Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich |
UV.2022.00176
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Casanova
in Sachen
Beschwerdeführerin
vertreten durch Y.___
gegen
Visana Versicherungen AG
Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 15
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1971, ist seit dem 1. Juni 2012 tätig als Leiterin Mediothek an der Pädagogischen Hochschule Z.___ und in dieser Eigenschaft bei der Visana Versicherungen AG (folgend: Visana) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Mit Bagatellunfallmeldung wurde der Visana am 18. Januar 2021 angezeigt, dass die Versicherte am 15. Januar 2021 zu Fuss auf dem Weg zur Arbeit gewesen sei, als sie über eine Schwelle gestolpert, gestürzt und auf der rechten Schulter gelandet sei. Dies habe starke Schmerzen im Oberarm verursacht (Urk. 10/1). Die erstbehandelnde Ärztin Dr. med. A.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte anlässlich der Erstbehandlung am 15. Januar 2021 eine Kontusion der Schulter (Urk. 10/17).
Die Visana trat auf den Schaden ein und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Urk. 10/2). In der Folge tätigte die Visana weitere Abklärungen und holte insbesondere die Stellungnahmen des beratenden Arztes Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie und Intensivmedizin, vom 8. September 2021 und 11. November 2021 ein (Urk. 10/79; Urk. 10/111). Mit Schreiben vom 17. September 2021 teilte die Visana mit, dass sie die Behandlungskosten nicht mehr übernehmen könnten und die Leistungen per 14. März 2021 eingestellt würden (Urk. 10/89), woran sie mit Verfügung vom 7. Dezember 2021 festhielt (Urk. 10/113 ff.). Die hiergegen erhobene Einsprache vom 10. Januar 2022 (Urk. 10/117 ff.) wies die Visana nach Einholen der Stellungnahme des beratenden Arztes Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 20. August 2022 (Urk. 10/141 ff.) mit Einspracheentscheid vom 23. August 2022 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte am 23. September 2022 Beschwerde und beantragte sinngemäss, dass der angefochtene Einspracheentscheid vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und die für die Behandlung bezahlten Kosten (inklusive Franchise und Selbstbehalt) zu erstatten und zu verzinsen. Des Weiteren sei ihr für ihren Aufwand eine angemessene Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'500.- - auszurichten (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Januar 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-155), worüber die Beschwerdeführerin am 24. Januar 2023 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid dafür (Urk. 2), dass die Beschwerdeführerin auf die rechte Schulter gefallen sei, womit es sich gemäss ihren beratenden Ärzten um eine direkte Schulterprellung handle. Im MRT vom 3. März 2021 sei eine ansatznahe Totalruptur der Supraspinatussehne abgebildet worden, die benachbarte Bizeps-Pulley sei nicht tangiert worden. Eine Schulterprellung sei nicht geeignet, eine Rotatorenmanschettenruptur herbeizuführen und heile in der Regel spätestens innerhalb von drei Monaten ab. Bei der Erstkonsultation sei eine freie Beweglichkeit dokumentiert worden, was eine akute relevante Verletzung ebenfalls weitgehend ausschliesse, da eine solche typischerweise mit einer Pseudoparalyse verbunden sei. Im MRT vom 3. März 2021 seien darüber hinaus keine strukturellen Hinweise auf das Trauma vom 15. Januar 2021 gefunden worden, womit der Status quo sine bereits an diesem Tag eingetreten sei. Ansonsten sei am 15. März 2021 die operative Revision der Rotatorenmanschette durchgeführt worden, womit ein neuer medizinischer Sachverhalt geschaffen worden sei und der Status quo sine sei spätestens auf diesen Tag zu legen.
1.2 Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber in der Beschwerde im Wesentlichen vor, dass sie vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen sei. Ab dem Tag des Unfalles sei die Beweglichkeit stark eingeschränkt gewesen, was auch im Bericht über die erste Physiotherapiesitzung vom 18. Februar 2021 festgehalten worden sei. Nach der operativen Sanierung sei nach sechs Monaten ein sehr schönes Ergebnis und eine hervorragende Besserung der Beweglichkeit vorgelegen, was nicht zu erwarten gewesen wäre, wenn die Rotatorenmanschette durch starke degenerative Veränderungen vor dem Unfall geschädigt gewesen wäre. Die behandelnden Ärzte gingen alle durchgehend von einer traumatischen Rotatorenmanschettenruptur aus, ein enges Vertrauensverhältnis zur Beschwerdeführerin sei dabei nicht vorhanden. Es lägen keine individuellen Risikofaktoren vor, welche eine degenerative Rotatorenmanschettenruptur überwiegend wahrscheinlich erscheinen liessen. Die Berichte der beratenden Ärzte seien nicht beweiskräftig und sie seien nicht unvoreingenommen. Zusammenfassend sei gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte und Therapeuten von einer traumatischen Rotatorenmanschettenruptur auszugehen und die Leistungen auch über den 15. März 2021 hinaus zu erbringen. Des Weiteren sei eine Entschädigung von mindestens Fr. 3'500.-- zu erbringen, da die Beschwerdegegnerin das Verfahren in die Länge gezogen habe und das Widerlegen der Thesen der beratenden Ärzte habe zu einem grossen Arbeitsaufwand und dem Einholen verschiedener, kostenpflichtiger Berichte und Fachmeinungen geführt (Urk. 1).
1.3 Die Beschwerdegegnerin ergänzte in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 9), dass die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach sie vor dem Unfall beschwerdefrei gewesen sei und mithin ein kausaler Zusammenhang zwischen dem stattgehabten Trauma und den nachfolgenden diagnostizierten strukturpathologischen Befunden bestehe, beweisrechtlich nicht standhalte. Darüber hinaus seien die behandelnden Ärzte lediglich aufgrund der zeitlichen Korrelation des Unfalles und der eingetreten Beschwerden von einer traumatischen Ruptur ausgegangen, mit dem Unfallhergang habe sich niemand vertieft auseinandergesetzt. Des Weiteren habe sich Dr. C.___ detailliert mit der Einschränkung der Beweglichkeit der Schulter auseinandergesetzt und sei zum Schluss gekommen, dass diese vielmehr auf Schmerzen als auf eine Einsteifung der Schulter zurückzuführen sei. Der mit der Beschwerde eingereichte Bericht von Dr. med. D.___ widerspräche des Weiteren nicht der Einschätzung von Dr. C.___, sondern stützte seine Beurteilung. Die Weiteren eingereichten Berichte im Beschwerdeverfahren brächten keine neuen Erkenntnisse.
2.
2.1 Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2.2 Ein Unfall ist gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
2.3
2.3.1 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.1 f.).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
2.3.2 Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist. Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für sämtliche Leistungsarten massgebend (Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen).
Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt eine Teilursächlichkeit für die noch bestehenden Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG Leistungen zu erbringen (Urteil des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).
2.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).
Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
3. Die medizinische Aktenlage stellt sich im Wesentlichen folgendermassen dar:
3.1 Die erstbehandelnde Ärztin Dr. A.___ notierte im Bericht vom 12. März 2021 über die Erstbehandlung vom 15. Januar 2021, dass die Beschwerdeführerin über eine Schwelle gestolpert und auf die rechte Schulter gestürzt sei. Die Bewegung der Schulter sei gut möglich und im Röntgen sei keine Fraktur ersichtlich. Sie diagnostizierte eine Schulterkontusion und verschrieb NSAR (Urk. 10/17). Im entsprechenden Verlaufseintrag vom 15. Januar 2021 notierte Dr. A.___, dass differentialdiagnostisch keine Clavicula vorliege, im Oberarm rechts bestünden Schmerzen bei Elevation über die Horizontale, die Innen- und Aussenrotation sei gut möglich. Eine Schwellung bestehe nicht. Wenn Schonen und NSAR keine Besserung brächten, sei eine Wiedervorstellung notwendig mit weiterer Diagnostik mit der Frage nach einer Rotatorenmanschettenruptur (Urk. 10/74).
3.2 Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, notierte über die Konsultation der Beschwerdeführerin vom 12. Februar 2021, dass sie noch spürbare Schmerzen in der rechten Schulter habe nach einem Sturz vom 15. Januar 2021. Es erfolge eine lokale Analgesie mit einer Salbe. Das Abwinkeln in der Schulter sei schmerzhaft. Objektiv lägen Druckdolenzen über den Sehnenansätzen Trochanter majus/Bizeps vor. Die Abduktion und Elevation betrage nur 60 Grad, die Innenrotation sei in Ordnung, die Aussenrotation sei schmerzhaft. Hinweise für einen Abriss bestünden keine. Bei einer Distorsion mit Periarthritis humeroscapularis (PHS) verschreibe sie eine Woche Irfen (Urk. 10/137).
3.3 F.___, Dipl. Physiotherapeutin FH BSc ZHaW, notierte in ihrem Bericht vom 18. Juli 2022 über ihren Erstbefund vom 18. Februar 2021, dass die Beschwerdeführerin am 15. Januar 2021 gestolpert und auf die rechte Schulter gestürzt sei. Vorher hätten keine Schulterschmerzen bestanden. Seit diesem Unfall habe sie Schmerzen im Bereich M. deltoideus rechte Schulter (P1) beim Anheben des Arms, beim An- und Ausziehen der Kleider und bei Über-Kopf-Bewegungen, z.B. beim Versorgen der Bücher. In der rechten Schulter bestünden massive Bewegungseinschränkungen in Flexion und Abduktion wegen starker Schmerzen und weil der Humeruskopf nicht zentriertbar sei. Es lägen verschiedene Druckdolenzen im Bereich der Rotatorenmanschette vor. Die Abduktion und die Aussenrotation (AR) seien resistiv schmerzhaft abgeschwächt nach dem Sturz (Urk. 10/132).
3.4 Dr. med. D.___, Facharzt für Radiologie, hielt in seinem Bericht vom 3. März 2021 über die MR Arthrographie der rechten Schulter fest, dass eine transmurale Ruptur der Sehne des Supraspinatus direkt am Ansatz fast im gesamten Sehnenquerdurchmesser ohne wesentliche Retraktion der Sehne ersichtlich sei. Die übrigen Sehnen der Rotatorenmanschette seien intakt, das Labrum sei erhalten. Es liege eine geringe Ausdünnung des Knorpelüberzugs kranial am Glenoid vor. Es sei viel Kontrastmittel aus dem Glenohumeralgelenk in die Bursa subacromialis/subdeltoidea übergetreten (Urk. 10/5).
3.5
3.5.1 Prof. Dr. med. G.___, Chefarzt der Schulter- und Ellbogenchirugie der Klinik H.___, notierte in seinem Bericht vom 11. März 2021, dass die Beschwerdeführerin am 15. Januar 2021 auf die rechte Schulter gestürzt sei und seither Schmerzen, Bewegungseinschränkungen und ein Kraftdefizit vorlägen. Er diagnostizierte unter Berücksichtigung der bildgebenden Befunde eine traumatische Supraspinatussehnenruptur rechts. Eine operative Sanierung sei geplant (Urk. 10/9 f.).
3.5.2 Am 15. März 2021 erfolgte die operative Sanierung der traumatischen Supraspinatussehnenruptur mit sekundärer Impingementkonstellation und Bursitis subacromialis bei begleitender Rotatorenintervallsynovialitis mittels diagnostischer Arthroskopie und Bursoskopie, arthroskopisch subacromialer Dekompression, Bursektomie und Denervierung, arthroskopischer Synovektomie im Bereich des Rotatorenintervalls und einer arthroskopischen Supraspinatussehnenrekonstruktion in Doppelreihentechnik (Urk. 10/20 f.).
Die Beschwerdeführerin konnte am 17. März 2021 bei regelrechtem postoperativem Verlauf aus dem stationären Aufenthalt entlassen werden (Urk. 10/26 f.).
3.5.3 Die Behandler der Klinik H.___ notierten im Bericht vom 6. April 2021, dass sich drei Wochen postoperativ ein guter Verlauf zeige (Urk. 10/33 f.), was sich auch in den Verlaufsuntersuchungen vom 13. April, 7. Mai und 18. Juni 2021 entsprechend zeigte (Urk. 10/38 f.; Urk. 10/51 f.; Urk. 10/63 f.).
3.6 Der beratende Arzt Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie und Intensivmedizin, nahm erstmals am 8. September 2021 Stellung zur Unfallkausalität. Er führte aus, dass unter Berücksichtigung des Unfallherganges, der MRI - Untersuchung vom 3. März 2021 sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass eine Schulterprellung nicht geeignet sei, eine Ruptur der Rotatorenmanschette nach sich zu ziehen, eine reine Schulterprellung ohne frische strukturelle Veränderung bzw. richtungsgebende Veränderung vorliege, welche in der Regel spätestens innerhalb von drei Monaten abheile. Somit sei der Status quo sine am 15. April 2021 zu erwarten gewesen. Indem am 15. März 2021 die operative Revision der Rotatorenmanschette durchgeführt worden sei, sei ein neuer medizinischer Sachverhalt entstanden. Damit liege eine überholende Kausalität vor und nach gängiger Praxis werde entsprechend der Status quo sine auf den Tag vor dem operativen Eingriff angesetzt, konkret den 14. März 2021 (Urk. 10/79).
3.7 Prof. G.___ beurteilte das Ergebnis sechs Monate postoperativ als sehr schön. Das Schultergelenk könne nun im Alltag voll eingesetzt werden und die Beschwerdeführerin werde den Muskelaufbau in Eigenregie weiter durchführen. Eine Wiedervorstellung sei in sechs Monaten geplant (Urk. 10/81).
3.8 Dr. B.___ hielt mit Stellungnahme vom 11. November 2021 an seiner Beurteilung fest und konstatierte, dass bislang keine Studien vorlägen, die exakt die Würdigung des Bundesgerichts widerlegen würden, womit er an seiner Beurteilung festhalte (Urk. 10/111).
3.9 Prof. G.___ hielt am 15. März 2022 fest, dass ein Jahr nach Operation ein sehr schönes Ergebnis bestehe und die Behandlung abgeschlossen werden könne (Urk. 10/129).
3.10 Dr. C.___ nahm am 20. August 2022 ausführlich Stellung (Urk. 10/141 ff.). Er hielt zusammenfassend fest, dass die Beschwerdeführerin am 15. Januar 2021 bei einem Sturz eine Direktkontusion der rechten Schulter erlitten habe, was auch ihrerseits nicht bestritten werde. Ein derartiger Mechanismus sei für eine strukturelle Verletzung der in der Tiefe liegenden und durch mehrere Gewebeschichten gut geschützten Supraspinatussehne nicht geeignet, wenn man sich am heutigen Stand der versicherungsmedizinisch anerkannten traumabiologischen Erkenntnisse orientiere, die auch Eingang in die Rechtsprechung gefunden hätten. Bei der ärztlichen Erstkonsultation am Unfalltag sei eine vom Umfang her freie Beweglichkeit der rechten Schulter dokumentiert, was eine akute relevante Verletzung der Rotatorenmanschette ebenfalls weitgehend ausschliessen lasse, da eine solche typischerweise mit einem unmittelbaren relevanten Funktionsverlust (Pseudoparalyse) vergesellschaftet sei. Auch im weiteren Verlauf ergäben sich nie konkrete Hinweise auf eine beim erwähnten Ereignis erlittene akute Verletzung der Supraspinatussehne. So zeige die Arthro-MRT vom 3. März 2021 zwar eine transmurale ossäre Ablösung der genannten Sehne, die lediglich noch in ihren ventralen Anteilen am Humeruskopf inseriert habe. Es ergäben sich jedoch keine strukturellen Hinweise auf das stattgehabte Trauma, beispielsweise in Form von Prellmarken der Weichteile, bone bruises oder sonstigen Residuen einer Direktkontusion. Entsprechend habe auf morphologischer Ebene bereits mit dieser Untersuchung von einem status quo sine ausgegangen werden können und sämtliche in der Folge durchgeführten Abklärungen und Behandlungen sowie allenfalls aufgetretene Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit seien somit überwiegend wahrscheinlich ausschliesslich unfallfremd.
An dieser Einschätzung würden auch die von der Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 10. Januar 2022 formulierten medizinischen Argumente nichts zu ändern vermögen, indem sie sich anhand der zur Verfügung stehenden Dokumentation allesamt schlüssig widerlegen liessen. Insgesamt könne somit vollumfänglich an den im Ergebnis vergleichbar lautenden Einschätzungen des Sachverhalts durch PD Dr. A. B.___ in seinen Stellungnahmen vom 8. September 2021 und vom 11. November 2021 festgehalten werden, welche auf medizinischer Ebene die Grundlage für die Verfügung von Visana vom 7. Dezember 2021 darstellten.
4. Strittig und zu prüfen ist, ob die über den 14. März 2021 hinaus andauernden Beschwerden unfallkausal sind.
4.1 Die Schädigung der Rotatorenmanschette aufgrund eines Traumas setzt grundsätzlich voraus, dass das Schultergelenk unter Einsatz der Rotatorenmanschette unmittelbar vor der Einwirkung muskulär fixiert gewesen ist und eine plötzliche passive Bewegung hinzukommt, die überfallartig eine Zugbelastung der Sehnen der Rotatorenmanschette bewirkt. Die direkte Krafteinwirkung auf die Schulter ist ein ungeeigneter Hergang zur Schädigung der Rotatorenmanschette, da diese durch den knöchernen Schutz der Schulterhöhe (Akromion) und den Delta-Muskel gut abgeschirmt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_446/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 5.2.3). Soweit die Beschwerdeführerin unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_59/2020 vom 14. April 2020 E. 5.4 behauptet, diese Rechtsprechung sei überholt (Urk. 1 S. 9), ist auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_672/2020 vom 21. April 2021 hinzuweisen. Darin wird ausgeführt, dass die Swiss orthopaedics in ihrer Stellungnahme vom 1. Oktober 2020 selber einräumten, dass ihre Sichtweise, wonach durch ein Direkttrauma der Schulter ohne explizit ausgestreckten Arm ebenfalls eine Rotatorenmanschetten-Läsion entstehen könne, nicht wissenschaftlich und reine Meinungsäusserung sei (E. 4.5). Es trifft jedoch zu, dass das Bundesgericht anerkennt, dass die Frage, ob und inwiefern Anpralltraumen geeignet sind, Rotatorenmanschettenläsionen auszulösen oder zu verursachen, in der neueren medizinischen Literatur kontrovers diskutiert wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.1).
Die Beschwerdeführerin ist gemäss Angaben in der Unfallmeldung (Urk. 10/1) als auch gemäss ihren eigenen Angaben im Fragebogen vom 17. August 2021 (Urk. 10/76 ff.) gestolpert und auf die Schulter gestürzt, was heftige Schmerzen ausgelöst habe.
In der Beschwerdeschrift brachte sie vor, dass sie ihren Arm angespannt gehabt habe, da sie ihren Computer in der Schultertasche habe schützen wollen . Praxisgemäss ist auf die sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» abzustellen, da diesen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je mit Hinweisen).
Der ursprünglich geschilderte Unfallhergang ist grundsätzlich nicht überwiegend wahrscheinlich geeignet, eine Rotatorenmanschettenruptur zu verursachen.
Allerdings ist gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Beurteilung der Unfallkausalität dem Kriterium des Unfallmechanismus keine übergeordnete Bedeutung mehr beizumessen. Vielmehr sind die einzelnen für oder gegen eine traumatische Genese sprechenden Aspekte aus medizinischer Sicht zu diskutieren und ein Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest überwiegend wahrscheinlich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 4.1 mit Hinweisen).
4.2
4.2.1 Die Aktenbeurteilung von Dr. C.___ vom 20. August 2022 (E. 3.10) beruht auf fundierter Aktenkenntnis, so lagen ihm insbesondere die Bildgebung und die Berichte der behandelnden Ärzte vor. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist schlüssig und die Beurteilung der medizinischen Situation leuchtet ein.
4.2.2 Die Beschwerdeführerin führte aus, dass es - entgegen den Ausführungen von Dr. C.___ - unmittelbar nach dem Trauma zu einer hochgradigen Bewegungseinschränkung gekommen sei, was unter Berücksichtigung der Berichte von Dr. A.___, Dr. E.___ und Frau F.___ belegt sei (Urk. 1).
Richtig ist, dass eine akute Zusammenhangstrennung einer Sehne der Rotatorenmanschette zu stärksten Schmerzen und zu einer sofortigen Funktionseinbusse des Gelenks führt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_43/2022 vom 24. Mai 2022 E. 5).
Dr. A.___, welche die Beschwerdeführerin am Unfalltag untersucht hatte, notierte, dass differentialdiagnostisch keine Clavicula vorliege, im Oberarm rechts Schmerzen bei Elevation über die Horizontale bestünden und die Innen- und Aussenrotation gut möglich sei. Eine Schwellung bestehe nicht. Am 12. März 2021 ergänzte sie hierzu, dass die Bewegung der Schulter gut möglich gewesen sei (vgl. E. 3.1).
Die erstmalige Untersuchung der Schulter durch Dr. E.___ erfolgte am 12. Februar 2021 (E. 3.2, Urk. 3/1 S.2; Urk. 3/2) und die physiotherapeutische Erstkonsultation bei Fr. F.___ erfolgte des Weiteren am 18. Februar 2021 - mithin über einen Monat später (vgl. E. 3.3, vgl. auch handschriftliche Notizen zur physiotherapeutischen Erstkonsultation, Urk. 3/3).
Gestützt auf diese Berichte ist - wie von Dr. C.___ festgehalten (vgl. Urk. 10/144) - nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass ein unmittelbarer bzw. zumindest gleichentags relevanter Funktionsverlust vorhanden war bzw. der Unfall zu einer relevanten strukturellen Läsion der Rotatorenmanschette geführt hat.
Auch das von der Beschwerdeführerin am 7. März 2021 verfasste E-Mail und die weiteren Angaben von Mitarbeitern bzw. Arbeitskollegen der Beschwerdeführerin vermögen keine andere Einschätzung zu begründen (Urk. 3/8-10).
4.2.3 Dr. E.___ führte im Schreiben vom 5. September 2022 aus, dass die Aussage in der handschriftlichen Krankengeschichten-Dokumentation «Keine Hinweise auf Abriss» nicht absolut zu verstehen sei und sich auf die knapp vier Wochen nach dem Unfall stattgehabte klinische Untersuchung beziehe. Im Verlauf hätten die Beschwerden trotz Analgesie und Physiotherapie persistiert und die Bildgebung habe im Verlauf eine transmurale Ruptur der Supraspinatussehne ohne Retraktion gezeigt. Dies und die unauffällige Vorgeschichte spreche für die Unfallkausalität (Urk. 3/2).
Die Argumentation nach der Formel «post hoc ergo propter hoc», nach deren Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, weil sie nach diesem aufgetreten ist, ist beweisrechtlich nicht zulässig und vermag zum Nachweis der Unfallkausalität nicht zu genügen (BGE 119 V 335 E. 2b/bb, Urteil des Bundesgerichts 8C_332/2013 vom 25. Juli 2013 E. 5.1) , womit die Angaben von Dr. E.___ diesbezüglich beweisrechtlich nicht zu verwerten sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2020 vom 29. Mai 2020 E. 3).
Des Weiteren ist festzuhalten, dass Dr. E.___ in ihrem Bericht vom 12. Februar 2021 (E. 3.2) zwar eine limitierte Abduktion und Elevation beschrieben, allerdings auch auf das Vorliegen von Schmerzen verwiesen hat.
4.2.4 Auch die Stellungnahme von Dr. D.___ vom 9. September 2022 vermag keine Zweifel an den Ausführungen von Dr. C.___ zu erwecken: So notierte Dr. D.___, dass er das Arthro-MRI nochmals institutsintern besprochen habe und die Befunde im MRI keine Rückschlüsse auf einen exakten Zeitpunkt des Auftretens der Ruptur der Sehne des Supraspinatus zuliessen. Aus der Morphologie der Ruptur lasse sich keine exakte Ursache dafür ableiten (Urk. 3/6). Ein Widerspruch zu den Ausführungen von Dr. C.___ ist - entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin - nicht auszumachen, da sich Dr. D.___ in Bezug auf die Genese der Rotatorenmanschettenruptur gar nicht festlegt.
4.3 Nachdem das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit darüber zu befinden hat, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung gegeben ist und die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht genügt, ist mit der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Beurteilung von Dr. C.___ davon auszugehen, dass der Unfall vom 15. Januar 2021 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu keinen zusätzlichen strukturellen Läsionen in der rechten Schulter geführt hat, sondern lediglich zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines degenerativen Vorzustandes.
Entsprechend den Ausführungen von Dr. C.___ ist gestützt auf das MRT vom 3. März 2021 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einem bereits am 3. März 2021 vorliegenden Status quo sine auszugehen und die darüber hinaus anhaltenden Beschwerden sind mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in der Rotatorenmanschettenruptur bzw. dem degenerativen Vorzustand zu sehen (vgl. Urk. 10/146). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Leistungen per 14. März 2021 eingestellt hat.
Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit als rechtens und die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen.
5. Das Verfahren ist kostenlos. Die Beschwerdeführerin unterliegt, womit ihr keine Parteientschädigung zusteht (vgl. Art. 61 lit. g ATSG und § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stehen UVG-Versicherern in der Regel keine Parteientschädigungen zu (vgl. BGE 126 V 143 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2016 vom 24. März 2017 E. 9.2, je mit Hinweis).
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Visana Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Hurst Casanova