Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2022.00168
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Würsch
Urteil vom 27. März 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
Rämistrasse 5, Postfach, 8024 Zürich
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1980, war seit dem 1. August 2015 bei der Y.___, in Z.___, als Bodenleger angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert (Urk. 9/1, 9/146/3 f.). Am 13. April 2017 schlug er seinen linken Fuss stark an einem Trottoir an (Urk. 9/1), worauf im Rahmen einer Konsultation vom 17. April 2017 im Spital A.___ eine Vorfusskontusion mit Verdacht auf ein tiefes Hämatom diagnostiziert wurde (Urk. 9/3). Die Suva erteilte Kostengutsprache für die notwendige Spitalbehandlung (Urk. 9/4).
Nachdem radiologische Untersuchungen vom 10. Januar 2018 insbesondere Ermüdungsfrakturen der Basis der Os metatarsale 3 und 4 links gezeigt hatten (Urk. 9/7), wurde der Suva am 25. Januar 2018 ein Rückfall gemeldet (Urk. 9/6). Diese erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Bezug auf Heilbehandlung und Taggelder (vgl. Urk. 9/32, 9/39 und 9/54/2). Darüber hinaus holte sie unter anderem die Akten der Invalidenversicherung (Urk. 9/59, 9/61) sowie mehrere kreisärztliche Stellungnahmen ein (Urk. 9/48, 9/72, 9/89 und 9/134). Mit Schreiben vom 3. Oktober 2019 wurde die Suva von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, darüber orientiert, dass beim Versicherten und dessen Arbeitgeber der Verdacht auf Schwarzarbeit bestehe (Urk. 9/136). In diesem Zusammenhang nahm die Suva sodann weitere Abklärungen vor (Urk. 9/137 ff., 9/145, 9/152 f., 9/155, 9/158, 9/161 und 9/167 f.). Ferner holte sie weitere medizinische Unterlagen ein (Urk. 9/150 f., 9/163, 9/170, 9/172 und 9/176), darunter auch eine kreisärztliche Beurteilung von Dr. med. B.___, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 18. Februar 2020 (Urk. 9/172). Mit Schreiben vom 27. Februar 2020 orientierte sie den Versicherten über die sofortige Sistierung der Taggeldleistungen und gewährte ihm das rechtliche Gehör (Urk. 9/177). Auf dessen Ersuchen (Urk. 9/191) erliess die Suva am 1. April 2020 eine entsprechende Verfügung, wobei sie einer allfällig gegen die vorsorgliche Einstellung der Taggeldleistungen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog (Urk. 9/192). Die dagegen vom Versicherten am 7. April 2020 erhobene Einsprache (Urk. 9/193) qualifizierte die Suva als Beschwerde und übermittelte sie mit Schreiben vom 28. April 2020 zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 9/199). Dieses wies die Beschwerde mit Urteil UV.2020.00090 vom 27. November 2020 ab (Urk. 9/231), welches nicht angefochten wurde.
1.2 Nach Eingang diverser Berichte der Universitätsklinik C.___ (Urk. 9/232,
9/247 f., 9/251 f., 9/256, 9/270 und 9/273) gelangte die Suva für eine konsiliarische Zweitbeurteilung an Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Radiologie an der Klinik E.___ (Urk. 9/268), welcher am 5. Januar 2022 sein Gutachten vorlegte (Urk. 9/274; Urk. 9/288 [korrigierte Version vom 11. März 2022]). Ausserdem nahmen Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, sowie med. pract. G.___, Fachärztin für Anästhesiologie, am 18. März 2022 eine kreisärztliche Beurteilung vor (Urk. 9/294). Mit Verfügung vom 30. März 2022 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass sie den Fall bezüglich Taggeldleistungen per 16. März 2020 und bezüglich Heilkostenleistungen per 30. März 2022 abschliesse und die entsprechenden Leistungen auf die genannten Zeitpunkte einstelle. Den Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen lehne sie ab (Urk. 9/298). Dagegen erhob die Helsana Versicherungen AG als Krankenversicherer am 1. April 2022 Einsprache (Urk. 9/303), welche sie am 25. April 2022 wieder zurückzog (Urk. 9/306). Die Einsprache des Versicherten vom 12. Mai 2022 (Urk. 9/307) wies die Suva mit Einspracheentscheid vom 28. Juli 2022 ab (Urk. 2 = Urk. 9/311).
2. Dagegen erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, am 14. September 2022 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die Versicherungsleistungen seien nicht einzustellen beziehungsweise weiter auszurichten. Eventualiter sei die Sache zurückzuweisen. Des Weiteren sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt Zollinger ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Mit Eingabe vom 23. September 2022 verzichtete die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die Begründung im Einspracheentscheid auf die Einreichung einer umfassenden Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Eingaben vom 26. September 2022 (Urk. 10) und 21. November 2022 (Urk. 13) reichte der Beschwerdeführer medizinische Unterlagen (Urk. 11/1-2) sowie Dokumente zur Darlegung seiner finanziellen Verhältnisse zu den Akten (Urk. 14, Urk. 15/2-8). Mit Verfügung vom 23. November 2022 wurden die Parteien über die jeweiligen Eingaben der Gegenpartei in Kenntnis gesetzt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass über den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (Urk. 16). Am 21. Dezember 2022 reichte Rechtsanwalt Zollinger seine Honorarnote zu den Akten (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden
– soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu.
1.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.1 f.).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.4 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
1.5 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. Juli 2022 zusammengefasst, es stelle sich die Frage, ob ab dem 16. März 2020 (Einstellung der Taggelder) oder allenfalls ab dem 31. März 2022 (Einstellung der Heilkostenleistungen) noch Unfallfolgen gegeben gewesen seien. Dr. B.___ sei in seiner kreisärztlichen Stellungnahme vom 18. Februar 2020 zum Schluss gelangt, aufgrund der Fussdeformität sei es im Laufe der Zeit zu einer überlastungsbedingten Stressreaktion mit Knochenmarködem gekommen, welche letztendlich im Januar 2018 mittel MRI nachgewiesen worden sei. Durch den Unfall vom 13. April 2017 sei es zu einer Prellung beziehungsweise eher einer Stauchung des Mittelfusses gekommen, wobei es retrospektiv nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit begründbar sei, dass das stressbedingte Knochenödem durch das Anstossen verursacht worden sei. Da es sich hier allenfalls um eine Prellung/Stauchung ohne zusätzliche strukturelle Läsionen gehandelt haben könnte, sei davon auszugehen, dass die Unfallfolgen im Beschwerdebild sechs Wochen nach dem Unfallereignis keine Rolle mehr gespielt hätten. Die Kreisärzte Dr. F.___ und med. pract. G.___ hätten diese Einschätzung am 18. März 2022 bestätigt. Gemäss der Beurteilung von Prof. Dr. D.___ vom 11. März 2022 könnten im vorliegenden Schadenfall weder eine richtunggebende Verschlimmerung noch eine Listendiagnose bestätigt werden (Urk. 2 S. 3 f.).
Diese Beurteilungen seien schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend. Abweichende begründete ärztliche Beurteilungen seien nicht ersichtlich. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach seine Beschwerden exakt am Tag des Unfalls begonnen hätten, erschöpfe sich in einer «post hoc ergo propter hoc»-Argumentation. Im Übrigen sei festzuhalten, dass er bereits Anfang 2017 unter belastungsabhängigen Beschwerden im Bereich des Mittelfusses lateral gelitten habe und das Unfallereignis vom 13. April 2017 in den Berichten des Spitals A.___ vom 2. und 12. Juli 2018 nur nebenbei erwähnt worden sei. Gesamthaft sei davon auszugehen, dass sechs Wochen nach dem Unfall vom 13. April 2017, spätestens aber ab dem 16. März 2020, der Status quo sine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erreicht worden sei respektive keine Unfallfolgen mehr vorhanden gewesen seien. Es bestehe folglich kein Anspruch auf weitere Leistungen der Unfallversicherung (Urk. 2 S. 4 f.).
2.2 In seiner Beschwerdeschrift vom 14. September 2022 betonte der Beschwerdeführer zunächst, seine Beschwerden seien exakt am Tag des Unfallereignisses aufgetreten. Zudem sei die Behauptung, der Status quo [sine] sei sechs Wochen nach dem Unfall eingetreten, medizinisch nie belegt worden. Am Unfalltag seien weder ein MRI noch weitergehende Untersuchungen durchgeführt worden; nur deshalb hätten sich damals keine strukturellen Läsionen nachweisen lassen (Urk. 1 S. 4). Die radiologischen Untersuchungen vom 10. Januar 2018 hätten insbesondere Ermüdungsfrakturen der Basis der Os metatarsale 3 und 4 links gezeigt. Es könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass das Ereignis vom 13. April 2017 den linken Fuss derart geschädigt habe, dass ein Ermüdungsbruch überhaupt habe zustande kommen können (Urk. 1
S. 5). In den aktenkundigen Berichten der Universitätsklinik C.___ werde sodann festgehalten, die Fussschmerzen links würden weiterhin bestehen. Die Diagnose einer Stressfraktur erscheine angesichts der aktuellen Berichte als überwiegend wahrscheinlich. Zusammenfassend gehe daraus hervor, dass ein Ermüdungsbruch eben gerade eine Auswirkung der allseits unbestrittenen Stressreaktionen sein könne. Die kreisärztliche Beurteilung vom 18. März 2022, wonach es unter Berücksichtigung der Einschätzung von Dr. B.___ zu keiner strukturellen Läsion gekommen sei, sei vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar (Urk. 1 S. 6).
3.
3.1 Nachdem der Beschwerdeführer am 13. April 2017 seinen linken Fuss an einem Trottoir angeschlagen hatte, begab er sich am 17. April 2017 in das Spital A.___ in Behandlung. Gemäss Bericht gleichen Datums wurde eine Vorfusskontusion mit Verdacht auf ein tiefes Hämatom diagnostiziert (Urk. 9/3). Am 11. Januar 2018 wurde der linke Fuss sodann aufgrund unklarer lateraler Schmerzen mittels MRI untersucht. Dr. med. H.___, Facharzt für Radiologie, gelangte dabei zu folgender Beurteilung: «Ermüdungsfrakturen der Basis von Os metatarsale 3 und 4 links. Ödem in den umgebenden Weichteilen, Kompaktainsel im Kalkaneus, beginnende Lisfrancarthrose, Tendovaginitis des M. flexor hallucis longus» (Urk. 9/7). Im Rahmen einer CT-Untersuchung vom 3. Juli 2018 äusserte sich Dr. med. I.___, Facharzt für Radiologie, dahingehend, dass ein fokal vermehrter Knochenumbau im Bereich der MT-III- und -IV-Basis links vorliege. Differentialdiagnostisch handle es sich um einen Knochenumbau im Rahmen der Frakturheilung. Die schwach positive Frühphase könne auf eine Stresskomponente beziehungsweise auf eine Stressreaktion hindeuten. Anhand der CT sei keine Stressfraktur abgrenzbar. Es liege des Weiteren keine eindeutige Arthrose vor (Urk. 9/45/2).
3.2 Med. pract. G.___ beantwortete in ihrer kreisärztlichen Beurteilung vom 23. Juli 2018 die Frage, ob die Beschwerden am linken Fuss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 13. April 2017 zurückzuführen seien, mit «eher ja» (Urk. 9/48/1). Am 9. November 2018 empfahl sie eine erneute MRI-Untersuchung (Urk. 9/72), welche sodann am 9. Januar 2019 durchgeführt wurde. Dem diesbezüglichen Bericht von Dr. med. J.___, Fachärztin für Radiologie, ist zu entnehmen, dass trotz des langen Verlaufs weiterhin eine ossäre Stressreaktion in der Basis des Os metatarsale III und IV bei angenommenen Stressfrakturen vorliege. Ferner sei es im Verlauf zu einer wiederum progredienten perifokalen ödematösen Weichteilreaktion gekommen. Osteolytische Veränderungen lägen nicht vor; eine signifikante Kallusbildung sei nicht erkennbar (Urk. 9/85). Im Zuge einer weiteren MRI-Untersuchung im Spital A.___ konnte gemäss Bericht vom 20. September 2019 eine vollständige Regredienz des Knochenödems an der Basis des Os metatarsale III und IV bei nur geringer Regredienz der perifokalen ödematösen Weichteilreaktion festgestellt werden (Urk. 9/131).
3.3 Dr. med. K.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, behandelte den linken Fuss des Beschwerdeführers gemäss Bericht vom 14. Januar 2020 mittels einer Infiltration. Diagnostisch ging er hauptsächlich von einer abklingenden knöchernen Stressreaktion basal Metatarsale-III und IV bei Zustand nach Anpralltrauma vom 13. April 2017 aus. Zudem wies er darauf hin, dass formal radiologisch eine Pes cavovarus-Komponente vorliege mit hohem Rist und den typischen enthesiopathischen Veränderungen im Bereich der Peroneus brevis Insertion. Der linke Fuss weise zudem eine dezente Vorfuss Adductus-Komponente auf. Diese Konstellation stelle einen Risikofaktor für knöcherne Stressreaktionen in den Metatarsale-Basen
III, IV und V dar. Ferner seien derartige Füsse per se weniger belastbar (Urk. 9/163/2 f.).
3.4 Dr. B.___ bejahte in seiner kreisärztlichen Beurteilung vom 18. Februar 2020 die Frage, ob die Gesundheit des Beschwerdeführers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits vor dem Unfall in stummer oder manifester Weise beeinträchtigt gewesen sei. Linksseitig lägen ein Ballenhohlfuss mit hohem Rist sowie ein Vorfuss Adductus mit bereits zahlreichen degenerativen Veränderungen vor, welche typisch für diese Fussdeformität seien. Dies gelte ebenfalls für die vermutlich schon bestandene Überlastung im Bereich der Metatarsalia III und IV. Entsprechend dem geschilderten Unfallhergang sei es zu einer Prellung beziehungsweise eher zu einer Stauchung des Mittelfusses gekommen, nicht jedoch zu einer typischen Fraktur im Sinne einer Unterbrechung von knöchernen Strukturen inklusive der Corticalis. Eine Frakturlinie sei auch im Bereich der Ödemreaktion nicht gefunden worden. Retrospektiv sei es nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit begründbar, dass das stressbedingte Knochenödem durch das Anstossen verursacht worden sein soll, da bei der vorliegenden Fussdeformität typischerweise eine chronische Überlastung einen solchen Befund verursache (Urk. 9/172/14).
Da es sich hier allenfalls um eine Prellung/Stauchung ohne zusätzliche strukturelle Läsion gehandelt haben könne, sei davon auszugehen, dass die Unfallfolgen im Beschwerdebild sechs Wochen nach dem Unfallereignis keine Rolle mehr gespielt hätten. Für die angestammte Tätigkeit als Parkettleger sei bedingt durch die Prellungs-/Stauchungsfolgen maximal für diese Dauer eine Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Für sitzende Tätigkeiten im allgemeinen Arbeitsmarkt gelte es allenfalls eine einwöchige Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen (Urk. 9/172/14 f.).
3.5 Im weiteren Verlauf befand sich der Beschwerdeführer aufgrund persistierender Schmerzen am linken Fuss in der Universitätsklinik C.___ in Behandlung. Im Bericht vom 26. Dezember 2020 wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 9/232/1):
- Stressreaktion Metatarsale III/IV-Basis Fuss links mit/bei
- Pes cavovarus mit Überbelastung
- Infiltration 01/2020 (Klinik M.___)
- Adipositas per magna (41.8 kg/m2)
- Diabetes mellitus.
Es erfolgte eine Therapie mittels Gipsruhigstellung (Urk. 9/232, 9/251 f.), orthopädischer Einlagenversorgung (Urk. 9/252, 9/256 f. und 9/270) sowie einer Infiltration (Urk. 9/273, 9/285). Zuletzt wurde die Diagnose mit Bericht vom 1. März 2022 insofern angepasst, als von einer symptomatischen Degeneration des TMT IV-Gelenks links bei Status nach Stressreaktion Metatarsale III/IV-Basis (Erstdiagnose 01/2019) sowie einer Vorfussüberlastung bei knöchernem ventralen OSG-Impingement ausgegangen wurde. Die Behandlung wurde vorerst abgeschlossen, da von orthopädischer Seite keine weiteren Verbesserungsmöglichkeiten ersichtlich waren (Urk. 9/285).
3.6 Die Suva unterbreitete Prof. Dr. D.___ am 4. Oktober 2021 unter anderem die Frage, ob es sich bei der festgestellten Signalstörung der Basis Os metatarsale III und IV links im MRI des linken Fusses vom 10. Januar 2018 per Definition um Ermüdungsfrakturen handle oder der Befund als Knochenmarködem zu sehen sei (Urk. 9/268). Dazu äusserte sich Prof. Dr. D.___ in seinem (hinsichtlich einigen zitierten Untersuchungsdaten korrigierten) Gutachten vom 11. März 2022 dahingehend, dass es sich bei den ödemartigen Knochenmarksveränderungen an den Basen der Metatarsalia III und IV, welche in der MRI-Untersuchung vom 12. März 2018 bis zu derjenigen vom 9. Januar 2019 sowie in der SPECT-CT-Untersuchung vom 3. Juli 2018 sichtbar seien, um ossäre mechanische Stressreaktionen handle. Sie seien Ausdruck einer mechanischen Überlastung beziehungsweise Aktivierung bei leichter Arthrose im Lisfranc-Gelenk IV. Sie würden somit am ehesten mit einer zwischenzeitlich aktivierten Lisfranc-Arthrose III respektive IV korrelieren. Die Überlastungsveränderungen seien ab der MRI-Untersuchung vom 18. September 2019 nicht mehr nachweisbar. Der Terminus «Ermüdungsfraktur» solle für die ödemartigen Knochenmarksveränderungen an der Basis der Metatarsalia nicht verwendet werden. Der Terminus «ödemartig» werde von vielen Radiologen verwendet, da histologisch in solchen Arealen nicht nur Knochenmarksödem vorgefunden werde, sondern ein Mix von histologischen Veränderungen wie namentlich Mikrofrakturen, Nekrosen und Fibrosen (Urk. 9/288/2).
3.7 In ihrer kreisärztlichen Beurteilung vom 18. März 2022 verneinten Dr. F.___ und med. pract. G.___ die Frage, ob das Unfallereignis vom 13. April 2017 zu strukturellen Läsionen geführt habe, wobei sie auf die Beurteilung von Dr. B.___ vom 18. Februar 2020 verwiesen. Insbesondere das Gutachten von Prof. Dr. D.___ habe in diesem Zusammenhang keine neuen Erkenntnisse ergeben (Urk. 9/294/4). Des Weiteren verneinten die beiden Kreisärzte auch die Frage, ob die geltend gemachten Beschwerden am linken Fussgelenk mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen seien. Am 13. April 2017 sei es nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung gekommen; die Unfallfolgen hätten nach sechs Wochen keine Rolle mehr gespielt im Beschwerdebild. Darüber hinaus entsprächen die im Jahr 2018 festgestellten Körperschädigungen keiner der in der Liste zu Art. 6 Abs. 2 UVG aufgeführten Diagnosen, namentlich handle es sich dabei nicht um Knochenbrüche. Laut Gutachten von Prof. Dr. D.___ könne für die ödemartigen Knochenmarksveränderungen an den Basen der Metatarsalia III und IV der Terminus «Ermüdungsfraktur» nicht angewendet werden, da weder auf den Nativaufnahmen noch in den MRI-Untersuchungen eine Kortikalisunterbrechung erkennbar sei (Urk. 9/294/5).
4.
4.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 16. März 2020 (Taggeld) beziehungsweise per 30. März 2022 (Heilbehandlung) eingestellt hat. In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass der Unfallversicherer die Möglichkeit hat, die durch Ausrichtung von Heilbehandlung (und allenfalls Taggeld) anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision einzustellen, etwa mit dem Argument, bei richtiger Betrachtung liege kein versichertes Ereignis vor (BGE 130 V 380 E. 2.3.1) oder der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und leistungsbegründendem Gesundheitsschaden habe gar nie bestanden oder sei dahingefallen. Eine solche Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen, sofern der Unfallversicherer keine Leistungen zurückfordern will (nicht publ. E. 3 des Urteils BGE 146 V 51; Urteile des Bundesgerichts 8C_605/2021 vom 30. März 2022 E. 3.2 und 8C_786/2021 vom 11. Februar 2022 E. 2, je mit Hinweisen).
4.2 Die Beschwerdegegnerin stützte ihren Entscheid in erster Linie auf die kreisärztlichen Ausführungen von Dr. B.___ vom 18. Februar 2020 (Urk. 9/172) sowie Dr. F.___ und med. pract. G.___ vom 18. März 2022 (Urk. 9/294). Ergänzend holte sie bei Prof. Dr. med. D.___ ein radiologisches Gutachten ein (Urk. 9/288). Die genannten Fachärzte hatten den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht, sondern jeweils eine Aktenbeurteilung vorgenommen. Diesen kann praxisgemäss trotzdem voller Beweiswert zukommen, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_812/2021 vom 17. Februar 2022 E. 5.2 mit Hinweisen). Anhand der ihnen zur Verfügung gestellten Vorakten konnten sich die von der Beschwerdegegnerin zu Rate gezogenen Fachärzte ein vollständiges Bild über die Anamnese sowie den Behandlungsverlauf verschaffen (vgl. Urk. 9/172/1-11, 9/274/1 und 9/294/1-4). Da es vorliegend zudem nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, ist nicht zu beanstanden, dass auf eine klinische Untersuchung des Beschwerdeführers verzichtet wurde. Gegenteiliges wurde von dessen Seite denn auch nicht geltend gemacht.
4.3
4.3.1 Näher zu prüfen bleibt, ob die versicherungsinternen Aktenbeurteilungen auch inhaltlich überzeugen oder auch nur geringe Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen, was ergänzende Abklärungen notwendig machen würde (vgl. vorstehende E. 1.5).
4.3.2 Im Vordergrund steht die kreisärztliche Beurteilung von Dr. B.___ vom 18. Februar 2020, zumal Dr. F.___ und med. pract. G.___ dessen Einschätzung am 18. März 2022 im Wesentlichen bestätigten und auf dessen Begründung verwiesen (vgl. Urk. 9/294/4 f.).
Dr. B.___ gelangte in seiner Beurteilung einerseits zum Schluss, anlässlich des Schadenereignisses vom 13. April 2017 sei es zu keiner typischen Fraktur im Sinne einer Unterbrechung von knöchernen Strukturen inklusive der Corticalis gekommen (Urk. 9/274/14). Dies begründete er einlässlich und nachvollziehbar mit dem Umstand, dass am 17. April 2017 im Spital A.___ mittels konventioneller Röntgenaufnahme keine Fraktur habe erkannt werden können. Andererseits habe ein MRI vom 10. Januar 2018 also beinahe neun Monate nach dem Unfall eine ödematöse Stressreaktion im Bereich der Basis von Os Metatarsale III und IV mit umgebendem Weichteilödem gezeigt. Eine Frakturlinie sei jedoch auch in dieser radiologischen Untersuchung nicht darstellbar gewesen, wobei sich eine solche in späteren Untersuchungen ebenfalls nie habe finden lassen. Es habe sich im medizinischen Sprachgebrauch etabliert, von einer Stressfraktur zu sprechen, obwohl keine typische Fraktur mit Unterbrechung der Corticalis des betroffenen Knochens vorliege. Man gehe von dem pathophysiologischen Konzept aus, dass es durch eine zu starke dauerhafte Belastung zu einer Ermüdung der spongiösen Knochenstruktur und dann im Bereich der Spongiosa zu kleinen Strukturunterbrechungen komme. Nichtsdestotrotz seien auch Stress- oder Marschfrakturen möglich, welche richtige Frakturen mit Unterbrechung der Corticalis und Dislokation von Knochenfragmenten seien. Im konkreten Fall seien allerdings weder Frakturlinien noch Corticalisunterbrechungen erkannt worden; in den besagten Regionen habe sich vielmehr ein Knochenmarksödem gezeigt (Urk. 9/172/12). Diese Beurteilung deckt sich im Wesentlichen mit derjenigen von Prof. Dr. D.___ vom 11. März 2022, welcher in Auseinandersetzung mit den vorangegangenen Bildgebungen des linken Fusses auch aus radiologischer Sicht von ödemartigen Knochenmarksveränderungen an den Basen der Metatarsalia III und IV, aber nicht von einer Ermüdungsfraktur ausging (Urk. 9/288/2). Dr. B.___ berücksichtigte überdies, dass der Beschwerdeführer sowohl am Tag nach dem Unfall als auch am 16. April 2017 während mehrerer Stunden (6 Stunden 16 Minuten beziehungsweise 3 Stunden 40 Minuten) für die
L.___ GmbH als Einsatzleiter im Security-Bereich tätig war (vgl. Urk. 9/158/1, 9/161/4 und 9/167/1). Es leuchtet ein, wenn der Kreisarzt es angesichts dessen nicht für vorstellbar erachtete, dass diese Tätigkeit mit frischen traumatischen Frakturen hätte durchgeführt werden können (Urk. 9/172/13).
Weiter hielt Dr. B.___ fest, am linken Fuss habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall ein krankhafter Vorzustand in Form eines Ballenhohlfusses mit hohem Rist sowie Vorfuss Adductus mit bereits zahlreichen degenerativen Veränderungen vorgelegen. Vermutlich habe zudem eine Überlastung im Bereich der Metatarsalia III und IV bestanden, da dies für eine derartige Fussdeformität typisch sei (Urk. 9/172/14). Diese Einschätzung stimmt mit der Beurteilung von Dr. K.___ vom 13. Januar 2020 überein, welcher die beschriebene Fussdeformität anhand von Röntgenaufnahmen erkannte und ausführte, dass diese Konstellation einen Risikofaktor für knöcherne Stressreaktionen in den Metatarsale-Basen III, IV und V darstelle. Zudem seien derartige Füsse per se weniger belastbar (Urk. 9/163/2 f.).
Nach dem Gesagten hat Dr. B.___ überzeugend und in allen entscheidrelevanten Punkten nachvollziehbar dargelegt, weshalb es beim Unfallereignis vom 13. April 2017 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Prellung beziehungsweise Stauchung ohne zusätzliche strukturelle Läsionen des linken Fusses gekommen ist. Mithin leuchtet namentlich unter Mitberücksichtigung des erheblichen Übergewichts des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 9/232/1, 9/285/1) die kreisärztliche Schlussfolgerung ein, dass es aufgrund der Fussdeformität (Ballenhohlfuss mit Vorfuss Adductus) im Laufe der Zeit zu einer überlastungsbedingten Stressreaktion mit Knochenmarködem gekommen ist, welche letztlich im Januar 2018 im MRI nachgewiesen werden konnte (Urk. 9/172/14). Vor diesem Hintergrund lässt sich auch ohne Weiteres nachvollziehen, dass es durch das Anschlagen des Fusses am Trottoir mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bloss zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des krankhaften Vorzustandes kam und der Status quo sine sechs Wochen nach dem Unfallereignis eintrat. Ebenso überzeugt im Übrigen die Feststellung, dass die im Jahr 2018 festgestellten Schädigungen am linken Fuss keiner Listendiagnose im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG entsprechen, da insbesondere keine Knochenbrüche (lit. a) vorgelegen haben (vgl. Urk. 9/172/14, 9/294/5).
4.3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Unfallereignis vom 13. April 2017 habe überwiegend wahrscheinlich zu strukturellen Läsionen am linken Fuss in Form einer Ermüdungsfraktur geführt (Urk. 1 S. 4-6). Mit Blick auf die Ausführungen des Rechtsvertreters zu Ermüdungsbrüchen ist zum einen darauf hinzuweisen, dass der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Beschwerden und dem Unfallereignis medizinische Fragen beschlägt, deren Beantwortung Aufgabe der Mediziner ist. Mangels entsprechender Fachkenntnisse ist die Beurteilung des Rechtsvertreters dementsprechend nicht massgeblich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_672/2020 vom 15. April 2021 E. 4.3). Zum anderen vermag der Beschwerdeführer die kreisärztlichen Beurteilungen auch nicht mit den von ihm eingereichten Sprechstundenberichten der Universitätsklinik C.___ in Frage zu stellen (Urk. 3/3-7, Urk. 11/1-2). In Bezug auf den Bericht vom 5. September 2022 (Urk. 3/7) ist anzumerken, dass das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der Verwaltungsverfügungen beziehungsweise der Einspracheentscheide in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis). Der genannte Bericht ist demzufolge grundsätzlich unbeachtlich, da er nach dem angefochtenen Einspracheentscheid datiert. Davon abgesehen haben sich die behandelnden Ärzte weder in diesem noch in den vorangegangenen Berichten mit den kreisärztlichen Stellungnahmen insbesondere den darin enthaltenen Überlegungen zur natürlichen Kausalität auseinandergesetzt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers geht aus den Berichten der Universitätsklinik C.___ ebenso wenig hervor, dass das Unfallereignis überwiegend wahrscheinlich zu einer Stressfraktur geführt hat. Soweit er im Übrigen einwendet, seine Beschwerden seien exakt am Tag des Unfallereignisses aufgetreten (Urk. 1 S. 4), vermag er auch daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So ist die Argumentation nach der Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).
Insgesamt bestehen somit keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf abgestellt hat.
5. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen per 16. März 2020 (Taggelder) beziehungsweise per 30. März 2022 (Heilbehandlung) eingestellt hat. Ausgehend von den beweiskräftigen kreisärztlichen Beurteilungen war der Status quo sine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sechs Wochen nach dem Unfallereignis vom 13. April 2017, spätestens aber ab dem 16. März 2020, erreicht.
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Juli 2022 erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer ersucht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.).
6.2 Da das Beschwerdeverfahren kostenlos ist (Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 61 lit. fbis ATSG), erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos.
6.3 In Anbetracht der Aktenlage hätte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erkennen müssen, dass seine Beschwerde kaum Aussicht auf Erfolg hat. So waren die von ihm eingereichten ärztlichen Unterlagen (Urk. 3/3-7, Urk. 11/1-2) nicht ansatzweise geeignet, die kreisärztlichen Beurteilungen in Zweifel zu ziehen. Selbiges gilt für die fachfremden medizinischen Ausführungen des Rechtsvertreters (vgl. vorstehende E. 4.3.3). Unter den konkreten Gegebenheiten hätte sich eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung nicht dazu entschlossen, ein Rechtsmittel gegen den Einspracheentscheid zu ergreifen. Die Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich aussichtslos, womit das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung abzuweisen ist.
Ergänzend ist festzuhalten, dass auch die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht rechtsgenügend nachgewiesen wurde. Zwar hat er das entsprechende Formular (Urk. 14) samt diverser weiterer Unterlagen (Urk. 15/2-8) innert erstreckter Frist eingereicht. Es fehlen indes namentlich Belege zur Vermögenssituation wie beispielsweise Kontoauszüge. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ist folglich auch mangels Bedürftigkeit abzuweisen, zumal dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. September 2022 ausdrücklich angedroht wurde, dass bei ungenügender Substantiierung oder fehlenden oder ungenügenden Belegen zur finanziellen Situation davon ausgegangen werde, dass keine prozessuale Bedürftigkeit bestehe (Urk. 5).
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 14. September 2022 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen;
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Bernhard Zollinger
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrWürsch