Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2022.00170
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger
Urteil vom 24. Mai 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Mario Thöny
Caviezel Thöny Cantieni Scarpatetti, Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur
gegen
VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG
Avenue de Cour 41, 1007 Lausanne
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG
Place de Milan, Case postale 120, 1001 Lausanne
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1970, war als Inhaber der Y.___ GmbH bei der VAUDOISE ALLGEMEINE Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend Vaudoise) versichert, als er am 14. Juni 2021 von seinem Velo auf die rechte Schulter stürzte und sich diverse Verletzungen zuzog (Urk. 3/1/1-2 = Urk. 8/5/2-3 = Urk. 8/6/1-2).
Nach getätigten Abklärungen teilte die Vaudoise dem Versicherten mit Verfügung vom 14. April 2022 (Urk. 3/9 = Urk. 8/46/1-2 = Urk. 8/50/6-7) mit, dass einzig die Clavicularfraktur rechts als traumatisch und unfallbedingt zu betrachten sei, für die anderweitigen Schulterveränderungen würden keine Leistungen übernommen werden. Dagegen erhob die zuständige Krankenversicherung des Versicherten, die Assura, am 22. April 2022 vorsorglich Einsprache (Urk. 8/48/1). Am 28. April 2022 zog die Assura ihre Einsprache wieder zurück (Urk. 8/49). Am 23. Mai 2022 erhob der Versicherte Einsprache gegen die erlassene Verfügung (Urk. 3/11 = Urk. 8/50/1-5). Mit Entscheid vom 13. Juli 2022 (Urk. 8/52 = Urk. 2) wies die Vaudoise die Einsprache des Versicherten ab.
2. Der Versicherte erhob am 14. September 2022 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 13. Juli 2022 (Urk. 2) und beantragte, dieser sei aufzuheben und es seien ihm ergänzend zu den gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung bezüglich der Claviculafraktur auch diejenigen gesetzlichen Leistungen der Unfallversicherung bezüglich der Gesundheitsschädigungen am rechten Schultergelenk und an der Supraspinatussehne auszurichten. Eventuell sei ein gerichtliches medizinisches Gutachten zur Beurteilung der Unfallkausalität einzuholen (Urk. 1 S. 2 Ziff. I.1-2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2022 (Urk. 7) beantragte die Vaudoise die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 13. Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
1.2 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
1.3 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.1 f.).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.4 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).
1.6 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen fest, gestützt auf die Beurteilung des beratenden Arztes vom 23. Februar 2022 sei davon auszugehen, dass die Unfallkausalität der Claviculafraktur gegeben sei, die übrigen Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers jedoch nicht rechtsgenüglich auf den Sturz vom 14. Juni 2021 zurückzuführen seien. Medizinische Argumente, welche geeignet wären, diese schlüssige und nachvollziehbare begründete Beurteilung des beratenden Arztes zu entkräften oder zu widerlegen, seien nicht geltend gemacht worden (S. 6 Ziff. 2.4). Daran hielt sie mit Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2022 fest (Urk. 7).
2.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber (Urk. 1) geltend, dass auf die schlüssigen Berichte des behandelnden Arztes abgestellt werden könne. Die mehrfachen persönlichen Behandlungen würden eine zuverlässigere Basis als die blosse Aktenbeurteilung des behandelnden (richtig: beratenden) Arztes der Beschwerdegegnerin bilden. Die durch den Unfall vom 14. Juni 2021 erlittenen Verletzungen der rechten Schulter seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unfallkausal, weshalb die Beschwerdegegnerin – selbst bei Vorliegen einer Teilkausalität gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG – dafür Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung zu erbringen habe (S. 8 ff. Ziff. II.B).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer für die über die Claviculafraktur hinausgehenden Schulterbeschwerden Anspruch auf weitere Leistungen hat und dabei insbesondere das Vorliegen des natürlichen Kausalzusammenhangs.
3.
3.1 Der Unfallmeldung vom 16. Juni 2021 (Urk. 3/1/1-2 = Urk. 8/5/2-3 = Urk. 8/6/1-2) ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer am 14. Juni 2021 während einer Velotour ein Hund über einen Zaun auf seine Fahrbahn gesprungen sei, er nicht mehr habe reagieren können und zu Boden auf die rechte Schulter gestürzt sei. Dabei habe er sich das rechte Schlüsselbein gebrochen.
3.2 Im Notfallbericht des Kantonsspitals Z.___ vom 15. Juni 2021 (Urk. 8/21) wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer notfallmässig durch den Rettungsdienst zugewiesen worden sei. Er habe am Vortag einen Velosturz gehabt und sei dabei auf die rechte Schulter gestürzt. In der anschliessenden Röntgenkontrolle sei eine kleine Fissur im mittleren Drittel der Clavicula festgestellt worden. Am Vorstellungstag sei der Beschwerdeführer erneut Fahrrad gefahren und habe plötzlich ein Knacken in der rechten Schulter verspürt. Seither habe er Schmerzen und eine Vorwölbung über der Clavicula bemerkt. Die vor Ort durchgeführte Röntgenkontrolle (vgl. Urk. 8/9) zeige nun eine dislozierte Claviculafraktur im mittleren Drittel rechts mit Dislokation um mehr als Schaftbreite. Der Beschwerdeführer werde der Privatklinik A.___ zur operativen Versorgung der Fraktur zugewiesen (S. 1).
3.3 Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Privatklinik A.___, Arthrose und Sport Klinik C.___ nannte in seinem Bericht vom 16. Juni 2021 (Urk. 3/2 = Urk. 8/8) eine dislozierte Claviculafraktur mittleres Schaftdrittel rechts bei Status nach Sturz vom Rennvelo am 14. Juni 2021 und bei Status nach Sekundärdislokation am 15. Juni 2021 als Diagnose. Er führte aus, dass der Beschwerdeführer am 14. Juni 2021 von seinem Rennvelo gestürzt sei, als er von einem Hund angefallen worden sei. Er habe sich dabei eine Verletzung an der rechten Schulter zugezogen, welche noch vor Ort radiologisch abgeklärt worden sei. Es habe sich damals eine Fissur gezeigt. Am 15. Juni 2021 habe der Beschwerdeführer seine Radtour fortgesetzt, nach zirka 125 km sei es plötzlich zu einem Knacken mit sekundärer Dislokation gekommen. Die nächste Beurteilung sei dann im Spital Z.___ mit Nachweis einer dislozierten Claviculafraktur erfolgt (vgl. vorstehend E. 3.2). Aufgrund des Dislokationsgrades sei die Indikation zur offenen Reposition und Osteosynthese gegeben. Es werde für morgen eine Plattenosteosynthese hier in der Privatklinik A.___ geplant (S. 1).
3.4 Dr. B.___ führte im Austrittsbericht vom 18. Juni 2021 (Urk. 8/12/1) aus, dass – am 17. Juni 2021 (vgl. hierzu den Operationsbericht vom 18. Juni 2021; Urk. 8/12/2-3) – eine offene Reposition und Plattenosteosynthese der rechten Clavicula durchgeführt worden sei. Der perioperative Verlauf habe sich insgesamt komplikationslos gestaltet.
3.5 In seinem Verlaufsbericht vom 28. Juni 2021 (Urk. 3/3 = Urk. 8/14) berichtete Dr. B.___ von einem zeitgerechten Verlauf bezüglich der Claviculafraktur. Der Beschwerdeführer beschreibe zusätzliche Beschwerden auf dem Schultergelenk, welche seit dem Unfall neu aufgetreten seien. Klinisch bestehe ein reproduzierbares Schnappen (S. 1).
3.6 Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im ärztlichen Erstbericht vom 2. Juli 2021 (Urk. 8/17) aus, dass der Beschwerdeführer am 14. Juni 2021 eine Fahrradkollision auf der Strasse mit einem Hund, der plötzlich auf die Strasse gerannt sei, gehabt habe. Dabei habe sich der Beschwerdeführer eine Claviculafraktur rechts, Prellungen des rechten Handgelenkes und des rechten Knies sowie multiple Schürfungen zugezogen (S. 1 Ziff. 1, 2 und 5). Es werde eine Ruhigstellung und Analgesie empfohlen (S. 2 Ziff. 7).
3.7 PD Dr. med. E.___, Facharzt für Chirurgie und Handchirurgie, nannte in seinem Bericht vom 14. Juli 2021 (Urk. 8/22/2) einen Verdacht auf eine triquetrale Kapselbandläsion links (dominant) als Diagnose. Beim Fahrradsturz am 14. Juni 2021 habe sich der Beschwerdeführer neben der Claviculafraktur rechts auch eine Handverletzung links zugezogen. Der Beschwerdeführer habe über belastungsabhängige Beschwerden ulnar am proximalen Handrücken berichtet. Es sei von einem rein ligamentären Abriss auszugehen, wobei es sich um eine gutmütige Verletzung handle, die spontan abheile, jedoch gerne eine mehrmonatige Restsymptomatik verursachen könne. Der Beschwerdeführer dürfe die Hand nach Massgabe der Beschwerden normal einsetzen.
3.8 Dr. B.___ führte in seinem Verlaufsbericht vom 23. Juli 2021 (Urk. 8/20) aus, dass die Claviculafraktur sechs Wochen postoperativ einen zeitgerechten Verlauf zeige. Seit dem Sturz spüre der Beschwerdeführer zusätzlich auch Schulterschmerzen rechts und ein subacromiales Schnappen. Die Röntgenuntersuchung der rechten Clavicula vom 22. Juli 2021 (vgl. Urk. 8/41) habe identische Stellungsverhältnisse gezeigt, es liege keine Osteosynthesemateriallockerung vor. Im Frakturfokus liege eine zunehmende Unschärfe sowie eine zunehmende Konsolidation vor (S. 1).
3.9 Dr. med. F.___, Facharzt für Radiologie, berichtete am 14. September 2021 über die gleichentags durchgeführte MR Arthrographie der rechten Schulter (Urk. 3/5 = Urk. 8/26/2), wobei sich eine leichte ansatznahe Tendinopathie der Supraspinatussehne mit kleinerer oberflächlicher artikulärseitiger Partialruptur daselbst (nicht höhergradig und insbesondere nicht transmural) gezeigt habe, die übrigen Rotatorenmanschetten-Komponenten seien bei guter Muskeltrophik intakt. Zudem habe sich eine proximale Tendinopathie der langen Bizepssehne einschliesslich Bizepsanker, ein Knorpeldefekt im anterioren inferioren Glenoid mit randständiger Knorpelamination sowie eine leichte Schultergelenksarthrose bei gegen lateral und posterior steilen Akromion Typ I gezeigt.
3.10 Dr. B.___ nannte in seinem Verlaufsbericht vom 16. September 2021 (Urk. 3/6 = Urk. 8/25) folgende Diagnose (S. 1 Mitte):
- Status nach ORIF (Open Reduction and Internal Fixation) einer Claviculafraktur rechts am 17. Juni 2021 bei
- dislozierter Claviculafraktur mittleres Schaftdrittel rechts
- Status nach Sturz vom Rennvelo am 14. Juni 2021
- Status nach Sekundärdislokation am 15. Juni 2021
- kernspintomografisch frischer posttraumatischer Supraspinatusriss und SLAP (superior labral anterior posterior)-Läsion (Serie 5 Bild 10) sowie 4. gradiger traumatischer Knorpelschaden anteroinferiores Glenoid; differentialdiagnostisch GLAD (glenolabral articular disruption)-Läsion (Serie 4 Bild 65)
Das am 16. September 2021 (richtig: 14. September 2021) durchgeführte ArthroMRI der rechten Schulter (vorstehend E. 3.9) zeige eine subtotale frische Rissbildung im Bereich der ventrodistalen Supraspinatussehne, einen deutlichen Kontrastmitteleintritt in den Bizepsanker im Sinne einer SLAP-Läsion und einen Knorpelabriss anteroinferior am Glenoid mit freien chondralen Fragmenten im Recessus. Dr. B.___ führte aus, dass sich passend zu den bewegungsabhängigen Schulterschmerzen rechts, welche seit dem Unfallereignis neu aufgetreten seien, kernspintomografisch nicht unrelevante Begleitverletzungen am Supraspinatus, der langen Bizepssehne und am Glenoid gezeigt hätten. Dennoch hätten diese Verletzungen keine dringende Behandlungsrelevanz. Er schlage vor, den Spontanverlauf vorerst zu beobachten und die Fraktur ausheilen zu lassen. Sollte es zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Osteosynthesematerialentfernung kommen, könnte dann gleichzeitig eine Schulterarthroskopie zur Behandlung der diagnostizierten Begleitverletzungen erfolgen.
3.11 Dr. med. G.___, Facharzt für Chirurgie, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, führte in seiner Stellungnahme vom 20. Oktober 2021 (Urk. 8/32) aus, dass die im Bericht von Dr. B.___ vom 16. September 2021 «neuen» Verletzungen der rechten Schulter (vgl. vorstehend E. 3.10) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auf das Ereignis vom 14. Juni 2021 zurückzuführen seien. So fänden sich im MRI (vgl. vorstehend E. 3.9) keine strukturellen Veränderungen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis zurückzuführen seien (S. 1 f. Ziff. 1.2 und 2, S. 2 Ziff. 9.2).
3.12 In seinem Verlaufsbericht vom 13. Dezember 2021 (Urk. 3/7 = Urk. 8/35) führte Dr. B.___ aus, dass der Beschwerdeführer ein halbes Jahr postoperativ nicht beschwerdefrei sei. Einerseits bestünden noch Schmerzen über der Clavicula, aber auch ausstrahlend in den Trapezius. Zudem habe er auch bewegungsabhängige Beschwerden im Bereich der rechten Schulter. Die radiologische Untersuchung der rechten Clavicula vom 13. Dezember 2021 (vgl. Urk. 8/39) zeige eine zunehmende endostale Konsolidation. Es bestehe ein Verdacht auf eine Schraubenlockerung im medialen Anteil der Osteosynthese (S. 1).
Dr. B.___ führte aus, dass die Fraktur zunehmende Konsolidationszeichen zeige. Allerdings bestehe möglicherweise eine Lockerung des Osteosynthesematerials. Es werde deshalb empfohlen, den weiteren Verlauf abzuwarten und auf grössere Belastungen noch zu verzichten. In Bezug auf die Schulterbeschwerden führte Dr. B.___ aus, dass der Beschwerdeführer vor dem Unfallereignis keinerlei Beschwerden gehabt habe. Die ärztliche Dokumentation und die entsprechenden Abklärungen seien zeitnah nach dem Unfall mit einer Verzögerung von knapp drei Monaten erfolgt. Zudem habe eine Arbeitsunfähigkeit resultiert. Kernspintomographisch zeige sich eine klar abgrenzbare Rissbildung im Bereich der Supraspinatussehne, seines Erachtens mit einem typischen traumatischen Aspekt (S. 2).
3.13 Dr. G.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 23. Februar 2022 (Urk. 3/8 = Urk. 8/42) an seiner Einschätzung vom 20. Oktober 2021 (vorstehend E. 3.11) fest. Er führte aus, dass Dr. B.___ in seinem Bericht vom 13. Dezember 2021 (vorstehend E. 3.12) den Sehnenriss der Supraspinatussehne als Traumafolge mit einer sichtbaren Linie auf einem einzigen MRI Bild (Serie 5 Bild 10) begründet habe. Alle anderen Bilder würden jedoch keine durchgehende Rissbildung zeigen. Eine solche transmurale Rissbildung werde vom Fachradiologen Dr. F.___ in seinem Bericht vom 14. September 2021 (vorstehend E. 3.9) explizit verneint. Die von Dr. F.___ weiter beschriebene Tendinopathie und die artikulären Partialrupturen der Supraspinatussehne würden in der Altersklasse von >40 Jahren gehäuft vorkommen und entsprächen einem altersmässig degenerativ ablaufenden Prozess. Weiter habe Dr. B.___ ausgeführt, dass auch die Knorpelläsion der Gelenkpfanne unfallbedingt sei. Eine solche unfallbedingte Knorpelverletzung müsste durch eine erhebliche Krafteinwirkung von aussen oder durch eine Luxation des Schultergelenkes entstanden sein. Dies sei nachweislich nicht der Fall gewesen. Auch würden Begleitverletzungen der benachbarten Strukturen (beispielsweise Knochenverletzungen) fehlen, die objektiv auf ein solches Ereignis schliessen lassen würden (S. 1).
In diesem Fall sei nicht nur entscheidend, welche bildmorphologischen Veränderungen vorliegen würden, sondern welche Beschwerden und klinischen Befunde unmittelbar nach dem Ereignis vorgelegen hätten. Eine akute Zusammenhangstrennung einer Sehne, ein akuter Anriss einer Sehnenaufhängung - welche notabene zum Velofahren benötigt werde -, und eine akute Gelenkschädigung verursache sofortige Beschwerden und einen Ausfall der Schulterfunktion. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht der Fall gewesen. Am Tag nach dem Velosturz sei er mit leichten Beschwerden weitere 125 km Velo gefahren, bis es zur sekundären Dislokation der Claviculafraktur gekommen sei. Erst durch diese Dislokation seien so starke Schmerzen aufgetreten, die keine Weiterfahrt mehr erlaubt hätten (S. 2 oben).
3.14 In seinem Bericht vom 21. März 2022 (Urk. 3/10 = Urk. 8/47/2-3) führte Dr. B.___ aus, dass der Beschwerdeführer neun Monate postoperativ nach wie vor Schmerzen habe und ein Reiben im Bereich der rechten Schulter spüre. Radiologisch zeige sich eine zunehmende Konsolidation im Bereich der Claviculafraktur bei gleichzeitiger beginnender Osteosynthesemateriallockerung. Somit sei die Indikation zur Osteosynthesematerialentfernung seines Erachtens klar, der Zeitpunkt sei jetzt jedoch sicher noch zu früh. Ein Jahr postoperativ werde nochmals eine klinisch-radiologische Verlaufskontrolle geplant. Gleichzeitig müsste dann die Schulterarthroskopie aufgrund der Supraspinatusruptur durchgeführt werden (S. 1). Er sei nach wie vor ganz klar der Meinung, dass es sich bei der Rotatorenmanschetten-Ruptur ebenfalls um eine traumatische Rissbildung handle und verweise diesbezüglich nochmals auf seinen letzten Bericht vom 13. Dezember 2021 (S. 2 oben; vgl. vorstehend E. 3.12).
3.15 Dr. B.___ führte in seinem Bericht vom 13. Juni 2022 (Urk. 3/12 = Urk. 8/51) aus, dass ein Jahr postoperativ die Claviculafraktur ossär konsolidiert zu scheinen sei. Zusätzlich zeige sich die seines Erachtens klar traumatische Ruptur der Supraspinatussehne. Nach wie vor würde er es als sinnvoll betrachten, im Rahmen einer geplanten Osteosynthesematerialentfernung vorgängig eine Schulterarthroskopie zur Behandlung der Supraspinatusruptur durchzuführen (S. 2 oben).
4.
4.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 14. Juni 2021 während einer Fahrradtour auf die rechte Schulter stürzte und sich dabei eine kleine Fissur an der Clavicula zugezogen hat. Am 15. Juni 2021 setzte der Beschwerdeführer seine Fahrradtour fort, als es nach zirka 125 km zu einem Knacken in der rechten Schulter gekommen ist. In der Folge wurde eine dislozierte Claviculafraktur im mittleren Drittel rechts mit Dislokation um mehr als Schaftbreite diagnostiziert. Am 17. Juni 2021 wurde eine offene Reposition und Plattenosteosynthese der rechten Clavicula durchgeführt (vorstehend E. 3.1-3.4, E. 3.6).
Der behandelnde Arzt Dr. B.___ berichtete am 28. Juni 2021 erstmals von zusätzlichen Beschwerden auf dem Schultergelenk, welche nach Angaben des Beschwerdeführers seit dem Unfall neu aufgetreten seien. Klinisch zeigte sich ein reproduzierbares Schnappen (vorstehend E. 3.5; vgl. vorstehend E. 3.8). Am 14. September 2021 fand eine MR Arthrographie der rechten Schulter statt (vorstehend E. 3.9).
4.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Beurteilung des beratenden Arztes Dr. G.___ vom 23. Februar 2022 (vgl. vorstehend E. 3.13) davon aus, dass die über die Claviculafraktur hinausgehenden Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich auf den Sturz vom 14. Juni 2021 zurückzuführen und somit nicht unfallkausal seien (vorstehend E. 2.1).
Der beratende Arzt Dr. G.___ ist Facharzt für Chirurgie und verfügt daher über den erforderlichen Facharzttitel, um die Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers fachgerecht zu beurteilen. In seiner Stellungnahme vom 23. Februar 2022 (vorstehend E. 3.13) kam Dr. G.___ in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass anhand der Befunde der MR Arthrographie der rechten Schulter (vgl. vorstehend E. 3.9) die von Dr. B.___ auf einem einzigen Bild festgestellte Rissbildung der Supraspinatussehne (vgl. vorstehend E. 3.10, E. 3.12) nicht als erwiesen betrachtet werden könne, sei doch eine solche Rissbildung auf allen anderen Bildern nicht zu finden gewesen und vom Fachradiologen Dr. F.___ sogar explizit ausgeschlossen worden (vgl. vorstehend E. 3.9). Die von Dr. F.___ weiter beschriebene Tendinopathie und die artikulären Partialrupturen der Supraspinatussehne würden zudem einem altermässig degenerativ ablaufenden Prozess beim 51-jährigem Beschwerdeführer entsprechen. In Bezug auf die von Dr. B.___ erwähnte unfallbedingte Knorpelläsion der Gelenkpfanne (vgl. vorstehend E. 3.10) führte Dr. G.___ in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise aus, dass eine solche nur als unfallbedingt zu betrachten wäre, wenn sie durch eine äussere erhebliche Krafteinwirkung oder durch eine Luxation des Schultergelenkes entstanden wäre, was vorliegend jedoch sowohl angesichts des Unfallmechanismus als auch der objektiven Befunden nicht der Fall gewesen sei. Schliesslich führte Dr. G.___ aus, dass eine akute Zusammenhangstrennung einer Sehne und eine akute Gelenksschädigung sofortige Beschwerden und einen sofortigen Ausfall der Schulterfunktionen verursachen würden, was mit einer Weiterfahrt auf dem Velo von 125 km klar unvereinbar sei.
4.3 Der Beschwerdeführer beruft sich demgegenüber auf die Berichte seines behandelnden Arztes Dr. B.___ sowie auf einen Fachartikel von Lädermann et al. (Degenerative oder traumatische Läsionen der Rotatorenmanschette, in: Swiss Medical Forum 2019 S. 260 ff. in Urk. 3/14 = Urk. 8/50/9-16; Urk. 1 S. 8 ff. Ziff. II.B). Weder der behandelnde Arzt Dr. B.___ noch der Beschwerdeführer machten medizinische Argumente geltend, welche die Feststellung des beratenden Arztes Dr. G.___, dass bei einer Rotatorenmanschettenruptur eine Weiterfahrt mit dem Rennvelo nicht mehr möglich gewesen wäre (vgl. vorstehend E. 4.2), entkräften könnten. Dr. B.___ äusserte sich in seinen Berichten (vgl. vorstehend E. 3.8, E. 3.10, E. 3.12, E. 3.14, E. 3.15) überhaupt nicht dazu, weshalb beim Beschwerdeführer trotz Fehlens einer sofortigen Funktionseinbusse eine Rotatorenmanschettenruptur aufgetreten sein solle und wie sich dies mit einer Weiterfahrt über 125 km vereinbaren lässt.
Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, dass die Schweizerische Expertengruppe der Schulter- und Ellbogenchirurgie betreffend die Differenzierung von degenerativen oder traumatischen Läsionen Kriterien herausgegeben habe. So gehe die Expertengruppe davon aus, dass transmurale Rotatorenmanschettenläsionen vor dem 60. Altersjahr nur sehr selten vorkämen und zwar in einer Grössenordnung von weniger als 10 %, wobei in diesen Fällen die Supraspinatussehne zu 85 % betroffen sei. Sodann halte die Expertengruppe betreffend Traumahergänge fest, dass verschiedene Mechanismen in Frage kommen würden und diese nicht generell klar seien. Zudem sei gemäss Expertengruppe die Atrophie sowie die fettige Infiltration der Rotatorenmanschetten-Muskulatur von ausserordentlicher Wichtigkeit, um zwischen einer chronischen Läsion und einem Trauma unterscheiden zu können. Im vorliegenden Fall sei keine Atrophie und auch keine fettige Degeneration festgestellt worden, was gegen eine vorbestehende Läsion spreche, da die fettige Infiltration der Rotatorenmanschettenmuskulatur in der Bildgebung beim Menschen erst erkennbar sei, wenn die Symptome länger als sechs Monate andauern würden oder kein Trauma vorliege (Urk. 1 S. 10 f. Rz 24; vgl. Lädermann et al., a.a.O., S. 262 ff.).
Inwiefern sich dadurch auch nur geringer Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beurteilung durch der beratenden Arzt Dr. G.___ ergeben sollten, ist nicht erkennbar. Schliesslich wird auch im vom Beschwerdeführer angerufenen Fachartikel die sofortige Beeinträchtigung der aktiven Mobilität beziehungsweise Entwicklung einer Pseudoparalyse der Schulter aufgrund einer Rotatorenmanschettenläsion als einziges typisches Merkmal für eine traumatische Verursachung dieser Schädigung genannt (Lädermann et al., a.a.O., S. 263). Auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt eine sofortige erhebliche Funktionseinbusse das typische Merkmal für den Nachweis einer traumatischen Verursachung einer Rotatorenmanschettenläsion dar (Urteile des Bundesgerichts 8C_43/2022 vom 24. Mai 2022 E. 5.1 und 8C_253/2021 vom 2. Juli 2021 E. 5.3). Wie Dr. G.___ in seiner Stellungnahme vom 23. Februar 2022 ausdrücklich festgehalten hat, ist eine solche erhebliche Funktionseinbusse des Schultergelenks in den echtzeitlichen Dokumenten nicht ausgewiesen worden, fuhr doch der Beschwerdeführer einen Tag nach dem Fahrradsturz vielmehr mit lediglich leichten Beschwerden weitere 125 km mit seinem Rennvelo, bis es zur sekundären Dislokation der Claviculafraktur gekommen ist. Erst durch diese Dislokation des Schlüsselbeinknochens sind so starke Schmerzen aufgetreten, dass der Beschwerdeführer nicht weiterfahren konnte (vorstehend E. 3.13). Wenngleich der Beschwerdeführer über am 15. Juni 2021 plötzlich aufgetretene starke Schmerzen an der «Schulter» berichtete, gab er die Weiterfahrt wegen der Dislokation des Knochens und somit nicht wegen einer Funktionseinbusse des Schultergelenks auf (vgl. das Einvernahmeprotokoll vom 20. Juli 2021; Urk. 8/29 S. 5 Ziff. 9). Weder aufgrund des initialen Sturzes am 14. Juni 2021 noch nach der Weiterfahrt vom 15. Juni 2021 traten Beeinträchtigungen im Sinne der sofortigen typischen Funktionseinbusse bei Rotatorenmanschettenläsion auf.
Dass, wie vom behandelnden Arzt Dr. B.___ geltend gemacht, der Beschwerdeführer vor dem Ereignis vom 14. Juni 2021 beschwerdefrei gewesen sei und nach dem Velosturz eine Arbeitsunfähigkeit resultiert habe (vorstehend E. 3.12), vermag keine Kausalität darzulegen. Denn die Argumentation nach der Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1).
4.4 Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die überzeugende und nachvollziehbare Beurteilung des beratenden Arztes Dr. G.___ davon ausgegangen ist, dass die über die Claviculafraktur hinausgehenden Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich auf das Ereignis vom 14. Juni 2021 zurückzuführen sind und die natürliche Kausalität verneint hat. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
Aufgrund der Umstände erübrigt sich die Prüfung eines Leistungsanspruchs gestützt auf Art. 6 Abs. 1 UVG. Ist wie hier nachgewiesen, dass ein Unfallereignis im Sinne von Art. 4 ATSG nicht die Ursache einer diagnostizierten (möglichen) Listenverletzung (Sehnenriss; Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG) ist und besteht kein Hinweis auf ein nach dem Unfall eingetretenes initiales Ereignis als mögliche Verletzungsursache, so ist damit gleichzeitig auch die Bedingtheit der Listenverletzung durch Abnützung oder Erkrankung erstellt (BGE 146 V 51 Regeste u. E. 9.2).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Mario Thöny
- VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensPeter-Schwarzenberger