Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich |
UV.2022.00150
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti
Advokatur Bülach
Sonnmattstrasse 5, Postfach, 8180 Bülach
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Y.___ sel., geboren 1959, war seit dem 13. August 2007 vollzeitlich bei der Z.___ AG als Fachspezialist AVOR im Bereich Gebäudetechnik und Produktion (vgl. Urk. 8/20 S. 7) angestellt und im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses bei der Suva gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am 11. November 2020 im Treppenhaus des Firmengebäudes der Z.___ AG tot aufgefunden wurde (Schadenmeldung UVG vom 17. November 2020, Urk. 8/1). Die Suva zog den Polizeirapport (Urk. 8/20) bei und eröffnete daraufhin der Witwe des Versicherten, X.___, vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti, Bülach, mit Verfügung vom 17. Februar 2021, dass sie für das Ereignis vom 11. November 2020 - mit Ausnahme der Bestattungskosten - gemäss Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) nicht leistungspflichtig sei, da es sich dabei um einen Suizid gehandelt habe und der Versicherte den Suizid nicht im Zustand der Urteilsunfähigkeit begangen habe (Urk. 8/22). Am 22. März 2021 liess die Witwe des Versicherten Einsprache dagegen erheben (Urk. 8/29). Nachdem das A.___ sein Gutachten zum Todesfall am 19. August 2021 erstattet hatte (Urk. 8/46), zog die Suva die Akten der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland bei (Urk. 8/50) und die Witwe des Versicherten liess ihre Einsprache am 7. Juni 2022 ergänzen (Urk. 8/52). Mit Einspracheentscheid vom 29. Juni 2022 wies die Suva die Einsprache ab (Urk. 8/54 = Urk. 2).
2. Gegen diesen Einspracheentscheid liess X.___ mit Eingabe vom 31. August 2022 Beschwerde erheben (Urk. 1) und beantragen, der Entscheid sei aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten, insbesondere Hinterlassenenleistungen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 29. September 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). In ihrer Eingabe vom 7. November 2022 nahm die Beschwerdeführerin erneut Stellung, hielt an ihren Anträgen fest (Urk. 10) und reichte weitere Unterlagen ein (Urk. 11/1-2). Die Beschwerdegegnerin äusserte sich am 5. Dezember 2022 dazu, wobei sie am angefochtenen Einspracheentscheid festhielt (Urk. 14). Dies wurde der Beschwerdeführerin mit gerichtlicher Verfügung vom 15. Dezember 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
Ein Unfall ist in Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) definiert als eine plötzliche, nicht beabsichtigte schä digende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
Stirbt die versicherte Person an den Folgen des Unfalles, so haben der überlebende Ehegatte und die Kinder gemäss Art. 28 UVG unter den Voraussetzungen von Art. 29 respektive 30 UVG Anspruch auf Hinterlassenenrenten.
1.2 Hat die versicherte Person den Gesundheitsschaden oder den Tod absichtlich herbeigeführt, so besteht nach Art. 37 Abs. 1 UVG kein Anspruch auf Versicherungsleistungen, mit Ausnahme der Bestattungskosten.
Im Sinne einer Ausnahme findet die Ausschlussregelung in Art. 37 Abs. 1 UVG gemäss Art. 48 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) dann keine Anwendung, wenn die versicherte Person, die sich nachweislich das Leben neh men oder sich selbst verstümmeln wollte, zur Zeit der Tat ohne Verschulden gänzlich unfähig war, vernunftgemäss zu handeln. Der Suizid oder Suizidversuch, der im Zustand der vollständigen Urteilsunfähigkeit begangen wird, ist demnach einem Unfallereignis gleichgestellt, sofern das Ereignis im Übrigen die Kriterien des Unfallbegriffs erfüllt. Demgegenüber sind Suizide oder Suizidversuche, die im Zustand einer lediglich verminderten Urteilsfähigkeit verübt werden, vom Aus schlusstatbestand der absichtlichen Selbstschädigung im Sinne von Art. 37 Abs. 1 UVG nicht ausgenommen (vgl. BGE 140 V 220 E. 3.3, 129 V 95 E. 3.1).
1.3
1.3.1 Die Unfreiwilligkeit der schädigenden Einwirkung ist ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob ein körperschädigendes Ereignis als Unfall zu gelten hat. Da der Leistungsansprecher das Vorliegen eines Unfalles zu beweisen hat, muss er grundsätzlich auch die Unfreiwilligkeit der Schädigung nachweisen. Der im Sozialversicherungsprozess geltende Untersuchungsgrundsatz schliesst zwar die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Die Parteien tragen in der Regel eine Beweislast jedoch insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (Urteile des Bundesgerichts 8C_555/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 2.2.2, 8C_550/2010 vom 6. September 2010 E. 2.2, je mit Hinweisen).
1.3.2 Rechtsprechungsgemäss ist aufgrund der Macht des Selbsterhaltungstriebes in der Regel von einer natürlichen Vermutung der Unfreiwilligkeit einer Selbsttötung und damit vom Vorliegen eines Unfalles auszugehen, wenn Zweifel bestehen, ob der Tod eines Versicherten durch Unfall oder Suizid herbeigeführt worden ist. Dass der Versicherte willentlich aus dem Leben geschieden ist, darf daher nur dann als nachgewiesen gelten, wenn gewichtige Indizien jede andere den Umständen angemessene Deutung ausschliessen. Deshalb ist in solchen Fällen zunächst von der durch den Selbsterhaltungstrieb gegebenen Vermutung auszugehen, es liege keine Selbsttötung vor, und sodann zu fragen, ob derart überzeugende Umstände vorliegen, dass diese Vermutung widerlegt wird (Urteile des Bundesgerichts 8C_555/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 2.2.3, 8C_550/2010 vom 6. September 2010 E. 2.3, 8C_581/2016 vom 14. Februar 2017 E. 3.3, je mit Hinweis). Diese Vermutung der Unfreiwilligkeit führt faktisch zu einer Umkehr der Beweislast (Urteil des Bundesgerichts 8C_581/2016 vom 14. Februar 2017 E. 3.3 mit Hinweis auf 8C_271/2012 vom 17. Juli 2012 E. 3.2.1 mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheentscheid damit, die medizinischen Akten - insbesondere das Gutachten des A.___ vom 19. August 2021 - liessen überwiegend wahrscheinlich einen Suizid und kaum ernsthaft einen Unfall als Todesursache annehmen. Dies bei fehlenden Anhaltspunkten für einen Arbeitsunfall oder ein Drittverschulden sowie angesichts der weiteren Umstände mit einigen Tagen zuvor ausgesprochener Kündigung, daraus entstandener Ungewissheit betreffend berufliche und private Zukunft, angesichts der gemachten verbalen Äusserungen gegenüber Vorgesetzten und Arbeitskollegen und bei fehlendem Informieren seiner Ehefrau und seiner übrigen Familienmitglieder über die erfolgte Kündigung (Urk. 2 S. 4).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde namentlich geltend, der Versicherte habe schon seit längerer Zeit über Schwindelanfälle und Herz-/Kreislaufprobleme geklagt. Die kardiologischen Beschwerden seien in der Zeit vor dem Ereignis wieder häufiger aufgetreten und zwei Tage vor dem Sturz habe er erstmals eine Testosteron-Depotspritze erhalten, welche einen Schwindelanfall bewirkt haben könnte. Die Gutachter hätten sich nicht zu ihren diesbezüglichen Ergänzungsfragen geäussert, sondern lediglich Fremdverschulden ausgeschlossen (Urk. 1 S. 3-5 und S. 8). Da die Freiwilligkeit des Versterbens nicht erwiesen sei, komme die Vermutung der Unfreiwilligkeit aufgrund der Macht des Selbsterhaltungstriebs zum Zug (Urk. 1 S. 6-7). Laut dem Gutachten sei die Todesart unklar geblieben (Urk. 1 S. 7), einzig habe eine Fremdeinwirkung ausgeschlossen werden können (Urk. 1 S. 8-9). Bezüglich der übrigen Umstände habe die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt einseitig gewürdigt. Dabei habe sie sich nicht auf belastende Beweismittel, sondern einzig auf den Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 21. Januar 2021 berufen (Urk. 1 S. 9). Dieser sei erst knapp zwei Monate nach dem Vorfall fertiggestellt worden, was sich negativ auf seine inhaltliche Genauigkeit ausgewirkt habe. Im Übrigen enthalte er eigene Interpretationen und sei mit dem Zweck der Eruierung eines Fremdverschuldens erstellt worden (Urk. 1 S. 10). Des Weiteren komme der im Alltagssprachgebrauch gebräuchlichen Redewendung, «man könne sich ja gleich die Kugel geben», keine Bedeutung zu und es sei dokumentiert, dass der Versicherte den Grund der Kündigung nach initialer Bestürzung verstanden habe. Dass er Mühe damit gehabt habe, ihr von der Kündigung zu erzählen, sei verständlich. Eheprobleme hätten sie keine gehabt, welche über das normale Mass an Diskussionen hinausgegangen wären. All dies komme tausendfach vor und sei kein Grund, sich das Leben zu nehmen. Dass bei ihm rund eineinhalb Jahre zuvor ein Hirntumor erfolgreich operiert worden sei, lasse es als viel plausibler erscheinen, dass der Versicherte am Leben gehangen habe nach dem Meistern dieses Schicksalsschlags (Urk. 1 S. 11 und S. 16). Dass die im Polizeirapport festgehaltenen Aussagen mit Vorsicht zu geniessen seien, sei beispielsweise daran ersichtlich, dass B.___ geschlussfolgert habe, eine Frühpensionierung sei kein Thema, nachdem der Versicherte berichtet habe, er habe im Gegensatz zu seiner Frau nicht so viel Geld. Sie hätten unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung gelebt und nie geerbt. Sodann sei eine Frühpensionierung sehr wohl ein Thema gewesen. Naheliegend sei, dass der Versicherte Mitleid habe erregen wollen und auf einen Rückzug der Kündigung gehofft habe. Von nachvollziehbaren Gefühlen wie Wut, Enttäuschung und Scham sei es noch ein sehr weiter Weg zu einem Suizid. Ganz klar gegen einen Suizid sprächen sodann das Fehlen eines Abschiedsbriefs, dass dem Arbeitskollegen C.___ kurz vor dem Ereignis nichts Aussergewöhnliches am Versicherten aufgefallen sei und dass der Sturz von niemandem gesehen worden sei (Urk. 1 S. 12). Der Versicherte habe - zusammengefasst - ein intaktes soziales Beziehungsnetz aufgewiesen, engen und intensiven Kontakt zu allen drei Söhnen gepflegt, sich auf sein zweites Enkelkind gefreut und gewusst, dass eine Frühpensionierung problemlos möglich gewesen wäre. Zudem habe er bis zum Austritt aus der Firma noch mehr als zweieinhalb Monate Zeit gehabt, weshalb es keinen Sinn gemacht hätte, sich am Tag des Vorfalls umzubringen. Des Weiteren sei er psychisch vollkommen stabil und in keiner Art und Weise auffällig gewesen (Urk. 1 S. 13-14) . Viel wahrscheinlicher sei ein Unfall aufgrund der seit längerer Zeit geklagten Schwindelanfälle, Herz- und Kreislaufprobleme. Die Beschwerden seien vor seinem Tod wieder häufiger aufgetreten und möglicherweise habe das am 9. November 2020 erstmals per Dreimonats-Depotspritze verabreichte Testosteron Schwindel oder Kreislaufprobleme ausgelöst oder verschlimmert (Urk. 1 S. 14). Vielleicht habe er an der Brüstung etwas untersucht oder geprüft, zumal der Gebäudeunterhalt seine Aufgabe gewesen sei. Vielleicht habe er sich über die - nur etwa hüfthohe - Brüstung gebeugt, um etwas zu kontrollieren oder zu putzen, und dabei sei es ihm schwindlig geworden. Mit 1.84 Meter sei er sehr gross gewesen (Urk. 1 S. 14-15). Des Weiteren sprächen die schwerwiegenden Kopfverletzungen sowie die (Teil-)Amputation der Unterschenkel dafür, dass der Sturz vollkommen unkontrolliert erfolgt sei, was auf dessen Unfreiwilligkeit schliessen lasse (Urk. 1 S. 14-15). Insgesamt sei das von der Rechtsprechung verlangte strenge Mass an Sicherheit, um die Vermutung der Unfreiwilligkeit umzustossen, bei Weitem nicht erreicht. Dass jemand - auch in fortgeschrittenem Alter - die Kündigung erhalte, komme tagtäglich vor ohne Anhaltspunkte dafür, dass sich die gekündigten Personen häufiger das Leben nehmen würden. Menschen hätten mit viel schwerwiegenderen Schicksalsschlägen zu kämpfen, ohne dass sie sich das Leben nähmen (Urk. 1 S. 16).
2.3 Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Beschwerdeantwort daran fest, gestützt auf das Gutachten des A.___ vom 19. August 2021, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. Mai 2022 und den Polizeirapport vom 21. Januar 2021 sowie aufgrund der persönlichen Umstände (bei der Arbeit und familiär) im Zeitpunkt des Todes des Versicherten sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem Suizid auszugehen. Die polizeilichen Abklärungen und Ermittlungen vor Ort hätten keine Hinweise auf einen Arbeitsunfall oder ein Drittverschulden als Ursache für den tödlichen Sturz ergeben. Für einen Suizid und gegen einen Arbeitsunfall spreche insbesondere, dass der Sturz von der höchsten Plattform des Treppenhauses des Firmengebäudes der Arbeitgeberin aus einer Höhe von über 20 Metern erfolgt sei, wo noch ein Treppengeländer oder eine Brüstung zu überwinden gewesen sei. Sodann sei ein dumpfer Schlag, aber kein Schrei oder Hilferuf zu hören gewesen. Hinzu kämen die nur einige Tage zuvor ausgesprochene Kündigung, die daraus entstandene Ungewissheit betreffend die berufliche und private Zukunft, die gemachten verbalen Äusserungen gegenüber Vorgesetzten und Arbeitskollegen sowie der Umstand, dass sich der Versicherte weder seiner Ehefrau noch einem anderen nahestehenden Familienmitglied anvertraut gehabt habe. Des Weiteren fehle es auch an Anhaltspunkten für die Annahme der Beschwerdeführerin, es könnte aufgrund einer gesundheitlichen Problematik oder aufgrund von Nebenwirkungen von Medikamenten zu einem Sturz gekommen sein (Urk. 7 S. 3).
2.4 Mit Stellungnahme vom 7. November 2022 machte die Beschwerdeführerin geltend, beim Umstand, dass der Versicherte von zuoberst gestürzt sei, könne es sich ebenso gut um einen Zufall handeln wie um ein Indiz für einen Suizid (Urk. 10 S. 1-2). Dass der Versicherte an Schwindelanfällen, Herz- und Kreislaufproblemen gelitten habe, sei erwiesen und der fehlende Schrei könne auf den Schwindel oder auf den zu schnellen Ablauf zurückgeführt werden (Urk. 10 S. 2). Unter Einreichung von Schreiben der drei gemeinsamen Söhne (Urk. 11/1) sowie des Berichts über einen im Jahr 2017 erfolgten Pensionierungs-Check (Urk. 11/2) legte die Beschwerdeführerin dar, dass die persönlichen Umstände sowie die finanzielle Situation keinen Anlass für einen Suizid geboten hätten (Urk. 10 S. 2 - 4).
2.5 Die Beschwerdegegnerin hielt daraufhin fest, dass der Suizid des Versicherten den Hinterbliebenen unvernünftig, unverhältnismässig und nicht nachvollziehbar erscheine, liege in der Natur der Sache und ändere daher nichts am aktenkundigen Ergebnis eines Suizids (Urk. 14).
3.
3.1
3.1.1 Im Polizeirapport vom 11. Februar 2021 wurde als Todesart «Suizid» festgehalten (Urk. 8/20 S. 3). Es seien keine Hinweise für einen Arbeitsunfall oder für Drittverschulden vorhanden (Urk. 8/20 S. 11).
3.1.2 Der Versicherte war laut den im Anschluss an den Vorfall gemachten Aussagen von D.___, Leiterin Personaldienst, Head of Human Resources, mehrmals mündlich und schriftlich abgemahnt worden, weil er während seiner Arbeitszeit Filme auf seinem Handy geschaut habe. Seit März 2020 sei darüber Protokoll geführt worden und der Versicherte sei aufgrund der festgestellten Verstösse mehrmals verwarnt worden. Weil er trotz der Warnungen weiterhin Filme geschaut habe, selbst wenn sein neuer Chef E.___ anwesend gewesen sei, sei die Kündigung ausgesprochen worden. Dabei sei Stillschweigen vereinbart worden und die Kündigung sei in der Firma nicht kommuniziert worden. Man habe dem Versicherten die Option offen gelassen, selber zu kündigen oder in Frühpension zu gehen (Urk. 8/20 S. 7). Am 6. November 2020 habe sein direkter Vorgesetzter E.___ den Versicherten gefragt, wie es weiter gehen solle, aber der Versicherte habe sich noch nicht entschieden gehabt (Urk. 8/20 S. 7).
Das von D.___ Geschilderte bestätigte F.___, Geschäftsführer und CEO der Z.___ AG, laut Polizeirapport im Wesentlichen (Urk. 8/20 S. 7-8). In den Akten dokumentiert sind diesbezüglich die schriftliche Verwarnung vom 17. September 2020 (Urk. 8/50 S. 31) sowie die Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 2. November 2020 (Urk. 8/50 S. 33).
3.1.3 B.___, Head of Supply Chain und Vorgesetzter des Versicherten, hatte laut dem Polizeirapport angegeben, der engste Kontakt des Versicherten zu sein. Eine andere enge Kontaktperson sei kurz zuvor pensioniert worden (Urk. 8/20 S. 8). Er schilderte, nach Erhalt der Kündigung habe der Versicherte so in etwa gesagt, dann könne er sich ja gleich «die Kugel geben» und seine sieben Sachen zuhause packen. Ein paar Tage nach der Kündigung habe er erneut mit dem Versicherten gesprochen, welcher ihm eröffnet habe, dass es zuhause mit seiner Frau nicht rund laufe. Die Frau wisse weder vom Verweis noch von der Kündigung. Er habe gemerkt, dass der Versicherte die Kündigung als respektlos ihm gegenüber empfunden habe. Nach nochmaliger Erläuterung der Gründe habe er sich aber einsichtig gezeigt. Nochmals auf die Option der Frühpensionierung angesprochen habe der Versicherte angegeben, sich nicht darum gekümmert zu haben. Seine Frau habe das Geld und er habe nicht so viel Geld. Durch die familiäre Situation und die Kündigung sei für den Versicherten wohl eine Welt zusammengebrochen (Urk. 8/20 S. 8).
3.1.4 Dem Polizeirapport vom 11. Februar 2021 ist weiter zu entnehmen, die nächsten Angehörigen hätten gesagt, der Versicherte sei seit Sonntag vor dem Ereignis ernster gewesen als sonst, was ihnen jedoch erst im Nachhinein aufgefallen sei. Weder von den Verwarnungen noch von der Kündigung hätten sie Kenntnis gehabt. Im Gegenteil habe der Versicherte seine Firma immer in Schutz genommen. Er sei jeweils schnell überfordert gewesen, ein introvertierte Typ, und er habe die Kündigung vermutlich in sich hineingefressen. Die Beschwerdeführerin habe ihrem Mann gegenüber auch schon eine Trennung respektive Auszeit angedeutet gehabt, dieses Thema sei aber nie ernsthaft besprochen worden. Die private Situation sei auch durch den Umstand, dass ihr Vater nebenan wohne und Unterstützung benötige, nicht einfacher geworden. Aus finanzieller Sicht habe die Kündigung kein Problem dargestellt (Urk. 8/20 S. 10). Sodann hat die Familie laut Polizeirapport ihr Unbehagen geäussert, dass die zwei Tage zuvor abgegebene Testosteron-Spritze allenfalls negative Auswirkungen gehabt habe und so seinen Sturz ausgelöst haben könnte, zum Beispiel aufgrund eines plötzlich aufgetretenen Schwindelgefühls (Urk. 8/20 S. 10).
3.2 Dem Bericht zur Legalinspektion vom 11. November 2020 (Todestag) ist zu entnehmen, die Todesart sei unklar, vermutlich Suizid (Urk. 8/50 S. 58). Nach erfolgter Kündigung wegen Fehlverhaltens am Arbeitsplatz (Alkoholkonsum, Gebrauch von Handy und sozialen Medien) sei der Versicherte entsetzt gewesen und habe gegenüber zwei Vorgesetzten erwähnt, dass er sich deswegen am liebsten erschiessen würde. Die Familie sei weder über die Verwarnung noch über die Kündigung informiert worden (Urk. 8/50 S. 59). Die Vorgeschichte weise eher auf einen Suizid hin. Da ein möglicher Alkoholkonsum vor dem Ereignis im Raum stehe (alkoholbedingter Unfall?), sei eine Untersuchung im A.___ angezeigt (Urk. 8/50 S. 62).
3.3 Im ärztlichen Zeugnis vom 30. April 2021 hielten die Ärzte des A.___ fest, die Todesart sei Suizid (Sturz aus Höhe; Urk. 8/35). Auch in ihrem Gutachten vom 19. August 2021 gaben sie als Todesart «Suizid (Sturz aus Höhe)» an (Urk. 8/47 S. 1). Zur Begründung führten sie aus, aus rechtsmedizinischer Sicht spreche bezüglich Todesart nichts gegen einen Suizid (Urk. 8/46 S. 3). Im Leichenblut seien keine körperfremden Substanzen wie Medikamentenwirkstoffe, Drogen oder Alkohol zu finden gewesen (Urk. 8/46 S. 3-4).
3.4 In ihrer Einstellungsverfügung vom 3. Mai 2022 führte die Staatsanwältin aus, die polizeilichen Abklärungen und Ermittlungen vor Ort hätten keine Hinweise auf einen Arbeitsunfall oder Drittverschulden ergeben. Aufgrund der Kündigung, der daraus wohl entstandenen Ungewissheit, der gegenüber Vorgesetzten und Arbeitskollegen getätigten Äusserungen sowie angesichts dessen, dass er sich seiner Familie nicht anvertraut habe, könne angenommen werden, dass der Sturz absichtlich herbeigeführt worden sei. Trotz der für einen Suizid des Verstorbenen sprechenden Indizien sei die Ursache für den tödlichen Sturz des Versicherten letzten Endes jedoch unklar, weshalb er zwecks Durchführung einer Obduktion und weiterer Klärung der Todesart und Todesursache ins A.___ überführt worden sei. Gemäss dem Gutachten des A.___ sei die Todesart ein Suizid (Sturz aus der Höhe; Urk. 8/50 S. 197). Da die Untersuchung keinerlei Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten beim Tode des Versicherten ergeben habe, werde das Strafverfahren respektive die Untersuchung eingestellt (Urk. 8/50 S. 198).
4.
4.1 Hinsichtlich des A.___-Gutachtens machte die Beschwerdeführerin geltend, darin sei lediglich ein Fremdverschulden ausgeschlossen worden und die medizinischen Akten des Versicherten seien in keiner Art und Weise gewürdigt worden (Urk. 1 S. 5). Laut dem Gutachten sei die Todesart unklar geblieben (Urk. 1 S. 7). Darin sei festgehalten worden, dass nichts gegen einen Suizid spreche. Diese Würdigung aus strafrechtlicher Sicht bedeute indes noch lange nicht, dass aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ein Suizid gemäss Art. 37 Abs. 1 UVG vorliege (Urk. 1 S. 8-9). Die Beschwerdeführerin hatte mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 im Rahmen der Strafermittlungen weitere rechtsmedizinische Abklärungen dahingehend beantragt, ob der Absturz des Versicherten eine medizinische Ursache gehabt haben könnte (Urk. 8/50 S. 101-102). Mit Schreiben vom 29. April 2022 tat die Staatsanwältin kund, ein Fremdverschulden habe ausgeschlossen werden können und es ergäben sich auch aus der übrigen Untersuchung keine Hinweise auf ein solches, weshalb die Staatsanwaltschaft - mangels strafrechtlicher Relevanz - keine weiteren Untersuchungen respektive Abklärungen mehr tätigen werde (Urk. 8/50 S. 106). Daraus geht - wie es im Übrigen auch dem Zweck beziehungsweise der Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden entspricht - klar hervor, dass der Einwand der Beschwerdeführerin zutrifft, dass die strafrechtlichen Abklärungen einzig den Zweck verfolgten, ein Fremdverschulden auszuschliessen. Aufgrund dieses limitierten Zwecks kommt dem A.___-Gutachten vorliegend nur beschränkte Beweiskraft zu - nämlich hinsichtlich des Ausschlusses von Fremdverschulden sowie der Einwirkung körperfremder Substanzen.
4.2 Ein Blick auf die Rechtsprechung zeigt, dass das Bundesgericht einen Suizid etwa trotz fehlender vorgängiger Hinweise auf eine Suizidalität bei einem Mann bejahte, der trotz eines einfahrenden Zuges aufs Gleis hinunterstieg und dort verharrte, ohne Anstalten zu machen, sich in Sicherheit zu bringen, obwohl der Zug sich unüberhörbar mit Warnsignalen bemerkbar gemacht hatte. Dies, da das von Augenzeugen beobachtete Verhalten sich nur mit suizidalen Absichten erklären liess (Urteil des Bundesgerichts 8C_550/2010 vom 6. September 2010 E. 3 und E. 4.2-4.3).
Ebenso ging das Bundesgericht in seinem Urteil 8C_581/2016 vom 14. Februar 2017 von einer absichtlichen Selbsttötung aus, da es aufgrund der Ausbildung des Vergifteten davon ausging, dass er wissentlich und willentlich eine stark giftige Pflanze eingenommen hatte und jegliche Hinweise auf einen anderen Geschehensablauf fehlten (E. 4).
Auch mit Urteil 8C_552/2019 vom 23. Dezember 2019 schützte es die vorinstanzliche Auffassung, dass es sich um einen Suizidversuch gehandelt habe, da nicht nur erhebliche Belastungsfaktoren und Hinweise für eine Anpassungsstörung vorhanden waren, sondern die (überlebende) versicherte Person ihr Verhalten nicht anderweitig plausibel zu erklären vermochte, respektive das nach dem Vorfall (Gasexplosion) angetroffene Schadensbild mit benzingetränkten Gegenständen keine anderen Schlüsse zuliess (E. 4).
Hingegen wurde bei einem Sturz aus dem im 4. Stock gelegenen Bade-zimmerfenster nicht von einem Selbsttötungsversuch ausgegangen, da die von der überlebenden versicherten Person berichtete Sachverhaltsdarstellung mit schwindelbedingtem Einatmen frischer Luft ebenfalls möglich erschien (Urteil des Bundesgerichts 8C_103/2015 vom 1. Juli 2015).
4.3 Vorliegend wurde von niemandem beobachtet, wie es zum Sturz gekommen war, und auch sonst fehlt es an objektiven Anhaltspunkten zum exakten Sturzvorgang. Aus Sicht der Untersuchungsbehörden erfolgte der Sturz im Treppenhaus vermutlich vom obersten Stockwerk, was einer Höhe von ca. 24 Metern entspricht (Urk. 8/50 S. 59, Urk. 8/50 S. 79). Der Zeitpunkt lag nach dem Mittag, letztmals war der Versicherte um ca. 12.30 Uhr von C.___ lebend gesehen worden, die Einsatzzentrale der Polizei war über den Fund des Verunglückten um 13.56 Uhr informiert worden (Urk. 8/20 S. 6). Die Äusserungen der Parteien dazu, weshalb kein Schrei gehört wurde und was aus den erlittenen Verletzungen hinsichtlich der Freiwilligkeit des Sturzes geschlussfolgert werden kann, bewegen sich im spekulativen Bereich und sind daher nicht massgebend. Auch aus der Tatsache, dass die Sturzhöhe für einen Suizid geeignet war, können keine zuverlässigen Schlüsse darauf gezogen werden, ob es sich um einen Suizid oder um einen Unfall handelte. Aus dem Ablauf des Vorfalls ergibt sich demnach nicht, welche Ursache dem Sturz zugrunde lag. Auch war eine Befragung des nach dem Sturz unmittelbar verstorbenen Versicherten (vgl. Urk. 8/50 S. 59-60) nicht mehr möglich.
Zu den Begleitumständen des Ereignisses ist Folgendes zu bemerken: Im Bericht zur Legalinspektion vom 11. November 2020 wurde angegeben, der Versicherte habe nach Erhalt der Kündigung - diese erfolgte am 2. November 2020 (Urk. 8/50/33) - gegenüber zwei Vorgesetzten erwähnt, dass er sich deswegen am liebsten erschiessen würde (Urk. 8/50 S. 59). Gemäss dem Polizeirapport vom 11. Februar 2021 hatte B.___, Vorgesetzter des Versicherten, geäussert, der Versicherte habe nach Erhalt der Kündigung so in etwa gesagt, dass er sich ja gleich «die Kugel geben» und seine sieben Sachen zuhause packen könne (Urk. 8/20 S. 8). Eine solche Aussage kann zwar ein Alarmsignal sein (https://www.enableme.ch/de/themen/selbstmord-248; besucht am 22. Juni 2023), ist jedoch kein Umstand, der zwingend auf eine Suizidintention schliessen lässt. Offenbar sahen die Vorgesetzten aufgrund dieser verbalen Äusserung keinen Handlungsbedarf. Hinzu kommt, dass diese Äusserung im Anschluss an die Kündigung vom 2. November 2020 erfolgte und damit im Zeitpunkt des Vorfalls wohl bereits mehr als eine Woche her war. Dazwischen hatte auch ein weiteres Gespräch zwischen B.___ und dem Versicherten stattgefunden (Urk. 8/20 S. 8). Im Übrigen sagte der Versicherte laut Polizeirapport im selben Satz auch, dass er seine sieben Sachen zuhause packen könne (Urk. 8/20 S. 8). Dies würde sich bei einer Suizidabsicht erübrigen. Das vom Versicherten Gesagte weist demnach nicht konsistent auf einen Suizid hin.
Nicht nur war diese Äusserung des Versicherten - ebenso wie die Kündigung - im Todeszeitpunkt nicht mehr allzu zeitnah, sondern auch ansonsten sind keine Hinweise darauf vorhanden, dass die belastende Situation sich an jenem Tag oder auf jenen Tag hin zugespitzt hätte. Es fehlen Hinweise darauf, dass er an jenem Tag emotional in einer besonderen Verfassung gewesen wäre. Selbst kurz vor dem Ereignis ist dem Arbeitskollegen C.___ nichts Aussergewöhnliches am Versicherten aufgefallen (Urk. 8/20 S. 9). Zudem hatte der Versicherte bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Ende Februar 2021 (Urk. 8/50 S. 33) noch Zeit, sich zum Beispiel mittels Frühpensionierung oder Stellensuche zu organisieren oder der Familie von seinem Stellenverlust zu berichten. Auch sind keine Vorbereitungshandlungen für einen Suizid ersichtlich: kein Abschiedsbrief und keine andere Form von Verabschiedung; kein Ablegen von Wertgegenständen wie Uhr und Handy, welche im Treppenhaus zu liegen kamen (vgl. Urk. 8/50 S. 59); kein Wegschaffen von Alkohol aus seinem Garderobenfach (vgl. Urk. 8/50 S. 55 und S. 59), obwohl dessen Vorhandensein ein schlechtes Licht auf ihn hätte werfen können. All dies, insbesondere dass der Versicherte keinen Abschiedsbrief hinterlassen hat, schliesst eine suizidale Handlung zwar noch nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_552/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 5.1 mit Hinweisen), dennoch ist festzuhalten, dass keine Umstände ersichtlich sind, welche einen Suizid als einzige plausible Erklärung für das Geschehene erscheinen lassen würden.
Die Beschwerdeführerin brachte sodann vor, der Versicherte sei psychisch vollkommen stabil und in keiner Art und Weise auffällig gewesen (Urk. 1 S. 14). Den in den Akten befindlichen medizinischen Berichten ist zu entnehmen, dass sein Hausarzt den Versicherten im November 2018 aufgrund von zunehmendem Stottern mit Wortfindungsstörungen und Gedächtniseinschränkungen, bei objektiv leichten depressiven Symptomen und bei Verdacht auf Koordinationsstörungen zu einer MR-Untersuchung des Schädels zugewiesen hatte (Urk. 8/50 S. 135). Dies nachdem der Versicherte wegen bei Stress (vermehrt) auftretenden Wortfindungsstörungen eine Psychiaterin konsultiert hatte, welche daraufhin eine MR - Untersuchung empfahl (Urk. 8/50 S. 133, S. 157 und S. 162). Vorgefunden wurde dabei ein zystischer Hypophysentumor (Urk. 8/50 S. 133), welcher im März 2019 operativ entfernt wurde (Urk. 8/50 S. 164 ff.). Hernach ging es dem Versicherten wieder deutlich besser (Urk. 8/50 S. 127). Über Wortfindungsstörungen wurde nach der Operation vom März 2019 soweit aktenkundig nicht mehr berichtet. Abgesehen vom Zeitraum kurz vor der erfolgreichen Operation des Hypophysenmakroadenoms (vgl. Urk. 8/50 S. 127) ist in den Akten keine psychiatrische Krankengeschichte dokumentiert. Das Fehlen einer psychischen Störung spricht nicht gegen einen Suizid (Urteil des Bundesgerichts 8C_552/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 5.1 mit Hinweisen), jedoch erst recht nicht dafür. Insgesamt stellt die kurze psychiatrische Vorgeschichte folglich weder ein Indiz für einen Suizid noch eines für einen Unfall dar.
4.4 Eine rechtsmedizinische Begutachtung wurde namentlich deshalb in Auftrag gegeben, weil ein alkoholbedingter Sturz im Raum stand (Urk. 8/50 S. 62). Angesichts dessen, dass ein alkoholbedingter Unfall im Bereich des Möglichen lag, ist ein schwindel- oder kreislaufbedingter Sturz ebenso wenig ausgeschlossen. Insbesondere spricht die Höhe der Brüstung, welche laut der Beschwerdeführerin - was unbestritten blieb - hüfthoch war (Urk. 1 S. 15), nicht gegen einen unabsichtlichen Sturz.
Die Beschwerdeführerin führte aus, vielleicht habe der Versicherte an der Brüstung etwas untersucht oder geprüft. Möglicherweise habe er sich über die - nur etwa hüfthohe - Brüstung gebeugt, um etwas zu kontrollieren oder zu putzen und dabei sei es ihm schwindlig geworden (Urk. 1 S. 14-15). Die Beschwerdeführerin wies diesbezüglich darauf hin, dass der Gebäudeunterhalt zu den Aufgaben des Versicherten als Hauswart gehört habe, was unbestritten geblieben ist und den Angaben seitens der Arbeitgeberin entspricht (Urk. 8/50 S. 21). Jedenfalls ist nicht dokumentiert, dass der Versicherte im obersten Bereich des Treppenhauses «nichts zu suchen» gehabt hätte, sodass trotz der für einen Suizid geeigneten Höhe nicht der einzig logische Schluss verbleibt, der Versicherte habe sich zwecks Suizids dorthin begeben.
Zur Möglichkeit eines schwindelbedingten Sturzes ist zu bemerken, dass bei den im Januar 2019 erfolgten Untersuchungen auch eine Hypophysen-Vorderlappen-Insuffizienz mit unter anderem sekundärem Hypogonadismus diagnostiziert wurde (Urk. 8/50 S. 125). Der beim Versicherten vorliegende Testosteronmangel wurde im weiteren Verlauf mittels Gel-Applikation (anfangs Testogel sowie anschliessend mangels Erhältlichkeit Tostran) behandelt (Urk. 8/50 S. 169, S. 172 f., S. 175). Wegen unzureichender Wirkung (Urk. 8/50 S. 178 f.) erhielt er am 9. November 2020 eine Testosteron-Depotspritze des Präparats Nebido (Urk. 8/50 S. 130 = S. 179). Gemäss der auf swissmedicinfo.ch publizierten Fachinformation (https://www.swissmedicinfo.ch/ViewMonographie; besucht am 23. Juni 2023) verursacht das Präparat Nebido an unerwünschten Wirkungen gelegentlich Schwindel, Blutdruckanstieg, kardiovaskuläre Störungen. Zur Wirkung auf die Fahrtüchtigkeit und auf das Bedienen von Maschinen wird festgehalten, dass Nebido zu unerwünschten Wirkungen wie Benommenheit, Unruhe und Schwindel führen kann, welche unter Umständen die Fahrtüchtigkeit (v.a. zu Beginn einer Behandlung) beeinträchtigen können. Vor diesem Hintergrund ist ein schwindelbedingter Sturz des Versicherten, dessen für einen längeren Zeitraum geplante Behandlung mit Nebido zwei Tage vor seinem Tod begonnen hatte (Urk. 8/50 S. 179), nicht nur theoretisch möglich.
4.5 Insgesamt liegt bei den geschilderten Gegebenheiten sowohl ein Suizid als auch ein unabsichtlicher Sturz durchaus im Bereich des Möglichen. Anders gesagt sprechen nicht derart überzeugende Umstände für einen Suizid, dass die Vermutung der Macht des Selbsterhaltungstriebs (E. 1.3.2 vorstehend) entkräftet werden könnte. Dies hat zur Folge, dass die Beschwerdegegnerin bezüglich des Vorfalls vom 11. November 2020, bei welchem der Ehemann der Beschwerdeführerin verstorben ist, gestützt auf Art. 6 Abs. 1 UVG leistungspflichtig ist. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
5. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) . In Anwendung dieser Grundsätze ist die der Beschwerdeführerin zustehende Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 2’700.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Suva vom 29. Juni 2022 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Vorfalls vom 11. November 2020, bei welchem der Ehemann der Beschwerdeführerin verstorben ist, leistungspflichtig ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’700 .-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Noëlle Cerletti
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Fehr Widmer