Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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UV.2022.00188
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 27. Juni 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Loher
schadenanwaelte AG
Alderstrasse 40, Postfach, 8034 Zürich
gegen
SWICA Versicherungen AG
Römerstrasse 37, Postfach, 8401 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1969 geborene X.___ stürzte am 20. Oktober 2011 beim Hinuntertragen eines Blumentopfs die Treppe hinunter. Dabei zog er sich Verletzungen am rechten Handgelenk sowie Risse und Schnittwunden an beiden Händen zu (Unfallmeldung vom 5. Dezember 2011, Urk. 9/1; Berichte des Universitätsspitals Y.___, Klinik für Unfallchirurgie, vom 20. Oktober und 17. Dezember 2011, Urk. 9/10 und Urk. 9/11 S. 3-4). Die oberflächliche Schnittverletzung am beugeseitigen distalen Unterarm rechts wurde gleichentags im Universitätsspital Y.___, Klinik für Unfallchirurgie, versorgt (Urk. 9/11 S. 2). Am 24. November 2011 wurde bei der Diagnose einer scapholunären Bandläsion (SL-Bandläsion) am rechten Handgelenk operativ eine diagnostische Arthroskopie und eine offene SL-Band-Refixation mittels Mitek-Anker 2.0 durchgeführt (Operationsbericht des Universitätsspitals Y.___, Klinik für Plastische Chirurgie und Handchirurgie, vom 2. Dezember 2011, Urk. 9/55).
1.2 Der Unfallversicherer der Arbeitgeberin Z.___ AG, über welche der als Geschäftsführer und Eventmanager arbeitende X.___ versichert war, die SWICA Versicherungen AG (nachfolgend: Swica), anerkannte das Ereignis vom 20. Oktober 2011 als Unfall und erbrachte die gesetzlichen Leistungen (vgl. Urk. 9/15). Am 22. August 2012 gab die Swica ein Gutachten bei Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, speziell Handchirurgie, in Auftrag (Urk. 9/60), welches am 24. Oktober 2012 erstattet wurde (Urk. 9/83). Gestützt darauf stellte sie mit Verfügung vom 17. Dezember 2012 ihre Leistungen (Taggelder, Heilbehandlungen) mangels unfallkausaler Restfolgen per 31. Oktober 2012 ein (Urk. 9/94). Dagegen erhob der Versicherte am 22. Januar 2013 Einsprache (Urk. 9/100) und alsdann gegen den abweisenden Einspracheentscheid vom 17. April 2013 (Urk. 9/104) am 7. Mai 2013 Beschwerde (Urk. 9/106) beim damals zuständig gewesenen Versicherungsgericht des Kantons Aargau. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil im Verfahren VBE.2013.373 vom 28. März 2014 teilweise gut und wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Swica zurück (Urk. 9/112 S. 8). Das Gericht gelangte in seinen Erwägungen zum Schluss, das Gutachten von Dr. A.___ sei für die Frage der Einstellung der Leistungen unzureichend (Urk. 9/112 S. 7-8).
1.3 In Nachachtung dieses Urteils holte die Swica das Gutachten des PD Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Chirurgie, speziell Handchirurgie, vom 6. Oktober 2014 ein (Urk. 9/130). Dieser bejahte die Unfallkausalität der bestehenden Instabilität aufgrund einer Bandverletzung der rechten Hand, empfahl eine weiterführende Operation und bezifferte den Integritätsschaden mit 25 Prozent (S. 8-11 und S. 13). In der Folge liess die Swica durch Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Handchirurgie, das Gutachten vom 20. Februar 2015 erstellen (Urk. 9/148) und am 20. September 2015 ergänzen (Urk. 9/162). Dr. C.___ verneinte die Unfallkausalität der SL-Bandläsion in seinem Gutachten (Urk. 9/148 S. 6) und hielt in seiner Stellungnahme vom 20. September 2015 daran fest (Urk. 9/162 S. 6). Gestützt darauf stellte die Swica ihre Leistungen mit Verfügung vom 28. September 2015 per 31. Oktober 2012 ein (Urk. 9/163). Dagegen erhob der Versicherte am 21. Oktober 2015 Einsprache (Urk. 9/167). Während des Einspracheverfahrens holte die Invalidenversicherung ein polydisziplinäres Gutachten der Gutachtenstelle D.___ des Universitätsspitals E.___ (nachfolgend: D.___) ein, von welchem die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung vom 16. Dezember 2016 (Urk. 9/179) sowie das handchirurgische Fachgutachten vom 5. Oktober 2016 (Urk. 9/178) zu den Akten der Swica genommen wurden. Mit Verfügungen vom 8. August 2017 verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente sowie auf berufliche Massnahmen (Urk. 9/184 S. 1-2). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil im Verfahren VBE.2017.728 vom 3. April 2018 bei einem Invaliditätsgrad von 10 % ab (Urk. 9/184 S. 13 und S. 16).
Im handchirurgischen Teilgutachten des D.___ vom 5. Oktober 2016 wurde die Unfallkausalität der bestehenden Instabilität am rechten Handgelenk bejaht (Urk. 9/178 S. 7 Ziff. 4). In der Folge teilte die Swica dem Versicherten mit, dass sie auf das Gutachten der D.___ vom 16. Dezember 2016 abzustellen gedenke (Urk. 9/188). Mit Verfügung vom 3. Januar 2020 hielt die Swica fest, dass zur Beurteilung des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung das Anfertigen von Röntgenbildern und deren Auswertung durch Dr. med. F.___, Assistenzärztin Handchirurgie, welche das handchirurgische Gutachten für die D.___ angefertigt habe, notwendig seien (Urk. 9/203). Die dagegen am 5. Februar 2020 erhobene Beschwerde (Urk. 9/204 S. 4 ff.) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 11. Dezember 2020 im Prozess Nr. UV.2020.00026 ab (Urk. 9/212 S. 18). Am 7. September 2021 schätzte Dr. med. G.___, Facharzt für Handchirurgie, Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie, D.___, den Integritätsschaden auf 10 % (Urk. 9/222).
Mit der die Verfügung vom 28. September 2015 ersetzenden Verfügung vom 11. November 2021 stellte die Swica ihre Heilbehandlungs- und Taggeldleistungen per 31. Oktober 2012 ein. Die Integritätsentschädigung setzte sie bei einem Integritätsschaden von 10 % auf Fr. 12'600.-- fest und einen Rentenanspruch verneinte sie aufgrund des Fehlens eines Erwerbsausfalls (Urk. 9/225 S. 3). Dagegen erhob der Versicherte am 10. Dezember 2021 betreffend Rentenanspruch sowie Heilbehandlungskosten Einsprache (Urk. 9/228). Mit Einspracheentscheid vom 7. September 2022 wies die Swica die Einsprache des Versicherten vom 10. Dezember 2021 ab (Urk. 9/234 = Urk. 2).
2. Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 10. Oktober 2022 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine Rente auf Basis eines Invaliditätsgrades von 25 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2022 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8 S. 2), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 18. November 2022 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2017 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) und der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) in Kraft getreten.
Gemäss den allgemeinen übergangsrechtlichen Regeln sind der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b). Dementsprechend sehen die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 25. September 2015 des UVG vor, dass Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem 1. Januar 2017 ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht gewährt werden (Absatz 1 der genannten Übergangsbestimmungen).
Der hier zu beurteilende Unfall hat sich am 20. Oktober 2011 ereignet, weshalb die bis 31. Dezember 2016 gültig gewesenen Normen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden und in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Gemäss Art. 6 UVG werden – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt (Abs. 1).
Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat die versicherte Person Anspruch auf die zweckmässige Behandlung ihrer Unfallfolgen. Ist sie infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so steht ihr gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zu. Wird sie infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid, so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen dahin (Art. 19 Abs. 1 UVG). Erleidet die versicherte Person durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG).
1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. September 2022 fest, unbestritten geblieben sei, dass der Beschwerdeführer ab dem 24. April 2012 wieder ganztägig arbeitsfähig gewesen sei, dass der medizinische Endzustand Ende April 2012 erreicht gewesen sei und dass der Fallabschluss per 31. Oktober 2012 vorzunehmen gewesen sei. Des Weiteren sei der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung auf der Basis eines Schadens von 10 % nicht mehr streitig (Urk. 2 S. 4).
Streitig sei die Invaliditätsbemessung. Die Invalidenversicherung habe gestützt auf die LSE 2012 einen Invaliditätsgrad von 1 % errechnet. Sie – die Beschwerdegegnerin - selber habe stattdessen rechtsprechungsgemäss die aktuellsten LSE-Tabellen 2018 verwendet und dabei für das Validen- und Invalideneinkommen auf verschiedene Positionen abgestellt, wobei keine Erwerbseinbusse resultiert habe. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Leidensabzug von 10 % sei nicht begründet, weshalb darauf zu verzichten sei. Selbst bei dessen Berücksichtigung würde indes ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 4 % resultieren. Sie sei nicht an den im IV-Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ermittelten Invaliditätsgrad von 10 % gebunden (Urk. 2 S. 4-5). Mangels eines unfallversicherungsrechtlichen Invalidenrentenanspruchs bestehe sodann kein Anspruch auf die Übernahme von weiteren Heilbehandlungskosten (Urk. 2 S. 5).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vom 10. Oktober 2022 vor, mit der Bemessung des Invaliditätsgrades sei er nicht einverstanden (Urk. 1 S. 3). Nachdem der Fallabschluss per Ende Oktober 2012 vorgenommen worden sei, seien für die Bestimmung der Vergleichseinkommen die LSE 2012 heranzuziehen. Hernach sei die Rente an die tatsächliche Entwicklung anzupassen.
Grundsätzlich sei gleich zu verfahren wie das Versicherungsgericht im Urteil vom 3. April 2018 betreffend das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren. Er habe nach dem Unfall bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin, der Z.___ AG, weitergearbeitet; diese habe den Betrieb des Clubs «H.___» und ihre Geschäftstätigkeit im März 2013 eingestellt (Urk. 1 S. 4). Das von der Beschwerdegegnerin vorgezogenermassen ermittelte Valideneinkommen liege deutlich tiefer als die vor dem Unfall erzielten Einkommen, weshalb es höchst unwahrscheinlich sei, dass er sich im Gesundheitsfall mit einem derart tiefen Einkommen zufriedengegeben hätte. In Bezug auf das Invalideneinkommen kritisierte er, dass ihm die in TA1 Kompetenzniveau 1 vorherrschenden repetitiven einfachen Tätigkeiten gerade nicht mehr zumutbar seien. Das Abstellen auf verschiedene Tabellenpositionen beim Validen- und beim Invalideneinkommen führe daher zu unsachgemässen Verzerrungen, es sei für beide Einkommen auf die gleichen Tabellen abzustellen, wie das im Verwaltungsgerichtsverfahren gemacht worden sei (Urk. 1 S. 5). Da er seine dominante Hand höchstens noch als Hilfshand einsetzen könne, wobei grosse Zurückhaltung geboten sei, rechtfertige dies rechtsprechungsgemäss einen Abzug vom Tabellenlohn von 20 bis 25 %. Indem die Beschwerdegegnerin keinen Abzug gewährt habe, habe sie ihr Ermessen unterschritten. Gerechtfertigt sei der maximale Abzug, womit der Invaliditätsgrad ab April 2013 25 % betrage (Urk. 2 S. 6).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 17. November 2022 stimmte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer insoweit zu, als die LSE 2012 zu verwenden seien. Entsprechend der Verfügung der IV-Stelle vom 8. August 2017 (Urk. 9/181) resultiere dabei selbst bei Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ein Invaliditätsgrad von lediglich 1 %, weshalb kein Anspruch auf eine UV-Rente bestehe (Urk. 8 S. 3). Sodann ergänzte sie, im IV-Verfahren sei das Versicherungsgericht des Kantons Aargau in seinem Urteil vom 3. April 2018 von einem Invaliditätsgrad von 10 % ausgegangen. Da die Invalidenversicherung die gesundheitlichen Beschwerden gesamthaft und nicht nur die unfallbedingten berücksichtige, könne in der Unfallversicherung kein höherer Invaliditätsgrad sowie auch kein höherer leidensbedingter Abzug als in der Invalidenversicherung bestehen (Urk. 8 S. 3-5). Die Annahme des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau, dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Eventmanager weiterhin zumutbar sei, sei nicht nachvollziehbar. An dessen Entscheid sei sie nicht gebunden. Daher sei beim Valideneinkommen von den LSE 2012, TA1, Kompetenzniveau 1, Positionen 45-96 Dienstleistungen, Männer, und beim Invalideneinkommen von derselben Tabelle, jedoch vom Total des standardisierten Einkommens der auf Kompetenzniveau 1 tätigen Männer auszugehen (Urk. 8 S. 4-6). Derart resultiere gar bei Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 1 %. Sodann führte sie unter näherer Begründung aus, weshalb kein Leidensabzug beziehungsweise höchstens einer von 10 % gerechtfertigt sei (Urk. 8 S. 5). Auf den beschwerdeweise ohne jegliche Grundlage geltend gemachten leidensbedingten Abzug von 25 % und die gestützt darauf beantragte UV-Rente sei angesichts des im IV-Verfahren rechtskräftig vorgenommenen leidensbedingten Abzugs von 10 % nicht einzutreten (Urk. 8 S. 5-6).
3.
3.1
3.1.1 Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung (auch soweit er diese lediglich bestätigt). Anfechtungsgegenstand des nachfolgenden Beschwerdeverfahrens bildet allein der Einspracheentscheid. Damit wird lediglich gesagt, was nach Art. 56 Abs. 1 ATSG Anfechtungsgegenstand im kantonalen Beschwerdeverfahren bildet. Dagegen ergibt sich hieraus nicht, dass der Einspracheentscheid die angefochtene Verfügung stets als Ganzes ersetzt und der Versicherungsträger auf Einsprache hin sämtliche durch die primär ergangene Verfügung geregelten Rechtsverhältnisse (auch soweit sie mit der Einsprache nicht angefochten wurden) zu überprüfen und hierüber neu zu entscheiden hätte. Der Einspracheentscheid ersetzt die angefochtene Verfügung nur im Umfang des durch die Einsprache bestimmten Streitgegenstandes und der effektiv neu beurteilten Rechtsverhältnisse. Dementsprechend schliesst das Einspracheverfahren eine Teilrechtskraft der Verfügung, soweit sie unangefochten geblieben ist, nicht aus (vgl. BGE 144 V 354 E. 4.3, 119 V 347 E. 1b).
Die Einsprache vom 10. Dezember 2021 richtete sich lediglich gegen die Verneinung des Rentenanspruchs sowie auf eine Vergütung der Heilbehandlung nach Festsetzung der Rente gestützt auf Art. 21 UVG (Urk. 9/228). Betreffend die Vornahme des Fallabschlusses per Ende Oktober 2012 sowie die basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % zugesprochene Integritätsentschädigung ist die Verfügung der Swica vom 11. November 2021 nach dem Gesagten in Teilrechtskraft erwachsen und im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt (vgl. Urk. 1 S. 2).
3.1.2 Keinen Antrag in der Beschwerde hat der Beschwerdeführer hinsichtlich der weiterführenden Übernahme von Heilbehandlungskosten gestellt; dieser im Einspracheentscheid verneinte Anspruch ist damit in Rechtskraft erwachsen.
3.2 Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist einzig der Anspruch auf eine Invalidenrente. Unbestritten geblieben ist, dass auf das im D.___-Gutachten vom 16. Dezember 2016 enthaltene handchirurgische Fachgutachten vom 5. Oktober 2016 sowie dessen handchirurgische Ergänzung vom 7. September 2021 abzustellen ist (Urk. 2 S. 4 Ziff. 3.2, vgl. auch Urk. 1 S. 4 Ziff. 9 und S. 5 Ziff. 13). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sog. Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.). Solche Indizien sind vorliegend keine ersichtlich.
Die mit der handchirurgischen Beurteilung befassten Experten des D.___ gelangten in ihrem Teilgutachten vom 5. Oktober 2016 zum Schluss, bei der aktuellen instabilen Handwurzelsituation seien häufige leichte manuelle Tätigkeiten zu unterlassen. Nach erfolgreicher Stabilisierungsoperation, wie sie empfohlen worden sei, wäre mit einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit für Büroarbeiten zu rechnen und gelegentliche leichte bis mittlere Arbeiten wären zumutbar. Dementsprechend betrage die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als Eventmanager 33 % und nach erfolgreicher operativer Stabilisierung 66 %. In einhändig durchführbaren Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer zu 100 % einsatzfähig. Die rechte Hand könne dabei höchstens als Hilfshand für leichte Tätigkeiten eingesetzt werden. Falls der Beschwerdeführer die rechte Hand vermehrt einsetzen müsse, werde es unweigerlich zu Einklemmungen und weiterer Abnützung am Handgelenk kommen. Der Kollaps des Handgelenks und die schmerzhafte Einsteifung könnten dann nicht mehr abgewendet werden, was dazu führen könnte, dass der Beschwerdeführer aus Schmerzgründen auch als Einhänder nicht mehr einsetzbar wäre (Urk. 9/178 S. 9).
Der an dieser Beurteilung beteiligte (vgl. Urk. 9/178 S. 10) Dr. G.___ hielt am 7. September 2021 - im Zusammenhang mit der Abklärung des Integritätsschadens - fest, es persistierten ein weiter SL-Spalt und die Zeichen einer Gefügestörung im Handgelenk rechts. Abnützungserscheinungen hätten sich weiterhin keine gezeigt. Insgesamt hätten sich bildgebend keine Änderungen ergeben. Schwere körperliche Arbeit und rezidivierende Subluxation seien zum Gelenksschutz zu vermeiden (Urk. 9/222 S. 2).
4.
4.1 Zu prüfen bleibt die Bemessung des Invaliditätsgrades.
Dazu ist vorab zu bemerken, dass im gegenseitigen Verhältnis zwischen Invaliden- und Unfallversicherung keine absolute Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversicherungszweig besteht. Die IV-Stellen und die Unfallversicherer haben die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig vorzunehmen. Sie dürfen sich ohne weitere eigene Prüfung nicht mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades des jeweils anderen Sozialversicherers begnügen. Bereits abgeschlossene Invaliditätsfestlegungen sind mitzuberücksichtigen (vgl. BGE 133 V 549 E. 6, 126 V 388 E. 2d sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_429/2021 vom 17. Mai 2022 E. 5.1, je mit Hinweisen).
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau legte in seinem Urteil im Prozess VBE.2017.728 vom 3. April 2018 dar, dass es sich bei den von der damaligen Arbeitgeberin für das Jahr 2012 und den Beginn des Jahres 2013 geleisteten Zahlungen um Lohnzahlungen und nicht um Lohnfortzahlungen handelte (E. 5.5.2). Dies überzeugt vor dem Hintergrund, dass die Leistungen während rund eineinhalb Jahren ausgerichtet wurden und damit viel länger, als eine Lohnfortzahlungspflicht bestanden hätte. Überdies ist aus dem Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 9/133) des Beschwerdeführers ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 gar höhere Zahlungen erhalten hat als vor dem Unfall, was ebenfalls gegen eine Lohnfortzahlung und für eine Entlöhnung der Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers spricht. Sodann lag dem Versicherungsgericht ein Schreiben des Beschwerdeführers vor, woraus zu schliessen war, dass er bis zur Betriebseinstellung im März 2013 nach wie vor in seiner früheren Position arbeitstätig gewesen war (Urk. 9/184 S. 11-12). Auch in seiner Beschwerde gab er an, nach dem Unfall noch eine gewisse Zeit für seine damalige Arbeitgeberin gearbeitet zu haben (Urk. 1 S. 4 Ziff. 10). Dass die ausgeführten Arbeiten dabei unzumutbar gewesen wären, oder er einen Soziallohn bezogen hätte, machte er in der Beschwerde nicht geltend. Nach dem Gesagten ist mit dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit in jenem Betrieb an seine Bedürfnisse anpassen konnte (Urk. 9/184 S. 12 E. 5.5.2) und mit dieser angepassten Tätigkeit im Vergleich zur vor dem Unfall ausgeübten Tätigkeit keine Erwerbseinbusse hinzunehmen hatte, er mithin dort noch eine Zeit lang eingegliedert war.
Der Beschwerdeführer hat denn auch nicht beanstandet, dass ein Rentenanspruch für die Zeit bis zur aus wirtschaftlichen Gründen erfolgten Schliessung des von der Z.___ AG betriebenen Clubs «H.___» im März 2013 (vgl. Dokument zum Tagesregister vom 6. August 2013 der Z.___ AG, https://zh. chregister.ch, besucht am 19. April 2023; vgl. ferner Urk. 9/184 S. 10-12) mangels Erwerbsausfalls verneint wurde (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 11 und S. 6 Ziff. 15). Diesbezüglich besteht kein Anlass, von der Invaliditätsschätzung des Versicherungsgerichts abzuweichen, welche keinen anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad ergab (Urk. 9/184 E. 5.6.1).
Hinzuweisen ist dabei noch auf die gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vorgesehene Gleichstellung der invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den nach AHV-Recht beitragspflichtigen Erwerbseinkommen, die auch im Unfallversicherungsrecht gilt (Rumo-Jungo/Holzer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. A., S. 127 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_363/2017 vom 22. November 2017 E. 4). Damit sind die Einträge im IK-Auszug grundsätzlich massgebend für die Bestimmung des Valideneinkommens (Urteile des Bundesgerichts 9C_8/2012 vom 12. März 2012 E. 2.1.2, 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3). Folglich ist die vom Beschwerdeführer allenfalls ausgeübte Schwarzarbeit (vgl. Urk. 9/184 S. 10 E. 5.4.2) zu Recht unberücksichtigt geblieben, zumal nicht bewiesen wurde, dass das tatsächlich erzielte (beitragspflichtige) Einkommen (erheblich) höher war als die verabgabten Einkünfte gemäss IK-Auszug (Urteil des Bundesgerichts 8C_443/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urk. 9/184 E. 5.4.2).
4.2
4.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1; vgl. auch Rumo-Jungo/Holzer, a.a.O., S. 127).
Ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die versicherte Person die bisherige Tätigkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität nicht mehr ausgeübt hätte, kann das Valideneinkommen auf Grundlage der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet werden, wobei die für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren zu berücksichtigen sind (BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_720/2017 vom 12. März 2018 E. 5.1 mit Hinweisen). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_339/2022 vom 9. November 2022 E. 6.1.1 mit Hinweisen). Die Wahl der massgeblichen Tabellenposition soll möglichst den überwiegend wahrscheinlichen Verlauf der Einkommensentwicklung ohne Gesundheitsschaden abbilden. Hierbei ist das Valideneinkommen keine vergangene, sondern eine hypothetische Grösse (Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2022 vom 21. Oktober 2022 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
4.2.2 Nachdem die Z.___ AG das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen Gründen per Ende Juni 2013 gekündigt hat (vgl. Dokument zum Tagesregister vom 6. August 2013 der Z.___ AG, https://zh. chregister.ch; besucht am 19. April 2023), steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass er ab dann auch im Gesundheitsfall nicht mehr für die Z.___ AG tätig gewesen wäre, weshalb für die Bestimmung des Valideneinkommens für das Jahr 2013 die LSE 2012 heranzuziehen sind (vgl. E. 4.2.1 vorstehend).
Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, der Beschwerdeführer wäre im Gesundheitsfall weiterhin als Eventmanager (bei einem anderen Arbeitgeber) tätig und verwendete dafür den Gesamtlohn des Sektors 3 für Dienstleistungen (Positionen 45-96), Männer, Kompetenzniveau 1 der LSE (Urk. 9/225 S. 2 und Urk. 2 S. 4 Ziff. 3.4). Dabei räumte sie in der Beschwerdeantwort ein, dass sie fälschlicherweise die LSE 2018 anstelle der LSE 2012 verwendet habe, und verwies neu auf den von der IV-Stelle des Kantons Aargau durchgeführten Einkommensvergleich (Urk. 8 S. 3 Ziff. 3). Fürs Jahr 2012 ergäbe sich daraus (Urk. 9/181 S. 3) sowie aus den LSE 2012 ein monatliches Einkommen in der Höhe von Fr. 4'760.-- (LSE 2012, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Ziffern 45-96 Sektor 3 Dienstleistungen, Männer) respektive ein Jahreseinkommen von Fr. 57'120.-- (12 x Fr. 4'760.--). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im Jahr 2012 sowie 2013 (vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche, T 03.02.03.01.04.01, 1990-2021, Sektor III), resultierte ein Jahreseinkommen von rund Fr. 59'548.-- (Fr. 57'120.-- : 40 x 41.7) im Jahr 2012.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er hätte sich nicht mit einem gestützt auf die fraglichen Tabellenpositionen ermittelten, deutlich unter den in den Jahren 2010 (Fr. 84'000.--) und 2011 (Fr. 117'800.--) erzielten Einkommen liegenden Jahreseinkommen von Fr. 63'338.13 (damals im Einspracheentscheid bezogen auf das Jahr 2018) begnügt (Urk. 1 S. 5).
Wie sich nachfolgend zeigt, erübrigt sich die betragsmässige Bestimmung der Höhe des Valideneinkommens.
4.3
4.3.1 Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, können zur Ermittlung des Invalideneinkommens die LSE herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 f.).
Dies tat die Beschwerdegegnerin, wobei sie auf das Total der von auf Kompetenzniveau 1 tätigen Männer erzielten Löhne abstellte (Urk. 2 S. 4, Urk. 8 S. 5).
4.3.2 Der Beschwerdeführer monierte hinsichtlich des Invalideneinkommens, die in TA1 Kompetenzniveau 1 vorherrschenden repetitiven einfachen Tätigkeiten seien ihm gerade nicht mehr zumutbar. Deshalb bilde das Abstellen auf den Totalwert des Kompetenzniveaus 1 seine Situation ungenügend ab und führe zu einer Verzerrung. Es seien zweimal dieselben Tabellenwerte zu verwenden, wie das Versicherungsgericht des Kantons Aargau dies getan habe (Urk. 1 S. 5).
4.3.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist zur Ermittlung des Invalideneinkommens in aller Regel unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne auf den standardisierten monatlichen Bruttolohn aller Wirtschaftszweige des privaten Sektors (LSE Tabelle TA1, «Total») abzustellen (BGE 142 V 178 E. 1.3). Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt bestehen rechtsprechungsgemäss selbst für Personen, die funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können, genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten. Es entspricht der Praxis, selbst bei faktischer Einhändigkeit zwar eine erheblich erschwerte Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit anzunehmen, gleichwohl aber auch bei Versicherten, die ihre dominante Hand gesundheitlich bedingt nur sehr eingeschränkt (zum Beispiel als unbelastete Zudienhand) einsetzen können, einen hinreichend grossen Arbeitsmarkt mit realistischen Betätigungsmöglichkeiten zu unterstellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2022 vom 19. Mai 2022 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat wiederholt ausgeführt, dass selbst funktionell Einarmigen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten offenstehen. Zu denken ist dabei etwa an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen Einsatz des einen Armes voraussetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.1).
Der Beschwerdeführer kann seine rechte Hand gemäss gutachterlicher Beurteilung noch als Hilfshand für leichte Tätigkeiten einsetzen (Urk. 9/178 S. 9), weshalb vorliegend nicht von einer kompletten funktionellen Einarmigkeit respektive von einer faktischer Einhändigkeit gesprochen werden kann.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ging in seinem Urteil vom 3. April 2018 im Verfahren VBE.2017.728 davon aus, dem Beschwerdeführer sei die Tätigkeit als Eventmanager weiterhin zumutbar, da sie keine beidhändigen manuellen Tätigkeiten beinhalte (Urk. 9/184 S. 13 E. 5.6.2). Für die Richtigkeit dieser Annahme spricht die erwähnte Darstellung durch den Beschwerdeführer und die gezogene Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer nach dem Unfall als Eventmanager und Geschäftsführer der Z.___ AG weitergearbeitet hat und dabei seine Tätigkeit offenbar so anpassen konnte, dass er im Jahr nach dem Unfall gar einen höheren Lohn zu erzielen vermochte (vgl. vorstehende E. 4.1). Des Weiteren ist zu bemerken, dass sich laut der Beurteilung von Dr. G.___ vom 7. September 2021 weiterhin keine Abnützungserscheinungen gezeigt hatten und auch insgesamt bildgebend keine Änderungen im Vergleich zum August 2012 auszumachen waren (Urk. 9/222 S. 1-2). Aufgrund dessen fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass die vom Beschwerdeführer in angepasster Form weiter ausgeführte Tätigkeit als Eventmanager und Geschäftsführer nicht dem ihm medizinisch Zumutbaren entsprochen hätte. Demnach ist der Beschwerdeführer weiterhin voll arbeitsfähig als Eventmanager oder Geschäftsführer, halt einfach - wegen Betriebsaufgabe beziehungsweise aufgrund von Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen - in einem anderen Betrieb. Angesichts dessen spricht nichts dagegen, dass er trotz gesundheitlicher Einschränkungen denselben Lohn erzielen könnte wie im Gesundheitsfall, respektive ist ihm die angestammte oder eine lohnmässig vergleichbare Tätigkeit voll zumutbar. In Fällen, in welchen der versicherten Person die zuletzt ausgeübte oder eine lohnmässige vergleichbare Tätigkeit zumutbar ist, erübrigt sich die Durchführung eines Einkommensvergleichs (Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2015 vom 18. Dezember 2015 E. 3.1-3.2), da keine Erwerbseinbusse vorliegt. Die Argumentation des Beschwerdeführers läuft daher ins Leere.
Des Weiteren entfällt die Möglichkeit eines leidensbedingten Abzugs, da dieser rechtsprechungsgemäss und nur unter bestimmten Umständen bei den Tabellenlöhnen vorgenommen wird.
4.3.4 Für den Fall, dass bei der Bemessung des Validen- sowie des Invalideneinkommens beide Male auf denselben Tabellenlohn abzustellen wäre, wie der Beschwerdeführer dies in Anlehnung an das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau (Urk. 9/184 E. 5.6.2) geltend macht (Urk. 1 S. 5 Ziff. 13), ist Folgendes zu bemerken:
Die Beschwerdegegnerin hat keinen Abzug vom Tabellenlohn vorgenommen (Urk. 2 S. 4) und führte aus, ein solcher könne jedenfalls nicht höher ausfallen als von der Invalidenversicherung rechtskräftig festgelegt, da sie im Gegensatz zur Invalidenversicherung nur die unfallbedingten Einschränkungen zu berücksichtigen habe, weshalb der unfallversicherungsrechtlich zu ermittelnde Invaliditätsgrad nicht höher liegen könne als der invalidenversicherungsrechtlich massgebliche (Urk. 8 S. 4). Der Beschwerdeführer postulierte demgegenüber die Vornahme eines leidensbedingten Abzugs von 25 % mit der Begründung, dass er die dominante rechte obere Extremität höchstens noch als Zudienhand gebrauchen könne (Urk. 1 S. 6).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).
Es entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass faktische Einhändigkeit oder Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand einen Abzug von 20-25 % zu rechtfertigen vermag. Mit Urteil 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019 hat das Bundesgericht aber auch einen Abzug bei einer versicherten Person mit Einschränkungen der dominanten Hand verneint (E. 3.2 und E. 4.2.2). Gleich entschied es mit Urteil 8C_174/2019 vom 9. Juli 2019 bezüglich einer versicherten Person mit Einschränkungen des adominanten Arms (E. 5.1.2 und E. 5.2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_151/2020 vom 15. Juli 2020 E. 6.1 mit Hinweisen).
Vor diesem Hintergrund sowie mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer ohne Versteifungsoperation soweit aktenkundig beispielsweise noch nebenerwerblich Musik machen kann, was die Beweglichkeit seines Handgelenks erfordert (Urk. 9/172 S. 2), und angesichts dessen, dass er seinen Lohn im Jahr 2012 effektiv sogar noch steigern konnte, was für die Erzielbarkeit eines ähnlichen Einkommens im Krankheits- wie im Gesundheitsfall spricht, lag es innerhalb des zulässigen Ermessensspielraums der Beschwerdegegnerin, von einem Tabellenlohnabzug abzusehen.
4.4 Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
5.1 Das Verfahren ist kostenlos.
5.2 Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In Anwendung dieser Bestimmung hat das Bundesgericht der Suva und den privaten UVG-Versicherern sowie – von Sonderfällen abgesehen – den Krankenkassen keine Parteientschädigungen zugesprochen, weil sie als Organisationen mit öffentlichrechtlichen Aufgaben zu qualifizieren sind (BGE 112 V 356 E. 6 mit Hinweisen). Praxisgemäss ist der Beschwerdegegnerin demnach trotz eines entsprechenden Antrags (Urk. 8 S. 2) keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beschwerdegegnerin wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Loher
- SWICA Versicherungen AG
- Bundesamt für Gesundheit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrWidmer