Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2022.00158

III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Müller

Urteil vom 10. August 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur

Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte

Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf

gegen

Suva

Rechtsabteilung

Postfach 4358, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Christian Leupi

Grossenbacher Rechtsanwälte AG

Zentralstrasse 44, 6003 Luzern

Sachverhalt:

1.

1.1 X.___, geboren 1968, war vom 14. Oktober 2013 bis 31. August 2016 bei der Y.___ GmbH als Chauffeur angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (vgl. Urk. 10/1).

Der Versicherte liess die Suva mit Schadenmeldung UVG vom 24. August 2016 (Urk. 10/1) wissen, dass er am 5. August 2016 bei einem Scooterunfall in Griechenland gestürzt sei und sich verletzt habe. Neben diversen Haut- und Weichteilverletzungen zog sich der Versicherte dabei insbesondere Verletzungen am linken Knie zu (Urk. 9/74). Die Erstversorgung erfolgte in Griechenland (Urk. 10/45-46). PD Dr. med. Z.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, vom Zentrum A.___ nannte in seinem Bericht vom 25. August 2016 (Urk. 10/6) gestützt auf ein MRI des linken Knies vom 24. August 2016 (Urk. 10/77) als Diagnose in Bezug auf das linke Knie einen Status nach Töffunfall vom 4. August 2016 mit minimal dislozierter lateraler Tibiaplateaufraktur und Ruptur des medialen Kollateralbandes links. Die Suva legte den Fall unter der internen Registrationsnummer «…» an (vgl. Urk. 10/99 S. 4) und tätigte medizinische sowie erwerbliche Abklärungen. Sie legte die medizinischen Unterlagen den Kreisärzten Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, und med. pract. C.___, Fachärztin für Anästhesiologie, vor, welche am 12. November 2020 (Urk. 10/96) ihre ärztliche Beurteilung erstatteten.

Zuvor hatte sich der Versicherte am 10. April 2017 das linke Knie beim Treppensteigen verdreht und sich unter anderem eine Partialruptur des vorderen Kreuzbandes zugezogen (Urk. 10/80, Urk. 10/83), wobei er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bei der Suva gegen die Folge von Unfällen versichert war.

1.2 Mit Verfügung vom 1. Dezember 2020 (Urk. 10/99) stellte die Suva unter anderem die Leistungen bezüglich des Unfalls vom 5. August 2016 betreffend die Beschwerden am linken Knie per 28. Februar 2017 mit der Feststellung ein, dass diesbezüglich am 5. Februar 2017 von einem unfallbedingten Endzustand auszugehen und der Versicherte als Chauffeur wegen dem linken Knie spätestens ab dem 1. März 2016 wieder voll arbeitsfähig gewesen sei. Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 10/100) wies die Suva mit Entscheid vom 8. Juli 2022 ab (Urk. 2), nachdem sie zusätzlich eingereichte medizinische Unterlagen (Urk. 10/107-110) Kreisarzt Dr. B.___ zur Stellungnahme vorgelegt hatte (Beurteilung vom 5. Juli 2022; Urk. 10/112).

2. Dagegen erhob der Versicherte am 9. September 2022 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 8. Juli 2022 seien ihm weiterhin die gesetzlichen Leistungen, insbesondere Taggelder und Heilbehandlungskosten zuzusprechen (S. 2).

In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2022 (Urk. 8) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (S. 2). Mit Replik vom 9. Januar 2023 (Urk. 14) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (S. 2). Duplicando hielt die Beschwerdegegnerin am 14. Februar 2023 (Urk. 17) an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (S. 2), was dem Beschwerdeführer am16. Februar 2022 (Urk. 18) zur Kenntnis gebracht wurde.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.

Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).

Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 5. August 2016 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.

1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).

Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.

1.3 Nach Gesetz und Rechtsprechung ist der Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (vgl. Art. 19 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2 UVG; Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1, vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3). In diesem Zeitpunkt ist der Unfallversicherer auch befugt, die Adäquanzfrage zu prüfen (Urteil des Bundesgerichts 8C_377/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 7.2 mit Hinweis auf BGE   134 V 109, vgl. auch Urteil 8C _ 454/2014 vom 2. September 2014 E. 6.3).

Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes «namhaft» in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung noch ein von weiteren Massnahmen – wie etwa einer Badekur – zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt verleihen Anspruch auf deren Durchführung. In diesem Zusammenhang muss der Gesundheitszustand der versicherten Person prognostisch und nicht aufgrund retrospektiver Feststellungen beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_888/2013 vom 2. Mai 2014 E. 4.1 mit Hinweisen, insbes. auf BGE 134 V 109 E. 4.3; vgl. auch Urteil 8C_639/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 3).

1.4 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee).

Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen).

2.

2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich für den Einspracheentscheid (Urk. 2) auf die kreisärztlichen Beurteilungen von Dr. B.___ und med. pract. C.___ vom 12. November 2020 sowie von Dr. B.___ vom 5. Juli 2022, welche sie als umfassend, widerspruchsfrei und schlüssig erachtete. Aufgrund der medizinischen Aktenlage sowie der kreisärztlichen Beurteilungen sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Folge des Unfallereignisses vom 5. August 2016 spätestens am 28. Februar 2017 wieder vollumfänglich arbeitsfähig gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe zu diesem Zeitpunkt seine volle Arbeitsfähigkeit wiedererlangt, weshalb dann der Anspruch auf weitere Taggeldleistungen entfalle. Ebenso sei zu diesem Zeitpunkt keine Steigerung der Arbeitsfähigkeit mehr zu erwarten gewesen, weshalb der Fallabschluss gegeben gewesen sei, womit auch die Heilkostenleistungen hätten eingestellt werden können (Urk. 2 S. 6-13; insbesondere S. 9-13; vgl. auch die Beschwerdeantwort vom 20. Oktober 2022 [Urk. 8 S. 4-6] und die Duplik vom 14. Februar 2023 [Urk. 17 S. 2]).

2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber gestützt auf die Berichte der Behandler in seiner Beschwerde (Urk. 1) aus näher dargelegten Gründen gel tend, die Einschätzung der Beschwerdegegnerin, die Folgen des Unfalls vom 5. August 2016 seien bereits am 5.  Februar 2017 abgeheilt gewesen und der unfallbedingte Endzustand erreicht, gehe fehl. Insgesamt sei klar, dass die gesetzlichen Leistungen für das linke Knie mindestens bis zum 17. November 2017 zu übernehmen seien, richtigerweise auch weiterhin, denn ausbehandelt sei sein Knie noch nicht (S. 4-9; vgl. auch die Replik vom 9. Januar 2023 [Urk. 14 S. 3 f.]).

2.3 Im Wesentlichen strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund des Unfalls vom 5. August 2016 für die Beschwerden am linken Knie auch über den 28. Februar 2017 hinaus leistungspflichtig ist.

3.

3.1 Dr. med. D.___, Spezialarzt FMH für physikalische Medizin, hielt in seinem Bericht vom 23. August 2016 (Urk. 9/74) fest, klinisch könne das linke Knie mit Schwerkraft im Sitzen circa 10° unter Schmerzen flektiert werden. Es zeige sich eine Knieschwellung mit ausgeprägter Druckdolenz vom medialen Gelenkspalt und -stand. Beim Motorradunfall am 4. August 2016 sei es zu multiplen Weichteilkontusionen respektive -verletzungen gekommen, die alle praktisch völlig abgeheilt seien (S. 1).

3.2 Dr. med. E.___, Fachärztin für Radiologie FMH, berichtete über ein MRI des linken Knies vom 24. August 2016 (Urk. 10/77), es sei eine kaum dislozierte laterale Tibiaplateaufraktur mit Stufe im Gelenkspalt von einem Millimeter, eine transtrabekuläre Mikrofraktur des Fibulaköpfchens, eine Ruptur des medialen Kollateralbandes sowie ein bone-bruise am medialen Tibiaplateau feststellbar.

3.3 PD Dr. Z.___ nannte in seinem Bericht vom 25. August 2016 (Urk. 10/6) gestützt auf das MRI des linken Knies vom 24. August 2016 als Diagnose betreffend das linke Knie einen Status nach Töffunfall vom 4. August 2016 mit minimal dislozierter lateraler Tibiaplateaufraktur und Ruptur des medialen Kollateralbandes links (S. 1). Zudem notierte er, auf Knieebene links seien eine proximale Innenbandruptur und eine praktisch nicht dislozierte laterale Tibiaplateaufraktur mit deutlichem Reizerguss beziehungsweise Hämarthros festzustellen (S. 2).

3.4 Dr. D.___ hielt in seinem Untersuchungsbericht vom 16. November 2016 (Urk. 10/76) fest, gemäss PD Dr. Z.___ seien die Beschwerden am linken Knie mittels Knie-Brace mit konsequentem Innenbandschutz und Physiotherapie zum Aufbautraining der Kniebeweglichkeit behandelt worden. Zurzeit finde ausser dem Knie-Brace und Dafalgan keine Therapie statt. Klinisch habe sich das linke Knie mit einer minimalen Schwellung und einer Flexionseinschränkung von knapp 3° mit Endphasenschmerz präsentiert. Zudem seien eine leichte mediale Instabilität und Druckdolenzen vom medialen und lateralen Gelenkspalt respektive der Bandansätze feststellbar. Zwecks Ergänzung zur klinischen Standortbestimmung werde noch ein MRI durchgeführt und dann erfolge die Festsetzung der weiteren konservativen Therapie (S. 4).

3.5 Dr. med. F.___ berichtete am 16. November 2016 (Urk. 10/94), das heutige MRI zeige die posttraumatische Veränderung beidseits des tibiofibularen Gelenkspaltes weitgehend zurückgebildet. Das Ödem-Korrelat sei kaum noch nachweisbar. Ein deutlicher Erguss sei ersichtlich. Als führender pathologischer Befund zeige sich ein ausgeprägter Bonebruise im medialen Femurkondylus mit Zeichen einer beginnenden subchondralen Nekrose nach medial hin. Das vordere Kreuzband sei nun beim Abklingen der akuten Veränderungen als proximal partiell rupturiert einzustufen. Das hintere Kreuzband sei intakt. Der mediale Kollateralband-Apparat sei abgerissen.

3.6 Unter Berücksichtigung des vorerwähnten MRI des linken Knies vom 16. November 2016 berichtete PD Dr. Z.___ am 23. November 2016 (Urk. 10/72/24-25), seit September trage der Beschwerdeführer konsequent eine innenbandschützende Knieorthese. Diesbezüglich bestehe eine günstige Entwicklung. Im Vordergrund stünden die intermittierenden Schmerzen des rechten Knies auf der Innenseite. Bezüglich des linken Knies bestehe ein stabiler Innenbandapparat mit noch diskreter Druckdolenz im Insertionsbereich femoral wie tibial bei reizfreien Verhältnissen (S. 1). Zum MRI hielt er fest, es sei ein deutliches Stressödem im medialen Femurkondylus mit kleinstem nekroseverdächtigem Areal subchondral zu sehen, welches in der MRI-Untersuchung vom 24. August 2016 noch nicht erkennbar gewesen sei. Es bestünden noch deutliche Reizungszeichen im proximalen medialen Kollateralbandapparat. Die Veränderungen im lateralen Tibiaplateau seien praktisch vollständig regredient. Er verordnete Calcimagon D3 und Miacalcic-Spray zur Unterstützung des Knochenstoffwechsels und empfahl eine entsprechende Schonung mit Stockentlastung für die nächsten zwei Wochen (S. 2).

3.7 Am 10. April 2017 (Urk. 10/83) wurde der Beschwerdeführer notfallmässig beim Stadtspital G.___ vorstellig, nachdem er sich beim Treppensteigen das linke Knie verdreht hatte. Als Diagnose wurde eine Kniedistorsion links mit Verdacht auf Binnenläsion gestellt und eine MRI-Abklärung sowie eine Analgesie nach Massgabe der Beschwerden und eine Stockentlastung als Therapie veranlasst.

3.8 In ihrem Befundbericht über ein MRI des linken Knies vom 18. April 2017 (Urk. 10/81) hielten Dr. med. H.___ und med. pract. I.___ fest, es sei eine Zerrung/Partialruptur des vorderen Kreuzbandes mit nicht dislozierter Tibiaplateaumikrofraktur dorsolateral rechts feststellbar sowie eine begleitende, nicht dislozierte Mikrofraktur des lateralen Femurkondylus. Es bestünden keine abgrenzbaren Meniskusrisse. Ersichtlich sei ein Status nach Ruptur des medialen Retinakulums mit altem ossärem Ausriss an der Patella medialseits. Es bestehe ein Verdacht auf Status nach Zerrung/Ruptur des medialen Kollateralbandes. Feststellbar sei eine Chondromalazie Grad II femoropatellär, II-III laterales Kompartiment. Ersichtlich sei eine kleine Bakerzyste sowie ein Gelenkerguss.

3.9 Oberarzt J.___ und Assistenzarzt K.___ von der Chirurgischen Klinik des Stadtspitals G.___ nannten in ihrem Bericht vom 25. April 2017 (Urk. 10/80) als Diagnosen eine vordere Kreuzbandruptur bei Distorsionstrauma des linken Knies am 10. April 2017 und einen Status nach Töffunfall vom 4. August 2016 mit Bonebruise laterales Tibiaplateau und Ruptur des medialen Kollateralbandes links. Bei vorliegendem Befund werde mit dem Beschwerdeführer eine konservative Therapie geplant. Dazu erhalte er Physiotherapie. Er werde angewiesen, Heimübungen für den Quadrizepsaufbau zu machen. Analgesie dürfe er weiterhin einnehmen, wie bereits begonnen.

3.10 Am 2. Juni 2017 (10/79) berichteten Assistenzarzt K.___ und Spitalärztin Ambulatorium Chirurgie L.___ von der Chirurgischen Klinik des Stadtspitals G.___, der Beschwerdeführer habe sich zur Nachkontrolle sieben Wochen posttraumatisch nach konservativer Therapie mittels Quadrizeps-Aufbaus vorgestellt. Die Schmerzen des linken Knies seien massiv regredient. Zudem habe auch die Bewegungsfreiheit normalisiert werden können. Er fühle sich wieder bereit, zu arbeiten (S. 1).

3.11 Dr. med. M.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, welcher den Beschwerdeführer am 28. März 2018 untersucht hatte, nannte in seinem von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, in Auftrag gegebenen Gutachten vom 10. November 2018 (Urk. 10/72/47-56) diverse Diagnosen, aber keine im Zusammenhang mit dem linken Knie (S. 9).

3.12 Dr. med. N.___, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, nannte in ihrem von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen Gutachten vom 23. September 2019 (Urk. 10/72/1-16) neben diversen anderen Diagnosen als Diagnose betreffend das linke Knie ein chronisches Reizknie bei Status nach lateraler Tibiaplateaufraktur und Ruptur des medialen Kollateralbandes im August 2016 und einer Ruptur des vorderen Kreuzbandes nach Distorsion im April 2017 (S. 14). Betreffend Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich des linken Knies hielt sie fest: Status nach Töffunfall vom 4. August 2016 acht Wochen 100 % arbeitsunfähig und Status nach Ruptur des vorderen Kreuzbandes bei konservativer Therapie sechs Wochen 100 % arbeitsunfähig, April bis Mai 2017 (S. 15).

3.13 Die Kreisärzte Dr. B.___ und med. pract. C.___ führten in ihrer ärztlichen Beurteilung vom 12. November 2020 (Urk. 10/96) hinsichtlich des Ereignisses vom 5. August 2016 aus, der Endzustand sei sechs Monate nach dem Unfallereignis erreicht und die Tätigkeit als Chauffeur sei wieder vollzeitig zumutbar gewesen. Dem Beschwerdeführer sei aufgrund des Ereignisses vom 5. August 2016 keine erhebliche und dauernde Schädigung der körperlichen Integrität entstanden (S. 16).

3.14 PD Dr. med. O.___, Facharzt FMH für Radiologie, berichtete am 11. Mai 2021 (Urk. 10/108) über ein gleichentags erstelltes MRI des linken Knies, feststellbar seien eine leichte mediale Gonarthrose (Chondropathie Grad I), ein Verdacht auf einen feinen horizontalen Riss in der Pars Intermedia des medialen Meniskus, ein etwas signalalteriertes, jedoch intaktes mediales Kollateralband und vorderes Kreuzband sowie kein Kniegelenkerguss.

3.15 PD Dr. Z.___ nannte in seinem Bericht vom 18. November 2021 (Urk. 10/106) als Diagnose unter anderem ein symptomatisches Tibiofibulargelenk links bei Status nach minimal dislozierter lateraler Tibiaplateaufraktur und Ruptur des medialen Kollateralbandes bei Status nach Töffunfall vom 4. August 2016. Er hielt fest, es sei eine deutliche Druckdolenz im Tibiofibulargelenk links festzustellen. Er habe die Durchführung einer Infiltration des Tibiofibulargelenks vereinbart. Chirurgischen Behandlungsbedarf sehe er auf Knieebene links aktuell nicht.

3.16 PD Dr. med. P.___, Facharzt FMH für Radiologie, notierte anlässlich der CT-gesteuerten Infiltration des proximalen Tibiofibulargelenks des linken Knies vom 29. November 2021, dieses stelle sich regelrecht dar (Urk. 9/110).

3.17 Kreisarzt Dr. B.___ führte in seiner ärztlichen Beurteilung vom 5. Juli 2022 (Urk. 10/112) aus, bildgebend hätten im MRI vom 24. August 2016 keine Hinweise für eine Mitbeteiligung des medialen Femurkondylus dargestellt werden können. Es hätten sich kein bone bruise und kein Hinweis für eine Fraktur in diesem Bereich finden können. Im weiteren Verlauf sei der Beschwerdeführer konservativ behandelt worden. PD Dr. Z.___ habe eine Kniebandage und eine medizinische Trainingstherapie verordnet. Im MRI vom 16. November 2016 hätten sich ein unverändertes Bild am rupturierten medialen Kollateralbandapparat, eine Rückbildung der Ödemzonen lateral am Tibiaplateau und im Bereich des Fibulaköpfchens als Hinweis dafür, dass der bone bruise verheilt gewesen sei, und ein ausgeprägtes Ödem im medialen Femurkondylus mit Zeichen einer beginnenden subchondralen Nekrose gezeigt (S. 2).

Weiter hielt Dr. B.___ fest, im Zeitraum nach dem MRI vom 16. November 2016 bis zum 10. April 2017, als sich ein erneutes Unfallereignis ereignet habe, sei der Beschwerdeführer laut vorliegender Dokumentation nicht mehr ärztlich behandelt worden und auch nicht mehr arbeitsunfähig gewesen. Es lägen keine Zeugnisse vor. Weitere medizinische Behandlungen hätten erst nach dem erneuten Unfallereignis am 10. April 2017 stattgefunden. Es sei von einer Kniedistorsion und -kontusion links mit Verdacht auf Binnenläsion ausgegangen und Abklärungen eingeleitet worden. In der Röntgenaufnahme vom 10. April 2017 habe sich ein Verdacht auf eine frische knöcherne Läsion des medialen Femurkondylus und der lateralen Tibiahinterkante, bei deutlichem angrenzendem Weichteilödem in Projektion auf das mediale Kollateralband gezeigt. Im MRI vom 18. April 2017 habe sich eine Partialruptur des vorderen Kreuzbandes mit nicht dislozierter Tibiaplateaumikrofraktur dorsolateral rechts, eine nicht dislozierte Mikrofraktur des lateralen Femurkondylus, ein Status nach Ruptur des medialen Retinakulums mit altem ossären Ausriss an der Patella medialseits, ein Verdacht auf Status nach Zerrung/Ruptur des medialen Kollateralbandes und eine Chondromalazie Grad II femoropatellär und II-III im lateralen Kompartiment gezeigt. Die beiden Menisken hätten sich intakt gezeigt (S. 3 oben).

Ferner notierte Dr. B.___, Dr. M.___ habe in seinem Gutachten vom 10. November 2018 im Bereich des linken Kniegelenkes klinisch einen altersgemässen Befund dokumentiert und bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit das linke Kniegelenk nicht erwähnt. Die von Dr. M.___ formulierte Arbeitsfähigkeit habe sich auf die posttraumatische Koxarthrose rechts mit Schädigung des Nervus ischiadicus rechts bezogen. Anhand dieses Gutachtens lasse sich keine richtungsgebende Verschlimmerung durch das Ereignis im Jahr 2016 das linke Kniegelenk betreffend medizinisch begründen. Im Gutachten von Dr. N.___ vom 23. September 2019 hätten sich bei der klinischen Untersuchung des linken Kniegelenkes ausser ein Druckschmerz entlang des lateralen Unterschenkels im Bereich der alten Verletzung keine pathologischen Befunde gezeigt. Insbesondere hätten Zeichen einer Instabilität gefehlt, welche auf eine Bandverletzung zurückzuführen gewesen wären. Offensichtlich habe eine muskulär gut stabilisierte Situation vorgelegen. Zeichen einer Dekonditionierung des linken Beins hätten sich bei der Untersuchung nicht gezeigt. Auch anhand dieses Gutachtens lasse sich keine richtungsgebende Verschlimmerung durch das Ereignis im 2016 das linke Kniegelenk betreffend medizinisch begründen. Anhand des am 18. November 2021 erhobenen Befundes von PD Dr. Z.___ lasse sich rückblickend auf den gesamten Verlauf keine richtungsgebende Verschlimmerung die Gesundheit des linken Kniegelenks betreffend begründen. Der Beschwerdeführer habe im November 2021 unspezifische Schmerzen im linken Tibiofibulargelenk beklagt. Eine richtungsgebende Verschlimmerung dieses Gelenks sei zu keinem Zeitpunkt bildgebend dokumentiert gewesen. Im MRI vom 11. Mai 2021 habe objektiviert werden können, dass das mediale Seitenband, welches im Jahr 2016 rupturiert gewesen sei, wieder verheilt gewesen sei (S. 3 f.).

Zusammenfassend hielt Dr. B.___ fest, auch unter Würdigung der erhobenen Befunde bei den orthopädischen Begutachtungen und anhand der Befunde von 2021 müsse weiterhin vollumfänglich an der Beurteilung vom 12. November 2020 festgehalten werden, dass der medizinische Endzustand allerspätestens sechs Monate nach dem Ereignis Töffunfall in Griechenland erreicht gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit als Chauffeur ab dem 1. März 2017 wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen (S. 4).

4.

4.1 Dr. B.___ und med. pract. C.___ im November 2020 sowie Dr. B.___ im Juli 2022 nahmen bei ihren Beurteilungen bei lückenlos vorliegendem Befund von der gesamten Aktenlage umfassend Kenntnis und berücksichtigten diese eingehend in ihren detailreichen Aktenbeurteilungen (Urk. 10/96 S. 12-16 und Urk. 10/112). Mit Blick auf diese Grundlagen und die bildgebenden Befunde haben sie respektive Dr. B.___ im Juli 2022 nachvollziehbar aufge zeigt, dass die von den Behandlern durchgeführte Therapie und der im echtzeitlichen Bildmaterial ersichtliche Heilungsverlauf wie auch die im Nachgang erstellten Bildgebungen und Untersuchungen darauf schliessen lassen, dass spätestens sechs Monate nach dem Töffunfall am 5. August 2016 der Endzustand erreicht und der Beschwerdeführer als Chauffeur wieder zu 100 % arbeitsfähig gewesen war (E. 3.13 und E. 3.17).

Dr. B.___ zeigte auf, dass PD Dr. Z.___ mit Trainingstherapie und Bandage nur eine konservative Therapie verordnete und in der Zeit vom 16. November 2016 bis zum Treppenzwischenfall am 10. April 2017 keinerlei Therapie durchgeführt und keine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurden (E. 3.17) und somit die Heilbehandlung abgeschlossen und die Arbeitsfähigkeit wieder hergestellt war. Dies steht im Einklang mit der medizinischen Aktenlage und findet Stütze in der Betrachtung des Heilungsverlaufes anhand der klinischen Untersuchungsberichte der Behandler. Die Weichteilverletzungen waren bereits am 23. August 2016 abgeheilt (E. 3.1). Auch die Beweglichkeit und Schmerzempfindung besserten sich zügig. Am 23. August 2016 konnte das linke Knie nur unter Schmerzen im Sitzen circa 10° flektiert werden (E. 3.1) und am 16. November 2016 war nur noch eine minime Flexionseinschränkung von knapp 3° mit Endphasenschmerz präsent (E. 3.4). PD Dr. Z.___ erachtete die Entwicklung gleichentags als günstig und stellte einen stabilen Innenbandapparat bei reizfreien Verhältnissen fest (E. 3.6). Die ursprünglich verordnete Physiotherapie zum Aufbautraining der Kniebeweglichkeit wurde bereits am 16. November 2016 nicht mehr durchgeführt (E. 3.4). So verordnete PD Dr. Z.___ am 23. November 2016 explizit nur noch ein Calciumpräparat und einen entsprechenden Spray zur Unterstützung des Knochenstoffwechsels, verzichtete aber auf eine neuerliche Physiotherapieverordnung. Er hielt einzig noch eine kurzzeitige Stockentlastung von gerade einmal zwei Wochen für empfehlenswert (E. 3.6). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4 und Urk. 14 S. 3 unten) ist gerade die Tatsache, dass PD Dr. Z.___ lediglich noch eine so kurzzeitige Stockentlastung empfahl bei sonstiger Einstellung übriger Heilbehandlungen ein Zeichen dafür, dass selbst er die Heilbehandlung für abgeschlossen hielt.

Dr. B.___ legte auch anhand der Bildgebung plausibel dar, dass die im MRI vom 24. August 2016 ersichtlichen strukturellen Schäden an Knochen und Bändern aus dem Unfall vom 5. August 2016 (Tibiaplateaufraktur mit Gelenkspalt, Mikrofraktur des Fibulaköpfchen, Ruptur medialen Kollateralbandes, bone-bruise am medialen Tibiaplateau; vgl. E. 3.2) spätestens am 5. Februar 2017 abgeheilt waren. So zeigte er auf, dass im ursprünglichen MRI vom 24. August 2016 keine Hinweise auf eine Beteiligung des medialen Femurkondylus (keine Fraktur, kein bone bruise in diesem Bereich) bestanden und sich im MRI vom 16. November 2016 die Rückbildung der Ödemzonen am lateralen Tibiaplateau und am Fibulaköpfchen als Hinweis für den geheilten bone bruise darstellten (E. 3.17). Dr. B.___ wies schlüssig nach, dass sich aufgrund des Treppenvorfalls ein anderes Verletzungsmuster mit frischen Verwundungen auch an anderen Stellen am linken Knie zeigte. So wies er diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass in den Röntgenaufnahmen vom 10. April 2017 und dem MRI vom 18. April 2017 frische knöcherne Läsionen des medialen Femurkondylus und der lateralen Tibiahinterkante sowie am Tibiaplateau Mikrofrakturen dorsolateral rechts und eine Mikrofraktur des lateralen Fermukondylus feststellbar waren. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6) ist damit dargetan, dass unterschiedliche beziehungsweise neue Verletzungen beim Treppenunfall entstanden, welche nicht vorbestehend waren. Die Schlussfolgerung von Dr. B.___ mit Blick auf die Bildgebung steht denn auch in Einklang mit den Feststellungen der behandelnden Ärzte. So stellte Dr. F.___ am 16. November 2016 aufgrund eines MRI fest, dass der tibiofibulare Gelenkspalt weitgehend zurückgebildet und das Ödem-Korrelat kaum noch nachweisbar waren (E. 3.5) und PD Dr. Z.___ ging am 23.  November 2016 von einer praktisch vollständig regredienten Veränderung im lateralen Tibiaplateau aus (E. 3.6). Weiter deutet auch die rasche Genesung nach dem Treppenvorfall, wonach der Beschwerdeführer bei doch erheblichen strukturellen Verletzungen (unter anderem: Ruptur des vorderen Kreuzbandes, dislozierte Tibiaplateaumikrofraktur dorsolateral, nicht dislozierte Mikrofraktur des lateralen Femurkondylus, Bakerzyste, Gelenkerguss) und erneut lediglich konservativem Therapieansatz nach sieben Wochen posttraumatisch wieder über eine normalisierte Bewegungsfreiheit verfügte und sich arbeitsbereit fühlte, darauf hin, dass auch vor diesem Treppenvorfall eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden haben muss (vgl. E. 3.8-10).

Ferner zeigte Dr. B.___ überzeugend auf, dass auch die medizinischen Unterlagen aus den Jahren nach dem Töffunfall keinen anderen Schluss zulassen. Zu Recht wies er darauf hin, dass Dr. M.___ in seiner Begutachtung aus dem Jahr 2018 keine Diagnose hinsichtlich des linken Knies mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt hatte (vgl. E. 3.11 und E. 3.17). Plausibel legte er dar, dass sich bei der Untersuchung von Dr. N.___ keine Dekonditionierung des linken Knies gezeigt hatte. N eben den Kreisärzten äusserte sich sodann auch nur sie ausdrücklich zur Frage der Arbeitsfähigkeit in der entsprechenden Zeit. Sie ging denn gar noch weiter als die Kreisärzte und hielt eine Arbeitsunfähigkeit betreffend den Unfall vom 5. August 2016 gar lediglich für acht Wochen für gegeben (vgl. E. 3.12 und E. 3.17). Schliesslich legte Dr. B.___ nachvollziehbar dar, dass weder der Bericht von PD Dr. Z.___ vom18. November 2021 aufgrund des darin erhobenen Befundes noch die neuere Bildgebung nahelegte, dass aufgrund des Unfalls vom 5. August 2016 über den 5. Februar 2017 hinaus Heilbehandlungen notwendig gewesen wären oder eine Arbeitsunfähigkeit bestanden hätte. Mit Blick auf das MRI von Dr. O.___ vom 11. Mai 2021 (E. 3.14) und das CT von PD Dr. P.___ vom 29. November 2021 (E. 3.16) erweist sich dies als schlüssig. Im CT stellte sich das linke Knie regelrecht dar und im MRI waren die im MRI vom August 2016 ursprünglich festgestellten Verletzungen nicht mehr ersichtlich, vielmehr zeigte sich das mediale Kollateralband intakt und ein Kniegelenkserguss war nicht feststellbar.

Schliesslich wurde von keinem einzigen Arzt eine abweichende Ansicht betreffend eine über den 5. Februar 2017 hinausgehende notwendige Heilbehandlung des linken Knies aufgrund des Unfalles vom 5. August 2016 oder eine nach dem 5. Februar 2017 bestehende Arbeitsunfähigkeit vertreten. Im Übrigen zeigen die obigen Ausführungen, dass die Beurteilungen der Kreisärzte und insbesondere von Dr. B.___ im Einklang mit den medizinischen Akten stehen.

4.2 Was die vom Beschwerdeführer weiter vorgebrachte Kritik angeht, ist zu bemerken, dass ein operativer Eingriff am linken Knie, welchen der Beschwerdeführer mit Verweis auf den Bericht des Stadtspitals G.___ vom 2. Juni 2017 belegen wollte (Urk. 1 S. 8), nie stattgefunden hat. Im besagten Bericht ging es um den Heilungsverlauf nach dem Treppenzwischenfall am 4. April 2017. Bezüglich des linken Knies äusserte er sich damals vielmehr dahingehend, dass er sich wieder dafür bereit fühle, arbeiten zu können (E. 3.10). Im Bericht ging es um eine allfällige Operation am rechten Knie (Urk. 10/79 S. 2). Auch die Argumentation hinsichtlich der Schmerzmedikation mit Verweis auf die Apothekerrechnungen (Urk. 1 S. 8) ist nicht stichhaltig. Aus den besagten Rechnungen ist ersichtlich, dass es um die Schmerzmedikation aufgrund des Treppenvorfalls ging (vgl. Urk. 10/91/14 ff.), sind doch alle Rechnungen nach dem 10. April 2017 datiert. Wie aus den Berichten der Behandler über die Therapie für diesen Vorfall hervorgeht, wurde direkt danach eine medikamentöse Schmerzbehandlung (Analgesie) aufgenommen und fortgeführt (E. 3.7 und E. 3.9). Aus der mit Unfallschein UVG am 17. November 2017 (Urk. 10/86) durch die Hausärztin attestierten Arbeitsunfähigkeit lässt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nichts ableiten (Urk. 1 S. 8), noch vermag diese die Beurteilung von Dr. B.___ in Zweifel zu ziehen. Inhaltlich lässt sich dieser abgesehen vom Attest nichts entnehmen. Zum einen stammt das am 17.  November 2017 ausgestellte Attest aus einer Zeit nach dem Treppenzwischenfall am 4. April 2017 - letztmalig vorher erfolgte am 17. Februar 2017 ein Eintrag -, zum anderen steht sie aber auch in eindeutigem Widerspruch zum Heilungsverlauf, wonach sich der Beschwerdeführer im Nachgang zum Treppenzwischenfall bereits am 2 . Juni 2017 bei normalisierter Bewegungsfreiheit arbeitsbereit fühlte (E. 3.10).

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Kritik vermag demnach nicht auch nur geringe Zweifel an der kreisärztlichen Beurteilung zu wecken.

4.3 Nach dem Gesagten bestehen keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der auf einem lückenlosen Befund mit feststehendem medizinischem Sachverhalt beruhenden kreisärztlichen Beurteilung. Der medizinische Sachverhalt ist damit erstellt. Weitere entscheidwesentliche Erkenntnisse sind von weiteren Abklärungen nicht zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d). Damit war spätestens am 5. Februar 2017 der Endzustand in Bezug auf die auf den Unfall vom 5. August 2016 zurückgehenden Beschwerden des linken Knies erreicht und der Fallabschluss per 28. Februar 2017 (Heilungskosten) sowie die Einstellung der Taggelder per selbigem Datum aufgrund der wiedererlangten vollen Arbeitsfähigkeit als Chauffeur im Hinblick auf das linke Knie rechtens.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

Das Gericht erkennt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stéphanie Baur

- Rechtsanwalt Christian Leupi

- Bundesamt für Gesundheit

4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Gräub Müller