Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich |
UV.2022.00144
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Wilhelm
in Sachen
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
Advokatur am Stampfenbach
Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin Nadine Berchtold-Suter
Lischer Zemp & Partner, Rechtsanwälte und Notare
Schwanenplatz 4, 6004 Luzern
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964, war seit Mai 2018 als Maler in seinem eigenen Unternehmen, dem Y.___, angestellt und dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 19. Januar 2020 auf einer Treppe stolperte und sich am linken Knie verletzte (Urk. 11/1/1-2, Urk. 11/7/1). Die den Versicherten in der Folge behandelnden Ärzte diagnostizierten eine Kniedistorsion links mit Partialruptur des Musculus gastrocnemius im Bereich des Caput mediale und eine Zerrung des vorderen Kreuzbandes. Die Verletzung musste operativ versorgt werden und hatte eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge (Urk. 11/9 ff.). Die Suva anerkannte das Ereignis als Unfall, kam für die Kosten der Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus (Urk. 11/87). Mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 teilte sie dem Versicherten mit, aufgrund der ärztlichen Abklärungen liege mittlerweile ein medizinischer Endzustand vor, weswegen die bisher erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung einer Übergangsfrist per Ende Dezember 2020 eingestellt würden (Urk. 11/71). Mit Verfügung vom 4. November 2020 verneinte die Suva sodann den Anspruch sowohl auf eine Invalidenrente als auch auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 11/75). Dieser Entscheid blieb unangefochten.
1.2 Im weiteren Verlauf kam es zu einer Verschlechterung des Zustandes am linken Knie, was wiederum eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hatte und eine weitere Heilbehandlung erforderlich machte (Urk. 11/95 ff.). Die Suva anerkannte einen Rückfall und richtete wiederum Leistungen aus. Gestützt auf eine kreisärztliche Beurteilung (Urk. 11/157) orientierte die Suva den Versicherten mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 sodann darüber, dass sie von einem zwischenzeitlich erreichten Endzustand ausgehe und die bisher erbrachten Leistungen unter Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung per Ende Januar 2022 einzustellen gedenke (Urk. 11/158). Am 6. Januar 2022 erliess die Suva die Verfügung, mit der sie den Anspruch auf eine Invalidenrente und denjenigen auf eine Integritätsentschädigung verneinte (Urk. 11/164). Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 11/167) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2022 ab (Urk. 11/172 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid vom 22. Juni 2022 erhob der durch Rechtsanwalt Dr. Largier, Zürich, vertretene Versicherte mit Eingabe vom 25. August 2022 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Suva zu verpflichten, ihm rückwirkend eine angemessene Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von mindestens 24 % sowie eine angemessene Integritätsentschädigung zuzusprechen. Ferner beantragte er, Rechtsanwalt Dr. Largier sei zum unentgeltlichen Rechtsvertreter zu ernennen (Urk. 1). Die Suva beantragte in der Beschwerdeantwort vom 9. November 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Dies wurde dem Versicherten am 17. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig Rechtsanwalt Dr. Largier als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung; UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
1.2 Wird die versicherte Person infolge eines Unfalles zu mindestens 10 % invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der (unfallbedingten) Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
1.3 Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG). Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft (Art. 25 Abs. 1 UVG).
1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin führte im Einspracheentscheid vom 22. Juni 2022 aus, gemäss kreisärztlicher Zumutbarkeitsbeurteilung durch med. pract. Z.___ vom 6. Januar 2021 sei dem Beschwerdeführer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine leichte, wechselbelastende Arbeit ganztags zumutbar. Nicht mehr geeignet seien überwiegend stehende und gehende Tätigkeiten auf unebenem Gelände und mit häufigen Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Arbeiten mit häufigem Knien und in der Hocke. Basierend auf dieser Beurteilung seien die für die Invaliditätsbemessung relevanten Vergleichseinkommen zu bemessen. Das Invalideneinkommen sei ausgehend von den Tabellenlöhnen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) zu ermitteln. Einschlägig seien die Löhne der Tabelle TA1_tirage_skill_level des Kompetenzniveaus 1. Auf diese Weise ergebe sich nach Anpassung an die Nominallohnentwicklung und die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit ein jährliches Einkommen von Fr. 69'061.--. Ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn sei nicht angezeigt. Das Valideneinkommen entspreche dem mit dem Beschwerdeführer vereinbarten versicherten Verdienst von Fr. 66'690.--. Ein Invaliditätsgrad resultiere somit nicht. Auch eine Integritätsentschädigung sei nicht geschuldet. Aus den ärztlichen Darlegungen ergebe sich nachvollziehbar, dass kein Integritätsschaden ausgewiesen sei (Urk. 2 S. 5 ff. Ziff. 3-5).
In der Beschwerdeantwort vom 9. November 2022 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Standpunkten fest. Den davon abweichenden Auffassungen des Beschwerdeführers könne nicht gefolgt werden (Urk. 10 S. 3 ff.).
2.2 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seiner Beschwerde aus, nicht zu beanstanden sei der Zeitpunkt des Fallabschlusses, jedoch sei er nicht damit einverstanden, weder eine Rente noch eine Integritätsentschädigung zu erhalten. Im Zusammenhang mit der Bemessung des Valideneinkommens machte er geltend, es entspreche nicht den praxisgemässen Grundsätzen, dieses ausgehend vom vereinbarten Verdienst zu ermitteln. Im Zeitpunkt des Unfalles sei er im Begriff gewesen, eine selbständige Erwerbstätigkeit aufzubauen. Den Sprung in die Selbständigkeit habe er im Jahr 2018 gewagt. Zuvor sei er ab 2004 für die A.___ AG tätig gewesen. Es sei nicht seine Absicht gewesen, die sichere Stelle zu verlassen und mit einer selbständigen Tätigkeit deutlich weniger zu verdienen. Die Invalidenversicherung habe auf den Durchschnittlohn der Jahre 2015 bis 2017 abgestellt und auf diese Weise ein Valideneinkommen von Fr. 76'487.35 errechnet. Dies scheine ein realistischer Ansatz zu sein. Falls den Überlegungen der Invalidenversicherung nicht gefolgte werde, so sei das Valideneinkommen gestützt auf die LSE festzusetzen. Bei der Wahl des passenden Kompetenzniveaus zu berücksichtigen sei, dass im angestammten Tätigkeitsfeld ein grosses Fachwissen vorhanden sei. Auf diese Weise ergebe sich gestützt auf die Tabellenlöhne ein Valideneinkommen von Fr. 74'584.60. Das von der Beschwerdegegnerin ermittelte Valideneinkommen sei mithin deutlich zu tief. Nicht zu beanstanden sei die Bemessung des Invalideneinkommens, jedoch habe die Beschwerdegegnerin zu Unrecht keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen. Ein solcher sei hier in der Höhe von 15 % angemessen. Werde so verfahren, resultiere ein Invaliditätsgrad von 24 %. Ausgehend davon bestehe demgemäss Anspruch auf eine Invalidenrente. Neu zu prüfen sei sodann die Frage des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung. Die ärztliche Beurteilung, auf welcher der Entscheid der Beschwerdegegnerin beruhe, datiere vom 18. September 2020 und sei daher nicht mehr aktuell, denn am 23. Februar 2021 habe erneut eine Operation durchgeführt werden müssen. Der nunmehrige Zustand müsse miteinbezogen werden (Urk. 1 S. 4 ff. Ziff. 7 ff.).
3.
3.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV).
Falls der zuletzt erzielte Lohn erheblichen Schwankungen unterlag, ist auf den Durchschnitt des Verdienstes abzustellen, der während einer repräsentativen, unter Umständen relativ langen Zeitspanne erzielt wurde. War die versicherte Person vor dem Unfall arbeitslos, ist in der Regel an demjenigen Verdienst anzuknüpfen, den die versicherte Person zuletzt vor der Arbeitslosigkeit erzielte (Flückiger, in: Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, Basel 2019, Art. 18 Rz 20 mit Hinweisen).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Auflage 2022, Rn 56 f. zu Art. 28a; vgl. auch Art. 26 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 3 IVV ). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_339/2022 vom 9. November 2022 E. 6.1.1 mit Hinweisen). Die Wahl der massgeblichen Tabellenposition soll möglichst den überwiegend wahrscheinlichen Verlauf der Einkommensentwicklung ohne Gesundheitsschaden abbilden. Hierbei ist das Valideneinkommen keine vergangene, sondern eine hypothetische Grösse (Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2022 vom 21. Oktober 2022 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
3.2 Bei der Bestimmung des Valideneinkommens erachtete es die Beschwerdegegnerin als sachgerecht, vom mit dem Beschwerdeführer vereinbarten versicherten Verdienst auszugehen (Urk. 2 S. 7 Ziff. 4.2, Urk. 11/74). Der Beschwerdeführer argumentiert dagegen, es sei mit den beachtlichen Grundsätzen nicht vereinbar, das Valideneinkommen auf diese Weise zu bestimmen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 8). Dem versicherten Verdienst kommt gemäss Art. 20 Abs. 1 UVG bei der Bezifferung des Rentenanspruchs entscheidende Bedeutung zu. Für die Bemessung der Invalidität allerdings verweist Art. 18 Abs. 1 UVG nicht auf den versicherten Verdienst, sondern auf die Bestimmungen des ATSG. Massgebend für die Ermittlung des IV-Grades sind mithin die diesbezüglichen Regeln und die dazu beachtlichen Grundsätze (vgl. vorstehende E. 1.2 ). Der Einwand des Beschwerdeführers ist damit berechtigt.
3.3 Es ist unbestritten und durch die Akten belegt, dass der Beschwerdeführer bis und mit April 2018 als Maler für die A.___ AG tätig war und ab Mai 2018 seinen Beruf auf selbständiger Basis ausübte (Urk. 1 S. 4 Ziff. 8, Urk. 2 S. 7 Ziff. 4.2, Urk. 11/59/2). Bei dem im IK-Auszug für die Jahre 2015 bis 2017 ausgewiesenen Einkommen (vgl. Urk. 11/59/2) handelt es sich somit um den Verdienst, den der Beschwerdeführer als angestellter Maler erzielt hatte, wobei er die Stelle noch vor dem Unfall vom 19. Januar 2020 (vgl. Urk. 11/1/1) zwecks Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Mai 2018 aufgab. Die erwähnten Einkommensverhältnisse bestanden somit im Unfallzeitpunkt aus unfallfremden Gründen nicht mehr. Da für die Bestimmung des Valideneinkommens zunächst am unmittelbar vor dem Unfall erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft wird - da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre - sind nicht die Verdienstverhältnisse aufgrund der Anstellung bei der A.___ AG massgebend, sondern die Einkommensverhältnisse im Rahmen der seit Mai 2018 ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit. Der Auffassung des Beschwerdeführers, für die Bestimmung des Valideneinkommens sei es angezeigt, auf das im Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) für die Jahre 2015 bis 2017 ausgewiesene Einkommen abzustellen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 8), kann vor diesem Hintergrund nicht beigepflichtet werden.
3.4 Es ist vielmehr angezeigt, vom Einkommen auszugehen, das der Beschwerdeführer mit seiner seit Mai 2018 ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit als Maler erzielt hat respektive ohne den Unfallschaden voraussichtlich weiterhin erzielt hätte. Das seit Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen ist allerdings nicht aktenkundig. Insbesondere existieren keine Einträge im aktenkundigen IK-Auszug, welcher die Zeit bis September 2020 abdeckt (Urk. 11/59/1 f.). Es sind auch keine anderweitigen Unterlagen vorhanden. Die Beschwerdegegnerin äusserte sich auch nicht zu den Bemühungen, um das zuletzt erzielte Einkommen zu ermitteln. Auch der Beschwerdeführer machte hierzu keinerlei Angaben. Da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre - auch der Beschwerdeführer macht nichts anderes geltend - wird praxisgemäss am zuletzt erzielten Verdienst angeknüpft. Dabei ist unter Umständen - falls der zuletzt erzielte Lohn erheblichen Schwankungen unterlag - durchaus auf den Durchschnitt des Verdienstes abzustellen, der während einer repräsentativen, unter Umständen relativ langen Zeitspanne erzielt wurde (vgl. vorstehende E. 3.1), was aber nichts daran ändert, dass in erster Linie das Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit ab Mai 2018 massgebend ist.
3.5 Der Beschwerdeführer wies darauf hin, die Bemessung des Valideneinkommens gestützt auf die Angaben im IK-Auszug für die Jahre 2015 bis 2017 entspreche dem Vorgehen der Invalidenversicherung (Urk. 1 S. 4 Ziff. 8). Hierzu ist zu bemerken, dass im gegenseitigen Verhältnis zwischen Invaliden- und Unfallversicherung keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversicherungszweig besteht. Die IV-Stellen und die Unfallversicherer haben die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig vorzunehmen. Sie dürfen sich ohne weitere eigene Prüfung nicht mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades des jeweils anderen Sozialversicherers begnügen (BGE 133 V 549 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_330/2021 vom 8. Juni 2021 E. 4.2). Soweit ersichtlich hat die Beschwerdegegnerin die Akten der Invalidenversicherung nicht edieren lassen, so dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung nicht überprüft werden kann. Auf einen Beizug der Akten der Invalidenversicherung in diesem Verfahren kann allerdings verzichtet werden, da für die Bestimmung des Valideneinkommens in erster Linie von Bedeutung ist, welches Einkommen der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis im Jahr 2020 als selbständiger Maler erzielte. Dies hat zunächst die Beschwerdegegnerin durch entsprechende Abklärungen festzustellen (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Erst wenn gestützt auf die Ergebnisse der weitern Abklärungen das Valideneinkommen nicht zuverlässig festgestellt werden kann, ist dieses gegebenenfalls alternativ, insbesondere anhand von statistischen Lohnangaben oder früher erzieltem Einkommen, zu ermitteln. Zur Vornahme der noch nötigen Abklärungen ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Hernach ist über die Invaliditätsbemessung insgesamt erneut zu befinden.
4. Den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung hat die Beschwerdegegnerin verneint (Urk. 2 S. 7 ff. Ziff. 5). Der Beschwerdeführer stellte die diesem Entscheid zu Grunde liegende kreisärztliche Beurteilung durch med. pract. Z.___, Fachärztin für Anästhesiologie, vom 18. September 2020 (Urk. 11/61) mit dem Hinweis in Frage, er habe sich zwischenzeitlich am 21. Februar 2021 und damit vor Erlass des Einspracheentscheides einer weiteren operativen Behandlung unterziehen müssen, da eine aktivierte posttraumatische Chondropathie am linken Knie vorliege (Urk. 1 S. 9 f. Ziff. 11). Aus den Darlegungen in der Beschwerdeantwort und den dortigen Verweisen auf die Akten ergibt sich, dass die posttraumatische Chondropathie im September 2020 kreisärztlich wohl berücksichtigt wurde, nicht aber die Verhältnisse, wie sie sich im Zeitpunkt der vor Verfügungserlass erfolgten Operation im Februar 2021 darboten (Urk. 10 S. 7 Rz 18 f.). Da die Sache zwecks weiterer Abklärungen im Zusammenhang mit der Invaliditätsbemessung zurückzuweisen ist (vgl. vorstehende E. 3), sind auch bei der Beurteilung des Integritätsschadens die jüngsten Entwicklungen ärztlich zu berücksichtigen, und es ist über den Anspruch erneut zu entscheiden. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Beurteilung des Integritätsschadens vor allem die Funktionseinschränkung am linken Knie zu umfassen hat und dies vorzugsweise durch einen Orthopäden respektive orthopädischen Chirurgen und nicht durch eine Anästhesiologin zu erfolgen hat.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese wird vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. f ATSG). Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 GSVGer sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [ GebV SVGer]). In Nachachtung dieser Bemessungskriterien und nach Einsicht in die Honorarnote von Rechtsanwalt Dr. Largier vom 1. Februar 2023, der einen angemessenen Zeitaufwand von 8.5 Stunden geltend macht (Urk. 19), ist die Prozessentschädigung in Anwendung des praxisgemässen Stundenansatzes von 220.-- auf Fr. 2'081.40 (Fr. 62.60 Auslagenersatz und 7.7 % Mehrwertsteuer inbegriffen) festzusetzen. Die Beschwerdegegnerin hat diese direkt dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. Largier, Zürich, zu bezahlen.
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 22. Juni 2022 aufgehoben und die Sache an die Suva zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu entscheide.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier, Zürich 1, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'081.40 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier
- Rechtsanwältin Nadine Berchtold-Suter
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber