Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2022.00153


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Stocker

Urteil vom 16. Mai 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld

Werdstrasse 36, Postfach, 8036 Zürich


gegen


Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1964, war ab 1. April 2001 bei der politischen Gemeinde Y.___ als Bademeister/Werkhofmitarbeiter angestellt und bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 21. Februar 2013 beim Aussteigen aus dem Auto auf eine Eisplatte trat und sich den rechten Fuss «abknickte» (Urk. 7/1).

    Die ärztliche Erstversorgung fand bei Dr. med. Z.___, Facharzt FHM für Innere Medizin, statt, der einen traumatisierten Morbus Köhler diagnostizierte (Urk. 7/11). Am 2. Juli 2013 teilte der Versicherte der Suva mit, dass die Behandlung abgeschlossen sei (Urk. 7/15).

1.2    Mit Arztzeugnis UVG vom 27. März 2014 (Urk. 7/18) brachte Dr. Z.___ der Suva zur Kenntnis, dass sich der Versicherte am 31. Oktober 2013 bei der Arbeit im Geleisebau beim Gehen auf dem Schotter ein Distorsionstrauma am Mittelfuss rechts zugezogen habe. Am 27. Mai 2014 reichte der Leitende Arzt
Dr. med. A.___ vom Kantonsspital B.___ seinen Bericht zu den Akten (Urk. 7/21). Am 28. Mai 2014 berichteten der Leitende Arzt Dr. med. C.___ und Oberärztin Dr. med. D.___ vom Kantonsspital B.___ über die Ergebnisse der durchgeführten Ganzkörperskelettszintigraphie mit SPECT-CT des Fusses rechts (Urk. 7/22).

    Am 22. Juli 2014 meldete die nunmehrige Arbeitgeberin des Versicherten, die E.___ AG, die Verletzung vom 31. Oktober 2013 bei der Suva als Rückfall zum Unfall vom 21. Februar 2013 an (Urk. 7/26).

    Am 24. November 2014 wurde der Versicherte im Kantonsspital B.___ operiert (Urk. 7/34: «Revision talonaviculär mit Arthrodese und Schraubenfixation Fuss rechts [ICD-9-CM 81.12.12]). Dort blieb er bis zum 27. November 2014 hospitalisiert (Urk. 7/49); auch in der Folge wurde er regelmässig im Kantonsspital B.___ untersucht (vgl. etwa Urk. 7/61, 7/75 und 7/81/2-3). Am 11. Juni 2015 musste sich der Versicherte einem weiteren operativen Eingriff unterziehen (Urk. 7/81/4-5: «Osteosynthesematerialentfernung Os naviculare rechts»). Postoperativ fanden weitere Untersuchungen im Kantonsspital B.___ statt (vgl. Urk. 7/81/8-11 und 7/82). Vom 14. bis 28. Dezember 2015 musste sich der Versicherte wegen einer Wundheilungsstörung in stationäre Behandlung am Kantonsspital B.___ begeben (Urk. 7/110/2-3). Eine weitere Operation wurde am 22. Februar 2016 notwendig (Urk. 7/116). Der Versicherte blieb bis zum 4. April 2016 im Kantonsspital B.___ hospitalisiert (Urk. 7/122). Am 24. Oktober 2016 erstattete
Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Neurologie, seinen Bericht (Urk. 7/143).

    Am 23. August 2017 fand die kreisärztliche Abschlussuntersuchung statt (Urk. 7/165). Gleichentags schätzte Kreisarzt Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates, den erlittenen Integritätsschaden (Urk. 7/164).

1.3    Mit Schreiben vom 25. Oktober 2017 (Urk. 7/180) teilte die Suva dem Versicherten mit, dass sie den Fall «formell» per 1. Februar 2018 abschliessen werde und ab diesem Zeitpunkt nur noch für jährlich vier bis sieben lokale Infiltrationen und für orthopädische Massschuhe aufkommen werde. Von weiteren Massnahmen seien nach kreisärztlicher Einschätzung keine wesentlichen Verbesserungen mehr zu erwarten.

    Mit Verfügung vom 21. Dezember 2017 (Urk. 7/190) sprach die Suva dem Versicherten ab 1. Februar 2018 eine auf einem Invaliditätsgrad von 13 % basierende Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung von 20 % zu. Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 1. Februar 2018 (Urk. 7/194 Einsprache erheben (vgl. auch Urk. 7/199).

1.4    Am 7. Juni 2018 wurde der Suva ein weiterer Rückfall gemeldet (Urk. 7/207). Kreisarzt Dr. G.___ verneinte am 13. Juni 2018 (Urk. 7/211/3) einen Zusammenhang zwischen den als Rückfall gemeldeten Beschwerden und dem Unfallereignis vom 21. Februar 2013.

    Mit Verfügung vom 18. Juni 2018 (Urk. 7/214) verneinte die Suva bezüglich des am 7. Juni 2018 gemeldeten Rückfalls ihre Leistungspflicht. Auch gegen diese Verfügung liess der Versicherte Einsprache erheben (Urk. 7/219).

1.5    Mit Entscheid vom 26. Februar 2019 (Urk. 7/232) wies die Suva die beiden genannten Einsprachen ab.

1.6    In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 28. Dezember 2020 (Prozess Nr. UV.2019.00073; Urk. 7/272) den Einspracheentscheid vom 26. Februar 2019 auf und wies die Sache zwecks weiterer Abklärung und Neuverfügung an die Suva zurück.


2.

2.1    Am 12. Oktober 2021 erstatteten Oberarzt Dr. med. H.___, Assistenzärztin Dr. med. I.___ und Oberarzt J.___, Facharzt für Neurologie, von der Universitätsklinik K.___ ihr Gutachten (Urk. 7/336). Mit Eingabe vom

    15. März 2022 (Urk. 7/350) liess der Versicherte zum Gutachten Stellung nehmen und weitere Unterlagen ins Recht reichen. Zudem liess er die Übernahme der Kosten für einen Arztbericht (Fr. 500.) beantragen.

2.2    Mit Verfügung vom 29. März 2022 (Urk. 7/358/2-8) sprach die Suva dem Versicherten ab 1. Februar 2018 eine auf einem Invaliditätsgrad von 35 % basierende Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung von 30 % zu. Die dagegen erhobene Einsprache des Versicherten (Urk. 7/363) wies die Suva mit Entscheid vom 30. Juni 2022 (Urk. 2) ab.


3.    Gegen den Einspracheentscheid vom 30. Juni 2022 (Urk. 2) liess der Versicherte mit Eingabe vom 2. September 2022 (Urk. 1) Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen:

1.    Der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Sache sei zu neuer Entscheidung an die Verwaltung zurückzuweisen.

2.    Der Betrag der Rechnung von Dr. L.___ über CHF 500. gemäss Eingabe vom 15. März 2022 sei dem Beschwerdeführer zu erstatten.

3.    Dem mittellosen Beschwerdeführer sei […] ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.

4.    Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

    Die Suva schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. September 2022 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 10 und 13). Am 24. November 2022 liess der Versicherte einen weiteren Arztbericht zu den Akten reichen (vgl. Urk. 15 und 16), was der Suva zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. Urk. 17).

    Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

    Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem
1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden
(Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

    Die hier zu beurteilenden Unfälle haben sich im Jahr 2013 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.


2.

2.1    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Den gesetzlich umschriebenen Anspruch auf Heilbehandlung hat die versicherte Person so lange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Verbesserung ihres Gesundheitszustandes erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) noch nicht abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario).

    Ist sie infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalls zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Erleidet sie durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

2.2    Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt (Art. 11 UVV). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können (BGE 118 V 293 E. 2c mit Hinweisen).

2.3    Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.1 f.).

    Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).

2.4    Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.4).

2.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).


3.

3.1

3.1.1    Nach Art. 49 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen (Abs. 1). Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen. Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person (Abs. 4). Der Begriff des «Berührtseins» im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG ist gleich zu verstehen wie das schutzwürdige Interesse (an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung) nach Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Berührt ist derjenige andere Versicherungsträger, der in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht, mithin in rechtlichen oder tatsächlichen Interessen spürbar betroffen ist
(BGE 133 V 549 E. 3 m.w.H., 132 V 74 E. 3.1).

    Auf dem Gebiete der Unfallversicherung sind insbesondere die Krankenkassen, die im Falle der Leistungsverweigerung der Unfallversicherung hinsichtlich der Behandlungskosten leistungspflichtig werden, im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG zu begrüssen.

3.1.2    Das kantonale Versicherungsgericht, das feststellt, dass eine koordinationsrechtlich relevante Leistungsverfügung dem mitbetroffenen Sozialversicherungsträger nicht eröffnet worden ist, kann diese Verletzung von Gehörs- und Parteirechten durch Beiladung des mitbetroffenen Sozialversicherungsträgers im gerichtlichen Verfahren selber heilen. Dazu ist es nicht verpflichtet, weil die Wahrung der Gehörs- und Parteirechte der mitbetroffenen Sozialversicherer vielmehr in erster Linie dem verfügungserlassenden Sozialversicherer obliegt, weshalb das Gericht berechtigt ist, die Sache an diesen zwecks ordnungsgemässer Eröffnung des Verwaltungsentscheides zurückzuweisen (vergleiche RKUV 1997 Nr. U 270 S. 143 ff.). Diese im Zusammenhang mit der bis Ende Dezember 2002 gültig gewesenen Bestimmung von Art. 129 Abs. 1 UVV entwickelte Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes ist auch auf die Anwendung von Art. 49 Abs. 4 ATSG übertragbar, weil die beiden Bestimmungen inhaltlich übereinstimmen (vgl. BGE 129 V 73 E4.2; vgl. zum Ganzen auch Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N 73 ff. zu Art. 49 ATSG mit Hinweisen).

3.2    Der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Juni 2022 (Urk. 2) wurde dem Beschwerdeführer und der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, zugestellt. Der Entscheid wurde jedoch nicht der Krankenversicherung (beziehungsweise den Krankenversicherungen) des Beschwerdeführers eröffnet. Auch die dem Einspracheentscheid zugrundeliegende Verfügung vom
29. März 2022 (Urk. 7/358/2-8; vgl. auch Urk. 7/359-362) wurde nicht der Krankenversicherung des Beschwerdeführers zugestellt, sondern lediglich dem Beschwerdeführer, der IVStelle und der Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft.

    Diesbezüglich ist von Belang, dass die Beschwerdegegnerin sowohl mit der genannten Verfügung als auch mit dem angefochtenen Einspracheentscheid nicht nur über die Ansprüche des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung entschieden hat, sondern gleichzeitig (zumindest implizit) auch über die Frage des sogenannten Fallabschlusses, mithin unter anderem auch über die Frage, ob allfällige unfallbedingt notwendige medizinische Behandlungen ab 1. Februar 2018 zu ihren Lasten fallen oder auf Kosten der Krankenversicherung gehen sollen. Im Rückweisungsurteil vom 28. Dezember 2020 (Urk. 7/272, E. 5.2 a.E.) erwog das Sozialversicherungsgericht explizit, dass die Frage, ob der medizinische Endzustand Ende Januar 2018 erreicht worden sei, unbeantwortet sei. Das bedeutet mit anderen Worten, dass damals noch ungeklärt war, ob die Beschwerdegegnerin über den 31. Januar 2018 hinaus noch Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen zu erbringen hatte.

    Diese Frage verneinte sie in der genannten Verfügung und im angefochtenen Einspracheentscheid implizit. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die Verneinung des unfallversicherungsrechtlichen Heilbehandlungsanspruchs ab 1. Februar 2018 die Leistungspflicht der Krankenversicherung (beziehungsweise der Krankenversicherungen) des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG berührt, weshalb Verfügung und Einspracheentscheid entsprechend zu eröffnen gewesen wären. Im Übrigen liess auch der Beschwerdeführer die Frage aufwerfen, ob er nicht Anspruch auf weitere Therapien und Behandlungen habe. Auch er stellte zur Diskussion, ob der medizinische Endzustand eingetreten sei (vgl. Urk. 1 S. 3).

    Es ist offensichtlich, dass die Gehörsrechte der betreffenden Krankenversicherungen in grundsätzlicher Weise verletzt wurden. Sie wurden überhaupt nicht begrüsst. Eine Beiladung des berührten Krankenversicherers beziehungsweise der berührten Krankenversicherungen kommt vorliegend nicht in Frage, weil - wie noch zu zeigen sein wird - der angefochtene Einspracheentscheid auch aus anderen, inhaltlichen Gründen keinen Bestand hat. Daraus folgt, dass der angefochtene Einspracheentscheid wegen Verstosses gegen Art. 49 Abs. 4 ATSG aufzuheben ist.


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. Juni 2022 (Urk. 2) im Wesentlichen aus, es stehe gestützt auf das Gutachten der Universitätsklinik K.___ vom 12. Oktober 2021 fest, dass dem Beschwerdeführer sitzende Tätigkeiten ganztags zumutbar seien. Dabei müsse ein regelmässiges Hochlagern des rechten Beins gewährleistet sein. Im Sitzen seien Lasten bis 10 kg zulässig. Sollte während der sitzenden Arbeitstätigkeit ein Hochlagern des rechten Beins nicht möglich sein, müssten nach spätestens 90 Minuten zusätzliche Pausen à 30 Minuten, in welchen der Beschwerdeführer das Bein hochlagern könne, gewährt werden (S. 4). Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades sei - unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 15 % und eines zeitlichen Abzuges von 20 % aufgrund des genannten Pausenbedarfs - von einem statistisch ermittelten Invalideneinkommen im Jahr 2018 in der Höhe von Fr. 46'081. auszugehen. Angesichts eines unbestrittenen Valideneinkommens von Fr. 70'470. ergebe sich eine Erwerbseinbusse von 34,61 % beziehungsweise eine Invaliditätsgrad von gerundet 35 % (S. 5 f.). Auch die verfügungsweise zugesprochene Integritätsentschädigung von 30 % stütze sich auf die gutachterlichen Feststellungen und sei korrekt (S. 7 f.). Für die vom Beschwerdeführer geforderte Übernahme von Abklärungskosten bestehe kein Anlass (S. 8).

    Im Rahmen des vorliegenden Prozesses hielt die Beschwerdegegnerin an dieser Sichtweise fest und ergänzte (Urk. 6), dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift der medizinische Endzustand gemäss gutachterlicher Einschätzung erreicht worden sei. Zwar bestünden noch gewisse Therapieoptionen, mit einer deutlichen Verbesserung könne aber nicht mehr gerechnet werden. Eine Schmerzreduktion sei möglich, das Ausmass jedoch nicht abzuschätzen. Eine «arbeitsmedizinische Abklärung» sei seitens der Gutachter zum einen nur in Bezug auf die Situation erwähnt worden, dass ein regelmässiges Hochlagern des rechten Beins nicht gewährleistet werden könne, und zum anderen sei das von den Gutachtern nur als sinnvolle, nicht aber notwendige Zusatzabklärung bezeichnet worden. Zudem gehe es vorliegend lediglich um eine begrenzte Problematik und um kein multiples, schwierig einzuschätzendes Krankheitsbild, weshalb gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 5.4.3) auf eine arbeitsmedizinische Abklärung habe verzichtet werden können. Auch sei davon auszugehen, dass den Gutachtern bewusst gewesen sei, dass der Beschwerdeführer zunächst einmal den Arbeitsplatz erreichen müsse. Mithin hätten sie offensichtlich nach Erreichen des Arbeitsplatzes keinen weiteren Pausenbedarf als angezeigt erachtet. Pausen seien gemäss dem Gutachten nur notwendig, wenn ein regelmässiges Hochlagern des Beins nicht gewährleistet sei.

    Duplicando ergänzte die Beschwerdegegnerin, dass dem Beschwerdeführer - sollte er tatsächlich auf eine Gehhilfe angewiesen sein - auch dies zumutbar sei, so dass der Arbeitsweg in jedem Fall zu bewältigen sei (vgl. Urk. 13).

4.2    Demgegenüber liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vortragen, dass aufgrund der Äusserungen der Gutachter eine arbeitsmedizinische Begutachtung einzuholen sei. Diesbezüglich sei auch zu berücksichtigen, dass die Gutachter bezüglich der Behandlung des neuropathischen Schmerzsyndroms verschiedene Alternativen erwähnt hätten. Ohne arbeitsmedizinische Abklärung sei es nicht möglich, dem Beschwerdeführer ein bestimmtes Rendement zuzuordnen. Vor diesem Hintergrund stelle die Forderung nach Durchführung einer zusätzlichen Abklärung den eigentlichen Hauptstandpunkt dar (S. 3). Unabhängig davon beruhe die Einschätzung der Gutachter und der Beschwerdegegnerin indessen auf einer offensichtlichen Fehlüberlegung. Sie seien nämlich davon ausgegangen, es sei dem Beschwerdeführer möglich, täglich vier Blöcke à 90 Minuten, welche dreimal geteilt würden durch Pausen von 30 Minuten, zu leisten. Dem sei aber deshalb nicht so, weil die hauptsächlichen Beschwerden sich in der Fusssohle manifestierten (Schwellungen und Schmerzen). Mithin sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits bei Erreichen des Arbeitsplatzes nicht voll arbeitsfähig sei und deshalb Anspruch auf eine Pause habe. Deshalb erhöhe sich der tägliche Pausenbedarf auf mindestens 120 Minuten. Im Übrigen sei es so, dass es einen Arbeitsplatz, an dem man ganztäglich ein Bein hochlagern könne, gar nicht gebe. Gerade weil das zumutbare Rendement aufgrund der gesamten Umstände nicht nachvollziehbar sei, habe sich der Beschwerdeführer veranlasst gesehen, selbst eine medizinische Beurteilung einzuholen. Dieser Bericht habe ein wesentliches Element für die Festlegung des massgebenden Sachverhalts ergeben, weshalb die Beschwerdegegnerin die entsprechenden Kosten (Fr. 500.) zu übernehmen habe (S. 4).

    Replicando (Urk. 10) liess der Beschwerdeführer weiter ausführen, dass auf eine arbeitsmedizinische Beurteilung nicht verzichtet werden könne, weil die Gutachter selbst eine Verifizierung ihrer prognostischen Einschätzung angeregt hätten. Der Verweis auf das bundesgerichtliche Urteil 8C_219/2022 gehe deshalb fehl, weil in der dortigen E. 5.4.3 von einer zuverlässigen ärztlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit die Rede sei, was vorliegend nicht der Fall sei.

4.3    Strittig und zu prüfen ist nach wie vor (vgl. Urk. 7/272 E. 3.3), ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per Ende Januar 2018 eingestellt hat, weil zu diesem Zeitpunkt der medizinische Endzustand eingetreten war. Bejahendenfalls wäre weiter zu prüfen, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höhere Invalidenrente und eine höhere Integritätsentschädigung hat als die ihm zugesprochenen Leistungen. Vorweg ist jedoch zu prüfen, ob die medizinische Aktenlage einen Entscheid in der Sache überhaupt zulässt (was der Beschwerdeführer bestreiten liess).


5.

5.1    In E. 4 des Rückweisungsentscheids vom 28. Dezember 2020 (Prozess
Nr. UV.2019.00073; Urk. 7/272) wurde die damalige medizinische Aktenlage zusammengefasst wiedergegeben; darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden. Im genannten Urteil kam das Sozialversicherungsgericht zum Schluss, dass die damals herrschende Aktenlage weder die Beantwortung der Frage, ob der medizinische Endzustand Ende Januar 2018 erreicht worden sei, zuliess, noch ein überzeugendes Zumutbarkeitsprofil enthielt, weshalb die Sache zur Einholung eines versicherungsunabhängigen polydisziplinären Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wurde (vgl. E. 5.2-5.4).

5.2    Oberarzt Fusschirurgie Dr. med. H.___, Assistenzärztin Orthopädie Dr. med. I.___ und Oberarzt J.___, Facharzt für Neurologie, von der Universitätsklinik K.___ stellten in ihrem Gutachten vom 12. Oktober 2021 (Urk. 7/336) folgende Diagnosen (S. 53 f.):


Hauptdiagnosen:

1)    Chronisches neuropathisches Schmerzsyndrom rechts mit/bei

-    axonaler Schädigung N. tibialis, N. peroneus und N. suralis

-    St.n. Tarsaltunnelspaltung und Denervation Peroneus superficialis am 31.07.2020 (Klinik M.___)

-    St. n. Débridement Calcaneus und plastischer Deckung lateraler Fussrücken rechts am 22.02.2016 (Kantonsspital B.___) bei

-    persistierender Wundheilungsstörung

-    St. n. OSME Calcaneus mit ausgiebigem Débridement Fuss rechts am 14.12.2015 (Kantonsspital B.__) bei

-    postoperativer Infektion und Osteomyelitis mit Mischflora und Pseudomonas aeruginosa

-    St. n. subtalarer Arthrodese Fuss rechts vom 17.09.2015 (Kantonsspital B.___) bei

-    symptomatischer Subtalararthrose

-    St. n. Osteosynthesematerialentfernung OS naviculare am 11.06.2015 (Kantonsspital B.___)

-    posttraumatischen Restbeschwerden nach Rückfussdistorsion 21.02.2013 und progredienter Arthrose talonavicular

2)    Hallux rigidus rechts


Nebendiagnosen:

1)    Adipositas Grad I (BMI 29.1 kg/m2)

-    St. n. Magenbypass 05/2020 (Wetzikon)

2)    St. n. Hüft-Totalendoprothese links 05/2019 (Kantonsspital B.___)

3)    St. n. ACDF ca. 2018 (Kantonsspital B.___)

4)    St. n. Kolonteilresektion ca. 2000 bei Divertikulitis

5)    St. n. Diskushernien-OP L4/5 ca. 1996 (Kantonsspital B.___)

    Der Beschwerdeführer habe sich im Rahmen eines Distorsionstraumas des rechten Fusses am 21. Februar 2013 eine osteochondrale Läsion des Talonaviculargelenks zugezogen. Retrospektiv lasse sich neben dem ausgedehnten Ödem im Os naviculare auch ein geringeres Ödem im angrenzenden Taluskopf sowie eine fokale Knorpelläsion im medialen Gelenkbereich erkennen. Die vorgängige, vollständige Beschwerdefreiheit (auch unter schwerer körperlicher Belastung), die unauffällige Darstellung der Nachbargelenke ohne erkennbare Degenerationen, die Konfiguration des Knorpelschadens sowie das Ausmass des Knochenmarködems würden klar auf eine frische traumatische Genese hindeuten; die Unfallkausalität sei damit gegeben. Zwar habe zunächst eine Beschwerdelinderung durch konservative Massnahmen erzielt werden können, durch das Zweittrauma am 31. Oktober 2013 sei es jedoch zu einem Rückfall gekommen. Im Verlaufs-MRI vom 28. März 2014 habe sich eine deutliche Befundverschlechterung mit fortschreitender Arthrose im medialen Anteil des Talonaviculargelenks mit grosser subchondraler Zyste im Bereich des bekannten Knorpelschadens mit ausgedehntem Reizödem des Taluskopfes gezeigt. Der Befund sei klar auf den durch das initiale Trauma entstandenen Schaden zurückzuführen, da die Lokalisation identisch sei und dem natürlichen Verlauf einer posttraumatischen Arthrose entspreche. Durch das Zweittrauma sei es am ehesten zu einer Aktivierung gekommen. Im SPECT-CT vom 27. Mai 2014 habe sich die hochaktive talonaviculare Arthrose bestätigt. Die Indikation zur Arthrodese sei somit korrekt gestellt worden (S. 56 f.).

    Die klinische Untersuchung sei aufgrund der diffusen Schmerzen im gesamten dorsomedialen Fuss mit ausgeprägter Allodynie nicht konklusiv beurteilbar. Aus fusschirurgischer Sicht könnten aktuell keine relevanten ossären, artikulären oder tendinösen Pathologien festgestellt werden, welche für das geschilderte Beschwerdebild verantwortlich gemacht werden könnten. Durch die talonaviculäre und subtalare Arthrodese resultierten jedoch funktionelle Einschränkungen, welche die Belastbarkeit sowie die Gehfähigkeit einschränkten. Vordergründig imponiere ein chronisches Schmerzsyndrom mit vorwiegend neuropathischer Komponente. Hierfür spreche der Schmerzcharakter, der als brennender Dauerschmerz beschrieben werde, mit durch Belastung oder Berührung ausgelösten stechenden Schmerzspitzen. Weiter zeige sich eine typische Allodynie und Hyperalgesie sowie ein im Seitenvergleich deutlich verminderter Vibrationssinn. In der elektroneurographischen Untersuchung bestätige sich eine Nervenläsion mit axonalen Schäden des Nervus tibilialis, des Nervus peroneus und des Nervus suralis im Bereich des Fusses. Die vom Beschwerdeführer geklagte ausgeprägte Schwellungsneigung könne im Rahmen des Gutachtens nicht objektiviert werden. In der klinischen Untersuchung, welche am Spätnachmittag und nach siebzigminütiger Anamnese im Sitzen stattgefunden habe, zeige sich lediglich eine leichte Schwellung des Rückfussbereichs im Seitenvergleich (S. 60 f.).

    Weiter liege eine symptomatische Arthrose des Grosszehengrundgelenks (Hallux rigidus) der rechten Seite mit Betonung der Artikulation zum medialen Sesamoid vor. Da bereits im MRI vom 28. März 2014 eine Knorpeldegeneration mit geringem subchondralem Ödem und ostephytären Anbauten zu erkennen sei, sei die genannte Arthrose mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf den erlittenen Unfall zurückzuführen, sondern als Degeneration zu werten. Hingegen habe die durch die Versteifung bedingte Überlastung des Vorfussbereichs zu einer Aktivierung respektive zu einem rascheren Fortschreiten der vorbestehenden Arthrose führen können. Dieser Zusammenhang sei beim Vergleich der beiden SPECT-CTs vor und nach der Arthrodese klar ersichtlich (S. 62).

    Sämtliche fussbelastenden Tätigkeiten (Stehen, Gehen, insbesondere auf unebenem Untergrund, Wechselbelastungen, Tragen und Heben von Lasten, Kauern, Knien sowie Besteigen von Treppen und Leitern) seien dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Das Tragen von schweren Arbeitsschuhen sei nicht mehr zumutbar (S. 64). Sitzende Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer aus orthopädischer und neurologischer Sicht als ganztägige Arbeit zumutbar. Ein regelmässiges Hochlagern des rechten Beines müsse jedoch gewährleistet werden können. Extreme Temperaturen (warm/kalt) seien zu vermeiden. Lasten bis maximal 10 kg seien im Sitzen zulässig, höhere nicht, da hier auch im Sitzen mit einer Belastung des rechten Fusses zur Stabilisierung des Rumpfes zu rechnen sei. Sollte während der sitzenden Arbeitstätigkeit ein Hochlagern des rechten Beines nicht möglich sein, müssten nach spätestens 90 Minuten Arbeitstätigkeit zusätzliche Pausen à 30 Minuten, in welchen das Bein hochgelagert werden könne, gewährt werden. Es sei jedoch sinnvoll, dies genauer mittels einer arbeitsmedizinischen Abklärung zu verifizieren (S. 65).

    Von orthopädischer Seite sei der Beschwerdeführer austherapiert; hier könne weder von operativen noch von konservativen Massnahmen eine Besserung des Gesundheitszustandes und damit der Arbeitsfähigkeit erwartet werden. Dagegen bestünden zur Behandlung des neuropathischen Schmerzsyndrom noch konservative Therapieoptionen: Ergotherapie zur Desensibilisierung; Ausbau der medikamentösen Schmerztherapie; Tragen von Spezialschuhen. Von operativen Massnahmen sei hingegen keine Besserung zu erwarten. Da es sich um ein chronifiziertes Schmerzsyndrom handle, sei die Prognose unklar. Mit einer deutlichen Verbesserung respektive Schmerzfreiheit könne nicht mehr gerechnet werden. Durch die genannten Massnahmen sei eine Schmerzreduktion möglich, das Ausmass könne jedoch nicht abgeschätzt werden. In Bezug auf das formulierte Zumutbarkeitsprofil könne maximal mit einer Reduktion der Notwendigkeit des Hochlagerns respektive der Pausenfrequenz gerechnet werden (S. 67). Spätestens nach abgeschlossener Infektbehandlung habe von keiner weiteren Besserung durch operative Massnahmen mehr ausgegangen werden können (S. 68).

    Der Umfang des Integritätsschaden werde auf 30 % (je 15 % für die subtalare und die talonaviculäre Arthrodese). Der Hallux rigidus könne, da nicht unfallkausal, nicht berücksichtigt werden. Bezüglich des chronischen neuropathischen Schmerzsyndroms sei aus ihrer Sicht bei aktuell inadäquater Schmerztherapie die Behandlung noch nicht abgeschlossen und somit noch kein Endstadium erreicht. Sollten trotz Schmerztherapie relevante Schmerzen bestehen bleiben, müsste eine separate psychologische Beurteilung des durch die chronischen Schmerzen bedingten psychischen Integritätsschadens erfolgen (S. 69 f.).

5.3    Dr. med. L.___, Fachärztin FMH für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, führte in ihrem Bericht vom 15. Dezember 2021 (Urk. 7/350/4-5) aus, dass eine Abschwellung der Weichteile durch Hochlagern des Fusses über Herzniveau am effizientesten erreicht werden könne. Durch eine reine Hochlagerung des Fusses und weiterhin sitzender Position würden aber die Gefässe auf Höhe der Leistengegend abgeknickt. Dann erfolge der venöse Rückfluss zum Herzen nur ungenügend. Das beeinflusse die Abschwellung negativ, insbesondere bei vorhandener und im Gutachten auch attestierter Schädigung des Lymphabflusses (Gutachten S. 61). Nur durch ein Hochlagern des Fusses über Herzniveau könne die Schwerkraft dazu beitragen, dass die Flüssigkeit im geschwollenen Gewebe sich rascher in die venöse Blutbahn zurückziehe und damit die Schwellung abnehme. Im Übrigen scheine ihr das Verhältnis von 90 Minuten Arbeit mit anschliessenden 30 Minuten Pause ein vernünftiges Mass.


6.

6.1    Aus den medizinischen Akten ist ersichtlich, dass beim Beschwerdeführer nach wie vor erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen am rechten Fuss vorhanden sind. Dass diese Gesundheitsbeeinträchtigungen (zumindest zu einem Grossteil) unfallbedingt sind, steht fest und wird zu Recht auch von der Beschwerdegegnerin anerkannt. Diese hat dem Beschwerdeführer deshalb eine auf einem Invaliditätsgrad von 35 % basierende Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung von 30 % zugesprochen.

    Es stellt sich dabei aber die Frage, ob die Berentung und die Zusprache der Integritätsentschädigung nicht zu früh erfolgten beziehungsweise ob die Einstellung der Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per Ende Januar 2018 rechtens war. Das war - wie bereits ausgeführt (vgl. E. 4.3) - bereits im Rückweisungsurteil vom 28. Dezember 2020 eine zentrale Frage.

    Im Gutachten der Dres. H.___, I.___ und J.___ vom 12. Oktober 2021 (Urk. 7/336) wird diese Frage differenziert beantwortet: Aus orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführer austherapiert; weder operative noch konservative Massnahmen könnten zu einer Verbesserung führen (S. 66). Anders schätzten die Gutachter das Verbesserungspotential aber in Bezug auf das neuropathische Schmerzsyndrom ein: Da gebe es schon noch konservative Therapieoptionen (Ergotherapie, Schmerztherapie, Schuhversorgung). Zwar könne realistischerweise nicht mit einer Schmerzfreiheit gerechnet werden, aber immerhin mit einer Schmerzreduktion. In Bezug auf das Zumutbarkeitsprofil könne maximal mit einer Reduktion der Notwendigkeit des Hochlagerns respektive der Pausenfrequenz gerechnet werden (S. 66 f.). Dass der sogenannte medizinische Endzustand nach Ansicht der Gutachter noch nicht erreicht ist, hielten sie auf S. 69 des Gutachtens ausdrücklich fest: «Bezüglich des chronischen neuropathischen Schmerzsyndroms ist aus unserer Sicht bei aktuell inadäquater Schmerztherapie die Behandlung noch nicht abgeschlossen und somit noch kein Endstadium erreicht.» Deshalb sahen sich die Gutachter nicht in der Lage, den diesbezüglichen Integritätsschaden zu schätzen.

    Festzuhalten ist somit, dass der medizinische Endzustand nach Einschätzung der Gutachter nicht erreicht worden ist. Den medizinischen Akten kann keine davon abweichende Auffassung entnommen werden.

6.2    Die Gutachter gehen - wie ausgeführt - zwar davon aus, dass auch die von ihnen vorgeschlagenen Therapien nicht zu einer (vollständigen) Schmerzfreiheit führen werden. Die Verbesserungen, die sie für (maximal) realisierbar hielten, sind aber durchaus erheblich und beschlagen direkt das gutachterlich formulierte Zumutbarkeitsprofil. Danach ist dem Beschwerdeführer lediglich noch eine sitzende Tätigkeit zumutbar, und zwar mit regelmässiger Hochlagerung des rechten Beines oder mit vermehrten Pausen (30 Minuten Pause nach 90 Minuten Arbeit).

    Es versteht sich von selbst, dass eine Reduktion des erheblichen Pausenbedarfs beziehungsweise der Notwendigkeit, das rechte Bein regelmässig hochzulagern, als eine erhebliche Verbesserung zu qualifizieren ist. Der Ausdruck «deutliche Verbesserung» ist nicht mit «Schmerzfreiheit» gleichgesetzt. Die Chancen des Beschwerdeführers auf dem (ausgeglichenen) Arbeitsmarkt werden nämlich nicht zuletzt auch durch den genannten Aspekt (Reduktion des Pausenbedarfs beziehungsweise des Hochlagerns) erheblich beeinflusst. Diesbezüglich kann ausdrücklich offenbleiben, ob - wie von Dr. L.___ gefordert - sogar ein Hochlagern des Beines über Herzhöhe berücksichtigt werden müsste und ob gegebenenfalls Arbeitsstellen, an denen das möglich ist, überhaupt existieren.

6.3    Auch soweit der Beschwerdeführer rügen liess, dass entgegen der Empfehlung der Gutachter (vgl. Gutachten S. 65 Ziff. 1.4) keine zusätzliche arbeitsmedizinische Abklärung in Auftrag gegeben wurde, erweist sich sein Vortrag als stichhaltig und der Hinweis der Beschwerdegegnerin auf das bundesgerichtliche Urteil 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 5.4.3 als nicht zielführend. Denn anders als in diesem Präjudiz haben im vorliegenden Fall gerade die Gutachter selbst die Einholung einer arbeitsmedizinischen Beurteilung angeregt und diese explizit als sinnvoll erachtet. Angesichts des erstellten Zumutbarkeitsprofils, das die realistischerweise in Frage kommenden Arbeitstätigkeiten erheblich einschränkt, erscheint die Anregung der Gutachter nachvollziehbar und vernünftig. Der Beizug eines Arbeitsmediziners hätte möglicherweise auch verhindern können, dass in Bezug auf das Zumutbarkeitsprofil unklar ist, wie es sich mit dem Arbeitsweg beziehungsweise einem allfälligen Pausenbedarf nach Ankunft an der Arbeitsstelle verhält. Die Parteien haben diesbezüglich unterschiedliche Auffassungen (vgl. E. 4.1 und 4.2). Dem Gutachten lässt sich zu dieser Frage nichts entnehmen.

6.4    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der angefochtene Einspracheentscheid aus verschiedenen Gründen aufzuheben ist, und zwar zum einen wegen Verletzung der Gehörsrechte der Krankenversicherung(en) des Beschwerdeführers (vgl. oben E. 3). Und zum anderen hat der angefochtene Einspracheentscheid auch keinen Bestand, weil laut gutachterlicher Feststellung der medizinische Endzustand noch nicht erreicht ist. Deshalb durfte die Beschwerdegegnerin ihre Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen noch nicht einstellen. Die Zusprache einer Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung erfolgte verfrüht.

    Demzufolge ist in (teilweiser) Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Juni 2022 aufzuheben mit der Feststellung, dass der medizinische Endzustand noch nicht erreicht ist.

7.    Soweit der Beschwerdeführer beantragen liess, dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, ihm die Kosten des von ihm eingeholten Arztberichts von Dr. L.___ (vgl. E. 5.3) in der Höhe von Fr. 500. zu erstatten, ist ihm nicht zu folgen. Nach Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG käme das nur in Frage, wenn der genannte Bericht für die Beurteilung des strittigen Anspruchs unerlässlich gewesen wäre oder Bestandteil der nachträglich zugesprochenen Leistungen gebildet hätte. Beides ist vorliegend nicht der Fall, insbesondere ergab sich die Tatsache, dass der medizinische Endzustand noch nicht erreicht worden ist, aus dem Gutachten selbst und nicht aus dem Bericht von Dr. L.___.

    Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen.


8.    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) den Zeitaufwand und die Barauslage.

    Vorliegend obsiegt der Beschwerdeführer zum Grossteil und unterliegt nur in einem Nebenpunkt (Kostenersatz), weshalb die ihm zustehende Prozessentschädigung nur leicht zu reduzieren ist. Demzufolge ist die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'400. (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.


Das Gericht erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom
30. Juni 2022 aufgehoben unter der Feststellung, dass der medizinische Endzustand noch nicht erreicht ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Michael Ausfeld

- Suva

- Bundesamt für Gesundheit

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubStocker