Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2022.00145



V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiber Sonderegger

Urteil vom 3. März 2023

in Sachen

SWICA Krankenversicherung AG

SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst

Römerstrasse 38, 8401 Winterthur

Beschwerdeführerin


gegen


Unfallversicherung Y.___

Stadelhoferstrasse 33, Postfach, 8022 Zürich

Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:


X.___

Beigeladene


vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Gurtner

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich

Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1958, war bei der Stadtpolizei Y.___ angestellt und damit bei der Unfallversicherung Z.___ gegen die Folgen von Unfällen versichert. Mit Unfallanzeige vom 17. Dezember 2004 liess sie der Unfallversicherung Y.___ melden, sie sei am 24. November 2004 Opfer häuslicher Gewalt geworden. An diesem Tag wurde sie laut Frageblatt zum Unfallhergang vom 12. Januar 2005 von ihrem damaligen Ehemann gefesselt, verschleppt und mit dem Tode bedroht. Der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. A.___, Permanence B.___, diagnostizierte am 26. November 2004 multiple Hämatome und Schürfwunden nach Tätlichkeit. Gemäss Gutachten von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. September 2005 entwickelte sich in der Folge eine posttraumatische Belastungsstörung. Die Unfallversicherung Y.___ erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld. In der Folge veranlasste sie die medizinischen Konsilien der Dres. med. D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. Dezember 2010 und E.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, speziell Rheumatologie, vom 16. Juli 2010. Gestützt darauf verneinte die Unfallversicherung Y.___ mit Verfügung vom 17. Januar 2011 einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den noch vorhandenen gesundheitlichen Beschwerden und dem Vorfall vom 24. November 2004. Sie stellte daher die bisher ausgerichteten temporären Leistungen auf Ende Dezember 2010 ein. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 20. Juli 2011 fest (vgl. Urk. 6/J6, Urk. 6/J13).

1.2    Die von X.___ dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. Juni 2013 ab (Urk. 6/J13). Mit Urteil vom 11. März 2014 hob das Bundesgericht den kantonalen Gerichtsentscheid auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, damit diese ein psychiatrisches Gerichtsgutachten einhole und anschliessend über die Beschwerde der Versicherten neu entscheide. In Bezug auf die somatische Problematik wurde die Leistungseinstellung bestätigt (Urteil 8C_637/2013, Urk. 6/J12). Nach Einholung des Gerichtsgutachtens von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 16. Juni 2015 samt Ergänzung vom 20. Juli 2015 (Urk. 6/M2-3) hob das Sozialversicherungsgericht den Einspracheentscheid vom 20. Juli 2011 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf und stellte fest, dass X.___ ab 1. Januar 2011 Anspruch auf eine Invalidenrente, basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 50 %, und auf eine Integritätsentschädigung, gestützt auf eine Integritätseinbusse von 50 %, habe (Urteil vom 2. März 2016, Urk. 6/J11). Auf Beschwerde der Unfallversicherung Y.___ hin hob das Bundesgericht diesen Entscheid auf und wies die Sache zur Feststellung der erheblichen Tatsachen hinsichtlich Beurteilung der Adäquanz und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück (Urteil 8C_298/2016 vom 30. November 2016, Urk. 6/J10).

1.3    Das Sozialversicherungsgericht gab den Parteien Gelegenheit, sich zum Bundesgerichtsurteil zu äussern. Mit Entscheid vom 31. Oktober 2017 wies es die Beschwerde von X.___ gegen den Einspracheentscheid vom 20. Juli 2011 ab (Urk. 6/J9). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 27. September 2018 gut und stellte fest, dass X.___ ab 1. Januar 2011 Anspruch auf eine Invalidenrente, basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 50 %, und auf eine Integritätsentschädigung, gestützt auf eine Integritätseinbusse von 50 %, habe (Urteil 8C_847/2017, Urk. 6/J6). Im Nachgang zu diesem Entscheid erliess die Unfallversicherung Y.___ die Verfügung vom 27. März 2019, mit der sie X.___ eine Invalidenrente, basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 50 %, ab 1. Januar 2011 zusprach. Gleichzeitig hielt sie fest, dass mit der Zusprechung der Invalidenrente die Kostenübernahme für Heilbehandlungen sowie die Taggeldleistungen dahinfielen. Ausgenommen von dieser Regelung blieben Heilungskosten, die nach Art. 21 Abs. 1 lit. a-d des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) anfielen (Urk. 6/G30).


2.    Mit Schreiben vom 19. Juni 2020 gelangte die SWICA Krankenversicherung AG an die Unfallversicherung Y.___. Sie wies darauf hin, dass sie als obligatorische Krankenversicherung Vorleistungen im Zusammenhang mit den unfallbedingten Heilbehandlungskosten erbracht habe und ersuchte um rückwirkende Übernahme dieser Kosten (Urk. 6/J7). Mit Schreiben vom 7. Juli 2020 antwortete die Unfallversicherung Y.___, dass sie die Behandlungskosten, sofern nicht unfallfremd, im Rahmen von Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG übernehme (Urk. 6/J8). Ihrer Aufforderung zur Einreichung einer konkreten Kostenaufstellung kam die SWICA Krankenversicherung AG in der Folge nach (vgl. Urk. 1 S. 5, Urk. 6/G26; Urk. 6/G10 letzte Seite, Urk. 6/G12 letzte Seite, Urk. 6/G28 zweitletzte Seite). Die Unfallversicherung Y.___ unterbreitete der SWICA Krankenversicherung AG gestützt auf die Stellungnahmen von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Januar 2021 und 28. Januar 2022 (Urk. 6/M4, Urk. 6/M5) Erledigungsvorschläge, welche diese ablehnte (Urk. 6/G10, Urk. 6/G12, Urk. 6/G28). Mit Verfügung vom 3. Mai 2022 teilte die Unfallversicherung Y.___ der SWICA Krankenversicherung AG mit, dass sie Leistungen für Heilbehandlungen für den Zeitraum vom 5. Januar 2011 bis 5. April 2021 in der Höhe von Fr. 30'685.20 zurückerstatte. Zudem würden Leistungen für Medikamente in der Höhe von Fr. 2'250.20 vergütet (Urk. 6/G32). Die dagegen erhobene Einsprache, mit welcher zudem weitere, im Zeitraum vom 7. Mai bis 10. Dezember 2021 angefallene Heilbehandlungskosten im Betrag von Fr. 1'489.30 als rückerstattungspflichtig geltend gemacht wurden (Urk. 6/J18), wies die Unfallversicherung Y.___ mit Entscheid vom 29. Juni 2022 ab (Urk. 2 [=Urk. 6/J20]).


3.    Dagegen erhob die SWICA Krankenversicherung AG mit Eingabe vom 26. August 2022 Beschwerde und beantragte, die Unfallversicherung Y.___ sei zu verpflichten, die in Vorleistung erbrachten Heilbehandlungskosten, inkl. Medikamentenkosten, vollumfänglich zurückzuerstatten (Urk. 1 S. 2). Die Unfallversicherung Y.___ schloss mit Beschwerdeantwort vom 13. September 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 20. September 2022 wurde X.___ zum Verfahren beigeladen (Urk. 7), die auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 11). Davon wurde den Parteien Kenntnis gegeben.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid, dass die Beigeladene am 24. November 2004 häusliche Gewalt erlebt habe. Nach Beginn der psychiatrischen Therapie im Jahr 2005 habe sich eine positive Entwicklung eingestellt und die Beigeladene habe in einem Pensum von 40 bis 50 % arbeiten können. Im Juni 2011 sei es aufgrund eines verbalen Übergriffs durch den Freund der Tochter zu einer Retraumatisierung gekommen, was zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt habe. Nach der Retraumatisierung im Juni 2011 sei die Beigeladene wie gebrochen gewesen. Dr. G.___ habe im Bericht vom 28. Januar 2022 einleuchtend dargelegt, dass bezogen auf das Ereignis vom 24. November 2004 zur Behandlung eine Konsultation alle zwei Wochen als ausreichend einzustufen sei, wobei sich auch monatliche Konsultationen oftmals noch als zweckmässig und angemessen erweisen würden. In diesem Umfang habe sie, die Unfallversicherung, für die Behandlung aufzukommen. Für Behandlungen über diese Frequenz hinaus sei sie nicht leistungspflichtig (Urk. 2).

    In der Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, der Beigeladenen sei mit Verfügung vom 27. März 2019 in Nachachtung des Urteils des Bundesgerichts vom 27. September 2018 eine Invalidenrente basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 50 % (sowie eine Integritätsentschädigung) zugesprochen worden. Ab dem Berentungszeitpunkt habe die Krankenkasse die Heilbehandlungen zu übernehmen, die Unfallversicherung treffe diesbezüglich grundsätzlich keine Leistungspflicht mehr. Es sei daher fraglich, ob es sich vorliegend um einen Anwendungsfall einer Vorleistungspflicht, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, handle. Doch selbst wenn dem so sei, sei die Beschwerdegegnerin für diejenigen Heilbehandlungen nach dem 1. Januar 2011 bloss leistungspflichtig, sofern diese zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG notwendig seien. Zudem seien Leistungen, die die Krankenkasse nicht als Vorleistungen, sondern definitiv erbracht habe, sowieso nicht rückerstattungspflichtig. Wie im Einspracheentscheid erwähnt, sei sie, die Beschwerdegegnerin, für die Behandlung, die für die Erhaltung der 50%igen Arbeitsfähigkeit bezogen auf das Ereignis vom 24. November 2004 erforderlich sei, leistungspflichtig. Diesbezüglich sei auf die Berichte von Dr. G.___ abzustellen. Für die Folgen der im Juni 2011 erfolgten Retraumatisierung respektive für die damit im Zusammenhang stehenden Behandlungen bestehe ihrerseits keine Leistungspflicht, diese seien unfallfremd (Urk. 5).

1.2    Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde geltend, im Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2016 sei festgehalten worden, dass der Vorfall vom 24. November 2004 die natürliche Ursache für die noch bestehenden psychischen Beschwerden der Beigeladenen darstelle. Mit Urteil vom 27. September 2018 habe das Bundesgericht auch das Vorliegen des adäquaten Kausalzusammenhangs bejaht. Infolge des Ereignisses vom 24. November 2004 müsse sich die Beigeladene bis heute in psychiatrische Behandlung begeben. Hierfür habe sie, die Beschwerdeführerin, Vorleistungen erbracht. Der letztlich leistungspflichtige Versicherungsträger habe diese Vorleistungen im Rahmen seiner Leistungspflicht zurückzuerstatten. Trotz dieser gesetzlichen Regelung weigere sich die Beschwerdegegnerin, die von der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2011 erbrachten Vorleistungen vollumfänglich zurückzuerstatten. Aus dem Gerichtsgutachten von Dr. F.___ vom 16. Juni 2015 gehe hervor, dass die Retraumatisierung der Beigeladenen im Juni 2011 zu keiner neuen bzw. zusätzlichen Diagnose geführt habe, sondern lediglich das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit beeinflusst habe. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Kürzung der Rückerstattung der Vorleistungen aufgrund des Vorfalls im Juni 2011 erweise sich daher nicht als korrekt. Selbst Dr. G.___ habe im Bericht vom 15. Juni 2021 keine Kritik am Umfang der Behandlungen geäussert. Zwar sei er im Bericht vom 28. Juni 2022 zu einem anderen Schluss gekommen, was jedoch nicht überzeuge. Es sei daher davon auszugehen, dass der Vorfall vom Juni 2011 keinen Einfluss auf die Behandlungsfrequenz gehabt habe. Unfallfremde Beschwerde seien nicht in die Behandlung eingeflossen. Dementsprechend rechtfertige sich keine Kürzung der von der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer gesetzlichen Pflicht erbrachten Vorleistungen. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die vollumfänglichen Vorleistungen in der Höhe von Fr. 46'752.95 zurückzuerstatten (Urk. 1).


2.    Streitig und zu prüfen ist die Höhe der zu leistenden Rückerstattung der von der Beschwerdeführerin erbrachten Heilbehandlungskosten, inkl. Medikamentenkosten, durch die Beschwerdegegnerin. Mit Verfügung vom 3. Mai 2022, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 29. Juni 2022, anerkannte die Beschwerdegegnerin eine Rückerstattungspflicht für im Zeitraum vom 5. Januar 2011 bis 5. April 2021 angefallene Heilbehandlungskosten in der Höhe von Fr. 30'685.20 und zusätzlich für im Zeitraum vom 7. Februar 2011 bis 16. Oktober 2019 angefallene Medikamentenkosten in der Höhe von Fr. 2'250.20. In Bezug auf die von ihr vergüteten Heilbehandlungskosten in der Höhe von Fr. 30'685.20 ging sie davon aus, dass die Beschwerdeführerin eine Rückerstattungsforderung von gesamthaft Fr. 46'737.-- gestellt hatte (Urk. 2, Urk. 6/G32). Die Beschwerdeführerin ihrerseits bezifferte in der Beschwerde ihre Rückerstattungsforderung auf Fr. 46'752.95 (Urk. 1 S. 12). Den Erledigungsvorschlägen der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/G12, Urk. 6/G20, vgl. auch Urk. 6/G10) ist zu entnehmen, dass die Differenz von Fr. 15.95 darauf zurückzuführen ist, dass die Konsultation vom 18. Januar 2016 in der Verfügung vom 3. Mai 2022 nicht berücksichtigt wurde. Nachdem die Erledigungsvorschläge vom 15. Juli 2021 (Urk. 6/G10), vom 24. September 2021 (Urk. 6/G12) und vom 10. März 2022 (Urk. 6/G28), wobei letzterer der Verfügung vom 3. Mai 2022 zu Grunde liegt (Urk. 6/G32), offensichtlich auf den von der Beschwerdeführerin eingereichten Abrechnungen basieren und die Konsultation vom 18. Januar 2016 zwar nicht im Erledigungsvorschlag vom 10. März 2022, jedoch in jenen vom 15. Juli 2021 und 24. September 2021 enthalten ist, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch für die Konsultation vom 18. Januar 2016 eine Rückforderung gestellt hat. Es ist mithin für die Dauer vom 5. Januar 2011 bis 5. April 2021 von der Geltendmachung einer Rückforderung im Betrag von Fr. 46'752.95 für Therapiebehandlungskosten (ohne Medikamentenkosten) auszugehen.

    Während die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ihre Rückerstattungsforderung auf Fr. 46'752.95 bezifferte, liess sie die Rückerstattung der separat ausgewiesenen Medikamentenkosten in der Höhe von Fr. 2'250.-- sowie die mit Einsprache zusätzlich geltend gemachten Heilbehandlungskosten von Fr. 1'489.30 (für den Zeitraum vom 7. Mai 2021 bis 10. Dezember 2021) ausser Acht, was ihr insofern nicht schadet, als sie im Rechtsbegehren die vollumfängliche Rückerstattung sämtlicher der von ihr in Vorleistung erbrachten Heilbehandlungskosten (inkl. Medikamentenkosten) beantragte (Urk. 1 S. 2).


3.

3.1    Begründet ein Versicherungsfall einen Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen, bestehen aber Zweifel darüber, welche Sozialversicherung die Leistungen zu erbringen hat, so kann die berechtigte Person Vorleistung verlangen (Art. 70 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die berechtigte Person hat sich bei den in Frage kommenden Sozialversicherungen anzumelden (Art. 70 Abs. 3 ATSG). Der vorleistungspflichtige Versicherungsträger erbringt die Leistungen nach den für ihn geltenden Bestimmungen. Wird der Fall von einem anderen Träger übernommen, so hat dieser die Vorleistungen im Rahmen seiner Leistungspflicht zurückzuerstatten (Art. 71 ATSG; BGE 131 V 78 E. 2). Die Vorleistungspflicht nach Art. 70 ATSG setzt Zweifel darüber voraus, ob neben dem gemäss Art. 70 Abs. 2 ATSG als vorleistungspflichtig erklärten Zweig Leistungen gegenüber einem anderen in der jeweiligen Bestimmung bezeichneten Zweig beansprucht werden können. Wer die Zweifel vorbringt und weshalb sie bestehen, ist nicht massgebend. Wenn im Zeitpunkt der Leistungserbringung noch keine Zweifel an der Bestimmung des zuständigen Versicherungsträgers bestanden, diese aber nach der Leistungsausrichtung entstehen, liegt kein Anwendungsfall von Art. 70 ATSG vor; denn die Bestimmung knüpft daran an, dass Zweifel im genannten Zeitpunkt vorlagen. Es kann mithin eine allfällige Rückerstattung nicht auf Art. 71 ATSG gestützt werden, wenn die Leistung nicht als Vor-, sondern als unbedingte Leistung erbracht wurde (Urteil des Bundesgerichts 8C_512/2008 vom 14. Januar 2009 E. 3.1).

3.2    Gestützt auf Art. 70 Abs. 2 lit. a ATSG ist die Krankenversicherung für Sachleistungen und Taggelder vorleistungspflichtig, deren Übernahme durch die Krankenversicherung, die Unfallversicherung, die Militärversicherung oder die Invalidenversicherung umstritten ist. Die Beschwerdeführerin war somit für die Zahlung der Heilbehandlungskosten im Zweifelsfall vorleistungspflichtig. Dass sie im vorliegend interessierenden Zusammenhang unbedingte Leistungen erbracht hätte, ergibt sich nirgends aus den Akten. Erweist sich, dass die Beschwerdegegnerin für die in Frage stehenden Heilbehandlungen leistungspflichtig ist, was nachfolgend zu prüfen ist, so hat sie der Beschwerdeführerin die Vorleistungen im Rahmen ihrer Leistungspflicht zurückzuerstatten.


4.

4.1    Das ATSG enthält verschiedene Koordinationsbestimmungen (vgl. Art. 1 lit. c ATSG, welcher die Abstimmung der Leistungen als [zentralen] Zweck anführt). Die (intersystemische) leistungsrechtliche Koordination ist in Art. 63 ff. ATSG geregelt (hierzu auch Ueli Kieser, Leistungskoordination im Sozialversicherungsrecht, Zürich/St. Gallen 2007, S. 97 ff.). Art. 64 ATSG, der die Leistungskoordination im Bereich der Heilbehandlung regelt, lautet wie folgt:

    "1 Die Heilbehandlung wird, soweit die Leistungen gesetzlich vorgeschrieben sind, ausschliesslich von einer einzigen Sozialversicherung übernommen.

    2 Sind die Voraussetzungen des jeweiligen Einzelgesetzes erfüllt, so geht die Heilbehandlung im gesetzlichen Umfang und in nachstehender Reihenfolge zu Lasten:

    a. der Militärversicherung;

    b. der Unfallversicherung;

    c. der Invalidenversicherung;

    d. der Krankenversicherung.

    3 Der leistungspflichtige Sozialversicherungsträger übernimmt auch dann allein und uneingeschränkt die Heilungskosten bei stationärer Behandlung, wenn der Gesundheitsschaden nur zum Teil auf einen von ihm zu deckenden Versicherungsfall zurückzuführen ist.

    4 Der leistungspflichtige Sozialversicherungsträger kommt ferner für ausserhalb seines Leistungsbereichs liegende Gesundheitsschäden auf, die während einer stationären Heilbehandlung auftreten und nicht getrennt behandelt werden können."

4.2    Eine allfällige Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ginge somit jener der Beschwerdeführerin vor.


5.

5.1    Im Bereich der Unfallversicherung werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG).

5.2    Gemäss Art. 21 Abs. 1 UVG werden der versicherten Person nach der Festsetzung der Rente Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10-13 UVG) nur noch dann gewährt, wenn sie an einer Berufskrankheit leidet (lit. a), unter einem Rückfall oder an Spätfolgen leidet und die Erwerbsfähigkeit durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann (lit. b), zur Erhaltung ihrer verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf (lit. c) oder erwerbsunfähig ist und ihr Gesundheitszustand durch medizinische Vorkehren wesentlich verbessert oder vor wesentlicher Beeinträchtigung bewahrt werden kann (lit. d).

5.3    Wenn einerseits von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG mehr erwartet werden kann und anderseits die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 UVG nicht erfüllt sind, hat der Unfallversicherer keine Heilbehandlung mehr zu übernehmen; an seine Stelle tritt der obligatorische Krankenpflegeversicherer (BGE 140 V 130 E. 2.2).


6.

6.1    Das Sozialversicherungsgericht führte im Urteil vom 2. März 2016 - in Überprüfung der Rechtmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin verfügten Leistungseinstellung per 31. Dezember 2010 - zunächst aus, dass in Bezug auf die organischen Beeinträchtigungen Ende Dezember 2010 keine kausale Pathologie mehr bestanden habe. Dies habe das Bundesgericht im Urteil vom 11. März 2014 bestätigt, weshalb unter diesem Gesichtspunkt die Leistungseinstellung zu Recht erfolgt sei. Weiter ging das kantonale Gericht in Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere des Gutachtens der Zentrum H.___ AG vom 22. April 2013, der Stellungnahme des Psychoanalytikers I.___ vom 26. August 2013 und des psychiatrischen Gutachtens des Dr. F.___ vom 16. Juni 2015 samt dessen Ergänzung vom 20. Juli 2015 davon aus, dass die Versicherte an einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) auf der Basis einer vorgängig bestandenen posttraumatischen Belastungsstörung, einer Panikstörung (ICD-10 F43.1), an dissoziativen Krampfanfällen (ICD-10 F44.5) sowie einer undifferenzierten Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1) leidet. Laut Dr. F.___ hätten diese Diagnosen bereits im Zeitpunkt der Leistungseinstellung vom 31. Dezember 2010 vorgelegen. Gemäss Gutachter sei der Kausalzusammenhang zwischen der psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung und dem Ereignis aus dem Jahre 2004 zu bejahen. Am 20. Juli 2015 habe Dr. F.___ zudem festgehalten, dass in Bezug auf die Auswirkungen des Ereignisses vom 24. November 2004 ab dem Jahre 2007 von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Verbesserung des Gesundheitsschadens der Versicherten mehr zu erwarten gewesen sei. Die Arbeitsfähigkeit schätzte der Gutachter auf 50 % ein. Daraus schloss das Sozialversicherungsgericht, dass bezogen auf das Gewaltereignis vom November 2004 ab dem Zeitpunkt der Leistungseinstellung des Unfallversicherers per 31. Dezember 2010 von weiteren medizinischen Behandlungen der Versicherten keine massgebliche Verbesserung mehr zu erwarten war. Es prüfte daher auf dieses Datum hin die Rentenfrage (Art. 19 Abs. 1 UVG). Dabei ging es mit Blick auf die Gutachten des H.___ und des Dr. F.___ von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus. Es hielt sodann fest, dass es am 16. Juni 2011 zu einer schweren Retraumatisierung gekommen sei. Konkret habe der Freund der jüngsten Tochter zunächst in einer Konfrontation der Beigeladenen schwere Vorwürfe gemacht, sie habe den sexuellen Missbrauch der Tochter durch den sadistischen Ex-Mann zugelassen und geduldet. Wenige Tage später habe er in einem Drogenrausch versucht, seine Freundin umzubringen. Das Sozialversicherungsgericht qualifizierte die Retraumatisierung als neues Geschehen und verneinte mithin das Vorliegen eines Rückfalls oder einer Spätfolge. Weiter erwog das Sozialversicherungsgericht, aufgrund der medizinischen Unterlagen sei der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Vorfall vom 24. November 2004 und den psychischen Beschwerden ohne weiteres zu bejahen. Der Status quo sine könne nach einhelliger ärztlicher Ansicht nicht mehr erreicht werden. Das Sozialversicherungsgericht bejahte auch die Adäquanz des Kausalzusammenhangs. Den Invaliditätsgrad setzte es mit Wirkung ab 1. Januar 2011 auf 50 % fest (Urk. 6/J11).

6.2    Das Bundesgericht beanstandete im Urteil vom 30. November 2016 nicht, dass das Sozialversicherungsgericht die unfallversicherungsrechtliche Relevanz des Vorfalls vom 16. Juni 2011 nicht geprüft hatte, da dieser nicht Gegenstand des damaligen Verfahrens bilde. Weiter hielt es fest, dass letztinstanzlich unbestritten sei, dass der Vorfall vom November 2004 die natürliche Ursache darstelle für die noch bestehenden psychischen Probleme der Beigeladenen. Es werde auch nicht in Frage gestellt, dass von einer Fortsetzung der Heilbehandlung spätestens im Zeitpunkt der Leistungseinstellung Ende Dezember 2010 keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten gewesen sei, weshalb der auf diesen Zeitpunkt vorgenommene Fallabschluss mit Prüfung der Rentenfrage und des Integritätsschadens nicht verfrüht erfolgt sei. Auf die entsprechenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids könne abgestellt werden. Jedoch wies es die Sache an das Sozialversicherungsgericht zurück, damit es weitere Feststellungen treffe und dann über die Adäquanz neu entscheide (Urk. 6/J10). In Gutheissung der Beschwerde gegen das daraufhin ergangene Urteil des Sozialversicherungsgerichts (Urk. 6/J9) bejahte das Bundesgericht mit Urteil vom 27. September 2018 die Adäquanz und sprach der Beigeladenen mit Wirkung ab 1. Januar 2011 eine Invalidenrente, basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 50 %, sowie eine Integritätsentschädigung, gestützt auf einen Integritätsschaden von 50 %, zu (Urk. 6/J6).

6.3    Dr. G.___ hielt im Bericht vom 15. Januar 2021 eingangs fest, dass sich gemäss Anfrage der Beschwerdegegnerin die Frage stelle, wie oft die Beigeladene ab 1. Januar 2011 im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG noch Anspruch auf eine psychiatrische Behandlung gehabt habe, um die Arbeitsfähigkeit von 50 % erhalten zu können. Dr. G.___ führte aus, dem Gutachten von Dr. F.___ vom 16. Juni 2015 sei zu entnehmen, dass sich nach Therapiebeginn im Jahr 2005 in einer ersten Phase eine positive Entwicklung ergeben habe. Die Beigeladene habe dann in einem Pensum von 40 bis 50 % wieder arbeiten können. Im Anschluss an die Retraumatisierung im Juni 2011 habe sich ihr Gesundheitszustand jedoch wieder verschlechtert und sie sei seither voll arbeitsunfähig. In der Ergänzung zum Gutachten vom 29. Juli 2015 habe Dr. F.___ erklärt, dass bezogen auf das Ereignis vom 24. November 2004 von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr zu erwarten und von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen sei. Zusammenfassend hielt Dr. G.___ gestützt darauf fest, dass angesichts des vorliegenden Erkrankungszustands ab 1. Januar 2011 ein Anspruch auf eine andauernde psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung zur Erhaltung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit ausgewiesen sei. Es liege ein gewisser Ermessensspielraum des behandelnden Arztes vor, in welchem Umfang diese kontinuierliche Behandlung erfolge. Unabhängig davon sei aber ein ambulanter Rahmen angemessen, wobei wöchentliche bis zweiwöchentliche Konsultationen als ausreichend zu erachten seien. In eher ruhigeren Abschnitten erwiesen sich Konsultationen alle zwei Wochen als genügend. Bei wiederkehrenden manifesten psychopathologischen Symptomen (tageweise Ängste, dysphorische Verstimmungen, Anspannungszustände etc.) seien wöchentliche Konsultationen zweckmässig und angemessen. Die Behandlung durch einen Facharzt, welcher mit den Fragen der Psychopharmaka vertraut sei, gewährleiste auch das notwendige Medikamenten-Monotoring im Rahmen dieser Konsultationen, wie dies auch bei der Beigeladenen durch med. pract. I.___ erfolge (Urk. 6/M4).

6.4    Im Bericht vom 28. Januar 2022 hielt Dr. G.___ als Vorbemerkung fest, dass er bereits mit Bericht vom 15. Januar 2021 zur Sache Stellung genommen habe. Dabei gelte es zu berücksichtigen, dass sich die damaligen Schlussfolgerungen auf die gesamtgesundheitliche Verfassung bezüglich der psychiatrisch relevanten Beeinträchtigungen bezogen hätten. Aufgrund der nun präzisierten Ergänzungsfrage, wonach alleinig die Behandlungsnotwendigkeit und die Medikation zur Behandlung der Folgen des Ereignisses vom 24. November 2004 zu berücksichtigen sei, sei nun auch die damalige Einschätzung differenzierter darzustellen. Insbesondere würden pathogenetische Aspekte, krankheitsbedingte Beschwerden, psychopathologische Symptome und psychodynamische Entwicklungen, die versicherungspsychiatrisch nicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 24. November 2004 einzuordnen seien, bezogen auf die Behandlungsnotwendigkeit und damit auf den Umfang der durchgeführten Behandlung nicht mehr berücksichtigt. In der Stellungnahme vom 15. Januar 2021 seien noch alle dokumentierten psychischen Beeinträchtigungen und manifesten Beschwerden mitberücksichtigt worden. Weiter erklärte Dr. G.___, dass der Verlauf ab 2007 als chronisch, stationär beurteilt werden müsse. Wie in den Ausführungen vom 15. Januar 2021 festgehalten, seien bei einem derart chronischen, therapierefraktären Verlauf mit einer gewissen Persistenz der Beschwerden Konsultationen alle zwei Wochen als ausreichend einzustufen, wobei auch monatliche Konsultationen sich oftmals noch als zweckmässig und angemessen erwiesen. Nicht zuletzt die ferienbedingten Behandlungspausen, die zu längeren Unterbrüchen zwischen den einzelnen Konsultationen geführt hätten, belegten den Umstand, dass wohl eine kontinuierliche, weitgehend aber niederfrequente Behandlung bezüglich des Erhalts des noch verbleibenden Bewältigungsvermögens ausreichend sei. Es finde sich in den vorliegenden Unterlagen kein einziger Hinweis, dass die Beigeladene aufgrund eines ferienbedingten Behandlungsunterbruches psychisch dekompensiert sei und zusätzliche anderweitige Notfallbehandlungen in Anspruch habe nehmen müssen. Auch der Umstand, dass über all die Jahre zwischen 2007 und 2010 die Medikation nur graduell verändert worden sei, spreche für einen chronischen, stationären Behandlungsverlauf. Aufgrund dieser vorherigen Entwicklung dürfe auch für all die nachfolgenden Jahre davon ausgegangen werden, dass bezogen auf das Ereignis vom 24. November 2004 eine Behandlungsfrequenz von einer Konsultation zwischen zwei bis vier Wochen angemessen sei. Eine zusätzliche intensivere Behandlung sei nicht mehr diesem Erkrankungsbild geschuldet (Urk. 6/M5).


7.

7.1    Das Sozialversicherungsgericht ist bereits im Urteil vom 2. März 2016 zum Schluss gekommen, dass die im Zeitpunkt des Rentenbeginns per 1. Januar 2011 und danach noch vorhandenen psychischen Beschwerden in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 24. November 2004 stünden. Gleichzeitig hielt es fest, dass es sich beim zweiten Vorfall vom Juni 2011 um ein neues Geschehen handle, mitunter könne in Bezug auf das Ereignis vom 24. November 2004 nicht von einem Rückfall oder einer Spätfolge gesprochen werden, womit dieses nicht Gegenstand des Verfahrens bilde (Urk. 6/J11 E. 6). Dies wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 30. November 2016 ausdrücklich nicht beanstandet (Urk. 6/J10). Dabei ist zu beachten, dass bei der Beurteilung einer Streitsache auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung resp. des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abzustellen ist (BGE 147 V 308 E. 51, 132 V 215 E. 3.1.1). Es war somit der Sachverhalt massgebend, wie er sich bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 20. Juli 2011 präsentierte.

    Aufgrund der Erwägungen des Sozialversicherungs- und des Bundesgerichts ergibt sich, dass Dr. G.___ in seinen Berichten den Vorfall vom Juni 2011 in Bezug auf das Ereignis vom 24. November 2004 zu Recht als unfallfremd beurteilte.

7.2    Zur Frage nach der Heilbehandlung, die zur Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit c UVG notwendig ist, hat sich Dr. G.___ in den Berichten von 15. Januar 2021 und 28. Januar 2022 geäussert. Im Bericht vom 15. Januar 2021 bezeichnete er eine Behandlungsfrequenz mit zweiwöchentlichen Konsultationen resp. bei wiederkehrenden manifesten psychopathologischen Symptomen mit wöchentlichen Konsultationen als angemessen und zweckmässig (Urk. 6/M4). Im Bericht vom 28. Januar 2022 revidierte er diese Aussage und postulierte als Folge des Ereignisses vom 28. November 2004 einen zwei- bis vierwöchigen Behandlungsrhythmus. Dazu gelangte er gestützt auf die nämliche Aktenlage wie im Bericht vom 15. Januar 2021 und ohne (zwischenzeitliche) Untersuchung der Beigeladenen. Die revidierte Einschätzung begründete er damit, dass er im Bericht vom 15. Januar 2021 alle dokumentierten psychischen Beeinträchtigungen und manifesten Beschwerden berücksichtigt habe (Urk. 6/M5 S. 4). Diese Begründung überzeugt nicht. Die im Bericht vom 15. Januar 2021 abgegebene Einschätzung betraf die Notwendigkeit von Heilbehandlungen zur Erhaltung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit. Es ergeben sich denn auch keine Anhaltspunkte dafür, dass in diesem Bericht die Folgen der im Juni 2011 erfolgten Retraumatisierung eingeflossen wären, zumal Dr. G.___ den Anspruchsbeginn für eine andauernde psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung ausdrücklich auf den 1. Januar 2011 festsetzte. Vorab hatte er darauf hingewiesen, im weiteren Verlauf sei ersichtlich geworden, dass der Erhalt des Funktionsniveaus an die kontinuierliche therapeutische Präsenz von wöchentlichen Konsultationen gebunden geblieben sei und ab 2007 eine ausreichende Stabilität habe erreicht werden können, die mit dieser kontinuierlichen therapeutischen Behandlung habe gehalten werden können (Urk. 6/M4 S. 5-6). Es ist mithin gestützt auf den Bericht vom 15. Januar 2021 davon auszugehen, dass für die Erhaltung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit eine Behandlung mit zweiwöchentlichen Konsultationen resp. bei verschlechtertem Gesundheitszustand vorübergehend mit einwöchiger Konsultation angemessen ist. Auf dieser Grundlage basiert der Erledigungsvorschlag der Beschwerdegegnerin vom 24. November 2021 (Urk. 6/G12). Daraus ergibt sich, dass die zu vergütenden Heilbehandlungskosten vom 5. Januar 2011 bis 5. April 2021 Fr. 43'986.15 betragen. Die Differenz zu den effektiven Heilbehandlungskosten von Fr. 46'752.95 erklärt sich dadurch, dass die Konsultationen teilweise die Behandlungsfrequenz überstiegen, für die die Beschwerdegegnerin aufzukommen hat. Dazu kommen die weiteren, mit Einsprache geltend gemachten Heilbehandlungskosten bis 10. Dezember 2021 (für die mittlerweile einmal monatlich stattfindenden Behandlungen) im Betrag von Fr. 1'489.30 (Urk. 6/J18) sowie die unbestritten gebliebene Vergütung für Medikamente in der Höhe von Fr. 2'250.20. Insgesamt ergibt sich somit ein Betrag von Fr. 47'725.65 (Fr. 43'986.15 + Fr. 1'489.30 + Fr. 2'250.20).

7.3    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids zu verpflichten ist, der Beschwerdeführerin die von ihr in Vorleistung erbrachten Heilbehandlungskosten (5. Januar 2011 bis 10. Dezember 2021), inkl. Medikamentenkosten, im Betrag von Fr. 47'725.65 zurückzuerstatten. Soweit die Vorleistungen der Beschwerdeführerin aktenkundig sind, sind sie somit von der Beschwerdegegnerin in diesem Umfang zurückzuerstatten.


8.    Als Organisation mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben hat die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Urteil des Bundesgerichts 8C_512/2008 vom 14. Januar 2009 E. 7). Ihr ist somit trotz ihrem Antrag (Urk. 1 S. 2) keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. Juni 2022 aufgehoben und die Unfallversicherung Y.___ verpflichtet wird, die von der SWICA Krankenversicherung AG in Vorleistung erbrachten Heilbehandlungskosten, inkl. Medikamentenkosten, im Betrag von Fr. 47'725.65 (Heilbehandlungskosten vom 5. Januar 2011 bis 10. Dezember 2021) zurückzuerstatten.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Eine Prozessentschädigung wird nicht zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- SWICA Krankenversicherung AG

- Unfallversicherung Y.___

- Rechtsanwältin Annemarie Gurtner

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




VogelSonderegger