob die Eingabe vom 4. Februar 2022 den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSV genügt. Es darf bei der rechtskundigen Vertretung des Beschwerdeführers vorausgesetzt werden, dass diese Kenntnis hat von den Anforderungen an die Einspracheerhebung.

3.2 Am 4. Februar 2022 erhob der Rechtsvertreter eine «vorsorgliche Einsprache» zur Wahrung der Frist (Urk. 8/52). Er stellte den Antrag, es sei die Verfügung vom 19. Januar 2022 aufzuheben und es seien die gesetzlichen UVG-Leistungen zu gewähren. Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:

«Wir bestreiten vorsorglich mangels schlüssiger Begründung, dass dieser Fall rechtsgenügend abgeklärt wurde. Die Abklärungen können daher nicht als Grundlage für einen Entscheid herangezogen werden. Zudem bestreiten wir vorsorglich sämtliche Ausführungen im Entscheid.»

Im Weiteren wurde darum ersucht, die «vorliegenden Akten zur Einsichtnahme digital zu schicken» und die Frist zur Begründung «des Rechtsmittels» angemessen zu erstrecken.

3.3 Vorliegend ist die Eingabe vom 4. Februar 2022 zweifelsohne innert laufender Einsprachefrist erfolgt und enthielt ein Rechtsbegehren. Ebenfalls wurde in der Einsprache eine kurze Begründung formuliert, die ohne Aktenkenntnis erfolgte. Fraglich ist, ob die Begründung rechtsgenüglich ist.

Das Bundesgericht hat in einem jüngeren Urteil klargestellt, dass selbst ein klar bekundeter Anfechtungswille für sich allein als genügende Begründung der Einsprache nicht ausreicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_660/2021 vom 28. Juni 2022 E. 4.3.2). Im dort beurteilten Fall beschränkte sich der Einsprecher darauf, das Erreichen des Status quo sine zu bestreiten und die Weiterausrichtung der Leistungen zu verlangen, ohne dies näher zu begründen oder den Beweiswert der in den Akten liegenden Arztberichte zu bestreiten. Innert der gewährten Nachfrist reichte er zwar einen bereits bei den Akten liegenden Magnetresonanztomographie-Bericht ein, ohne aber aufzuzeigen, inwiefern dadurch die Einschätzung des Kreisarztes in Zweifel gezogen werden sollte. Das Bundesgericht schützte das vorinstanzliche Urteil, wonach die Einsprache den Anforderungen von Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht genügte. Es erkannte ausserdem, dass die in Art. 10 Abs. 1 ATSV vorgesehene Begründungspflicht nicht gegen die verfassungsmässige Rechtsweggarantie (Art. 29a der Bundesverfassung, BV) verstösst. Auch im Urteil 8C_244/2022 vom 17. August 2022 schloss das Bundesgericht auf eine ungenügend begründete Einsprache, indem die Einsprecherin in ihrer Einsprache nicht begründet hatte, weshalb ihrer Ansicht nach ein Kausalzusammenhang zwischen den Fussbeschwerden und dem Unfallereignis gegeben sein solle. Ebenso wenig habe sie sich mit den in den Akten liegenden medizinischen Berichten auseinandergesetzt. Damit fehle es der Einsprache an einer hinreichenden Begründung (E. 6.2 des genannten Bundesgerichtsurteils).

Vorliegend verhält es sich nicht anders: Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bestritt pauschal, dass der Fall rechtsgenügend abgeklärt worden sei. Die Abklärungen könnten nicht als Grundlage für einen Entscheid herangezogen werden. Weiter bestritt er «vorsorglich sämtliche Ausführungen». Diese summarische Begründung ist allgemein gehalten ohne jeglichen fallspezifischen Inhalt. Es ist weder (kurz) dargetan, weshalb die Abklärungen ungenügend seien, welche Abklärungen fehlen würden noch inwiefern die getätigten Abklärungen zu ergänzen seien. Der Voraussetzung einer wenigstens rudimentären Begründung ist damit nicht Genüge getan, weshalb die Begründung als nicht rechtsgenüglich zu qualifizieren ist.

Dass die Begründung aufgrund der fehlenden Aktenkenntnis nicht ausreichend ist, ist zwar nachvollziehbar, vermag an ihrer fehlenden Rechtsgenüglichkeit jedoch nichts zu ändern, was dem rechtskundigen Rechtsvertreter hätte bekannt sein müssen.

3.4 Fraglich ist, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund der ungenügenden Begründung eine Nachfrist hätte ansetzen müssen. Die Frist zur Einsprache lief nach Angabe der Beschwerdegegnerin bis am 21. Februar 2022 (vgl. Urk. 7 S. 2 lit. B Ziff. 1). Nachdem die Rechtsschutzversicherung am 1. Februar 2022 (vgl. Urk. 4) mandatiert worden war und der Rechtsvertreter am 4. Februar 2022 um Akteneinsicht ersucht hatte, wurden ihm die Akten auf dessen Wunsch elektronisch am 10. Februar 2022 zugestellt, wenn sie auch dem Spam-Ordner der Rechtsschutzversicherung zugingen. Es verblieben theoretisch noch 11 Tage für eine fristgerechte und rechtsgenügliche Einsprache. Vor diesem Hintergrund einer verbleibenden Einsprachefrist von 11 Tagen sowie der explizit als vorsorglich bezeichneten Einsprache (vgl. E. 1.2.4) musste die Beschwerdegegnerin keine Nachfrist ansetzen, verblieb dem Rechtsvertreter doch theoretisch noch genügend Zeit, bis zum Ende der ordentlichen Einsprachefrist seine Einsprachebegründung nachzureichen.

Sodann ist es nach geltender Rechtsprechung nicht erforderlich, einen rechtskundigen Vertreter auf die Nichterstreckbarkeit gesetzlicher Fristen hinzuweisen, da es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_217/2021 vom 7. Juli 2021 E. 6.2 mit Hinweisen). Daraus ergibt sich, dass der Rechtsvertreter jedenfalls nicht ohne Rückfrage bei der Beschwerdegegnerin auf eine Erstreckung der Frist respektive Einräumung einer Nachfrist vertrauen durfte oder aus der Passivität der Verwaltung zum Fristerstreckungsgesuch etwas zu seinen Gunsten ableiten kann.

3.5 Ein Rechtsvertreter hat nach seiner Mandatierung vielmehr alles zu unternehmen, was von ihm in einer solchen Situation vernünftigerweise erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_217/2021 vom 7. Juli 2021 E. 5.2). Die auf digitalem Weg einverlangten Akten wurden ihm am 10. Februar 2022, 11. März 2022 und schliesslich nochmals am 2. Mai 2022 zugestellt, wobei der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das elektronische Aktendossier erstmals am 16. Mai 2022 öffnete. Grund dafür war nach seinen Angaben, dass der Aktenversand jeweils im Spam-Ordner der Rechtsschutzversicherung gelandet sei (vgl. Urk. 1 S. 2 Ziff. 4). Erst am 13. Juni 2022 erfolgte die Einsprachebegründung. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, so insbesondere auch der von ihm gewünschten, bekanntermassen gefahrenbehafteten elektronischen Zustellung der Akten, wäre der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gehalten gewesen, viel früher bei der Beschwerdegegnerin den Verbleib der Akten zu erfragen. Auch durfte er angesichts der verbleibenden Einsprachefrist seit Gesuchstellung nicht ohne Rückfrage bei der Beschwerdegegnerin darauf vertrauen, es werde ihm eine Nachfrist zur Begründung der Einsprache angesetzt. Vielmehr wäre er klarerweise verpflichtet gewesen, sich noch vor Ablauf der Einsprachefrist bei der Beschwerdegegnerin nach dem Verbleib der Akten und der Bewilligung der beantragten Nachfrist zu erkundigen.

Nachdem der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aber am 4. Februar 2022 die Akten einverlangt hatte und sich danach erst am 10. März 2022 über deren Verbleib erkundigte, liess er über einen Monat verstreichen - und dies im Wissen um den Fristenlauf. Sodann ist es nicht der Beschwerdegegnerin anzulasten, wenn die digital einverlangten Akten im Spam-Ordner der Rechtsvertretung eingehen, nachdem erstere sich gemäss Bestätigung des Rechtsvertreters offenbar an die korrekte E-Mail-Adresse gewandt hatte (vgl. Urk. 8/57). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers machte denn auch nicht geltend, er habe die am 10. Februar 2022, 11. März 2022 und nochmals am 2. Mai 2022 von der Beschwerdegegnerin per Mail übermittelten Akten nicht erhalten. Vielmehr äusserte er bereits am 27. April 2022 (Urk. 8/57) den Verdacht, die besagten Benachrichtigungen könnten im Spam-Ordner - und damit im Zugriffsbereich der Rechtsschutzversicherung - gelandet sein. Dies stellte sich schliesslich als zutreffend heraus. So bekundete der Rechtsvertreter in der Beschwerdeschrift (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4): «Wie sich im Nachhinein herausstellte landete der elektronische Aktenversandt jeweils im Spam-Ordner der AXA-ARAG». Die Eingabe vom 13. Juni 2022 ist damit klar als verspätet zu erachten.

3.6 Zusammenfassend entspricht die Eingabe vom 4. Februar 2022 nicht den Anforderungen an eine Einsprache. Sodann ist vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keine Nachfrist zur Begründung der Beschwerde eingeräumt hat, und durfte der Beschwerdeführer nicht ohne Rückfrage bei der Beschwerdegegnerin darauf vertrauen, dass ihm eine Nachfrist zur Begründung der Einsprache eingeräumt wird.

4. Im Übrigen hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers kein Fristwiederherstellungsgesuch gestellt (vgl. E. 1.3). Das Untätigbleiben wäre vorliegend ohnehin nicht als entschuldbar anzusehen (vgl. dazu Kieser, a.a.O., N 13 f. zu Art. 41).

Nach dem Gesagten erweist sich der Nichteintretensentscheid der Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2022 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit auf diese einzutreten ist.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- AXA-ARAG Rechtsschutz AG

- VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG

- Bundesamt für Gesundheit

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Gräub Fonti