Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich |
UV.2022.00181
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Hediger
in Sachen
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen
Beschwerdegegnerin
Zustelladresse: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
Postfach, 8010 Zürich
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1962 geborene X.___, Service-Fachangestellte mit Fähigkeitsausweis, war seit dem 3. September 1984 bei Y.___, Restaurant Z.___, als Servicemitarbeiterin angestellt und dadurch bei der Schweiz Allgemeine Versicherungs-Aktien-Gesellschaft, Zürich (später: Elvia Schweizerische Versicherungsgesellschaft, nachfolgend: Elvia; fortan: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, nachfolgend: Allianz) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als sie am 12. September 1984 als Motorradfahrerin einen Verkehrsunfall erlitt (Urk. 11/2001). Zwecks Überwachung weilte die Versicherte bis am 13. September 1984 im Spital A.___, B.___, wo sich im Bereich des Abdomens und der Halswirbelsäule (HWS) unauffällige radiologische Befunde ergaben. Der am 14. September 1984 ambulant nachbehandelnde Arzt diagnostizierte eine Kontusion beider Unterschenkel, eine Druckdolenz im medialen Oberbauch, eine Streckhaltung der HWS und Kontusion im Schulterbereich und attestierte der Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres (Urk. 11/1001). Die Schweiz Allgemeine Versicherungs-Aktien-Gesellschaft anerkannte den Schadenfall und leistete Taggelder. Nach medizinischen Abklärungen (vgl. Urk. 11/1014) und durchgeführtem Einspracheverfahren (Urk. 11/2011 ff.) stellte sie die Versicherungsleistungen per 31. Oktober 1984 ein. Zudem verneinte die Schweiz Allgemeine Versicherungs-Aktien-Gesellschaft einen Anspruch der Versicherten auf Integritätsentschädigung (Urk. 11/2014). Dagegen erhob die Versicherte Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Zürich. Dieses hob den angefochtenen Einspracheentscheid mit Urteil vom 27. Februar 1991 auf und verpflichtete die Schweiz Allgemeine Versicherungs-Aktien-Gesellschaft, der Versicherten ab dem 22. August 1988 ein Taggeld auf Basis einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszurichten. Das Gericht erwog zudem, unter den gegebenen Umständen sei der Zeitpunkt für die Prüfung eines Anspruchs auf Integritätsentschädigung noch nicht gekommen (Urk. 11/17).
Im weiteren Verlauf veranlasste die Schweiz Allgemeine Versicherungs-Aktien-Gesellschaft resp. die Elvia das neuropsychologische/neurologische Gutachten vom 6. Januar 1993 von Dr. phil. C.___ und PD Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Neurologie, Universitätsspital E.___ (Urk. 11/2028, Urk. 11/2036, Urk. 11/1021). Es folgten Vergleichsverhandlungen zum Taggeld-, Renten- sowie Anspruch der Versicherten auf eine Integritätsentschädigung (Urk. 11/2042 ff.). Nach Abschluss einer IV-gestützten Umschulung leistete die Elvia ab dem 12. Mai 1991 erneut Taggelder (vgl. Urk. 11/2050, Urk. 11/2054, Urk. 11/2058). Mit Verfügung vom 10. Oktober 1994 sprach sie der Versicherten eine Integritätsentschädigung auf Basis einer 20%igen Integritätseinbusse zu (Urk. 11/2065) . Zudem gewährte die Elvia der Versicherten mit Verfügung vom 3. November 1994 rückwirkend ab dem 1. Juli 1994 eine UV-Rente gestützt auf einen IV-Grad von 25 % (vgl. Urk. 11/2069) . Gegen die Rentenverfügung erhob die Versicherte am 9. November 1994 Einsprache (Urk. 11/2070). Das Einspracheverfahren wurde in der Folge auf Wunsch der Versicherten wegen Rechtshängigkeit eines parallel laufenden IV-Verfahrens sistiert (vgl. Urk. 11/2072 ff., Urk. 11/2076 f.).
1.2 Seit dem 1. September 1991 arbeitete die Versicherte als Betreuerin/Haushälterin bei der F.___. Im April 1997 machte die neue Arbeitgeberin einen Rückfall zum Unfall vom 12. September 1984 aktenkundig (Urk. 11/2082). Die Elvira erbrachte vorläufig Taggeldleistungen und veranlasste das orthopädische Gutachten von PD Dr. med. G.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, vom 24. August 1998 (Urk. 11/1023; vgl. Schreiben vom 3. November 1997, Urk. 11/2089). Nach erneuten Vergleichsverhandlungen (Urk. 11/2105, vgl. auch Urk. 11/2107) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 17. Mai 1999 rückwirkend ab dem 1. Juli 1994 eine Invalidenrente gestützt auf einen IV-Grad von 40 % zu, wobei sie die Rentenhöhe auf Basis eines versicherten Verdiensts in Höhe von Fr. 71'500.-- festsetzte (Urk. 11/2108).
1.3 Im Februar 2013 eröffnete die Allianz ein amtliches Rentenrevisionsverfahren (Urk. 11/2113 ff.). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. auch Urk. 11/2115 f.) hob sie die Verfügung vom 17. Mai 1999 mit Verfügung vom 14. Mai 2013 wiedererwägungsweise auf, da der seinerzeit festgesetzte versicherte Verdienst in Höhe von Fr. 71'500.-- zweifellos unrichtig sei. Zeitgleich setzte sie den Rentenanspruch gestützt auf einen versicherten Verdienst in Höhe von Fr. 51'640.-- mit Wirkung ab dem 1. Juni 2013 neu fest (Urk. 11/2121). Diese Verfügung verblieb unangefochten.
1.4 Im Rahmen der im Juli 2016 durchgeführten amtlichen Rentenrevision (Urk. 11/2123 ff.) bestätigte die Allianz den bisherigen Rentenanspruch der Versicherten (vgl. Schreiben vom 13. Oktober 2016, Urk. 11/2129).
1.5 Anlässlich der im Mai 2019 abermals eröffneten Rentenrevision (Urk. 11/2131 ff.) veranlasste die Allianz das polydisziplinäre (Allgemeine Innere Medizin/Orthopädie/Neurologie/Psychiatrie) Gutachten der MEDAS H.___ GmbH vom 22. Juni 2020 (Urk. 11/1029). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Urk. 11/2150 ff.) hob sie die bisher ausgerichtete Rente mit Verfügung vom 27. November 2020 per 30. September 2020 auf. Zur Begründung führte die Allianz aus, die Verfügungen vom 17. Mai 1999 und 10. Oktober 1994 seien infolge fehlerhafter Rechtsanwendung wiedererwägungsweise aufzuheben resp. die Rentenverfügung vom 17. Mai 1999 sei zu revidieren und es seien die Leistungen mangels Unfallkausalität der heute noch anhaltenden Gesundheitsbeschwerden ex nunc et pro futuro einzustellen (Urk. 11/2159). Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache hiess die Allianz mit Einspracheentscheid vom 29. August 2022 in dem Sinne teilweise gut, als dass sie die Rente per 30. November 2020 einstellte (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 30. September 2022 (Poststempel) Beschwerde und beantragte, es seien ihr in Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 29. August 2022 die gesetzlichen UV-Leistungen auszurichten; insbesondere sei ihr auch über den 30. November 2020 hinaus eine Rente im bisherigen Umfang auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin am 24. Januar 2023 zur Kenntnis gebracht wurde; zeitgleich wurde ihr mitgeteilt, dass das Gericht die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels nicht als notwendig erachte (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da die umstrittene Renteneinstellung per 30. September 2020 erfolgte, sind die bis 31. Dezember 2021 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
Ferner ist zu beachten, dass am 1. Januar 2017 die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten sind und die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vorsehen, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen; vorbehältlich der in Abs. 2 genannten Ausnahmen).
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 22 Abs. 1 UVG, in der bis Ende 2002 in Kraft gewesenen Fassung).
In Abweichung von Art. 17 Abs. 1 ATSG kann die Rente der Unfallversicherung ab dem Monat, in dem die berechtigte Person eine Altersrente der AHV bezieht, spätestens jedoch ab Erreichen des Rentenalters nach Art. 21 des Bundesgesetzes über die Alters- und. Hinterlassenenversicherung (AHVG) nicht mehr revidiert werden (Art. 22 UVG).
1.3 UV170420 Invalidenrente, Revision, Revisionsgrund, Vergleichsbasis 05.2022 Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung; dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen und E. 6.1). Entsprechend ist gegebenenfalls nicht nur der natürliche Kausalzusammenhang, sondern auch dessen Adäquanz für die Zukunft neu zu prüfen, wobei die im Zeitpunkt der erwogenen revisionsweisen Leistungsanpassung gegebenen tatsächlichen Verhältnisse massgebend sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_387/2018 vom 16. November 2018 E. 2.3 mit Hinweisen).
Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und – sofern Anhaltspunkte für eine Veränderung der erwerblichen Auswirkungen einer Gesundheitsschädigung bestehen – Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 134 V 131 E. 3, 133 V 108 E. 5.3.1 und E. 5.4).
1.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, nachdem die Verfügung vom 17. Mai 1999 bereits mit Verfügung vom 14. Mai 2013 aufgehoben worden sei, wäre in der Verfügung vom 27. November 2020 richtigerweise die Verfügung vom 14. Mai 2013 aufzuheben gewesen. Bei der (erneuten) Aufhebung der Verfügung vom 17. Mai 1999 handle es sich um ein offensichtliches Versehen, welches von Amtes wegen zu berichtigen sei. Die Verfügung vom 27. November 2020 sei so zu verstehen, dass damit die Verfügung vom 14. Mai 2013 aufgehoben werde. Vorliegend seien die Voraussetzungen der Wiedererwägung nach Art. 53 ATSG erfüllt, zumal weder in der Verfügung vom 10. Oktober 1994 noch in der Verfügung vom 17. Mai 1999 eine Adäquanzprüfung vorgenommen worden sei; die Abklärungen hätten keine unfallbedingten, organischen Befunde ergeben. Dass eine Adäquanzprüfung seinerzeit durchgeführt worden sei, ergebe sich weder aus der Verfügung vom 14. Mai 2013 noch aus den übrigen Akten. Infolge unterlassener Adäquanzprüfung liege eine zweifellos rechtsfehlerhaft zustande gekommene Verfügung vor. Die Berichtigung der Verfügung vom 14. Mai 2013 sei zudem von erheblicher Bedeutung. Alsdann stelle eine Änderung des IV-Grades um 5 % ein Revisionsgrund gemäss Art. 17 ATSG dar. Aus dem MEDAS-Gutachten vom 22. Juni 2020 ergebe sich sowohl aus orthopädischer als auch aus neuropsychologischer Sicht eine massgebliche Verbesserung. Damit liege ein Revisionsgrund vor. Unter Hinweis auf die entsprechenden Ausführungen in der Verfügung vom 27. November 2020 hätten die MEDAS-Gutachter keine unfallkausalen Beschwerden festgestellt; der Status quo ante bzw. sine sei spätestens im Zeitpunkt der aktuellen Begutachtung eingetreten. Da die Leistungen ex nunc et pro futuro einzustellen seien, erweise sich die in der Verfügung vom 27. November 2020 vorgesehene Rentenaufhebung per 30. September 2020 jedoch als verfrüht. In diesem Sinne sei die Rente in teilweiser Gutheissung der Einsprache per 30. November 2020 einzustellen (Urk. 2).
2.2 Dagegen wandte die Beschwerdeführerin ein, die Voraussetzungen der Wiedererwägung seien vorliegend nicht gegeben. Zunächst sei die in Wiedererwägung gezogene Verfügung vom 17. Mai 1999 resp. 14. Mai 2013 auf der Basis eines Vergleichs zustande gekommen. Zudem sei die Rechts- und Sachlage im Zeitpunkt der Leistungszusprache im Mai 1999 massgeblich. Aus den Akten gehe der Inhalt der Vergleichsgespräche nicht im Detail hervor. Überlegungen, welche eine Rolle gespielt haben könnten, liessen sich jedoch aus dem im Vorfeld geführten Schriftenwechsel und den Ergebnissen der medizinischen Abklärungen ableiten. Bei genauer Überprüfung der zugesprochenen Leistungen nach der damaligen Sach- und Rechtslage stehe immerhin fest, dass eine offensichtliche Unrichtigkeit oder gar Rechtswidrigkeit der Leistungszusprache ausgeschlossen werden könne. Damit sei der Schutz des berechtigten Vertrauens in den Bestand stärker zu gewichten als bei einer Verfügung. Im Jahr 1989 sei gestützt auf die computertomografischen Befunde eine Störung der Statik und Dynamik der oberen HWS nach Schleudertrauma dokumentiert worden. Zudem habe sich der Voranwalt 1989 eingehend mit dem adäquaten Kausalzusammenhang auseinandergesetzt. Mithin überzeuge die Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach weder 1994 noch 1999 eine Adäquanzprüfung vorgenommen worden sei, nicht. Im Übrigen sei der zugrundeliegende Motorradunfall im Lichte der damaligen Rechtslage als schwer zu taxieren und die Adäquanz zu bejahen. Ein Revisionsgrund liege ebenfalls nicht vor. Insbesondere hätten sich die Gutachter 2020 nicht mit den Vorgutachten aus den Jahren 1993 und 1998 auseinandergesetzt. Vielmehr hätten sie sich primär auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin gestützt und sich dazu geäussert, wie sie den Fall heute beurteilen würden. Der Neuropsychologe habe sich nicht konkret dazu geäussert, inwiefern sich der Gesundheitszustand verändert habe. Alsdann habe die sehr unstrukturierte, sprunghafte und unzusammenhängende Berichterstattung der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung die Anamnese enorm erschwert. Aus dem gesamten Gutachten gehe hervor, dass sich die Begutachtung als äussert schwierig erwiesen habe. Im psychiatrischen Gutachten werde zudem der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung erhoben. Vor diesem Hintergrund bestünden erhebliche Zweifel an der Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens. Die alleinige Tatsache, dass im Zeitverlauf degenerative Veränderungen hinzugekommen seien, habe nicht zur Folge, dass die Unfallfolgen weggefallen seien. Vielmehr hätten sich die Gutachter eingehend damit auseinanderzusetzen, was eben gerade nicht geschehen sei. In Verletzung der Untersuchungsmaxime habe die Beschwerdegegnerin von weiteren Abklärungen abgesehen. Zudem seien – ebenfalls unter Verletzung der Untersuchungsmaxime - für den Zeitraum ab 2004 keine Arztberichte eingeholt worden, obschon die Beschwerdeführerin noch teilweise in ärztlicher Behandlung gewesen sei. Weiter falle auf, dass der psychiatrische Gutachter schlichtweg nicht habe beurteilen können, ob die Beschwerdeführerin in psychiatrischer Hinsicht eingeschränkt sei. Zur Alkoholfrage habe sich letztere nicht äussern wollen. Eine Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit sei damit schlichtweg nicht möglich gewesen. Im Übrigen sei festzuhalten, dass unterdessen ein stationärer psychiatrischer Aufenthalt in der Klinik I.___ habe stattfinden müssen. Dabei hätten sich erhebliche Einschränkungen ergeben. Es sei die Rede von einer bipolaren Störung. Die subjektiven Angaben der offensichtlich psychisch angeschlagenen Beschwerdeführerin seien nicht ausreichend, um eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes zu begründen. Es stelle sich auch die Frage, ob der Beschwerdeführerin fehlende Motivation und Kooperation anlässlich der Begutachtung vorgeworfen werden könnten. Mit dieser Frage habe sich die Beschwerdegegnerin nicht auseinandergesetzt. Zudem habe sich die Beschwerdegegnerin nicht dazu geäussert, weshalb sie die Herausgabe der Tonbandaufnahme, welche beim psychiatrischen Gutachter gemacht worden sei, verweigert habe. Dies stelle eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Schliesslich hätten die Gutachter interdisziplinär festgehalten, dass sie die Arbeitsfähigkeit nicht beurteilen könnten. Darüber hinaus hätten sie sich weder zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit noch zu den klinischen und objektiven Befunden geäussert. Der untersuchende Orthopäde habe sich damit begnügt, degenerative Veränderungen festzuhalten, ohne sich konkret damit auseinanderzusetzen. Vielmehr habe er auf die sehr einseitig zitierte Literatur abgestellt. Weiter habe sich die Beschwerdeführerin vom orthopädischen Gutachter gleich zu Beginn der Untersuchung sagen lassen müssen, dass sie eine Belastung für die Gesellschaft sei und damit zufrieden sein solle, dass sie mal eine Entschädigung erhalten habe. Vom allgemeinmedizinischen Gutachter sei die Beschwerdeführerin wiederholt unterbrochen worden. Es seien auch Unwahrheiten ins Gutachten aufgenommen worden. So treffe es etwa nicht zu, dass die Beschwerdeführerin im Service gelegentlich Aushilfetätigkeiten annehme. Bei alle dem sei gestützt auf das MEDAS-Gutachten keine erhebliche Veränderung auszumachen und liege kein Revisionsgrund vor (Urk. 1).
3.
3.1 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 29. August 2022 (Urk. 2), womit die bisher ausgerichtete Rente aufgehoben worden ist, bildet den Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens und stellt eine Sachurteilsvoraussetzung dar (BGE 125 V 413 E. 1a).
Soweit die Beschwerdeführerin in pauschaler Weise über die Rente hinaus die Zusprache der „gesetzlichen Leistungen“ beantragt (Urk. 1 S. 2), liegt ihr Rechtsbegehren folglich ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes und ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.2 Alsdann ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG gegenüber einer allfälligen Anpassung nach Art. 17 ATSG sekundär ist. Soweit nämlich eine nachträgliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, muss diese jedenfalls berücksichtigt werden, und zwar unabhängig davon, ob die zu überprüfende Entscheidung anfänglich unrichtig war oder nicht (Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, 4. Auflage, 2020, N 8 zu Art. 53).
3.3
3.3.1 Strittig und zu prüfen ist damit, ob die Rentenaufhebung per 30. November 2020 unter den Voraussetzungen von Art. 17 ATSG zulässig ist.
3.3.2 Dabei steht zunächst fest, dass die im September 1962 geborene Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Rentenaufhebung weder eine Altersrente der AHV bezog noch das Rentenalter nach Art. 21 AHVG erreicht hat.
3.3.3 Die ursprüngliche Rentenzusprache erfolgte gestützt auf einen Vergleich (Urk. 11/2105, vgl. auch Urk. 11/2107). Wie zu Recht unbestritten, ist grundsätzlich auch eine auf einem Vergleich beruhende Rente revidierbar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_716/2012 vom 03. Mai 2013 E. 4.1 mit weiterem Hinweis; vgl. auch 8C_896/2009 vom 23. Juli 2010 E. 4.1). Die zeitliche Vergleichsbasis ist auch bei einem Vergleich die letzte rechtskräftige Rentenverfügung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_764/2020 vom 7. Juni 2021 E. 3.1.1), vorliegend die Verfügung vom 17. Mai 1999, womit der Leistungsanspruch zuletzt umfassend abgeklärt wurde (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.2; vgl. auch E. 1.3). Die Verfügung vom 14. Mai 2013 beschlug einzig die Bemessung des versicherten Verdienstes, nicht jedoch auch eine Überprüfung des Invaliditätsgrades oder der ihm zugrundeliegenden Teilaspekte.
4.
4.1 Zurzeit der Verfügung vom 17. Mai 1999 gestaltete sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt:
4.2 Im neuropsychologischen/neurologischen Gutachten vom 6. Januar 1993 hielten Dr. C.___ und PD Dr. D.___ einen Zustand nach Commotio cerebri und HWS-Trauma mit residuellem und bei Belastung exazerbierendem cervicalen und cervicobrachialen Syndrom, einer neurovegetativen Reizsymptomatik und leichten persistierenden neuropsychologischen Ausfällen fest. Die Beschwerdeführerin sei anlässlich des Unfalls nach einer Bauchkontusion am Lenker über das Auto geflogen, zuerst auf die Hüfte aufgeschlagen und wahrscheinlich dann auf den Rücken sowie Hinterkopf gefallen. Jedenfalls habe sich am Hinterteil des Helms ein Riss befunden. Nachher sei das Motorrad auf die Beschwerdeführerin gestürzt. Die Erinnerungen an den Unfall selbst seien lückenhaft (Urk. 11/1021 S. 4). Bei dieser Anamnese müsse angenommen werden, dass es neben der HWS-Distorsion zu einer Schädelkontusion mit kurzer Bewusstlosigkeit bzw. kurzer peritraumatischer Amnesie gekommen sei im Sinne einer leichten Commotio cerebri. Bildbefundlich habe sich 1989 eine rotatorische Hypermobilität der oberen HWS ergeben (Urk. 11/1021 S. 6). Aktuell berichte die Beschwerdeführerin ein Schweregefühl im Bereich des Nackens und der Schultern mit Ausstrahlen der Schmerzen, vor allem in den linken Arm, einen Druck im Kopf, Schmerzen bei längerem Sitzen und eine verminderte Belastbarkeit. Sie könne maximal fünf Stunden am Stück arbeiten. Nach der Arbeit sei sie ausgelaugt und habe keine Kraft mehr für ausserberufliche Freizeitaktivitäten. Zudem bestünden eine leichte Lärm- und deutliche Lichtempfindlichkeit sowie ein eingeschränktes Gedächtnis, welches sich vor allem darin zeige, dass sie sich die Bestellungen im Service nicht merken könne. Die Konzentrationsstörungen hätten sich langsam etwas gebessert; ebenso der Schwindel bei Kopfdrehung. Das früher vorhandene Flimmersehen sei praktisch verschwunden (Urk. 11/1021 S. 5). Neurologisch ergäben sich ein unauffälliger Geruchsinn, volle Gesichtsfelder und eine - bis auf einen diskret als spitz empfundenen Schmerz über der linken Halbseite mit paramedianer Begrenzung - unauffällige Gesichtssensibilität. Beim Blick nach oben und zur Seite habe die Beschwerdeführerin ein unangenehmes Gefühl berichtet. Alsdann zeige sich ein rechts positiver Palmomentalreflex bei im Übrigen unauffälligen Hirnnerven. Alle Eigenreflexe seien symmetrisch auslösbar. Die rohe Kraft und Trophik seien normal und sämtliche Gangarten möglich. Die Koordination sei ebenfalls ungestört. Im monotonen visuellen Durchstreichtest figuriere die Konzentrationsleistung im unteren Normbereich (Prozentrang 16); der auditive Konzentrations-Interferenztest sei pathologisch (Prozentrang 3). Alle übrigen Funktionen, insbesondere die Gedächtnisleistungen seien normalwertig (Urk. 11/1021 S. 6).
Die Beschwerdeführerin sei weder für die Tätigkeiten des Krankenpflegedienstes noch für Putz- oder Servicearbeiten voll arbeitsfähig. Einerseits aufgrund der Konzentrationsstörungen, andererseits seien längeres Sitzen und Stehen sowie Arbeiten mit erhobenen Armen sowie schweres Lastentragen durch die cervicale und cervicobrachiale Schmerzsymptomatik eingeschränkt. Als Service-Mitarbeiterin sei die Beschwerdeführerin schätzungsweise zu 70 bis 80 % arbeitsfähig; in ihrer aktuellen Tätigkeit in der Krankenpflege bestehe schätzungsweise eine 60%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/1021 S. 8).
4.3 Im orthopädischen Gutachten vom 24. August 1998 diagnostizierte Dr. G.___ ein chronifiziertes Cervikalsyndrom bei Status nach Distorsionstrauma der HWS und einen Status nach Commotio cerebri (12. September 1984, Urk. 11/1023, S. 12).
Die Beschwerdeführerin sei am 12. September 1984 als Lenkerin eines Honda-Motorrades mit 50 km/h seitlich gegen einen Personenwagen aufgefahren, dabei über die Lenkstange nach vorne geschleudert worden und seitlich auf die Hüfte, den Rücken und Schädel gelandet. Die im Polizeirapport erwähnte Beschädigung des Helmes lasse neben einem möglichen indirekten HWS-Verletzungsmechanismus auch auf eine direkte Krafteinwirkung schliessen, so dass sensu strictiori der Begriff des Schleudertraumas in diesem Fall durch den Mechanismus eines Distorsionstraumas der HWS ersetzt werden sollte. Die Erstversorgung sei im Stadtspital A.___ erfolgt, wo die Beschwerdeführerin etwas über einen Tag untersucht und beobachtet worden sei, wobei sich unauffällige radiologische Befunde ergeben hätten. Nach dem Unfall, bei dem auch eine leichte Commotio cerebri wahrscheinlich aufgetreten sei, sei es zu einem cervikalen Schmerzsyndrom mit Cervikobrachialgien und neuro-vegetativen Dysfunktionen gekommen, welche eine nur allmählich schrittweise Steigerung der Arbeitsfähigkeit zugelassen hätten; ab dem 1. November 1984 habe die Beschwerdeführerin ihre Arbeit wieder voll aufnehmen können. Wegen den residuell immer wieder auftretenden Nackenschmerzen und cervikobrachialen Symptomen habe in den folgenden Jahren immer wieder eine Behandlung durchgeführt werden müssen. Eine eingehende neuro-radiologische Abklärung 1989 habe Hinweise für eine diskrete statische und dynamische Insuffizienz der oberen HWS ergeben. Von 1991 bis März 1998 habe die Beschwerdeführerin als Pflegerin beim Verein für integriertes Wohnen für Behinderte gearbeitet. Dank geeigneter Einteilung, vor allem in Spät- und Nachtschichten, sei es ihr dabei gelungen, das 60%-Pensum aufrechtzuerhalten. Aus sozialen Gründen habe sie diese Tätigkeit anfangs 1997 mehr in die Tagschicht verlegt, was mit entsprechend härterem Arbeitspensum im Frühjahr 1997 zu einer Verschlechterung des Zustandsbildes mit zwischenzeitlicher Arbeitskarenz und Reduktion des Pensums auf 30 % resp. 40 % geführt habe. Durch die seither nicht mehr mögliche Steigerung der Belastbarkeit sei der Beschwerdeführerin im Frühjahr 1998 gekündigt worden. Derzeit sei sie stellenlos (Urk. 11/1023 S. 11 f.).
Aktuell beklage die Beschwerdeführerin regelmässig auftretende Nackenbeschwerden mit Ausstrahlungen und neuropathischer Dyästhesie im Bereich des linken Arms, ohne sensomotorische Ausfälle. Daneben bestünden eine rasche Ermüdbarkeit mit verminderter Stresstoleranz. Klinisch zeige sich eine weitgehend freie Beweglichkeit der HWS (Rotation links/rechts je 70°, Seitneigen links/rechts 30-0-30°, Kinn-Sternum-Abstand 0/1/20 cm) mit geringer Enddolenz in Reklination und eine neuropathische Schmerzhaftigkeit im Bereich des linken Arms, ohne radikuläres Verteilungsmuster oder sensomotorisch radikuläre Defizitkomponente. Die übrigen Befunde des Skelettsystems seien altersentsprechend normal. Radiologisch zeige sich eine persistierende Delordosierung der oberen und unteren HWS bei degenerativen Veränderungen, namentlich leichte Osteochondrose C5/6, welche gegenüber der aktenanamnestischen Beschreibung der Unfallfolgen anno 1984 nur geringgradig zugenommen habe. Ossäre Unfallfolgen bestünden weder im Bereich der HWS noch LWS. Es ergebe sich ein Spätzustand nach HWS-Trauma vor knapp 14 Jahren. Eine gewisse Rolle spielten aber auch die bereits 1989 beschriebenen gering degenerativen HWS-Veränderungen (Osteochondrose C5/6 und C6/7); der Anteil am aktuellen Beschwerdebild betrage 15-20 %. Durch die Umstellung auf einen sozial verträglicheren Tagdienst sei es im Frühjahr 1997 zu einer Dekompensation mit Verstärkung der vorbestehenden Beschwerden gekommen. Insofern sei eine unfallkausale Verschlechterung eingetreten (Urk. 11/1023, S. 112 f.). Die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin betrage – „die Teilzeitfähigkeit zu 100 % genommen"– durch die Rückfallsituation 1997 [infolge beruflicher Belastung] bis heute 30 %. Es sei weder eine Verbesserung noch Verschlechterung der unfallbedingten Beeinträchtigungen zu erwarten. Vielmehr persistiere – bezogen auf sitzende, stehende, pflegerische und administrative Tätigkeiten sowie leitende Funktionen im Gastgewerbe - eine unfallbedingte dauerhafte Arbeitsunfähigkeit in der Grössenordnung von 33 1/3 %, soweit diese eine Frontpräsenz, ohne Möglichkeit für Arbeitspausen, voraussetzten. Zur optimalen Ausschöpfung der verwertbaren Restarbeitsfähigkeit sei eine Tätigkeit mit Wechselbelastung in einer rückwärtigen Charge günstiger als Frontarbeit mit Patienten- und Kundenbetreuung oder in leitender Kontrollfunktion mit der Notwendigkeit einer Dauerpräsenz im Arbeitsumfeld. Eine potentielle Progredienz der degenerativen HSW-Veränderungen sei zu erwarten, aber nicht auf den Unfall zurückzuführen (Urk. 11/1023, S. 15 f.).
5. Im polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom 22. Juni 2020 hielten die beurteilenden Fachärzte folgende zumindest teilweise überwiegend wahrscheinlich unfallkausale Diagnosen fest (Urk. 11/1029, S. 26):
- Chronisches Cervikalsyndrom bei Status nach Distorsionstrauma der HWS 1984
- Status nach Commotio cerebri 1984
Als nicht überwiegend wahrscheinlich unfallkausal notierten sie folgende Diagnosen (Urk. 11/1029, S. 26):
- cervikales Schmerzsyndrom mit/bei
- foraminalen Stenosen C4/5 und C5/6 rechts
- mässige foraminale Stenose C3/4, C6/7 rechts und C5/6 links
- Spinalkanalstenose C5/6
- Alkoholmissbrauch
- Verdacht auf Persönlichkeitsstörung
- minimale neuropsychologische Auffälligkeiten
In sozial-beruflicher Hinsicht habe die Beschwerdeführerin ab 2003 diverse Massagekurse absolviert. Seit 2005 sei sie in einer eigenen Massagepraxis tätig; aktuell ein- bis dreimal pro Woche für ein bis zwei Stunden. Zusätzlich sei sie in der Reinigung tätig, wobei sie bei Privatleuten und in Praxisräumen putze. Durch die Reinigung verdiene die Beschwerdeführerin circa Fr. 240.-- monatlich. Zum Verdienst aus ihrer Massagepraxis habe sie keine genauen Angaben machen können. Der Umsatz belaufe sich dort auf ca. Fr. 1'300.--. 1997 habe die Beschwerdeführerin geheiratet, seit Juli 2015 lebe sie von ihrem Ehemann getrennt in einer 3-Zimmerwohnung (Urk. 11/1029, S. 16 f.). Andernorts habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, sie sei zu ca. 20 % als Massagetherapeutin tätig. Zudem gehe sie putzen. Insgesamt ergebe sich daraus ein Arbeitspensum von 30 % (Urk. 11/1029; psychiatrisches Teilgutachten, Ziff. 3.1).
Der allgemeinmedizinische Gutachter hielt fest, die Antworten der Beschwerdeführerin seien häufig ausschweifend oder wenig detailliert gewesen. Teilweise habe sie das Antworten auch verweigert, weil sie der Meinung gewesen sei, die gestellten Fragen seien bei der Beurteilung der Rentenrevision nicht relevant. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin berichtet, belastet und erschöpft zu sein durch die ganzen Umtriebe der anstehenden Rentenrevision. Sie sei besorgt, bei den anstehenden Untersuchungen nicht ernstgenommen zu werden. Weiter habe sie angegeben, dass sie im Sitzen schmerzfrei sei. Später habe sie ausgeführt, es sei natürlich immer ein gewisser Druck im Nackenbereich vorhanden, was sie jedoch nicht mehr als Schmerzen bezeichne, da sie sich daran gewöhnt habe. Die Beschwerden bestünden hauptsächlich aus einem anfallsartigen Auftreten von Brennen und messerstichartigen Schmerzen im Nacken- und Hinterkopfbereich mit Ausstrahlungen in die Oberarme; zeitgleich «schalte das Hirn aus». Diese meist einige bis maximal 20 Minuten dauernden und ein- bis zweimal täglich auftretenden Episoden habe die Beschwerdeführerin als «Flush» bezeichnet. Manchmal gebe es einen guten Tag, ohne Episoden. Bei einer Episode müsse sie jeweils die Arbeitstätigkeit unterbrechen, absitzen, tief durchatmen, sich ablenken und abwarten. Danach könne sie ihre Tätigkeit wieder aufnehmen. Diese Episoden seien seit dem Unfall 1984 immer von gleichem Charakter und gleich lokalisiert. Physiotherapeutische und osteopathische Behandlungen hätten nicht geholfen. Körperliche Aktivitäten hätten keinen Einfluss auf die Häufigkeit oder Stärke der Episoden. Gelegentlich nehme die Beschwerdeführerin Algifor und ansonsten keine Medikamente ein (Urk. 11/1029, S. 18 f.). Klinisch habe sich ein unauffälliges Gangbild und eine uneingeschränkte allgemeine Beweglichkeit der Wirbelsäule gezeigt. Auch die HWS, welche einen leichten paravertebraler Hartspann beidseits aufweise, sei in alle Richtungen frei beweglich. Der Nacken- und Schürzengriff sei ebenfalls problemlos ausführbar (Urk. 11/1029 S. 20).
Gegenüber dem orthopädischen Gutachter habe die Beschwerdeführerin berichtet, die Beschwerden seien seit dem Unfall insgesamt immer gleichgeblieben. Die als «Flush» bezeichneten und durch Stress und Belastung ausgelösten Episoden seien bis dato anhaltend. Bezüglich der anderen Verletzungen (Schulter, Abdomen, Thorax und Unterschenkel) sei es rasch zur Beschwerdefreiheit gekommen (Urk. 11/1029, orthopädisches Teilgutachten, S. 15). Klinisch habe sich eine leicht eingeschränkte Beweglichkeit der Rotation der HWS beidseits, eine paravertebral links leicht verhärtete Muskulatur, insbesondere der Pars cervikalis des Musculus trapezius und Verhärtungen im Musculus scalenus ergeben. Im Vorgutachten habe Dr. G.___ ebenfalls eine leicht eingeschränkte Rotation der HWS beidseits (je 70°), eine etwas druckempfindliche Halswirbelsäulen-Muskulatur okzipital, eine seitengleich etwas vermehrt tonisierte Trapeziusfalte bei einem ansonsten unauffälligen orthopädisch-neurologischen Status beschrieben. Im Vergleich zur Voruntersuchung vor über 20 Jahren hätten sich in den bildgebenden Untersuchungen 2019 jedoch deutlich vermehrte degenerative Veränderungen mit foraminalen Stenosen und Spinalkanalstenosen ergeben. Diese Befunde seien altersbedingt und ohne Zusammenhang mit dem Unfallgeschehen. Insbesondere sei 15 Jahre nach dem Unfall im Jahre 1998 nur eine geringgradige Zunahme der degenerativen Veränderungen seit dem Unfall beschrieben worden. Ob die aktuell festgestellten degenerativen Veränderungen symptomatisch seien und sich auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkten, könne nicht konklusiv beurteilt werden. Da die Beschwerdeführerin subjektiv gleichbleibende Beschwerden seit dem Unfall 1984 berichtet habe, erscheine es eher unwahrscheinlich, dass die neu diagnostizierten degenerativen HWS-Veränderungen die Ursachen der subjektiven Symptomatik seien (Urk. 11/1029, S. 24 f.). Die episodenartigen Nackenschmerzen seien überwiegend wahrscheinlich nicht unfallkausal, zumal die Beschwerden im orthopädischen Gutachten anno 1998 ganz anders beschrieben worden seien (Urk. 11/1029, S. 27). Aus rein orthopädischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt (Urk. 11/1029, orthopädisches Teilgutachten, Ziff. 4). Die von Dr. G.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 33.3 % sei mangels Beschreibung der funktionellen Einschränkungen nicht nachvollziehbar (Urk. 11/1029, S. 28).
Aus neurologischer Sicht sei der Untersuchungsbefund unauffällig; eine Verletzung von neurologischen Strukturen habe auch in früheren Untersuchungen nicht nachgewiesen werden können. Somit sei der neurologische Befund unverändert (Urk. 11/1029, S. 25). Auf neurologischer Seite ergebe sich damit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/1029; neurologisches Teilgutachten, Ziff. 4).
Anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin berichtet, seit einiger Zeit ein «Durcheinander» im Kopf im Sinne von Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen zu haben (vgl. neuropsychologisches Teilgutachten, Urk. 11/1029, Ziff. 7.2). Objektiv lägen die Aufmerksamkeitsleistungen allesamt im Normbereich. Es zeige sich lediglich eine minimale Auffälligkeit in Form von Aufmerksamkeitsschwankungen bei der verbalen Merkspanne und beim Wiedererkennen in der verbalen Gedächtnisaufgabe. Diese sei auf eine erhöhte Ablenkbarkeit im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung zurückzuführen. Die computergestützte Überprüfung der Aufmerksamkeitsleistung liefere ebenfalls Hinweise auf eine leichte Fluktuation im Bereich der Grundaktivierung. Im Vorgutachten der neurologischen Klinik des Universitätsspitals E.___ vom 6. Januar 1993 habe die Beschwerdeführerin in einem Konzentrationstest im unteren Normbereich und bei der Intereferenzaufgabe im pathologischen Bereich abgeschnitten. Damit ergebe sich im Vergleich eine Verbesserung der Befundlage (vgl. neuropsychologisches Teilgutachten, Urk. 11/1029, Ziff. 7.3 und Ziff. 7.6). Aus rein neuropsychologischer Sicht bestünden keine Leistungseinbussen, die auf ein organisches Substrat schliessen liessen (neuropsychologisches Teilgutachten, Urk. 11/1029, Ziff. 7.4). Hinsichtlich der festgestellten, minimalen Auffälligkeiten bestehe keine Unfallkausalität (neuropsychologisches Teilgutachten, Urk. 11/1029, Ziff. 8.1). Aufgrund der gänzlich unauffälligen Symptomvalidierung (RMT, TOMM-Test, WMT nach Paul Green) seien die neuropsychologischen Befunde valide (vgl. neuropsychologisches Teilgutachten, Urk. 11/1029, Ziff. 4.3 und Ziff. 11.1). Aus rein neuropsychologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin infolge ihrer minimalen Beeinträchtigungen im Aufmerksamkeitsbereich und daraus folgender erhöhter Fehleranfälligkeit sowie rascherer Ermüdbarkeit für sämtliche Tätigkeiten zu maximal 10 % arbeitsunfähig (vgl. neuropsychologisches Teilgutachten, Urk. 11/1029, Ziff. 10).
Im Rahmen der psychiatrischen Exploration sei der Beschwerdeführerin eine Tonbandaufnahme oder auch Videoaufnahme angeboten worden. Sie habe beides nicht gewünscht (vgl. psychiatrisches Teilgutachten, Urk. 11/1029, Ziff. 3). Eine zielführende Anamnese sei mangels Kooperation und Motivation der Beschwerdeführerin nicht gelungen. Es sei schwierig gewesen, beim roten Faden zu bleiben. Die Beschwerdeführerin habe die Angaben verweigert oder ausschweifende Ausführungen gemacht, ohne die Fragen zu beantworten. Teilweise habe sie sich auch zynisch gegeben und sei in einen apologetischen Modus verfallen; letztendlich sei sie andauernd gereizt gewesen. Zudem habe sie diskrepante Aussagen zu ihrem Alkoholkonsum gemacht. Eine Blutentnahme zur Durchführung eines Labortests zwecks Abklärung eines Alkoholmissbrauchs habe die Beschwerdeführerin ebenfalls verweigert. Der erhöhte CDT-Wert im Monate später von der Hausärztin gelieferten Laborresultat würde jedenfalls auf einen Alkoholmissbrauch hindeuten. Aufgrund des auffälligen Verhaltens der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung seien psychiatrische Befunde nicht sicher benennbar. Es habe sich jedoch der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung ergeben. Psychiatrisch-psychotherapeutische Angebote nehme die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben nicht wahr (Urk. 11/1029, S. 24, S. 27; vgl. auch das psychiatrische Teilgutachten, Urk. 11/1029, Ziff. 3.2 ff.).
Im Rahmen der interdisziplinären Konsensbeurteilung wiesen die begutachtenden Fachärzte erneut auf die schwierige Interaktion, mangelnde Kooperation und verweigerte Auskunft der Beschwerdeführerin hin. Ihr Verhalten sei kompatibel mit pathologischen Persönlichkeitszügen. Eine Persönlichkeitsstörung habe indes nicht nachgewiesen werden können (Urk. 11/1029, S. 23). Die Beschwerdeführerin sei in den letzten 20 Jahren als Massagetherapeutin und Reinigungsmitarbeiterin tätig gewesen. Aus gesamtmedizinischer Sicht bestehe diesbezüglich infolge der neuropsychologischen Einschränkungen eine Leistungseinschränkung von 10 % (Urk. 11/1029, S. 27).
6.
6.1 Das den rechtsprechungsgemäss entwickelten Anforderungen (vgl. E. 1.4) als genügend zu betrachtende polydisziplinären MEDAS-Gutachten vom 22. Juni 2020 erging in Kenntnis und Auseinandersetzung mit den relevanten Vorakten und – soweit die Beschwerdeführerin konklusiv mitwirkte – subjektiven Beschwerdeschilderungen sowie gestützt auf die klinischen und testpsychologischen Untersuchungen. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation und Zusammenhänge ein und ist hinsichtlich der im Einklang mit den erhobenen Befunden gestellten Diagnosen und attestierten Arbeitsfähigkeit schlüssig.
Dass und inwiefern sich die Gutachter bei ihrer Beurteilung einzig auf die subjektiven Schilderungen der Beschwerdeführerin gestützt haben sollen – so wie beschwerdeweise moniert (Urk. 1 Ziff. 21 und 23) - kann nicht nachvollzogen werden. Letzteres umso weniger in Anbetracht der teilweise verweigerten Auskünfte und mangelnden Kooperation der Beschwerdeführerin. Alsdann haben sich die Gutachter – entgegen der Beschwerde (Urk. 1 Ziff. 21) - mit den Beurteilungen in den Vorgutachten einlässlich auseinandergesetzt und die an sie gestellten Fragen hinreichend aufschlussreich beantwortet.
Wie es sich mit der psychischen Gesundheit der Beschwerdeführerin genau verhält, kann in Anbetracht der blanden Anamnese mangels Unfallkausalität offengelassen werden. Die beschwerdeweise Behauptung, wonach die Beschwerdeführerin «gesundheitsbedingt schlichtweg nicht in der Lage sei, kurz, knapp und zielgerichtet zu antworten» (Urk. 1 S. 23), ist nicht ausgewiesen; ebenso wenig die behauptete bipolare Störung (Urk. 1 Ziff. 26). Aus dem im MEDAS-Gutachten erstmals seit 1984 erhobenen Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung lässt sich nichts zum Vorteil der Beschwerdeführerin ableiten. Nebst fehlender Relevanz für die sich hier stellenden Fragen vermögen blosse Verdachtsdiagnosen vor dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht standzuhalten. An dieser Stelle hervorzuheben ist schliesslich, dass sich das im Rahmen der neuropsychologischen Expertise durchgeführte Symptomvalidierungsverfahren als unauffällig erwies und die Validität der neuropsychologischen Befunde als gegeben taxiert wurde (vgl. neuropsychologisches Teilgutachten, Urk. 11/1029 S. 23).
Da sich die MEDAS-Gutachter primär zum aktuellen Gesundheitszustand und – wie von der Beschwerdeführerin selbst zutreffend ausgeführt (Urk. 1 Ziff. 20) – zu einer allfällig seit 1999 eingetretenen Veränderung, nicht aber zum genauen Verlauf seither zu äussern hatten, waren Akten für den Zeitraum ab 2004 – soweit überhaupt vorhanden - zur Beantwortung der vorliegend relevanten Fragen nicht unerlässlich. Die behördliche Abklärungspflicht bezieht auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sachverhalt, Tatsachen also, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. Von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes kann – entgegen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 Ziff. 25) – folglich nicht die Rede sein. Als unbeheflich erweist sich auch die gerügte Gehörsverletzung, weil die Herausgabe der Tonbandaufnahme anlässlich der psychiatrischen Exploration verweigert worden sei (Urk. 1 Ziff. 27). So hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der psychiatrischen Exploration sowohl eine Ton- als auch Videoaufzeichnung abgelehnt (vgl. psychiatrisches Teilgutachten, S. 5).
Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss Zweifel an der Unparteilichkeit und Objektivität der beteiligten Gutachter Drs. J.___, K.___ und L.___ anbringen will (Urk. 1 Ziff. 32), so ergeben sich aus den gutachterlichen Ausführungen keine Anhaltspunkte für den Anschein von Befangenheit. Schwierigkeiten in der Interaktion wurden in Wahrung ihrer gutachterlichen Sorgfaltspflichten offengelegt (Urk. 11/1029, S. 16, S. 19, psychiatrisches Teilgutachten, Ziff. 4.1, neuropsychologisches Teilgutachten Ziff. 3.1); den Gutachtern ist es ferner nicht verwehrt, die zu explorierenden Personen an ihre Mitwirkungspflicht (Art. 43 Abs. 2 ATSG, Art. 55 Abs. 1 und 2 UVV) zu erinnern.
6.2 In revisionsrechtlicher Hinsicht ergeben sich auf klinisch-orthopädischem Fachgebiet gleich gebliebene Befunde. Soweit der begutachtende Orthopäde der MEDAS die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vom Vorgutachten abweichend beurteilte, handelt es sich dabei um eine revisionsrechtlich unbeachtliche Neubeurteilung desgleichen Sachverhalts. Wie es sich mit den progredienten, degenerativen HWS-Veränderungen genau verhält, kann – entgegen der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 Ziff. 24) – mangels Unfallkausalität offengelassen werden. Es bleibt in diesem Zusammenhang immerhin zu vermerken, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben in den letzten drei Jahren vor der MEDAS-Begutachtung nicht in ärztlicher Behandlung war und bis auf die gelegentliche Einnahme von Algifor nicht auf eine medikamentöse Behandlung angewiesen ist (Urk. 11/1029, S. 18).
Demgegenüber hielt der neuropsychologische Gutachter ausdrücklich eine Verbesserung fest. So zeigten sich nur noch minimale Aufmerksamkeitsschwankungen bei der verbalen Merkspanne und beim Wiedererkennen in der verbalen Gedächtnisaufgabe (vgl. neuropsychologisches Teilgutachten, Urk. 11/1029, Ziff. 7.3), wobei sowohl ein organisches Substrat als auch eine Unfallkausalität verneint wurden (vgl. neuropsychologisches Teilgutachten, Urk. 11/1029, Ziff. 7.4 und Ziff. 8.1). Das von der Beschwerdeführerin darüber hinaus geschilderte «Durcheinander» im Kopf mit unter anderem Konzentrationsstörungen konnte nicht objektiviert werden. Eine Unfallkausalität wäre ohnehin bereits deshalb zu verneinen, weil das «Durcheinander» nach Angaben der Beschwerdeführerin erst «seit einiger Zeit» bestand (vgl. neuropsychologisches Teilgutachten, Urk. 11/1029, Ziff. 7.2).
6.3 Zusammenfassend ist gestützt auf das MEDAS-Gutachten mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass sich jedenfalls der neuropsychologische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenverfügung vom 17. Mai 1999 im Sinne eines Revisionsgrunds verbessert hat. Damit ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. hievor E. 1.3). In gesamtmedizinischer Hinsicht attestierten die MEDAS-Gutachter der Beschwerdeführerin infolge der – nicht unfallkausalen - neuropsychologischen Auffälligkeiten eine 10%ige Leistungseinbusse hinsichtlich der jahrzehntelang ausgeübten Tätigkeiten als Massagetherapeutin und Reinigungsmitarbeiterin. Unfallkausale Einschränkungen ergaben sich nicht. Vielmehr hielten die MEDAS-Gutachter fest, der Status quo ante bzw. sine sei im Zeitpunkt des aktuellen Gutachtens erreicht (Urk. 11/1029 S. 27).
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Durchführung eines Einkommensvergleichs und hat die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete Rente zu Recht aufgehoben. Der Zeitpunkt der revisionsweisen Herabsetzung der Rente ist im Bereich der Unfallversicherung nicht gesetzlich geregelt. Sie hat grundsätzlich nicht rückwirkend, sondern für die Zukunft zu erfolgen (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG: "für die Zukunft"; vgl. Bundesgerichtsentscheid 8C_580/2011 E. 7.3). Dies trifft hier zu. Darüber hinaus hat das Bundesgericht die Frage, ob der Zeitpunkt der Wirkung einer revisionsweisen Aufhebung der UVG-Rente analog zu Art. 88 bis Abs. 2 IVV – mithin im Regelfall frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an – festzulegen ist, bisher offengelassen (vgl. BGE 145 V 145 E. 7.3.3 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C_90/2011 vom 8. August 2011, E. 8.7). Mithin ergibt sich aus dem Zeitpunkt der vorliegenden Rentenaufhebung per 30. November 2020 kein Anlass zur gerichtlichen Korrektur.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2), welches Gesuch sie nach zweifacher Fristerstreckung (vgl. Urk. 12) mit Eingabe vom 23. Januar 2023 substantiierte und nebst dem Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit diverse Unterlagen einreichte (Urk. 13, Urk. 14, Urk. 15/2-9).
7.2 Nach Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV) hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint. Gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) wird einer Partei auf Gesuch hin in kostenpflichtigen Verfahren die Bezahlung der Verfahrenskosten erlassen, wenn ihr die dazu nötigen Mittel fehlen und der Prozess nicht als offensichtlich aussichtslos erscheint (Abs. 1). Überdies wird ihr auf Gesuch eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt, wenn sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Als bedürftig gilt, wer nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass er Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für ihn und seine Familie notwendig sind (BGE 127 I 205).
Die gesuchstellende Person hat den Nachweis der Bedürftigkeit zu erbringen. Dazu hat sie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit möglich zu belegen (Randacher, in: Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 5 zu § 16 GSVGer).
7.3 Mittellosigkeit im Sinne der prozessualen Bedürftigkeit setzt voraus, dass die Gesuch stellende Person sämtliche eigenen Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozesses erschöpft hat. Bei der Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit sind das Einkommen und das Vermögen beider Ehegatten zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_48/2010 vom 9. Juni 2010 E. 7.2.1 mit Hinweisen). Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung geht der Unterhaltspflicht aus Familienrecht nach; erst wenn alle diese Mittel zur Finanzierung des Prozesses nicht ausreichen, ist die Mittellosigkeit gegeben (BGE 142 III 36 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_250/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 2.3 ). Die familienrechtliche Verpflichtung zur Bevorschussung von Prozesskosten des anderen Ehegatten gilt grundsätzlich auch bei Getrenntleben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_432/2010 vom 8. Juli 2010 E. 5.2.1).
Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich zwar, dass die eigenen Mittel den Bedarf der Beschwerdeführerin kaum zu decken vermögen. Es fällt insbesondere auf, dass der Miete ihrer Geschäftsräumlichkeit von aktuell Fr. 703.-- (bis und mit Mai 2021 offenbar: Fr. 683.--, vgl. Urk. 15/3) Netto-Einnahmen von durchschnittlich rund Fr. 931.-- gegenüberstehen (durchschnittlicher Umsatz von Januar bis Dezember 2021, abzüglich der geltend gemachten Aufwendungen, Urk. 15/3; im Oktober 2022 erzielte die Beschwerdeführerin ein Netto-Einkommen von rund Fr. 212.-- Urk. 4). Andererseits verfügt die Beschwerdeführerin über einen Alfa Romeo Coupe GT 1.9 JTD im Wert von ca. Fr. 5'900.-- (vgl. Urk. 14) und deklarierte ihr Ehemann in der Steuererklärung 2021 ein steuerbares Vermögen in Höhe von Fr. 147’300.--, zuzüglich einer Lebensversicherung der Allianz Ablaufjahr 2022 in Höhe von Fr. 58'066.-- (Urk. 15/3). Dieses Vermögen übersteigt den für Ehegatten im Regelfall zu gewährenden Freibetrag von Fr. 20'000.-- deutlich ( vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_87/2007 vom 11. September 2007 E. 2.1 mit Verweis auf die Übersicht im Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 362/05 vom 9. August 2005 E. 5.3; vgl. dazu auch Daniel Wulffi, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, S. 81 Rz. 181, der für eine Reserve von mehr als Fr. 20'000.-- spezielle ökonomische, gesundheitliche und soziale Verhältnisse voraussetzt). Alsdann schliessen weder die Tatsache, dass die Ehegatten seit 2015 nicht im selben Haushalt leben, noch eine allfällige güterrechtliche Qualifikation als Eigengut die Berücksichtigung des Vermögens des Ehemannes bei der Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_432/2010 vom 8. Juli 2010 E. 5.3) . Auf Grund ihrer Subsidiarität kann die unentgeltliche Rechtspflege vom bedürftigen Ehegatten nur beansprucht werden, wenn der andere Ehegatte einen Prozesskostenvorschuss nicht leisten kann oder der Vorschuss nicht oder nur mit aussergewöhnlichen Schwierigkeiten eingetrieben werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_389/2015 vom 7. Januar 2016 E. 5.3 mit Hinweisen). Da die Beschwerdeführerin Derartiges selbst nicht behauptet, erübrigen sich weitere Abklärungen diesbezüglich resp. zum Bedarf des Ehemannes.
Entsprechend ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung abzuweisen. Da im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten erhoben werden, erweist sich das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als obsolet.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 30. September 2022 um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Angela Widmer-Fäh
- Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Hurst Hediger