Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich |
UV.2022.00177
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Schüpbach
X.___
Beschwerdeführer
gegen
AXA Versicherungen AG
Generaldirektion
General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1970, war seit 1. April 2021 bei der Y.___ GmbH als Küchenhilfe angestellt und damit bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: Axa) versichert. Mit Unfallmeldung UVG vom 17. August 2021 (Urk. 6/A1) teilte die Y.___ GmbH der Axa mit, dass sich X.___ am 31. Juli 2021 bei einem Starkstromunfall Verletzungen zugezogen habe (vgl. auch Urk. 6/M1).
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2021 (Urk. 6/A47) widerrief die Y.___ GmbH die Unfallmeldung und führte aus, der Versicherte sei im Unfallzeitpunkt nicht mehr im Betrieb angestellt gewesen. Dazu wurde ein Kündigungsschreiben des Versicherten per 3. Juni 2021 eingereicht (Urk. 6/A46). Im Abklärungsgespräch zwischen der Axa und dem Versicherten vom 22. November 2021 (Urk. 6/A61) führte der Versicherte aus, er habe die Kündigung zurückgezogen und die Arbeit wieder voll aufgenommen. Im Abklärungsgespräch zwischen der Axa und dem Geschäftsführer der Arbeitgeberin des Versicherten, Z.___, vom 30. November 2021 (Urk. 6/A71) führte dieser aus, der Versicherte habe auf Abruf gearbeitet, seit der Kündigung vom 2. Juni 2021 habe er aber nicht mehr gearbeitet. Das Firmenauto habe der Versicherte jedoch weiter nutzen können. Es gebe keine Zeugen. Die Unfallmeldung habe der Buchhalter gemacht, er sei zu diesem Zeitpunkt in der Rehaklinik gewesen. Die Lohnangaben auf der Unfallmeldung seien eine Verwechslung mit einem anderen Mitarbeiter gewesen. Die Löhne würden in bar ausbezahlt unter Übergabe der Lohnabrechnung als Quittung.
Nach getätigten Abklärungen verneinte die Axa mit Verfügung vom 11. Januar 2022 einen Leistungsanspruch des Versicherten (Urk. 6/A77). Die vom Versicherten am 20. Januar 2022 erhobene Einsprache (Urk. 6/A79) wies die Axa am 31. August 2022 ab (Urk. 6/A91 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 26. September 2022 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid vom 31. August 2022 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, dieser sei aufzuheben und ihm seien Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung auszurichten.
Mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2022 (Urk. 5) beantragte die Axa die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 19. Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 1a Abs. 1 UVG sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen, obligatorisch nach den Bestimmungen des UVG versichert.
1.2 Als Arbeitnehmer nach Art. 1a Abs. 1 UVG gilt nach Art. 1 UVV, wer eine unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinne der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ausübt.
Die Rechtsprechung hat im Sinne leitender Grundsätze als Arbeitnehmer gemäss UVG bezeichnet, wer um des Erwerbs oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hierbei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen (BGE 115 V 55 E. 2d S. 58 f.; ebenso SVR 2012 UV Nr. 9 S. 32, 8C_503/2011 E. 3.4). Im Regelfall besteht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Arbeitsvertrag gemäss Art. 319 ff. des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (OR) oder ein öffentlich-rechtliches An stellungsverhältnis. Sind solche Rechtsverhältnisse gegeben, besteht kaum Zweifel, dass es sich um einen Arbeitnehmer gemäss UVG handelt. Das Vorhandensein eines Arbeitsvertrages wird jedoch für die Annahme der Versicherteneigenschaft gemäss Art. 1a Abs. 1 UVG nicht vorausgesetzt. Liegt weder ein Arbeitsvertrag noch ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis vor, gilt es unter Würdigu ng der wirtschaftlichen Umstände in ihrer Gesamtheit zu beurteilen, ob die Arbeitnehmereigenschaft gegeben ist.
Entscheidend für die Bejahung der Arbeitnehmereigenschaft nach Art. 1a UVG ist, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen (BGE 115 V 55 E. 2d S. 59; vgl. auch Urteile 8C_500/2018 vom 18. September 2019 E. 3 mit Hinweisen; 8C_183/2014 vom 22. September 2014 E. 7.1). Für die Versicherungsunterstellung ist grundsätzlich die Bejahung eines Lohnanspruchs relevant. Einer tatsächlichen Lohnauszahlung bedarf es hingegen nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_538/2019 vom 24. Januar 2020 E. 2.3).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) damit, es sei zweifellos von einer Aushilfsanstellung (Anstellungsverhältnis auf Abruf) ab 1. April 2021 auszugehen, für welche keine Nichtberufsunfalldeckung habe erworben werden können. Daran ändere sich auch nichts, dass in der erwähnten Mai-Abrechnung ein NBU-Abzug vom Bruttolohn erhoben worden sei, zumal auch nicht belegt sei, dass die 10 vergüteten Stunden effektiv in einer Woche geleistet worden seien (S. 3 f.). Der Beschwerdeführer könne keine rechtsgenüglichen Dokumente vorlegen, welche seine Ausführungen beweisen würden. Infolgedessen sei aufgrund des Kündigungsschreibens vom 2. Juni 2021 davon auszugehen, dass nach dem 3. Juni 2021 zwischen dem Beschwerdeführer und der Y.___ GmbH kein Arbeitsverhältnis mehr bestanden habe. Infolgedessen handle es sich beim Ereignis vom 31. Juli 2021 auch nicht um einen Berufsunfall, für welchen sie aufzukommen habe (S. 4).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), nach seiner Kündigung habe der Arbeitgeber ihm das geschuldete Geld bezahlt und ihn gebeten, seine Arbeit wieder aufzunehmen, was er – bis zum Unfall vom 31. Juli 2021 - auch getan habe.
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Unfalls vom 31. Juli 2021 nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit Arbeitnehmer der Y.___ GmbH und damit bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen des fraglichen Unfalls versichert war.
3.
3.1 Gemäss Arbeitsvertrag vom 30. März 2021 (Urk. 6/A60) wurde der Beschwerdeführer per 1. April 2021 bei der Y.___ GmbH als Küchenhilfe zu einem Brutto-Stundenlohn von Fr. 21.-- (beziehungsweise Netto-Stundenlohn von Fr. 19.08) angestellt.
3.2 Mit E-Mail vom 27. Oktober 2021 (Urk. 6/A47) teilte Herr Z.___ der Beschwerdegegnerin mit, dass die Unfallmeldung für den Beschwerdeführer fälschlicherweise gemacht worden sei. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt des Unfalls nicht mehr im Betrieb angestellt gewesen. Er habe die Y.___ GmbH beim Arzt als Arbeitgeberin angegeben. Der Buchhalter sei dann beauftragt worden, die Unfallmeldung zu machen. Er sei zu dieser Zeit in einem Kuraufenthalt gewesen und habe den Überblick nicht gehabt.
3.3 Im Ereignisprotokoll vom 21. September 2021 (Urk. 6/A83) gab der Beschwerdeführer an, er sei von einer Lieferung zurückgekommen und habe im Keller gesehen, dass eine Wasserlache am Boden sei. Er habe daraufhin seinen Vorgesetzten, Herrn Z.___, darauf aufmerksam gemacht. Dieser habe geantwortet, sie könnten sich später darum kümmern, da viele Lieferungen zu machen seien. Um zirka 2 Uhr habe Herr Z.___ dann gesagt, jetzt könnten sie in den Keller gehen und schauen, woher das Wasser komme (S. 3 Ziff. 1). Als sie in den Keller gekommen seien, habe er den Ventilator verschieben wollen, um sehen zu können, woher das Wasser komme, dann sei der Unfall passiert. Er habe versucht, den Ventilator loszulassen, dies sei aber nicht gegangen. Dann habe er sein Bewusstsein verloren. Sein Vorgesetzter habe ihm gesagt, er sei dann ins Obergeschoss gerannt und habe einen anderen Mitarbeiter angewiesen, die Sicherung rauszunehmen. Er sei dann von seinem Vorgesetzten und dem anderen Mitarbeiter ins Spital gefahren worden. Er erinnere sich, dass er im Auto nicht richtig habe atmen können (S. 3 Ziff. 2 und 3).
3.4 Im Abklärungsprotokoll vom 22. November 2021 (Urk. 6/A61) gab der Beschwerdeführer an, sein Vorgesetzter Herr Z.___ habe Probleme mit der Lüftung (Klima) gehabt. Am 17. März 2021 habe er mit ihm vereinbart, einen Schalldämpfer zu bauen und die Lüftung in Ordnung zu bringen. Per 1. April 2021 habe er mit den Arbeiten begonnen. Er habe zuerst die Klimaanlage instand gestellt, dies habe nur zwei bis drei Tage gedauert, und sei dann als Pizzakurier angestellt gewesen. Er habe zu 250 % gearbeitet. Im Vertrag sei etwas anderes gestanden. Er habe durchschnittlich 370 Stunden pro Monat gearbeitet. Herr Z.___ habe ihn nicht bezahlt, es sei zum Streit gekommen. Er habe ihm daraufhin gesagt, dass er kündige, wenn er nicht bezahlt werde. Er habe ihm die Kündigung per WhatsApp geschickt und mit Betreibung gedroht. Sein Vorgesetzter habe ihm daraufhin telefonisch zugesichert, alles zu bezahlen. Somit habe er die Arbeit wieder aufgenommen. Gleichentags habe er zirka Fr. 2'500.-- in bar erhalten. Er habe eine Quittung unterzeichnet, aber keine Kopie erhalten. Es seien aber nach wie vor einige Tausend Franken geschuldet geblieben. Es stimme nicht, dass das Arbeitsverhältnis per 3. Juni 2021 aufgelöst worden sei. Der Beschwerdeführer verweise auf die Stundenlisten von Juni und Juli 2021. Er habe die Arbeit wieder voll aufgenommen. Es sei nichts vereinbart gewesen zur Höhe des Lohnes, aber er habe immer Fr. 15.-- pro Stunde ausbezahlt erhalten. Eine Lohnabrechnung habe er nie erhalten. Die Stunden seien jeden Tag durch «A.___» notiert worden. Er habe jeden Abend zwischen 20.00 Uhr und 22.00 Uhr die Stunden visieren müssen. Er habe die Auszahlung jeweils Ende Monat erhalten. Die Lohnzahlungen seien immer in bar erfolgt. Er habe Quittungen unterzeichnet, aber nie eine Kopie erhalten.
3.5 Im Abklärungsprotokoll vom 30. November 2021 (Urk. 6/A71) gab der Vorgesetzte des Beschwerdeführers, Z.___, an, er wisse nicht genau, wann der Beschwerdeführer bei ihm angefangen habe zu arbeiten, er denke ab zirka April 2021. Der Beschwerdeführer sei als Pizzakurier eingestellt und lediglich auf Abruf eingesetzt worden, je nach Arbeitsanfall, jedoch eher abends. Er sei ihm über die Arbeitslosenkasse vermittelt worden. Der Beschwerdeführer habe jeden Monat zirka 10 Stunden gearbeitet. Seit der Kündigung vom 2. Juni 2021 habe der Beschwerdeführer nicht mehr für ihn gearbeitet. Er habe aber das Fahrzeug der Firma weiter nutzen dürfen. Das Arbeitsverhältnis sei nicht wieder aufgenommen worden. Der Beschwerdeführer sei nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einmal zu ihm gekommen, und habe um Geld für einen Grabstein für seine verstorbene Mutter gebeten. Er habe ihm daraufhin einen Kredit gegeben. Den Betrag wisse er aktuell nicht. Der Beschwerdeführer habe bei ihm ungefähr einen Lohn von Fr. 22.—pro Stunde erhalten, genau könne er dies nicht sagen. Die Unfallmeldung sei vom Buchhalter gemacht worden. Er habe ihm gesagt, dass er dies so machen solle. Er sei in dieser Zeit in der Reha gewesen. Der Buchhalter habe den Lohn mit demjenigen eines anderen Mitarbeiters verwechselt. Er habe dies der Beschwerdegegnerin aber umgehend gemeldet. Es seien Lohnabrechnungen erstellt worden. Diese habe der Beschwerdeführer persönlich erhalten und auch unterzeichnet. Die Stundenrapporte würden durch ihn erstellt und von den Mitarbeitern nicht unterzeichnet. Die Löhne würden in bar ausbezahlt. Als Beleg gelte die unterzeichnete Lohnabrechnung. Er habe den Beschwerdeführer angerufen, da dieser ihm noch Geld geschuldet habe. Er habe von ihm das Geld zurückgefordert. Der Beschwerdeführer habe daraufhin zurückgeschrieben, dass er noch unbezahlte Stunden habe, welche er einfordere. Schliesslich sei er vom Beschwerdeführer betrieben worden. Er sei vor Ort gewesen, als der Unfall passiert sei. Der Unfall habe sich in der Küche im Erdgeschoss ereignet. Der Beschwerdeführer habe eine Steckdose neben der Fritteuse angefasst, da ein Kollege ihm gesagt habe, dass diese nicht funktioniere. Da der Beschwerdeführer Ahnung vom Elektrischen habe, habe er angeboten, diese Steckdose zu überprüfen. Dann habe er einen Stromschlag erhalten. Der Beschwerdeführer sei dann von einem anderen Mitarbeiter mit einem Kurierfahrzeug ins Spital B.___ gebracht worden. Der Beschwerdeführer habe sich nach der Arbeit öfters bei ihm im Geschäft aufgehalten, um ein Auto abzuholen oder ihn zu besuchen.
3.6 Der Telefonnotiz vom 30. November 2021 mit C.___, Zeuge, ist zu entnehmen (Urk. 6/A67), dass dieser früher Nachbar des Beschwerdeführers gewesen und seither kollegial mit ihm befreundet sei. In der Coronazeit habe er für die Y.___ GmbH etwas ausgeholfen, dies aber unter dem AHV-Lohn. Er sei jeweils bar entschädigt worden. Die Auszahlungen habe jeweils ein gewisser A.___ gemacht. Der Beschwerdeführer habe seit zirka Winter 2021 bis Ende Sommer 2021 bei Y.___ GmbH gearbeitet. Die genauen Daten und auch das genaue Pensum könne er nicht angeben. Der Beschwerdeführer sei aber häufig dort gewesen und habe Kurierfahrten gemacht. Am Unfalltag sei er im Laden gewesen, unmittelbar als der Unfall geschehen sei. Er habe sich eine Pizza zum Abendessen geholt, so um zirka 21 Uhr. Er habe dann plötzlich Schreie im Keller gehört und habe mitbekommen, wie ein weiterer Mitarbeiter in den Keller gegangen sei. Dieser Mitarbeiter und Herr Z.___ seien kurze Zeit später mit dem Beschwerdeführer vom Keller hochgekommen. Der Beschwerdeführer sei halb bewusstlos gewesen. Der Chef sowie der andere Mitarbeiter seien dann mit dem Beschwerdeführer in einem Fahrzeug weggefahren.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer kann zwar nach dem Gesagten keine schriftlichen Beweise für den (Weiter-)Bestand des Arbeitsverhältnisses mit der Y.___ GmbH zum Zeitpunkt des Unfalls vorlegen. Seine Angaben (vgl. vorstehend E. 3.3 und E. 3.4) betreffend seine Arbeit sind jedoch detailliert und wirken lebensecht. So erscheinen seine Aussagen insgesamt als einiges überzeugender als jene seines Vorgesetzten. Diesbezüglich bleibt insbesondere auch zu beachten, dass die Gerichte praxisgemäss im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die sogenannten Aussagen der ersten Stunde abstellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_120/2022 vom 4. August 2022 E. 5.1.2). Bei der vom Arbeitgeber eingereichten Unfallmeldung (Urk. 6/A1) sowie den Angaben des Beschwerdeführers handelt es sich ohne Zweifel um solche Aussagen der ersten Stunde. Zum späteren Widerruf der Unfallmeldung (vgl. vorstehend E. 3.2) bleibt anzumerken, dass es nicht nachvollziehbar ist, weshalb Z.___ als Geschäftsführer eines Kleinbetriebes den Buchhalter zunächst angewiesen hat, eine Unfallmeldung zu machen und diese später widerrief. Schliesslich war er, Z.___, im Unfallzeitpunkt unbestrittenermassen im Geschäft anwesend und kannte damit den genauen Sachverhalt (vgl. vorstehend E. 3.2). In einem Kleinbetrieb wie der Y.___ GmbH muss auch davon ausgegangen werden, dass der Buchhalter den Überblick über die Anstellungsverhältnisse hatte. Zudem sind vorliegend keine plausiblen Gründe ersichtlich, weshalb sich der Beschwerdeführer zum Unfallzeitpunkt in der Küche der Y.___ GmbH hätte aufhalten sollen oder nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses das Firmenfahrzeug hätte weiter nutzen dürfen, wenn er nicht weiter für die Y.___ GmbH gearbeitet hätte. Dies ist insbesondere auch deshalb nicht nachvollziehbar, da Z.___ angibt, der Beschwerdeführer sei ihm über die Arbeitslosenkasse vermittelt worden und habe zirka zehn Stunden pro Monat gearbeitet. Bei einer zweimonatigen Einsatzdauer à zehn Stunden pro Monat (1. April bis 2. Juni 2021) ohne vorbestehende Beziehung ist eine persönliche Bindung zwischen Betrieb und ausgetretenem Arbeitnehmer, welche die Überlassung des Firmenfahrzeuges und die Besuche der Firmenräumlichkeiten in der Freizeit zu erklären vermöchte, gänzlich lebensfremd. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb Z.___ dem Beschwerdeführer nach seinem Austritt ein Darlehen für den Grabstein seiner Mutter gegeben haben soll. Der Auszug aus einer WhatsApp-Unterhaltung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vorgesetzten betreffend Lohnausstände (auch für Juli 2021) ist ebenfalls als authentisch zu würdigen (vgl. Urk. 6/A46). Dass diese seitens des Beschwerdeführers eingereichte WhatsApp-Unterhaltung unverfälscht ist, wird dann auch seitens Z.___ nicht in Frage gestellt (Urk. 6/A71 Frage 20).
4.2 Zusammenfassend lassen sich den zeitnah erfolgten Angaben und Aussagen, wel chen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstel lungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis), genügend Hinweise auf ein am 31. Juli 2021 bestandenes Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Y.___ GmbH entnehmen. Bei darüber hinaus bestehenden Ungereimtheiten seitens der Aussagen des Vorgesetzten des Beschwerdeführers, Z.___, ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sowie unter Würdigung sämtlicher Umstände ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer Arbeitnehmer der Y.___ GmbH und damit über diesen Betrieb obligatorisch bei der Beschwerdegegnerin für den erlittenen Arbeitsunfall versichert war. Allfällige offene Lohnforderungen (vgl. Urk. 6/A46) vermögen an diesem Beweisergebnis nichts zu ändern, zumal der Lohnanspruch und das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, nicht jedoch der tatsächliche Lohnfluss massgeben sind (vorstehend E. 1.2).
Die Beschwerdegegnerin hat die Versicherungsdeckung für den Unfall vom 31. Juli 2021 und den Anspruch auf Versicherungsleistungen somit zu Unrecht verneint, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie - sofern erforderlich – weitere Abklärungen zur Prüfung der geschuldeten Leistungen tätige und anschliessend über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu entscheide.
5.
5.1 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).
5.2 Da der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist, besteht kein Anspruch auf die Zusprechung einer Parteientschädigung. Für persönlichen Arbeitsaufwand und Umtriebe einer nicht durch einen berufsmässigen Rechtsvertreter vertretenen Partei ist in der Regel keine Parteientschädigung zu gewähren. Besondere Verhältnisse, welche ausnahmsweise die Zusprechung einer Parteientschädigung rechtfertigen würden (vgl. BGE 129 V 113 E. 4 und 110 V 132 E. 4d), liegen nicht vor und werden auch nicht geltend gemacht.
1. Die Beschwerde wird mit der Feststellung gutgeheissen, dass der Beschwerdeführer im Unfallzeitpunkt obligatorisch versichert war. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 31. August 2022 wird aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- AXA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Grieder-Martens Schüpbach