Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich |
UV.2022.00157
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brugger
in Sachen
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Hoffmann
Heuberger Rippmann Hoffmann, Rechtsanwälte
Mainaustrasse 45, 8008 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1984, war seit März 2006 bei der Y.___ AG in Z.___ als Gärtner EFZ angestellt und über diese bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss Unfallmeldung vom 16. August 2021 verletzte sich der Versicherte am 26. Mai 2021 während der Arbeit bei einem Sturz am linken Kniegelenk (Urk. 8/1 Ziff. 1-6 und 9).
Die Suva teilte dem Versicherten am 3. März 2022 schriftlich mit, dass sie für die Folgen des Ereignisses vom 26. Mai 2021 Versicherungsleistungen ausrichten werde (Urk. 8/11). Mit Schreiben vom 28. März 2022 (Urk. 8/29) kam die Suva auf das Schreiben vom 3. März 2022 zurück und teilte dem Versicherten mit, dass die ausgerichteten Versicherungsleistungen per 2. März 2022 eingestellt würden. Mit Verfügung vom 4. April 2022 (Urk. 8/43/1-2) bestätigte die Suva die Einstellung der Versicherungsleistungen per 2. März 2022. Der Versicherte erhob am 8. April 2022 bei der Suva persönlich Einsprache (Urk. 8/48) gegen die Verfügung vom 4. April 2022. Mit Entscheid vom 21. Juli 2022 (Urk. 8/76 = Urk. 2) hiess die Suva die Einsprache in dem Sinne teilweise gut, als sie feststellte, dass ein Anspruch des Versicherten auf Übernahme der Heilbehandlungskosten bis zum 15. März 2022 besteht. Im Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen (S. 11 Dispositiv Ziff. 1).
2. Der Versicherte erhob am 8. September 2022 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 21. Juli 2022 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei insofern aufzuheben, als dass die Heilkostenleistungen bis zum Abschluss der Behandlung von der Suva zu übernehmen seien. Eventualiter sei ein medizinisches Gutachten einzuholen, welches sich über die Frage der Kausalität über den 15. März 2022 hinaus ausspreche (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2 oben).
Die Suva beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 S. 2 Ziff. I oben). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 20. Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.1 f.).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
1.4 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.4).
1.5 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, Dr. med. A.___ habe im Rahmen der weiterführenden Diagnostik des linken Kniegelenks keine Kniebinnenläsion festgestellt. Eine grosse Baker-Zyste sei punktiert worden (S. 6 E. 3 a cc). Der Beschwerdeführer habe anamnestisch im Mai 2021 beim Schleppen eines Zementsackes einen Umfall mit einer Kniedistorsion erlitten. Daraufhin habe er eine vorwölbende Resistenz in der linken Kniekehle bemerkt, welche ihn beunruhigt habe. Trotzdem habe eine normale Funktionalität des Knies bestanden. Eine Magnetresonanztomographie (MRI) habe weder eine Kniebinnenläsion noch eine Synovitis oder einen relevanten Knorpelschaden ergeben. Insofern bestehe eine Diskrepanz zwischen einer normalen Situation des Knies und einer ausgeprägten Baker-Zyste, und es stelle sich die Frage nach einer anderweitigen rheumatologischen Ursache. Der behandelnde Rheumatologe sei gestützt auf die von ihm erhobenen klinisch-rheumatologischen Befunde zum Schluss gelangt, dass beim oligosymptomatischen Beschwerdeführer die Situation einer isolierten Baker-Zyste ohne definierbare Knieproblematik bestehe (S. 6 f. E. 3 a dd).
Nach der Einschätzung durch Suva-Kreisärztin Dr. med. B.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 28. März 2022 habe das Unfallereignis vom 26. Mai 2021 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer unfallbedingten objektivierbaren strukturellen Läsion im Kniegelenk geführt. Bei einer Bakers-Zyste handle es sich um eine flüssigkeitsgefüllte Ausstülpung in der Kniekehle, die durch eine Schwäche der Kniegelenkskapsel entstehe. Der Auslöser sei krankheitsbedingt und nicht unfallkausal (S. 7 E. 3 a ee Mitte). Darüber hinaus habe das Bagatellereignis nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Traumatisierung des Kniegelenks geführt. Hierfür fehlten objektivierbare strukturelle Läsionen im MRI vom 13. September 2021. Sechs bis acht Wochen nach dem Unfall hätten die Unfallfolgen im Beschwerdebild überwiegend wahrscheinlich keine Rolle mehr gespielt (S. 7 E. 3 a ee unten).
Die Suche einer Ursache im rheumatologischen Formenkreis sei ein weiteres Indiz dafür, dass es sich um eine krankheits- und nicht um eine unfallbedingte Körperschädigung handle. Es bestehe kein Anlass, die Einschätzung durch Dr. B.___ in Frage zu stellen (S. 8 E. 3 b). Das Unfallereignis vom 26. Mai 2021 stelle daher nicht mehr die Ursache für den Gesundheitsschaden am linken Knie dar, wie er sich acht Wochen nach dem Unfall präsentiert habe oder wie er auch ohne den Unfall spätestens zu diesem Zeitpunkt erreicht worden wäre (S. 9 E. 4 oben).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, die Erläuterung der Kreisärztin zum Vorliegen einer Baker-Zyste sei nicht wirklich nachvollziehbar. Es sei festgestellt worden, dass - ausserhalb des Unfallereignisses - kein Grund für eine Entzündung des Knies bestanden habe, weil keine Degenerationen oder krankhaften Zustände ersichtlich seien. Die Erläuterung der Kreisärztin sei nicht spezifisch auf den Beschwerdeführer gemünzt. Sie enthalte nur die allgemeinen Lehrsätze, was eine Baker-Zyste sei (Urk. 1 S. 4 Ziff. 3 oben). Entgegen der Argumentation der Kreisärztin weise der Umstand, dass sorgfältige Abklärungen im rheumatologischen Formenkreis vorgenommen worden seien, nicht darauf hin, dass ein krankhafter Zustand vorliege. Es sei nur sorgfältig alles ausgeschlossen worden, was noch zu einer Baker-Zyste führen könne. Der Bericht der Kreisärztin sei in sich widersprüchlich und halte allgemeine Lehrsätze fest. Eine wirkliche Auseinandersetzung mit der Situation des Beschwerdeführers sei nicht ersichtlich. Die Ärztin halte einerseits fest, dass es sich nicht um ein unfallkausales Leiden handle. Andererseits halte sie es dann doch für möglich, dass das Unfallereignis zu einer Verschlimmerung einer bestehenden Baker-Zyste geführt habe (S. 4 Ziff. 5).
2.3 Die Beschwerdegegnerin führte in der Vernehmlassung ergänzend aus, bei einer zweiten Punktion des Kniegelenks durch Dr. A.___ vom 15. September 2021 sei gallertige Flüssigkeit abpunktiert worden, was die Flüssigkeitsbildung im Sinne einer Eigenproduktion des Kniegelenks aufzeige und für ein hohes Rezidivieren von Zystenbildungen spreche (Urk. 7 S. 3 Ziff. 5.1 unten). Dr. B.___ habe in einem einzigen Punkt auf die allgemeine Lehrmeinung hingewiesen und angegeben, dass vorübergehende Verschlimmerungen in Folge einer Kniedistorsion spätestens sechs bis acht Wochen nach dem Schadenereignis folgenlos ausgeheilt seien. Eine solche generelle Aussage sei durchaus beweiswertig. Die Suva-Kreisärztin sei sodann sehr wohl auf den konkreten Einzelfall eingegangen. Weiter habe sie keine Zweifel daran gelassen, dass sie die Baker-Zyste als rein krankheitsbedingt erachte (S. 4 Ziff. 5.2 und 5.3).
2.4 Streitig und zu prüfen ist, ob eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die Folgen des Ereignisses vom 26. Mai 2021 über den Zeitpunkt des Fallabschlusses per 15. März 2022 hinaus besteht.
3.
3.1 In der Unfallmeldung vom 16. August 2021 wurde zum Ereignis vom 26. Mai 2021 ausgeführt, der Beschwerdeführer sei während der Arbeit auf einer Baustelle auf das linke Knie gestürzt, wobei er einen Zementsack von 25 kg auf der Schulter gehabt habe. Es habe ein Loch im Rasen bestanden. Das Knie sei daraufhin angeschwollen, und es habe sich eine Zyste im Kniegelenk gebildet (Urk. 8/1 Ziff. 4-6).
3.2 Dr. A.___ gab im Bericht vom 7. September 2021 (Urk. 8/2 S. 2 f.) an, bei einem unauffälligen Untersuchungsgang des Knies sei eine Baker-Zyste festgestellt worden. Es sei eine weiterführende Diagnostik erforderlich (S. 1 unten).
3.3 Am 13. September 2021 wurde ein MRI des linken Knies nativ erstellt. Im Bericht vom gleichen Tag (Urk. 8/16 S. 2) wurde zu den Befunden ausgeführt, ein Gelenkserguss liege nicht vor. Es bestünden ein intaktes mediales und laterales patellares Retinaculum und eine regelrechte Darstellung des Knorpels im femoropatellaren Kompartiment. Die Kollateralbänder sowie das vordere und hintere Kreuzband seien intakt, und es liege eine regelrechte Darstellung der Menisci vor. Es bestehe eine grosse Baker-Zyste von 3.5 cm x 3.3 cm x 8.4 cm. Ossäre Veränderungen seien nicht nachweisbar. Neben der Baker-Zyste seien keine pathologischen Veränderungen nachweisbar.
3.4 Dr. A.___ berichtete am 15. September 2021 (Urk. 8/3/2) über die Untersuchung des Beschwerdeführers vom Vortag. Er nannte als Diagnosen, die das linke Kniegelenk betreffen:
- Kniedistorsionstrauma am 26. Mai 2021
- nach Punktion eines posttraumatischen Kniegelenksergusses /Hämarthros
- mit persistierender Baker-Zyste
Dr. A.___ führte weiter aus, die weiterführende Diagnostik des linken Kniegelenks habe keine Kniebinnenläsion, aber eine sehr grosse Baker-Zyste ergeben. Er habe diese punktiert und 30 ml gallertige Flüssigkeit abpunktiert und die Zyste mit 40 mg Kenacort gefüllt, um den lokalen Reiz zu stoppen. Der Beschwerdeführer habe die Injektionstherapie sehr gut vertragen.
3.5 Dr. med. C.___, Facharzt für Chirurgie, Klinik D.___, gab im Bericht vom 12. Dezember 2021 (Urk. 8/14 S. 2) an, er habe den Patienten erstmals am 9. November 2021 in der Sprechstunde gesehen. Es bestehe ein Status nach einem Bagatelltrauma im Mai 2021. Das Knie sei danach immer wieder angeschwollen. Es sei offenbar bereits dreimal punktiert worden. Teilweise sei auch Kortison instilliert worden. Es sei jedoch relativ rasch wieder ein Rezidiv des Ergusses aufgetreten. Klinisch habe am 9. November 2021 ein absolut unauffälliges Kniegelenk bestanden, bis auf eine deutlich palpable Baker-Zyste, die punktiert worden sei. Die Borrelienserologie des Ergusses habe sich als negativ erwiesen. Das MRI des linken Kniegelenks vom 13. September 2021 zeige bis auf eine grosse Baker-Zyste absolut unauffällige Verhältnisse. Nachdem das Knie mechanisch absolut in Ordnung sei, sei am ehesten an eine Erkrankung aus dem rheumatologischen Formenkreis zu denken.
3.6 Dr. med. E.___, Facharzt für Rheumatologie, stellte im Bericht vom 2. Februar 2022 (Urk. 8/15/2-3) folgende Diagnosen (S. 1):
- isolierte grosse Baker-Zyste links mit/bei
- sonographisch 6.5 x 4.8 cm, intraartikulär keine Flüssigkeit, keine synoviale Hypertrophie
- MRI: Darstellung grosse Baker-Zyste (8.4 x 3.5 cm), keine Kniebinnenläsion, kein Knorpelschaden, kein intraartikulärer Erguss
- Status nach Kniedistorsion während der Arbeit beim Schleppen eines Zementsackes
- Status nach zweimaliger erfolgloser Punktion und Steroidapplikation
Dr. E.___ führte zur Anamnese aus, der Patient habe zirka im Mai 2021 beim Schleppen eines Zementsackes bei der Arbeit einen Unfall mit einer Kniedistorsion erlitten. Daraufhin habe er eine vorwölbende Resistenz in der Kniekehle bemerkt, die ihn beunruhigt habe. Trotzdem habe eine normale Funktionalität des Knies bestanden. Beim Sitzen komme es initial zu einem Einschlafgefühl. Im Rahmen der Diagnose einer Baker-Zyste seien zweimal Punktionen und Steroidapplikationen durchgeführt worden, welche nicht erfolgreich verlaufen seien. Im MRI seien weder eine Kniebinnenläsion noch eine Synovitis oder ein Knorpelschaden festgestellt worden, der relevant wäre. Insofern bestehe eine Diskrepanz zwischen einer «normalen» Kniesituation und einer ausgeprägten Baker-Zyste. Da die Borrelien-Serologie negativ gewesen sei, stelle sich die Frage nach einer anderweitigen rheumatologischen Ursache (S. 1 Mitte). In der klinischen Untersuchung habe eine Funktionalität des Knies mit normaler Flexion/Extension bestanden. Zusammenfassend bestehe beim oligosymptomatischen Patienten die Situation einer isolierten Baker-Zyste ohne definierbare Knieproblematik. Die Grösse der Baker-Zyste entspreche ungefähr derjenigen wie im MRI vom 13. September 2021. Daran hätten auch die Punktionen der Baker-Zyste und Steroidinfiltrationen nichts verändert (S. 1 unten).
3.7 Die Beschwerdegegnerin ersuchte Suva-Kreisärztin Dr. B.___ am 25. März 2022 um die Beantwortung von Fragen. Sie stellte die Frage, ob der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zusätzlich zu strukturellen Läsionen geführt habe, welche objektivierbar seien. Weiter stellte sie die Frage, ob der operierte Schaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen sei (Urk. 8/23 S. 1 Ziff. 1.1 und 1.2).
Dr. B.___ verneinte in der Stellungnahme vom 28. März 2022 (Urk. 8/23 S. 2), dass der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu strukturellen Läsionen im Knie geführt habe. Bei einer Baker-Zyste handle es sich um eine flüssigkeitsgefüllte Ausstülpung in der Kniekehle, die durch eine Schwäche der Kniegelenkskapsel entstehe. Die Innenschicht der Kapsel produziere die sogenannte Synovialflüssigkeit oder kurz Synovia, eine Art «Gelenkschmiere». Diese reduziere die Reibung an den Gelenkflächen. Wenn das Kniegelenk entzündet sei, reagiere der Körper darauf, indem er vermehrt Synovia produziere. Dadurch steige der Druck in der Gelenkkapsel. Werde dieser zu gross, dünne die Kapsel an einer Schwachstelle aus und stülpe sich sackartig nach aussen. Dies sei der Grund, weshalb die Baker-Zyste beim Beschwerdeführer mehrmalig wieder «nachgewachsen» sei und diese trotz mehrmaligen Punktionen nicht zur Ruhe komme. Der Auslöser der Zyste sei krankheitsbedingt und nicht unfallkausal. Ein weiteres Indiz für den krankhaften Charakter sei die abpunktierte «gallertige» Flüssigkeit, wie dies der behandelnde Arzt am 15. September 2021 beschrieben habe. Zudem sei bildgebend kein Hämatom ersichtlich. Das Bagatellereignis habe überwiegend wahrscheinlich nicht zu einer Traumatisierung des Kniegelenks geführt. Im MRI vom 13. September 2021 fehlten objektivierbare strukturelle Läsionen. Gemäss den behandelnden Ärzten der Klinik D.___ handle es sich um ein blandes und normal funktionierendes Kniegelenk (Ziff. 1).
Es liege ein krankheitsbedingter Zustand vor (Ziff. 2). Dr. B.___ antworte sodann auf die Frage, wann die Unfallfolgen im Beschwerdebild mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Rolle mehr gespielt hätten, wobei der Einfluss der Operation ausser Acht zu lassen sei (Urk. 8/23 Ziff. 2). Sie gab an, der Unfall habe sechs bis acht Wochen nach dem Schadenereignis keine Rolle mehr gespielt. Es handle sich um einen Zeitraum, in welchem der Beschwerdeführer noch keinen Arzt aufgesucht habe (Ziff. 3). Es sei zwingend das Überweisungsschreiben an das Seespital Z.___ sowie die Berichte über Punktionen des Kniegelenks im Vorfeld einzuholen.
3.8 Der Beschwerdeführer äusserte sich anlässlich einer telefonischen Besprechung mit einem Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin vom 31. März 2022 (Urk. 8/31) ergänzend zum Ereignis vom 26. Mai 2021. Er gab an, er habe damals auf der linken Schulter einen zirka 25 kg schweren Zementsack getragen. Bei einem Schritt mit dem linken Bein sei er in ein unsichtbares Grasloch getreten. Dabei habe es ihm das linke Bein stark zusammengestaucht (wie eingeklappt). Gleichzeitig sei das Bein nach aussen verdreht worden. Der Beschwerdeführer sei dabei zu Boden gegangen, und es habe sofort ein stechender Schmerz bestanden, so dass er den Sack habe loslassen müssen. Er habe nicht mehr richtig laufen können. Die Wochen danach habe er mit Schmerzmitteln gearbeitet. Es habe geschmerzt, und es habe sich am Kniegelenk ein «Knollen» gebildet, der immer grösser geworden sei. Da ihn dies beunruhig habe, habe er sich einige Wochen später bei Dr. med. F.___ im Zentrum G.___ in Behandlung begeben.
3.9 Dr. B.___ erstatte am 4. April 2022 (Urk. 8/41) eine weitere Stellungnahme. Sie verneinte erneut, dass der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu strukturellen Läsionen geführt habe. Der Schaden sei sodann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen. Das genannte Unfallereignis habe die vorbestehende Baker-Zyste möglicherweise im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung aktiviert, aber nicht verursacht (S. 1 Mitte).
Gemäss dem Bericht von Dr. A.___ vom 15. September 2021 sei durch einen früheren behandelnden Arzt eine Punktion des Kniegelenks erfolgt. Es sei unklar, woher die Behauptung stamme. Diese sei möglicherweise aus der Anamnese des Beschwerdeführers generiert, aber im Bericht nicht festgehalten worden. Im Zentrum G.___ existiere keine Krankenakte dazu. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers habe Dr. F.___ das Kniegelenk erstmalig punktiert. Es sei nicht ersichtlich, um was für eine Punktion es sich gehandelt habe (S. 1 unten). Die diagnostizierte Baker-Zyste erweise sich als krankheitsbedingt. Dr. A.___ habe im Bericht vom 15. September 2021 das Abpunktieren von gallartiger Flüssigkeit erwähnt, was die Flüssigkeitsbildung im Sinne einer Eigenproduktion des Kniegelenks von Synovia aufzeige und für das hohe Rezidivieren von Zystenbildungen spreche. Die Baker-Zyste sei schliesslich auch von rheumatologischer Seite untersucht worden. Gemäss dem Bericht von Dr. E.___ vom 2. Februar 2022 bestehe eine Diskrepanz zwischen der normalen Kniesituation und einer ausgeprägten Baker-Zyste. Die Untersuchung im rheumatologischen Formenkreis sei ein weiteres Indiz dafür, dass es sich um eine krankheitsbedingte und nicht um eine unfallähnliche Körperschädigung handle (S. 2 oben). Vier Monate nach dem Ereignis sei am 13. September 2021 ein MRI erstellt worden. Dieses zeige keine stattgehabte objektivierbare strukturelle Läsion wie beispielsweise eine Bone bruise oder Vernarbungen am Band- oder Seitenapparat. Das geschilderte Ereignis sei sodann nicht geeignet, eine Baker-Zyste zu verursachen. Möglich seien Zerrungen oder Band-/Sehnenverletzungen, die aber nicht ausgewiesen und auch nicht behandelt worden seien. Zusammenfassend bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine unfallkausale Läsion. Es handle sich um eine krankheitsbedingte Ursache infolge Überlastung (S. 2 Mitte).
Gemäss allgemeiner Lehrmeinung heilten vorübergehende Verschlimmerungen infolge einer Distorsion spätestens sechs bis acht Wochen nach dem Schadenereignis folgenlos ab. Dies betreffe einen Zeitraum, indem der Beschwerdeführer offiziell noch keinen Arzt aufgesucht habe (S. 2 Ziff. 3).
3.10 Dr. E.___ gab im Bericht vom 10. Mai 2022 (Urk. 8/66/2) an, die Zuweisung von Dr. C.___ an ihn sei erfolgt, um abzuklären, ob die Situation mit einer sehr grossen Baker-Zyste am linken Knie nicht doch entzündlich-rheumatologisch bedingt sei. Dafür gebe es klinisch, laborchemisch und sonographisch jedoch keine Hinweise.
4.
4.1 Gemäss den Angaben in der Unfallmeldung vom 16. August 2021 stürzte der Beschwerdeführer am 26. Mai 2021 auf das linke Knie (vorstehend E. 3.1). Am 31. März 2022 äusserte er sich ergänzend zum Ereignis vom 26. Mai 2021 (E. 3.8). Am 23. März 2022 wurde er am linken Kniegelenk operiert (vgl. den Operationsbericht vom 23. März 2022, Urk. 8/40/2-3). Nach der Einschätzung durch Kreisärztin Dr. B.___ handelt es sich bei der am linken Knie festgestellten Baker-Zyste um eine krankheitsbedingte Ursache. Eine mögliche vorübergehende Verschlimmerung eines Vorzustandes war gemäss Dr. B.___ sechs bis acht Wochen nach dem Ereignis vom 26. Mai 2021 folgenlos abgeheilt (E. 3.7 und 3.9). Die Beschwerdegegnerin schloss den Fall gestützt auf die Beurteilung durch die Kreisärztin per 15. März 2022 ab.
4.2 Wie Dr. B.___ darlegte, wurden im MRI des linken Kniegelenks vom 13. September 2021 keine strukturellen Läsionen festgestellt. Die von Dr. A.___ erwähnte abpunktierte gallartige Flüssigkeit stellt gemäss Dr. B.___ ein weiteres Indiz für eine krankheitsbedingte Ursache der Baker-Zyste bei einem ansonsten unauffälligen Kniegelenk dar. Die Kreisärztin wies in diesem Zusammenhang auf Rezidive der Baker-Zyste trotz wiederholter Punktionen des Kniegelenks hin (E. 3.7 und 3.9 hiervor). Nach den Angaben der behandelnden Ärzte bestehen ebenfalls keine Anhaltpunkte für eine unfallkausale Ursache der Baker-Zyste (E. 3.3-3.6). Die Einschätzung durch die Kreisärztin deckt sich somit mit den Berichten der behandelnden Ärzte zu den Untersuchungen des linken Kniegelenks.
Die Kreisärztin begründete nachvollziehbar und schlüssig, dass eine allfällige Verschlimmerung eines Vorzustandes spätestens sechs bis acht Wochen nach dem Unfallereignis abgeheilt war. Dass sie in allgemeiner Weise auf die Entstehung einer Zyste am Kniegelenk einging, schadet ebenso wenig wie der Umstand, dass sie eine mögliche vorübergehende Aktivierung eines Vorzustandes im linken Kniegelenk erwähnte, da gemäss Dr. B.___ spätestens zum Zeitpunkt des Fallabschlusses durch die Beschwerdegegnerin per 15. März 2022 keine unfallbedingten Beschwerden mehr vorlagen (E. 3.7 und 3.9). Entgegen dem Beschwerdeführer erweisen sich die Stellungnahmen der Kreisärztin nicht als widersprüchlich, und es trifft nicht zu, dass sie sich ausschliesslich in Form von allgemeinen Lehrsätzen geäussert hätte (Urk. 1 S. 4 Ziff. 4 unten). Sie ist vielmehr auf die konkrete medizinische Situation des Beschwerdeführers eingegangen. Die sorgfältig begründete Einschätzung der Kreisärztin erfüllt somit die Anforderungen an den Beweiswert einer versicherungsinternen Stellungnahme (vgl. E. 1.5). Nachdem auf die Stellungnahmen von Dr. B.___ abgestellt werden kann, erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2 oben).
4.3 Gemäss Dr. B.___ war eine allfällige Verschlimmerung eines Vorzustandes zu einem Zeitpunkt abgeheilt, als sich der Beschwerdeführer noch nicht in ärztliche Behandlung begeben hatte (vorstehend E. 3.7 und 3.9). Das MRI vom 13. September 2021 ergab keine Binnenläsion des Kniegelenks, und es wurden weder eine Synvotis noch ein Knorpelschaden festgestellt (E. 3.6 hiervor). Dass sich nach dem Abpunktieren mehrfach Rezidive der Baker-Zyste gebildet hatten, spricht gemäss Dr. B.___ ebenso für eine krankheitsbedingte Ursache der Baker-Zyste wie der Umstand, dass ansonsten eine normale Funktionalität des Kniegelenks besteht (E. 3.7 und 3.9).
Gestützt auf die Stellungnahmen von Dr. B.___ war eine allfällige Verschlimmerung eines Vorzustandes sechs bis acht Wochen nach dem Ereignis vom 26. Mai 2021, spätestens aber zum Zeitpunkt des Fallabschlusses durch die Beschwerdegegnerin per 15. März 2022 abgeheilt. Die Einstellung der Versicherungsleistungen auf diesen Zeitpunkt erweist sich somit als korrekt.
4.4 Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin den Fall zu Recht per 15. März 2022 abgeschlossen und die Übernahme von Versicherungsleistungen nach diesem Zeitpunkt abgelehnt.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Karin Hoffmann
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Grieder-Martens Brugger