Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
UV.2022.00162
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Hediger
Urteil vom 18. November 2022
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
Rechtsanwalt Michael Steudler, Kundenrechtsdienst Zürich
Postfach, 8010 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1984 geborene X.___ war seit dem 1. November 2012 als Projektleiterin beim Tiefbauamt der Stadt Y.___ angestellt und dadurch bei der Suva gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie sich am 15. August 2020 beim Sport (Poledance) an der linken Schulter verletzte (Entzündung, vgl. Bagatell-Unfallmeldung, Urk. 8/1). Der am 3. September 2020 erstbehandelnde Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, hielt eine Zerrung/Reizung am ehesten der Bizepssehne fest und verordnete eine Analgesie (Urk. 8/21/2); es bestand keine Arbeitsunfähigkeit. In der Bildgebung vom 19. Oktober 2020 (Röntgen/MRT) zeigten sich an der linken Schulter eine signalalterierte Supraspinatus- und Subscapularissehne, jeweils ohne Partialruptur, ein intaktes Rotatorenintervall und Pully-System sowie eine intakte Bizepssehne (Urk. 8/15). Der nachbehandelnde Dr. med. A.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, hielt eine Tendinitis der langen Bizepssehne links fest und führte zur Schmerzlinderung Steroid-Injektionen in die linke Schulter durch. Zudem wurde eine Physiotherapie verordnet (Urk. 8/2 f., Urk. 8/18, Urk. 8/26, Urk. 8/27, Urk. 8/28 ff.). Die Suva anerkannte den Schadenfall und erbrachten die gesetzlichen Leistungen (Heilungskosten, Urk. 8/11). Nachdem die Steroid-Injektionen zwar eine Beschwerdefreiheit im Alltag erbrachte, die Schulterschmerzen nach intensivem Poledance-Training jedoch persistierten (vgl. Urk. 8/28/3 ff.), wurde die Beschwerdeführerin von Dr. A.___ am 3. November 2021 an der linken Schulter operiert (diagnostische Schulter-Arthroskopie, Tenotomie und offene, subpektorale Tenodese der langen Bizepssehne, subakromiales Débridement und Akromioplastik, vgl. Operationsbericht vom 9. November 2021, Urk. 8/23); postoperativ entwickelte sich eine Frozen Shoulder (vgl. Urk. 8/33). Am 27. Januar 2022 nahm Kreisärztin Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Neurochirurgie, zur Sache Stellung (Urk. 8/36). Gestützt darauf stellte die Suva die bisher erbrachten Leistungen mit Verfügung vom 17. März 2022 per 4. März 2022 ein und begründete dies damit, es liege weder ein Unfall im Rechtssinne noch eine unfallähnliche Körperschädigung vor; auf eine Rückforderung der bisher erbrachten Leistungen werde verzichtet (Urk. 8/58). Die von der Versicherten am 3. Mai 2022 dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/68) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 26. Juli 2022 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 14. September 2022 (Eingang) Beschwerde und beantragte, es seien ihr in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 26. Juli 2022 die gesetzlichen UVG-Leistungen (insbesondere Heilungskosten und allfällige Unfalltaggelder) infolge des Unfalls vom 15. August 2020 bis zum Erreichen des Endzustandes, der noch zu ermitteln sei, auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 29. September 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.3 Nach der Rechtsprechung bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selbst. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er – nach einem objektiven Massstab – den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ausschlaggebend ist also, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt. Ungewöhnliche Auswirkungen allein begründen keine Ungewöhnlichkeit (BGE 134 V 72 E. 4.1 und E. 4.3.1 mit Hinweis; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_368/2020 vom 17. September 2020 E. 4.2 mit Hinweisen).
1.4 Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor – Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt – ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (Urteil des Bundesgerichts 8C_395/2020 vom 28. September 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 130 V 117 E. 2.1). Ohne besonderes Vorkommnis ist bei einer Sportverletzung das Merkmal der Ungewöhnlichkeit und damit das Vorliegen eines Unfalles zu verneinen (BGE 130 V 117 E. 2.2 mit Hinweis).
1.5 Gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind: Knochenbrüche (lit. a); Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h).
Diese Aufzählung der den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen ist abschliessend (BGE 146 V 51 E. 7.1 sowie BGE 116 V 136 E. 4a, 147 E. 2b, je mit Hinweisen).
1.6 Der Unfallversicherer hat die Möglichkeit, die durch Ausrichtung von Heilbehandlung (und allenfalls Taggeld) anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision einzustellen, etwa mit dem Argument, bei richtiger Betrachtung liege kein versichertes Ereignis vor (BGE 130 V 380 E. 2.3.1) oder der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und leistungsbegründendem Gesundheitsschaden habe gar nie bestanden oder sei dahingefallen. Eine solche Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen, sofern der Unfallversicherer keine Leistungen zurückfordern will (nicht publ. E. 3 des Urteils BGE 146 V 51; Urteile des Bundesgerichts 8C_605/2021 vom 30. März 2022 E. 3.2 und 8C_786/2021 vom 11. Februar 2022 E. 2, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin habe gestützt auf den Bericht von Dr. Z.___ am 15. August 2020 beim Poledance mit beiden Armen an der Stange balanciert, als plötzlich die untere (linke) Schulter ventral geschmerzt habe und sie deshalb habe absteigen müssen. Seither hätten persistierende Schmerzen im ventralen Schulterbereich bestanden. Dies stelle keinen Unfall im Rechtssinne dar. Auch aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Fragebogen vom 13. Januar 2022 gehe kein besonderes Ereignis hervor. Die erstmals im Einspracheverfahren geltend gemachte Schilderung des Hergangs sei nicht glaubwürdig. Nach konstanter Rechtsprechung sei die Aussage der ersten Stunde erfahrungsgemäss zuverlässiger. Alsdann habe Dr. B.___ das Vorliegen einer Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG verneint. Vielmehr liege eine entzündlich veränderte Bizepssehne ohne Ruptur vor. Mithin habe die Beschwerdegegnerin die bisher erbrachten Leistungen zu Unrecht ausgerichtet und seien die Leistungen ex nunc et pro futuro einzustellen (Urk. 2).
2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, Dr. A.___ habe im Arztbericht vom 2. Mai 2022 einen Status nach Schulterdistorsion links beim Poledance mit posttraumatischem Impingementsyndrom und Tendinitis der langen Bizepssehne diagnostiziert; intraoperativ habe sich eine Bursa subacromialis mit ausgeprägten Entzündungszeichen und schwartiger Hypertrophie gezeigt, jedoch keine ausgeprägten Degenerationszeichen. Der Unfall sei somit eine überwiegend wahrscheinliche Ursache der Schulterschmerzen. Durch die Distorsion komme es zu einer ausgeprägten Druckerhöhung subacromial, was zu einer Entzündung der Bursa führen könne, welche im Verlauf und bei Chronifizierung an Masse zunehme. Die Entzündung könne auf die direkt benachbarte lange Bizepssehne überspringen. Zudem liege aufgrund der Verrenkung des Gelenks eine Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. b UVG vor. Bei sportlichen Tätigkeiten sei ein Unfall im Rechtssinne dann anzunehmen, wenn die sportliche Übung anders verlaufe als geplant. Vorliegend seien die Voraussetzungen der Plötzlichkeit, Freiwilligkeit (fehlende Absicht) und Schädigung des Körpers gegeben, da die Beschwerdeführerin plötzlich und ungewollt mit der Schulter in der Figur «Butterfly Extended» weggeknickt sei und sich dadurch eine Schulterdistorsion mit posttraumatischem Impingementsyndrom zugezogen habe. Die «Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors» sei ebenfalls zu bejahen. So habe die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 16. April 2022 ausgeführt, dass sie die Vorbereitungen für die Figur «Butterfly Extended» anders als geplant, ohne Mithilfe der Trainerin gemacht habe und mit Hilfe der Fotografin in die Figur gelangt sei. Dies habe nicht dem Trainingsweg entsprochen und die Beschwerdeführerin habe es noch nie so probiert. Damit habe sich die Art der Ausführung nicht mehr in der Spannweite des Üblichen des betreffenden Sports bewegt. Das daraus resultierende Wegknicken der Schulter beim Poledance sei daher als ein ungewöhnliches Ereignis zu qualifizieren, was aufgrund der Mithilfe der Fotografin und der sportlichen Betätigung von aussen gekommen sei und keine innere Ursache gehabt habe. Die Beschwerdegegnerin habe die Sachverhaltsschilderung gemäss E-Mail vom 16. April 2022 als nicht glaubhaft taxiert und auf die erste Aussage im Fragebogen vom 13. Januar 2022 abgestellt, wonach die Beschwerdeführerin die betreffliche Figur schon «x-fach trainiert» habe. Dem gelte es entgegenzuhalten, dass der genaue Unfallhergang oftmals aufgrund der Angaben der betroffenen Person nicht mehr genau rekonstruiert werden könne, weshalb nach neuer aktueller Rechtsprechung dem Kriterium des Unfallmechanismus keine übergeordnete Bedeutung mehr beigemessen werde. Es sei nicht sachgerecht, die Worte eines juristischen Laien in einer Unfallmeldung oder einem Fragebogen auf die Goldwaage zu legen und gestützt darauf den Unfallbegriff zu verneinen. Zudem könne der genaue Unfallhergang oftmals – so wie vorliegend - nicht mehr rekonstruiert werden. Vielmehr seien, wie es Dr. A.___ in seinem Arztbericht vom 2. Mai 2022 getan habe, die einzelnen für oder gegen eine traumatische Genese sprechenden Aspekte aus medizinischer Sicht zu diskutieren und es sei durch einen Arzt ein Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest überwiegend wahrscheinlich sei. Aufgrund der Ausführungen von Dr. A.___ und da der Beschwerdegegnerin der «Entlastungsbeweis» zum Wegfall der natürlichen Unfallkausalität gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung nicht gelinge, sei anzunehmen, dass der Unfall vom 15. August 2020 überwiegend wahrscheinlich ursächlich für die bis heute bestehenden Schulterschmerzen sei. Die Beschwerdegegnerin habe die Versicherungsleistungen bis zur Wiedererlangung der normalen Funktionalität und Belastbarkeit der linken Schulter zu übernehmen. Wann diese Ausheilung der Schultersteife erreicht sei, gelte es durch Nachfragen bei Dr. A.___ abzuklären. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin die Operation vom 3. November 2021 im Vertrauen auf die Kostenzusprache der Beschwerdegegnerin vom 21. Oktober 2021 durchgeführt. Mithin sei es unstatthaft, wenn die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen per 4. März 2022 einstelle und die Operationskosten vom 3. November 2021 vor der eigentlichen Leistungseinstellung per 4. März 2022 nicht übernehmen wolle. Aufgrund der Leistungszusage vom 21. Oktober 2021 und Leistungseinstellung vom 4. März 2022 seien eventualiter immerhin die Operationskosten vom 3. November 2021 durch die Beschwerdegegnerin zu übernehmen (Urk. 1).
3.
3.1 Der am 3. September 2020 erstbehandelnde Dr. Z.___ diagnostizierte eine Zerrung/Reizung am ehesten der Bizepssehne. Die Beschwerdeführerin habe vor einer Woche beim Poledance mit beiden Armen an der Stange balanciert, als plötzlich die untere Schulter ventral geschmerzt habe und sie deswegen habe absteigen müssen. Seither habe sie persistierende – näher beschriebene - Schmerzen. Klinisch-objektiv seien alle Bewegungen aktiv vollumfänglich möglich und die Kraftprüfung sei gut (Urk. 8/21/2). In der Bildgebung vom 19. Oktober 2020 (Röntgen/MRT) zeigten sich an der linken Schulter eine signalalterierte Supraspinatus- und Subscapularissehne, jeweils ohne Partialruptur, ein intaktes Rotatorenintervall und Pully-System sowie eine intakte Bizepssehne (Urk. 8/15).
3.2 Dr. A.___ diagnostizierte im Bericht vom 25. März 2021 eine Tendinitis der langen Bizepssehne links nach Hyperextensionstrauma beim Poledance im August 2020. Bildgebend bestünden keine strukturellen Defizite, jedoch eine vermehrte Retroversion humeral. Es folgten Steroid-Injektionen mit zwischenzeitlicher Beschwerderegredienz und Behandlungsabschluss per 1. Juli 2021 (Urk. 8/28/3, vgl. auch die Berichte vom 8. April 2021, 20. Mai 2021 und 1. Juli 2021, Urk. 8/27/3, Urk. 8/30, Urk. 8/26/3).
3.3 Ende September 2021 wurde die Beschwerdeführerin infolge wiederaufgetretener Schmerzen im Bereich der linken Schulter beim intensiven Poledance-Training erneut bei Dr. A.___ vorstellig. Dieser kam zum Schluss, weitere Steroid-Injektionen intraartikulär seien nicht sinnvoll. Vielmehr sei eine arthroskopische Bizepssehnen-Tenotomie und offene, subpektorale Tenodese indiziert (Urk. 8/31).
3.4 Am 3. November 2021 wurde die Beschwerdeführerin an der linken Schulter operiert. Im Operationsbericht diagnostizierte Dr. A.___ eine Tendinitis der langen Bizepssehne links mit/bei ausgeprägter Bursitis subacromialis/subdeltoidea. Die lange Bizepssehne links habe sich intraoperativ als strukturell intakt erwiesen; ebenso das mediale und laterale Pully, die Infraspinatussehne sowie Rotatorenmanschette. An der Supraspinatussehne zeigten sich lediglich degenerative Veränderungen (vgl. Operationsbericht, Urk. 8/23/2). Postoperativ entwickelte die Beschwerdeführerin eine Frozen shoulder (vgl. Bericht vom 16. Dezember 2021, Urk. 8/33).
3.5 Im Fragebogen vom 13. Januar 2022 schilderte die Beschwerdeführerin das Geschehen vom 15. August 2020 wie folgt: Während eines Fotoshootings habe sie eine Figur gemacht, die sie schon x-fach trainiert habe. Dabei sei ihre linke Schulter nach vorne weggeknickt. Direkt danach habe sie Beschwerden verspürt (Urk. 8/34).
3.6 Auf Vorhalt der medizinischen Unterlagen hielt Kreisärztin Dr. B.___ am 27. Januar 2022 fest, es liege keine unfallähnliche Körperschädigung, sondern eine entzündlich veränderte Bizepssehne ohne Ruptur vor. Die Rotatorenmanschette sei intakt. Damit stehe auch die am 3. November 2021 durchgeführte Operation nicht im Zusammenhang mit einer Listenverletzung (Urk. 8/36).
3.7 In der einspracheweise eingereichten E-Mail zuhanden ihres Rechtsvertreters vom 16. April 2022 führte die Beschwerdeführerin zum Hergang des Ereignisses vom 15. August 2020 aus, das reguläre Pole-Training finde einmal wöchentlich statt. Dabei wärme man sich jeweils gemeinsam, angeleitet von der Trainerin, auf und trainiere danach verschiedene Figuren, unter anderem auch den «Butterfly Extended». Am Tag des Unfalls sei es anders gewesen. An diesem Tag habe kein reguläres Training, sondern ein Fotoshooting stattgefunden. Da das für sie (die Beschwerdeführerin) etwas Neues gewesen sei, sei sie sehr aufgeregt gewesen. Sie habe sich vor Ort allein aufgewärmt, jedoch nicht im gewohnten Ausmass, da sie im Kopf schon überlegt habe, welche Figuren sie fotografieren lassen wolle. Als sie an der Reihe gewesen sei, habe sie zunächst ein paar einfachere Figuren gemacht und als sie den «Butterfly Extended» habe machen wollen, habe sie plötzlich ein Blackout gehabt. Sie habe nicht mehr gewusst, wie sie in die Figur reinkomme. Dies habe sie der Fotografin mitgeteilt und diese habe ihr einen Weg gezeigt, den sie im Training so noch nie trainiert habe. Sie (die Beschwerdeführerin) habe es probiert und dabei sei ihre linke Schulter nach vorne weggeknickt. Aus diesem Grund sei der Unfall passiert (Urk. 8/69/2 = Urk. 3/1).
3.8 Im einsprache- und beschwerdeweise eingereichten Bericht vom 2. Mai 2022 hielt Dr. A.___ einen Status nach Schulterdistorsion links beim Poledance am 15. August 2020 mit posttraumatischem Impingementsyndrom und Tendinitis der langen Bizepssehne fest. Intraoperativ hätten sich keine ausgeprägten Degenerationszeichen der artikulären und extraartikulären Strukturen der linken Schulter gezeigt. Demgegenüber habe sich eine Bursa subacromialis mit ausgeprägten Entzündungszeichen und schwartiger Hypertrophie gezeigt. Diese sei wahrscheinlich posttraumatisch, da vor dem Ereignis nie Schulterschmerzen bestanden hätten. Der Unfall sei eine überwiegend wahrscheinliche Ursache der Schulterschmerzen. Durch die Distorsion sei es zu einer ausgeprägten Druckerhöhung subacromial gekommen, welche zu einer Entzündung der Bursa führen könne und im Verlauf und bei Chronifizierung an Masse zunehme. Die Entzündung könne auf die direkt benachbarte lange Bizepssehne überspringen. Strukturelle Läsionen bestünden nicht. Eine vorbestehende Bursitis sei unwahrscheinlich, da die Beschwerdeführerin zuvor keine Schmerzen in der linken Schulter gehabt habe (Urk. 8/70 = Urk. 3/3).
4.
4.1 Wie die Beschwerdegegnerin im Ergebnis zu Recht festgestellt hat, ist ein Unfall im Rechtssinne mangels eines ungewöhnlichen äusseren Faktors vorliegend zu verneinen:
Gemäss Unfallmeldung vom 22. September 2020 hat sich die Beschwerdeführerin beim Sport an der linken Schulter verletzt. Als Verletzung wurde eine Entzündung angegeben (Urk. 8/1). Im Fragebogen vom 13. Januar 2022 führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe beim Poledance eine zuvor x-fach trainierte Figur gemacht. Dabei sei ihre linke Schulter nach vorne weggeknickt (Urk. 8/34). Mithin hat die Beschwerdeführerin keine unkontrollierte Bewegung beschrieben beziehungsweise nichts Ungewöhnliches im Geschehensablauf erwähnt. Im Gegenteil hat sie die Frage, ob sich beim Ereignis etwas Besonderes ereignet habe, ausdrücklich verneint. Zudem hat die Beschwerdeführerin unterschriftlich bestätigt, dass ihre Angaben vollständig und korrekt sind (vgl. Frage 3 des Fragebogens, Urk. 8/34/1). Die in der Krankengeschichte von Dr. Z.___ festgehaltene Anamneseerhebung beschreibt ebenfalls nichts Auffälliges im Bewegungsablauf. Demnach habe die Beschwerdeführerin beim Poledance mit beiden Armen an der Stange balanciert, als plötzlich die untere Schulter ventral geschmerzt habe und sie deswegen habe absteigen müssen (Urk. 8/21/2).
Erstmals nachdem die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. März 2022 (vgl. auch das Schreiben vom 17. Februar 2022, Urk. 8/41) darüber informiert hatte (Urk. 8/58), dass kein Anspruch auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung bestehe (Urk. 8/41), machte diese einspracheweise geltend, dass am Unfalltag kein reguläres Training, sondern ein Fotoshooting stattgefunden habe. Sie sei aufgeregt gewesen und habe sich nicht im gewohnten Ausmass aufgewärmt. Als sie die Figur «Butterfly Extended» habe machen wollen, habe sie ein Blackout erlitten und nicht mehr gewusst, wie sie in die Figur komme. Dies habe sie der Fotografin mitgeteilt, woraufhin ihr diese einen Weg gezeigt habe, den sie so im Training noch nie trainiert habe (Urk. 8/69/2). Damit wich die Beschwerdeführerin von ihrer initialen Sachverhaltsdarstellung ab und ist in diesem Zusammenhang zu vermerken, dass die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts praxisgemäss UV170520Beweismaxime der Aussagen der ersten Stunde05.2022in der Regel auf die sogenannten Aussagen der ersten Stunde abstellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_786/2021 vom 11. Februar 2022 E. 9.2). Davon abgesehen liesse sich selbst unter Würdigung des nachträglich geltend gemachten Ereignishergangs kein Unfall im Rechtssinne begründen. Weder handelt es sich bei einem Blackout um einen äusseren Faktor noch hat die Fotografin den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung programmwidrig beeinflusst; ein «natürlicher Ablauf» fand infolge des Blackouts nicht statt und als «programmwidrig» ist vielmehr das Blackout zu taxieren. Daran vermag auch nichts zu ändern, wenn die Beschwerdeführerin infolge des Blackouts auf Vorschlag der Fotografin hin eine vom bisherigen Training abweichende und zuvor noch nie geübte Herangehensweise an die Figur «Butterfly Extended» probiert haben mag, zumal sich dabei lediglich das mit untrainierten Bewegungsabläufen und/oder unzureichendem Aufwärmen inhärente Risiko einer Verletzung verwirklicht hat. Insbesondere ist nicht ersichtlich und hat die Beschwerdeführerin auch nicht behauptet, dass es zu einer unkoordinierten Bewegung gekommen sei. Im Übrigen erweist sich die beschwerdeweise Argumentation als unbehelflich und zielen die beschwerdeweise zitierten Bundesgerichtsentscheide (vgl. etwa Urk. 1 S. 11) teilweise gänzlich an der streitgegenständlichen Thematik vorbei. Weiterungen hierzu erübrigen sich.
4.2 Alsdann steht aufgrund der bildgebenden sowie intraoperativen Diagnosen fest, dass keine der in Art. 6 Abs. 2 UVG aufgelisteten Körperschädigungen vorliegt, insbesondere kein Sehnenriss nach lit. f. Eine Partialruptur der linken Supraspinatus- und Subscapularissehne konnte bereits im Oktober 2020 bildgebend ausgeschlossen werden. Ebenso erwiesen sich die linke Bizepssehne und das Rotatorenintervall/Pully-System als normal (Urk. 8/15). Entsprechend ergaben sich auch anlässlich der Schulteroperation vom 3. November 2021 eine intakte Bizeps- und Infraspinatussehne sowie Rotatorenmanschette links und ein intaktes mediales und laterales Pully (Urk. 8/23/2). Es liegt – entgegen der Beschwerdeführerin (Urk. 1) - auch keine Gelenksverrenkung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. b UVG vor. Eine Solche findet weder in den medizinischen Unterlagen noch in den Sachverhaltsdarstellungen der Beschwerdeführerin eine Stütze. Daran ändert auch die von Dr. A.___ erstmals im Mai 2022 postulierte Schulterdistorsion (Urk. 8/70 = Urk. 3/3) nichts; nach der Rechtsprechung werden Distorsionen (Verstauchungen) von aArt. 9 Abs. 2 lit. b UVV nicht erfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1000/2008 vom 27. Februar 2009 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Kommentar zum UVG, Hürzeler/Kieser, 2018, Art. 6 N 47, wonach die unter dem Regime von aArt. 9 Abs. 2 UVV ergangene Rechtsprechung zur Subsumtion der verschiedenen Leiden grundsätzlich weiterhin anwendbar bleibt).
4.3 Zusammenfassend erweist es sich als rechtens, wenn die Beschwerdegegnerin in zutreffender Würdigung der Akten zum überzeugenden Schluss gelangt ist, dass die Heil- und Behandlungskosten ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision ex nunc et pro futuro mit Wirkung ab dem 4. März 2022 einzustellen sind, weil weder ein Unfall im Rechtsinne noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt (Urk. 2, vgl. E. 1.6). Daran ändert auch nichts, wenn die Operation vor diesem Zeitpunkt am 4. November 2021 durchgeführt wurde. Dieser Eingriff erfolgte – entgegen der Beschwerdeführerin - denn auch ohne vorgängige Kostengutsprache (vgl. Urk. 8/4). Daran ändert auch nichts, wenn die Beschwerdegegnerin im Schreiben vom 21. Oktober 2021 eine allgemeine Leistungspflicht zunächst grundsätzlich anerkannte (vgl. Urk. 8/11). Wenn keine Bindung an früher ausgerichtete Leistungen besteht (vgl. hievor E. 1.6), gilt dies umso mehr für das formlose Schreiben von 21. Oktober 2021.
5. Der angefochtene Entscheid erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstHediger