Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
UV.2022.00163
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 24. Januar 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 2001, war vom 25. August bis 25. November 2021 als Reinigerin mit einem Arbeitspensum von 15 Stunden pro Woche bei Y.___ angestellt (Urk. 7/1-2, Urk. 7/11 S. 4, Urk. 7/42 S. 2). In dieser Eigenschaft war sie bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 7/1). Am 4. September 2021 putzte die Versicherte im Rahmen ihrer Arbeitstätigkeit ein Hotelzimmer. Beim Versuch, einen Fernseher mit defekter Wandhalterung aufzufangen, prallte ihr das Gerät vorne gegen den Hals (Urk. 7/1). Weil sie nach dem Ereignis Schmerzen im Bereich der Hals- und Brustwirbelsäule sowie beim Schlucken verspürte, begab sich die Versicherte unmittelbar darauf in das Spital Z.___, wo die Diagnose Kontusion cervikal gestellt wurde (Urk. 7/21 S. 2). Ihr Hausarzt, Dr. med. A.___, diagnostizierte nach seiner Untersuchung vom 6. September 2021 eine «Contusio Hals-Thorax mit persistierenden Schmerzen». Er attestierte der Versicherten rückwirkend ab dem 4. September 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/20 S. 1-2). Die Suva erbrachte Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen (Urk. 7/3, Urk. 7/13). Ab dem 28. Oktober 2021 fanden Untersuchungen in der Klinik für Traumatologie des Universitätsspitals B.___ statt (Urk. 7/35, Urk. 7/53-54, jeweils S. 2-3, Urk. 7/73 S. 1-2). Daneben wurde die Versicherte durch Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie FMH, behandelt (Urk. 7/52, Urk. 7/65). Alsdann meldete die Arbeitgeberin der Versicherten der Suva am 24. November 2021 (Eingangsdatum), dass sich diese am 19. November 2021 bei einer Untersuchung im B.___ ein Handgelenk gebrochen (richtig: geprellt) habe (Urk. 7/42 S. 3, vgl. Urk. 7/65 S. 1). Die Suva legte das Dossier Dr. med. D.___, Fachärztin für Chirurgie, Suva Versicherungsmedizin Ost und Süd, vor. Diese hielt in ihrer Beurteilung vom 4. April 2022 fest, dass nach dem Ereignis vom 4. September 2021 keine frische traumatische strukturelle Läsionen feststellbar gewesen seien. Die Prellungen und Zerrungen seien mittlerweile abgeheilt (Urk. 7/75 S. 1-2). Gestützt darauf stellte die Suva ihre Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 5. April 2022 per 4. Mai 2022 ein (Urk. 7/85). Die dagegen von der Versicherten am 24. Mai 2022 erhobene Einsprache (Urk. 7/96) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 12. August 2022 ab (Urk. 2).
2.
2.1 Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 13. September 2022 (Urk. 1) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):
«1.Der Einsprache-Entscheid vom 12. August 2022 sei aufzuheben.
2.Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, über den 4. Mai 2022 hinaus Leistungen zu erbringen.
3.Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.»
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. September 2022 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-121).
2.3 Mit Verfügung vom 27. September 2022 wurde der Beschwerdeführerin eine Kopie der Beschwerdeantwort vom 23. September 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit derselben Verfügung wurde festgehalten, dass das Gericht die Anordnung eines weiteren Schriftenwechsels nicht als erforderlich erachte. Den Parteien bleibe es jedoch unbenommen, sich nochmals zur Sache zu äussern und weitere sachbezogene Unterlagen einzureichen (Urk. 8).
Die Beschwerdeführerin machte davon keinen Gebrauch.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
1.2
1.2.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.1 f.).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.2.2 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.4).
1.3.2 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2020 vom 19. November 2020 E. 2.2.1).
Für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfall und psychischen Gesundheitsschädigungen ist im Einzelfall zu verlangen, dass dem Unfall für die Entstehung der Arbeits- beziehungsweise Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt Für die Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei vom Bundesgericht - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - folgende Einteilung vorgenommen wurde: banale beziehungsweise leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich der dazwischen liegende mittlere Bereich (BGE 115 V 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen).
Die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und der infolge eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule, einer dem Schleudertrauma ähnlichen Verletzung oder eines Schädel-Hirn-Traumas ohne organisch objektiv ausgewiesene Beschwerden nach der in BGE 117 V 359 und mit BGE 134 V 109 begründeten Rechtsprechung des Bundesgerichts in analoger Anwendung der Methode zu erfolgen, wie sie für psychische Störungen nach einem Unfall entwickelt worden ist. Anders als bei den Kriterien, die das Bundesgericht in seiner oben zitierten Rechtsprechung (BGE 115 V 133) für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung für relevant erachtet hat, wird bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule und den in der Folge eingetretenen Beschwerden auf eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet (BGE 134 V 109).
1.3.3 Bei banalen Unfällen wie zum Beispiel bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie beispielsweise einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse ohne aufwendige Abklärungen im psychischen Bereich davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (vgl. BGE 120 V 352 E. 5b/aa, 115 V 133 E. 6a).
1.4
1.4.1 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).
1.4.2 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Es liegen die folgenden entscheidwesentlichen ärztlichen Berichte und Stellungnahmen vor:
2.2 Die CT-Untersuchung des Halses und des Thorax im Spital Z.___ vom 4. September 2021 ergab den folgenden Befund (Urk. 7/29 S. 1): «Keine Fraktur der HWS (Halswirbelsäule) oder oberen BWS (Brustwirbelsäule) [bis BWK 5]. Regelrechtes Alignement der Wirbelkörperhinterkanten und Facettengelenke. Kyphosierung der HWS. Beidseits unauffälliger miterfasster Lungenapex. Unauffälliger Befund des Larynx sowie der umgebenden Halsweichteile. Kein abgrenzbares zervikales Hämatom. Regelrechte Kontrastierung des Aortenbogens sowie der hirnversorgenden Arterien ohne Nachweis einer Dissektion oder eines Gefässabbruches. Keine Stenose. Beurteilung Unauffälliger Befund der hirnversorgenden Arterien, der Halsweichteile und des zervikothorakalen Übergangs der Wirbelsäule.»
2.3 Bei der klinischen Untersuchung des Halses im Spital Z.___ am 4. September 2021 fand sich laut dessen Bericht vom Folgetag lateralseitig eine Prellmarke und eine Rötung sowie eine Druckdolenz über der gesamten HWS, betont am Übergang. Es wurde die Diagnose Kontusion cervikal gestellt. In der Beurteilung wurde festgehalten, dass sich computertomographisch (vgl. E. 2.2 vorstehend) keine Traumafolgen gezeigt hätten. Die Beschwerdeführerin habe unter oraler Bedarfsanalgesie entlassen werden können. Im Falle persistierender Beschwerden werde eine klinische Verlaufskontrolle in der hausärztlichen Sprechstunde empfohlen (Urk. 7/21 S. 2).
2.4 Bei der Untersuchung durch ihren Hausarzt Dr. A.___ gab die Beschwerdeführerin an, dass sie im ganzen Bereich Kopf-Hals-Thorax Schmerzen habe. Laut Dr. A.___ seien wegen Schonung alle Bewegungen stark eingeschränkt gewesen. Er stellte in seinem Bericht vom 14. Oktober 2021 die folgende Diagnose:
Contusio Hals-Thorax mit persistierenden Schmerzen bei
- Abwesenheit morphologischer Defekte
- Abwesenheit zentraler und peripherer neurologischer Defizite (Dr. C.___, 8. September 2021)
Dr. A.___ attestierte der Versicherte rückwirkend ab dem 4. September 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/20).
2.5 Am 19. November 2021 wurde im B.___ eine Magnetresonanz (MR)-Untersuchung der HWS durchgeführt, welches laut der Befundung von Dr. med. E.___ Folgendes zeigte (Urk. 7/43 S. 1-2): «Normales Alignement der Wirbelsäule. Kein Nachweis fraktursuspekter Wirbelkörperhöhenminderungen. In der STIR (ShortTau-Inversion Recovery-Sequenz) keine ödemäquivalenten Signalveränderungen. Normale Artikulation atlantodental. Kein Hinweis auf ligamentäre Verletzungen. Keine osteodiskoligamentäre Einengung des knöchernen Spinalkanales. Normales Signal des Myelons ohne Hinweis auf traumatische Läsionen. Regelrechte paravertebrale Weichteile. Keine Hämatome. Partiell miterfasstes Hirnparenchym ohne abgrenzbare Kontusionen. Beurteilung: Kein Nachweis von Traumafolgen der HWS.»
Dazu merkte Dr. E.___ an, dass die Beurteilbarkeit aufgrund von Bewegungsartefakten und reduzierter Bildqualität deutlich eingeschränkt gewesen sei (Urk. 7/43 S. 1).
2.6 Im ambulanten Bericht Traumatologie des B.___ vom 25. November 2021 führten Dr. med. F.___, Oberarzt i.V., und G.___, Assistenzarzt, die folgenden Diagnosen an (Urk. 7/54 S. 2):
- HWS-Distorsion vom 4. September 2021
- Schädel- und Thoraxprellung vom 4. September 2021
- Knieprellung links vom 4. September 2021
Dazu hielten sie fest, dass sich die Beschwerdeführerin zweieinhalb Monate nach dem Unfall vom 4. September 2021 weiterhin schmerzgeplagt präsentiere. Radiologisch habe sich das MRI des Kopfes und der HWS jedoch blande gezeigt. Sie sähen die Beschwerden als muskulär bedingt und würden der Beschwerdeführerin empfehlen, die (von Dr. A.___, Urk. 7/54 S. 2) verordnete Physiotherapie zur Mobilisation zu beginnen, zusätzlich werde Sirdalud rezeptiert. Bei unzureichender Besserung könne weiterführend eine osteopathische oder chiropraktische Vorstellung erfolgen. Die nächste klinische Nachkontrolle sei in 3 Monaten geplant (Urk. 7/54 S. 3).
2.7 Dr. C.___ notierte in seinem Bericht vom 14. Dezember 2021, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei Status nach Arbeitsunfall vom 4. September 2021 eher verschlechtert habe. Die Nacken- und Kopfschmerzen hätten zugenommen und seien Tag und Nacht vorhanden. Auch die Schmerzen aufgrund der am 4. September 2021 erlittenen Prellungen an beiden Oberschenkeln seien immer deutlich (vorhanden). Im Status habe sich vor allem die Beweglichkeit der HWS verschlechtert. Diese sei teilweise blockiert. Zudem sei der Palpationsbefund schlechter geworden. Die Nacken- und Schultermuskulatur sei nun deutlich verdickt und druckdolent (Urk. 7/52 S. 3).
Alsdann hielt Dr. C.___ in seinem Bericht vom 18. Januar 2022 insbesondere fest, dass die Folgen des Unfalls vom 4. September 2021 trotz regelmässiger Physiotherapien praktisch unverändert geblieben seien (Urk. 7/65 S. 2).
2.8 Im Bericht vom 2. März 2022 führten die Ärzte der Klinik für Traumatologie des B.___ aus, die Beschwerdeführerin habe sich am 24. Februar 2022 in Begleitung der Schwiegermutter in der Sprechstunde vorgestellt. Sie habe über ein unverändertes Ergehen berichtet. Die Muskelrelaxantien hätten ihr nicht geholfen. Zudem mache sie bei der Physiotherapie keine Fortschritte. Die Untersuchung und das Gespräch seien mehrmals von der Schwiegermutter unterbrochen worden. Sie hätten fünf Monate nach dem Unfall eine weiterhin schmerzgeplagte Patientin gesehen. Aus traumatologischer Sicht bestehe bei einem blanden radiologischen Befund kein Handlungsbedarf. Sie würden die Fortführung der Therapie bei Dr. C.___ und Dr. A.___ empfehlen und eine weitere Runde Physiotherapie verordnen (Urk. 7/73 S. 2).
2.9 Dr. D.___ gelangte in ihrer Beurteilung vom 4. April 2022 zum Schluss, dass nach dem Ereignis vom 4. September 2021 keine frischen traumatischen strukturellen Läsionen feststellbar gewesen seien. Die Prellungen und Zerrungen seien mittlerweile abgeheilt (Urk. 7/75 S. 1-2). l
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund des Unfalles vom 4. September 2021 über den 4. Mai 2022 hinaus leistungspflichtig ist beziehungsweise, ob die nach diesem Zeitpunkt geklagten Beschwerden noch in einem natürlichen und adäquaten Zusammenhang zum Unfallereignis stehen.
3.2 Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. August 2022 im Wesentlichen aus, nach dem Unfall vom 4. September 2022 hätten - abgesehen von einer längst abgeheilten Kontusion mit Prellmarken im Bereich des Halses - im Rahmen der umfangreichen medizinischen Abklärungen keine organisch objektivierbaren Unfallfolgen im Sinne struktureller Veränderungen gefunden werden können (Urk. 2 S. 3-4). Des Weiteren sei Dr. D.___ in ihrer schlüssigen und überzeugenden Beurteilung vom 4. April 2022 davon ausgegangen, dass nach mittlerweile sechs Monaten nach dem Ereignis die erlittene Prellung/Zerrung ohne nachweisbare frische traumatische strukturelle Läsionen folgenlos abgeheilt sei. Dies entspreche der konstanten Rechtsprechung, wonach gemäss der medizinischen Erfahrung eine einfache Kontusion oder Distorsion der Wirbelsäule nicht zu Beeinträchtigungen, welche nach mehreren Monaten noch anhalten, führe. Auch diesbezüglich seien keine abweichenden ärztlichen Beurteilungen vorhanden. Die Rechtspraxis zu Schleudertraumata sei mangels eines typischen Beschwerdebildes nicht anwendbar. Die Leistungseinstellung per 4. Mai 2022, mithin acht Monate nach dem erlittenen Unfall, sei somit korrekt (Urk. 2 S. 4).
3.3 Die Beschwerdeführerin bringt insbesondere vor, dass sie am 19. November 2021 - während sie noch bei der Beschwerdegegnerin versichert war - einen zweiten Unfall erlitten habe. Dabei habe sie sich ihre rechte Hand verletzt. Obwohl die Unfallmeldung bei den Akten der Beschwerdegegnerin liege, und dieser Unfall von Hausarzt Dr. A.___ auch als Ursache für die Arbeitsunfähigkeit angegeben worden sei, habe die Beschwerdegegnerin diesen Unfall beziehungsweise dessen Folgen und Auswirkung auf ihre Arbeitsfähigkeit in keiner Weise geprüft. Damit habe sie ihre Pflicht nach Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) verletzt, wonach sie von Amtes wegen alle für die Beurteilung des Falles erforderlichen Auskünfte einzuholen habe. Der Einspracheentscheid vom 12. August 2022 sei bereits deswegen aufzuheben (Urk. 1 S. 4). Was die Folgen des Unfallereignisses vom 4. September 2021 betreffe, so müsse gesagt werden, dass sie immer noch unter anhaltenden starken Schmerzen leide. Trotz regelmässiger Behandlung in der Klinik für Traumatologie des B.___, bei den Dres. A.___ und C.___ sowie regelmässiger Physiotherapie würden sich die Schmerzen bisher als therapieresistent erweisen. Der Beschwerdegegnerin müsse vorgeworfen werden, dass sie die entsprechenden Angaben in den aktuellen Berichten der behandelnden Ärzte missachtet und dazu keine weiteren Abklärungen getätigt habe. Zudem würden die Ausführungen der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 12. August 2022, wonach in ihrem Fall das typische Beschwerdebild nach einem Schleudertrauma nicht vorliege, bestritten (Urk. 1 S. 5).
3.4
3.4.1 Zu dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin ist zunächst festzuhalten, dass nur der Unfall vom 4. September 2021 Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids ist (Urk. 2). Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen beziehungsweise zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung beziehungsweise eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung beziehungsweise kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 144 I 11 E. 4.3, 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1a). Mangels Anfechtungsgegenstand kann im vorliegenden Verfahren das Ereignis vom 19. November 2021 nicht geprüft werden. Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass die beiden Ereignisse von der Beschwerdegegnerin mit zwei verschiedenen Schaden-Nummern erfasst wurden (Urk. 7/1 S. 1, Urk. 7/42 S. 3), was die separate Bearbeitung durch die Beschwerdegegnerin unterstreicht. Wie weit deren Bearbeitung des von der Beschwerdeführerin als Unfall gemeldeten Ereignisses vom 19. November 2021 fortgeschritten ist, muss vom Sozialversicherungsgericht ebenfalls nicht geprüft werden, da die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe vom 13. September 2022 diesbezüglich keine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV) erhoben hat.
3.4.2 Was die Folgen des Unfalles vom 4. September 2021 betrifft, so ist den medizinischen Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin beim Versuch, einen Fernseher mit defekter Wandhalterung aufzufangen, Prellmarken am Hals (E. 2.2) und an beiden Oberschenkeln (E. 2.7) erlitten hat. Hinzu kommt, dass sie nach dem Unfall auch Blutergüsse an den Unterarmen und am linken Knie festgestellt hat (Urk. 7/45 S. 2). Darüber hinaus fand sich bei den allgemeinmedizinischen und spezialärztlichen Untersuchungen aber kein Nachweis für organische Unfallfolgen (E. 2.1 ff.). Nicht zu beanstanden ist daher die Beurteilung von Dr. D.___ vom 4. April 2022, wonach die objektivierbaren Unfallfolgen mittlerweile abgeheilt seien (E. 2.9).
3.4.3 Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, sie leide seit dem Unfall vom 4. September 2021 an anhaltenden und immer wieder sehr intensiven Nacken- und Kopfschmerzen mit Ausstrahlungen in beide Schultern und beide Oberarme (Urk. 1 S. 3). Da sich hierfür zu keiner Zeit ein organisches Korrelat gefunden hat (vgl. E. 2.1 ff. und E. 3.4.2 vorstehend), hat eine besondere Adäquanzbeurteilung zu erfolgen (E. 1.3.2). Diese richtet sich entweder nach der sog. Psycho-Praxis (BGE 115 V 133) oder nach der bei einem Schleudertrauma beziehungsweise einer äquivalenten Verletzung anwendbaren Praxis (BGE 134 V 109). In den Berichten des B.___, wo die Beschwerdeführerin ab dem 28. Oktober 2021 untersucht wurde (Urk. 7/35 S. 1), war von einer HWS-Distorsion die Rede (Urk. 7/35, Urk. 7/5354, jeweils S. 2, Urk. 7/73 S. 1). Wird aber auf den unmittelbar nach dem Unfall vom 4. September 2021 erfolgten Untersuchungen beruhenden Bericht des Spitals Z.___, welchem aus diesem Grund der Vorzug vor den späteren, unbegründeten Berichten des B.___ zu gegeben ist, abgestellt, so ist zu konstatieren, dass sich die Beschwerdeführerin beim Ereignis vom 4. September 2021 am Hals lediglich eine Prellung zugezogen hat (E. 2.2). Nach Lage der Akten ist es somit nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin am 4. September 2021 ein Schleudertrauma oder eine äquivalenten Verletzung - wozu eine blosse Prellung am Hals eindeutig nicht gehört - erlitten hat. Demnach kommt hier die sogenannte Psycho-Praxis zur Anwendung. Bei der weiteren Prüfung ist der Unfall nach seinem Schweregrad zu kategorisieren (E. 1.3.2). Dabei ist am Unfallereignis beziehungsweise am Geschehensablauf anzuknüpfen (Urteil des Bundesgerichts U 285/05 vom 22. März 2006 E. 3.2.2). Gemäss den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin vom 2. Dezember 2021 hat sie am Unfalltag mit zwei Arbeitskolleginnen ein Hotelzimmer gereinigt. Dabei habe sie einen an die Wand gehängten Fernseher putzen wollen. Dafür habe sie diesen zu sich gezogen. Die Halterung sei jedoch defekt gewesen, weshalb der Fernseher ihr «entgegengekommen» sei. Beim Versuch, das Gerät aufzufangen, sei sie in die Hocke gegangen. Der Fernseher sei ihr an den Hals geprallt und ihr Kopf sei nach hinten gedrückt worden. Zudem habe sie sich «blaue Flecken» an den Händen und am linken Knie zugezogen (Urk. 7/45 S. 1). Wie festgehalten (E. 1.3.3), gilt ein blosses Anschlagen nach der Rechtsprechung in der Regel als leichter Unfall, mithin als nicht geeignet, psychische Beschwerden auszulösen. In diesem Zusammenhang ging das Bundesgericht etwa dort, wo die versicherte Person beim Turnen einen Schlag von rechts an den Hals, Nacken und Kopf bekam, noch von einem leichten Unfall aus (Urteil des Bundesgerichts 8C_41/2016 vom 23. Juni 2016 E. 4.2.1, E. 4.3.1). Selbst der Fall, als ein Versicherter bei Betonfräsarbeiten einem rund 600 kg schweren Betonelement am rechten Oberarm getroffen wurde und sich dadurch eine Schulterkontusion rechts und eine Scapulafraktur zuzog, wurde vom Bundesgericht nach der Psycho-Praxis als leichter Unfall qualifiziert (Urteil des Bundesgerichts U 5/01 vom 15. Oktober 2001 E. 5). Mit Blick darauf ist auch im vorliegenden Fall von einem leichten Unfall auszugehen, weshalb die Beschwerdegegnerin mangels Adäquanz für die von der Beschwerdeführerin nach wie vor geklagten Beschwerden ohne organisches Korrelat keine Leistungspflicht trifft.
4. Demnach erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. August 2022 (Urk. 2) im Ergebnis als rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher