Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2022.00182
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 17. März 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Suva
Rechtsabteilung
Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1961, war seit 1. September 2009 als Sanitärinstallateur bei der Y.___ GmbH angestellt. In dieser Eigenschaft war er bei der Suva obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert (Urk. 9/1). Am 25. Februar 2010 stürzte der Versicherte beim Snowboardfahren (Urk. 9/1), wobei er sich eine Gehirnerschütterung (commotio cerebri) und Brüche an zwei Brustwirbelkörpern (BWK) zuzog (Urk. 9/2 S. 1). Die Frakturen wurden durch Tragen eines 3-Punkte-Korsetts behandelt (Urk. 9/11 S. 2, Urk. 9/18 S. 2). Die Suva kam für die Heilbehandlung auf und erbrachte aufgrund der attestierten Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/6, Urk. 9/22, Urk. 9/26, Urk. 9/35) Taggeldleistungen. Ab dem 1. Januar 2011 war der Versicherte wieder zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 9/37, Urk. 9/41, Urk. 9/44). Er absolvierte aber weiterhin Physiotherapie (Urk. 9/42, Urk. 9/46, Urk. 9/51). Die Suva stellte den Fall mit dem Abschluss der Behandlung per 31. August 2011 ein (Urk. 9/52).
1.2 Alsdann kam der Versicherte am 15. Februar 2014 auf der Toilette zuhause zu Fall. Er wurde mit der Sanität ins Spital Z.___ gefahren, wo die Diagnose commotio cerebri mit/bei Sturz bei vasovagaler Synkope und Flankenkontusion links gestellt wurde. Bei den dortigen bildgebenden Untersuchungen wurden keine Frakturen und keine Blutungen festgestellt (Urk. 9/62 S. 6, Urk. 9/113 S. 5). Der Hausarzt des Versicherten Dr. med. A.___, FMH Innere Medizin, stellte nach der Untersuchung vom 5. März 2014 die Diagnose Status nach Kontusion Lendenwirbelsäule (LWS) mit Verdacht auf segmentale Funktionsstörung L3-5 links (Urk. 9/62 S. 7).
1.3 Am 25. Dezember 2018 stürzte der Versicherte erneut mit dem Snowboard und zog sich eine Thoraxkontusion rechts lateral zu (Urk. 9/113 S. 6).
1.4 Am 30. April 2021 (Eingangsdatum) meldete der Versicherte der Suva einen Rückfall (Urk. 9/54). Dazu führte er aus, er habe sich seit dem Unfall vom 25. Februar 2010 nie richtig erholt. Sein Rücken sei ständig verspannt. Im Laufe der Jahre sei es schlimmer geworden. Er könne seinen Beruf als Sanitärinstallateur nicht mehr zu 100 % ausüben (Urk. 9/54 S. 2). Die Suva holte den Arztbericht von Dr. A.___ vom 19. Mai 2021 (Urk. 9/59) ein. Am 2. Juni 2021 reichte der Versicherte bei der Suva sein Krankengeschichten (KG)-Blatt aus der Praxis von Dr. A.___ und Arbeitsunfähigkeitsatteste ein (Urk. 9/60-62). Die Suva nahm überdies den Bericht zur MRI-Untersuchung der LWS im Radiologischen Institut G.___ vom 20. Mai 2021 zu den Akten (Urk. 9/68). Daraufhin legte sie das Dossier Dr. med. B.___, Fachärztin für Chirurgie, Suva Versicherungsmedizin, vor. Von deren Beurteilung vom 12. Juli 2021 ausgehend veranlasste die Suva am 22. Juli 2021 Abklärungen zur Frage, ob bei der Brustwirbelsäule (BWS) ein Integritätsschaden vorliegt (Urk. 9/69 S. 3). Gleichentags teilte sie dem Versicherten mit, dass sie aufgrund der Rückfallmeldung vom 30. April 2021 keine Versicherungsleistungen erbringen werde (Urk. 9/71, Urk. 9/75). Am 30. Juli 2021 wurden in der Radiologie der Universitätsklinik C.___ eine Röntgenuntersuchung der BWS durchgeführt (Urk. 9/79). Hernach schätzte Dr. B.___ den infolge des Unfalls vom 25. Februar 2010 bestehenden Integritätsschaden wegen der festgestellten Kyphosierung der BWS auf 5 % (Urk. 9/86). Gestützt darauf sprach die Suva dem Versicherten mit Verfügung vom 10. September 2021 eine Integritätsentschädigung in der Höhe von Fr. 6'300.-- zu (Urk. 9/91). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte keine Einsprache. Er teilte der Sachbearbeiterin der Suva aber am 15. September 2021 telefonisch mit, dass er mit einer «einmaligen Zahlung» nicht einverstanden sei, da er seit 2010 an Rückenschmerzen leide. Er werde nun mit seinem Arzt Rücksprache nehmen (Urk. 9/92). Am 13. Januar 2022 ging der Suva die vom 27. Oktober 2021 datierende Stellungnahme von Dr. A.___ zu (Urk. 9/98). Darin bat er die Suva um eine Neubeurteilung (Urk. 9/98 S. 2). Diese holte in der Folge Berichte zu bildgebenden Untersuchungen des Rückens ab 25. Februar 2010 (inkl. eines weiteren KG-Auszugs, Urk. 9/101-111) ein. Am 2. Mai 2022 nahm Dr. B.___ eine ärztliche Beurteilung vor (Urk. 9/113). Daraufhin lehnte die Suva ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 3. Mai 2022 ab, da zwischen dem Ereignis vom 25. Februar 2010 und den gemeldeten Beschwerden an der LWS kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang bestehe (Urk. 9/115 S. 1-2). Hiergegen erhob der Versicherte am 23. Mai 2022 Einsprache (Urk. 9/129). Die Suva wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 5. September 2022 ab (Urk. 2).
2.
2.1 Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 1. Oktober 2022 (Urk. 1) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Auf Aufforderung des Gerichts hin (Urk. 3) reichte er am 10. Oktober 2022 (Eingangsdatum) eine unterzeichnete Beschwerdeschrift ein (Urk. 4).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2022 Abweisung der Beschwerde (Urk. 8, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 9/1137), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Oktober 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
2.3 Daraufhin ersuchte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Oktober 2022 um Akteneinsicht (Urk. 11). Die vom Gericht am 25. Oktober 2022 (Urk. 12) versandte Postsendung mit Kopien der Suva-Akten (Urk. 7/1-137) nahm er am Folgetag entgegen (Urk. 13).
Der Beschwerdeführer liess sich danach nicht mehr vernehmen.
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegenstand der Unfallversicherung, Leistungsübersicht05.2021Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) werden - soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt - die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1). Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei den im Einzelnen in Abs. 2 aufgeführten Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind. Ausserdem erbringt die Versicherung ihre Leistungen für Schädigungen, die der verunfallten Person bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Abs. 3).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
1.2 Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise beziehungsweise nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 402 E. 4.3.1, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.1 f.).
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung beziehungsweise im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 142 V 435 E. 1, 129 V 177 E. 3.1, 119 V 335 E. 1, 118 V 286 E. 1b, je mit Hinweisen).
1.3
1.3.1 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt im Weiteren voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2, 402 E. 2.2, 125 V 456 E. 5a; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2021 vom 3. August 2022 E. 3.4).
1.3.2 Bei objektiv ausgewiesenen organischen Unfallfolgen deckt sich die adäquate, das heisst rechtserhebliche Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier gegenüber dem natürlichen Kausalzusammenhang praktisch keine selbständige Bedeutung (vgl. BGE 134 V 109 E. 2.1, 127 V 102 E. 5b/bb mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_499/2020 vom 19. November 2020 E. 2.2.1).
1.4 Rückfälle und Spätfolgen schliessen sich begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht der Unfallversicherung nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c in fine). Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist. Bei Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (Urteile des Bundesgerichts 8C_627/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 2.3 und 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.2, je mit Hinweisen).
1.5
1.5.1 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).
1.5.2 Nach der Rechtsprechung kommt auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Das Anstellungsverhältnis einer versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 137 V 210 E. 1.4, 135 V 465 E. 4.4). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Es liegen die folgenden entscheidwesentlichen ärztlichen Berichte und Stellungnahmen vor:
2.2 In seinem Bericht vom 19. Mai 2021 führte Dr. A.___ unter anderem aus, dass der Beschwerdeführer am 12. Mai 2021 bei ihm vorstellig geworden sei, weil er wieder an lumbalen Schmerzen gelitten habe. Bei der Untersuchung habe er eine massiv eingeschränkte Dorsalextension - subjektiv wie blockiert -, eine beidseitig eingeschränkte Seitenneigung, Myogelosen im Bereich des erector spinae beidseits sowie eine Druckdolenz in Bauchlage beim Lendenwirbelkörper (LWK) 5/S1 und LWK 4/5, ohne neurologische Probleme, festgestellt (Urk. 9/59 S. 3). Er habe einen Status nach instabiler Fraktur BWK 9 + 10 diagnostiziert und dem Beschwerdeführer für die Zeitperiode vom 12. Mai bis 30. Juni 2021 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 9/59 S. 3-4).
2.3 Bei der von Dr. med. D.___, Fachärztin FMH Radiologie und Neuroradiologie, befundeten MRI-Untersuchung der LWS vom 20. Mai 2021 zeigte sich im Vergleich zur Voruntersuchung vom 20. Juni 2017 (Urk. 9/67) der folgende Befund (Urk. 9/68):
- LWK 5/SWK 1: Leicht progrediente Segment-Degeneration mit leicht progredienter aktivierter Osteochondrose bei in etwa stationärer Pseudoanterolisthese um ca. 4 mm, in etwa stationäres Ausmass der Facettengelenksdegenerationen, aktuell wiederum leicht linksführend aktiviert. Keine neurale Kompression.
- LWK 4/5: Ebenfalls bilaterale Facettengelenksarthrosen. Flache dorsale Diskusprotrusion mit medianem Anulus Einriss. Keine Nervenwurzel-Affektion.
- Keine höhergradige spinale Stenose.
2.4 Dr. B.___ hielt in ihrer Beurteilung vom 12. Juli 2021 fest, dass der Beschwerdeführer beim Ereignis vom 25. Februar 2010 strukturelle Läsionen an den BWK 8 bis 10 zugezogen habe. Die LWS sei nicht betroffen gewesen. Im KG-Auszug von Dr. A.___ werde sodann eine LWS-Kontusion vom 15. Februar 2014 erwähnt. Laut Bericht vom 18. Februar 2014 sei jedoch keine LWS-Kontusion, sondern eine Flankenkontusion links festgestellt worden. Im Zentrum G.___ der LWS vom 20. Juni 2017 und 20. Mai 2021 hätten keine strukturellen Läsionen, welche nach derzeitigem medizinischem Wissensstand überwiegend wahrscheinlich unfallkausal zum Ereignis 2010 oder 2014 seien, dargestellt werden können. Die degenerative Befundzunahme seit 2017 betreffe die untere LWS an typischer Stelle und sei nicht angrenzend an das Wirbelsegment BW 10 (Urk. 9/69 S. 3).
2.5 Bei der Röntgenuntersuchung in der Universitätsklinik C.___ zeigte sich der folgende Befund: «Konstante keilförmige Deformierung des BWK 9 und konstante minimale posttraumatische Deckplattenirregularitäten BWK 10. Der Kyphosewinkel zwischen Deckplatte Th8 und Bodenplatte Th10 beträgt 30° und ist unverändert zur Voruntersuchung. Insgesamt bestehen leicht zunehmende Osteochondrosen in der mittleren/unteren BWS. Die Gesamtkyphosewinkel der BWS zwischen Th1 und Th12 misst unverändert 50°. Leichte rechtskonvexe skoliotische Fehlhaltung der unteren BWS mit einem Cobb-Winkel von 9° zwischen Th6 und Th12.» Dazu hielt der Radiologe Dr. med. E.___ in seiner Beurteilung fest, dass nach Fraktur des BWK 9 und BWK 10 insgesamt Befundkonstanz zur Voruntersuchung bei konsolidierter Darstellung der Wirbelkörper und leichter konsekutiver Kyphosebildung wie oben beschrieben bestehe (Urk. 9/79).
2.6 In seiner Stellungnahme vom 27. Oktober 2021 führte Dr. A.___ aus, dass der Unfall von 2010 mit den Frakturen im Bereich der unteren BWS sicherlich zu einer Veränderung der Statik mit Kyphosierung der BWS und folgend auch Veränderung der Statik im Bereich der LWS geführt habe. Dies habe sicher eine Dysbalance muskulär mit möglicher Progredienz einer degenerativen Veränderung der weiteren Segmente der Wirbelsäule begünstigt. Der handwerkliche Beruf des Beschwerdeführers mit dem Tragen von Gewichten sei für die gesamte Situation sicher nicht förderlich gewesen und zeige entsprechend jetzt auch Einschränkungen (Urk. 9/98 S. 2).
2.7 Dr. B.___ führte in ihrer ärztlichen Beurteilung vom 2. Mai 2022 zusammengefasst aus, es sei seit Jahren dokumentiert, dass der Beschwerdeführer an rezidivierenden lumbalen Beschwerden leide. Es hätten klinisch und bildgebend aber keine strukturellen Läsionen an der LWS, die überwiegend wahrscheinlich auf die Ereignisse aus den Jahren 2010, 2014 oder 2018 zurückzuführen seien, dokumentiert werden können. Der Beschwerdeführer habe nach diesen Unfällen, jeweils zeitgerecht zu den Schädigungen, wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht und aufs Neue sportlichen Aktivitäten wie Joggen, Boxen und Snowboarden nachgehen können (Urk. 9/113 S. 7). Im Zentrum G.___ vom 20. Mai 2021 seien am thorako-lumbalen Übergang und an der LWS degenerative Veränderungen dargestellt mit Hauptbefund an der unteren LWS (Urk. 9/113 S. 7). Im Vergleich zur Voruntersuchung von 2017 liege eine fortschreitende Degeneration im Segment LWK5/S1 mit aktivierter Osteochondrose bei bekannter Anterolisthese sowie aktivierter Facettenglenksarthrose und im Segment LWK4/5 Facettengelenksarthrosen sowie eine Diskusprotrusion mit Anulus-Einriss vor. Diese Befunde seien Zeichen eines Verschleissleidens, anlagebedingt und an typischer Stelle und es handle sich nach derzeitigem medizinischem Wissensstand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um bereits vor dem Ereignis 2010 vorhandene pathologische Veränderungen der LWS, die im Laufe der Jahre weiter fortgeschritten seien und sich 2014 und 2018 vorübergehend verschlimmert hätten. Unfallbedingte strukturelle Läsionen seien hingegen im Zentrum G.___ nicht abgebildet (Urk. 9/113 S. 8). Die rezidivierenden lumbalen Beschwerden seien deshalb nicht überwiegend wahrscheinlich auf einen der drei Unfälle zurückzuführen (Urk. 9/113 S. 8).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid im Wesentlichen fest, gemäss den beweiskräftigen Stellungnahmen von Dr. B.___ vom 12. Juli 2021 und 2. Mai 2022 seien die vom Beschwerdeführer als Rückfall gemeldeten Rückenbeschwerden im Bereich der LWS nicht überwiegend wahrscheinlich unfallbedingt. Es bestehe somit kein Anspruch auf Versicherungsleistungen (Urk. 2 S. 4). Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass er der Beschwerdegegnerin den Sachverhalt am 23. Mai 2022 genau geschildert habe. Er habe ihr alles angegeben, was nach seinem Unfall vom 25. Februar 2010 nicht fachgemäss «abgelaufen» sei. Am 23. Mai 2022 habe er auch darauf hingewiesen, dass er noch heute an den Spätfolgen der Medikamente leide, die ihm damals verabreicht worden seien. Die Beschwerdegegnerin sei darauf aber nicht eingegangen. Vor dem Unfall habe er in seiner Tätigkeit als selbständiger Sanitärinstallateur nie Probleme mit dem Rücken gehabt. Dies könne seiner Krankenakte entnommen werden. Er habe seine Behandlungen in all den Jahren selber bezahlt. Trotz der ihr vorliegenden Informationen wolle die Beschwerdegegnerin seine Beschwerden nur mit seinem Alter begründen. Er könne diesen Entscheid nicht akzeptieren (Urk. 1).
3.2 Demnach rügt Beschwerdeführer zunächst, dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 5. September 2022 nicht auf alle seine Vorbringen in seiner Einsprache vom 23. Mai 2022 eingegangen sei (Urk. 9/129). Dazu ist zu sagen, dass die aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV) fliessende Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, nicht verlangt, dass diese sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 142 III 433 E. 4.3.2 mit weiteren Hinweisen). Dies war dem Beschwerdeführer zweifellos möglich. Zu ergänzen ist, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer erwähnten Vorbringen um jene bezüglich durch Medikamente verursache Erektionsstörungen handeln muss. Er selber führt diese Beschwerden - welche weiterhin bestehen sollen - auf die am Tag nach dem Unfall vom 25. Februar 2010 eingenommenen Medikamente und Schmerzmittel zurück (Urk. 9/129 S. 1). Dagegen ist einzuwenden, dass die geltend gemachte erektile Dysfunktion respektive das brennende Gefühl bei einer Erektion (Urk. 9/129 S. 1) weder im Austrittsbericht des Kantonsspitals F.___ zur Hospitalisation vom 25. bis 28. Februar 2010 (Urk. 9/2) noch in den folgenden KG-Einträgen der Hausarztpraxis (Urk. 9/62) erwähnt wurden. Da diese Beschwerden in den echtzeitlichen Akten nicht genannt wurden, ist ein Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Erektionsstörungen und der Behandlung der beim Snowboardsturz vom 25. Februar 2010 erlittenen Verletzungen nicht überwiegend wahrscheinlich.
3.3
3.3.1 Zu prüfen bleibt, ob zwischen den Unfällen vom 25. Februar 2010, 15. Februar 2014 sowie 25. Dezember 2018 und den vom Beschwerdeführer am 30. April 2021 (Eingangsdatum) als Rückfall gemeldeten Beschwerden an der LWS ein Kausalzusammenhang besteht.
3.3.2 Wie festgehalten (E. 3.1), stellte die Beschwerdegegnerin für die Beantwortung dieser Frage auf die Stellungnahmen von Dr. B.___ ab. Dieser standen für ihre ärztliche Beurteilungen vom 12. Juli 2021 und 2. Mai 2022 die vom Beschwerdeführer eingereichten und der Beschwerdegegnerin beigezogenen Akten zur Verfügung. Diese insbesondere aus echtzeitlichen Berichten zu bildgebenden und klinischen Untersuchungen bestehenden medizinischen Berichte ermöglichen die Beantwortung der sich hier stellenden Frage nach einer allfälligen Unfallkausalität der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rückbeschwerden. Dr. B.___ führte in ihrer zweiten Beurteilung vom 2. Mai 2022 zunächst aus, dass nach dem Snowboardsturz am 25. Februar 2010 als Unfallfolge an der BWS eine Keilwirbelbildung mit einem Kyphosewinkel zwischen BWK 8 und BWK 10 von 30 Grad verbleibe. Deswegen sei auch ein Integritätsschaden geschätzt und eine Integritätsentschädigung geleistet worden (Urk. 9/113 S. 6-7). Alsdann hielt sie bezüglich der hier zu prüfenden LWS-Beschwerden zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall vom 25. Februar 2010 nicht über Beschwerden an der LWS geklagt habe (vgl. Urk. 9/2). Solche seien ebenso wenig bei der Erstuntersuchung vom selben Tag (vgl. Urk. 9/2) noch in den nachfolgenden medizinischen Berichten bis zu einem neuen Ereignis vom 15. Februar 2014 dokumentiert worden (vgl. Urk. 9/11, Urk. 9/13 S. 2-3, Urk. 9/18, Urk. 9/35, Urk. 9/62; Urk. 9/113 S. 7). Bei diesem Unfall sei der Beschwerdeführer im Rahmen einer vasovagalen Synkope gestürzt und habe sich eine Commotio cerebri sowie eine Flankenkontusion links zugezogen. In der gleichentags durchgeführten Röntgenuntersuchung der LWS hätten sich keine Anhaltspunkte für eine frische Verletzung, indes eine Osteochondrose LWK 4 - SWK 1 sowie Spondylophyten an der LWS gezeigt (Urk. 9/113 S. 7). Zwar sei daraufhin am 5. März 2014 vom Hausarzt des Beschwerdeführers ein klinischer Verdacht auf eine segmentale Funktionsstörung LWK 3-5 links festgehalten worden. Es müsse aber ebenfalls berücksichtigt werden, dass er gemäss dem KG-Auszug vom 3. Juni 2021 vier Wochen nach dem Unfall vom 15. Februar 2014 wieder voll arbeitsfähig gewesen sei. Alsdann habe er sich gemäss dem Eintrag vom 6. Mai 2014 aufs Neue zweimal wöchentlich ins Boxtraining begeben können. Die LWS-Kontusion könne spätestens zu diesem Zeitpunkt als abgeheilt betrachtet werden. Gute zwei Jahre nach der Flankenkontusion habe der Beschwerdeführer gemäss KG-Eintrag vom 8. August 2016 wieder über vermehrte Rückenschmerzen berichtet. Zehn Monate später, am 19. Juni 2017, sei ein MRI der LWS und des lumbosakralen Übergangs durchgeführt worden. In dieser Bildgebung sei ein degenerativer Zustand an der unteren LWS mit beginnender Anterolisthesis LWK 5/SWK 1 bei linksbetonter, aktivierter Facettenarthrose sowie auf Höhe LWK 4/5 mit Bandscheibenprotrusionen abgebildet worden. Indes seien keine strukturellen Läsionen dargestellt (BWK 11 - SWK 3 abgebildet) worden, die auf das Ereignis 2010 oder 2014 zurückzuführen seien. Diese bildgebenden Befunde seien zudem passend zu den bereits am 5. Mai 2014 klinisch erhobenen Befunden («leichte Druckdolenz LWK 3/4 und LWK 4/5 linksbetont»). In der Folge habe der Beschwerdeführer am 25. Dezember 2018 einen weiteren Snowboardunfall erlitten und sich dabei eine Kontusion der rechten Thoraxseite zugezogen. Eine Arbeitsunfähigkeit sei im KG-Eintrag vom 7. Januar 2019 aber nicht festgehalten worden (Urk. 9/113 S. 7). Und schliesslich sei aufgrund anhaltender lumbaler Verspannung («Arbeitet wieder intensive - nach einem Tag kann er am Abend fast nicht aufstehen», KG-Eintrag vom 14. April 2020), bei unauffälliger Neurologie, vom Hausarzt des Beschwerdeführers eine Bildgebung veranlasst worden. Bei dieser sei eine Zunahme der Anterolisthesis auf Höhe LWK 5/SWK 1 beschrieben worden (vgl. E. 2.3 vorstehend; Urk. 9/113 S. 7). In einer Gesamtschau hat Dr. B.___ somit in Übereinstimmung mit den Angaben in den echtzeitlichen Akten festgehalten, dass nach den drei Unfällen keine unfallbedingten strukturellen Läsionen an der LWS festgestellt worden seien. Des Weiteren führte sie in nachvollziehbarer Weise aus, dass die Zentrum G.___-Untersuchung vom 20. Mai 2021 (E. 2.3) im Vergleich zur Voruntersuchung vom 20. Juni 2017 (Urk. 9/67) eine Zunahme der Degeneration gezeigt habe. Entgegen seiner Ansicht (E. 3.1) können die Rückenschmerzen des Beschwerdeführers mithin tatsächlich auf anlage- und altersbedingte körperliche Abnutzung zurückgeführt werden, was vorliegend aber keiner einlässlichen Erörterung bedarf. Jedenfalls erweisen sich die Beurteilungen von Dr. B.___ vom 12. Juli 2021 und 2. Mai 2022 (E. 2.3, E. 2.7), wonach die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rückenbeschwerden nicht überwiegend wahrscheinlich von einem der drei Unfälle verursacht wurden, nach dem hiervor Ausgeführten als schlüssig und überzeugend.
Die Stellungnahme von Dr. A.___ vom 27. Oktober 2021 (E. 2.6) vermag keine Zweifel an diesen Beurteilungen von Dr. B.___ zu begründen. Diesbezüglich führte sie in ihrer ärztlichen Beurteilung vom 2. Mai 2022 aus, dass die Situation an der BWS nach Frakturheilung BWK 8-10 mit Kyphosierung und bei hoher körperlicher Belastung - wie vom Hausarzt am 27. Oktober 2021 beschrieben - zwar möglich sei. Solche sekundären degenerativen Veränderungen seien jedoch an den angrenzenden Wirbelsegmente zu erwarten und nicht 5-6 Segmente tiefer wie im vorliegenden Fall (LWK 4 - SWK 1). Zudem seien im konventionellen Röntgen vom 30. Juli 2021 bildgebend unveränderte Wirbelkörperhöhen an der BWS im Vergleich zur Voruntersuchung vom 21. Mai 2010 dargestellt worden. Dies bei leichter Zunahme der bereits 2010 vorbestehenden Osteochondrose (CT BWS vom 25. Februar 2010, vgl. Urk. 9/101). Die rezidivierenden lumbalen Beschwerden könnten deshalb nicht überwiegend wahrscheinlich als Folge zum Unfallereignis von 2010 beurteilt werden (Urk. 9/113 S. 8). Da sich Dr. B.___ auch diesbezüglich auf die Befunde abstützen kann, vermögen diese Ausführungen ebenfalls zu überzeugen.
3.4 Zusammengefasst sind somit weder die Erektionsbeschwerden (E. 3.2) noch die LWS-Beschwerden (E. 3.3) überwiegend wahrscheinlich auf einen der Unfälle vom 25. Februar 2010, 15. Februar 2014 und 25. Dezember 2018 zurückzuführen. Weitere Abklärungen sind nicht nötig. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Leistungspflicht zu Recht verneint.
4. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher