Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

UV.2022.00180


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Tanner Imfeld
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 28. März 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Petra Oehmke Schiess

OZB Rechtsanwälte

Bahnhofplatz 9, Postfach, 8910 Affoltern am Albis


gegen


AXA Versicherungen AG

Generaldirektion

General Guisan-Strasse 40, Postfach 357, 8401 Winterthur

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1965, war für verschiedene Arbeitgeber als Raumpflegerin tätig und im Rahmen eines 40 %-Pensums bei Y.___ seit dem 1. Oktober 2012 bei der AXA Versicherungen AG (AXA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 11. Januar 2018 zog sie sich bei einem Sturz eine dislozierte Fraktur an der Basis des Os Metatarsale V mit Beteiligung des Lisfranc-Gelenks am linken Fuss und eine Kontusion der rechten Hand zu (Urk. 10/A1 und Urk. 11/M1-M2). Die AXA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld; Urk. 10/A4, Urk. 10/A28). Mit Verfügung vom 2. Mai 2019 (Urk. 10/A51) schloss sie den Fall per 1. Juni 2019 ab und stellte ihre Leistungen ein. Daran hielt sie nach erfolgter Einsprache (Urk. 10/A61) mit Einspracheentscheid vom 7. November 2019 fest (Urk. 10/A75). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das hiesige Sozialversicherungsgericht mit Urteil UV.2019.00286 vom 1. Dezember 2020 in dem Sinne gut, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur Vornahme von weiteren Abklärungen und zu neuem Entscheid an die AXA zurückgewiesen wurde (Urk. 10/A86).

1.2    In Umsetzung des Urteils forderte die AXA Berichte der behandelnden Ärzte an (vgl. Urk. 10/A88 ff.) und veranlasste eine orthopädisch-traumatologische und neurologische Begutachtung in der Z.___ GmbH (Gutachten vom 22. November 2021; Urk. 11/M76). Mit Verfügung vom 14. Februar 2022 bejahte die AXA einen Anspruch auf ein Taggeld der Unfallversicherung bis 14. November 2021 (Ablösung ab 15. November 2021 durch ein Taggeld der Eidgenössischen Invalidenversicherung) und stellte die Leistungen für Heilbehandlung per 30. November 2021 ein. Sodann verneinte sie bei einem Invaliditätsgrad von 0 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente und sprach der Versicherten basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 14'820.-- zu (Urk. 10/A136). Die dagegen erhobene Einsprache vom 22. Februar 2022 (Urk. 10/A140) wies die AXA mit Entscheid vom 21. September 2022 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 30. September 2022 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

«Es sei der Einspracheentscheid vom 21. September 2022 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen,

-    der Beschwerdeführerin ab 15. November 2021 eine Erwerbsunfähigkeitsrente aus der Unfallversicherung basierend auf einem Erwerbsunfähigkeitsgrad von 20 % zuzusprechen,

-    auch künftig für die Kosten für die unfallbedingten Schmerztherapien (Medikamente, Ergo- und Physiotherapie) der Beschwerdeführerin aufzukommen,

-    der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung von 20 % (anstatt 10 %) auszurichten.»

Mit Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2023 schloss die AXA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12), was der Beschwerdeführerin am 26. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 13).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).

    Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).

    Nach der Festsetzung der Rente werden dem Bezüger die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (Art. 10–13) gewährt, wenn er zur Erhaltung seiner verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernd der Behandlung und Pflege bedarf (Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG).

1.2    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).

    Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2 S. 2 f.), die Gutachter der Z.___ GmbH seien anlässlich der Untersuchungen vom 27. Oktober 2021 zum Schluss gekommen, dass die reduzierte Belastbarkeit sowie die neuropathischen Schmerzen im linken Fuss überwiegend wahrscheinlich auf die beim Unfall vom 11. Januar 2018 erlittene Metatarsale-Fraktur V links und die anschliessend erfolgten operativen Behandlungen zurückzuführen seien. Infolgedessen sei die Tätigkeit als Raumpflegerin aus orthopädischer und neurologischer Sicht dauerhaft nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit mit leichter körperlicher Belastung, in Wechselbelastung sowie überwiegend im Sitzen sei indes eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Die Gutachter hätten ausgeführt, dass von einer Fortführung der Behandlung keine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten sei und dass am linken OSG/USG und am linken Mittelfuss keine funktionellen Einschränkungen vorliegen würden, die in Anlehnung an die Suva-Tabelle 2 einen Integritätsschaden rechtfertigen könnten. Die Frage, ob als Folge des Ereignisses vom 11. Januar 2018 ein Integritätsschaden resultiere, sei ergänzend zum Gutachten der Z.___ GmbH durch ihren medizinischen Dienst geprüft worden. Dabei sei der beratende Arzt am 10. Februar 2022 zum Schluss gekommen, dass eine dauernde und erhebliche Schädigung bestehe und gemäss Suva-Tabelle 5 ein Integritätsschaden von 5 % bis maximal 10 % als ausgewiesen zu erachten sei (S. 2 f.). Ein über 10 % hinausgehender Integritätsschaden sei nicht ausgewiesen. Namentlich bestehe keine unfallbedingte OSG-Instabilität, welche die Zusprache einer weitergehenden Integritätsentschädigung rechtfertigen würde (S. 7 f.).

    In Bezug auf den Rentenanspruch sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin nach dem Ereignis vom 11. Januar 2018 aus unfallfremden Gründen an mehreren Arbeitsstellen (A.___ und B.___ AG) nicht mehr tätig gewesen wäre. Infolgedessen sei bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) abzustellen, woraus sich für das Jahr 2020 ein Einkommen von Fr. 52'233.30 ermittle (S. 4 f.). Bei der Bemessung des Invalideneinkommens sei ein Abzug von 5 % vom LSE-Tabellenlohn vorzunehmen, da die Beschwerdeführerin selbst bei leichten körperlichen Tätigkeiten eingeschränkt sei und sie vornehmlich sitzende Tätigkeiten ausüben sollte. Selbst bei einem einspracheweise geforderten leidensbedingten Abzug von 10 % ergebe sich ein Invaliditätsgrad von lediglich 4 % (S. 5-7).

    Da es sich bei der geltend gemachten Schmerzbehandlung lediglich noch um eine dem Erhalt des Status quo zuträgliche Behandlung handle und davon keine namhafte Verbesserung des unfallbedingten Gesundheitszustandes mehr zu erwarten sei, bestehe für die über den 30. November 2021 hinaus geltend gemachten Behandlungen kein Anspruch mehr auf Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung. Mangels eines Rentenanspruches falle sodann auch eine Kostenübernahme gestützt auf Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG ausser Betracht (S. 9).

2.2    Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 5), die Rechtmässigkeit der Einstellung der Taggeldleistungen per 14. November 2021 sei unbestritten, da sie sich ab 15. November 2021 in einer beruflichen Eingliederungsmassnahme der IV-Stelle befunden habe. Die Beschwerdegegnerin habe jedoch bei der Berechnung des IV-Grades ein zu tiefes Valideneinkommen und ein zu hohes Invalideneinkommen angerechnet. Gemäss IK-Auszug habe sie im Jahr vor ihrem Unfall für neun verschiedene Arbeitgeber gearbeitet und dabei insgesamt ein Erwerbseinkommen von Fr. 58'617.-- erzielt. Angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2021 resultiere so ein Einkommen von Fr. 59'132.30 (S. 5). Es sei zwar zutreffend, dass sie zwei der neun Anstellungen im Jahr 2017 verloren habe. So habe gemäss IK-Auszug die Anstellung für die B.___ AG infolge Liquidation per Juli 2017 und diejenige für A.___ (Todesfall) per September 2017 geendet. Aus dem IK-Auszug ergebe sich aber auch, dass sie dafür nahtlos zwei neue, analog bezahlte Anstellungen gesucht und gefunden habe. So habe sie ab Juli 2017 neu für die Firma C.___ AG und ab August 2017 für Herrn D.___ gearbeitet. Würden bei der Berechnung des massgeblichen Valideneinkommens nun die bei A.___ und der B.___ AG erzielten Einkommen ausser Betracht gelassen und dafür aber im Gegenzug die mit den beiden neuen Arbeitsstellen erzielten Erwerbseinkommen auf ein Jahr hochgerechnet, resultiere gar ein leicht höheres Einkommen von Fr. 59'023.-- (S. 6). Beim Invalideneinkommen sei zu berücksichtigen, dass ihr nur noch leichte körperliche Tätigkeiten in Wechselbelastung, vorwiegend sitzend und gelegentlich stehend, zumutbar seien. Eine Vielzahl der Arbeitsplätze stelle sie deshalb aufgrund ihrer Einschränkungen bereits bei der Überwindung des Arbeitsweges vor grosse Probleme. Es komme auch eine Vielzahl von Tätigkeiten, die ungelernten Arbeitskräften offen stünden, wie in der Reinigungsbranche, im Gastrobereich und in der Landwirtschaft, nicht mehr in Betracht. Aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters sei sie in ihrer Flexibilität erheblich eingeschränkt und sie werde bei der Einarbeitung in ein neues Tätigkeitsfeld erhebliche Mühe bekunden. Es sei ihr deshalb ein Leidensabzug von 15 % zuzubilligen, so dass von einem Invalideneinkommen 2021 von Fr. 47’346.70 auszugehen sei (S. 7). Daraus resultiere ein Erwerbsunfähigkeitsgrad von 20 %. Da damit eine Rente geschuldet sei, müsse die Beschwerdegegnerin auch nach dem Fallabschluss weiterhin für die Schmerzmedikation und die ergo- und physiotherapeutischen Massnahmen aufkommen (S. 8).

    Gemäss Suva-Tabelle 5 bestehe sodann für Lisfranc-Gelenksarthrosen je nach Ausprägungsgrad ein Integritätsschaden von 5 bis 20 % und gemäss Tabelle 6 für OSG-Gelenkinstabilitäten ein solcher von 5 bis 10 %. Aufgrund der vorliegenden Einschränkungen rechtfertige sich eine Integritätsentschädigung von mindestens 20 % (S. 9).


3.

3.1    Im interdisziplinären Gutachten der Z.___ GmbH vom 22. November 2021 (Urk. 11/M76) wurde aus orthopädisch-traumatologischer Sicht festgehalten (S. 30), die Beschwerdeführerin habe sich am 11. Januar 2018 im Rahmen eines Stolpersturzes eine Os metatarsale V Fraktur links zugezogen, die am 16. Januar 2018 operativ revidiert worden sei. Der postoperative Verlauf habe sich nach den zeitnahen medizinischen Befundberichten unauffällig gestaltet. Wegen Störungen des Osteosynthesematerials sei dieses am 19. März 2018 entfernt worden. Bei der röntgenologischen Untersuchung habe sich eine zunehmende knöcherne Konsolidierung mit Entkalkung der Knochen gezeigt, jedoch nicht fleckförmig, wie dies bei einem CRPS zu erwarten gewesen wäre. Am 7. Juni 2018 sei die Fraktur gemäss dem MRI-Befund des linken Fusses konsolidiert gewesen. Die Universitätsklinik E.___ habe am 25. Juni 2019 die Diagnose einer chronischen OSG-Instabilität mit Peronealsehnenruptur gestellt und am 11. September 2019 eine Naht der Peroneus-brevis-Sehne und eine laterale Wandstabilisierung links durchgeführt. Am 21. Februar 2020 seien ein Débridement und eine tubularisierende Naht der Peroneus-brevis-Sehne links durchgeführt worden. Nach weiterhin beklagten Schmerzen und Einschränkungen im linken Fuss habe die Universitätsklinik E.___ am 16. Juni 2021 eine Allodynie lateraler Fussrand und lateraler Fussrücken aufgrund einer Durchtrennung des Nervus ulnaris am lateralen proximalen Fussrand beschrieben.

    In der aktuellen klinischen Untersuchung hätten an den unteren Extremitäten eine Bewegungseinschränkung des linken Sprunggelenkes dorsal in Plantarflexion sowie in Pro- und Supination mit Schwellung am lateralen Knöchel wie auch eine Hypästhesie des lateralen Fussrandes links imponiert. Diese Problematik sei überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 11. Januar 2018 und die dabei erlittene Fraktur zurückzuführen. Ein Status quo sine/ante könne in diesem Schadenfall wegen den eingetretenen unfallbedingten morphologischen Veränderungen nicht erreicht werden. Hingegen sei der medizinische Endzustand erreicht.

    Aus neurologischer Sicht wurde ausgeführt (S. 31), klinisch-neurologisch finde sich ein altersentsprechender Hirnnervenstatus und in der Einzelkraftprüfung seien formal keine manifesten Paresen vorhanden. Es sei jedoch von einer schmerzbedingten Minderinnervation der kleinen Handmuskeln (Gelenkschmerzen) und der distalen Beinmuskulatur auszugehen. Gesamthaft sei von einer distalen Läsion (am ehesten Neurotmesis) des Nervus suralis links auszugehen, deren Ursache rückblickend offenbleibe, die differentialdiagnostisch aber am ehesten perioperativ verursacht worden sei. Aufgrund der Nervenläsion sei eine rein sensible Störung, nicht jedoch eine motorische Einschränkung, zu erwarten. Die eingeschränkte Beweglichkeit sei somit aus neurologischer Sicht als schmerzbedingt einzustufen und nicht als Folge einer motorischen Nervenverletzung. Eine Behandlung des neuropathischen Schmerzes erfolge bereits und sei gemäss Angaben der Beschwerdeführerin teilweise auch effektiv, wobei in Bezug auf eine medikamentöse Schmerzdistanzierung noch nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft seien (topische Anwendungen, Antikonvulsiva, schmerzdistanzierende Antidepressiva). Des Weiteren seien ergo- und physiotherapeutische Massnahmen zu empfehlen. Über drei Jahre nach dem Ereignis sei nun von einem Endzustand auszugehen, wobei voraussichtlich lebenslang eine reduzierte Belastbarkeit im Fuss verbleiben werde. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei somit vor allem in qualitativer Hinsicht gegeben.

    Aus gesamtmedizinischer Sicht sei die Tätigkeit als Raumpflegerin wegen der reduzierten Belastbarkeit im linken Fuss und den neuropathischen Schmerzen aus orthopädischer und neurologischer Sicht dauerhaft nicht mehr zumutbar (S. 35). Jedoch liege eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit mit leichter körperlicher Belastung, in Wechselbelastung sowie überwiegend im Sitzen, vor. Am linken OSG/USG und am linken Mittelfuss bestünden keine funktionellen Einschränkungen, die in Anlehnung an die Suva-Tabelle 2 einen Integritätsschaden rechtfertigen könnten. Die geforderte Erheblichkeitsgrenze sei damit nicht erreicht. Die neurologischen Defizite an der unteren Extremität beschränkten sich auf eine Hypästhesie des lateralen Fussrandes (rein sensibler Ausfall), die nach Kenntnis der Suva-Tabelle 2 ebenfalls keinen Integritätsschaden begründen könne (S. 37).

3.2    Dr. med. F.___, Chirurgie FMH und beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, führte in seiner Aktenbeurteilung vom 10. Februar 2022 (Urk. 11/M78) aus, gemäss Punkt 9 des interdisziplinären Gutachtens vom 22. November 2021 würden die vorhandenen Einschränkungen keinen Integritätsschaden begründen. Zur Arthrose in den Lisfranc-Gelenken (TMT 4 und deutlich weniger TMT 5) sei indes festzuhalten, dass es sich um eine rein radiologische Diagnose ohne klinische Bedeutung handle. Das Lisfranc-Gelenk besteht aus fünf Tarsometatarsalgelenken, von denen nur eines (TMT 4) und eventuell ein zweites (TMT 5) weit weniger betroffen sei. Diese partielle Arthrose des Lisfranc-Gelenkes begründe gemäss Suva-Tabelle 5 einen Integritätsschaden von 5 bis maximal 10 %. Zur geltend gemachten Instabilität des Sprunggelenkes ergebe sich aus den Akten, dass der laterale Bandapparat in der Universitätsklinik E.___ am 11. September 2019 rekonstruiert worden und gemäss Sprechstundenbericht vom 4. Februar 2020 das Gelenk ab dann stabil geblieben sei (keine Aufklappbarkeit, kein Talusvorschub). Die Einwände bezüglich Gelenksinstabilität und Anwendung der Suva-Tabelle 6 seien deshalb abzulehnen.


4.

4.1    Aufgrund des Rückweisungsurteils des hiesigen Gerichts vom 1. Dezember 2020 veranlasste die Beschwerdegegnerin das hiervor erwähnte orthopädisch-traumatologische und neurologische Gutachten der Z.___ GmbH (Urk. 11/M76). Das Gutachten erfüllt die beweismässigen Anforderungen von im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Administrativgutachten (E. 1.2 hiervor) und es ergeben sich keine Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen könnten. Die Parteien zogen denn auch weder die im Gutachten erhobenen Untersuchungsbefunde noch die Diagnostik oder das hergeleitete medizinische Zumutbarkeitsprofil und auch nicht die daraus resultierende Restarbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 11. Januar 2018 in Zweifel. Vielmehr stellen sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Beschwerdeführerin selbst darauf ab. Ebenso ist festzuhalten, dass die grundsätzliche Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin und der Fallabschluss im November 2021 aufgrund der Akten plausibel und des Weiteren unbestritten sind.

4.2    Strittig und zu prüfen sind die erwerblichen Auswirkungen der unfallkausalen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (Invaliditätsgrad) sowie die Höhe der Integritätsentschädigung und der Leistungsanspruch gestützt auf Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG (Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente).

4.3

4.3.1    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

    Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2

    Weist das zuletzt erzielte Einkommen der versicherten Person starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen. Ist der zuletzt bezogene Lohn überdurchschnittlich hoch, ist er nur dann als Valideneinkommen heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1).

    Wird das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet, sind die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen (BGE 139 V 28 E. 3.3.2). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 6.2.2).

4.3.2    Das Valideneinkommen bezifferte die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2018 aufgrund von Tabellenwerten der LSE mit Fr. 51'426.60 (Urk. 2 S. 4 f. und S. 6). Demgegenüber postuliert die Beschwerdeführerin gestützt auf die im IK für das Jahr 2017 verbuchten Erwerbseinkünfte (Fr. 58'617.--) und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung bis 2021 ein Valideneinkommen von Fr. 59'132.30 (Urk. 1 S. 5 und S. 8).

    Gemäss Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) hat die im Zeitpunkt des Unfallereignisses 52-jährige Beschwerdeführerin als angestellte Raumpflegerin bei verschiedenen Arbeitgebern in den fünf Jahren vor dem Unfallereignis vom 11. Januar 2018 folgende Einkommen abgerechnet: (2013) Fr. 34'475.--; (2014) Fr. 46'399.--; (2015) Fr. 42'984.--; (2016) Fr. 45'656.--; (2017) Fr. 58'617.-- (Urk. 10/A129).

    Gemäss ihrer Erwerbsbiographie hat die Beschwerdeführerin einzig im Jahr 2017 ein Jahreseinkommen von Fr. 58'617.-- erzielt, während in allen anderen Jahren das Einkommen erheblich tiefer lag und selbst nicht den Betrag von Fr. 51'426.60 (Jahr 2018) erreichte, welchen die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid unter Anwendung von Tabellenwerten angerechnet hat. Auch über einen längeren Zeitraum der letzten drei Jahre vor dem Unfallereignis vom 11. Januar 2018 (2015 bis 2017) betrachtet resultiert lediglich ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 49'086.-- (Fr. 42'984.-- + Fr. 45'656.-- + Fr. 58'617.--) / 3). Noch tiefer liegt das durchschnittliche Einkommen bei einer Betrachtung über die letzten fünf Jahre, erzielte doch die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 ein Einkommen von lediglich Fr. 34'475.-- und im Jahr 2014 ein solches von Fr. 46'399.--. Dabei ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge im Rahmen ihrer verschiedenen Teilzeitanstellungen insgesamt stets ein 100 %-Pensum absolvierte (Urk. 10/A27 S. 3). Aus dem IK-Auszug folgt sodann, dass die der Beschwerdeführerin ausgerichteten monatlichen Einkommen im Jahr 2017 erheblichen Schwankungen unterworfen waren. So lassen sich im ersten halben Jahr 2017, mithin von Januar bis Juni 2017, Einkünfte von Fr. 20'207.-- (Fr. 10'854.-- / 9 x 6 + Fr. 7'200.-- / 2 + Fr. 7'132.-- / 2 + Fr. 1'710.-- / 2 + Fr. 5'100.-- / 2 + Fr. 2'800.-- / 7 x 6) ermitteln, weshalb sich das Einkommen in der zweiten Hälfte 2017 nahezu verdoppelt haben muss. Auch wenn das Einkommen bei Y.___ von Fr. 10'560.--, welches gemäss IK-Auszug im Dezember 2017 verbucht wurde, noch zur Hälfte im ersten halben Jahr 2017 berücksichtigt wird, da mit Blick auf die Erwerbsbiographie – die Beschwerdeführerin war laut IK-Auszug seit Oktober 2012 ununterbrochen für die genannte Privatperson tätig und erzielte Jahreseinkünfte von Fr. 1'332.-- (Oktober bis Dezember 2012), Fr. 6'765.-- (2013), Fr. 8'544.-- (2014), Fr. 7'264.-- (2015) und Fr. 6'032.-- (2016) – nicht davon auszugehen ist, dass dieses Einkommen ausschliesslich im Dezember 2017 erzielt wurde, resultiert im ersten halben Jahr 2017 ein Einkommen von lediglich Fr. 25'487.-- (Fr. 20'207.-- + Fr. 10’560.-- / 2). Die Einkommen der Beschwerdeführerin weisen damit insbesondere auch in den letzten Monaten vor dem Unfallereignis starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf. Unbestrittenermassen hatte die Beschwerdeführerin aus unfallfremden Gründen die Anstellungen bei der B.___ AG (Liquidation der Firma) und bei A.___ (Todesfall) bereits vor dem Unfallereignis verloren, wobei die letzten Lohnzahlungen per Juli 2017 bzw. per September 2017 dokumentiert sind (Urk. 1 S. 6, Urk. 10/A129 S. 2, Urk. 10/A8 S. 1). Dabei ist naheliegend, dass die wesentlich höhere Einkommenssumme in der zweiten Jahreshälfte 2017 darin gründet, dass es im Zuge von Überschneidungen auslaufender Arbeitsverträge (B.___ AG und A.___ per Juli bzw. September 2017) und mit Einsätzen bei neu hinzugekommenen Arbeitgebern (C.___ AG und D.___ per Juli bzw. August 2017, vgl. dazu auch Urk. 1 S. 6) zu dieser Einkommensspitze gekommen ist. Dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall regelmässig einen Verdienst in der Grössenordnung dieser Einkommensspitze erzielt hätte, ist nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. So ging denn auch die Eidgenössische Invalidenversicherung in ihrem Vorbescheid vom 16. November 2020 anhand der effektiv abgerechneten Löhne gemäss IK-Auszug von einem wesentlich tieferen Valideneinkommen von Fr. 50'062.45 (Jahr 2020) aus (Urk. 10/A85) und die Beschwerdegegnerin legte ihrer Taggeldabrechnung vom 17. Februar 2022 (Urk. 10/A145) einen versicherten Verdienst (Jahreslohn) – als solcher gilt grundsätzlich der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn (Art. 15 Abs. 2 UVG, Art. 22 UVV) – von Fr. 53'266.-- zu Grunde, was nach Lage der Akten seitens der Beschwerdeführerin nicht moniert wurde. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens und zu Gunsten der Beschwerdeführerin auf Tabellenwerte und nicht auf Durchschnittswerte abgestellt hat.

    Die Beschwerdegegnerin zog dabei die LSE 2018, Tabelle TA1, Ziff. 94-96 Erbringung von sonstigen Dienstleistungen, Frauen, Kompetenzniveau 1, mit einem Betrag von Fr. 4'101.-- heran (Urk. 2 S. 6). Im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides vom 21. September 2022 war indes die LSE 2020 bereits publiziert (Veröffentlichung am 23. August 2022), weshalb sie praxisgemäss grundsätzlich auf diese statistische Erhebung hätte abstellen müssen (BGE 143 V 295 E. 4.1.2 f. mit Hinweisen). Anstelle des vorgenannten Betrages wäre demzufolge nach der massgebenden LSE 2020 vom Zentralwert von Fr. 4'045.-- (Tabelle TA1, Ziff. 94-96 Erbringung von sonstigen Dienstleistungen, Frauen, Kompetenzniveau 1) auszugehen gewesen.

    Hinsichtlich Nominallohnentwicklung, welche bis zum Zeitpunkt des Fallabschlusses im November 2021 zu berücksichtigen ist, ist festzustellen, dass in Tabelle T1.2.10 (Nominallohnindex, Frauen 2011-2021) der Indexwert der Ziff. 90-96 (Kunst, Unterhaltung und Erholung, sonstige Dienstleistungen) im Jahr 2021 gegenüber dem Vorjahr ein Minus von 3.9 % aufweist (vgl. auch Urk. 2 S. 6). Dieser Negativwert umfasst insbesondere auch die Branchen Kunst und Unterhaltung, welche unter der Covid-Situation besonders gelitten hatten. Die Beschwerdeführerin übte in diesem Bereich jedoch nie eine Erwerbstätigkeit aus. Die Berücksichtigung dieses Indexes (105.1 Punkte im Jahr 2021) ist damit entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort nicht angebracht (Urk. 12 S. 3 f.). Sachgerecht erscheint vielmehr die Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im gesamten Sektor 3 Dienstleistungen (Ziff. 45-96) mit einem Indexwert im Jahr 2020 von 107.9 und im Jahr 2021 einem Wert von 108.6 Punkten. Hieraus und unter Berücksichtigung der branchenspezifischen betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.9 Stunden pro Woche im Jahr 2021 (Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 94-96 Erbringung von sonstigen Dienstleistungen) resultiert ein hypothetisches Valideneinkommen von gerundet Fr. 51'176.-- (Fr. 4'045.-- x 12 / 40 x 41.9 / 107.9 x 108.6) für das Jahr 2021. 

4.4

4.4.1    Zur Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in der die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der kumulativ besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können gemäss Rechtsprechung die Tabellenlöhne der LSE herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 mit Hinweis).

4.4.2    Gemäss medizinischem Belastungsprofil sind der Beschwerdeführerin leichte körperliche Tätigkeiten in Wechselbelastung, vorwiegend im Sitzen und gelegentlich im Stehen (bis 30 Minuten am Stück) und Gehen (kurze Strecken und einzelne Treppenstufen), mit hantieren von Lasten bis zu 10 kg, zumutbar. In einer solchermassen adaptierten Tätigkeit beträgt die Arbeitsfähigkeit 100 % (vgl. E. 3.1 hiervor und Urk. 11/M76 S. 34 f.).

    Seit dem Unfallereignis vom 11. Januar 2018 hat die Beschwerdeführerin keine neue Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen (vgl. Urk. 11/M76 S. 22), weshalb die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Invalideneinkommens zu Recht die Tabellenlöhne herangezogen hat. Indes wäre auch hier auf die LSE 2020 abzustellen gewesen (E. 4.3.2 hiervor). Gemäss TA1 dieser Erhebung belief sich der Lohn für Frauen, die einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art ausführen, auf Fr. 4'276.-- pro Monat (Tabelle TA1, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1). Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Tabelle T 03.02.03.01.04.01, Total) und nominallohnbereinigt von 107.9 (2020) auf 108.6 (2021) Indexpunkten (Tabelle T1.2.10 Nominallohnindex, Frauen 2011-2021, Total) resultiert für das Jahr 2021 ein Einkommen von Fr. 53'840.-- (Fr. 4'276.-- x 12 / 40 x 41.7 / 107.9 x 108.6).

4.4.3    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).

4.4.4    Rechtsprechungsgemäss ist der Umstand allein, dass nur noch leichte Arbeiten zumutbar sind, selbst bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit, kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im hier beigezogenen Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von körperlich leichten Tätigkeiten umfasst (Urteile des Bundesgerichts 8C_369/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 8.2.2 und 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E. 4.3.2, je mit Hinweis). Mit Blick auf das von den Gutachtern der Z.___ GmbH umschriebene Zumutbarkeitsprofil ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten auszugehen, wobei insbesondere an keine Ausbildung erfordernde einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten oder einfache Montagearbeiten zu denken ist, welche vorwiegend im Sitzen ausgeübt werden können (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 4 und 6.3.2). Folglich können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4.1 mit Hinweis). Vorliegend sind keine solchen Umstände auszumachen.

    Ebenso wenig rechtfertigt das Alter der Beschwerdeführerin einen Abzug vom Tabellenlohn, weshalb die vom Bundesgericht bislang offen gelassene Frage, ob das Merkmal Alter mit Blick auf Art. 28 Abs. 4 UVV in der obligatorischen Unfallversicherung überhaupt zu berücksichtigen ist (Urteil 8C_500/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 3.3.2.3 mit Hinweis), auch hier nicht beurteilt werden muss. Denn insbesondere im Bereich der Hilfsarbeiten muss sich ein fortgeschrittenes Alter auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt praxisgemäss nicht zwingend lohnsenkend auswirken. Gerade Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt. Gleiches gilt auch hinsichtlich der beschränkten Deutschkenntnisse, wenn wie hier der statistische Durchschnittslohn für einfache und repetitive Tätigkeiten (Kompetenzniveau 1) angewendet wird (vorerwähntes Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E. 4.3.3 mit Hinweisen).

    Nach dem Ausgeführten liegt ein Tabellenlohnabzug von 5 %, wie ihn die Beschwerdegegnerin festgelegt hat (Urk. 2 S. 6 und Urk. 12 S. 3), zumindest im Rahmen ihres Ermessens und ist nicht zu beanstanden. Damit fehlt es an einem triftigen Grund, das Ermessen des Gerichts an Stelle desjenigen der Verwaltung zu setzen (E. 4.4.3 hiervor). Das Invalideneinkommen ist demnach mit Fr. 51’148.-- (Fr. 53'840.-- x 0.95) zu veranschlagen.

4.4.5    Dem Valideneinkommen von Fr. 51'176.-- steht damit ein Invalideneinkommen von Fr. 51’148.-- gegenüber, woraus kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert.

    Die von der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 2 und S. 8) beantragten Heilbehandlungskosten nach Festsetzung einer Rente im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG fallen damit nicht in Betracht.

4.5    Die Beschwerdeführerin beanstandet weiterhin die Höhe der Integritätsentschädigung, welche aufgrund einer Integritätseinbusse von 10 % festgelegt wurde. Dazu verweist sie auf eine OSG-Gelenksinstabilität, welche zusätzlich zu berücksichtigen sei (Urk. 1 S. 8 f.). Dr. F.___ hat dazu in seiner Aktenbeurteilung vom 10. Februar 2022 ausgeführt, dass eine zusätzliche Integritätseinbusse aufgrund einer Instabilität des Sprunggelenkes nicht ausgewiesen ist (E. 3.2 hiervor). Die medizinische Einschätzung erfolgte mit dem Verweis auf die Akten, wonach der laterale Bandapparat am 11. September 2019 rekonstruiert und gemäss den behandelnden Ärzten der Universitätsklinik E.___ ab dann stabil geblieben sei.

    Die Diagnose im Operationsbericht vom 11. September 2019 lautete auf eine chronische OSG-Instabilität links mit Längssplit Peroneus brevis-Sehne, wobei bereits anlässlich der Operation festgehalten wurde, dass eine gute Stabilisierung des lateralen Sprunggelenks erzielt werden konnte (Urk. 11/M44). Im weiteren Verlauf wurde die Diagnose «chronische OSG-Instabilität links» auch nicht mehr eigenständig, sondern lediglich noch im Zusammenhang mit dem Status nach lateraler Bandrekonstruktion geführt (vgl. Sprechstundenbericht vom 10. November 2019 [Urk. 3/4]). Sodann wies Dr. F.___ nachvollziehbar darauf hin, dass gemäss Sprechstundenbericht der Universitätsklinik E.___ vom 4. Februar 2020 (vgl. Urk. 11/M54) weiterhin ein stabiles Sprunggelenk festgestellt werden konnte. Auch anlässlich der nachfolgenden ärztlichen Untersuchungen wurde keine Instabilität des Sprunggelenks befundet.

    Im Weiteren führt gemäss Suva-Tabelle 5 eine Lisfranc-Arthrose zu einem Integritätsschaden von 5-10 % (mässige Arthrose) bzw. 10-20 % (schwere Arthrose). Angesichts dessen, dass von den fünf Tarsometatarsalgelenken, welche das Lisfranc-Gelenk bilden, unbestrittenermassen nur eines (TMT 4), allenfalls ein zweites (TMT 5) weit weniger, betroffen ist (E. 3.2 hiervor), ist die Anerkennung eines Integritätsschadens von 10 % durch die Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind damit unbehelflich und es besteht kein Anlass, auf eine höhere Integritätsentschädigung zu schliessen.

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Petra Oehmke Schiess

- AXA Versicherungen AG

- Bundesamt für Gesundheit

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef